für R e c h t erkannt: Der Angeklagte I. wird wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts D. vom 09.12.2020, Az. 710 Cs 293/20, zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird bei dem Angeklagten I. abgesehen, seine notwendigen Auslagen trägt er selbst. Der Angeklagte B. wird wegen versuchten schweren Raubes kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. wird wegen Anstiftung zum schweren Raub kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26 StGB, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 17 Abs. 2, 18, 31 Abs. 2 Satz 1, 74, 105 Abs. 1, Abs. 3, 109 Abs. 2 JGG G r ü n d e : I. 1. Der Angeklagte I. ist als einziges Kind seiner Eltern in der Nähe von J. in Italien aufgewachsen. Sein Vater war Architekt, seine Mutter arbeitete in der Gastronomie. Die Kindheit verlief zunächst ohne Auffälligkeiten. Im Jahr 2010 zogen seine Mutter und er nach Deutschland, da sich die Eltern hier bessere berufliche Perspektiven versprachen. Der Vater verblieb zunächst in Italien und beabsichtigte nachzukommen, verstarb jedoch im Jahr 2011. In Deutschland besuchte der Angeklagte I. zunächst für ein Jahr einen Deutschkurs, bevor er in die 5. Klasse kam. Die Schulzeit in Deutschland gestaltete sich für ihn – auch aufgrund der Sprachbarriere – als schwierig. Nach der siebten Klasse ging er von der Schule ab und begann in D.-C. in einer Werkstatt eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Die Arbeit in der Werkstatt verlief problemlos, in der Berufsschule hatte der Angeklagte I. indes erneut Schwierigkeiten, sodass er die Ausbildung ohne Abschluss abbrach. Vom 17. bis zum 21. Lebensjahr arbeitete er bei einem Sicherheitsdienst, danach für zwei Monate – bis Juli 2020 – als Lagerarbeiter bei den N.. Diese Anstellung wurde wegen der Covid-19-Pandemie nicht verlängert. Seit bei Beginn der Hauptverhandlung knapp sechs Monaten ist er arbeitslos und lebt von Arbeitslosengeld. Derzeit befindet er sich mit dem Arbeitsamt in Gesprächen über mögliche Zukunftsperspektiven. Der Wunsch des Angeklagten I. ist eine Ausbildung im Bereich Karosseriebau/Fahrzeuglackierung. Der Angeklagte I. lebt bei seiner Mutter, die ihrerseits in einem Hotel arbeitet. Mit achtzehn Jahren begann er, Marihuana zu konsumieren. Bis zu seinem zwanzigsten Lebensjahr konsumierte er etwa zwei Joints am Tag, danach weniger und heute nur noch selten. Alkohol trinkt er nur selten, andere Drogen konsumiert der Angeklagte I. nicht. Anhaltspunkte für schuldrelevante Erkrankungen liegen nicht vor. Der Angeklagte I. und die Angeklagte G. waren in der Vergangenheit liiert und haben einen gemeinsamen, im Jahr 2018 geborenen Sohn, für den er jedoch keinen Unterhalt zahlt. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16.03.2021 weist für den Angeklagten I. drei Eintragungen auf. Der erste Eintrag lautet auf ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG durch die Staatsanwaltschaft Köln vom 28.03.2014, wobei das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls geführt worden war. Der zweite Eintrag lautet auf ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG durch die Staatsanwaltschaft Köln vom 07.04.2014, wobei das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall geführt worden war. Der dritte Eintrag lautet auf Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 09.12.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte I. wurde hier im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR unter gleichzeitiger Auferlegung eines zweimonatigen Fahrverbots verurteilt (710 Cs-972 Js 8013/20-293/20). Ausweislich des seit dem 29.12.2020 rechtskräftigen Strafbefehls befuhr der Angeklagte I. am 12.08.2020 gegen 00:15 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen unter anderem die T.-straße in D., obwohl er – wie ihm bekannt war – zum Führen des Fahrzeugs in Ermangelung einer Fahrerlaubnis nicht berechtigt war. Das Fahrverbot ist bereits erledigt; hinsichtlich der Geldstrafe wurde dem Angeklagten I. Ratenzahlung bewilligt. Diese ist nicht beglichen. 2. Der Angeklagte B. ist in M. geboren. Noch als er ein Kleinkind war, verstarb sein Vater. Er hat drei berufstätige Geschwister – zwei Brüder im Alter von 28 und 33 Jahren und eine zwanzigjährige Schwester – und besuchte bis 2002 die Grundschule und im Anschluss bis 2007 eine Förderschule. Nach der neunten Klasse ging er von dieser ab. Von 2009 bis 2012 arbeitete er bei einem Sicherheitsdienst im Gebäudeschutz, danach – bis zum Jahr 2013 – als Fahrer für Überweisungsträger bei der F.. Im Anschluss arbeitete er erneut bis September 2018 bei einem Sicherheitsdienst, danach kurzzeitig bei der Firma Q. in der Fahrzeugpflege, ehe er für neun Monate Arbeitslosengeld bezog. Im Mai 2020 fand er Anstellung als Elektriker. Nachdem ihm dieses Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, arbeitet er nunmehr – seit dem 01.03.2021 – bei einer Dachdeckerfirma. Sein dortiges monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. 1.600 EUR. Die Mutter des Angeklagten B. ist Hausfrau. Er ist Vater einer neunjährigen Tochter – ebenfalls gemeinsam mit der Angeklagten G. –, für die er in der Vergangenheit teilweise Unterhalt gezahlt hat. Die Neuberechnung des monatlichen Unterhalts aufgrund der seit dem 01.03.2021 bestehenden Anstellung steht noch aus. Auch die Angeklagten B. und G. waren in der Vergangenheit ein Paar. Anhaltspunkte für schuldrelevante Erkrankungen liegen bei dem Angeklagten B. nicht vor. Er konsumiert keine Drogen und trinkt nur wenig Alkohol, handelt jedoch – in nicht feststellbarem Umfang – mit Marihuana. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16.03.2021 weist für den Angeklagten B. eine Eintragung auf. Am 18.07.2017 wurde er vom Amtsgericht Neuss im Strafbefehlsverfahren wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt (N01 Cs-40 Js 3895/17-386/17). Ausweislich des seit dem 05.08.2017 rechtskräftigen Strafbefehls bot der Angeklagte B. gemeinsam mit dem P. B. – seinem Bruder – der Geschädigten eine Fälschung des A. N01 an und einigte sich mit dieser auf einen Kaufpreis von 450,00 EUR, wobei er der Geschädigten wahrheitswidrig vorspiegelte, dass es sich um ein echtes A. N01 handelt. Am 15.11.2016 übergab der Angeklagte B. der Geschädigten in Y. das Mobiltelefon gegen Teilzahlung des Kaufpreises; er wollte sich hierdurch bereichern. Am 04.05.2021 wurde der Angeklagte B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von dem Amtsgericht Brühl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt (54 Ls-180 Js 568/20-214/20). Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. 3. Die in D. geborene Angeklagte G. hat eine ältere, berufstätige Schwester und besuchte von 1997 bis 2001 die Grundschule. Danach besuchte sie die Gesamtschule in L., die sie mit mittlerer Reife abschloss. Die schulische Ausbildung verlief unauffällig, jedoch fand die Angeklagte G. hiernach keinen Ausbildungsplatz. Sie arbeitete zunächst als Aushilfe in einem Hotel und bei der Firma W. und sodann bei einer Reinigungsfirma. Aufgrund gesundheitlicher Probleme beendete sie im Jahr 2011 ihre berufliche Tätigkeit. Die Angeklagte G. leidet an einer stressbedingten Erkrankung des Sehnervs, was ihr Schmerzen im Auge verursachte. Durch medikamentöse Behandlung ist sie gegenwärtig frei von Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen. Für schuldrelevante Erkrankungen gibt es keine Anhaltspunkte. Als die Angeklagte G. 15 Jahre alt war, ließen sich ihre Eltern scheiden. Der Vater bezieht Rente, die Mutter arbeitet bei der Z. in der Altenpflege. Im Jahr 2012 gebar sie ihre erste Tochter – dies ist das gemeinsame Kind mit dem Angeklagten B. . Das Kind erkrankte nach einigen Jahren an Rheuma und konnte phasenweise nicht mehr laufen. Gegenwärtig leidet es nicht an Einschränkungen. Im Jahr 2016 lernte die Angeklagte G. den Angeklagten I. kennen, dessen Sohn sie im Jahr 2018 gebar. Für einen relevanten Konsum von Alkohol oder Drogen liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Angeklagte G. handelt ebenfalls mit Marihuana, wobei zu den genauen Modalitäten und Mengen keine Feststellungen getroffen werden konnten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Angeklagte G. und der Angeklagte B. insofern gemeinschaftlich agieren. Die Angeklagten G. und B. standen im Zeitpunkt der Tat und danach in regelmäßigem, engem und freundschaftlichem Kontakt. Der Kontakt der Angeklagten G. zu dem Angeklagten I. gestaltete sich jedenfalls im Zeitraum ab Februar 2020 als schwierig, wobei die Angeklagte G. in Betreff des Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn auch familienrechtliche Schritte erwog. Die Angeklagten I. und B. hatten – von der Verabredung und Durchführung der Tat und hierauf bezogenen Absprachen im Nachgang abgesehen – keinen unmittelbaren Kontakt. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16.03.2021 weist für die Angeklagte G. eine Eintragung auf. Am 02.05.2017 wurde sie – rechtskräftig seit dem 20.05.2017 – vom Amtsgericht Neuss wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt (N01 Cs-40 Js 1050/17-246/17). II. In der Sache hat die Kammer Folgendes festgestellt: Spätestens am 15.05.2019 schuldete der Angeklagte I. dem Geschädigten O. 580 EUR, wobei nicht festgestellt werden konnte, wo diese Verbindlichkeit herrührte. Der O. handelte zu dieser Zeit mit Marihuana. Der Angeklagte I. stellte dem O. am 15.05.2019 mit Nachricht über den Messenger-Dienst „H.“ in Aussicht, dass er ihm das Geld in den kommenden Tagen zurückzahlen werde. In den nächsten Tagen besprachen die beiden via „H.“ mehrfach Möglichkeiten eines Treffens zur Geldübergabe, wobei der O. dem Angeklagten I. gegenüber unterstrich, dass er das Geld dringend benötige. Der Angeklagte I. vertröstete den O. mehrfach und stellte aufgrund fehlender Barmittel Teilzahlungen in Aussicht. Während dieser Zeit, wobei der genaue Tag nicht festgestellt werden konnte, wandte sich der Angeklagte I. an die Angeklagte G. und schilderte dieser, dass er dem O. Geld schulde und nicht weiter wisse. Die beiden fassten hierauf den Plan, dass der Angeklagte I. den O. gemeinsam mit dem Angeklagten B. und einer dritten Person ausrauben soll, wobei sie zur Drohung eine Schusswaffe einsetzen sollten. Wer von den beiden auf diese Idee kam, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, was für eine Art Schusswaffe genau zum Einsatz kommen sollte und ob diese objektiv gefährlich sein sollte. Der gemeinsame Tatplan war jedenfalls darauf ausgelegt, dem O. unter Drohung mit der Schusswaffe Wertgegenstände wegzunehmen. Dem Angeklagten I. kam es zumindest auch darauf an, den O. hierdurch einzuschüchtern. Die Angeklagte G. bat in der Folge den Angeklagten B. darum, ihr zum Gefallen den Angeklagten I. bei dem Raubdelikt zulasten des O. zu unterstützen, was dieser zusagte. Ob der Angeklagte B. an einer etwaigen Tatbeute beteiligt werden oder wem diese überhaupt zufallen sollte, konnte nicht festgestellt werden. Sowohl die Angeklagte G. als auch der Angeklagte B. handelten zum damaligen Zeitpunkt selbst mit Betäubungsmitteln. Die Angeklagte G. vermittelte hierauf den telefonischen Kontakt des Angeklagten B. zu dem Angeklagten I. , die sich sodann – unter Beteiligung des dritten Mittäters, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte – zur nachfolgenden Tat verabredeten. Am Abend des 24.05.2019 erkundigte sich der Angeklagte I. bei dem O., ob er um 00:30 Uhr vorbeikommen könne, um ihm das Geld zu übergeben. Der O. bejahte dies. Die Angeklagten I. und B. begaben sich daraufhin gegen 00:45 Uhr des 25.05.2019 zum Wohnhaus des O.. Der Angeklagte I. begab sich zunächst alleine zu dessen Wohnung und klingelte. Der O., der in diesem Zeitpunkt mit der Zeugin S. – seiner Ex-Freundin – telefonierte, öffnete die Tür. Der Angeklagte I. erklärte ihm nach dem Türöffnen wahrheitswidrig, dass er das Geld unten im Auto habe und dies holen gehe. Der O. ließ die Wohnungstür hierauf angelehnt und setzte sein Telefonat fort. Nach kurzer Zeit erschienen die Angeklagten I. und B. mit dem dritten Täter in der Wohnung, wobei der Angeklagte B. und der dritte Täter mit einer Sturmhaube maskiert waren und einer der Täter eine Schusswaffe bei sich führte. Der O. erkannte, dass er nun Opfer eines Überfalls werden sollte, und rief der Zeugin S. über das Telefon zu, dass er überfallen werde und diese die Polizei rufen solle, was sie auch tat. Die