Entscheidung
1 StR 279/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200922B1STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200922B1STR279.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/22 vom 20. September 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. zu 2. und 3.: Beihilfe zum Betrug hier: Revision des Angeklagten U. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und ge- mäß § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2021 im Einzie- hungsausspruch dahin geändert, dass a) gegen den Angeklagten U. die Einziehung des Werts von Taterträgen lediglich in Höhe von 359.956,51 €, davon ge- samtschuldnerisch haftend in Höhe von 356.956,51 €, ange- ordnet wird, b) in Bezug auf die Einziehungsanordnungen gegen die Mitan- geklagten H. und T. gegen den Mitangeklagten H. die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 197.456,51 € und gegen den Mitangeklagten T. in Höhe von 18.000 € angeordnet wird, wobei beide in voller Höhe des jeweiligen Betrags gesamtschuldnerisch haften. Die darüber hinaus gehende Einziehungsanordnung entfällt jeweils. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden- betrugs in fünf tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in Tatmehrheit mit drei weiteren tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 370.211,51 €, davon gesamtschuldnerisch haftend in Höhe von 336.711,51 €, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat lediglich zum Einzie- hungsausspruch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „Zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten tatsächliche Verfü- gungsmacht an den von ihm abgeholten Vermögenswerten im Gesamt- wert von 379.211,51 € - nicht zuletzt ob der von ihm persönlich erfolgten und bis zur Weitergabe an die Hintermänner einen nicht unerheblichen Zeitraum umfassenden Inbesitznahme (vgl. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19 -, juris Rn. 11 ff.; vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 -, juris Rn. 29 ff.) - zugesprochen und die von den Tatbeteiligten erbrachten Entschädigungszahlungen an die Tatgeschädigten in Höhe von 9.000 € gemäß § 73e StGB vom Einziehungsbetrag in Abzug gebracht (UA S. 140 f.). Nicht bedacht hat das Landgericht hingegen, dass die an den Taten des Angeklagten beteiligten Mitangeklagten H. und T. überdies auf die Rückgabe bei ihnen sichergestellter Bargeldbeträge in Höhe von 2.255 € (UA S. 125) und 1.200 € (UA S. 137) sowie der Mitan- geklagte 1 2 3 - 4 - T. überdies auf den in seinem Eigentum stehenden Pkw … im (Zeit-) Wert von 6.800 € (UA S. 137) verzichtet hatten…. Jener wirksame Verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 -, juris Rn. 11 ff.), welcher im Falle der 2.255 € zudem mit der Intention der Be- friedigung der Geschädigten P. erfolgte (UA S. 123), hatte das Erlö- schen des staatlichen Zahlungsanspruchs aus § 73c StGB - auch (vgl. Se- nat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 510/21 -, juris Rn. 4) - gegen den Angeklagten in entsprechender Höhe zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20 juris Rn. 3; vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20 -, juris Rn. 12). Demgemäß reduziert sich der gegenüber dem Angeklagten einzuziehende Betrag um 10.255 € auf 359.965,51 €.“ Da der Angeklagte in Fall 8 der Urteilsgründe die Tatbeute lediglich ver- mindert um seinen Beuteanteil von 3.000 € an die Hintermänner weitergeleitet hat (UA S. 35), ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – „zugunsten des Angeklagten von einer tatsächlichen (Mit-)Verfügungsmacht der ihn bei der Abholung begleitenden, in das Tatgeschehen ebenfalls strafrechtlich verstrickten Personen an der jeweiligen gesamten Tatbeute auszugehen. In Kon- sequenz dessen bleibt die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur um die vorgenannten 3.000 € hinter dem Einziehungsbetrag zurück.“ 2. Die aus den vorstehenden Ausführungen resultierende Abänderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. 3. Nach § 357 Satz 1 StPO sind die gegen die nicht revidierenden Mitan- geklagten H. und T. ergangenen Einziehungsentscheidungen entspre- chend abzuändern, weil sich die zuvor genannte Gesetzesverletzung bei der An- wendung des Strafgesetzes auch auf diese auswirkt. Da die Mitangeklagten H. und T. nicht gemeinsam an den Taten des Angeklagten beteiligt wa- ren, haften sie untereinander nicht gesamtschuldnerisch. Die Abänderung ist da- her bei ihnen auf die Herabsetzung des Einziehungsbetrags um die Höhe des 4 5 6 - 5 - von ihnen jeweils erklärten Verzichts beschränkt. Beim Angeklagten H. re- duziert sich der Einziehungsbetrag damit um 2.255 € auf 197.456,51 €, beim An- geklagten T. um 8.000 € auf 18.000 €, für den verbleibenden Betrag haften sie jeweils gesamtschuldnerisch. Jäger Fischer Bär Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht München I, 23.12.2021 - 10 KLs 388 Js 186042/20