Entscheidung
5 StR 433/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:091024B5STR433
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:091024B5STR433.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 433/24 vom 9. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Mai 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die erweiterte Einziehung von 4.675 Euro angeord- net. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Urteil auf einer Verletzung von § 257 Abs. 2 Satz 1 StPO und mithin auf einer gesetzeswidrigen Verständigung beruht. 1 2 - 3 - 1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Belehrung des Angeklagten gemäß § 257 Abs. 5 StPO stellte die Strafkammer in der Hauptverhandlung für den Fall eines Geständnisses des An- geklagten betreffend die abgeurteilte Tat und bei Verzicht auf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes und weiterer, in der Verständigung bezeichneter Gegenstände die Verhängung einer Strafe von mindestens drei und höchstens vier Jahren in Aussicht. Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staats- anwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu. Anschließend wurde die Verständi- gung protokolliert. Der Angeklagte ließ sich geständig ein. Hinsichtlich des sicher- gestellten Geldes ordnete das Gericht die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB an. 2. Das Vorgehen der Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie mit den Verfahrensbeteiligten durch die Aufnahme des Ver- zichts in die Verständigung einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Inhalt verein- bart und damit eine gesetzeswidrige Verständigung getroffen hat. a) Gegenstand einer Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 1 StPO dür- fen nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO nur solche Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbe- zogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Pro- zessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 3 4 5 6 - 4 - aa) Verzichtserklärungen wie die hier in Rede stehenden sind materiell- rechtliche Erklärungen des Angeklagten, weil damit eine Änderung der Rechte an dem sichergestellten Gegenstand verbunden sein können. Sie werden daher – indes missverständlich – auch als „formlose Einziehungen“ bezeichnet, welche eine an sich gesetzlich zwingende förmliche Anordnung der Nebenfolgen nach §§ 73 ff. StGB oder eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Entscheidung nach §§ 74 ff. StPO in der Urteilsformel ersetzen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5 ff.). Ihre rechtlichen Folgen sind auf die Sachrüge hin zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezem- ber 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 9 ff.; vom 14. November 2023 – 1 StR 142/23 Rn. 7). Es handelt sich daher nicht um verfahrensbezogene Maß- nahmen (des Gerichts) oder ein Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. hierzu LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 39 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 257c Rn. 13 ff.). Die Verzichtserklärung des Angeklagten wäre mithin nur dann ein zulässiger Verständigungsgegenstand im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn sie eine Rechtsfolge darstellte, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehö- rigen Beschlusses sein kann. Dies ist nicht der Fall. bb) Der Verzicht auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände ist keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils sein kann. Einen zum Urteil gehören- den Beschluss mit einem solchen Inhalt sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. 7 8 - 5 - (1) Inhalt eines Urteils im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO meint die Urteilsformel. Denn was in ihr Ausdruck findet, ist entschieden (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 8); nur sie allein erwächst in Rechtskraft und bildet die Grundlage für die Vollstreckung (vgl. LR-Stuckenberg, aaO, § 260 Rn. 27, 31). Sämtliche Rechtsfolgen einer abgeurteilten Straftat müssen daher in der Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 260 Rn. 28). Rechtsfolgen im Sinne von § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sind mithin nur solche, die das Gesetz vorsieht und die durch das Urteil verhängt werden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 257c Rn. 8; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 8, 15; siehe für die Kompensation für eine rechtsstaatsrechts- widrige Verfahrensverzögerung BGH, Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46). Dies wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Vorschrift des § 257 Abs. 2 Satz 3 StPO verbietet eine Verständigung über den Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung; die Regelung des § 257 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Verständigung über eine Strafober- und -untergrenze vor und betrifft mithin den Strafausspruch. Beide Vorschriften, die § 257 Abs. 2 Satz 1 StPO konkretisieren, beziehen sich mithin auf Gegenstände, die in die Urteilsformel aufzunehmen sind. 9 10 - 6 - Schließlich bieten die Gesetzesmaterialien einen dieses Ergebnis bestäti- genden Anhalt. Danach können in materiell-rechtlicher Hinsicht Inhalt einer Ver- ständigung die Maßnahmen sein, die das erkennende Gericht verfügen, also Maßnahmen, die es im Erkenntnis treffen kann (vgl. BT-Drucks. 