Täter nahmen dies wahr, woraufhin einer der Täter ihm das Mobiltelefon entriss. Der genaue Ablauf des weiteren Geschehens konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber bedrohte einer der drei Täter den O. mit der Schusswaffe, damit die anderen die Wohnung ungestört nach stehlenswertem Gut durchsuchen konnten. Die näheren Eigenschaften der Schusswaffe, insbesondere, ob diese geladen war und ob es sich womöglich nur um eine Schreckschusswaffe handelte, konnten nicht festgestellt werden. Der O. ging davon aus, dass es sich um eine Schreckschusswaffe handelte. Einer oder mehrere der drei Täter durchsuchten entsprechend der vorherigen Abrede die Wohnung nach stehlenswertem Gut, wobei zumindest die Schubladen eines im Wohnzimmer befindlichen „Lowboards“ geöffnet und durchsucht wurden. Ob sie hierbei stehlenswertes Gut fanden und an sich nahmen, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls sahen die Täter von einer weiteren Durchsicht der Wohnung aus Angst vor einem Eintreffen der Polizei und einer drohenden Verhaftung infolge des vorherigen Hilferufs des O. ab. Einer der Täter erklärte dem O., dass sie sein Mobiltelefon mitnehmen und in einen nahegelegenen Wald werfen würden, damit er es dort wiederfinden könne. Die Absicht, dieses dauerhaft zu behalten, hatten die Täter nicht. Sodann verließen die drei zumindest mitsamt dem Mobiltelefon des O. die Wohnung. Der O. begab sich in der Folge zu der Wohnanschrift einer anderen Ex-Freundin – nicht die Zeugin S. –, wobei der genaue Ablauf und der Zweck dieses Aufsuchens nicht festgestellt werden konnten. Neben der Zeugin S. hatte auch ein Nachbar des O. die Polizei verständigt. Der Zeuge PK R. traf daraufhin mit weiteren Einsatzkräften an der Wohnanschrift ein, wo etwa im gleichen Zeitpunkt auch die Zeugin S. erschien und den Beamten die Wohnung aufschloss. Nach einiger Zeit erschien der O. wieder in seiner Wohnung, wo er sodann von den anwesenden Polizeibeamten zum Vorfall befragt wurde. Der O. fand sein Mobiltelefon noch am Morgen des 25.05.2019 wieder, nachdem er dieses in nicht näher feststellbarer Weise – mutmaßlich über entsprechende Software – geortet hatte. Am 09.11.2019 erhielt der Angeklagte I. erstmals eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung in dieser Sache. Dies teilte er der Angeklagten G. mit, die ihrerseits den Angeklagten B. in Kenntnis setzte. Dieser bemühte sich um ein Treffen mit dem Angeklagten I. , um ihm zu erklären, was er bei der Vernehmung sagen solle. Ob es in der Folge zu einer solchen Unterredung kam, konnte nicht festgestellt werden. Am 13.01.2020 wurde bei dem Angeklagten I. ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Hierbei wurde sein Mobiltelefon sichergestellt. Während der Durchsuchung erklärte er gegenüber der Zeugin E., er sei am Abend der Tat in der Wohnung des O. gewesen und zufällig Zeuge des Überfalls geworden. Am 22.02.2020 erhielten die Angeklagten I. und B. eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung in dieser Sache für den 03. bzw. 05.03.2020; die Angeklagte G. erhielt am 24.04.2020 eine Vorladung zur Zeugenvernehmung für den 05.03.2020. Die Angeklagten I. und B. verabredeten hierauf telefonisch ein Treffen noch am Abend des 22.02.2020, zu dem es gegen 17:57 Uhr auch kam. Dem Angeklagten B. kam es hierbei darauf an, dass der Angeklagte I. nicht zu seiner Vernehmung erscheint. Bei dem Treffen erklärte der Angeklagte I. dem Angeklagten B. u.a., dass er nicht für „fünf bis sieben Jahre“ ins Gefängnis gehen und „die Schuld“ für die Tat „nicht ganz“ auf sich nehmen werde. III. 1. Einlassungen der Angeklagten und Feststellungen zur Person: Die Angeklagten haben sich im Wesentlichen – soweit nicht im Folgenden ausgeführt – wie festgestellt zur Person eingelassen. Die Feststellung, dass die Angeklagten G. und B. mit Marihuana handeln, beruht auf den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung (hierzu im Einzelnen: 4.b.cc.). Die Feststellungen zur Enge des Kontakts zwischen den Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung und des Chatverkehrs zwischen den Angeklagten (vgl. hierzu 4.a. und 4.b.). Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge, bei den Angeklagten I. und B. ferner auf der teilweisen Verlesung der jeweiligen Vorstrafakten. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Person auf den jeweils glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, denen die Kammer gefolgt ist, in Betreff des Angeklagten I. ferner auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Zur Sache hat sich allein die Angeklagte G. eingelassen, die erklärt hat, sie habe niemanden zu der angeklagten Tat angestiftet oder hierfür zusammengebracht. Sie habe weder dem Angeklagten I. zur Begehung der Tat geraten noch den Angeklagten B. deswegen angesprochen. Die beiden würden sich untereinander kennen, da sie von beiden jeweils ein Kind habe. Soweit sie in Telefongesprächen diesbezügliche Erklärungen abgegeben habe, handele es sich teils um Schilderungen, die sie nur vom Hörensagen wisse, teils um eigene Vermutungen. Teils habe sie sich auch „wichtig“ machen wollen und Dinge gesagt, die nicht stimmen. Die Angeklagten I. und B. haben zur Sache keine Angaben gemacht. Die Kammer ist indes von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts überzeugt. Im Einzelnen: 2. Zum Vorgeschehen: Auf dem Mobiltelefon Samsung SM-G950F Galaxy S8 des Angeklagten I. wurde ein Chatverlauf des Messenger-Dienstes „H.“ mit der dem Geschädigten X. O. zugehörigen Mobilfunknummer N02 – eingespeichert unter dem Namen „X.“ – festgestellt, dessen Inhalt in einem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Extraktionsbericht (Bl. 96 ff. d.A.) niedergelegt wurde. Durch den Inhalt dieses „H.“-Chats ist sicher belegt, dass der Angeklagte I. bei dem O. spätestens am 15.05.2019 Schulden in Höhe von 580 Euro hatte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handelte es sich hierbei um Verbindlichkeiten aus einem Betäubungsmittelkauf – durch die Aussage der Zeugin S. ist sicher belegt, das der O. solches verkaufte –, ohne dass die Kammer hierzu sichere Feststellungen treffen konnte. Mit Nachricht vom 15.05.2019, 08:44:15 UTC teilt der Anschlussinhaber – der Angeklagte I. – dem O. mit, dass er es an diesem Tag nicht schaffe, zur Bank zu gehen, aber die Möglichkeit bestehe, sich am nächsten oder übernächsten Tag zu treffen. Mit Nachrichten vom 16.05.2019 – 01:24:13, 01:24:19 und 14:30:32 UTC – teilt der O. dem Angeklagten I. mit, dass er an diesem Tag kommen soll, es wichtig sei und er Geld brauche. Hierauf tauschen beide Nachrichten über Möglichkeiten eines Treffens an diesem Tag aus. Mit Nachricht vom 17.05.2019, 11:13:05 UTC, teilt der Angeklagten I. dem O. mit, dass er arbeiten müsse und deshalb nicht kommen könne, er eben bei der Bank gewesen sei und nur 180 Euro habe „nehmen“ können und der O. den „Rest die 400€“ am 15. [des Monats] bekomme. Mit Nachrichten vom 20.05.2019, 18:32:22 und 18:32:30 UTC, teilt der O. dem Angeklagten I. mit, es seien „580“ und dass er „die 180“ brauche. Mit Nachricht von 18:58:06 UTC desselben Tages kündigt der Angeklagte I. an, er werde „übermorgen“ vorbeikommen. 3. Begehung der Tat: Der Überfall auf den O. in der Nacht vom 24. auf den 25.05.2019 ist durch die Angaben der Zeugen belegt, wobei die Kammer insoweit nicht verkannt hat, dass keiner der Zeugen bei dem Überfall selbst anwesend war. Der O. hat seiner Zeugenladung keine Folge geleistet und erklärt, sich vollumfänglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO zu berufen. Indes haben die Zeugen PK R. und KHKin V. glaubhaft bekundet, wie der O. den Überfall noch in der Nacht vor Ort geschildert hat. Seine Schilderungen zum Tatablauf sind konstant und stehen in Übereinstimmung mit den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere dem Chatverkehr der Angeklagten und dem Inhalt der Telekommunikationsüberwachung (siehe 4.). a. Zeuge PK R.: Der Zeuge PK R. hat bekundet, er sei in einem von zwei Einsatzwagen zu der Wohnanschrift des O. gefahren, nachdem in zwei Notrufen von „Krach“ in der Wohnung und weglaufenden Personen berichtet worden sei. Am Wohnhaus angekommen sei aber nichts zu hören gewesen. Die Haustür habe offen gestanden, sodass sie zur Wohnungstür gegangen seien. Es sei dann eine Frau – die Zeugin S. – erschienen und habe die Wohnung aufgeschlossen, in der sich niemand befunden habe. Über Funk hätten sie erfahren, dass eine weitere Einsatzmeldung über die Polizeidienststelle EN. eingegangen sei, diesmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der O. sei wohl ohne gültige Fahrerlaubnis zu seiner Ex-Freundin in die JI.-straße gefahren und habe gegen ein Annäherungsverbot verstoßen. Er sei dann auf einmal aus dem Park vor dem Haus gekommen und völlig außer Atem gewesen. Dann habe der O. ihnen von dem Überfall berichtet. Ein „Kollege“ des O., jemand namens „BY.“, den er von der Firma „YR.“ kenne, habe ihm Geld vorbeibringen wollen. Der sei auch erschienen, habe aber gemeint, er müsse das Geld erst aus dem Auto holen. Dann sei er mit zwei maskierten Männern wiedergekommen und die drei hätten den O. mit einer Waffe bedroht und ihm Geld gestohlen. Der Zeuge hat weiter bekundet, später hätten sie den Geschäftsführer der Firma kontaktiert, der habe einen „BY.“ aber nicht gekannt. Die Vernehmung des O. sei nicht einfach gewesen, da dieser „sichtlich aufgelöst“ gewesen sei. Aufgrund eines Betäubungsmittelfundes in der Wohnung und des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei er dann mit zur Wache genommen worden. Auf Vorhalt des Inhalts der Strafanzeige hat der Zeuge bekundet, die dort dokumentierte Stückelung des angeblich gestohlenen Bargelds – 2 x 20 Euro, 1 x 10 Euro – sei nicht zufällig dort aufgenommen. Wenn es so dort stehe, werde diese auf den Angaben des O. beruhen. b. Zeugin KHKin V.: Die Zeugin KHKin V. hat bekundet, sie sei im Nachtdienst als Einsatzmittel der Kriminalwache zu einem Mehrfamilienhaus gerufen worden. Die Schutzpolizei habe sie vor Ort empfangen, die Lage sei aber undurchsichtig gewesen. Sie habe mit dem Geschädigten O. sowie dessen Ex-Freundin, der Zeugin S., gesprochen, die ebenfalls vor Ort gewesen sei. Die Schilderung des O. sei „diffus“ gewesen, er habe nicht strukturiert wiedergeben können, was genau passiert sei. Er habe wohl mit der Zeugin S. telefoniert. Während des Telefonats sei dann ein Kollege erschienen, den er auch erwartet habe. Der O. habe diesem wohl bei der gemeinsamen Arbeit in der RA. 20 Euro geliehen, die dieser habe zurückzahlen wollen. Der Kollege sei nach Erscheinen aber sofort zu seinem Auto zurückgegangen, weswegen der O. die Wohnungstür nur angelehnt habe. Dann sei der Kollege mit zwei maskierten Personen in der Wohnung erschienen und sie hätten den O. unter Vorhalt einer Schusswaffe überfallen. Der Name des Kollegen sei „BY.