Entscheidung
3 StR 436/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100222U3STR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100222U3STR436.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 436/21 vom 10. Februar 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1., 3. und 4.: besonders schweren Raubes zu 2.: besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker, Dr. Voigt als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten E. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K. , - 3 - Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten M. , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der aus- wärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von Jugendstrafe abgesehen worden ist und Erziehungs- maßregeln sowie Zuchtmittel angeordnet worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des "gemeinschaftlichen" besonders schweren Raubes für schuldig befunden, die Angeklagten M. und K. in jeweils fünf Fällen, den Angeklagten E. in vier Fällen und den Angeklagten 1 - 4 - A. in drei Fällen. Letzteren hat es außerdem wegen "unerlaubten" Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit "vorsätzlicher" Körperverletzung und mit Beleidigung verurteilt. Wegen dieser Taten hat die Jugendkammer den Angeklagten jeweils auf- erlegt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einen sozialen Trai- ningskurs zu absolvieren und 2.500 € an einen Täter-Opfer-Fond zu zahlen, im Fall finanzieller Leistungsunfähigkeit ersatzweise 250 Sozialstunden zu verrich- ten. Den Angeklagten A. hat sie angewiesen, zusätzlich "mindestens sechs Gespräche mit der Drogenberatung zu führen sowie binnen der nächsten sechs Monate an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen". Bei ihm sicherge- stellte Betäubungsmittel hat das Landgericht eingezogen. Den Angeklagten K. hat es für sechs Monate der Leitung eines Betreuungshelfers unterstellt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen den jeweiligen Ausspruch über die jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Die vom Generalbundesanwalt vertrete- nen Rechtsmittel haben Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die im Tatzeitraum jugendlichen bzw. heranwachsenden Angeklagten gemeinsam binnen weniger Tage im März 2020 nach dem folgenden Tatmuster vier Überfälle auf Tankstellen begingen: Die Angeklagten M. und K. betraten vermummt den Verkaufsraum. M. führte eine ungeladene Schreckschusspistole mit sich, K. ein Messer. Unter deren Vorhalt forderten sie die Angestellten auf, die Kasse(n) zu öffnen. M. begab sich hinter den Verkaufstresen und hielt seine Pistole jeweils einem 2 3 4 5 - 5 - Kassierer an den Kopf. Außer in einem Fall öffneten diese die Kasse, was M. den Zugriff auf die Geldbestände ermöglichte. Dem Angeklagten A. , der nur an drei der Überfälle beteiligt war, kam organisatorische Funktion zu; er besorgte Wechselkleidung, zeigte den anderen den Fluchtweg oder wartete vor Ort im Fluchtfahrzeug. Der Angeklagte E. plante die Taten maßgeblich mit und hatte bestimmenden Einfluss auf sie. Bei den Tankstellen entwendeten die Angeklagten Bargeld in Höhe von bis zu 1.000 €, Zigaretten im Wert von bis zu 700 € und Süßigkeiten. Die Beute teilten sie unter sich auf. Ohne Beteiligung der beiden anderen begingen die Angeklagten M. und K. nach dem geschilderten modus operandi noch einen weiteren Überfall auf eine Lottoannahmestelle. Bei dieser erbeuteten sie 1.500 € nebst Zigaretten. Einige Opfer der Überfälle erlitten massive psychische Beeinträchtigun- gen, die andauern. Der Angeklagte A. hielt einen Monat später die eingezogenen Betäu- bungsmittel, etwa 420 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 67 g THC, zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig. Bei seiner Festnahme löste er sich aus dem Griff der Polizisten und trat einen von ihnen schmerzhaft in den Bauch. Außerdem bespuckte er die Beamten und betitelte sie als "Hurensöhne", "Spastis" und "Fot- zen". 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Ange- klagten wie eingangs geschildert schuldig gesprochen. Im Rahmen der Festset- zung der Rechtsfolgen hat es für alle Jugendstrafrecht angewandt. An der Ver- hängung einer Jugendstrafe hat es sich jeweils gehindert gesehen. Nach seiner 6 7 8 9 10 11 - 6 - Wertung seien schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG) in den Ta- ten hervorgetreten, aber inzwischen bei allen vier Angeklagten nicht mehr vor- handen. Zu der Frage, ob die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG), verhält sich das Urteil nicht. II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ungeachtet ihres Wortlauts nicht nur auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkt, sondern weitergehend - wirksam - auf die jeweilige Entscheidung des Landgerichts über die (Nicht-)Ver- hängung von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafen. Dies ergibt sich aus der Revisionsbegründung (zu deren nach st. Rspr. notwendiger Ausle- gung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV s. etwa BGH, Urteil vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 10 mwN). Sie thematisiert allein den Umstand, dass die Taten bei allen vier Angeklagten nicht mit Jugendstrafen ge- ahndet worden sind. Der Revisionsangriff erstreckt sich damit nicht auf die unter- bliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehungsent- scheidungen (zur zwingenden Einziehung des Wertes von Taterträgen im Ju- gendstrafrecht s. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - GSSt 2/20, BGHSt 65, 242 Rn. 13 ff.). 2. Im Umfang der Anfechtung haben die Revisionen der Staatsanwalt- schaft Erfolg. Die Jugendkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Schuld- schwere zu erörtern. a) Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnen hat, die we- sentlichen zumessungsrelevanten Umstände festzustellen, sie zu bewerten und 12 13 14 - 7 - gegeneinander abzuwägen. Auch bei der Prüfung, ob eine Jugendstrafe ver- hängt wird, ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; s. etwa Urteil vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 mwN). Die Darlegungen zum Absehen von einer Jugendstrafe erweisen sich hier allerdings als lückenhaft. Die Jugendkammer hat mit den schädlichen Neigungen nur einen der beiden Anordnungsgründe für Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG geprüft und ihn verneint. Den anderen Anordnungsgrund, die Schwere der Schuld, hat sie außer Acht gelassen. Dies stellt angesichts seiner Fallrelevanz einen revisiblen Fehler dar. Insoweit gilt: aa) Kommt die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld in Betracht, ist diese zu prüfen und nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die innere Tatseite. Dem äuße- ren Unrechtsgehalt der Tat kommt aber insoweit Bedeutung zu, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Er darf demnach bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist, nicht vollends unberücksichtigt bleiben (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 13 mwN). Insbesondere bei Gewaltverbrechen kann die Schwere der Schuld neben dem Erziehungszweck der Jugendstrafe eigenständige Bedeutung haben. Schwere Gewaltdelikte begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs darf in solchen Fällen jedenfalls nicht völlig hinter den Erziehungsgedanken zurücktreten; denn auf die Möglich- keit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Her- 15 16 17 - 8 - anwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist. Welches Ge- wicht den einzelnen Zumessungserwägungen zukommt, ist abhängig vom Ein- zelfall. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung vorzunehmen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, juris Rn. 25). bb) Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Es fehlt an jeglicher Bewertung des Unrechts der von den Angeklagten begangenen Taten, obgleich jeder einzelne besonders schwere Raub im Erwachsenenstraf- recht nach dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt ist. Diese hohe Strafandrohung hätte das Landge- richt bedenken müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156), zumal im Rahmen einer Parallelwer- tung die Annahme minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB hier jedenfalls nicht auf der Hand liegt. Hinzu kommen konkrete das Tatunrecht prägende Umstände, etwa die Maskierung, das Übersteigen des Verkaufstresens und der Umstand, dass der Angeklagte M. den Tatopfern in drei Fällen eine Waffe gegen die Schläfe drückte, was - vorhersehbar - gravierende psychische Reaktionen bei einigen Geschädigten auslöste. Es wäre zu beleuchten gewesen, ob sich hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Persönlichkeit und Tatmotiva- tion jedes einzelnen Angeklagten ziehen lassen und wie diese Schlüsse sich auf die Schwere der jeweils vorwerfbaren Schuld auswirken. Der Angeklagte A. trieb überdies Handel mit einer Menge Marihuana, die den Grenzwert des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um beinahe das Achtfache überstieg. 18 19 - 9 - cc) Im Übrigen lässt sich dem Urteil entnehmen, dass es bei allen vier Angeklagten nicht an jeglichem Erziehungsbedarf fehlt (zur Frage, ob das Beste- hen eines Erziehungsbedürfnisses überhaupt eine kumulative Voraussetzung der Verhängung einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe ist, s. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, juris Rn. 37 mwN). Das Landgericht hat die Notwendigkeit für eine erzieherische Einwirkung gesehen, wenn auch "eine verhältnismäßig geringfügige". Dem Angeklagten A. hat es Schwierigkeiten mit der Aggressionsbewältigung attestiert. Soweit die Jugendkammer darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten eine positive Entwicklung genommen haben, weil sie ein geordnetes Leben in stabilen Verhältnissen führen und Unterstützung durch ihre Familien erfahren, ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich an den Lebensumständen der Angeklagten im Vergleich zur Tatzeit etwas geändert hätte. dd) Die Entscheidung der Jugendkammer, Erziehungsmaßregeln anzu- ordnen und die Straftaten mit Zuchtmitteln und nicht mit Jugendstrafen zu ahn- den, kann daher keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der Grundsätze zur Bewertung der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG jeweils auf Jugendstrafe er- kannt hätte. b) Die insoweit zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben, um ins- gesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. 20 21 22 23 - 10 - c) Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprü- fung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben. Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve- Auswärtige Strafkammer in Moers, 22.04.2021 - 220 KLs 9/20 24