Entscheidung
3 StR 56/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290623U3STR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290623U3STR56.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 56/23 vom 29. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul, Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. August 2022 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus- lagen. Von Rechts wegen Gründe: Die Jugendkammer hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig gesprochen. Sie hat ihn für die Dauer von sechs Monaten der Betreuung und Aufsicht durch die Jugendgerichtshilfe unterstellt und ihm aufgegeben, insgesamt vier Beratungsgespräche bei einem Psycho- therapeuten und der Jugendberufsagentur wahrzunehmen sowie 80 Stunden ge- meinnützige Arbeit binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils abzuleisten. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und auf den Rechtsfolgen- ausspruch beschränkten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lebte der Ange- klagte im elterlichen Bauernhaus. Eine Einliegerwohnung war an die Großeltern der am 7. Dezember 2014 geborenen Geschädigten vermietet. Sie hielt sich nahezu täglich im Haus und häufig allein mit dem Angeklagten in dessen Zimmer auf. Er kannte das Mädchen, das ihm vertraute, seit dessen Geburt und spielte 1 2 3 - 4 - wiederholt „Vater-Mutter-Kind“ mit ihm. Im Tatzeitraum zwischen dem 1. Dezem- ber 2019 und dem 11. Oktober 2020 - der Angeklagte war 17, die Geschädigte anfangs fünf, dann sechs Jahre alt - forderte er sie bei insgesamt vier Gelegen- heiten innerhalb der Spielsituation dazu auf, seinen erigierten Penis mit den Hän- den zu umfassen, unter Zuhilfenahme seines Speichels durch Auf- und Abbewe- gungen zu stimulieren und in drei der Fälle außerdem am Glied zu lecken. Dem kam das Mädchen jeweils nach. Auf Bitte des Angeklagten nahm das Kind den Penis in einem der Fälle zudem in den Mund. Diese Handlungen führten zur sexuellen Stimulation des Angeklagten und in einem Fall zur Ejakulation. Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe geprüft, sich je- doch mangels schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG) und Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG) daran gehindert gesehen. II. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt keinen Erfolg; sie hat weder zum Vor- noch zum Nach- teil des Angeklagten Fehler aufgedeckt (§ 301 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts, keine Jugendstrafe zu verhängen, hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revisionsführerin sind die Ausführungen zum Nichtvorhandensein von schädlichen Neigungen und Schuldschwere im Er- gebnis nicht zu beanstanden. 1. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst rechtliche Bedenken dahin erho- ben, dass ein Persönlichkeitsmangel beim Angeklagten nicht nachvollziehbar ausgeschlossen worden sei. Das Tatbild offenbare - vor allem eingedenk der Wiederholungssituation - eine pädophile Veranlagung, die schädliche Neigungen nahelege. 4 5 6 - 5 - Die Jugendkammer hat indes schädliche Neigungen (zu deren Vorausset- zungen s. etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 mwN) im Wege einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Ange- klagten rechtsfehlerfrei verneint. Sie hat dies tragfähig damit begründet, dass sich der geständige Angeklagte sowohl vor als auch nach dem Tatzeitraum keines weiteren Delikts schuldig gemacht habe. Er sei altersgerecht sozialisiert, verfüge über einen großen, gleichaltrigen Freundeskreis sowie einen Schulabschluss, habe eineinhalb Jahre lang in einer Werft gearbeitet und verfolge nunmehr kon- krete Pläne für den Beginn einer Ausbildung. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Seine Sexualität sei an sich auf gleichaltrige Frauen ausgerichtet, mit denen er bereits intime Beziehungen geführt habe. Er distanziere sich vom Tatgeschehen und empfinde ehrliche Reue und Scham. Vor diesem Hintergrund hat die Jugend- kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Übergriffe ihren Ursprung nicht im Wesen oder einer Veranlagung des Angeklagten hatten, sondern in der sich jeweils in der Spielsituation bietenden Gelegenheit. Sie ist danach zu dem Er- gebnis gelangt, dass der Angeklagte keine Anlage- oder Erziehungsmängel auf- weist und auch keiner längeren Gesamterziehung bedarf. Diese Würdigung lässt keinen wesentlichen Umstand außer Betracht. Das Landgericht hat insbesondere bedacht, dass der Angeklagte eine Mehrzahl an Taten beging. 