“ gewesen. Die Zeugin hat weiter bekundet, als sie in der Wohnung eingetroffen sei, hätten die Schubladen des „Lowboard“ im Wohnzimmer, auf dem der Fernseher gestanden habe, offen gestanden. Der O. sei bei der Schilderung des Sachverhalts „mutig“ aufgetreten. Er habe sich damit gebrüstet, einem der Täter die Maske heruntergerissen zu haben, und gemeint, dass es sich bei der von den Tätern mitgeführten Schusswaffe eh nur um eine Gaspistole gehandelt habe. Sie selbst habe es dubios gefunden, dass jemand um halb eins in der Nacht 20 Euro habe vorbeibringen wollen und dann auch noch zurück zum Auto habe gehen müssen, um dort das Geld zu holen. Der Sachverhalt sei insgesamt schwierig zu greifen gewesen. Der O. habe ihr zunächst geschildert, sein Geldbeutel sei gestohlen worden. Der habe aber in der Wohnung gelegen, worüber der O. sehr überrascht gewirkt habe. Er habe dann den Geldbeutel aufgemacht und gemeint, es fehle Geld. Das sei „ganz wirr“ gewesen. Sie habe den Sachverhalt, so wie sie ihn verstanden habe, noch einmal zusammengefasst und der O. habe dessen Richtigkeit bestätigt. Da er sehr unkonzentriert gewesen sei, könne sie aber nicht ausschließen, dass der O. den von ihr zusammengefassten Sachverhalt nicht ganz verstanden habe. Der sei „völlig verpeilt“ gewesen und habe wie unter Drogen stehend gewirkt. Er sei irgendwann zwecks Blutprobenentnahme auf die Wache gebracht worden. Hier sei es um ein mögliches Verkehrsdelikt des O. selbst gegangen, sodass sie damit nichts mehr zu tun gehabt habe. Auf Vorhalt des Tatortfundberichts – Bl. 4 ff. d.A. – hat die Zeugin bekundet, sie erinnere sich an den dort niedergelegten Betäubungsmittelfund in einem Jutebeutel, der auf einer Vase mit Kunstblumen hinter einer Kommode in der rechten hinteren Raumecke gelegen habe und in dem sich ein aufgeschnittener Folienbeutel mit einem verschlossenen Klarsichtfolienbeutel mit ca. 100 Gramm Marihuana befunden habe. Sie habe in der Wohnung auch den Geruch von Marihuana wahrgenommen. Auf weiteren Vorhalt aus diesem Bericht, der O. habe bei Auffinden des Portemonnaies erklärt, diesem sei offensichtlich ein „50-Euro-Schein“ entnommen worden, hat sie bekundet, an diese exakte Formulierung habe sie keine Erinnerung. Auf Vorhalt ihrer Niederschrift über die Angaben des O. vor Ort (Bl. 9-11 d.A.) hat die Zeugin bekundet, dies seien die Angaben des O. gewesen, die sie dann in eine „strukturierte Form“ gebracht habe. An die dort niedergelegten Täterbeschreibungen erinnere sie sich, diese beruhten auf den Angaben des O.. Sie habe die von ihm geschilderten Täter nacheinander abgefragt und auch Details erfragt. Die Angaben der Zeugen R. und V. sind – wie auch diejenigen der übrigen Zeugen – glaubhaft. Die Zeugen haben den Sachverhalt schlüssig und lebensnah, insbesondere unter Hinweis auf den aufgelösten bzw. wirren Eindruck des O., geschildert. Dieser Sachverhalt entspricht im Kern auch demjenigen, den der O. bei seiner Vernehmung durch den Zeugen KHK IL. bekundet hat. c. Zeuge KHK IL.: Der Zeuge IL. hat bekundet, der O. habe den Vorfall bei seiner Vernehmung noch einmal geschildert, aber dem von ihm vor Ort geschilderten Sachverhalt nichts Wesentliches hinzugeführt. Auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls erinnerte sich der Zeuge noch an Einzelheiten der Aussage. Der O. habe wohl mit seiner Ex-Freundin telefoniert, als es gegen Mitternacht geklopft habe. Er habe die Tür geöffnet, woraufhin diese aufgedrückt und er von zwei Männern mit „Skimaske“ und dem Angeklagten I. überfallen worden sei. Einer von denen habe ihn zu Boden gestoßen, sodass er in das Handy gerufen habe, dass seine Ex-Freundin die Polizei rufen soll. Der „dickere“ der beiden Maskierten habe ihm dann das Handy entrissen; der andere Maskierte habe eine Gaspistole auf ihn gerichtet. Der Angeklagte I. habe ihm gesagt, er solle ihm Geld geben. Das habe der O. verweigert, woraufhin die Täter in die Schränke und in Schubladen geschaut hätten, ohne fündig zu werden. Der „dickere“ habe währenddessen auf ihm gesessen und ihm den Mund zugehalten. Dabei sei dessen Maske „runtergerutscht“ und er habe sehen können, dass dieser Täter „sonnenbankgebräunt“ gewesen sei. Der sei dann aufgestanden, habe das Handy des O. an sich genommen und ihm gesagt, dass sie dieses draußen „in den Wald“ werfen würden und er es dort wiederfinden könne. Dann seien sie weggelaufen. Mit „illegalen Geschäften“, insbesondere Drogenschulden, habe das nichts zu tun gehabt. Der Angeklagte I. habe zwar gewusst, dass er Drogen konsumiere. Sie hätten aber die Drogen und auch seine Uhr bei ihm liegen gelassen. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe sich die Frage gestellt, warum der O. zur Vernehmung gekommen sei und den Angeklagten I. als Täter benannt, zugleich aber nichts über die Hintergründe erzählt habe. Nach seinem Dafürhalten habe das sehr wohl einen bestimmten Hintergrund gehabt, den der O. aber nicht habe preisgeben wollen. Die Angaben des Zeugen IL. sind glaubhaft. Der Zeuge hat seine eigene Erinnerung der Vernehmung des O. abgerufen und sodann – auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls – genau unterschieden, ob er sich eines Details auf Vorhalt erinnere oder hieran keine Erinnerung mehr habe. d. Zeugin S.: Die Angaben der Zeugen fügen sich auch in diejenigen der Zeugin S. ein. Diese hat bekundet, der O. sei – auch damals schon – ihr Ex-Freund, dem sie nach wie vor freundschaftlich verbunden sei. An besagtem Abend hätten sie telefoniert und der O. habe ihr während des Gesprächs mitgeteilt, dass noch ein „Kollege“ komme und ihm Geld bringe. Der O. habe aufgrund seiner Drogenproblematik finanzielle Probleme. Irgendwann habe er ihr mitgeteilt, sie solle kurz warten, da jemand an der Tür geklingelt habe. Nach ihrer Erinnerung sei es vor Mitternacht gewesen, sie wisse das aber nicht mehr genau. Es könne auch später gewesen sein. Sie habe es nicht komisch gefunden, dass jemand zu dieser Zeit zum O. komme, da der ja „verkauft“ habe. Der O. habe ihr zunächst gesagt, die Person müsse wohl nochmal runter. Dann habe sie durch das Telefon Stimmen gehört wie: „X., leg dich hin!“ und „Lass es sein!“. Der (X.) O. habe „Hilfe! Hilfe!“ gerufen und dass sie – die Zeugin S. – die Polizei rufen solle. Sie habe dann mit ihrem Telefon die Polizei gerufen und sei mit dem Taxi zur Wohnung des O. gefahren. Der sei aber nicht da gewesen, dafür jedoch Polizeibeamte. Der O. sei wohl zunächst zu einer anderen Ex-Freundin gefahren, später aber wiedergekommen. Er habe ihr mehrfach über das Geschehene berichtet. Es seien Leute in seine Wohnung gestürmt und hätten ihn geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Sie hätten Geld, Drogen und auch sein Handy mitgenommen. Er habe wohl Schulden gehabt und die anderen haben das eintreiben wollen. Das Handy sei dann wiedergefunden worden. Der habe das wohl mit einem Ortungsgerät geortet, es habe in der Nähe des Hauses gelegen. Die Zeugin hat weiter bekundet, der O. konsumiere selbst „stark Drogen“. Er sei allgemein nicht mehr so zurechnungsfähig wie früher. Der habe irgendwann angefangen, Kokain und Marihuana zu konsumieren. Er komme „nicht auf sein Leben klar“, dieses drehe sich nur noch um Drogen. Man könne mit dem O. gar nicht mehr reden. Der O. erzähle auch schon mal die Unwahrheit. In dieser Sache würde er aber nicht lügen. Sie habe ihn nach Erhalt der Ladung kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie ja „nicht viel sagen“ könne. Sie habe aber im Übrigen nicht mit ihm über die Verhandlung gesprochen. Er habe zu ihr gemeint, dass er den Angeklagten I. kenne. Damals, nach dem Vorfall, habe er zu ihr gesagt, dass er nicht wisse, wer der Täter sei. Die Angaben der Zeugin S. sind ebenfalls glaubhaft. Die Zeugin hat das Geschehen lebensnah und widerspruchsfrei geschildert. Die Zeugin war auch erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. So hat sie zunächst bekundet, der Überfall habe unmittelbar nach dem Klingeln stattgefunden. Auf Nachfrage nach dem genauen Ablauf nach dem Klingeln hat sie dann erklärt, sie erinnere sich nunmehr daran, dass der O. ihr zunächst gesagt habe, die Person müsse wohl nochmal runter. Die Zeugin hat dabei jedoch nicht einfach einen Vorhalt bestätigt, sondern von sich aus den von ihr geschilderten Sachverhalt korrigiert und ergänzt. Dies unterstreicht, dass die Zeugin nicht eine zuvor – etwa mit dem O. – abgesprochene Geschichte erzählt hat, sondern ihre eigene Erinnerung abgerufen und sich dieser Tatsache zunächst nicht erinnert hat. Auch im Übrigen ist eine Tendenz, den O. zu ent- und einen der Angeklagten zu belasten, nicht erkennbar. Die Zeugin S. hat vielmehr von sich aus über den umfassenden Drogenkonsum des O. und dessen Betäubungsmittelgeschäfte bekundet, auch, dass dieser „nicht mehr so zurechnungsfähig wie früher“ sei und „auch schon mal die Unwahrheit“ sage, wenngleich sie Letzteres in Bezug auf die gegenständliche Tat ausschloss. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz und auch im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben. e. Zeugin KHKin E.: Die Zeugin KHKin E. hat schließlich bekundet, bei Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses bei dem Angeklagten I. am 13.01.2020 sei u.a. das Mobiltelefon sichergestellt worden, das dieser während des Tatzeitraums benutzt habe. Während sie ihn über seine Beschuldigtenrechte belehrt habe, sei ihr der Angeklagte I. mehrfach ins Wort gefallen und habe wiederholt ermahnt werden müssen, bis zum Schluss zuzuhören, damit er seine Rechte kenne. Sie habe ihn aber vollständig belehrt. Er habe dann erklärt, dass er auf einen Pflichtverteidiger verzichte, da er nichts getan habe, und froh sei, wenn die auf seinem Telefon befindlichen Nachrichten wiederhergestellt würden. Damit könne er beweisen, dass der O. Drogen verkauft habe. Der Angeklagte I. habe weiter erklärt, er sei an dem Abend zum O. gefahren, um seine Schulden zu bezahlen. Als er in der Wohnung gewesen sei, seien plötzlich zwei maskierte Männer aufgetaucht und hätten den O. überfallen. Er habe dann Angst bekommen und sei geflüchtet. Die Zeugin hat weiter bekundet, als die Telekommunikationsüberwachung gestanden habe, hätten sie Vorladungen an alle drei Angeklagten – an die Angeklagte G. aufgrund des damaligen Ermittlungsstandes noch als Zeugin – geschickt. Es sei jedoch niemand erschienen. Bei der späteren Durchsuchung bei der Angeklagten G. hätten sie zwei „PTB“-Waffen samt Munition und eine geringe Menge Betäubungsmittel gefunden. Die Schreckschusswaffen hätten sie nicht der hiesigen Tat zugeordnet, da der O. vor Ort von einer silberfarbenen Schusswaffe gesprochen habe. Auf dem Mobiltelefon der Angeklagten G. hätten sie keine relevanten Daten gefunden, jedoch nachvollziehen können, dass diese den Telefonspeicher nach der Durchsuchung von ihrem Tablet aus zu löschen versucht habe. Ob dies Erfolg hatte, habe man nicht feststellen können. In der Wohnung des Angeklagten B. hätten sie u.a. Sturmhauben sichergestellt. Diese seien zum Zwecke des DNA-Abgleichs dem Landeskriminalamt zugeschickt worden. Die dort aufgefundenen Hauptspuren haben dem Angeklagten B. zugeordnet werden können. f. Folgerungen: Aus dem glaubhaften Bekunden der Zeugen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es in der Nacht vom 24. auf den 25.05.2019 zu einem Überfall auf den O. in dessen Wohnung wie festgestellt gekommen ist. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgend aufgeführten weiteren Beweismitteln, die überdies die Tatbeteiligung der Angeklagten und die Umstände der Tatbegehung im Einzelnen weiter belegen. 4. Tatbeteiligung der Angeklagten: a. Chatverkehr zwischen den Angeklagten: Der Ablauf des Überfalls wie festgestellt ist – in Übereinstimmung mit den zuvor dargestellten Angaben des O. – weiter durch „H.“-Nachrichten belegt, die der Angeklagte I. mit der Angeklagten G. ausgetauscht hat. Hieraus ergibt sich auch die Tatbeteiligung der Angeklagten. Am 09.11.2019 ab 11:31:58 UTC übersandte der Angeklagte I. dieser zunächst eine Bilddatei, die – wie sich aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertebericht der Zeugin E. vom 03.02.2020 (Bl. 86 ff. d.A.) ergibt – das Foto der dem Angeklagten I. unter dem 06.11.2019 übersandten polizeilichen Vorladung in dieser Sache zeigt. Sodann übersandte er die Nachrichten „Fuxk [ lies : Fuck] alter“ und „Woher kennt der hurensohn meine Nach Name und wo ich wohne ???“. Die Angeklagte G. erwidert hierauf „Krass“, „Keine Ahnung“ und „Kennt der Andy oder so ?“. Der Angeklagte I. erklärt im weiteren Chatverlauf u.a., er sei „gefickt“ (11:37:45 UTC) und dass „der hurensohn [...] Nachricht [habe] das ich auf denn weg zu dem war“ (11:38:40 UTC), ferner habe er diesen „angerufen wo ich unten bei dem war“ (11:38:57 UTC), „damit der die Tür auf macht“ (11:39:09 UTC). Der weitere Chatverlauf – bis 11:44:36 UTC – ist wie folgt: G. : Ja und du hast aber nichts geklaut! Du hattest Schulden bei ihm mehr nicht M. : Aussage gegen Aussage I. : Ja genau P. : Mach dir das immer so einfach M. : Ja hast du was geklaut ? M. : Nein M. : Hast du was geklaut ? M. : Nein ? M. : Du bist abgehauen als da jemand gekommen ist du kanntest keinen und fertig M. : Hast du was davon gehabt nein M. : Du warst da um deine Schulden zu bezahlen P. : Alter wir haben denn bedroht mit eine echte Waffe und Plus wenn du die frage ernst meinst mit ob ich was genommen habe dann weiß ich auch nicht M. : hattest du die Waffe ? Nein M. : Also M. : Du hast nichts gemacht M. : Du hast nichts genommen M. : Und du hast ihn nicht mal angefasst P. : Hey alter schon gut komm ist ne pide pralle für dich wie immer ist nix M. : Nerv mich nicht ! Mit so behindert zu mir zu sein !! Okay ich sage dir wie es ist ! P. : Ah komm fick dich doch du lusser schreib weiter dein ex und gehe mir nicht auf die Eier alter schreib gar nicht ist auch besser so du gehst mir so auf die Nerven alter M. : Ey willst du mich gerade verarschen oder was ?? Hast wieder was du wolltest ja dafür war ich gut genug !! Und du hast dein Wort nicht mal gehalten !! Und gehst du mir wieder auf die Eier weil du dir in die Hose scheisst !! Du hast so eine fresse immer junge !!! Aber keine Eier!! Sonst würdest du einfach das tun was ich geschrieben habe der einzigste der lutscht bist du !! Und sei nicht so cool sonst kannst du mir das von gestern direkt wieder geben okay !!! Nach weiteren wechselseitigen Beleidigungen erhält der Angeklagte I. um 11:48:03 UTC eine SMS-Nachricht von der Angeklagten G. mit der Mitteilung, „RY.