16/11736, S. 11). Die Abgabe einer Verzichtserklärung durch den Angeklagten und die Reaktion der Staatsanwaltschaft nebst den hieraus folgenden materiellen Rechts- folgen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, aaO Rn. 15 ff.) unterliegen jedoch nicht der Verfügung des Gerichts. Vielmehr steht es dem Angeklagten frei, eine Verzichtserklärung abzugeben, so wie die Staats- anwaltschaft in ihrer Reaktion hierauf frei ist. Die Rechtsfolgen ergeben sich ohne weiteres aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen. Sie können daher nicht mit konstitutiver Wirkung durch das Gericht im Urteil bestimmt werden. (2) Daran ändert nichts, dass die „formlose Einziehung“ rechtlich nicht aus- geschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, aaO) und das Gericht ungeachtet eines wirksamen Verzichts die förmliche Einziehung anordnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314; Beschlüsse vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19 Rn. 12 f.; vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19 Rn. 3; vom 12. September 2019 – 5 ARs 21/19). Denn was ein gesetzlich zulässiger Teil einer Verständigung sein kann, richtet sich gemäß § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO allein „nach Maßgabe“ des § 257c Abs. 2 StPO. Darin ist mithin abschließend festgelegt, über welche Rechtsfolgen sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten verständigen darf. Alle in der Vor- schrift nicht erwähnten Verhaltensweisen der Verfahrensbeteiligten sind daher als Verständigungsgegenstände ausgeschlossen (LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 36); solche Vereinbarungen – wie hier die über den Verzicht auf sichergestellte Gegenstände – sind untersagt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 76). 11 12 - 7 - Dies gilt hinsichtlich des als Tatertrag sichergestellten Bargeldes umso mehr, als die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB aufgrund ihres zwingenden Charakters nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechts- folgen gehört (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17 Rn. 8, NStZ 2018, 366; vom 25. Januar 2023 – 1 StR 288/22 Rn. 6, NStZ 2023, 696), was mit der Zulassung einer „formlosen Einziehung“ als Gegenstand einer Ver- ständigung umgangen würde (aA möglicherweise SSW-StPO/Ignor/Wegener, 5. Aufl., § 257c Rn. 63; KMR-StPO/von Heintschel-Heinegg, 56. EL § 257c Rn. 28). b) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit dem vereinbarten Verzicht beabsichtigten Rechtsfolgen auch durch entsprechende gerichtliche Anordnungen nach § 74 StGB, § 33 BtMG und § 73a Abs. 1 StGB (ggf. iVm § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB) erreichbar gewesen wären; zudem hat das Landgericht letztlich die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet und sich mithin insoweit nicht mit dem Ver- zicht begnügt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Strafkammer zuvor eine Vereinbarung mit den Verfahrensbeteiligten mit einem gemessen an § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässigen Inhalt geschlossen hatte, die in ihrer Gesamt- heit daher keine nach § 257 Abs. 1 StPO zulässige Verständigung, sondern eine teilweise gesetzeswidrige Absprache darstellte. In einem solchen Fall kann re- gelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Verständigung ohne den feh- lerhaften Bestandteil nicht zustande gekommen wäre und der Angeklagte das verständigungsbasierte Geständnis nicht abgegeben hätte (LR-Stuckenberg, aaO Rn. 86; MüKo-StPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 204). 13 14 - 8 - 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird sich gegebenenfalls näher als bisher geschehen damit be- fassen müssen, ob das sichergestellte Bargeld aus Betäubungsmittelgeschäften stammt, an denen er beteiligt war, oder er das Geld als insoweit Tatunbeteiligter erlangte. Letzterenfalls wird es die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Blick zu nehmen haben. Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 07.05.2024 - 3 KLs 411 Js 68789/23 15 ECLI:DE:BGH:2024:091024B5STR433.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 433/24 vom 13. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2025 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2024 wird in den Grün- den wegen offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berich- tigt, dass es - in Rn. 2 (2. Zeile) statt „§ 257 Abs. 2 Satz 1 StPO“ richtig „§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO“, - in Rn. 4 (1. Zeile) statt „§ 257 Abs. 5 StPO“ richtig „§ 257c Abs. 5 StPO“, - in Rn. 7 (7. Zeile) statt „§§ 74 ff. StPO“ richtig „§§ 74 ff. StGB“, - in Rn. 7 (13. Zeile) statt „§ 257c Abs. 2 Satz 1 StGB“ richtig „§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO“, - in Rn. 10 (2. Zeile) statt „§ 257 Abs. 2 Satz 3 StPO“ richtig „§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO“, - in Rn. 10 (3./4. Zeile) statt „§ 257 Abs. 3 Satz 2 StPO“ richtig „§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO“, - in Rn. 10 (6. Zeile) statt „§ 257 Abs. 2 Satz 1 StPO“ richtig „§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO“, - 3 - - in Rn. 14 (11. Zeile) statt „§ 257 Abs. 1 StPO“ richtig „§ 257c Abs. 1 StPO“ heißen muss. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 07.05.2024 - 3 KLs 411 Js 68789/23