2. Die Revisionsführerin hat darüber hinaus beanstandet, dass die Ju- gendkammer den Schuldgehalt der Taten unzutreffend erfasst und in der Folge die Schwere der Schuld zu Unrecht verneint habe. Weder die Spielsituation noch die fehlende Progredienz der Tathandlungen entlaste den Angeklagten. Das Landgericht habe auch nicht hinreichend geprüft, ob in einer Parallelwertung ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB aF anzunehmen sei. 7 8 9 - 6 - Diese Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Sie stützen sich auf ein- zelne, für sich genommen nicht unproblematische Formulierungen, die sich je- doch in der Gesamtheit der Urteilsgründe auflösen; diese dokumentieren eine sorgfältige und umfassende Abwägung. Im Einzelnen: a) Die Jugendkammer hat zunächst zutreffend erkannt, dass der Schuld- gehalt der Tat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Für die Bemessung der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie seine Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen ha- ben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist dafür insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können. Besonders schwere Taten können die Schwere der Schuld indizieren (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 8 ff. mwN). Das gilt - worauf die Revision zutreffend hinweist - unter anderem regelmäßig für gravie- rende Sexualdelikte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33). b) Davon ausgehend hat die Jugendkammer in einem ersten Schritt das objektive Tatunrecht gewürdigt und es als erheblich eingestuft. Sie hat gesehen, dass die begangenen Delikte geeignet sind, das Leben der Geschädigten nach- haltig und nachteilig zu beeinflussen. Als objektiv schulderschwerend hat sie zu- treffend bewertet, dass deren Alter deutlich unterhalb der Schutzaltersgrenze lag und es zu insgesamt vier Taten kam. 10 11 12 - 7 - Das Landgericht hat ferner ausdrücklich bedacht, dass der sexuelle Kin- desmissbrauch im zur Tatzeit gültigen § 176 Abs. 3 StGB aF einen besonders schweren Fall mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah. In diesem Zusammenhang hat es „insbesondere“ die Tat in den Blick genommen, in der der Angeklagte mit seinem Glied in den Körper der Geschädigten eindrang. Diesen Umstand hat es als den Unrechtsgehalt zusätzlich maßgeblich erhöhend bewer- tet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind diese Formulierungen insgesamt dahin zu verstehen, dass die Jugendkammer sämtliche Taten der gebotenen Pa- rallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht unterzogen und (nur) den Oralverkehr als einen besonders schweren Fall im Sinne der Vorschrift eingeordnet hat (zur Notwendigkeit einer solchen Parallelwertung s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156 mwN; vom 5. Feb- ruar 2019 - 3 StR 549/18, NStZ-RR 2019, 159 mwN). Schließlich hat die Jugendkammer geprüft, ob dem Angeklagten schuld- erhöhend eine Intensitätssteigerung vorzuwerfen ist. Dies hat sie verneint, weil sich keine Reihenfolge der Taten hat feststellen lassen. Dem ist im Ergebnis trotz auch hier nicht völlig klarer Wortwahl keine Würdigung als schuldmindernd zu entnehmen. c) In einem zweiten Schritt hat das Landgericht geprüft, in welchem Aus- maß die Taten die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten offenbaren. Es hat dabei nicht verkannt, dass der festgestellte gravierende Un- rechtsgehalt es zumindest nahelegt, die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG anzunehmen. Gleichwohl ist es zu dem Ergebnis ge- langt, dass das Geschehen keinen Rückschluss auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder eine rohe, antisoziale Veranlagung des Angeklagten zulässt. Dies hat die Jugendkammer maßgeblich damit begründet, dass er vielfach mit der Geschädigten zu tun gehabt habe, wobei es zahlreiche Gelegenheiten zur 13 14 15 - 8 - Begehung gleichgelagerter Taten gegeben habe, die er nicht genutzt habe. Das zeige, dass er die Rollenspiele nicht initiiert habe, um das Kind sexuell missbrau- chen zu können, sondern dass umgekehrt die Taten dem sich in Einzelfällen je- weils situationsbedingt bietenden Anlass gefolgt seien. Der Angeklagte führe an- sonsten ein an üblichen gesellschaftlichen Normen ausgerichtetes Leben und habe diese für sich als richtig verinnerlicht. Auch diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Welche Be- deutung einzelnen Schuldzumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab und ist der umfassenden Abwägung durch das Tatgericht überlas- sen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729 mwN; vom 10. Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 17). Eine solche hat die Jugendkammer vorgenommen. Ihr Ergebnis ist deshalb aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Aurich, 08.08.2022 - 13 KLs 410 Js 6458/21 (17/21) 16