“ komme gleich vorbei, werde mit ihm reden und ihm sagen, was er sagen soll. Um 11:53:48 UTC erhält der Angeklagte I. eine SMS-Nachricht von dem Angeklagten B. – offensichtlich auf einen erfolglosen Anrufversuch bezugnehmend – mit dem Inhalt: „Ok dann nicht wollte dir nur helfen was sagen sollst“. Nach einigen weiteren SMS-Nachrichten erklärt der Angeklagte B. mit einer SMS-Nachricht um 12:04:17 UTC, dass der Angeklagte I. „dem [ lies : den]“ auch angerufen und ihm geschrieben habe. Mit Nachricht um 12:07:02 UTC erklärt der Angeklagte B. , dass er glaube, es sei besser, wenn sie kurz miteinander reden. Die Angeklagte G. führte den dargelegten Chatverkehr mit der Mobilfunknummer N03, von der auch die ihr zugeordneten SMS versandt wurden (zur Zuordnung dieser Telefonnummer zu der Angeklagten G. siehe b.bb.). Diese Mobilfunknummer war im Mobiltelefon des Angeklagten I. unter dem Kontakt „Michi“ eingespeichert. Der Angeklagte B. versandte die ihm zugeordneten SMS-Nachrichten mit der von ihm genutzten Mobilfunknummer N04 (zur Zuordnung siehe b.bb.). Dieser Kontakt war im Mobiltelefon des Angeklagten I. als „F“ eingespeichert. Dass der Angeklagte I. den O. in der Tatnacht aufgesucht hat, ergibt sich weiter aus dem „H.“-Chatverkehr zwischen diesen beiden. Am Abend des 24.05.2019 fragt der Angeklagte I. mit Nachricht um 19:31:16 UTC bei dem O. an, ob dieser um „00.30 Uhr“ zuhause sei, da er vorbeikommen und ihm das Geld bringen wolle; er entschuldigt sich weiter für die „Verzögerung“. Der O. bejaht in vier unmittelbar hierauf folgenden Chat-Nachrichten seine Anwesenheit und erklärt, dass der Angeklagte I. „hinne“ machen soll. Nach weiterer, auf das Treffen bezogener Konversation kündigt der Angeklagte I. mit Nachricht von 24.05.2019, 22:44:50 UTC (= 25.05.2019, 00:44:50 MESZ) an, er sei in ein „paar Minuten“ da. Der O. erwidert hierauf um 22:48:28 UTC, der Angeklagte I. solle nicht klingeln. Am 25.05.2019 um 04:35:36 UTC (= 06:35:36 MESZ) erhielt der Angeklagte I. eine standardisierte SMS-Nachricht seines Mobilfunkbetreibers mit dem Inhalt, dass der O. ihn um 06:35 Uhr anzurufen versucht habe. An der Tatbegehung als solcher besteht aufgrund der Angaben der Zeugen und der vorgenannten Chat-Inhalte kein Zweifel. Auch die Tatbeteiligung des Angeklagten I. ist durch die vorgenannten Chat-Inhalte, insbesondere die Äußerungen gegenüber der Angeklagten G. , zweifelsfrei belegt. Gegen die Täterschaft des Angeklagten I. spricht nicht, dass die Zeugin S. bekundet hat, der O. habe nach dem Vorfall zu ihr gesagt, dass er nicht wisse, wer der Täter sei. Die Kammer ist zwar aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin S. von der Richtigkeit auch dieser Angabe überzeugt. Den Erklärungen des O. gegenüber der Zeugin S. kommt aber insofern keine Bedeutung zu, da es eine Vielzahl von Gründen dafür geben kann, dass der O. der Zeugin S. nicht offenbaren wollte, dass er einen der Täter kannte, etwa, um ihr die wahren Hintergründe des Überfalls nicht offenzulegen. Auch der Umstand, dass die Zeugin S. bekundet hat, es sei wohl um Schulden des O. gegangen, steht dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Aus dem oben dargestellten ergibt sich zweifelsfrei, dass es vielmehr der Angeklagte I. war, der Schulden bei dem O. begleichen sollte. Auch insofern liegt es nahe, dass der O. diese Umstand nicht offenbaren wollte oder die Zeugin S. dieses Detail schlicht falsch verstanden hat. Zweifel erwachsen auch nicht daraus, dass der O. bei seiner Vernehmung durch den Zeugen IL. den Beginn des Überfalls – nämlich ein Aufdrücken der Tür unmittelbar nach dem ersten Klingeln – abweichend von seinen Angaben in der Tatnacht geschildert hat. Zum einen hat der Zeuge IL. bekundet, bei diesem Widerspruch nicht nachgefragt zu haben, da es ihm bei der Vernehmung zuvörderst darum gegangen sei, den Grund für den Überfall herauszufinden. Er habe daher nähere Nachfragen zum Tatablauf nicht gestellt. Zum Anderen ist dieser Widerspruch in Ansehung der übrigen Beweismittel – insbesondere der Chat-Protokolle und der nachfolgend aufgeführten Inhalte der Telekommunikationsüberwachung – nicht geeignet, Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt zu begründen. Dass der Angeklagte I. in der Tatnacht vor Ort war, ist weiter durch die Angaben der Zeugin E. sicher belegt. Diese hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte I. bei der Durchsuchung seiner Wohnung selbst erklärt hat, als er an dem Abend in der Wohnung des O. gewesen sei, seien plötzlich zwei maskierte Männer aufgetaucht und hätten diesen überfallen. b. Inhalt der Telekommunikationsüberwachung: Die Tatbeteiligung aller Angeklagten ergibt sich weiter aus dem Inhalt der Telekommunikationsüberwachung. aa. Inhalt der Telefongespräche: In einem Telefongespräch vom 22.02.2020, 14:51:14 Uhr, (Korrelations-Nr.: 60221962) kontaktiert der Angeklagte B. die Angeklagte G. und erklärt dieser u.a., dass er gerade einen Brief von der Polizei bekommen habe. Auf die Nachfrage der Angeklagten G. , weswegen er diesen erhalten habe, erklärt der Angeklagte B. : „Ja, kannst du dir ja wohl denken, ne?“. Die Angeklagte G. entgegnet: „Wegen DEM?“, was der Angeklagte B. bejaht. Im weiteren Gesprächsverlauf fragt die Angeklagte G. den Angeklagten B. , ob er meine, dass „der“ was gesagt habe oder der Angeklagte B. die Vorladung „anhand der Nachrichten“ erhalten habe, worauf dieser jeweils erklärt, dass er dies nicht wisse. Die Angeklagte G. betitelt „den“ als „Hurensohn“ und erklärt dem Angeklagten B. auf Nachfrage nach dessen Telefonnummer, dass sie ihm diese schicken werde. Die Angeklagte G. erkundigt sich weiter, ob der Angeklagte B. der einzige sei, der einen Brief bekommen habe, woraufhin dieser erwidert, dass er dies nicht wisse. Der Angeklagte B. versucht daraufhin unmittelbar, den Angeklagten I. mehrfach auf verschiedenen Wegen zu erreichen: Um 15:01 Uhr und 15:08 Uhr versucht der Angeklagte B. den Angeklagten I. anzurufen. Dies ergibt sich aus den standardisierten, in der Hauptverhandlung verlesenen SMS des Mobilfunkanbieters des Angeklagten I. mit einer entsprechenden „Anruf-Info“ (Bl. 72 f. d. SH TKÜ). Die Angeklagte G. erhält am 22.02.2020 um 16:45:17 Uhr einen sog. VoIP-Anruf (Internetanruf), in dem der Gesprächspartner mitteilt, „RY.“ habe ihn angerufen. Die Angeklagte G. erklärt, dieser habe mit „QY.“ reden wollen und habe eine Anzeige bekommen. Auf die Nachfrage des Gesprächspartners – „von wem?“ – erwidert sie: „Wegen der Sache, wo die waren“. Der Gesprächspartner fragt hierauf, ob die Angeklagte G. den Brief meine, den „QY.“ auch bekommen habe, was diese bejaht. Der Gesprächspartner erklärt, „QY.“ könne da nichts für, „sie“ hätten die Handys mitgenommen. Die Angeklagte G. erklärt, sie seien doch alt genug und könnten selber miteinander reden; es sei besser für die beiden, wenn sie miteinander reden. Um 16:49 Uhr versucht der Angeklagte B. erneut vergeblich, den Angeklagten I. telefonisch zu erreichen. Dies ergibt sich aus dem zu diesem Telefonat erstellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Zeugin E., wonach es sich lediglich um einen erfolglosen Anwahlversuch gehandelt habe (Bl. 74 d. SH TKÜ). Am selben Tag um 16:50:44 Uhr (Korrelations-Nr.: 59941562) geht bei dem Angeklagten B. sodann ein Anruf des Angeklagten I. ein. Der Angeklagte B. eröffnet dem Angeklagten I. , dass er „Post“ bekommen habe. Dieser erwidert, dass auch er einen Brief erhalten habe und dass er – der Angeklagte B. – wisse, dass „die“ seine Handys mitgenommen haben. Der Angeklagte B. bejaht dies und bittet um ein kurzes Treffen, was der Angeklagte I. zusagt. In einem weiteren Telefongespräch am selben Tag um 17:56:49 Uhr (Korrelations-Nr.: N05) erklärt der Angeklagte B. dem Angeklagten I. , er sei „vor IU.“, woraufhin dieser erklärt, auch er sei in zehn Sekunden dort. Am 22.02.2020 um 19:09:26 Uhr (Korrelations-Nr.: N06) erhält der Angeklagte I. auf dem überwachten Anschluss den Anruf einer unbekannten Gesprächspartnerin, wobei das Gespräch – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auf Italienisch geführt wurde. Der Angeklagte I. erklärt der Gesprächspartnerin – offenbar auf das Treffen mit dem Angeklagten B. gegen 17:57 Uhr an diesem Tag Bezug nehmend –, er habe ihm „ins Gesicht gesagt“, dass er „nicht doof“ sei und „nicht fünf bis sieben Jahre ins Gefängnis“ gehe. Wenn „der“ komme und ihm sage, er würde „fünf bis sieben Jahre bekommen“, da habe er ihm gesagt [ das Folgende auf deutsch ]: „Die Schuld nehme ich nicht ganz auf mich. Habe ich gesagt.“ Im weiteren Gesprächsverlauf erklärt der Angeklagte I. erneut, er „gehe doch nicht alleine fünf bis sieben Jahre ins Gefängnis“, er sei „doch kein Arsch“. Die Gesprächspartnerin erwidert, sie „verstehe nicht, warum er sich aus der Sache raushalten will, wenn er mit drin war“, was sich ausweislich des Zusammenhangs nicht auf den Angeklagten I. , sondern auf den anderen an dessen Unterhaltung Beteiligten – den Angeklagten B. – bezieht. Sie erklärt dem Angeklagten I. weiter, er müsse „ihn“ – gemeint ist ausweislich des Zusammenhangs nunmehr die Polizei – anrufen und sagen, dass der Termin verlegt werden solle, weil er arbeiten müsse. Am „dritten“ – für den 03.03.2020 wurde der Angeklagte I. zur Beschuldigtenvernehmung geladen – habe er ja bis nachmittags [Arbeit]. Er müsse zur Polizei gehen, dürfe aber auf der Arbeit auf keinen Fall sagen, dass er dort hin gehe. Am 24.02.2020 um 12:03:51 Uhr erhält die Angeklagte G. einen weiteren VoIP-Anruf, in dem sie dem Gesprächspartner berichtet, der „Vater von Jasmina“ habe eine Anklage bekommen „wegen der Sache“. Sie selbst habe gerade einen Brief von der Polizei bekommen, dass sie „gegen die beiden“ als Zeugin aussagen müsse. Die Nachfrage des Gesprächspartners – „Wegen das, was [die] damals gemacht haben?“ – bejaht die Angeklagte G. . Der Gesprächspartner erklärt im weiteren Gesprächsverlauf, er habe der Angeklagten G. gesagt, irgendwann werde „das alles eine Kettenreaktion“. Am 24.02.2020 um 15:56:37 Uhr (Korrelations-Nr.: N07) ruft der Angeklagte B. den Anschluss des Wolfgang Hanusek an und erkundigt sich bei seinem Gesprächspartner, ob dieser einen „guten Anwalt für Strafrecht“ kenne. Auf die Nachfrage, warum, erklärt der Angeklagte B. , das wolle er besser persönlich klären. Auf weitere Nachfrage, ob „sie was gefunden“ haben, verneint der Angeklagte B. dies und erklärt, er sei nicht sicher, ob sie schon einmal darüber gesprochen hätten, er wolle das aber persönlich erzählen. Der Gesprächspartner sagt hierauf zu, er kenne eine „Top-Anwältin“, die alles mit Geld regle. Am 01.03.2020 um 18:08:59 Uhr kontaktiert die Angeklagte G. per VoIP-Anruf einen unbekannten Gesprächspartner. Im Gesprächsverlauf erklärt dieser, man müsse aufpassen, sollte „GI.“ etwas passieren. Die Angeklagte G. erwidert, der [„GI.“] sei schon beim Anwalt gewesen und die Anwältin habe gesagt, wenn „die“ Beweise hätten, hätten sie die sofort festgenommen. „QY.“ gehe gar nicht hin, keiner soll hingehen, sie auch nicht. Die wollten nur Einzelnen Angst machen. Im weiteren Gesprächsverlauf erklärt die Angeklagte G. , die Anwältin von „RY.“ sei in D., dieser habe allein für das Erstgespräch 500 Euro bezahlt. Er hole „sich das Geld von den anderen beiden, die noch mit dabei [waren], wieder zum Teil.“ Am 02.03.2020 um 13:18:01 Uhr (Korrelations-Nr.: N08) kontaktiert der Angeklagte B. die Angeklagte G. und bittet diese darum, „den“ anzurufen, dass der Angeklagte B. „vorbeikomme oder so“. Als die Angeklagte G. erstaunt entgegnet, was der Angeklagte B. „labere“, erkundigt sich dieser, ob die Angeklagte G. nicht mit „dem“ geredet habe. Diese versteht nun, um wen es geht, und erklärt, dass „der“ erst gegen halb drei bei ihr sei. Der Angeklagte B. erklärt hierauf, es gehe nur darum, dass er „nicht hingeht“. Am 08.03.2020 um 21:38:31 Uhr erhält die Angeklagte G. einen VoIP-Anruf einer unbekannten Person, wobei im Gesprächsverlauf offensichtlich wird, dass es sich um einen der Brüder des Angeklagten B. handelt, da der Gesprächspartner diesen mehrfach als seinen Bruder bezeichnet. Sie unterhalten sich zunächst über Möglichkeiten der Angeklagten G. , das alleinige Sorgerecht für den Sohn mit dem Angeklagten I. zu erhalten. Der Gesprächspartner erkundigt sich, ob die Angeklagten I. und B. Streit haben. Die Angeklagte G. erwidert, „der“ – gemeint ist ausweislich des Zusammenhangs der Angeklagte B. – habe ihm doch eine Geschichte erzählt, „wo er zum Gericht für“ müsse. Als der Gesprächspartner „Ach, dieses hier mit dings bums da“ erwidert, erklärt die Angeklagte G. : „Mit dem Raub. Das hat der mir zum Gefallen getan, weil der rum am Heulen war.“ Die Nachfrage des Gesprächspartners – „Dein Ex?“ – bejaht die Angeklagte G. und ergänzt: „Um dem einen Gefallen zu tun, hat RY. und so, haben die das gemacht. Um mir den Gefallen zu tun, weil ich ihn gefragt habe.“ Auf die Erklärung des Gesprächspartners, dass er dies nicht verstehe, präzisiert die Angeklagte G. wie folgt: „Guck mal, QY. hat dem Typ Geld geschuldet. Der Typ wusste wo QY. arbeitet. Dann hat er sich aber krankschreiben lassen, ist ein paar Tage nicht zur Arbeit gegangen, war er am Heulen: ‚Ööh ich weiß nicht was ich machen soll‘ und so weiter. Dann habe ich deinen Bruder gefragt, ob er mir einen Gefallen tut... mit...ne? Ja...“ Auf die Vervollständigung des Satzes durch den Gesprächspartner – „...damit es dann so aussieht, als ob QY. es war.“ – korrigiert die Angeklagte G. : „Nein, der war mit dabei. Nur der Idiot ist noch voll cool mit dem Schlüssel da in der Hand rumgelaufen und alles, sodass der Typ wusste wer das ist. Und der Cousin von QY. hat sie verraten bzw. den Bullen gesagt, wer das ist und wo der wohnt. So sind die auf QY. gekommen. Dann haben die den Verlauf genommen und sind weiter gekommen. Also wenn ich jetzt ganz gemein wäre, und es müsste eine Möglichkeit [geben] auszusagen gegen ihn, aber damit die anderen noch zu retten, dann würde der erstmal ein paar Jahre im Gefängnis sitzen und ich bräuchte mir um meinen Sohn keine Gedanken zu machen. Aber dafür muss ich eine Möglichkeit finden, nur gegen ihn auszusagen.“ Auf die Erwiderung des Gesprächspartners, das werde schwer und sie müsse gucken, was es für Zeugen gebe, erklärt die Angeklagte G. weiter: „Das kann ich so nicht sagen. Ich bin aber auch als Zeugin geladen, das ist das Lustigste.“ Der Gesprächspartner entgegnet, er wisse gar nicht, warum „GI.“ sich auf sowas überhaupt eingelassen habe. Die Angeklagte G. wiederholt: „Um mir einen Gefallen zu tun.“ Im weiteren Gesprächsverlauf erklärt der Gesprächspartner, sie müsse „alles weg tun“, wenn „der“ – gemeint ist im Zusammenhang der Angeklagte I. – zu reden anfange. Die Angeklagte G. erklärt mit einem Lachen – offensichtlich scherzhaft –, sie könne sagen, dass sie „das selber nehme“ und das ihr Eigenbedarf sei. Der Gesprächspartner erwidert hierauf: „Ja, aber wenn es eindeutige.. weiß ich nicht.. Verläufe oder was auch immer gibt oder so..“ Er rät ihr sodann, den Rat ihrer Rechtsanwältin abzuwarten. Am 11.03.2020 um 08:36:13 Uhr (Korrelations-Nr.: N09) erhält die Angeklagte G. einen Telefonanruf von dem SQ. XP.. Hierin erklärt sie diesem in Bezug auf die Durchsuchung ihrer Wohnung an diesem Tag u.a., es sei „krass“, dass die [Polizeibeamten] das „Mini-Mini-Mini-Package“ in dem Schrank mitgenommen, aber „den Rest“ dagelassen haben. Die Nachfrage, ob sie „das große in der Dose“ meine, bejaht die Angeklagte G. . Die weitere Nachfrage, ob es „um die Sache mit QY.“ gehe, bejaht sie ebenfalls. Der SQ. XP. erklärt hierauf, sie würden sie da schon „raushauen“. Sie habe damit doch nichts zu tun. Solange „die die Scheiße nicht bei [ihr] finden“, habe sie damit nichts am Hut. Um 09:20:42 Uhr (Korrelations-Nr.: N10) desselben Tages kontaktiert die Angeklagte G. den Angeklagten B. über das Telefon von dessen Bruder. Die beiden tauschen sich über die jeweiligen Durchsuchungen in ihren Wohnungen an diesem Morgen aus. Die Angeklagte G. erklärt hierbei u.a., die Beamten hätten das „Weed“ mitgenommen, das „bei SQ. im Schrank“ gewesen sei, nicht aber das in dem anderen Schrank. Auf Nachfrage des Angeklagten B. , wieviel das gewesen sei, entgegnet die Angeklagte G. : „Eins, maximal. Warum? Bei dir?“. Der Angeklagte B. entgegnet „Hm, halbes. 100.“ und bejaht die Nachfrage der Angeklagten G. , dass dieses von „VP.“ sei. Im Gesprächsverlauf fragt die Angeklagte G. den Angeklagten B. , wieso die überhaupt zu „P.“ in die Wohnung dürften. Der Angeklagte B. entgegnet, dass sie dafür „einen Beschluss“ gehabt haben, „weil [er] da genächtigt habe“. Anscheinend hätten sie ihn beobachtet. Auf die weitere Nachfrage der Angeklagten G. , was „die“ überhaupt wollten, mutmaßt dieser, sie wollten „Beweise finden, die Waffe.“ Die Angeklagte G. entgegnet hierauf: „Dem Typ ist doch nichts passiert, Mann.“ Um 11:14:32 Uhr (Korrelations-Nr.: N11) erhält die Angeklagte G. einen Telefonanruf eines älteren Mannes, wobei sich aus dem Gesprächsverlauf ergibt, dass es sich um den Vater der Angeklagten G. handelt. Die beiden unterhalten sich über die Durchsuchung. Der Vater erklärt, dass der Angeklagte B. [„RY.“] ihm „im Groben“ erzählt habe, was „die“ alles mitgenommen haben. Die Angeklagte G. präzisiert: „Alles.“ Der Vater erklärt hierauf, er sage „jetzt einfach mal“, dass die das „normalerweise [...] bei VP. gefunden [haben],“ aber „als Bruder“ gehe man dann hin und sage eben: „Passt auf Leute, ich habe da gepennt und das Zeug ist mir. Was ist jetzt das Problem?“ Die Angeklagte G. entgegnet, bei ihr hätten „die [...] bei SQ. aus der Tüte so ein Tütchen mitgenommen, aber den Rest nicht.“ Ihr Vater erklärt hierauf, der „Rest“ sei ja vom „QY.“, worauf die Angeklagte G. erklärt: „Nein, Jasmina hat gesagt, dass es von SQ. ist.“ Am 12.03.2020 um 09:50:35 Uhr (Korrelations-Nr.: N12) erhält die Angeklagte G. einen Telefonanruf. Ihrem Gesprächspartner berichtet sie, dass sie jetzt Beschuldigte eines schweren Raubes sei und „wahrscheinlich für fünf Jahre ins Gefängnis“ müsse, „wegen so einer Scheiße, die QY. gemacht hat“. bb. Zuordnung der Telefongespräche: Die unter aa. aufgeführten Telefonate wurden in der Hauptverhandlung durch vollständiges Abspielen in Augenschein genommen. Lediglich die Telefongespräche am 01.03.2020 um 18:08:59 Uhr und am 11.03.2020 um 11:14:32 Uhr wurden nur auszugsweise abgespielt, wobei auch insoweit die aufgeführten Gesprächsinhalte durch Abspielen in Augenschein genommen wurden. Das Telefonat des Angeklagten I. vom 22.02.2020 um 19:09:26 Uhr wurde in der Hauptverhandlung durch vollständiges Abspielen in Augenschein genommen und durch den beeidigten Dolmetscher und Sprachsachverständigen ZN. WT. in die deutsche Sprache übersetzt. Die Gespräche des Angeklagten B. wurden – abgesehen von dem Telefonat am 11.03.2020 um 09:20:42 Uhr – allesamt von dem überwachten Anschluss der Mobilfunknummer N04 geführt. Inhaberin dieses Anschlusses ist die Angeklagte G. , wie sich aus einer an diese adressierten, standardisierten, in der Hauptverhandlung verlesenen SMS ihres Mobilfunkanbieters vom 20.02.2020, 11:46:43 Uhr ergibt (Bl. 5 d. SH TKÜ). Der tatsächliche Nutzer des Mobilfunkgerätes ist der Angeklagte B. . Sämtliche unter aa. dargestellten Gespräche des Angeklagten B. wurden ferner offensichtlich von derselben männlichen Person geführt, bei der es sich ausweislich der in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Stimme um den Angeklagten B. handelt. Darüber hinaus gibt sich der Anschlussnutzer in einem Telefongespräch vom 17.02.2020 um 11:43:26 Uhr (Korrelations-Nr.: N13), das ebenfalls durch Abspielen in Augenschein genommen wurde, mit Vor- und Zunamen als der Angeklagte B. zu erkennen. Es steht daher fest, dass der Angeklagte B. die ihm zugeordneten Gespräche geführt hat. Die Gespräche der Angeklagten G. wurden mit Ausnahme der beiden am 11.03.2020 geführten Gespräche von dem überwachten Anschluss der Mobilfunknummer N03 geführt. Das Gespräch am 11.03.2020 um 08:36:13 Uhr wurde von dem überwachten Anschluss der Festnetznummer 0049 221 32091634 geführt, dasjenige um 09:20:42 Uhr von dem überwachten Anschluss der Mobilfunknummer N14. Anschlussinhaberin der drei Anschlüsse ist die Angeklagte G. , die ausweislich ihrer in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Stimme auch tatsächliche Anschlussnutzerin bei den aufgeführten Gesprächen war. Auch angesichts der offensichtlich auf das Verfahren bezogenen Gesprächsinhalte, insbesondere der Bezugnahme auf ihre Zeugenladung und die Durchsuchung ihrer Wohnung am 11.03.2020, steht fest, dass die Angeklagte G. die unter aa. dargestellten Gespräche, die überdies offensichtlich alle von derselben weiblichen Person geführt wurden, geführt hat. Das Telefongespräch vom 22.02.2020, 19:09:26 Uhr, wurde von dem überwachten Anschluss der Mobilfunknummer N15 geführt. Inhaber dieses Anschlusses ist der Angeklagte I. . Dieser nimmt in dem Gespräch auch offensichtlich auf seine Ladung auf den 03.03.2020 bei der Polizei und das vorherige Treffen mit dem Angeklagten B. Bezug. Es steht daher fest, dass er dieses Telefongespräch geführt hat. cc. Folgerungen: Durch diese Gesprächsinhalte ist die festgestellte Tatbeteiligung der Angeklagten jeweils sicher belegt, wobei die Angeklagte G. insbesondere in dem Gespräch am 08.03.2020 im Einzelnen zu der jeweiligen Tatbeteiligung ausführt. Aus dem oben dargestellten „H.“-Chatverlauf der Angeklagten G. mit dem Angeklagten I. wird überdies offensichtlich, dass die Angeklagte G. genaue Kenntnis von dem Vorfall hatte. Sie bezeichnet den Sachverhalt in dem vorgenannten Telefongespräch darüber hinaus selbst als „Raub“, was auch von Laien als Eigentumsdelikt unter Gewaltanwendung oder -drohung verstanden wird. Hierdurch ist die Sacheinlassung der Angeklagten G. zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Soweit sie sich sinngemäß dahingehend eingelassen hat, es sei nicht erforderlich gewesen, den Kontakt zwischen den Angeklagten I. und B. herzustellen, ist dies dadurch widerlegt, dass der Kontakt des Angeklagten B. zu dem Angeklagten I. stets über die Angeklagte G. hergestellt wurde, zumal der Angeklagte B. die Mobilfunknummer des Angeklagten I. erst vier Tage vor der Tat in seinem Mobiltelefon eingespeichert hat (siehe 5.). Auch die Tatbeteiligung der Angeklagten G. – das Bestimmen des Angeklagten B. zur Tat – ist durch die Inhalte der Telekommunikationsüberwachung sicher belegt. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, sie habe Unrichtiges oder Dinge vom Hörensagen erzählt oder sich „wichtig“ machen wollen, hätten sich Nachfragen seitens der Kammer hierzu nachgerade aufgedrängt. Solche wurden jedoch nicht zugelassen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Auch die Tatbeteiligung des Angeklagten B. ist durch die Angaben der Angeklagten G. in den genannten Telefongesprächen, dem Chatverkehr mit dem Angeklagten I. sowie seinem Verhalten nach Erhalt der Vorladungen sicher belegt. Neben den belastenden und eindeutigen Angaben der Angeklagten G. folgt dies zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Angeklagte B. nach dem Erhalt von Vorladungen stets den Kontakt zu dem Angeklagten I. suchte, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen, sich insbesondere am 22.02.2020 nachdrücklich um ein persönliches Treffen bemühte. Nachdem dieses Treffen stattgefunden hatte – dies ergibt sich aus dem Telefongespräch am 22.02.2020 um 17:56:49 Uhr – erklärte der Angeklagte I. in dem Telefongespräch vom selben Tag um 19:09:26 Uhr offensichtlich hierauf bezugnehmend, dass er ihm – dem Angeklagten B. – „ins Gesicht gesagt“ habe, dass er „nicht fünf bis sieben Jahre ins Gefängnis“ gehen und „die Schuld [...] nicht ganz“ auf sich nehmen werde. Darüber hinaus entspricht der Angeklagte B. der Täterbeschreibung, die der O. am Abend der Tat bei der Zeugin V. abgegeben hat. Wie sich die Zeugin V. auf Vorhalt ihrer Niederschrift über die Angaben des O. vor Ort (Bl. 9-11 d.A.) erinnerte, hat der O. den „zweiten Maskierten“ als 1,75-1,80 m groß, korpulent, maximal 30 Jahre alt, „braungebrannt“ und möglicherweise „Südländer“ beschrieben. Diese Personenbeschreibung passt auf den Angeklagten B. , wovon sich die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung überzeugt hat. Durch die Telekommunikationsüberwachung und die bei den jeweiligen Durchsuchungen sichergestellten Betäubungsmittel ist weiter sicher belegt, dass die Angeklagten G. und B. mit Marihuana handeln. Der Fund eines „Tütchen[s] Marihuana“ im Gewahrsam und in der Wohnung der Angeklagten G. wird durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 11.03.2020 (Bl. 225 ff. d.A.) belegt. Der Fund einer „Plastiktüte mit Marihuana“ im Gewahrsam des P. B. wird durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 11.03.2020 (Bl. 223 f. d.A.) belegt. Die Tatsache des Handelns mit Marihuana ergibt sich weiter aus dem Telefongespräch vom 08.03.2020 um 21:38:31 Uhr, in dessen Verlauf der Gesprächspartner der Angeklagten G. erklärt, sie müsse „alles weg tun“, wenn der Angeklagte I. zu reden anfange. Die Angeklagte G. entgegnet hierauf scherzhaft, sie könne sagen, dass sie „das selber nehme“ und das ihr Eigenbedarf sei. Hieraus wird offensichtlich, dass die beiden über Betäubungsmittel sprechen und die Angeklagte G. diese gerade nicht „selber nimmt“ und es nicht ihr Eigenbedarf ist. Dies wissend erinnert der Gesprächspartner sodann an möglicherweise „eindeutige [...] [Chat‑]Verläufe“. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagte G. die Betäubungsmittel zu einem anderen Zweck als dem Eigenkonsum vorrätig hält, mithin zum Zwecke der Veräußerung. Anhaltspunkte für einen anderen, nach der Lebenserfahrung ohnehin völlig fernliegenden Zweck liegen nicht vor. Auch die drei Telefongespräche vom 11.03.2020 belegen dies. Im ersten Gespräch um 08:36:13 Uhr nimmt die Angeklagte G. offensichtlich auf einen Betäubungsmittelfund in ihrer Wohnung – das „Mini-Mini-Mini-Package“ – Bezug und erklärt, „den Rest“, „das große in der Dose“, hätten die Beamten dort gelassen. Im zweiten Gespräch um 09:20:42 Uhr erklärt sie dem Angeklagten B. , die Beamten hätten „Weed“ mitgenommen, und zwar „eins, maximal.“ Welche genaue Menge hiermit gemeint ist, wird aus dem Zusammenhang nicht erkennbar. Durch die Antwort des Angeklagten B. , bei ihm sei [ein] „halbes“ gefunden worden, was er mit „100“ präzisiert, wird deutlich, dass das bei dem P. B. sichergestellte Marihuana dem Angeklagten B. gehörte. Die weitere Erklärung, dass dieses von „VP.“ sei, steht dem nicht entgegen, wie sich bereits daraus ergibt, dass der Angeklagte B. diesen Betäubungsmittelfund benennt, als die Angeklagte G. fragt, was bei ihm [wörtlich: „bei dir“] gefunden worden sei. Dies wird weiter durch das dritte Gespräch um 11:14:32 Uhr belegt. Dort erklärt der Vater der Angeklagten G. dieser, zwar sei „das Zeug“ bei „VP.“ gefunden worden, aber „als Bruder“ sage man eben, man habe da „gepennt“ und „das Zeug“ gehöre einem. Hieran wird deutlich, dass die bei dem „VP.“ gefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten B. gehören, der nach eigener Aussage gegenüber der Angeklagten G. an dessen Wohnanschrift genächtigt hat. Dass der Angeklagte B. mit Marihuana handelt, ergibt sich weiter aus dem Telefongespräch vom 24.02.2020 um 15:56:37 Uhr. Dort erkundigt sich dessen Gesprächspartner danach, ob „sie was gefunden“ haben, was der Angeklagte B. verneint. Hieraus wird deutlich, dass der Angeklagte B. inkriminierte Gegenstände besitzt und dies seinem Gesprächspartner bekannt ist. In der Gesamtschau auch mit den vorgenannten Gesprächsinhalten verbleiben keine begründeten Zweifel, dass es sich hierbei um Betäubungsmittel handelt und der Angeklagte B. mit diesen Handel treibt. Die Kammer kann auch ausschließen, dass der Angeklagte B. das Marihuana lediglich zum Eigenkonsum besessen hat. Er selbst hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Überdies wurden – wie sich aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 11.03.2020 (Bl. 225 ff. d.A.) ergibt – mit dem Marihuana zwei Feinwaagen und mehrere Griptüten mit weiteren Betäubungsmitteln gefunden. Der Angeklagte B. wurde aufgrund dieses Fundes am 04.05.2021 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von dem Amtsgericht Brühl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt. 5. Einsatz der Schusswaffe: Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass bei der Tat eine Schusswaffe als Drohmittel eingesetzt worden ist, wobei nicht näher festgestellt werden konnte, ob es sich hierbei um eine Schreckschusswaffe oder sonstige Schusswaffe handelte und ob diese objektiv gefährlich war. Der Angeklagte I. selbst hat gegenüber der Angeklagten G. von einer „echte[n] Waffe“ gesprochen, mit der sie „den“ [O.] bedroht haben. Überdies haben die Zeugen R., V., IL. und S. übereinstimmend bekundet, dass der O. von der Bedrohung mit einer „Waffe“ bzw. „Pistole“ berichtet hat, wobei die Zeugen V. und IL. bekundet haben, der O. habe erklärt, nach seiner Wahrnehmung habe es sich um eine Gaspistole gehandelt. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Angeklagte G. zumindest Kenntnis davon hatte, dass die Tat unter Einsatz dieser Schusswaffe – jedenfalls zum Zwecke der Drohung – begangen werden sollte, und den Angeklagten B. in Kenntnis dieses Umstandes um den „Gefallen“ gebeten hat. Die Angeklagte G. wusste, dass bei der Tat eine Schusswaffe zur Drohung eingesetzt wurde, wie sich aus dem Chatverkehr mit dem Angeklagten I. ergibt. Auf dessen Aussage, sie hätten den O. mit einer „echte[n] Waffe“ bedroht, reagiert die Angeklagte G. nicht erstaunt, sondern erwiderte schlicht, dass der Angeklagte I. die Waffe ja nicht [selber in der Hand] gehabt habe. Schon dies belegt ihre genaue Kenntnis vom Einsatz der Waffe bei der Tat. Überdies wurden in der Wohnung der Angeklagten G. nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugin E. zwei „PTB“-Waffen samt Munition sichergestellt, was sich überdies auch aus dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 11.03.2020 (Bl. 225 ff. d.A.) ergibt. Auch wenn diese Waffen der hiesigen Tat nicht zugeordnet werden können, belegt dies, dass die Angeklagte G. jedenfalls Zugriff auf Schreckschusswaffen hatte. Schließlich wurde in dem Mobiltelefon I-GB. XS, das ausweislich des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 11.03.2020 (Bl. 202 ff. d.A.) im Gewahrsam des Angeklagten B. sichergestellt worden ist, erst am 21.05.2019, mithin vier Tage vor der Tat, der Kontakt „QY.“ erstellt und am 29.09.2019 wieder gelöscht. Dies ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertebericht der KHKin E. vom 13.07.2020 (Bl. 319 f. d.A.). Hieraus wird erkennbar, dass der Kontakt zwischen den Angeklagten I. und B. vor der Tatbegehung nicht bestand, sondern erst auf Vermittlung durch die Angeklagte G. kurz vor der Tat zustande kam und danach wieder abbrach. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte G. zumindest Kenntnis davon, wenn nicht die Idee dazu hatte, dass das Raubdelikt zulasten des O. unter Einsatz der (Schreck-)Schusswaffe begangen werden sollte und sie den Angeklagten B. hierbei um Mitwirkung bat. Der reinen Denkmöglichkeit, dass die Angeklagten I. und B. erst nach der Zusammenführung durch die Angeklagte G. eigenmächtig und in kurzer Zeit den Entschluss gefasst haben könnten, bei der Tat eine Schusswaffe zur Drohung einzusetzen, kommt kein Gewicht zu. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Dies liegt bei Würdigung aller Umstände auch fern. 6. Zur subjektiven Tatseite: Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Überfall des O. nicht bloß dem Zweck seiner Einschüchterung diente, sondern der Erlangung von Tatbeute. Es spricht bereits eine Vielzahl von Indizien dafür, dass die Tat zur Vollendung gelangt ist. In dem unter 4.a. dargelegten „H.“-Chat erklärt der Angeklagte I. auf die rhetorische (und verneinte) Frage der Angeklagten G. , ob er „was geklaut“ habe, wenn sie die Frage ernst meine, ob er „was genommen“ habe, dann wisse er auch nicht [weiter]. Dies belegt, dass der Angeklagte I. etwas aus der Wohnung des O. mitgenommen hat. Andernfalls ergäbe seine Äußerung keinen Sinn, wohingegen die Erklärung der Angeklagten G. – auch ihre nachfolgende Bekräftigung, dass er „nichts genommen“ habe – auch darauf bezogen sein kann, dass nicht er, sondern ein anderer Tatbeteiligter etwas „genommen“ habe. Überdies beschreiben die tatbezogenen Äußerungen der Angeklagten G. jedenfalls teilweise offensichtlich nicht den realen Geschehensablauf. Denn zuvor erklärte sie dem Angeklagten I. , es stehe „Aussage gegen Aussage“ und er sei „abgehauen“ als jemand gekommen sei, was ersichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Dafür, dass etwas aus der Tat erlangt wurde, spricht auch das Telefonat der Angeklagten G. mit dem SQ. XP. vom 11.03.2020 um 08:36:13 Uhr. In diesem erklärt der SQ. XP. ihr in Bezug auf die gegenständliche Tat, solange „die die Scheiße nicht bei [ihr] finden“, habe die Angeklagte G. damit nichts am Hut. Trotz dieser belastenden Indizien konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung davon bilden, dass bei der gegenständlichen Tat tatsächlich eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht weggenommen wurde. Hieran verbleiben zumindest Zweifel, da sich die Äußerung des Angeklagten I. , er habe „was genommen“, auch auf das Mobiltelefon des O. beziehen könnte, das einer der Täter mitgenommen und sodann weggeworfen hat. In Bezug auf dieses Mobiltelefon ist eine Zueignungsabsicht nicht feststellbar, da der O. selbst gegenüber dem Zeugen IL. erklärt hat, die Täter hätten ihm gesagt, dass sie sein Mobiltelefon draußen „in den Wald“ werfen würden und er es dort wiederfinden könne. Der O. hat dieses auch kurz nach der Tat wiedergefunden; bereits um 06:35 Uhr am 25.05.2019 ging auf dem Mobiltelefon des Angeklagten I. ein Anruf des O. ein. Es bleiben auch Zweifel daran, dass dem O. Geld aus seinem Portemonnaie entwendet wurde. Ausweislich des in Teilen im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortfundberichts – Bl. 4 ff. d.A. – hat der O. bei Auffinden des Portemonnaies erklärt, diesem sei offensichtlich ein „50-Euro-Schein“ entnommen worden – nachdem er zuvor erklärt hatte, die Täter hätten das Portemonnaie mitgenommen. Demgegenüber ist der angeblich entwendete Betrag in der Strafanzeige in einer Stückelung von drei Scheinen – 2 x 20 Euro, 1 x 10 Euro – dokumentiert. Der Zeuge R. hat hierzu nachvollziehbar bekundet, diese Stückelung sei dort nicht zufällig aufgenommen, sondern werde auf den Angaben des O. beruhen. Aufgrund dieser Diskrepanz verbleiben zumindest Zweifel daran, dass dem O. tatsächlich Geld aus seinem Portemonnaie gestohlen wurde. Allein die Erklärung des SQ. XP. in Bezug auf „die Scheiße“ vermag keine sichere Überzeugung davon zu begründen, dass tatsächlich etwas entwendet worden und zu der Angeklagten G. gelangt ist. Es könnte sich hierbei auch um eine bloße – von der Angeklagten G. unwidersprochen gebliebene – Mutmaßung des SQ. XP. handeln. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass die Angeklagten I. und B. jedenfalls die Absicht hatten, stehlenswertes Gut bei dem O. zu entwenden, und dies der ursprünglich zwischen dem Angeklagten I. und der Angeklagten G. getroffenen Abrede entsprach. In dem Telefongespräch am 08.03.2020 um 21:38:31 Uhr erklärt die Angeklagte G. dem Bruder des Angeklagten B. , das „mit dem Raub“ habe der Angeklagte B. ihr „zum Gefallen“ getan. Soweit sie danach auch erklärt, er habe dies getan, um dem Angeklagten I. einen Gefallen zu tun, korrigiert sie sich sogleich dahingehend, er habe es getan, um ihr einen Gefallen zu tun, weil sie ihn gefragt habe. Die Tatbeteiligung des Angeklagten B. bei „dem Raub“ sollte mithin im Interesse der Angeklagten G. erfolgen, nicht im Interesse des Angeklagten I. . Es ist indes kein Grund erkennbar, weshalb die Angeklagte G. dem Angeklagten I. die Tatbeteiligung des Angeklagten B. vermitteln sollte, wenn sie hieran nicht die Erwartung eines eigenen Vorteils geknüpft hätte. Schon dies spricht dafür, dass die Angeklagte G. den Angeklagten B. in der Erwartung um den „Gefallen“ bat, an einer etwaigen Tatbeute beteiligt zu werden. In diesem Zusammenhang ist weiter abermals zu berücksichtigen, dass die Angeklagte G. das Delikt in dem Telefongespräch selbst als „Raub“ bezeichnet hat, was – auch unter Berücksichtigung einer Verwendung dieses Begriffs durch Laien – jedenfalls den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Überfall des Schiefers als Raubdelikt geplant war. Zudem ist es die Angeklagte G. , nicht der Angeklagte I. , die im Rahmen der „H.“-Konversation am 09.11.2019 erstmals ein „Klauen“ bei dem O. erwähnt – in der Form, der Angeklagte I. habe „aber nichts geklaut“ (Nachricht von 11:39:20 Uhr; s.o.). Zuvor ist in der Unterhaltung von einem etwaigen „Klauen“ keine Rede. Selbst wenn eine Tatvollendung nicht sicher festgestellt werden kann, sollte die Tat auch nach dem Verständnis der Angeklagten G. sicher darin bestehen, bei dem O. etwas zu „klauen“. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Täter zumindest die Schubladen des im Wohnzimmer des O. befindlichen „Lowboard“ durchsucht haben. Die Zeugin V. hat in Übereinstimmung mit dem Tatortfundbericht (Bl. 4 ff. d.A.) zur Überzeugung der Kammer bekundet, dass die Türen des „Lowboard“ bei Eintreffen offenstanden. Dies fügt sich in die Angabe des O. gegenüber dem Zeugen IL., die Täter hätten die Schränke und Schubladen nach stehlenswertem Gut durchsucht. Dabei ist der Kammer nicht aus dem Blick geraten, dass der O. vor Ort sich widersprechende Angaben zu dem angeblich entwendeten Bargeld getätigt hat. Indes ist die Schilderung des O. vom Ablauf des Überfalls, wie sie der Zeuge IL. bekundet hat, nachvollziehbar und lebensnah und fügt sich in die Feststellungen der Zeugin V. vor Ort. Dies alles begründet die sichere Überzeugung der Kammer, dass der Überfall zumindest der Erlangung von Tatbeute diente, wenngleich nicht sicher festgestellt werden konnte, dass tatsächlich etwas entwendet worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der O. gegenüber dem Zeugen IL. bekundet hat, die Täter hätten Drogen und eine Uhr liegen gelassen. Wie sich aus dem Bekunden der Zeugin V. zur Überzeugung der Kammer ergibt, wurden die Betäubungsmittel in einem Jutebeutel gefunden, der auf einer Vase mit Kunstblumen hinter einer Kommode in der rechten hinteren Raumecke gelegen hat. Es liegt schon nicht besonders nahe, dass die Täter diesen Jutebeutel bei der Durchsicht des Wohnzimmers überhaupt wahrgenommen haben, sodass aus dem Umstand, dass sie die in diesem befindlichen Betäubungsmittel nicht mitgenommen haben, keine begründeten Zweifel daran erwachsen, dass es ihnen auf die Erlangung einer Tatbeute – bei der es sich überdies auch um etwas anderes als Betäubungsmittel, insbesondere Bargeld, gehandelt haben könnte – ankam. Die Kammer kann auch ausschließen, dass die Täter in dem Fall, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist, freiwillig von der weiteren Tatausführung abgesehen haben. Aus der Schilderung des O. vom Ablauf des Überfalls, wie sie der Zeuge IL. bekundet hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass dieser in sein Mobiltelefon gerufen hat, die Zeugin S. solle die Polizei rufen. Die betreffenden Schilderungen des O. sind nachvollziehbar und lebensnah und fügen sich in die stimmigen Angaben der Zeugin S., die dies ebenfalls glaubhaft bekundet hat. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der O. in Gegenwart der Täter diesen Hilferuf abgesetzt hat; dass die anwesenden Täter dies nicht wahrgenommen haben, liegt fern. Sofern die Täter nach der Durchsicht der Schubladen des „Lowboard“ von einer weiteren Suche nach stehlenswertem Gut abgesehen haben sollten, kann die Kammer ausschließen, dass dies einen anderen Grund hatte als die Furcht, von der möglicherweise herbeigerufenen Polizei gefasst zu werden. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. IV. Die Angeklagten I. und B. haben sich nach den Feststellungen des gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Danach ist strafbar, wer versucht, mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und dabei ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Die Angeklagten I. und B. wirkten gemeinsam mit einem unbekannten Dritten am Tatort zusammen, wobei sie zuvor die konkrete Tatbegehung verabredeten und entsprechend dieser Abrede am Tatort agierten. Die Angeklagten I. und B. haben sich gemeinsam mit dem unbekannten dritten Täter darauf verständigt, den O. in dessen Wohnung aufzusuchen, um ihm unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – durch Vorhalten einer (Schreck‑)Schusswaffe – stehlenswertes Gut in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich oder einem Dritten – entweder sich selbst oder der Angeklagten G. – rechtswidrig zuzueignen. In Verwirklichung dieses Tatplans verübten sowohl die Angeklagten I. und B. als auch der dritte Beteiligte jeweilige Tathandlungen, wobei einer der Täter den O. mit der (Schreck‑)Schusswaffe bedrohte und die anderen beiden Täter in der Wohnung nach stehlenswertem Gut suchten. Hierdurch setzten sie – nach Verwirklichung der Nötigung – unmittelbar zur Wegnahme an. Die Tathandlungen der jeweils anderen Beteiligten sind gemäß § 25 Abs. 2 StGB jedem Beteiligten als eigene Handlungen zuzurechnen. Voraussetzung einer Zurechnung fremden Handelns über § 25 Abs. 2 StGB ist, dass der jeweils eigene Tatbeitrag in Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans vollzogen wird ( Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 25 Rn. 26). Dies ist hier der Fall. Keiner der Täter ist strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Nach § 24 Abs. 2 StGB wird bei der Tatbeteiligung mehrerer nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft um Vollendungsverhinderung bemüht, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. Für die Vollendungsverhinderung kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2015 – 2 StR 383/14 –, juris Rn. 3). Auch nach dieser Maßgabe kommt ein Rücktritt vom Versuch nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der Freiwilligkeit einer etwaigen Rücktrittshandlung. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also nach seiner Vorstellung weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 – 4 StR 500/19 –, juris Rn. 5). Eine solche äußere Zwangslage liegt auch vor, wenn der Täter den Entschluss zur Aufgabe der Tat wegen des aus seiner Sicht erheblich gesteigerten Risikos der Entdeckung und strafrechtlichen Verfolgung getroffen hat (vgl. LK-StGB/ Murmann , 13. Aufl. 2021, § 24 Rn. 297). Zwar steht der bloße Umstand, dass ein Täter befürchtet, möglicherweise entdeckt zu werden, der Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts noch nicht entgegen (s. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 2 StR 537/06 –, juris Rn. 6). Anders kann es aber liegen, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (BGH, Urteil vom 10. April 2019 – 1 StR 646/18 –, juris Rn. 9). Hier hat der O. unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung durch die Täter in sein Mobiltelefon gerufen, dass die Zeugin S. die Polizei rufen solle. Hierdurch hat sich das Risiko, bei einem längerfristigem Aufenthalt in der Wohnung des O. durch Polizeibeamte gefasst zu werden, unvorhergesehen erhöht. Dies haben die Angeklagten I. und B. sowie der dritte Täter auch erkannt; Anhaltspunkte dafür, dass sie diese – von dem O. in das Mobiltelefon gerufenen – Worte nicht vernommen haben, liegen nicht vor. Einer der Täter hat diesem das Mobiltelefon auch aus der Hand genommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt es fern, dass die Täter aus anderen Gründen als der Angst vor Verhaftung von der weiteren Durchsicht der Wohnung abgesehen haben. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass sich Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grundsätzlich zugunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 – 1 StR 646/18 –, juris Rn. 9). Für die Freiwilligkeit des Rücktritts müssen aber zumindest Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 – 3 StR 618/98 –, juris Rn. 11). Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich; nach den Gesamtumständen kommt es nicht ernstlich in Betracht, dass die Täter aus anderen Gründen als der Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung von der Tatvollendung absahen. Die Angeklagte G. hat sich nach den Feststellungen der Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 26 StGB strafbar gemacht, indem sie den Angeklagten B. vorsätzlich zur Begehung eines schweren Raubes bestimmt hat. Dadurch, dass sie diesen darum gebeten hat, ihr den Gefallen zu tun, gemeinsam mit dem Angeklagten I. den O. in seiner Wohnung zu überfallen, hat sie den Angeklagten B. zu dieser Tat bestimmt. Unerheblich ist, dass die Haupttat nur in das Versuchsstadium gelangt ist (vgl. LK-StGB/ Schünemann/Greco , 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 38). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von Folgendem leiten lassen: 1. Angeklagter I.: a) Anwendung des Jugendstrafrechts: Auf den Angeklagten I. war Jugendstrafrecht anzuwenden. Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 JGG die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 JGG entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Der Anklagte I. war im Zeitpunkt der Taten zwanzig Jahre alt und damit Heranwachsender, § 1 Abs. 2 JGG. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten I. unter Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Nach dem Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe haben zwei Gesprächstermine mit dem Angeklagten I. stattgefunden, weitere Termine habe der Angeklagte I. nicht wahrgenommen. Der Angeklagte I. habe ihm geschildert, dass er seine späte Kindheit in Deutschland verbracht habe, wodurch er naheliegend aus seinem gewohnten Umfeld gerissen worden sei. Der Vater sei dann gestorben und der Angeklagte I. habe in Deutschland viel italienisches Fernsehen geschaut, sich mithin sprachlich nicht integrieren wollen. Es sei dann zum Schulabbruch gekommen, bis heute habe er keinen Ausbildungsplatz und lebe im Haushalt der Mutter. Der Angeklagte I. habe keinen richtigen Lebensplan und keine wirkliche soziale Perspektive. Die Anwendung von Jugendstrafrecht sei mithin geboten, da aufgrund der Gesamtumstände von einer Entwicklungsverzögerung auszugehen sei. Schädliche Neigungen lägen nach seiner Einschätzung eher nicht vor, hiergegen spreche auch die relativ geringe Zahl an Vorverurteilungen. Der Angeklagte I. sei eher verunsichert, fahrig und nervös, habe aber keine ausgeprägte Neigung zur Delinquenz. Der Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der in sich stimmig und überzeugend ist, entspricht dem Eindruck, den die Kammer aus insgesamt fünf Hauptverhandlungstagen von dem Angeklagten I. gewonnen hat. Der persönliche Eindruck des Angeklagten I. , der sich auch in den unter III.4.a. aufgeführten Chat-Nachrichten widerspiegelt, spricht nach der Würdigung der Kammer für einen unreifen, nicht gefestigten Charakter, was – wie auch der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hervorhebt – nachvollziehbar zumindest auch auf dem biographischen Bruch durch den Wegzug aus der italienischen Heimat und den Tod des Vaters, mit dem naheliegend auch eine Phase der Entwurzelung einherging, beruht. Dies alles ergibt in der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten I. bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. b) Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe: Die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe liegen vor. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt das Gericht Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Vorliegend sind keine „schädlichen Neigungen“ des Angeklagten I. mehr festzustellen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in den letzten zwei Jahren erneut erheblich straffällig geworden ist. Jedoch ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich. Bei Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist der Schuldgehalt der Tat jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15 –, BGHSt 61, 188-193, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, darf demnach auch bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18 –, juris Rn. 8). Bei einem Gewaltverbrechen kann die Schwere der Schuld auch eigenständige Bedeutung haben. Schwere Gewaltdelikte begründen regelmäßig, aber nicht ausnahmslos die Schwere der Schuld (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18 –, juris Rn. 10). Darüber hinaus ist die Schwere der Schuld mit zunehmendem Alter des Heranwachsenden modifiziert zu beurteilen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – der Angeklagte, der zur Tatzeit noch Heranwachsender war, im Urteilszeitpunkt bereits Erwachsener ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 150/18 –, juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben ist die Verhängung von Jugendstrafe geboten. Das objektive Tatunrecht lässt Schlüsse auf die charakterliche Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten I. zu. Dieser hat sich aufgrund seiner – rein finanziellen – Probleme mit dem O. an die Angeklagte G. gewandt und zu der Tat entschlossen, wenngleich nicht festgestellt werden konnte, wer die konkrete Idee hierzu hatte. Die Tat war nicht spontan, sondern geplant. Dem Angeklagten I. kam es bei dieser zumindest auch darauf an, den O. einzuschüchtern, was sich bereits aus seinem unmaskierten Auftreten ergibt. Die in der Tat zutage getretene Form der Konfliktbewältigung zeigt erhebliche charakterliche Defizite des Angeklagten I. auf. Auch die konkrete Art der Tatbegehung, insbesondere das trickreiche Veranlassen des O. zum Öffnen der Wohnungstür zur Nachtzeit, um diesen dann zu mehreren in seiner Wohnung zu überfallen, sowie die tatsächliche Verwendung der mitgeführten (Schreck‑)Schusswaffe zur Drohung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01. Juli 1998 – 1 StR 183/98 –, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 09. August 2000 – 3 StR 176/00 –, juris Rn. N01) sind schulderschwerend zu berücksichtigen, da sie von besonderer Arglist und Eskalationsbereitschaft zeugen. Die Tat hat sowohl in Betreff ihres Zustandekommens wie auch in ihrer konkreten Durchführung nicht das Gepräge einer jugendlichen Verfehlung. Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte I. bei Tatbegehung keine sechs Wochen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stand. Zwar spricht für den Angeklagten I. , dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war und sich in einer möglicherweise als ausweglos empfundenen Situation befunden hat. Der Kammer ist auch nicht aus dem Blick geraten, dass die Tat nunmehr knapp zwei Jahre zurückliegt und der Angeklagte I. nach seiner Einwanderung nach Deutschland – auch durch den Tod des Vaters – naheliegend eine Phase der Entwurzelung durchlebt hat. Im Hinblick auf das objektive Tatunrecht ist weiter zu berücksichtigen, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist und keine feststellbaren Tatfolgen bei dem O. eingetreten sind. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser durch den nächtlichen Überfall in seiner Wohnung in seinem Sicherheitsgefühl wesentlich beeinträchtigt wäre. Der O. selbst hatte auch nur zu Beginn überhaupt ein Interesse an Strafverfolgung. Gleichwohl erachtet die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände aufgrund der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für geboten. Diese ist auch aus erzieherischen Gründen erforderlich. Auch wenn der Angeklagte I. sich in den letzten zwei Jahren weitgehend straffrei geführt hat, sind ihm die Konsequenzen seines Verhaltens durch die Verhängung von Jugendstrafe deutlich vor Augen zu führen. Aus den genannten Gründen reichte die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln zur Einwirkung auf den Angeklagten I. nicht aus. c) Strafbemessung: Die konkrete Strafe war dem Strafrahmen der §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zu entnehmen. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt hiernach sechs Monate, das Höchstmaß für Heranwachsende zehn Jahre. Bei der Strafbemessung ist – auch im Jugendstrafrecht – zu berücksichtigen, ob im Erwachsenenstrafrecht eine Strafrahmenverschiebung begründet wäre (vgl. Radtke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 18 JGG Rn. 25). Dies ist in Betreff des Angeklagten I. nicht der Fall. Es liegt – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs – kein minder schwerer Fall des schweren Raubes vor. Ob ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In die damit gebotene Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17 –, juris Rn. 23). Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2019 – 1 StR 80/19 –, juris Rn. N01). Für und gegen den Angeklagten I. sprechen sämtliche unter b) benannten Umstände, soweit diese auch für die konkrete Strafzumessung Bedeutung erlangen. Insbesondere hat die Kammer bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, berücksichtigt, dass der Angeklagte I. einer Reifeverzögerung unterlag und vor der hiesigen Tat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Auch die Umstände, die zu der Tat geführt haben, und die Tatumstände selbst hat die Kammer – für und gegen den Angeklagten I. – berücksichtigt. Der Kammer ist ferner nicht aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte I. als junger Vater durch Freiheitsstrafe besonders belastet ist. Diese sämtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen indes kein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB. Das Tatbild unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat nur in das Versuchsstadium gelangt ist. Auch eine fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB wäre vorliegend nicht angezeigt. Die Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung bei einer versuchten Tat ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten Sinne zu treffen, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. März 2017 – 3 StR 517/16 –, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 05. Juli 2010 – 5 StR 84/10 –, juris Rn. 4). Die versuchsbezogenen Gesichtspunkte legen eine Strafrahmenverschiebung nicht nahe. Durch die Bedrohung des O. mit der Schusswaffe, die ihm jedenfalls nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbar ist, hat der Angeklagte I. die Nötigung im Rahmen der §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB bereits verwirklicht; auch die Wegnahme war der Verwirklichung denkbar nahe, da es nur davon abhing, ob die Täter in der Wohnung des O., insbesondere den Schubladen des „Lowboard“, fündig würden. Ob die Tat zur Vollendung kam, hing in diesem Moment nur noch vom Zufall ab. Die Tat war mithin der Vollendung nahe. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Tatumstände im weitesten Sinne wäre eine Strafrahmenverschiebung nicht angezeigt. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR, auf die das Amtsgericht Köln am 09.12.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erkannt hat, war gemäß §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 2 JGG in die hiesige Strafbemessung einzubeziehen. Hier hat die Kammer berücksichtigt, dass die dem Angeklagten I. dort zur Last gelegte Tat von verhältnismäßig geringem Gewicht war und er ferner das ihm dort auferlegte Fahrverbot von zwei Monaten bereits verbüßt hat. Aus erzieherischen Gründen war es nicht zweckmäßig, nach § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung abzusehen. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens hat die Kammer sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände noch einmal abgewogen. Die Kammer erachtet hiernach die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten I. einzuwirken. Die erforderliche erzieherische Einwirkung ist hierdurch sichergestellt, wobei die Kammer gesehen hat, dass die Strafe sechs Monate oberhalb der Grenze liegt, nach der gemäß § 21 Abs. 2 JGG noch eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen würde. Gleichwohl kam die Verhängung einer noch niedrigeren Strafe aus den genannten Gründen nicht in Betracht. 2. Angeklagter B.: Der Angeklagte B. hat sich des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Der schwere Raub wird gemäß § 250 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Kammer hat in Betreff des Angeklagten B. den Regelstrafrahmen zur Anwendung gebracht. Es liegt – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs – kein minder schwerer Fall des schweren Raubes vor (zu den Voraussetzungen siehe 1.c)). Für den Angeklagten B. spricht, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dieser durch die Tat einen eigenen Vorteil, insbesondere eine Beteiligung an einer etwaigen Tatbeute, erlangen sollte und er durch die Tat möglicherweise lediglich der Angeklagten G. einen „Gefallen“ getan hat. Weiter ist der Angeklagte B. als noch recht junger Vater durch eine Freiheitsstrafe besonders belastet. Auch zugunsten des Angeklagten B. hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem O. keine feststellbaren Tatfolgen eingetreten sind und dieser nur zu Beginn überhaupt ein Interesse an Strafverfolgung hatte. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat nunmehr knapp zwei Jahre zurückliegt. Gegen den Angeklagten B. sprechen indes die konkreten Umstände der Tatbegehung, insbesondere der Überfall des O. in dessen Wohnung zur Nachtzeit. Strafschärfend ist weiter zu berücksichtigen, dass die mitgeführte (Schreck‑)Schusswaffe bei der Tat tatsächlich zur Drohung verwendet wurde und die Tat geplant war, keineswegs spontan erfolgte. Gegen ihn spricht weiter, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung vorbestraft war, wenngleich die Vorstrafe und die dieser zugrunde liegende Tat im Verhältnis zur hiesigen Straftat nicht besonders schwer wiegen. Diese sämtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen kein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB. Das Tatbild unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Die Kammer hat auch von der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht. Die versuchsbezogenen Gesichtspunkte legen eine Strafrahmenverschiebung nicht nahe (siehe im Einzelnen 1.c)). Auch unter Berücksichtigung der übrigen Tatumstände im weitesten Sinne ist eine Strafrahmenverschiebung nicht angezeigt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer diese sämtlichen Umstände innerhalb des gegebenen Regelstrafrahmens noch einmal abgewogen. Nach alledem erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten B. einzuwirken. 3. Angeklagte G.: Die Angeklagte G. hat sich der Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 26 StGB strafbar gemacht. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft; die Anstiftung zum schweren Raub wird mithin gemäß § 250 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Auch in Betreff der Angeklagten G. liegt – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs – kein minder schwerer Fall des schweren Raubes vor, sodass die Kammer den Regelstrafrahmen zur Anwendung gebracht hat. Für die Angeklagte G. spricht, dass nicht festgestellt werden konnte, dass diese durch die Tat einen eigenen Vorteil, insbesondere eine Beteiligung an einer etwaigen Tatbeute, erlangen sollte. Zudem ist sie als noch junge Mutter zweier Kinder durch eine Freiheitsstrafe besonders belastet. Auch zugunsten der Angeklagten G. hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem O. keine feststellbaren Tatfolgen eingetreten sind, dieser nur zu Beginn überhaupt ein Interesse an Strafverfolgung hatte und die Tat knapp zwei Jahre zurückliegt. Gegen die Angeklagte G. sprechen ebenfalls die konkreten Umstände der Tatbegehung, insbesondere der Überfall des O. in dessen Wohnung zur Nachtzeit und die tatsächliche Verwendung der mitgeführten (Schreck‑)Schusswaffe zur Drohung. Darüber hinaus war die Angeklagte G. im Zeitpunkt der Tatbegehung vorbestraft, wenngleich nur unwesentlich und nicht einschlägig. Diese sämtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen kein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB. Das Tatbild unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Die Kammer hat auch von der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB – die auch für den Anstifter gilt (vgl. Schünemann/Greco a.a.O., § 26 Rn. 109) – keinen Gebrauch gemacht. Die versuchsbezogenen Gesichtspunkte legen eine Strafrahmenverschiebung nicht nahe (siehe im Einzelnen 1.c)). Auch unter Berücksichtigung der übrigen Tatumstände im weitesten Sinne ist eine Strafrahmenverschiebung nicht angezeigt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche Umstände innerhalb des gegebenen Regelstrafrahmens noch einmal abgewogen. Nach alledem erachtet die Kammer auch für die Angeklagte G. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die Angeklagte G. einzuwirken. VI. Die Kostenentscheidung beruht, soweit von der Erhebung von Kosten und Auslagen abgesehen wurde, auf § 74 JGG. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von dieser Vorschrift nicht umfasst, sodass der Angeklagte I. diese selbst trägt (vgl. BGH NStZ 1989, 239). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO.