OffeneUrteileSuche
Urteil

3 KLs 315 Js 15865/16 jug

LG Itzehoe 3. Große Jugendkammer, Entscheidung vom

78Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Angeklagte ist der Beihilfe zu 10.505 Fällen des Mordes und fünf Fällen des versuchten Mordes schuldig. Sie wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt ihre eigenen notwendigen Auslagen und die an ihre Verteidiger zu zahlenden Beträge. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger trägt die Landeskasse. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 27, 52 StGB, 1, 105 JGG Inhalt* I.     Prozessuale Vorgeschichte 11     II.      Feststellungen zur Person 14     III.    Feststellungen zur Sache 17              1.     Das Konzentrationslager S. 17                       a.     Entstehung und Örtlichkeiten 17                       b.     Organisationsstruktur und Führungsstab 19                       c.     Entwicklung des Lagers ab Sommer 1944 23                       d.     Erste Teilräumung und Befreiung 25              2.     Die Angeklagte im Konzentrationslager S. 27                       a.     Dienstbezeichnung und Position 27                       b.     Aufgaben des Geschäftszimmers und Diensttätigkeit der Angeklagten 29              3.     Haupttaten 32                       a.     Allgemeine Befehlslage und Umsetzung im Konzentrationslager S. 32                       b.     Tötungen mittels Giftgas 35                       c.     Tötungen durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen 38                       d.     Getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 45                                aa.      Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 45                                bb.      Tötungen durch Vernichtungstransporte ins Konzentrationslager A. 46                                         (1.)    Vernichtungstransport vom 26.07.1944 47                                         (2.)    Vernichtungstransport vom 10.09.1944 49                       e.     Versuchte Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 50                                aa.      Versuchte Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 50                                         (1.)    Im Stammlager S. 50                                         (2.)    Auf Todesmärschen 50                                bb.      Versuchte Tötung durch den Vernichtungstransport nach A. vom 10.01.1944 53              4.     Beihilfe durch die Angeklagte 54                       a.     Unterstützender Charakter ihrer Handlungen 54                       b.     Wahrnehmungen der Angeklagten 55                       c.     Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten 58                                aa.      Vorsatz bezüglich der Haupttaten 58                                bb.      Vorsatz des Hilfeleistens 59     IV.      Beweiswürdigung 60              1.     Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 60              2.     Feststellungen zur Sache 61                       a.     Feststellungen zum Konzentrationslager S. 62                                aa.      Entstehung und Entwicklung des Lagers bis zur Befreiung 62                                bb.      Organisationsstruktur im Lager und Arbeitsumfeld der Angeklagten 63                                cc.      Örtliche Gegebenheiten des Lagers einschließlich Sichtachsen 63                       b.     Feststellungen zu den Haupttaten 65                                aa.      Feststellungen zur Befehlslage 65                                bb.      Feststellungen zu den mittels Giftgas begangenen Tötungen 65                                cc.      Feststellungen zu den Lebensbedingungen und den dadurch begangenen Tötungen 68                                dd.      Feststellungen zu den Versuchstaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 76                                ee.      Feststellungen zur Anzahl der Opfer durch lebensfeindliche Bedingungen 77                                ff.      Feststellungen zum Vorsatz der Haupttäter 79                       c.     Feststellungen zur Beihilfe durch die Angeklagte 82                       d.     Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten 88                       e.     Feststellungen zur Freiwilligkeit 94                       f.     Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten 94                       g.     Feststellungen zur Unrechtseinsicht der Angeklagten 95     V.     Rechtliche Würdigung 95              1.     Haupttaten 96                       a.     Grausame Tötungen mittels Giftgas 96                       b.     Grausame Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 98                       c.     Versuchte grausame Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 99                                aa.      Fehlschlag des Mordversuchs an der Nebenklägerin M. F. 99                                bb.      Fehlschlag der Mordversuche an den Nebenklägern A. K. und D.-W. sowie an der Zeugin S. 100                                 cc.      Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin E. 102                                 dd.      Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin A. S. 102               2.     Objektive Beihilfehandlung der Angeklagten 102               3.     Vorsatz der Angeklagten 109               4.     Schuld 111                        a.     Verantwortlichkeit nach § 47 MilStGB 111                        b.     Verbotsirrtum nach § 17 StGB 111                        c.     Kein entschuldigender Befehlsnotstand 113               5.     Teilweise Rücktritt von der Beihilfe zu Mordversuchen 114               6.     Beurteilung als Tateinheit 115               7.     Keine Verjährung 116      VI.      Der Angeklagten nicht zurechenbare Haupttaten 116               1.     Haupttaten gemäß Anklage 116                        a.     Tötungen in der Genickschussanlage 116                        b.     „Probevergasung“ sowjetischer Kriegsgefangener 118               2.     Haupttaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern bzw. deren Angehörigen 120                        a.     Haupttaten, für die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde 120                        b.     Haupttaten, die in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen wurden 121      VII.    Rechtsfolgen 122               1.     Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts 122               2.     Verhängung einer Jugendstrafe 125               3.     Strafrahmen 127               4.     Höhe der Jugendstrafe 127               5.     Strafaussetzung zur Bewährung 132               6.     Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 133      VIII.  Kostenentscheidung 135               1.     Kosten des Verfahrens 135               2.     Notwendige Auslagen der Nebenklage 136      *Die Angaben der Seitenzahlen entsprechen denen der nicht anonymisierten Originalfassung.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist der Beihilfe zu 10.505 Fällen des Mordes und fünf Fällen des versuchten Mordes schuldig. Sie wird zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt ihre eigenen notwendigen Auslagen und die an ihre Verteidiger zu zahlenden Beträge. Im Übrigen wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger trägt die Landeskasse. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 27, 52 StGB, 1, 105 JGG Inhalt* I. Prozessuale Vorgeschichte 11 II. Feststellungen zur Person 14 III. Feststellungen zur Sache 17 1. Das Konzentrationslager S. 17 a. Entstehung und Örtlichkeiten 17 b. Organisationsstruktur und Führungsstab 19 c. Entwicklung des Lagers ab Sommer 1944 23 d. Erste Teilräumung und Befreiung 25 2. Die Angeklagte im Konzentrationslager S. 27 a. Dienstbezeichnung und Position 27 b. Aufgaben des Geschäftszimmers und Diensttätigkeit der Angeklagten 29 3. Haupttaten 32 a. Allgemeine Befehlslage und Umsetzung im Konzentrationslager S. 32 b. Tötungen mittels Giftgas 35 c. Tötungen durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen 38 d. Getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 45 aa. Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 45 bb. Tötungen durch Vernichtungstransporte ins Konzentrationslager A. 46 (1.) Vernichtungstransport vom 26.07.1944 47 (2.) Vernichtungstransport vom 10.09.1944 49 e. Versuchte Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 50 aa. Versuchte Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 50 (1.) Im Stammlager S. 50 (2.) Auf Todesmärschen 50 bb. Versuchte Tötung durch den Vernichtungstransport nach A. vom 10.01.1944 53 4. Beihilfe durch die Angeklagte 54 a. Unterstützender Charakter ihrer Handlungen 54 b. Wahrnehmungen der Angeklagten 55 c. Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten 58 aa. Vorsatz bezüglich der Haupttaten 58 bb. Vorsatz des Hilfeleistens 59 IV. Beweiswürdigung 60 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 60 2. Feststellungen zur Sache 61 a. Feststellungen zum Konzentrationslager S. 62 aa. Entstehung und Entwicklung des Lagers bis zur Befreiung 62 bb. Organisationsstruktur im Lager und Arbeitsumfeld der Angeklagten 63 cc. Örtliche Gegebenheiten des Lagers einschließlich Sichtachsen 63 b. Feststellungen zu den Haupttaten 65 aa. Feststellungen zur Befehlslage 65 bb. Feststellungen zu den mittels Giftgas begangenen Tötungen 65 cc. Feststellungen zu den Lebensbedingungen und den dadurch begangenen Tötungen 68 dd. Feststellungen zu den Versuchstaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 76 ee. Feststellungen zur Anzahl der Opfer durch lebensfeindliche Bedingungen 77 ff. Feststellungen zum Vorsatz der Haupttäter 79 c. Feststellungen zur Beihilfe durch die Angeklagte 82 d. Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten 88 e. Feststellungen zur Freiwilligkeit 94 f. Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten 94 g. Feststellungen zur Unrechtseinsicht der Angeklagten 95 V. Rechtliche Würdigung 95 1. Haupttaten 96 a. Grausame Tötungen mittels Giftgas 96 b. Grausame Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen 98 c. Versuchte grausame Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern 99 aa. Fehlschlag des Mordversuchs an der Nebenklägerin M. F. 99 bb. Fehlschlag der Mordversuche an den Nebenklägern A. K. und D.-W. sowie an der Zeugin S. 100 cc. Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin E. 102 dd. Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin A. S. 102 2. Objektive Beihilfehandlung der Angeklagten 102 3. Vorsatz der Angeklagten 109 4. Schuld 111 a. Verantwortlichkeit nach § 47 MilStGB 111 b. Verbotsirrtum nach § 17 StGB 111 c. Kein entschuldigender Befehlsnotstand 113 5. Teilweise Rücktritt von der Beihilfe zu Mordversuchen 114 6. Beurteilung als Tateinheit 115 7. Keine Verjährung 116 VI. Der Angeklagten nicht zurechenbare Haupttaten 116 1. Haupttaten gemäß Anklage 116 a. Tötungen in der Genickschussanlage 116 b. „Probevergasung“ sowjetischer Kriegsgefangener 118 2. Haupttaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern bzw. deren Angehörigen 120 a. Haupttaten, für die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde 120 b. Haupttaten, die in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen wurden 121 VII. Rechtsfolgen 122 1. Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts 122 2. Verhängung einer Jugendstrafe 125 3. Strafrahmen 127 4. Höhe der Jugendstrafe 127 5. Strafaussetzung zur Bewährung 132 6. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 133 VIII. Kostenentscheidung 135 1. Kosten des Verfahrens 135 2. Notwendige Auslagen der Nebenklage 136 *Die Angaben der Seitenzahlen entsprechen denen der nicht anonymisierten Originalfassung. I. Prozessuale Vorgeschichte Mit Anklageschrift vom 26.01.2021 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe Anklage erhoben mit dem Vorwurf, dass die Angeklagte in der Zeit vom 01.06.1943 bis zum 01.04.1945 in 11.430 Fällen tateinheitlich als Heranwachsende anderen zur Begehung heimtückischen und grausamen Mordes Hilfe geleistet habe, wobei es in 18 Fällen bei Beihilfe zur Begehung eines versuchten grausamen Mordes geblieben sei. Der Anklagevorwurf umfasste damit den gesamten Zeitraum der angenommenen Diensttätigkeit der Angeklagten im Konzentrationslager S.. Erfasst waren 300 Tötungen zwischen Anfang Juni 1944 und Mitte September 1944 in der Genickschussanlage des Lagers, 1.000 Tötungen im Herbst 1944 mit dem Giftgas Zyklon B in der Gaskammer und einem entsprechend ausgerüsteten Eisenbahnwaggon im Stammlager S., eine „Probevergasung“ 35 polnischer Partisanen am 21. oder 22.06.1944, eine weitere „Probevergasung“ im Sommer 1944 an 77 sowjetischen Kriegsgefangenen sowie die Tötung 10.000 antisemitisch und anderweitig verfolgter Häftlinge durch lebensfeindliche Bedingungen im Stammlager S.. Die in den 11.430 angeklagten Fällen enthaltenen 18 Versuchstaten sollten gegenüber Nebenkläger/-innen begangen worden sein, die laut der Anklage ihren Aufenthalt in S. trotz der lebensfeindlichen Bedingungen überlebt hätten. Im Übrigen wurde mit Anklageerhebung eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf vollendete Mordtaten im Stammlager S. vorgenommen. Auf ein Wegfallen der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 395 Abs. 5 S. 2 StPO hinsichtlich weiterer, sich dem Verfahren zukünftig anschließender Nebenklägerinnen und Nebenkläger wurde mit Anklageerhebung ausdrücklich hingewiesen. Mit ihrer Eröffnungsentscheidung vom 16.07.2021 hat die Kammer den zur Hauptverhandlung zugelassenen Tatvorwurf dahingehend modifiziert, dass die Angeklagte der tateinheitlichen Beihilfe zu 11.387 Fällen des (versuchten) Mordes verdächtig sei. Hinsichtlich des Verdachts der Beihilfe zur Ermordung 35 polnischer Partisanen im Juni 1944 sowie der Tötung eines im Rahmen der angeklagten „Probevergasung“ durch den Lagerkommandanten H. erschossenen sowjetischen Kriegsgefangenen im Sommer 1944 lehnte die Kammer aus den sich aus der Eröffnungsentscheidung ergebenden Gründen den hinreichenden Tatverdacht und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Darüber hinaus hat die Kammer in ihrer Eröffnungsentscheidung die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts einer Beihilfe durch die Angeklagte abgelehnt hinsichtlich Mordversuchen an Nebenklägerinnen und Nebenklägern, die nach dem Inhalt der Anklageschrift von S. aus in andere Lager verschleppt wurden sowie jenen, die im Mai 1945 von S. aus im Rahmen der sog. „Evakuierung“ des Lagers Richtung O. und von dort mit Schleppkähnen auf dem Seeweg nach N. in S.-H. verbracht wurden. Erweitert hat die Kammer im Rahmen der Eröffnungsentscheidung hingegen den Tatverdacht in räumlicher Hinsicht bezüglich der in A.-B. ermordeten Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern sowie derjenigen Nebenklägerinnen und Nebenklägern, die Ende Januar 1945 vom Stammlager S. aus auf sogenannte Todesmärsche geschickt wurden. In beiden Fallvarianten ist die Kammer von einem hinreichenden Tatverdacht der Beihilfe durch die Angeklagte zu den vollendeten bzw. versuchten Taten ausgegangen, sodass die Beschränkung gem. § 154a StPO nach § 395 Abs. 5 S. 2 StPO zu entfallen hatte. Die 11.387 der Eröffnungsentscheidung zugrundeliegenden Taten setzten sich folgendermaßen zusammen: 300 Morde in der Genickschussanlage im Sommer 1944, 76 Morde durch Vergasung an russischen Kriegsgefangenen im Sommer 1944, 1.000 Morde durch Vergasung im Herbst 1944 in S., 4 Morde durch Vergasung im Konzentrationslager A., 10.000 Morde im gesamten Tatzeitraum durch lebensfeindliche Bedingungen im Stammlager S., 7 versuchte Morde durch lebensfeindliche Bedingungen sowohl im Stammlager S. als auch auf den von dort beginnenden Todesmärschen Ende Januar 1945. Im Einklang mit den bei der Eröffnungsentscheidung vorgenommenen rechtlichen Bewertungen hat die Kammer bei Anschluss weiterer Nebenklägerinnen und Nebenkläger entsprechende Hinweise auf die Möglichkeit einer auf die jeweiligen Taten gestützten Verurteilung, soweit diese gesehen wurde, erteilt. Durch solche Hinweise wurde der Tatvorwurf gegenüber dem Eröffnungsbeschluss erweitert um den Verdacht der Beihilfe zu einem weiteren vollendeten sowie drei Fällen des versuchten Mordes durch lebensfeindliche Bedingungen sowie einem vollendeten und einem versuchten Mord durch Vergasung in A.-B.. Soweit eine Erweiterung des Verfahrensstoffes aufgrund des Anschlusses weiterer Nebenklägerinnen und Nebenkläger nicht erfolgt ist, wurde jeweils im Rahmen der Zulassungen der Nebenklagen klarstellend der Tatverdacht verneint. Hierbei wurde stets darauf verwiesen, dass, soweit ein Tatverdacht hinsichtlich der in Betracht kommenden Nebenklagedelikte entsprechend der grundsätzlichen Erwägungen aus dem Eröffnungsbeschluss verneint wurde, dies die Zulassung der Nebenklagen nicht berührte (s. hierzu Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl. 2022, § 396 Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.1996 - 1 Ws 999/96 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.1978 - 3 Ws 758/78 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2016 - 2 Ws 267/16 -, juris). Die Kammer steht zudem auf dem Standpunkt, dass, soweit Nebenklägerinnen und Nebenkläger nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der Erteilung entsprechender Hinweise auf den Wegfall der Verfolgungsbeschränkung nach §§ 154a, 395 Abs. 2. S. 2 StPO für sie oder ihre Angehörigen betreffende Taten verstorben sind, dies nicht zu einem Wiederaufleben der Verfolgungsbeschränkung geführt hat, sondern über diese Taten weiterhin zu verhandeln und – im erfolgten Umfang – zu urteilen war. Der Kammer ist bewusst, dass die Anzahl der tatsächlich im Tatzeitraum im Konzentrationslager S. Ermordeten und derjenigen, die das Lager überlebt haben, deutlich höher lag, als es die Feststellungen zu den hier in Rede stehenden Haupttaten erlaubt hätten. Aufgrund der greifenden Beschränkungen hat die Kammer aber nur in dem durch die Anklage, die Eröffnungsentscheidung und die im Nachgang ergangenen Hinweisbeschlüsse bezüglich Nebenklägerinnen und Nebenkläger betreffende Taten gesetzten Rahmen Feststellungen getroffen. II. Feststellungen zur Person Die bei Tatbegehung 18 und 19 Jahre alte Angeklagte wurde am 29.05.1925 in K. im heutigen Polen als I. D. geboren. Die kleine Ortschaft mit damals einigen hundert Einwohnern liegt nur durch ein Gewässer getrennt in direkter Nähe zu M., heute Ma., etwa 60 km südöstlich von D.. K. gehörte während der Existenzzeit der Freien Stadt D. zu deren Regierungsbezirk. Die Angeklagte war das zweite von insgesamt drei gemeinsamen Kindern ihrer Eltern, bei denen sie aufwuchs. Der Vater war bei der Reichsbahn beschäftigt. Sie besuchte von 1931 bis 1939 die Volksschule und verließ diese mit dem vorgesehenen Abschluss. Anschließend verbrachte sie ein sogenanntes Landjahr, wobei es sich um eine Maßnahme der nationalsozialistischen Jugenderziehung handelte. Vom 01.04.1940 bis zum 01.04.1941 absolvierte sie die kaufmännische Privathandelsschule in M. und nahm nach ihrem Abschluss ab dem 22.04.1941 eine Tätigkeit als Stenotypistin bei der Zweigstelle der D. Bank in M. auf, die sie für rund zwei Jahre ausführte. Sie erledigte hier Kreditkorrespondenz, Registraturverwaltung und war teilweise auch in der Überweisungsabteilung eingesetzt. Zum 15.04.1943 wurde die Bankfiliale in M. im Rahmen der „Verordnung zwecks Freistellung von Arbeitskräften für den kriegswichtigen Einsatz“ vom 29.01.1943 geschlossen. Die Personalverwaltung ging mit der Schließung der M. Filiale auf die fortbestehende Filiale in Danzig über, welcher die Angeklagte noch für die Dauer eines Monats zugeordnet war. Von der dortigen Personalabteilung wurde ihr unter dem 15.05.1943 ein Zeugnis erstellt, demzufolge sie zu diesem Datum aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der D. Bank ausschied. Das Zeugnis enthielt zudem die Angabe, dass die Angeklagte ihre Tätigkeit stets mit größter Gewissenhaftigkeit und Korrektheit ausgeführt habe, liebenswürdig, hilfsbereit und eine gute Mitarbeiterin gewesen sei. Die genauen Umstände, unter denen es zu der folgenden, der Verurteilung zugrunde liegenden Tätigkeit der Angeklagten im Konzentrationslager S. kam, hat die Kammer nicht feststellen können. Ein Wissen um das Vorhandensein des Lagers in seiner Eigenschaft als potentieller Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der D. Bank war bei der Angeklagten jedenfalls vorhanden: so bestand zum einen eine enge Verflechtung der das Lager verwaltenden SS mit der D. Bank, welche als Kreditgeberin unter anderem für die auch im Stammlager von S. durch Einsatz von Zwangsarbeitern betriebenen Deutschen Ausrüstungswerke (DAW) fungierte. Zum anderen handelte es sich bei dem Konzentrationslager um einen in der Region nicht irrelevanten Arbeitgeber, durch den in den umliegenden Ortschaften, aus denen zahlreiche Angehörige des Lagerpersonals stammten, regelmäßig Werbe- und Spendenaktionen durchgeführt wurden. Im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende ihrer Beschäftigung bei der D. Bank, nämlich am 03.und 04.04.1943, fand so auch eine Werbe- und Sammelveranstaltung anlässlich des „Tags der Wehrmacht“ im Wohnort der Angeklagten statt, bei der sich 22 teils hochrangige, im Konzentrationslager S. beschäftigte SS-Männer in dem kleinen Ort K. aufhielten und neben Straßensammlungen vor allem ein Unterhaltungsprogramm für die ansässige Dorfbevölkerung mit Tombola und einem Auftritt der SS-Musikgruppe S. – zu der auch der spätere Ehemann der Angeklagten gehörte – durchführten. Kurz nach ihrem 18. Geburtstag, zum 01.06.1943, nahm die Angeklagte ihre Tätigkeit im Konzentrationslager S. auf. Auf diese wird, da sie den Gegenstand der Verurteilung bildet, unter III. noch im Detail eingegangen werden. So sei an dieser Stelle lediglich dargestellt, dass sie auch hier mit der Dienstbezeichnung einer Stenotypistin beschäftigt war. Die Angeklagte arbeitete durchgehend im Geschäftszimmer der Abteilung I, wobei es sich um das gleichzeitig dem Lagerkommandanten und seinem Adjutanten zuarbeitende Vorzimmer handelte. Im Rahmen der sog. „Evakuierung“ des Lagers aufgrund des Vorrückens der Roten Armee im Frühjahr 1945 floh die Angeklagte am 01.04.1945 gemeinsam mit anderen Angehörigen der Lagerkommandantur Richtung Westen. Bis zum Kriegsende war sie mit weiterem ehemaligen Lagerpersonal aus S. im Konzentrationslager W. in Me.-V. tätig. Die zum damaligen Zeitpunkt 19-jährige Angeklagte begab sich nach Kriegsende zunächst nach W., dann nach Q. in S.-H. und schließlich im Jahr 1946 nach S., wohin auch ihre Eltern geflüchtet waren. Hier war sie ab 1947 nacheinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, zunächst beim Volkstheater S. und dann bei verschiedenen Unternehmen der freien Wirtschaft. Stets übte sie eine Tätigkeit als Stenotypistin aus. Schließlich bewarb sie sich erfolgreich beim Landeskrankenhaus S., wobei sie im Rahmen ihrer Bewerbung für den Zeitraum 01.06.1943 – 01.04.1945 wahrheitswidrig eine Vorbeschäftigung bei der „Wehrmacht D.“ angab. Beim Landeskrankenhaus S. war die Angeklagte vom 01.02.1952 bis zum 30.09.1957 tätig. Sie war hier nach der geltenden Tarifordnung für Angestellte zunächst in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert, stieg jedoch zu Beginn des Jahres 1954 aufgrund ihrer Tätigkeitsmerkmale und Leistungen in die höhere Gruppe VII auf. Sie war ab diesem Zeitpunkt als sog. Direktionssekretärin tätig, was damit einherging, dass sie laut ihrer Personalakte über weit überdurchschnittliche Fähigkeiten sowohl im Bereich des Maschinenschreibens als auch der Stenografie verfügte. Während die Angeklagte in S. lebte, erhielt sie Ende der 40er Jahre mehrfach Besuche von hochrangigen, ehemaligen SS-Männern aus dem Konzentrationslager S.. So suchte sie der frühere Rapportführer A. C. auf, der seit nach dem Krieg untergetaucht war und blieb. Auch der ehemalige Lagerkommandant P. W. H. besuchte die Angeklagte 1948 oder 1949 privat, nachdem er aus der Gefangenschaft geflohen und untergetaucht war. Im Alter von 28 Jahren heiratete die Angeklagte im März 1954 den rund 19 Jahre älteren H. F., geb. F., der bis 1945 ebenfalls in der Kommandantur des Konzentrationslagers S. tätig gewesen war und dort zuletzt den Rang eines SS-Oberscharführers bekleidet hatte. F. hatte seinen Namen 1947 in F. ändern lassen. Im Februar 1955 wurde das einzige Kind der Angeklagten, ein Sohn, geboren. Zum 30.09.1957 wurde die Angeklagte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Landeskrankenhaus S., auf eigenen Wunsch hin entlassen. Als Grund gab sie an, sich um ihre hausfraulichen Pflichten kümmern und deshalb die Beschäftigung aufgeben zu wollen. Feststellungen über die mögliche weitere berufliche Tätigkeit der Angeklagten hat die Kammer nicht treffen können. Die Angeklagte wurde aufgrund ihrer Tätigkeit in S. in der Nachkriegszeit, nämlich in den Jahren 1954, 1964 und 1982 mehrfach als Zeugin vernommen, aber bis zum Beginn dieses Verfahrens niemals deswegen strafrechtlich verfolgt. Auch ansonsten ist sie nicht vorbestraft. Vor 2017 zog die Angeklagte in ein Seniorenheim in Q. um, in dem sie bis heute lebt. Sie ist in gesundheitlicher Hinsicht durch alterstypische Erkrankungen und damit einhergehende Folgeerscheinungen wie einer geringeren Belastbarkeit und schnelleren Ermüdung körperlich beeinträchtigt. Eine darüberhinausgehende schwere Grunderkrankung liegt bei ihr ebenso wenig vor wie eine geistige Einschränkung. Altersbedingt ist sie in ihrer Mobilität beeinträchtigt und benutzt einen Gehwagen. Ihr ebenfalls durch ihr hohes Lebensalter verschlechtertes Hörvermögen hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung so präsentiert, dass sie mithilfe eines Kopfhörers am Ohr den Inhalten der Hauptverhandlung problemlos folgen konnte. III. Feststellungen zur Sache Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: 1. Das Konzentrationslager S. a. Entstehung und Örtlichkeiten Das rund 50 km von D. aus östlich entlang der Küste gelegene Lager wurde im September 1939 in Betrieb genommen und diente zunächst als sog. „Zivil-Gefangenenlager“, später „Sonderlager“, vorrangig der Inhaftierung polnischer Gefangener. In das System der Konzentrationslager war es während der ersten Jahre seines Bestehens nicht eingegliedert. Dies änderte sich im Januar 1942 nach einem zuvor erfolgten Besuch des Lagers durch H. H. im November 1941, welcher in dem Entschluss, S. als Konzentrationslager anzuerkennen, mündete. Das Lager befand sich in dünn besiedelter, ländlicher Gegend teils umgeben von Wald, weshalb es auch als „Waldlager“ betitelt wurde. Es bestand zunächst aus dem später als Altes Lager bezeichneten Bereich, der sich wiederum in das eigentliche Gefangenenlager und einen davon abgegrenzten Verwaltungsbereich unterteilte. Der von einem Holzlattenzaun umgebene Eingang zum Verwaltungsbereich war durch ein Tor zu betreten, an dem sich das Wachhäuschen des SS-Wachpostens, der als Einlasskontrolle fungierte, befand. Auf der gegenüberliegenden Seite der Zuwegung schloss sich hinter einem künstlich angelegten Wasserbassin das Kommandanturgebäude an, hinter dessen Ostseite sich das Gefangenenlager erstreckte. Es handelte sich bei dem Kommandanturgebäude um einen repräsentativ und großzügig angelegten Backsteinbau mit Erd- und Obergeschoss, wobei in letzterem auch die aneinander angrenzenden, durch Türen miteinander verbundenen Büroräume des Kommandanten, des Adjutanten und das Geschäftszimmer mit Blickrichtung nach Norden lagen. An die Ostseite des Kommandanturgebäudes angrenzend befand sich das auch als sog. „Todestor“ bezeichnete Tor zum Alten Lager nebst Wachturm. Das dahinterliegende Gefangenenlager bestand aus mehreren Baracken und Funktionsgebäuden und war von einer elektrisch geladenen Stacheldrahtumzäunung und mehreren Wachtürmen, auf denen stets mit Schusswaffen bewaffnete Wachmänner Dienst taten, umgeben. An der Ostseite des Alten Lagers, außerhalb der Umzäunung gelegen, befanden sich das Krematorium mit einem hoch hervorragenden Schornstein sowie in nur wenigen Metern Abstand ein etwa 2,50 m hohes, ca. 25 qm messendes, rechteckiges Ein-Raum-Gebäude, welches zunächst zum Desinfizieren von Kleidungsstücken, später als Gaskammer, verwendet wurde. Im Jahr 1943 wurde das Lager in nördlicher Richtung der Kommandantur um das sogenannte Neue Lager erweitert. Dieses bestand zunächst aus drei Barackenreihen mit je 10 Gebäuden, die teils als Baracken mit den Nummern 1-20 nummeriert und zur Unterbringung von Gefangenen verwendet, teils als Werkstätten genutzt wurden. Zwischen der zweiten und dritten Barackenreihe befand sich die Lagerstraße, an deren westlichem Ende der A.platz, der Galgen und der sogenannte Prügelplatz lagen. Im Jahr 1944 wurde das Neue Lager im aus Sicht der Kommandantur hinteren, also nördlichen, Bereich, um eine weitere Reihe von 10 Baracken mit den Nummern 21-30 erweitert. Dieser gesondert eingezäunte Bereich wurde entsprechend der Gruppe der dort untergebrachten Gefangenen als Judenlager, teils als Judenfrauenlager, bezeichnet. Auch die Umzäunungen innerhalb und um das Neue Lager herum waren mit Strom geladen; in regelmäßigen Abständen waren auch hier stets mit bewaffneten Wachmännern besetze Wachtürme aufgestellt. In östlicher Richtung an das Neue Lager angrenzend befanden sich mehrere Werkshallen der Deutschen Ausrüstungswerke, in denen Gefangene zur Zwangsarbeit eingesetzt wurden. Das einzige Eingangstor zum Neuen Lager befand sich an dessen Westseite in Höhe des A.platzes. Nahe diesem Tor außerhalb des Gefangenenlagers war eine größere Freifläche, an deren südlichem Ende sich die Station der Kleinbahn, mit der das Lager erreicht werden konnte, befand. Auf diesem Platz mussten regelmäßig teils große Gruppen ankommender Gefangener stunden- bis tagelang unter freiem Himmel und ohne jede Versorgung ausharren, bis über ihren Weitertransport oder ihre Aufnahme ins Lager entschieden war. Von dem Platz in östliche Richtung und damit zwischen den jeweils separat mit Stacheldraht umzäunten Bereichen des Neuen und des Alten Lagers hindurch führte über eine Freifläche ein befestigter Weg, neben dem auch die Gleise der Schmalspurbahn verliefen, bis an das östliche Ende des Alten Lagers zu Gaskammer und Krematorium. Diese waren etwa 350 m Luftlinie vom Kommandanturgebäude entfernt. Zwischen diesem Weg und dem Kommandanturgebäude befanden sich zudem als Gärtnerei genutzte Flächen einschließlich mehrerer Gewächshäuser. Ebenfalls in diesem Bereich stand die Baracke der politischen Abteilung. Sowohl diese als auch die Gewächshäuser waren deutlich niedriger als das Kommandanturgebäude. In nordwestlicher Richtung von der Kommandantur aus gesehen befand sich das sogenannte Sonderlager, in welchem spezielle Gruppen von Gefangenen, darunter Familienangehörige der Attentäter vom 20. Juli 1944, untergebracht waren. Sämtliche Flächen und Wege im Lagerbereich, welche sich nicht innerhalb der als Schutzhaftlager bezeichneten, mit Stacheldraht umzäunten Bereiche im Alten und Neuen Lager befanden, waren für Zivilisten und damit auch Zivilangestellte frei zugänglich. Dies schloss den besagten Weg zwischen Altem und Neuen Lager, aber auch den Bereich von Gaskammer und Krematorium und die Werkshallen der DAW ein. Das gesamte Lager war stets von einer inneren und einer äußeren Postenkette bewaffneter Mitglieder der SS-Wachmannschaften umstellt. Das Konzentrationslager S. verfügte zudem neben dem eben beschriebenen Stammlager, in dem die Angeklagte ausschließlich tätig war, über diverse Außenlager in teils beträchtlicher Entfernung zum eigentlichen Lager. Hier wurden Häftlinge vornehmlich zur Zwangsarbeit eingesetzt. Zur Umsetzung einer umfangreich geplanten Erweiterung des Stammlagers in nördlicher und westlicher Richtung mit dem Bau zahlreicher weiterer Baracken für Gefangene, Magazine, neue Kranken-, Desinfektions- und Waschräume kam es aufgrund der Befreiung des Lagers durch die Rote Armee nicht mehr. b. Organisationsstruktur und Führungsstab Kommandant des „Sonderlagers“ S. war seit dessen Gründung 1939 zunächst M. P.. Dieser hatte zuvor dem SS-Wachsturmbann E., benannt nach dem Kommandeur K. E., angehört; einer Einheit, die in den Vorkriegsjahren im Bereich der Freien Stadt D. vor allem mit Massenerschießungen psychisch Kranker befasst gewesen war. Aus den Reihen dieser überwiegend aus der Region stammenden Einheit wurde ein großer Anteil des ursprünglichen Kommandanturpersonals im damaligen SS-„Sonderlager“ S. gestellt; viele von ihnen blieben auch nach P. Dienstzeit bis zur Auflösung des Lagers dort tätig. Mit der Eingliederung in das KZ-System im Januar 1942 unterstand das Konzentrationslager S. der Inspektion der Konzentrationslager (IKL) mit Sitz in O. als zentraler Verwaltungsinstanz des Lagersystems. Die IKL ging kurz darauf, nämlich im März 1942, in der neuen Amtsgruppe D des im Januar 1942 gegründeten SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamtes (nachfolgend: SS-WVHA) auf. Das SS-WVHA wurde von O. P. geleitet; Leiter der Amtsgruppe D war R. G.. Diesem unterstanden sämtliche Lagerkommandanten und damit letztlich das komplette KZ-System. So entschied auch die Amtsgruppe D – und nicht etwa die Lagerkommandanten in alleiniger Verantwortung – zentral über das Stattfinden von Transporten von Gefangenen zwischen verschiedenen Konzentrationslagern einschließlich kompletter Lagerräumungen und bestimmte damit auch unmittelbar über die Belegungsstärke der Lager. Innerhalb der Konzentrationslager, und so auch in S., oblag die Verwaltung und Organisation des Lagerbetriebs den Mitgliedern der dort eingesetzten SS. Bei der sogenannten „Schutzstaffel“ handelte es sich um eine zunächst als Leibgarde des „Führers“ gegründete, paramilitärische Organisation, deren Funktionen im Verlauf des nationalsozialistischen Regimes weit über den ursprünglichen Zweck hinaus ausgebaut wurden. Das Eigenverständnis der SS war geprägt durch das Selbstbild einer nationalsozialistischen Elite, die durch besonderen Einsatz und Opferbereitschaft das Regime bei der Umsetzung seiner Ziele zu unterstützen gedachte und den Wahlspruch „Meine Ehre heißt Treue“ propagierte. Die SS stellte nach Kriegsbeginn auch kämpfende Verbände, die sog. Waffen-SS. Dieser angehörig waren auch die für Organisation und Betrieb der Konzentrationslager verantwortlichen SS-Totenkopfverbände, die sowohl die Bewachung des Lagers nach außen durch den zuständigen Totenkopf-Sturmbann stellten als auch den Kommandanturstab, welcher für den Innenbereich des Lagers zuständig war. Den Wachkompanien vorstehend war ein SS-Kommandeur, wobei es in S. insoweit zu einer Überschneidung kam als der Lagerkommandant hier zugleich Kommandeur des Wachsturmbanns in Personalunion war. Der SS-Führungsstab folgte im Konzentrationslager S. dem auch in anderen Konzentrationslagern üblichen Aufbau einer Unterteilung in sechs Abteilungen: Die Abteilung I war der Kommandant als „höchste Instanz“ im Lager. Diesen Posten übernahm am 01.09.1942 der SS-Sturmbannführer P.W. H. und behielt ihn während der gesamten dortigen Dienstzeit der Angeklagten. Er war die Person, der sie direkt zuarbeitete, und die ihren beruflichen Alltag in besonderem Maße prägte. In ihm hatte die Angeklagte trotz seines relativ jungen Lebensalters von 32 Jahren bei Übernahme der Position des Kommandanten einen im KZ-System erfahrenen SS-Führer als Vorgesetzten, der sich durch einen strengen und kontrollierenden Führungsstil auszeichnete und damit den aus Sicht des NS-Regimes an seine Position zu stellenden Erwartungen entsprach. H. war Teil der für das gesamte KZ-System typischen engen persönlichen und beruflichen Verflechtung und wurde insbesondere von R. G. protegiert, auf dessen Empfehlungsschreiben er mit Versetzungsverfügung vom 27.08.1942 auf den Posten des Lagerkommandanten im Konzentrationslager S. kommandiert wurde. Glücks zufolge war H. „besonders geeignet für die Dienststellung eines Lagerkommandanten“, da er „frei von Schwächen“ sei. Verheiratet mit C. B., der Tochter des Kommandanten des Konzentrationslagers B., unterhielt H. ein bei den Mitarbeitern der Kommandantur allgemein bekanntes Verhältnis zur ebenfalls verheirateten weiblichen Zivilangestellten H. Z., die als Leiterin der Fernmeldestelle im Konzentrationslager S. eingesetzt war. Dem Kommandanten zur Seite stand der Adjutant (Abteilung Ia) mit den ihm formal zugewiesenen Aufgabenbereichen der Kontrolle und Erledigung des Schriftverkehrs sowie der Überwachung des Kraftfahrwesens. Auch Exekutionsprotokolle waren durch den Adjutanten zu erstellen. Dem Adjutanten, dessen Büro sich in der Reihe mit Geschäftszimmer und Büro des Kommandanten befand, arbeitete das Geschäftszimmer und damit die Angeklagte ebenfalls direkt zu. In der Funktion des Adjutanten waren unter H. zunächst E. M., dann ab Mitte Dezember 1943 W. U., tätig. Er hatte die Position noch inne, als die Angeklagte ihren Dienst in S. antrat. Auf U. folgte nach dessen Versetzung in die Amtsgruppe D zu Glücks im Sommer 1944 J. St., der jedoch nicht mit dem eigentlich für einen Adjutanten vorgesehenen Dienstgrad ausgestattet war und kaum eigene Aufgaben übernahm. Im Herbst 1944 kam es zu einer letzten großen Neuorganisation der Abteilung Ia unter H.: möglicherweise bedingt durch die steigenden organisatorischen Anforderungen ab dem Sommer 1944, auf die noch detailliert eingegangen werden wird, möglicherweise aber auch wegen St. niedrigem Dienstgrad wurde der langgediente SS-Hauptsturmführer R. K., der zuletzt das S. Außenlager bei E. geleitet hatte, in die eigens hierfür von H. geschaffenen Position des „Führers beim Stab“ und damit in die Adjutantur versetzt. Zu seiner Unterstützung wurde zeitgleich ein Schreiber, K. P., eingesetzt. Als Hilfspersonal des Kommandanten und Adjutanten fungierten der Stabsscharführer (Abteilung Ib) sowie diverse Sachbearbeiter, die formal als „Hilfskräfte des Stabsscharführers“ bezeichnet wurden und zu denen auch die Angeklagte zählte (Abteilung Ic). Der Stabsscharführer spielte eine wichtige Rolle im Dienstalltag der Angeklagten, da sie sich mit ihm in räumlicher Hinsicht das Geschäftszimmer teilte, aber auch einen sich teils überschneidenden Aufgabenbereich mit ihm hatte. In dieser Funktion tätig war während der gesamten Dienstzeit der Angeklagten der 1913 in St. nahe S. geborene W. H., der kurz vor ihr, nämlich am 17.05.1943 seine Position übernommen hatte. Die weiteren Abteilungen der SS des Konzentrationslagers S. waren: die politische Abteilung (Abt. II), das Schutzhaftlager (Abt. III), die Verwaltung (Abt. IV), der SS-Standortarzt bzw. Lagerarzt (Abt. V) sowie die Abteilung Weltanschauliche Schulung, Ausbildung und Fürsorge (Abt. VI). Schutzhaftlagerführer und damit zugleich stellvertretender Lagerkommandant im Fall der Abwesenheit H. war während der Dienstzeit der Angeklagten der 1904 geborene T. T. M., der bereits zuvor im Konzentrationslager R. Erfahrung als Schutzhaftlagerführer gesammelt hatte und auch bis Kriegsende in W. unter H. erneut in dieser Position tätig war. Unter M. in der Abteilung III waren u.a. der Rapportführer A. C. sowie der Blockführer E. F. tätig, die gemeinsam zahlreiche, im Folgenden noch näher dargestellte Mordaktionen im Konzentrationslager S. eigenhändig initiierten und durchführten. Insbesondere C., der zuvor im Konzentrationslager B. tätig gewesen war und sich dort zentral an Massenerschießungen in der dortigen Genickschussanlage beteiligt hatte, kam bereits mit umfangreicher Gewalterfahrung nach S., wo er sein Vorwissen im Bereich der Massentötungen anwandte und ausweitete. Dem Lagerarzt Dr. H., dem mehrere weitere Ärzte untergeordnet waren, waren auch die Sanitätsdienstgrade unterstellt. Zu Letzteren gehörten insbesondere die SS-Männer O. K. und R. A., welche beide die Sonderausbildung zum sog. „Desinfektor“ durchliefen, wobei ihnen auch das für die Tötung von Menschen nötige Wissen im Umgang mit dem Giftgas Zyklon B vermittelt wurde. Durch die Abteilung VI, die es ebenfalls in jedem Konzentrationslager gab, wurden weltanschauliche Schulungen und regelmäßige Kameradschaftsabende für das Lagerpersonal und die Wachmannschaften veranstaltet. Im Rahmen der Schulungsveranstaltungen, die in der Regel verpflichtend waren und zugunsten deren Besuchs die Angeklagte einen Nachmittag in der Woche keinen Dienst tun musste, ging es zentral um die Festigung der nationalsozialistischen Ideologie und die Bestärkung der Überzeugung, dass der im Lager stattfindende Umgang mit aus politischen, antisemitischen oder rassistischen Gründen als „Volksfeinden“ eingestuften Menschen richtig und notwendig sei, um die Überlegenheit der „arischen Herrschaftsrasse“ durchzusetzen. Ziel der Schulungen, die auch speziell nur für weibliches Personal angeboten wurden, war es, den absoluten Gehorsam des Personals abzusichern und der Möglichkeit, dass Befehle oder deren Umsetzung infrage gestellt werden könnten, vorzubeugen. Hierzu trugen auch die sonstigen Veranstaltungen der Abteilung VI bei, bei denen durch die Bestärkung eines „Korpsgeistes“ und Zusammengehörigkeitsgefühls einem Ausscheren Einzelner entgegengesteuert werden sollte. c. Entwicklung des Lagers ab Sommer 1944 Im Sommer 1944 kam in S. zu den ohnehin schon für die Gefangenen prekären Lebensverhältnissen, auf die noch unter III.3. im Einzelnen eingegangen werden wird, eine drastische Überfüllung hinzu, die die faktische Umwandlung des Arbeits- in ein Vernichtungslager nach sich zog. Hierzu trugen mehrere Faktoren bei: Aufgrund der näher rückenden Ostfront wurden zu diesem Zeitpunkt mehrere große Lager im B. geräumt, darunter die großen Konzentrationslager von R., K. und V.. Wegen seiner geographischen Lage war S. aus Sicht der zentralen Lagerverwaltung der Amtsgruppe D am besten geeignet, die zahlreich von dort ankommenden Gefangenentransporte als zentrales Auffanglager aufzunehmen und gewissermaßen als „Drehscheibe“ für die Massentransporte aus den aufgelösten Lagern zu fungieren. So erreichten ab Ende Juni 1944 25.043 jüdische Gefangene, davon 16.123 Frauen, 7.420 Männer und 1.500 Kinder und Jugendliche, allein aus den aufgelösten Konzentrationslagern in K. und R. S.. Zugleich fand von Mai bis Mitte Juli 1944 im Konzentrationslager A. die sogenannte „Ungarn-Aktion“ statt, wobei rund 300.000 ungarische Jüdinnen und Juden durch Giftgas in Auschwitz-B. ermordet wurden. Die aus den zahlreich in A.-B. ankommenden Transporten als arbeitsfähig selektierten Menschen sollten oftmals zur Zwangsarbeit in Lager im Reichsinneren verschleppt werden; auch für diese Transporte diente S. als erste Anlaufstelle. So kamen nach S., in das laut den durchlaufend bei der Registrierung vergebenen „Häftlingsnummern“ bisher seit Gründung des Lagers rund 60.000 Gefangene aufgenommen worden waren, allein Ende Juni 2.500, im Juli 1944 erneut rund 2.500, im August rund 8.400, im September rund 8.650 und am 28. Oktober noch einmal 1.500 jüdische Gefangene aus A.. Die Gesamtzahl der zwischen Juni und Oktober in S. eingelieferten jüdischen Gefangenen aus A. betrug mindestens 23.566; hinzu kamen in zwei Transporten im Juli weitere 4.000 nichtjüdische Gefangene allein aus A.. Die weit überwiegende Anzahl, nämlich 21.817 der jüdischen Gefangenen aus A., waren Frauen. Weiter hinzukam der Aufstand des W. Widerstands „A. K.“ im August 1944, der in der Gefangennahme tausender Menschen endete, die ebenfalls nach S. transportiert wurden. Ein Transport mit 2.912 gefangenen Männern, Frauen und Kindern aus dem W. Aufstand erreichte S. am 31.08.1944. Insgesamt erhöhte sich der Stand der eingelieferten Gefangenen in S. zwischen dem 29. Juni und dem 28. Oktober 1944 um mindestens 48.609 jüdische Gefangene zuzüglich 6.912 nichtjüdischer Gefangener aus A. und W.. Die insgesamt 27 in S. ankommenden Transporte zwischen Juni und Oktober 1944 gingen mit einem mithilfe des Geschäftszimmers und damit der Angeklagten abgewickelten, massiven Umfang an Schriftverkehr, vor allem zwischen der Amtsgruppe D und der Abteilung I des Konzentrationslagers S., einher. Ausgesprochen kleinteilig und teils kontrovers wurde sich über Fragen wie die Organisation der Bewachung der Transporte sowie die Transportstärke ausgetauscht. Die massenhafte Ankunft der besagten Transporte führte zu einer dramatischen Überfüllung des Lagers, welches auf diese Kapazitäten nicht ausgelegt war. Auch die Erweiterung um die zehn Blocks des Judenlagers führte nicht dazu, dass die beschriebenen Mengen an Personen im Lager untergebracht, geschweige denn versorgt werden konnten. Bereits Ende August mit der Ankunft des W. Transports teilte H. G., der als Leiter der Amtsgruppe D für die Entscheidung, die zahlreichen Transporte nach S. verbringen zu lassen, verantwortlich zeichnete, mit, er sei „zur Zeit nicht in der Lage, weitere Transporte aufzunehmen.“ Dessen ungeachtet trafen auch nach dieser Meldung bis Ende Oktober die besagten großen Gruppen von Gefangenen in S. ein. Bereits Anfang Oktober war die „Häftlingsnummer“ 95.000 erreicht, im Januar 1945 die Nummer 105.000. Der ohnehin in S. schon im Vergleich zu anderen Konzentrationslagern stets niedrige Wachschlüssel (also das Verhältnis der Zahl von Wachpersonen zur Zahl von Gefangenen) betrug – nach einem stetigen Anstieg der Gefangenenzahl seit dem Sommer 1944 – im Januar 1945 1:49, während er im Schnitt der Konzentrationslager bei 1:17 lag. Da eine derart starke Überbelegung sowohl für die alltäglichen organisatorischen Abläufe im Lager aus Sicht der SS ungünstig war, als auch die Gefahr eines drohenden Gefangenenaufstands bei einem so niedrigen Wachschlüssel stetig stieg, benötigte die SS-Lagerleitung ab dem Sommer 1944 Strategien, die Zahl der Gefangenen zu verringern, um der Lage aus ihrer Sicht Herr zu bleiben und auch der allgemeinen, unter 3. näher dargestellten Befehlslage zur Vernichtung „unwerten“ Lebens zu entsprechen. So begannen im Sommer 1944 mit dem Eintreffen der ersten großen Transporte regelmäßige Massentötungen von Gefangenen im Konzentrationslager S.. Diese fanden im Bereich des Krematoriums statt und wurden zunächst sowohl durch Giftinjektionen ins Herz als auch durch Erschießungen in der sogenannten „Genickschussanlage“ durchgeführt. Auf das weitere Vorgehen der SS in S. in Bezug auf die systematische Tötung von Gefangenen durch „Tötungsaktionen“ ab dem Herbst 1944 wird unter 3. im Rahmen der Darstellung der Haupttaten näher eingegangen werden. d. Erste Teilräumung und Befreiung Am 23./24.01.1945 befand sich die Rote Armee etwa 40 km vor dem Stammlager von S.. Ohne, dass vorher entsprechende Vorbereitungen getroffen worden waren, entschied H. in Abstimmung mit Glücks kurzfristig, das Lager jedenfalls teilweise zu räumen, wobei alle noch dazu fähigen Häftlinge in Kolonnen in Marsch gesetzt werden sollten. Auf formaler Ebene zeichneten die örtlichen Polizeiführer für die Marschsetzung verantwortlich; tatsächlich fand jedoch die gesamte Entscheidung, Durchführung und Organisation der Räumung durch die Amtsgruppe D und den Lagerkommandanten statt. Dieser befahl mit maschinengeschriebenem, vierseitigen „Einsatzbefehl Nr. 3“ vom 25.01.1945, 05:00 Uhr morgens, mit nur einer Stunde Vorlauf, beginnend um 06:00 Uhr seien sämtliche männliche und weibliche Häftlinge „zurückzuführen“. Im Lager verbleiben sollten nur die kranken und nicht „marschfähigen“ Gefangenen sowie die zum Abbau des Lagers erforderlichen Kräfte. In insgesamt 41 Kolonnen unterteilt mussten rund 11.000 Lagerinsassen, getrennt nach Geschlechtern und Blöcken des Schutzhaftlagers, Richtung L. – heute L. – in P. marschieren. Hier befand sich eine geräumte SS-Unteroffizierschule, die man eigentlich zur Gefangenenunterbringung hatte nutzen wollen, die dann jedoch nicht mehr zur Verfügung stand, da dort bereits zwischenzeitlich die Rote Armee eingetroffen war und die dort ankommenden Gefangenen befreit hatte. Die weiteren Märsche hatten fortan kein klares Ziel mehr, sondern wurden je nach Frontverlauf in teils entgegengesetzte Richtungen geführt. Zum Teil wurden einzelne Kolonnen im März zurück nach S. gebracht, andere wurden auf ihrem Weg von der Roten Armee befreit oder in Arbeitslagern entlang des Weges weiter gefangen gehalten. Am Stammlager S. selbst hatte die Rote Armee, wie nach wenigen Tagen klar wurde, ihren Weg vorbei fortgesetzt, ohne zum Lager zu kommen. Die dort zurückgelassenen einige tausend Gefangenen verblieben damit noch weiter im Stammlager. P. W. H. sowie große Teile des weiteren Führungsstabs des Lagers, darunter auch Schutzhaftlagerführer M., aber auch H. F., W. H., H. Z. und die Angeklagte setzten sich Anfang April aus S. ab. Die Lagerleitung in S. übernahm als neuer Kommandant P. E.. Auf Befehl aus der Amtsgruppe D übernahm die ehemalige Lagerleitung S. das in der Nähe von P. gelegene Konzentrationslager W.. In S. ordnete der Kommandant E. am 25. April 1945 die „Evakuierung“ der noch gehfähigen, im Stammlager S. verbliebenen Gefangenen an. Grundlage dessen war die ausgegebene Befehlslage, eine Befreiung von Gefangenen in Konzentrationslagern durch die alliierten Truppen zu verhindern. Die Gefangenen aus S. mussten zunächst Richtung D. marschieren und dort mit je etwa 1.000 Personen unter Bewachung und Begleitung durch SS-Männer aus S. an der Weichselmündung zwei Schleppkähne besteigen. Die Kähne wurden über die O. bis nach N. in S.-H. geschleppt, wo sie Anfang Mai ankamen. Bei der mehrtägigen Überfahrt ohne Trinkwasser oder Nahrung für die Gefangenen und unter katastrophalen hygienischen Bedingungen verstarben zahlreiche Gefangene. Nach der Ankunft in N. wurden weitere mehrere hundert Gefangene, die aus den Schuten gestiegen waren, durch eine aus SS-Männern, Polizei-, Gestapo- und Marinekräften zusammengesetzte Gruppe erschossen. Die verbleibenden Gefangenen wurden am 03.05.1945 durch die britische Armee in N. befreit. Das Konzentrationslager W. wurde bereits am 02.05.1954 durch alliierte Truppen befreit. Es hatte hier keine nennenswerte Versorgung der Gefangenen stattgefunden, es war ein reines Auffang- und Sterbelager. Die alliierten Truppen fanden vollkommen ausgemergelte und geschwächte Gefangene vor sowie hunderte in Baracken gestapelte, abgemagerte Leichen. Ein Großteil der ehemals in S. beschäftigten Lager-SS wurde hier am 02.05.1945 festgenommen. P. W. H. hingegen hatte sich in der Nacht vom 01. auf den 02.05.1945 gemeinsam mit seiner hochschwangeren Geliebten H. Z. abgesetzt und sich mit ihr in einem Pkw auf den Weg nach S.-H. gemacht. In N. bekam H. Z. noch am 02.05.1945 das gemeinsame Kind. Ob und inwiefern Hoppe an den Erschießungen der Gefangenen am Strand von N. beteiligt war, ist historisch nicht feststellbar. Ihm gelang es, nach dem Krieg zunächst unterzutauchen, während sich H. Z. und auch W. H. in L. niederließen und auch weiteres ehemaliges Lagerpersonal aus S. nach S.-H. zog. Das Stammlager in S. wurde in der Nacht vom 08. auf den 09.05.1945 von der Roten Armee befreit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich nur noch einige hundert Gefangene im Lager. Der ehemalige Kommandant H. wurde aufgrund seiner Tätigkeit in S. mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 04.06.1957 wegen „Beihilfe zu einem Morde, begangenen an mehreren hundert Menschen“ zu einer Zuchthausstrafe von 9 Jahren verurteilt. 2. Die Angeklagte im Konzentrationslager S. a. Dienstbezeichnung und Position Die Angeklagte war als Zivilangestellte der SS in der Kommandantur des Konzentrationslagers S. tätig. Als Frau konnte sie nicht Mitglied der SS, deren Totenkopfverbände für den Betrieb der Konzentrationslager verantwortlich waren, sein. Auch eine Zugehörigkeit zum sogenannten SS-Helferinnenkorps, der Schwesterorganisation der SS, bestand bei ihr nicht: diese war allein Frauen, die eine entsprechende Ausbildung an der Reichsschule-SS in O. im Elsass durchlaufen hatten, vorbehalten. Neben den SS-Helferinnen, die regelmäßig in Funk- und Fernmeldewesen ausgebildet waren und entsprechend in Dienststellen der SS, darunter auch Konzentrationslagern, eingesetzt wurden, wurde jedoch auch weiteres weibliches Personal zunehmend im Verlauf des Krieges in Dienstbereich der SS angestellt. Dies waren neben den sog. „Kriegshelferinnen“, die die Reichsschule-SS zwar in der Regel besucht, aber keinen Abschluss der SS-Helferin erlangt hatten, auch zivile Kräfte. Ursächlich für den vermehrten Einsatz von Frauen im Dienstbereich der SS in Konzentrationslagern war einerseits der angesichts der hohen militärischen Verluste steigende Bedarf an kriegsverwendungsfähigen Männern, andererseits die Ausweitung des KZ-Systems mit der Gründung zahlreicher, vor allem der Zwangsarbeit dienender Außen- und Nebenlager, was einen steigenden Personalbedarf nach sich zog. So übernahmen auch im Konzentrationslager S. ab dem Frühjahr 1943 zunehmend und systematisch weibliche Zivilangestellte zuvor von männlichen SS-Angehörigen ausgeübte, subalterne Tätigkeiten. Als zum 01.04.1943 der Kommandanturstab des Lagers insgesamt erweitert wurde, wurden bereits drei weibliche Zivilangestellte, darunter auch die spätere Leiterin der Fernmeldestelle H. Z., die diesen vormals durch den SS-Mann O. H. besetzten Posten im Mai 1943 übernahm, als sog. „Gefolgschaftsmitglieder“ eingestellt und zwei Monate später auch die Angeklagte. Der Kommandanturbefehl Nr. 41, der ihre Einstellung bekannt gab, existiert jedoch nicht mehr. Formal waren weibliche Zivilangestellte Angestellte der betreffenden Abteilung des SS-WVHA, d.h. sowohl die KZ-Aufseherinnen, bei denen es sich in aller Regel auch um Zivilangestellte handelte, als auch das weibliche Gefolge in den Kommandanturstäben der Lager waren bei der Amtsgruppe D angestellt. Der Anstellung bei der SS lag in formaler Hinsicht eine Dienstverpflichtung zugrunde, wobei es sich um ein verwaltungstechnisches Instrument zur staatlichen Arbeitskräftelenkung durch die Arbeitsämter handelte. Eine Dienstverpflichtung zur sogenannten „Notdienstleistung“ wurde 1938 eingeführt, ging aber in der Regel keineswegs mit einer Unfreiwilligkeit der Tätigkeit einher. So erfolgte auch die Einberufung der SS-Helferinnen, die sich freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hatten, über den Weg der Notdienstverpflichtung. Voraussetzung der Tätigkeit blieb der Abschluss eines Arbeitsvertrages, der auf Freiwilligkeit, auch des Arbeitnehmers, beruhte. Die Einstellung weiblicher Zivilangestellter der SS erfolgte üblicherweise auf deren Bewerbung hin. Als Reichsangestellte wurde die Angeklagte nach der Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (Angestellte) (TO.A) vergütet. Ihre zutreffende Dienstbezeichnung war die der Stenotypistin, woran sich auch die ihr gestellten Aufgaben und Erwartungen orientierten. Den Begriff einer „Sekretärin“ kannte die TO.A nicht. Als Stenotypistin im öffentlichen Dienst fiel die Angeklagte in den Vergütungsbereich der Gruppen IX, VIII und VII, wobei die niedrigste Bezifferung, also die VII, der höchsten Vergütungsgruppe entsprach. Die Vergütungsgruppe IX war nach der TO.A Stenotypisten und Stenotypistinnen mit einfacher Tätigkeit sowie häufig Berufsanfängerinnen vorbehalten. In der Gruppe VIII waren Stenotypisten und Stenotypistinnen „mit schwieriger Tätigkeit“ eingeordnet: Sie mussten nach der Vergütungsordnung in der Lage sein, „einen Teil ihrer Arbeiten selbstständig zu erledigen, zum Beispiel kurze Schriftstücke nach Ansage selbstständig abzufassen“. Es bestand auch die Möglichkeit, der ausnahmsweisen Einreihung in die Vergütungsgruppe VII für Stenotypisten und Stenotypistinnen „in besonderer Stellung, die außergewöhnliche Kenntnisse auf einem größeren Arbeitsgebiet erfordert“ oder „mit schwieriger Tätigkeit, wenn sie sich durch außergewöhnliche Leistungen und unbedingte Vertrauenswürdigkeit auszeichnen“. Die Stellung der Angeklagten im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten legt ihre Eingruppierung jedenfalls nach Absolvierung einer gewissen Dienstzeit in die Vergütungsgruppe VII, welche sie auch später als Direktionssekretärin im Landeskrankenhaus S. erhielt, nahe, ohne dass die Kammer hierzu sichere Feststellungen hätte treffen können. Von einer (anfänglichen) Eingruppierung jedenfalls in die Gruppe VIII ist aufgrund ihrer beruflichen Vorerfahrung auszugehen gewesen. Weitere weibliche Zivilangestellte in der Kommandantur im Konzentrationslager S., die zeitlich überschneidend mit der Angeklagten dort beschäftigt waren, waren neben der bereits erwähnten H. Z. die gleichzeitig mit dieser ebenfalls zum 01.04.1943 eingestellten E. Eh. und C. R.. Während Eh. in der bald von Z. geleiteten Fernmeldestelle Dienst tat, arbeitete R. in der Fernsprechvermittlung. Weitere Zivilangestellte waren in der Kommandantur als Telefonistin tätig oder als Büroangestellte der Verwaltungsabteilung IV. Die Zivilangestellte E. L. war als Zivilangestellte in der Bauleitung der Waffen-SS beschäftigt, weitere Zivilangestellte waren – ebenfalls in Schreib- und Bürotätigkeiten – im DAW-Werk S. eingesetzt. Daneben gab es zahlreiche weibliche Zivilangestellte, die als Aufseherinnen den Wachmannschaften angehörten. Diese Zivilangestellten trugen im Dienst eine Uniform, während die im Bereich der Kommandantur beschäftigten weiblichen Zivilangestellten lediglich eine Armbinde und einen Dienstausweis benötigten, um ihre Zutrittsberechtigung jederzeit nachweisen zu können. SS-Helferinnen – und auch die Kriegshelferinnen – trugen im Unterschied dazu eine Uniform. Drei SS-Helferinnen wurden nach der Einrichtung der Funkstelle in S. im Frühjahr 1944 dorthin versetzt. Sie alle waren im gleichen Jahr wie die Angeklagte geboren und hatten die Ausbildung zu Funkerinnen an der Reichsschule-SS durchlaufen. Im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten waren weder sie noch die vierte, im September 1944 nach S. versetzte weitere SS-Helferin jemals tätig; auch waren sie keine Stenotypistinnen, da dieser Ausbildungszweig nicht dem an der Reichsschule-SS gelehrten Einsatzgebiet des Nachrichtenübermittlungsdienstes entsprach. b. Aufgaben des Geschäftszimmers und Diensttätigkeit der Angeklagten Jede der Abteilungen des Lagers besaß zur Erledigung und Verwaltung des dort abzuarbeitenden Schriftverkehrs ein Geschäftszimmer; das hier relevante Geschäftszimmer, in dem die Angeklagte ausschließlich tätig war, war jenes der Abteilung I und damit das des Lagerkommandanten. Die Angeklagte war während ihrer knapp zweijährigen dortigen Dienstzeit die einzige Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten. Das mit einer Verbindungstür zum Büro des Lagerkommandanten versehene Zimmer im ersten Stock des Kommandanturgebäudes beherbergte den Arbeitsplatz des Stabsscharführers H., wenn er sich nicht zur Erledigung von Verpflichtungen im Schutzhaftlager außerhalb des Gebäudes befand, sowie den der Angeklagten. Die Kammer geht – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – davon aus, dass es sich bei dem Geschäftszimmer um das größte, mittig zwischen dem Büro des Kommandanten und dem des Adjutanten gelegene Zimmer handelte. Die Angeklagte wohnte entweder innerhalb des Kommandanturgebäudes, wo sich Wohnquartiere für in der Kommandantur beschäftigte Frauen befanden, die von SS-Helferinnen und weiblichen Zivilangestellten der Kommandantur gleichermaßen genutzt wurden, oder lebte außerhalb des Lagers in räumlicher Nähe dazu. In letzterem Fall hätte ihr täglicher Arbeitsweg sie an dem SS-Wachposten vorbei, wo sie sich hätte ausweisen müssen, in das Kommandanturgebäude und den dortigen ersten Stock geführt. Die Angeklagte hatte während ihrer gesamten Tätigkeit durchaus fordernde Arbeitszeiten: So waren diese bei Beginn ihrer Tätigkeit täglich von 7:30 bis 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 und 18:00 Uhr. Am Sonntag war zwischen 8:00 und 12:00 Uhr Dienst zu tun; donnerstags endete der Dienst bereits um 15:00 Uhr, da am Nachmittag weltanschauliches Schulungsprogramm stattfand, an dem auch die Zivilangestellten teilnahmen. Mitte August 1944 wurden auf Anordnung des Reichsführers-SS H. H. sowie des SS-WVHA-Chefs O. P. die allgemeinen Dienstzeiten noch verlängert und nun für 7:30 Uhr bis 18:30 Uhr angesetzt. Bereits im September 1944 erfolgte eine erneute Verlängerung: die weiblichen Zivilangestellten der SS in den Geschäftszimmern begannen nun montags bis sonnabends jeweils um 7:00 Uhr zu arbeiten und mussten bis 19:00 Uhr Dienst tun. Lediglich Mittwochnachmittag war zwecks Teilnahme an den weltanschaulichen Schulungen bereits um 15:30 Uhr Dienstschluss, am Sonnabend um 13:00 Uhr. Inhaltlich war das Geschäftszimmer des Lagerkommandanten für die Bearbeitung des gesamten Schriftwechsels des Kommandanten und des Adjutanten zuständig sowie für die Verteilung der eingehenden Post an die zuständigen Abteilungen im Lager. Es ist hinsichtlich der täglichen Arbeitsabläufe zwischen ein- und ausgehender Post zu unterscheiden: In das Konzentrationslager gelangten Nachrichten auf verschiedenen Wegen, nämlich per Fernschreiben, postalisch und – nach Einrichtung der Funkstelle 1944 – auch auf diesem Weg. Sämtliche über diese Kanäle eingehende Post wurde im Geschäftszimmer der Abteilung I vorgelegt, von wo sie an den Adjutanten gegeben wurde, der sie öffnete und dem Kommandanten vorlegte. Von diesem ging die Post zurück ins Geschäftszimmer, inzwischen versehen mit Anweisungen des Kommandanten zur weiteren Bearbeitung, insbesondere die Zuleitung und Kenntnisnahme durch andere Abteilungen betreffend. Der Stabsscharführer, zur Dienstzeit der Angeklagten also W. H., zeichnete für die Abteilung I regelmäßig den in den Umlauf gegebenen Schriftverkehr ab, hierbei verwendete er das Kürzel „Hi“ und schrieb in blauer Farbe, während H., wenn er selber ein Kürzel verwendete, mit „Ho“ und in grüner Farbe zeichnete. Die Angeklagte selber zeichnete keinen Schriftverkehr für die Abteilung I ab: da sie keinen SS-Dienstrang bekleidete und bloßes Hilfspersonal war, kam es auf eine Kenntnisnahme der Schreiben durch sie, die sie mit einer Unterschrift hätte bestätigen können, nicht an. Der ausgehende Schriftverkehr des Kommandanten wurde ebenfalls durch das Geschäftszimmer erledigt: Aufgabe der Angeklagten als Stenotypistin war es, Diktate des Kommandanten in Stenografie aufzunehmen, maschinengeschriebene Reinschriften anzufertigen und die Schreiben – ggf. nach Einarbeitung eventueller Korrekturen – entsprechend der Verfügungen des Kommandanten auf den dafür vorgesehenen Ausgangsweg zu bringen, sei es per Post oder zur Fernmeldestelle, wo die Fernschreiberinnen die Schreiben über die Fernschreibetechnik weitergaben. Das Fertigen von Ab-Vermerken mit Unterzeichnung der ausführenden Hilfskraft war nicht üblich, sodass es zu keiner Unterzeichnung durch die Angeklagte auf dem Schriftverkehr kam. Der durch die Angeklagte zu bearbeitende Schriftverkehr des Kommandanten war umfangreich: üblich war eine intensive schriftliche Korrespondenz, insbesondere mit der alle wesentlichen Entscheidungen lenkenden Amtsgruppe D und auch den sonstigen Abteilungen des SS-WVHA. Hiervon betroffen waren sämtliche Belange des Konzentrationslagers, auch, worauf noch unter III.3. näher eingegangen wird, der zur Organisation und Durchführung des systematischen Massenmords erforderliche Schriftverkehr. Transporte von Gefangenen in oder von anderen Lagern gingen in der Regel mit einem intensiven Schriftverkehr rund um Einzelfragen wie Überwachung der Transporte, Stärke und Zusammensetzung der zu transportierenden Gefangenengruppen einher. Die Kommunikation zu derartigen Abläufen war in der Regel kleinteilig, detailliert und erfolgte oft in hoher Frequenz. Das tägliche Abfassen zahlreicher Schreiben war zentrale Aufgabe der Angeklagten, die – anders als W. H. – durch ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten im Bereich der Stenografie und des Maschineschreibens über die entsprechende Eignung verfügte. Auch die regelmäßig ergehenden Kommandanturbefehle, die die Grundlage der Struktur und Organisation der täglichen Abläufe im Konzentrationslager S. bildeten, wurden vom Kommandanten H. persönlich erstellt, durch das Geschäftszimmer verschriftlicht, in maschinengeschriebener Form von H. unterzeichnet und dann über die verschiedenen Abteilungen vom Geschäftszimmer der Abteilung I aus im Lager bekannt gegeben. Bei ihrer Einstellung hatte die Angeklagte Verpflichtungserklärungen abgegeben, die sie berechtigten, jeglichen das Lager betreffenden Schriftverkehr unabhängig von dessen Klassifizierung unter eine Geheimhaltungsstufe zu bearbeiten. 3. Haupttaten Während der Dienstzeit der Angeklagten, also zwischen dem 01.06.1943 und dem 01.04.1945 ermordete die Lagerleitung des Konzentrationslagers S. viele tausend Menschen auf verschiedene Art und Weise und versuchte die Ermordung unzähliger weiterer Menschen. Die Tötungen erfolgten im Stammlager S. im Rahmen gezielter „Aktionen“ durch Erschießungen, Giftinjektionen und den Einsatz von Giftgas. Die größte Anzahl von Personen im Stammlager wurde jedoch durch die Lagerleitung veranlasst dadurch ermordet, dass sie unter Bedingungen gefangen gehalten wurden, die so lebensfeindlich waren, dass sie mit einem täglichen Sterben der gefangenen Menschen einhergingen. Zudem unterstützte das in S. tätige Personal aber auch den Kommandanten von A.-B. und die dort tätige SS bei der Ermordung tausender, mit sog. „Vernichtungstransporten“ von S. nach A. transportierter, nach dem Kriterium der fehlenden Arbeitsfähigkeit ausgewählter Gefangener. Weiterhin ermordete die Lagerleitung in S. zahlreiche Gefangene, indem sie sie im Rahmen der Räumung des Lagers auf sog. Todesmärsche entsandte. Bei den im folgenden dargestellten Taten handelt es sich um diejenigen Haupttaten, für die die Kammer eine Beihilfe durch die Angeklagte für gegeben erachtet hat unter Berücksichtigung der unter I. dargestellten Beschränkungen und die aufgrund der noch darzustellenden bestehenden Schwierigkeiten in der Beweisführung noch festgestellt werden konnten. Tatsächlich lag die Zahl der durch die Haupttäter in diesem Zeitfenster ermordeten Menschen und jener, deren Ermordung versucht wurde, deutlich höher. a. Allgemeine Befehlslage und Umsetzung im Konzentrationslager S. Die nationalsozialistische „Rassenideologie“ beinhaltete die Vorstellung von der Vernichtung allen jüdischen sowie aus anderen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Gründen als „unwert“ betrachteten Lebens durch die als „Herrenrasse“ eingeordneten „arischen“ Deutschen. Spätestens mit der Ermächtigung R. H., die „Gesamtlösung der Judenfrage“ organisatorisch vorzubereiten, sowie den auf der W.-Konferenz von 1942 getroffenen Entscheidungen stand fest, dass das KZ-System als zentraler Grundstein bei der Umsetzung der Ermordung der europäischen Juden fungieren sollte. Während in den besetzten Gebieten Osteuropas Vernichtungslager mit dem vornehmlichen Ziel der möglichst zahlreichen Tötung von Menschen binnen kurzer Zeit errichtet und durch die SS betrieben wurden, wurden andere Lager zunächst in erster Linie mit dem Ziel der Ausbeutung von Gefangenen zur Zwangsarbeit eingerichtet. In diese Gruppe fiel nach der Übernahme ins KZ-System im Januar 1942 vorerst auch das Konzentrationslager S.. Die hier untergebrachten Gefangenen wurden zur Zwangsarbeit eingesetzt, wobei es die Lagerleitung und auch die übergeordneten Verantwortlichen in der Amtsgruppe D des SS-WVHA billigend in Kauf nahmen, dass die Gefangenen durch schwere körperliche Arbeit und/oder die geschaffenen und aufrechterhaltenen schlechten Lebensbedingungen in großer Zahl eines unnatürlichen Todes starben. Im letzten Kriegsjahr, insbesondere ab Herbst 1944, rückte der Einsatz von Gefangenen zur Zwangsarbeit immer mehr in den F. der für den Betrieb des KZ-Systems Verantwortlichen. Der sich aus deutscher Sicht verschlechternde Kriegsverlauf unter Entstehung hoher militärischer Verluste erhöhte den Bedarf an Zwangsarbeitern, vor allem in der Rüstungsproduktion. Waren in den vorherigen Jahren auch zahlreiche Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Gründen ungeachtet ihrer „Arbeitsfähigkeit“ ermordet worden, standen nun zunehmend die „rassenideologischen“ Erwägungen hinter dem rein utilitaristischen Gedanken der möglichst intensiven Ausnutzung der Gefangenen zu Arbeitszwecken zurück. So sollten Menschen, statt der sofortigen Vernichtung in den dafür vorgesehenen Lagern in den besetzten Gebieten zugeführt zu werden, nun vorrangig auch dann, wenn sie nach den Kriterien des NS-Regimes jüdisch oder aus anderen Gründen, etwa wegen ihrer osteuropäischen Herkunft, minderwertig waren, nun zunächst noch bis zur völligen Entkräftung zur Zwangsarbeit eingesetzt werden. Dieses Vorgehen wiederum mündete in einer Radikalisierung der Ermordung der nicht oder nicht mehr Arbeitsfähigen, die aus Sicht der Verantwortlichen das KZ-System unnötig belasteten. Im Konzentrationslager S. wirkte sich diese Entwicklung dahingehend aus, dass dort eintreffende männliche Gefangene in der Regel zügig in andere Konzentrationslager weitertransportiert wurden. Größere Anlagen der Rüstungsindustrie sowie des Bergbaus befanden sich in Lagern im Reichsinneren, wohin die betroffenen Gefangenen nach kurzem Aufenthalt in S. verschleppt wurden. Auch die noch als arbeitsfähig selektierten weiblichen Gefangenen verließen das Stammlager überwiegend bereits nach wenigen Wochen wieder, da sie ab dem Herbst 1944 vorrangig in den Außenlagern des Konzentrationslagers S., allen voran T. und E., zur Zwangsarbeit eingesetzt wurden, wo sie beispielsweise Gräben zur Abwehr der näher rückenden Roten Armee ausheben mussten. Im Stammlager S. verblieben damit zunehmend die nicht als arbeitsfähig eingestuften Gefangenen. In erster Linie handelte es sich um jüdische Frauen, die oftmals schon eine jahrelange O. durch verschiedene Konzentrationslager hinter sich hatten und dementsprechend geschwächt waren. Diese wurden im „Judenlager“, das aufgrund der Geschlechterstruktur der Gefangenen teilweise auch den Namen „Judenfrauenlager“ erhielt, unter noch zu beschreibenden, katastrophalen Lebensbedingungen gefangen gehalten. Bereits in den Jahren vor 1944 hatte die Lagerleitung im Zusammenwirken mit dem SS-Standortarzt unregelmäßig Gruppen von geschwächten, ausgehungerten und damit nach Definition der SS „kranken“ Menschen durch Giftinjektionen ins Herz getötet. Diese sogenannten „Abspritzungen“ hatte der Lagerarzt Dr. H. assistiert durch Sanitätsdienstgrade der SS vorgenommen. Wie viele Gefangene auf diese Art getötet wurden und zu welchen Zeitpunkten, lässt sich nicht feststellen. Zudem führte die Lager-SS zwischen Anfang Juni und Mitte September 1944 nach einem bereits in anderen Konzentrationslagern betriebenen Muster regelmäßig Erschießungen von Gefangenengruppen in einer sog. Genickschussanlage – weitere Ausführungen hierzu unter VI.1.a. – in einem Nebenraum des Krematoriums durch. Anfang September 1944 fand in A.-B. ein Treffen der SS-Standortärzte statt, bei dem erörtert wurde, wie von der den Lagerkommandanten spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die für das KZ-System Verantwortlichen erteilten Erlaubnis zur systematischen Ermordung aller arbeitsunfähigen Gefangenen in eigener Verantwortlichkeit Gebrauch zu machen sei. Es hatten bereits zuvor im Sommer 1944 erstmalige Versuche von Massentötungen in S. mit dem Giftgas Zyklon B stattgefunden, bei denen in einer wenige Meter vom Krematorium entfernt gelegenen, bis dahin zur Desinfektion von Kleidungsstücken genutzten sog. „Entwesungskammer“ im Sommer 1944 mindestens je eine Gruppe von polnischen Partisanen und von sowjetischen Kriegsgefangenen getötet wurden. Diese Vorgänge entsprachen auch den aus anderen Lagern bekannten Verläufen, da es allgemein üblich war, den Umgang mit dem Giftgas Zyklon B für Tötungsaktionen an größeren Gruppen von Menschen einschließlich der Wirkungsweise des Giftes und der für die Umsetzung der folgenden Mordpläne „effizienten“ Geschehensabläufe zunächst beispielsweise an Kriegsgefangenen zu „testen“. b. Tötungen mittels Giftgas Die betriebenen „Probevergasungen“ führten dazu, dass der Betrieb der Genickschussanlage im September 1944 eingestellt und für die weiteren Massentötungen dem Giftgas Zyklon B der Vorzug eingeräumt wurde. Das auf Blausäure basierende Gift war zuvor als Pestizid bei der Ungeziefervernichtung, z. B. in Häftlingskleidung, auch in anderen Konzentrationslagern genutzt worden, bevor es sich 1942 in A.-B. als „effizientes“ Mittel für Massentötungen etabliert hatte. Die aus Sicht der SS bestehende Vorzugswürdigkeit der Tötung von Menschen mit Giftgas wurde teils mit der Behauptung, es handle sich um eine „humanere“ Tötungsmethode, begründet. Tatsächlich galt dieses Argument allerdings ausschließlich für die Täterseite: aus dem Kontext der Massenerschießungen, die besonders intensiv in den ersten Kriegsjahren praktiziert worden waren, war den Verantwortlichen bewusst, dass die dabei notwendige direkte Konfrontation zwischen Täter und Opfer mit einer massiven psychischen Belastung der Schützen einherging, die man aufgrund der dadurch entstehenden Probleme vermeiden wollte. Der Prozess des Tötens durch Giftgas in speziell dafür eingerichteten, luftdicht verschlossenen Räumen, den Gaskammern, hingegen entlastete die Täter erheblich. Da es sich um einen arbeitsteiligen Prozess handelte, in dem jeder nur für einen kleinen Teil verantwortlich war, gestaltete sich der Umgang mit der individuellen Schuld für die Handelnden einfacher. Selbst derjenige, der eigenhändig die Tötung der Menschen dadurch verursachte, dass er das Giftgas in die Kammer einbrachte, hatte dabei keinen Kontakt zu den Gefangenen; deren Leiden und Sterben waren für niemanden unmittelbar sichtbar. Zum späteren Öffnen und Ausräumen der Gaskammern, bei dem die Qual der Getöteten in ihrem Sterbeprozess deutlich wurde, wurden in aller Regel sog. Funktionshäftlinge gezwungen. Die Gefahr für die unvermeidbar ebenfalls beteiligten SS-Männer, beim Einsatz von Zyklon B Vergiftungserscheinungen zu erleiden, war nicht gering, sodass sie zum Tragen von Gasschutzkleidung verpflichtet waren. Dies betraf insbesondere den sog. „Desinfektor“, der für den Einwurf des Gases verantwortlich war, aber auch andere SS-Männer, sofern sie binnen Stunden nach einer Mordaktion in der Gaskammer diese zu betreten hatten. In S. begannen die ersten Vorbereitungsmaßnahmen zum möglichen Einsatz von Zyklon B zur Tötung von Gefangenen im Sommer 1944, als der seit Februar in S. tätige Sanitätsdienstgrad R. A. aufgrund des Kommandanturbefehls Nr. 40 vom 14.06.1944 zu einem Lehrgang in Oranienburg entsandt wurde, um dort in der Tätigkeit eines „Desinfektors“, die die Tötung von Gefangenen mittels Zyklon B einschloss, geschult zu werden. Auch der weitere Sanitätsdienstgrad O. K. wurde in einem oder zwei mehrwöchigen Lehrgängen im Sommer 1944 im Konzentrationslager O.-S. entsprechend geschult und mit dem besagten Kommandanturbefehl zudem entsandt, am 15.06.1944 eine Dienstreise zur Abholung von „50 Kilo Zyklon“ nach O. zur unternehmen. Das Gift wurde bei seinem Einsatz zur Tötung von Menschen in aller Regel und auch in S. in Pulverform verwendet, auf das die Blausäure getropft war. Das Pulver befand sich in entsprechend gekennzeichneten Dosen, bei deren Öffnen das Gift freigesetzt wurde. In engem zeitlichen Zusammenhang mit der Abholung des Giftes und der Ausbildung der „Desinfektoren“, nämlich mit Schreiben vom 19.06.1944, bestätigte der Lagerkommandant H. der Amtsgruppe D den Erhalt von Gasschutzgerät; eine weitere Zuweisung von „Gasschutz, Gasstiefeln, Gashandschuhen, Gaskitteln etc.“ erfolgte im September 1944 laut Schreiben des Amtes B V/4 des SS-WVHA vom 12.09.1944 an den Lagerkommandanten H.. Für den Einsatz als Gaskammer umgerüstet wurde das bereits beschriebene, kleine Gebäude in direkter Nähe des Krematoriums, welches bis dahin als sog. „Entwesungskammer“ für die Desinfektion von Kleidungsstücken genutzt worden war. Der Lagerkommandant H. war der Auffassung, dass die kleine Kammer sich für die Durchführung von Vergasungen von Massen von Gefangenen nicht eignete und versuchte, sich im Rahmen umfangreichen Schriftverkehrs mit Glücks dagegen zu sperren. Aus seiner Sicht vorzugswürdig war es, arbeitsunfähige Gefangene zu ihrer Ermordung nach A.-B. transportieren zu lassen. Jedoch unterlag H. Meinung in diesem Diskurs, und die Vorbereitungen für die Inbetriebnahme einer Gaskammer in S. wurden fortgesetzt. Bereits kurz nach Eintreffen der Lieferung des Gasschutzmaterials und der Rückkehr K. s von der Reise zur Abholung des Zyklon B wurde mit den beschriebenen „Probevergasungen“ begonnen. In der Folgezeit wurden etwa ab Ende Oktober 1944 – oftmals unter Mitwirkung des Lagersarztes Dr. H., des Schutzhaftlagerführers M., des Sanitätsdienstgrades K., des Krematoriumschefs R., des Rapportführers C., des Blockführers F. sowie des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung, L. – regelmäßige Massentötungen von Gefangenen mit dem Giftgas Zyklon B im Konzentrationslager S. durchgeführt. Opfer dieser Tötungsaktionen waren entsprechend der dargestellten Befehlslage Gruppen von nicht arbeitsfähigen Gefangenen, wobei es sich auch hier aufgrund der Gefangenenstruktur in S. überwiegend um jüdische Frauen handelte. Diese wurden in Verantwortung des Lagerarztes bei durchgeführten Selektionen in Gruppen von in der Regel 25-35 Menschen zur Tötung ausgesucht und mussten sodann aus Richtung des Tores zum Neuen Lager kommend den Weg zwischen Altem und Neuen Lager zur Gaskammer und dem danebengelegenen Krematorium gehen. Den betroffenen Gefangen war dabei bewusst, dass ihre Tötung bevorstehen sollte. Die Kenntnis vom Stattfindenden von Vergasungen lag unter den Gefangenen vor und die Gefangenen erkannten auch aufgrund ihres eigenen Zustandes, dass sie entsprechend zur Tötung ausgesucht worden waren. An der Gaskammer angekommen wurden sie gezwungen, sich zu entkleiden und sich in den engen Raum zu begeben. Die Gefangen wurden auch hier nicht darüber getäuscht, dass es sich statt einer Gaskammer um einen Duschraum oder ähnliches handle, und waren sich auch nicht aus sonstigen Gründen im Unklaren darüber, was ihnen bevorstand. Nach luftdichtem Verschließen des Zugangs stieg ein SS-Mann, oftmals K., auf das Dach der Kammer und warf das Pulver in den dafür vorgesehenen Schacht ein. Der dadurch bei den Menschen in der Gaskammer eingeleitete Erstickungsprozess zog sich über Minuten und war mit erheblichen körperlichen und psychischen Leiden verbunden. Die ausgelöste Lähmung des Atemzentrums erreichte zunächst die sich in der Nähe des Schachtes befindenden Personen, die weiter weg Stehenden mussten im Rahmen des eigenen Todeskampfes zunächst noch den ihrer Leidensgenossen miterleben. Die Schreie aus der Kammer waren für die Umstehenden bis hinauf zu dem W. auf dem nächstgelegenen Wachturm, bei dem es sich in mindestens einem Fall um den Zeugen D. handelte, deutlich zu hören. Nach einer Wartezeit zur Verflüchtigung des Gases wurde die Kammer geöffnet und die Leichen der Getöteten durch Häftlinge in das direkt gegenüberliegende Krematorium zu den dort befindlichen Verbrennungsöfen geschafft, wo sie vor den Öfen liegend nach und nach in diese geschoben und verbrannt wurden, wobei die Öfen über längere Zeit Qualm und Rauch mit dem signifikanten Geruch der Verbrennung menschlicher Körper ausstießen. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach Beginn der Tötungsaktionen mit Zyklon B wurde die Nutzung der ehemaligen „Entwesungskammer“ – möglicherweise aufgrund ihrer von Hoppe von Beginn an beanstandeten baulichen Ungeeignetheit oder eines dort bei der Entlausung von Kleidungsstücken versehentlich ausgelösten Brandes – eingestellt. Stattdessen wurde ein Eisenbahnwaggon, der direkt neben Gaskammer und Krematorium auf den dort entlangführenden Gleisen stand, zur Nutzung als Gaskammer umgerüstet. Den Gefangenen wurde von den an der Tötung Beteiligten nun in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen erklärt, sie würden mit dem Eisenbahnwaggon in ein anderes Lager oder zu einem Arbeitseinsatz transportiert werden. Zur Untermauerung dieser Behauptung kam es auch vor, dass sich die beteiligten SS-Männer mit Uniformen als Eisenbahner verkleideten. Ob Gefangene durch diese Maskerade jeweils getäuscht wurden oder ihnen bewusst war, dass statt eines Transports ein gegen ihr Leben gerichteter Angriff bevorstand, hat die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen können. Insgesamt wurden bei entsprechenden Tötungsaktionen mit Zyklon B im Konzentrationslager S. zwischen Ende Oktober und Dezember 1944 mindestens 1.000 Menschen getötet. Es kam den Haupttätern bei den Vergasungen darauf an, die mit Zyklon B vergifteten Gefangenen zu töten. Auch war ihnen bei den hier abgeurteilten Taten – die den „Probevergasungen“ zeitlich nachfolgten – zweifelsfrei bewusst, dass die Tötung mit Zyklon B den Getöteten mehr Qualen zufügte, als zur Tötung erforderlich gewesen wären. Sie nahmen dies jedoch mindestens billigend in Kauf, da sie in gefühlskalter und empathieloser Gesinnung der Auffassung waren, es handelte sich bei den Getöteten um „Untermenschen“, mit denen Mitleid zu haben nicht mit ihrer „Rassenideologie“ in Einklang zu bringen gewesen wäre. Ebenfalls wussten die Haupttäter, dass es für ihr Handeln keine rechtsstaatliche Legitimation gab. Dass sie das Lagerpersonal einschließlich der zivilen Hilfskräfte in der Kommandantur bei der Umsetzung der Befehlslage jederzeit und im jeweiligen Aufgabenbereich unterstützen würde, war den Haupttätern bei ihrem Handeln bewusst. Die Lagerleitung verließ sich angesichts der geltenden strikten Befehlshierarchie und militärischen Struktur der Lagerorganisation darauf, dass ihren Anweisungen stets Folge geleistet werden würde und das Lagerpersonal ihnen bei der Tötung nicht arbeitsfähiger Gefangener helfen würde, sodass sie dieses Ziel würden umsetzen können. Im Dezember 1944 stellte die Lagerleitung aufgrund der voranschreitenden Fleckfieberepidemie, auf die im Folgenden noch näher eingegangen werden wird, den Betrieb der Vergasungsanlage endgültig ein. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der gestiegenen Sterberate eine zusätzliche, systematische Tötung von größeren Gruppen Gefangener zur Umsetzung des Ziels der Vernichtung arbeitsunfähiger Personen nicht mehr erforderlich. c. Tötungen durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen Die Lebensbedingungen der Gefangenen im Konzentrationslager S. waren während der gesamten Dienstzeit der Angeklagten vom Juni 1943 bis April 1945 derart schlecht, dass sie zum Tod einer großen Anzahl der Gefangenen führten. Ursächlich hierfür war eine Vielzahl von mit der grundsätzlichen Befehlslage und dem Konzept eines Konzentrationslagers im Einklang stehender Einzelentscheidungen des Lagerkommandanten H., des Schutzhaftlagerführers M. sowie zahlreicher SS-Männer in Führungspositionen innerhalb des Lagers, die diese lebensfeindlichen Bedingungen schufen und bewusst aufrechterhielten. Das Leben eines Gefangenen im Schutzhaftlager war vor allem geprägt durch die ständige Unterversorgung mit Nahrung und frischem Trinkwasser. Die Gefangenen erhielten auch in S. die in allen Konzentrationslagern übliche „Verpflegung“. Diese bestand aus einem Becher mit einem als Kaffee bezeichneten, bräunlichen Getränk am Morgen, zu dem meist eine Scheibe Brot ausgegeben wurde. Mittags wurde eine Suppe verteilt, die allerdings neben erwärmten Wasser nur wenig, oft verdorbenes Gemüse und in den seltensten Fällen eine geringe Menge Fleisch enthielt. Hiervon erhielten die Gefangenen – sofern sie entsprechenden Essgeschirrs habhaft werden konnten – jeder einen Teller voll und dazu eine Scheibe Brot. Am Abend wurde eine weitere Scheibe Brot, gelegentlich eine geringe Menge Margarine, und erneut ein Becher des „Kaffees“ ausgegeben. Die geringe Menge der durch diese Ernährung aufgenommenen Kalorien führte zu einem drastischen Gewichtsverlust der Gefangenen binnen kürzester Zeit bis hin zur völligen Abmagerung. Das hierdurch ausgelöste Gefühl des Hungers war omnipräsent und quälend. Es führte zu erheblichen Schmerzen der unter dem Nahrungsentzug leidenden Gefangenen, ging mit Schwindel, Bewusstseinstrübungen, Wassereinlagerungen im Körper, Verdauungsstörungen und einem extremen Schwächegefühl einher. Eine permanente geistige Fokussierung auf die Thematik des Nahrungsbedarfs und der Verlust der Fähigkeit, noch andere Gedanken zu fassen, setzte ein. Hinzu kam die ebenfalls extrem geringe Flüssigkeitszufuhr, die den Gefangenen zugestanden wurde. Neben den beiden erwähnten Bechern „Kaffee“ und der Suppe erhielten sie keine weiteren Getränke, insbesondere kein Wasser, und hatten auch keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser, mit dem sie sich selbst hätten versorgen können. Der ständige Durst und das Gefühl der Austrocknung stellten neben den körperlichen Folgeerscheinungen des Flüssigkeitsmangels, wie Kopfschmerzen und Schwindel, eine erhebliche zusätzliche Qual für die Gefangenen dar. Weiterhin gab es keine Möglichkeiten, sich hygienisch in einigermaßen adäquatem Maß zu versorgen. Es gab keine Gelegenheit, seinen Körper oder seine Kleidung – außerhalb der zentral durchgeführten „Entlausungen“ mit in der Regel geringem Effekt – zu reinigen. Jede Form der normalen Körperhygiene wie Zähneputzen, Waschen, das Anziehen frischer Kleidung oder das Vorhandensein von Toilettenpapier oder Hygieneartikeln, war den Gefangenen verwehrt. Die sanitären Anlagen, die sog. Latrinen, standen in viel zu geringer Anzahl zur Verfügung und waren in keiner Weise hygienisch. Aufgrund der bei einer Vielzahl von Gefangenen vorliegenden Erkrankungen, die auch mit Durchfall einhergingen und/oder den Gang zur Latrine nicht mehr zuließen, fanden sich Exkremente stets auch in den Baracken auf den Pritschen, auf denen die Gefangenen schlafen mussten, oder auf den Böden. Die Gefangenen erhielten keine den Witterungsverhältnissen angepasste Bekleidung. Sie mussten sich überwiegend im Freien aufhalten, da auch diejenigen, die nicht zur Zwangsarbeit in sog. „Kommandos“ tagsüber aus dem Lager gebracht wurden, die Baracken bei Tag nicht betreten durften und im Übrigen alle Gefangenen frühmorgens wie abends der in der Regel Stunden dauernden Schikane des Appellstehens unter freiem Himmel ausgesetzt waren. Diese demütigende Behandlung, die vordergründig dem Zählen der Gefangenen, tatsächlich aber jedenfalls auch ihrer körperlichen und seelischen Qual diente, wurde bei jeden Witterungsverhältnissen durchgeführt. In Fünferreihen aufgestellt mussten die Gefangenen noch vor der Ausgabe des „Frühstücks“ und nach der abendlichen Essensausgabe stehend über lange Zeiträume ausharren, was angesichts des geschwächten und erkrankten Zustandes Vieler eine besondere Belastung darstellte. Die sog. Häftlingskleidung in Form der typischen gestreiften Anzüge, bestehend aus Hemd und Hose, wurde durch den Ausbau des KZ-Systems während der späteren Kriegsjahre immer knapper, sodass überwiegend bei Aufnahme ins Konzentrationslager entweder aus lagereigenen Beständen oder aus den Vernichtungslagern von ermordeten Gefangenen stammende Zivilkleidung ausgegeben wurde, wobei diese in mangelnder Anzahl und völlig wahllos betreffend die Größe und Eignung für die jeweilige Jahreszeit verteilt wurde. So kam es dazu, dass die meisten Gefangenen nur unzureichende, unpassende Kleidung hatten, Schuhe waren oftmals nicht vorhanden und wenn, dann als nicht vor der Witterung schützende, unbequeme Holzpantinen. Die durch das ständige Frieren bei den in Ostpolen außerhalb der Sommermonate herrschenden Witterungsverhältnissen ausgelösten Qualen und Leiden der Gefangenen waren Teil der bewussten Strategie im Umgang mit ihnen, da hierdurch ihre Widerstands- und Abwehrfähigkeit zusätzlich geschwächt wurden. Das Spektrum an diversen gesundheitlichen Folgeleiden durch die Kälte, der die Gefangenen vor allem in den Wintermonaten bei oft erheblichen Minusgraden nahezu ungeschützt ausgesetzt waren, bewegte sich von Erkältungskrankheiten bis hin zu Erfrierungen von Gliedmaßen und tödlichen Unterkühlungen, bei denen die Gefangenen unter erheblichen Leiden starben. Gefangene, die stark genug waren, Zwangsarbeit zu leisten, mussten zudem unter erheblicher, weitere Qualen verursachender Anstrengung in „Außenkommandos“, die, begleitet von Wachpersonal, tageweise das Lager verließen, oder in den lagereigenen Werkshallen schwerste körperliche Arbeiten verrichten. Dies war angesichts der beschriebenen Unterversorgung und der dadurch verursachten Folgeerscheinungen ein weiterer, Leid verursachender Umstand. Die zunehmende Überbelegung des Lagers verschlechterte die Lebensbedingungen der Gefangenen weiter. Die Baracken, in denen sich in eng aneinander gestellten Reihen Dreifachstockbetten befanden, die mit etwas Stroh, Strohsäcken und höchstens einer Decke ausgestattet waren, waren so stark belegt, dass mehrere Gefangene sich eine Pritsche teilen mussten. Durch den extremen Anstieg der Gefangenenzahl ab dem Sommer 1944 war eine Dreifachbelegung der Pritschen, also bis zu neun Personen pro Bett, nicht mehr unüblich, aber auch das reichte nicht, um den Strom der aufgenommenen Gefangenen unterzubringen. Diese lagen deshalb oft auf dem nackten, allenfalls mit etwas Stroh bedeckten Boden der Baracken dicht an dicht. Diese Schlafsituation führte dazu, dass ein erholsamer und ausreichender Schlaf der Gefangenen in aller Regel nicht möglich war, sodass sie sich nicht von den tagsüber erlittenen Anstrengungen ausruhen konnten, sondern zusätzlich noch unter ständigem Schlafmangel und den dadurch ausgelösten körperlichen Folgen litten. Die katastrophalen und menschenunwürdigen hygienischen Zustände wurden durch das Ausmaß der im Lager herrschenden Ungezieferplage noch verschlimmert. Die Gefangenen wurden aufgrund der Umstände, unter denen sie existieren mussten, von Läusen befallen. Diese waren in den Konzentrationslagern und so auch in S., wo Menschen in großer Anzahl und Dichte ohne nennenswerte hygienische Versorgung zusammengedrängt leben mussten, stets in großer Anzahl vorhanden. Sie waren in der Kleidung, auf den Pritschen, in ausgegebenen Decken und damit nach kürzester Zeit auch am Körper jedes und jeder Gefangenen. Abgesehen von dem ständigen Leid, das die Läusebisse durch Juckreiz, Schmerzen und ausgelöste Entzündungen verursachten, übertrugen sie gefährliche Krankheiten. So kam es im Herbst 1944 in S. zu der bereits erwähnten Epidemie mit der Krankheit Fleckfieber, durch die die Todeszahlen noch einmal in erheblichem Maße anstiegen. Bei Fleckfieber handelt es sich um eine in heutiger Zeit nicht mehr verbreitete Infektion mit beim Biss der Kleiderlaus übertragenen Bakterien. Der Krankheitsverlauf geht mit dem namensgebenden, in der Regel hohen Fieber einher, das über Tage anhält und in dessen Verlauf ein blau-roter Hautausschlag hinzukommt. Da letzteres Symptom auch bei Typhus auftritt, der durch Salmonellen hervorgerufen ebenfalls regelmäßig in Konzentrationslagern grassierte, wurden die Krankheiten oft verwechselt. Das auftretende hohe Fieber führte bei den Erkrankten zu einem noch verschlimmerten Durstgefühl und zu völliger körperlicher Schwäche, bei dem die Gefangenen mangels ärztlicher Behandlung oft nur noch in einem deliranten Zustand am Boden liegend auf das Eintreten ihres Todes warten konnten. Der Lagerleitung war bewusst, dass die Epidemie herrschte, und auch, dass deren Verbreitung sich durch eine drastische Verbesserung der hygienischen Situation und der effektiven Bekämpfung des herrschenden Läusebefalls hätte eindämmen lassen. Stattdessen „nutzte“ sie die Krankheit zur Umsetzung des Ziels der Vernichtung aus ihrer Sicht „unwerten“ Lebens bewusst aus. Eine medizinische Versorgung der an Fleckfieber Erkrankten fand nicht statt. Zwar existierten – auch im Judenlager, in den ganz am äußeren, aus Sicht der Kommandantur hinteren Rand des Lagers gelegenen Blöcken 29 und 30 – Krankenblöcke, sogenannte Reviere. Faktisch handelte es sich bei diesen Bereichen allerdings nicht um Orte, an denen man auf medizinische Hilfe und Versorgung hoffen konnte, sondern um Sterbezonen, in denen die Kranken sich selbst überlassen waren. Die SS ging im Verlauf der Epidemie dazu über, um das Judenfrauenlager Schilder aufzustellen, auf denen das Betreten unter Warnung vor dem Fleckfieber untersagt wurde. Das Wachpersonal war angewiesen, das Schutzhaftlager, wenn überhaupt, dann nur mit Gasmasken zu betreten. Es war der Lagerleitung bewusst, dass eine Übertragung der einmal ausgebrochenen Krankheit auch über die Atemwege möglich war. Tatsächlich waren die so eingerichteten „Quarantänezonen“ Bereiche, in denen die Gefangenen isoliert und unversorgt dem Tod überlassen wurden. In der Hochphase der Epidemie wurde vom 29.12.1944 bis zum 21.01.1945 durch den Kommandanten eine Lagersperre verhängt, die sämtliche Außenkontakte untersagte. Für die Gefangenen bedeutete dies, dass Transporte weder ankamen noch abgingen, das Lagerpersonal durfte ebenfalls den Standort nicht verlassen. Neben den beschriebenen körperlichen Qualen traten durch die von den Haupttätern geschaffenen und aufrecht erhaltenen Bedingungen auch zahlreiche seelische Leiden für die aufgrund der Lebensbedingungen getöteten Gefangenen hinzu. So wurden die Gefangenen im gesamten KZ-System und auch im Konzentrationslager S. auf herabwürdigende und empathielose Art und Weise behandelt, die ihnen ihre Individualität und ihr Menschsein absprach. Ihre Identifikation erfolgte mit Aufnahme in das Lager nicht mehr über ihren Namen, sondern über die Häftlingsnummer, die jeder Gefangene auf Befehl auf Deutsch auswendig aufsagen können musste. Das Abrasieren der Haare und die Wegnahme sämtlicher persönlicher Habe im Tausch gegen schlechtsitzende, unzureichende Bekleidung war eine Maßnahme, die Gefangenen zu demoralisieren, zu entwürdigen und sie optisch dem abgerissenen, ungepflegt erscheinenden Bild entsprechen zu lassen, demgegenüber es dem Lagerpersonal zum einen leicht fiel, sich abzugrenzen, zum anderen aber auch Gefühle der Abscheu und des Ekels zu schüren, mit denen sich die „rassenideologischen“ Vorstellungen in Einklang bringen ließen. Die Trennung der Gefangenen nach Geschlechtern, die in unterschiedlichen, abgegrenzten Bereichen des Lagers untergebracht waren, führte zu einem leidvollen Auseinanderreißen der Familien. All diese Maßnahmen sollten den Gefangenen ihre fehlende Bedeutung als Individuen und ihre Betrachtung als bloße Objekte in einem unüberschaubaren, von ihnen nicht zu kontrollierenden System verdeutlichen, in dem mit ihnen nach Belieben und ohne Belang ihrer eigenen Interessen verfahren werden konnte. Die Atmosphäre im Lager war von ständiger Angst vor Übergriffen geprägt. Jeder SS-Mann konnte davon ausgehen, straffrei und völlig anlasslos Gefangene misshandeln und töten zu dürfen. Die für Verstöße gegen die Lagerordnung verhängten Exekutionen mussten von allen Gefangenen besucht werden, um ihnen vor Augen zu führen, was im Falle eines tatsächlichen oder angenommenen Regelverstoßes drohte. Bei Fluchtversuchen von Gefangenen kam es regelmäßig zu großen Suchaktionen unter Einsatz von Schäferhunden, die Menschen bissen und verletzten. Das Gefühl, gegenüber den ständig stattfindenden Misshandlungen und Übergriffen durch das Lagerpersonal schutzlos und jeder Rechte beraubt zu sein, führte zu einer tiefen Angst und Hoffnungslosigkeit. Die Verzweiflung über die ausweglos erscheinende Lage führte bei nicht wenigen Gefangenen zu einer im Suizid endenden Depression. So kam es immer wieder zu Vorfällen, bei denen Gefangene sich in die elektrisch geladenen Stacheldrahtzäune stürzten, um dort ihrem Leiden ein Ende zu setzen. Dies wurde von der im Lager tätigen SS mitleidlos hingenommen. Andere Gefangene versanken in Apathie und Resignation, um sich dem eigenen und dem um sie herum stattfindenden menschlichen Leid unzugänglich zu machen. Das ständige Miterleben nicht nur der eigenen Qualen, sondern auch des Leidens und Sterbens Mitgefangener, stellte eine kaum erträgliche seelische Last dar, zumal es sich dabei oftmals um Familienangehörige und Freunde handelte. Der „Abtransport“ zahlreicher Kinder, teils mit ihren Müttern, aus S. in zwei großen, noch näher darzustellenden Transporten Ende Juli und Anfang September 1944 nach A.-B. beispielsweise ging mit großen seelischen Leiden der zurückbleibenden Familienangehörigen einher, die oftmals aufgrund ihrer bis dahin erlangten Erfahrungen im Lagersystem mit der Ermordung ihrer Familienmitglieder rechneten. Es starben aufgrund der beschriebenen, bewusst durch die Haupttäter herbeigeführten und aufrechterhaltenen lebensfeindlichen Bedingungen in dem Zeitraum vom 01.06.1943 bis 01.04.1945 im Schutzhaftlager des Stammlagers S. mindestens 9.500 Menschen. Hierbei handelt es sich um die sicher anhand der vorliegenden Unterlagen feststellbaren Todesfälle sowie auf den vorliegenden Anknüpfungspunkten basierende Mindest-Schätzungen. Die tatsächliche Zahl der in diesem Zeitraum aufgrund der Lebensbedingungen Getöteten lag deutlich höher. In der Zeit vom 01.06.1943 bis zum 30.01.1945 starben nachweisbar 12.838 Gefangene im gesamten Lagerkomplex, davon alleine zwischen November 1944 und dem 30.01.1945 8.229 Gefangene. Mindestens die Hälfte der 12.838 Gefangenen, also 6.419, verstarb im Stammlager. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dieser Personengruppe wie festgestellt jedenfalls 1.000 Menschen bei Vergasungsaktionen starben, daneben aber auch Erschießungen, Giftinjektionen, Exekutionen, Tötungen bei Fluchtversuchen oder andere, nicht durch die lebensfeindlichen Bedingungen verursachte Umstände todesursächlich gewesen sein können, bleibt es jedenfalls bei einer sicher feststellbaren Anzahl von 4.000 Menschen, die zwischen dem 01.06.1943 und dem 30.01.1945 aufgrund der lebensfeindlichen Bedingungen im Stammlager S. starben. Zudem starben im Stammlager S. allein am 31.01.1945 489 Gefangene. Im Februar 1945 waren es 3.733, im März 1945 1.787 Menschen, d.h. insgesamt 5.909 Personen starben vom 31.01.1945 bis Ende März 1945 im Stammlager S.. Mindestens 5.500 hiervon starben aufgrund der dargestellten lebensfeindlichen Bedingungen; hinsichtlich der übrigen Personen hat die Kammer eine andere Ursache jedenfalls nicht ausschließen können. Mithin wurden im gesamten Tatzeitraum mindestens 9.500 Menschen durch die lebensfeindlichen Umstände im Stammlager S. getötet. Die Kammer geht nicht davon aus, dass jeder dieser Getöteten sämtliche der dargestellten Qualen im Zusammenhang mit seiner Tötung erlitten hat. Allerdings hat sie keine Zweifel daran, dass bei jeder Tötung mindestens eine der genannten Qualen durchlitten wurde, die vermeidbar gewesen wäre, das zur Tötung erforderliche Maß überschritt und in unbarmherziger und gefühlskalter Gesinnung durch die Lagerleitung verursacht wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tod im jeweiligen Fall konkret durch Unterernährung, Fleckfieber, eine andere Krankheit oder eine der anderen, durch die lebensfeindlichen Bedingungen ausgelösten Ursachen eintrat. Die so herbeigeführte Tötung der Gefangenen nahmen die Haupttäter in allen Fällen jedenfalls billigend in Kauf. Soweit es sich um jüdische Gefangene handelte, deren Lebensbedingungen im Einklang mit der „Rassenideologie“ und der dadurch hervorgerufenen „Häftlingshierarchie“, in der jüdische Gefangene ganz unten standen, am schlechtesten waren, handelten sie aufgrund der dargestellten Befehlslage spätestens mit dem Einsetzen der Fleckfieberepidemie durch die Verweigerung jeglicher medizinischen Hilfe und der stattdessen vorgenommenen Einrichtung von Sterbezonen in direkter Tötungsabsicht. Der vorhandene Wille der Lagerleitung zur Ausnutzung der Arbeitskraft von Gefangenen vor deren Tod stand dem Tötungsvorsatz nicht entgegen: soweit der Tod der Gefangenen billigend in Kauf genommen wurde, handelte es sich bei der davor zu leistenden Zwangsarbeit letztlich nur um ein Zwischenziel und ein weiteres Mittel, den Taterfolg herbeizuführen. Die Gefangenen im Judenlager wurden ab dem Zeitpunkt, ab dem von direktem Tötungswillen der Lagerleitung ihnen gegenüber auszugehen war, nämlich spätestens mit Beginn der Fleckfieberepidemie, nicht mehr zur Zwangsarbeit eingesetzt. Den Haupttätern war bei allen durch die lebensfeindlichen Bedingungen herbeigeführten Tötungen bewusst, dass die Getöteten im Verlauf des Tötungsvorgangs erhebliche seelische und körperliche Qualen auszustehen hatten, was sie aufgrund ihrer ihnen gegenüber bestehenden unbarmherzigen und gefühllosen Gesinnung zumindest billigend in Kauf nahmen. Die Lagerleitung wusste bei der Verursachung all dieser Tötungen um das stete Vorhandensein bereitwilliger Hilfskräfte, die sie bei den zur Umsetzung des Tatplans notwendigen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich jederzeit unterstützen würden. d. Getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern aa. Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen Unter den Opfern der unter III.3.c. dargestellten Tötungen durch die Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen im Stammlager S. befand sich auch I. K., die Mutter der Nebenklägerin R. S.. Die Nebenklägerin, die mit einem Transport vom 23.08.1944 aus einem Lager in Estland nach S. kam, erfuhr dort, dass ihre Mutter und ihre Schwester, von denen sie zuvor getrennt worden war, sich schon länger in S. befanden. Mithilfe von Mitgefangenen fand sie sie wieder und war fortan mit ihnen gemeinsam in einer Baracke im Judenfrauenlager untergebracht, nur wenige Blocks vom Krankenrevier im Block 30 entfernt. Hier erkrankte ihre Mutter im Winter 1944/1945 an Typhus oder Fleckfieber. Da ihr aufgrund der dargestellten Entscheidungen der Lagerleitung keinerlei medizinische Hilfe oder sonstige Versorgung zuteil wurde, verstarb sie unter erheblichem Leiden in den Armen ihrer damals 15-jährigen Tochter, der Nebenklägerin, auf dem Fußboden der Baracke am 26.01.1945 im Alter von 44 oder 45 Jahren. Auch die Mutter der Zeugin und ehemaligen, inzwischen verstorbenen Nebenklägerin H. S., G. W., starb unter vergleichbaren Umständen zu einem ähnlichen Zeitpunkt. Die damals 17 Jahre alte Zeugin war gemeinsam mit ihrer Mutter im September 1944 mit einem Transport aus A. nach S. gekommen. Hier wurden auch sie im Judenfrauenlager in völlig überfüllten Baracken untergebracht, wo sie sich lediglich auf dem Boden sitzend ausruhen konnten, da es einen Schlafplatz nicht gab. Beide erkrankten an Fleckfieber und verfielen unter Erleiden der beschriebenen Schmerzen und Qualen in einen Zustand deliranter Bewusstlosigkeit. Als die Nebenklägerin an einem Tag Ende Januar 1945 zu sich kam, lag ihre Mutter neben ihr und war verstorben. Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden getöteten Frauen um zwei der unter III.3.c. dargestellten Fälle handelte. bb. Tötungen durch Vernichtungstransporte ins Konzentrationslager Auschwitz Neben den bereits dargestellten Tötungsmethoden verursachte die Lagerleitung des Konzentrationslagers S. im Zusammenwirken mit den für die Durchführung von Transporten verantwortlichen Mitarbeitern der Amtsgruppe D des SS-WVHA auch den Tod weiterer Angehöriger von Nebenklägerinnen und Nebenklägern, indem sie diese mit sog. „Vernichtungstransporten“ nach A.-B. überstellte, wo sie, was vom Tatplan der Lagerleitung in S. umfasst war, sofort nach Ankunft durch Einsatz von Zyklon B in den Gaskammern getötet wurden. Da diese Taten der Tötung durch Entsendung auf Vernichtungstransporte nur, soweit Nebenklägerinnen und Nebenkläger von ihnen betroffen waren, zum Gegenstand der Anklage bzw. Eröffnung gemacht worden sind, erfolgen die Darstellungen hierzu unter Konzentration auf die diesen Personenkreis betreffende Vorgänge. Voranzustellen ist allerdings, dass es sich bei dieser Tötungsmethode um ein Mittel handelte, dem die SS in S. sich jedenfalls ab der beginnenden Überfüllung des Lagers im Sommer 1944 zur Erreichung des Ziels der Vernichtung „arbeitsunfähiger“ Gefangener, vor allem Jüdinnen und Juden bediente, sofern die Möglichkeiten hierfür vorhanden waren. Während der Ermordung der ungarischen Juden in A.-B. im Rahmen der zwischen Mai und Juli 1944 stattfindenden „Ungarn-Aktion“ wurden keine weiteren Vernichtungstransporte dorthin geleitet, da das dort vorhandene Personal mit der „Abwicklung“ der oft mehrfach täglich eintreffenden, insgesamt über 400.000 Menschen umfassenden Transporte vollständig ausgelastet war. Die Lagerleitung in S. gab mit dem Transport der als „arbeitsunfähig“ zur Tötung ausgesuchten Menschen jeden möglichen, zuvor bestehenden Tatplan, diese Personen durch die lebensfeindlichen Bedingungen in S. zu töten, freiwillig auf, obwohl ihr das Fortsetzen dieses Tatplans bis zum Erfolg des eintretenden Todes zu dem Zeitpunkt der Aufgabe weiter möglich erschien. Der Führungsstab um H. zog es aber vor, die zur Tötung bestimmten Gefangenen zwecks deren dortiger Ermordung nach A.-B. transportieren zu lassen und tat das seinerseits Mögliche zur Unterstützung dieses Plans durch die in A. verantwortlich Handelnden. Es war den in S. Handelnden bewusst, dass sie der in A. bei der Tötung der ankommenden Gefangenen eingesetzten SS half, indem sie den Transport organisierte, zusammenstellte und entsandte, was notwendige Voraussetzung der Durchführung der Taten war. Die Unterstützung erfolgte willentlich in Umsetzung der beschriebenen Befehlslage zur Vernichtung „unwerten“ Lebens. Die Verantwortlichen in A.-B. verließen sich bei der Durchführung der Ermordung der ankommenden Menschen auf das zuverlässige Mitwirken der zuständigen Dienste auch in anderen Konzentrationslagern, das für die Umsetzung des Tatplans von entscheidender Bedeutung war. Auch töteten die Haupttäter in A.-B. die ankommenden Gefangenen absichtlich und in dem Wissen, dass diesen bei dem Tötungsvorgang erhebliche seelische und körperliche Qualen zugefügt wurden, die von ihrem Vorsatz umfasst waren. Ob darüber hinaus bei den in A.-B. erfolgten Tötungen mit dem Giftgas Zyklon B an den betroffenen Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern ein Täuschungselement über das Bevorstehen eines Angriffs auf das Leben eine Rolle gespielt hat, aufgrund dessen sie arg- und wehrlos waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Die in S. verantwortlich Handelnden wussten um die in A. praktizierte Tötungsmethode der Vergasung mit Zyklon B und nahmen jedenfalls billigend in Kauf, dass die Haupttäter in A. diese absichtlich, in gefühlskalter und mitleidloser Gesinnung und unter auch bei ihnen vorliegender Inkaufnahme der dadurch zugefügten Qualen und Leiden einsetzten. (1.) Vernichtungstransport vom 26.07.1944 Bereits kurz nach Beendigung der „Ungarn-Aktion“ Mitte Juli 1944 begann die Lagerleitung in S. mit der Zusammenstellung eines Massentransports von Frauen und Kindern nach A.-B., die zuvor im Rahmen der Überstellung aus geräumten Lagern im B. in S. eingetroffen waren. Entsprechend der geltenden Befehlslage ordnete das SS-WVHA mit Schreiben vom 22.07.1944 an die Kommandanten der Konzentrationslager A. und S. schriftlich an, die „aus dem Ostland nach S. eingelieferten Jüdinnen mit Kindern“ seien zum „KL A. I“ zu überstellen. Außerdem enthielt das Schreiben die Information, dass auf Abgangsmeldung verzichtet werden könne, es sich um „Transportjuden“ handle und Zugangsmeldung in der Form „wie bei ungarischen Transporten üblich“ zu erstellen sei. Die Verwendung dieser Formulierungen sowie die Alters- und Geschlechtsstruktur der zu transportierenden Menschen machte den beteiligten Verantwortlichen deutlich, dass es sich hierbei um einen reinen Vernichtungstransport handeln sollte. Der auf das Schreiben aus O. ergangene, maschinengeschriebene Kommandanturbefehl Nr. 49 des Konzentrationslagers . vom 25.07.1944 lautete: „Vom KL. S. werden am 26.7.1944 1423 Judenhäftlinge (524 Mütter, 483 Kinder männlich und 416 Kinder weiblich) zum KL. A. überstellt. Die zu überstellenden Häftlinge sind aus den Transporten K. und S. zusammenzustellen.“ Noch am selben Tag wurde die Zahl der zu transportierenden Menschen laut einem mit der Bezeichnung „Übernahmeverhandlung“ überschriebenen, ebenfalls maschinengeschriebenen Dokument der Kommandantur S. auf 1.893 „Judenhäftlinge“ erhöht, davon 801 Frauen, 546 Mädchen, 546 Knaben. Es war der Zusatz enthalten, dass 210 Häftlinge listenmäßig nicht hätten erfasst werden können, da sie erst am 26.07.1944 aus Lagern in K. und S. nach S. eingeliefert und nur durchgeschleust worden seien. Mit am Abend desselben Tages um 18.33 Uhr aufgenommenem, von H. abgezeichnetem Funkspruch wurde nach O. gemeldet, dass 801 jüdische Frauen und – hier erfolgte eine handschriftliche Streichung der Aufteilung in je 546 Mädchen und Jungen in blauer Schriftfarbe – 1.092 Kinder an das Konzentrationslager A. weitergeleitet worden seien. Die Ankunft des Transports – mit nunmehr 1.892 Häftlingen – wurde einen Tag später am 27.07.1944 in A.-B. bestätigt. Der Umstand, dass ein Häftling weniger als in der Überstellung vermerkt ankam, löste weitere Kommunikation zwischen den Lagerkommandanten in den Folgetagen aus, an denen sich jedenfalls per Funksprüchen über die Differenz der angegebenen Zahlen gegenüber den bei Ankunft des Transports gezählten Personen ausgetauscht wurde. Der dies mitteilende, eingegangene Funkspruch aus A. vom 29.07.1944 enthält den Eingangsstempel der Kommandantur des Konzentrationslagers S. vom 30.07.1944 und ist mit dem Kürzel von W. H. für die Abteilung I als gesehen abgezeichnet. Die mit diesem Transport in A. eingetroffenen Personen wurden direkt nach ihrer Ankunft in den Gaskammern von A.-B. durch Verwendung des Giftgases Zyklon B getötet, wobei sie die bereits beschriebenen erheblichen seelischen und körperlichen Qualen durchlitten. Unter den getöteten Personen aus diesem Transport waren auch die Mutter, die damals 11-jährige Schwester H. und der 14-jährige Bruder L. des Nebenklägers I. O.. Die aus Polen stammende Familie war erst kurz zuvor, nämlich im Juli 1944, nach S. verschleppt worden, nachdem sie zwischenzeitlich mehrere Jahre in einem Arbeitslager in der Nähe von V. hatte verbringen müssen. Der Vater des Nebenklägers war bereits kurz nach dem Einmarsch der Deutschen im August 1941 im Rahmen antisemitischer Pogrome getötet worden. Der damals 17 Jahre alte Nebenkläger wurde bei der Aufnahme in S. von seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern getrennt und bereits Mitte August in ein Außenlager des Konzentrationslagers D. zur Zwangsarbeit verschleppt. Dieser Verlauf und das Schicksal seiner aufgrund von Alter und Geschlecht als „nicht arbeitsfähig“ eingestuften Familienangehörigen verdeutlicht die dargestellten, typischen Abläufe und den Umgang mit den mit den Massentransporten aus dem Baltikum ankommenden Jüdinnen und Juden. Der Nebenkläger erfuhr erst in hohem Alter, was genau mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern passiert war. (2.) Vernichtungstransport vom 10.09.1944 Ein weiterer Vernichtungstransport von „arbeitsunfähigen“ Jüdinnen und Juden verließ S. am 10.09.1944 nach entsprechender Entscheidung und Abstimmung zwischen den Lagerkommandanten und R. G. als Chef der Amtsgruppe D. Per Funkspruch vom 11.09.1944, 15.35 Uhr, teilte H. nach O. dem Amtsgruppenchef Glücks mit, es seien am Vortag „573 Judenhäftlinge (Jugendliche, Mütter mit Kindern und bedingt taugliche Juden)“ zum Konzentrationslager A. überstellt worden sowie „8 Mütter mit 8 Kindern (arisch) und 9 schwangere Frauen (arisch)“. Der Transport traf einen Tag später in A. ein. Es wurden zwei männliche Jugendliche als arbeitsfähig eingestuft und in das Lager aufgenommen, alle anderen 596 Personen wurden direkt nach ihrer Ankunft in den Gaskammern von B. durch Einsatz des Giftgases Zyklon B unter erheblichen Qualen getötet. Unter den sofort Getöteten war auch der Bruder der damals 12-jährigen Nebenklägerin M. F., der 1927 geborene M. B.. Auch der jüngere Bruder der aus H. stammenden, über das Ghetto von Riga nach S. verschleppten Nebenklägerin M. Gr. wurde aus S. mit diesem Transport nach A. gebracht und dort sofort getötet. Sein Name war A. St. und er war 11 Jahre alt, als er, von seiner Familie getrennt, durch Einsatz des Giftgases Zyklon B in einer Gaskammer in A.-B. unter Qualen starb. Die damals 17-jährige Nebenklägerin sah ihren Bruder ein letztes Mal am Zaun zwischen dem Männer- und Frauenbereich im Judenlager in S., als sie sich am Vorabend seines Transports nach A. in der Vorahnung seines bevorstehenden Todes voneinander verabschiedeten. e. Versuchte Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern aa. Versuchte Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen (1.) Im Stammlager S. Die Nebenklägerin M. F. kam am 16.07.1944 in das Konzentrationslager S. und verblieb bis zur Befreiung durch die Rote Armee in der Nacht vom 08. auf den 09.05.1944 im dortigen Judenfrauenlager. Hier versuchte die Lagerleitung ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme ins Lager, sie durch die Aufrechterhaltung der voranstehend beschriebenen lebensfeindlichen Bedingungen, unter Zufügung erheblicher Qualen und Leiden, zu töten. Diesen Plan gab die Lagerleitung um Hoppe auch nicht auf, als sie sich Anfang April nach Westen absetzte, da sie davon ausging, dass im Einklang mit der herrschenden Befehlslage der übernehmende Kommandant E. die Tötung der verbliebenen Gefangenen ohne wesentliche Abweichung vom bisherigen Tatplan fortführen würde. Dieser Plan scheiterte jedoch aus Sicht der Haupttäter, als das Lager und damit auch die Nebenklägerin durch die Rote Armee befreit wurde, und sich so die Tötung der Gefangenen mit den bisher angewendeten Mitteln nicht mehr umsetzen ließ. Auch die Nebenklägerin A. S. versuchte die Lagerleitung in S. ab ihrer Aufnahme ins Lager am 25.07.1944 mithilfe der lebensfeindlichen Bedingungen im Judenfrauenlager zu töten. Sie nahm von diesem aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt weiterhin umsetzbaren Plan allerdings Abstand, als sie die Nebenklägerin gemeinsam mit zahlreichen weiteren jungen jüdischen Frauen im Herbst 1944 zur Zwangsarbeit in ein Außenlager verlegte. (2.) Auf Todesmärschen Am Morgen des 25.01.1945 gaben die Verantwortlichen in S. den Plan der Tötung durch lebensfeindliche Bedingungen hinsichtlich derjenigen Gefangenen auf, die sie auf die vom Stammlager S. aus beginnenden Todesmärsche schickten. Es erschien ihnen zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Unklarheit, wie der Frontverlauf sich weiter entwickeln würde, zwar möglich, die betreffenden Gefangen auch durch Aufrechterhaltung der Lebensbedingungen in S. noch töten zu können, doch entschieden sie sich hinsichtlich der Gefangenen, die sie auf den Marsch schickten, zu einer Aufgabe dieses Plans. Stattdessen setzten sie nun mit Beginn der Märsche am 25./26.01.1945 dazu an, die Gefangenen durch die nicht besseren Bedingungen auf den vom Stammlager aus beginnenden Todesmärschen zu töten: Die für „marschfähig“ betrachteten Gefangenen mussten in den eisigen Witterungsverhältnissen nicht angepasster Kleidung und ohne nennenswerte Verpflegung tage- bis wochenlang marschieren. Hierbei standen sie unter dem permanenten Druck, für den Fall, dass sie Erschöpfung zeigen würden, von den den Marsch bewachenden SS-Männern erschossen zu werden. Dies kam regelmäßig vor, und so waren die Gefangenen dem ständigen Eindruck von toten oder sterbenden Mitgefangenen entlang des Weges ausgesetzt. Die Marschierenden waren überwiegend durch die vorangegangene O., die die meisten von ihnen durch jahrelange Gefangenschaft in Ghettos und Konzentrationslagern hinter sich hatten, stark geschwächt und in vielen Fällen krank. Laut dem am Morgen des 25.01.1945 erteilten Einsatzbefehl sollten zwar Verpflegung und Häftlingsärzte zur Verfügung stehen, faktisch fand eine Versorgung allerdings nur höchst rudimentär statt. Eine genaue Dokumentation der Sterbezahlen während der über Wochen anhaltenden Märsche erfolgte nicht, jedoch starb ein großer Teil der auf diese Weise behandelten Menschen auf qualvolle Weise. Die auf den Todesmärschen – neben den bereits erwähnten Erschießungen – auftretenden Todesfälle durch Entkräftung, Unterkühlung, Krankheit, Hunger und Durst gingen mit erheblichen körperlichen und seelischen Leiden einher. Zudem verursachten die verzweifelten Umstände, unter denen die erschöpften Gefangenen zu tage- oder gar wochenlangen Gewaltmärschen gezwungen wurden, weitere erhebliche psychische Qualen, insbesondere dergestalt, dass sie abgesehen von ihrem eigenen Leid auch das Leid und Sterben ihrer Mitgefangenen miterleben mussten. Zwar verfolgten die in S. Verantwortlichen mit den entsprechenden Befehlen und der Organisation der Marschsetzung nicht im Sinne einer Absicht die Tötung der Gefangenen durch die Märsche, doch nahmen sie diese Folge jedenfalls billigend in Kauf. Das Mitführen von Beerdigungsgerät und Anweisungen dazu, wie mit den beim Marsch Versterbenden verfahren werden sollte, waren bereits im Einsatzbefehl vom 25.01.1945 verankert. Es war den Haupttätern bewusst und von ihrem Willen umfasst, dass die aufgrund der Märsche Sterbenden durch die Umstände ihrer Tötung erhebliche, zu dieser nicht erforderliche Qualen erlitten, indem sie erfroren, verhungerten, verdursteten oder an körperlicher Erschöpfung starben und zuvor das Leid der anderen Gefangenen miterleben mussten. Auch bei der Organisation und Durchführung der Todesmärsche war sich die verantwortliche Lagerleitung bewusst, dass ihr Handeln durch stets handlungsbereite, untergebene Hilfskräfte jederzeit unterstützt wurde. Entsprechend den mit Anklageerhebung, Eröffnungsentscheidung und Hinweisen der Kammer erfolgten bzw. entfallenen Beschränkungen des Anklagevorwurfs sind verfahrensrelevant aus dem Bereich der Todesmärsche ausschließlich die versuchten Tötungsdelikte, von denen Nebenkläger und Nebenklägerinnen betroffen waren. Dies war zum einen der Nebenkläger und Zeuge A. K., der, 1928 in V./Litauen geboren, am 23.08.1944 aus einem aufgelösten Zwangsarbeiterlager in Estland nach S. kam. Von seiner Familie war er zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren getrennt; niemand von ihnen überlebte den Holocaust. Geschwächt von den katastrophalen Lebensbedingungen im Judenlager, wo er nahe des Eingangstors direkt am sog. Prügelplatz in Block 12 oder 13 untergebracht war und monatelang körperliche und seelische Misshandlungen hatte erleiden müssen, wurde er mit einer Kolonne am 25. oder 26.01.1945 lediglich in Häftlingskleidung und Holzpantoffeln bei eisigen Witterungsverhältnissen über eine Dauer von 8-10 Tagen und ohne nennenswerte Verpflegung bis nach L. in P. getrieben. Er litt enorm unter den körperlichen Anstrengungen und der Angst, bei Erschöpfung hingerichtet zu werden, da er mehrfach miterleben musste, wie andere Gefangene, die nicht mehr weiter konnten, durch die SS-Wachmannschaften erschossen wurden. Der Versuch, ihn durch die bei dem Marsch herrschenden Bedingungen zu töten, scheiterte jedoch daran, dass bei Eintreffen an der SS-Schule in L. und dortigem, letztmaligem Appellstehen in eisiger Kälte und ohne Nahrung die Rote Armee eintraf und die Gefangenen befreite. Damit scheiterte der Tatplan der Haupttäter, den Nebenkläger durch die Bedingungen auf dem sog. Todesmarsch zu töten, endgültig. Unter den psychischen Folgen seiner Gefangenschaft in S., deren schlimmster Teil aus seiner Sicht der Todesmarsch gewesen ist, leidet der Zeuge und Nebenkläger K. bis heute. Auch den Nebenkläger und Zeugen M. D.-W. versuchten die in S. Verantwortlichen qualvoll zu töten, indem man ihn Ende Januar 1945 ebenfalls unter den beschriebenen Umständen auf einen Todesmarsch schickte. Der 1926 geborene Zeuge kam im Mai 1944 als Angehöriger des polnischen Widerstands gemeinsam mit seinem Bruder aus W. ins Konzentrationslager S., wo er im Alten Lager untergebracht war und die Tage mit Zwangsarbeit verbringen musste, zunächst beim Holzhacken nahe dem Lager zur Schaffung von Flächen zu dessen Erweiterung und später in den DAW-H.. Der Versuch, ihn durch den Todesmarsch zu töten, scheiterte daran, dass ihm und seinem Bruder gemeinsam die Flucht gelang. Sie versteckten sich in einer Ortschaft entlang des Weges bis zur Befreiung durch die Rote Armee im Februar 1945. Auch den Nebenkläger und Zeugen D.-W. hat seine Gefangenschaft im Konzentrationslager S., wo er sich mit Tuberkulose infizierte, sein ganzes Leben lang belastet. Die bereits erwähnte, frühere Nebenklägerin und Zeugin H. S. wurde nach dem Tod ihrer Mutter Ende Januar 1945 in selbst noch erheblich krankheitsgeschwächtem Zustand auf einen der Todesmärsche geschickt unter billigender Inkaufnahme ihres qualvollen Versterbens durch die verantwortlichen Haupttäter. Der Versuch, sie zu töten, scheiterte, da ihr unterwegs die Flucht gelang und sie sich zwei bis drei Wochen in einem Eisenbahnwaggon versteckt hielt, wo sie und Mitgefangene von Zivilisten mit Nahrung versorgt wurden, bis die Rote Armee die Gefangenen auf ihrem Vormarsch nach Westen entdeckte. Die Zeugin S. erlitt auf dem Todesmarsch schwere Erfrierungen am Rücken, die schmerzten und eiterten und mehrere Operationen nach sich zogen. Auch in Ihrem Fall hielten die psychischen Auswirkungen ihrer Gefangenschaft in S., insbesondere in Form von Albträumen, ihr Leben lang an. bb. Versuchte Tötung durch den Vernichtungstransport nach A. vom 10.01.1944 Schon vor den bereits beschriebenen, ab Sommer 1944 einsetzenden Vernichtungstransporten nach A. gab es – vor dem Beginn der „Ungarn-Aktion“ – entsprechende Transporte von S. nach A.. Mit diesen wurden aus geräumten Zwangsarbeitslagern und Ghettos im nördlichen Generalgouvernement in S. angekommene, als „bedingt arbeitstauglich“ bezeichnete Jüdinnen und Juden nach A. transportiert, um dort getötet zu werden. Mit dem wie üblich maschinengeschriebenen, vom Adjutanten U. handgezeichneten Kommandanturbefehl Nr. 4 vom 08.01.1944 ordnete H. die Überstellung von 255 jüdischen Gefangenen (117 Männer und 138 Frauen) nach A. an. Der Transport sollte am 10.01.1944 um 14.30 Uhr das Lager verlassen und mittels Klein- und Reichsbahn über den Bahnhof T. nach A. erfolgen. Das „Verladen“ der Gefangenen in S. sowie ihr Umsteigen in T. fanden laut dem Befehl unter Leitung und Aufsicht des Schutzhaftlagerführers M. statt. Der Transport wurde den noch vorhandenen Unterlagen zufolge vor Abfahrt deutlich vergrößert und kam am 12.01.1944 in einer Stärke von 1.000 Gefangenen aus S. in A. an. Von diesen wurden etwa ¼ im Lager aufgenommen; 746 Personen wurden umgehend in den Gaskammern von B. unter Qualen mit dem Giftgas Zyklon B getötet. Die Lagerleitung in S. – die jedenfalls mit der Veranlassung der Deportation der Nebenklägerin E. in ein anderes Lager jeden möglichen Plan ihrer Tötung in S. aufgab – wusste auch bei diesem Transport, welchem Zweck er dienen sollte. Sie ging davon aus und nahm mindestens billigend in Kauf, dass die Lagerleitung in A. die transportierten Personen und damit auch die Nebenklägerin unter Zufügung erheblichen Leides absichtlich mit Giftgas töten würde. Auch war den Verantwortlichen in S. bewusst, dass sie hierbei Hilfe leisteten, indem sie die Gefangenen auswählten und in Transport setzten. Sie nahmen hierbei mindestens billigend in Kauf, den in A. Handelnden bei der Qualen verursachenden Tötung der ankommenden Gefangenen zu helfen. Die Nebenklägerin E. E. befand sich in diesem Transport, wurde jedoch in A. als arbeitsfähig selektiert und statt getötet zu werden, ins Lager aufgenommen. 4. Beihilfe durch die Angeklagte a. Unterstützender Charakter ihrer Handlungen Die Angeklagte unterstützte durch ihre unter III.2. beschriebenen Tätigkeiten in der Funktion der Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten die Lagerleitung bei der Durchführung der unter III.3. dargestellten Haupttaten. In der organisierten, behördengleichen Verwaltungsstruktur des KZ-Systems war die Bearbeitung von Schriftverkehr, welcher zur Organisation und Durchführung der zahlreichen Tötungen – die nicht auf spontanem, zufälligem oder vereinzeltem Handeln, sondern auf zahlreichen administrativen Vorgängen und umfangreicher Kommunikation der Beteiligten beruhten – innerhalb dieses Systems zwingend erforderlich war, eine für die Ermöglichung der Tatausführung relevante Aufgabe. Dies gilt zum einen für die Bereiche, in denen Kommunikation nach außen notwendig war, wie etwa bei der Bestellung von für Tötungen mit dem Giftgas Zyklon B nötigen Materials oder der Abfassung des im Zusammenhang mit Gefangenentransporten umfangreich und kleinteilig geführten Schriftverkehrs mit anderen Konzentrationslagern und der Amtsgruppe D, zum anderen aber auch für das Abfassen lagerinterner Schreiben wie der regelmäßigen Kommandanturbefehle, die für den Lageralltag bestimmend waren und in denen sich regelmäßig auch die Tötung von Gefangenen betreffende Anweisungen befanden. Die Angeklagte stellte sicher, dass entsprechende Schreiben, die in der Regel H. ihr diktierte, formgerecht und sauber niedergelegt wurden und anschließend an die zuständigen Stellen weitergegeben werden konnten. Sie unterstützte ihn und auch den Adjutanten bei der Erledigung und Abfassung sämtlichen, das Lager betreffenden Schriftverkehrs, was auch die gesamte die dargestellten Haupttaten betreffende Korrespondenz umfasste. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte jedenfalls den Großteil der dienstlichen Korrespondenz des Lagerkommandanten nach außen und auch die Kommandantur- und Einsatzbefehle in Stenografie entgegen genommen und mit der Maschine geschrieben hat. Nicht ausschließen kann die Kammer jedoch, dass einzelne der genannten Schriftstücke im Einzelfall von anderen Personen als der Angeklagten verschriftlicht wurden. Dementsprechend konnte für keines der tatrelevanten Schriftstücke ohne vernünftigen Zweifel festgestellt werden, dass die Angeklagte daran physisch mitgewirkt hat. Gleichwohl bestärkte die Angeklagte die Haupttäter bei Begehung der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten. Denn sie stand der Lagerleitung während ihrer gesamten Dienstzeit als zuverlässige und gehorsame Untergebene zur Verfügung und sicherte damit durch ihre Tätigkeit fortwährend die Aufrechterhaltung des Betriebs des Konzentrationslagers und das Gefangenhalten der Inhaftierten ab. Sie arbeitete an der zentralen Schnittstelle des Lagers, an der sämtliche relevanten Entscheidungen und damit auch jene betreffend die Tötung von Gefangenen getroffen wurden, und hatte ein enges dienstliches Verhältnis zum Kommandanten. Sie war für die Lagerleitung in der Erfüllung ihrer Tätigkeit von essenzieller Bedeutung bei der Umsetzung der Ziele, die im Konzentrationslager S. verfolgt wurden, also dem Gefangenhalten von Menschen, der zwangsweisen Ausnutzung ihrer Arbeitskraft und der Ermordung der aus Sicht der „Rassenideologie“ des NS-Regimes „wertlosen Volksschädlinge“. Auf die – nicht aufklärbare – Frage, welche konkreten Schreiben mit Bezug zur Tötung von Gefangenen sie tatsächlich abgefasst hat, kommt es insofern nicht entscheidend an, denn jedenfalls hat sie die Haupttäter durch ihre fortlaufende Dienstbereitschaft in psychischer Hinsicht bei der Durchführung der Taten unterstützt. b. Wahrnehmungen der Angeklagten Die Angeklagte befand sich während ihrer gesamten Dienstzeit im Konzentrationslager S. in einer räumlich wie organisatorisch zentralen Position. Sie übte ihren Dienst in den beschriebenen, zunehmend intensiven Arbeitszeiten im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten während dieser knapp zwei Jahre ohne längere Krankschreibungen oder Beurlaubung aus. In physischer Hinsicht bewegte sie sich bei dem von ihr nahezu täglich zu versehenden Dienst in den Räumen der Kommandantur und dort hauptsächlich im Obergeschoss auf der Nordseite im Geschäftszimmer und den angrenzend gelegenen Büros des Lagerkommandanten und des Adjutanten. Sie sah aus diesen Büroräumen über die deutlich niedrigere Baracke der politischen Abteilung sowie ebenfalls niedrige, zur Gärtnerei gehörende Gewächshäuser hinweg und konnte so auf das dahinterliegende Neue Lager blicken. Aufgrund der Entfernung war ihr ein deutliches Erkennen von Personen oder deren Handlungen im Neuen Lager zwar allenfalls im Bereich der aus ihrer Sicht vorderen Blockreihen möglich. Durch sie uneingeschränkt einsehbar und aufgrund der Distanz und des zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandenen Baumbestandes gut zu erkennen war jedoch der Sammelplatz vor dem Eingangstor zum Neuen Lager und die sich dort abspielenden Ereignisse. Auch der Weg entlang den Gleisen der Kleinbahn zwischen Altem und Neuem Lager, den Gefangene regelmäßig zurücklegen mussten, wenn sie aus dem Neuen Lager oder vom Sammelplatz in Richtung Gaskammer und Krematorium geführt wurden, konnte sie aus den Fenstern der Büroräume, in denen sie sich beinahe täglich aufhielt, jedenfalls ab dem Punkt überblicken, an dem die sich darauf bewegenden Personen hinter den Gebäuden der Gärtnerei und der Baracke der politischen Abteilung hervortraten und sich weiter Richtung Osten bewegten. Abgesehen von diesen Sichtachsen aus ihrem unmittelbaren Arbeitsbereich bewegte sich die Angeklagte aber auch in den sonstigen, für Zivilangestellte zugänglichen Bereichen des Konzentrationslagers und hatte dort entsprechende Wahrnehmungen. Unabhängig davon, ob sie – was wahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit festzustellen ist – im Kommandanturgebäude oder andernorts schlief, verließ sie das Kommandanturgebäude während ihrer rund zwei Jahre dauernden Tätigkeit im Konzentrationslager S. regelmäßig. Sie durfte sich in allen Bereichen, die nicht unmittelbar zum Schutzhaftlager gehörten, und damit in dem Bereich um das Kommandanturgebäude, in der Gärtnerei, auf der Freifläche zwischen Altem und Neuem Lager und auch im Bereich der DAW-Hallen frei bewegen. Theoretisch traf dies auch auf den ebenfalls nicht zum Schutzhaftlager gehörenden Bereich von Gaskammer und Krematorium zu, doch geht die Kammer nicht davon aus, dass die Angeklagte sich hier tatsächlich aufgehalten hat. Jedenfalls aber den Eingangsbereich des Alten Lagers, in dem die Kommandantur lag, mit dem dort stehenden SS-Wachhäuschen passierte sie bei Betreten und Verlassen ihrer Arbeits-, ggf. auch Wohnstätte. Dass es der Angeklagten gelungen sein könnte, sich beinahe zwei Jahre nahezu dauerhaft im Konzentrationslager S. aufzuhalten und dabei nicht auch – sei es aus anderen Räumlichkeiten der Kommandantur außerhalb ihres eigenen Dienstzimmers und dem Büro des Lagerkommandanten oder bei Wegen außerhalb des Gebäudes – das Tor zum Alten Lager, die dahinter liegenden Baracken und schließlich den Schornstein des wiederum hinter dem Alten Lager befindlichen Krematoriums wahrzunehmen, ist ausgeschlossen. Sie hatte direkte Begegnungen mit Gefangenen in der Gärtnerei und in der zu den DAW-Betrieben gehörenden Druckerei, sah aber auch ansonsten Gefangene, sei es, weil diese sich in großen Mengen und teilweise tagelang auf dem Sammelplatz vor dem Eingang zum Neuen Lager aufhalten mussten oder weil sie sich auf der Freifläche zwischen Neuem und Altem Lager oder im für sie einsehbaren Bereich des Schutzhaftlagers bewegten. Sie sah bei ihrer Wahrnehmung der Gefangenen deren katastrophalen körperlichen Zustand, ihre mangelnde Versorgung mit Nahrung und angemessener Kleidung und die mangelhaften hygienischen Zustände. Dies traf insbesondere auch auf die zu Zehntausenden ab Sommer 1944 eintreffenden Neuzugänge zu, die sämtlich keine neuen Gefangenen des KZ-Systems waren, sondern bereits eine oftmals jahrelange Unterversorgung in Ghettos, Arbeits- und/oder anderen Konzentrationslagern hinter sich hatten. Deren oftmals erbärmlicher Zustand sowie der Umstand, dass sie ohne nennenswerte Versorgung und unter freiem Himmel über eine Dauer von vielen Stunden bis hin zu Tagen auf dem Platz vor dem Neuen Lager festgehalten wurden, waren für die Angeklagte wahrnehmbar. Sie sah und hörte diese Menschen aus ihrem Büro sowie auf ihren Wegen zum und vom Kommandanturgebäude. Sie nahm zudem auch den täglich präsenten Geruch verbrannten Menschenfleisches wahr, der aus dem Schornstein des Krematoriums kam. Der von dort kommende Qualm und Rauch verbreitete sich je nach Windrichtung über die verschiedenen Lagerbereiche, wurde aber niemals vollständig weggetragen. Der abstoßende und einprägsame Geruch verbrennender Leichen intensivierte sich noch während der Tage der Fleckfieberepidemie im Winter 1944/1945, als offene Leichenverbrennungen auf Scheiterhaufen nordwestlich des Neuen Lagers teils über Tage hinweg durchgeführt werden mussten, um der Tag für Tag großen Anzahl an Leichen, der das Krematorium nicht gerecht werden konnte, Herr zu werden. Die Angeklagte erlangte zudem umfangreiche Kenntnisse über die tatrelevanten Vorgänge aus der Bearbeitung des Schriftverkehrs des Kommandanten. Sie arbeitete täglich eng mit der Führungsspitze der Lager-SS zusammen und war eine Vertrauensperson für den Kommandanten H., vor der es keinen Anlass gab, Informationen zurückzuhalten. Er und andere SS-Angehörige tauschten sich zwangsläufig über die im Lager vor sich gehenden Tötungen, die sie zu organisieren und durchzuführen hatten, aus, ohne dass dabei eine Geheimhaltung vor der Angeklagten erfolgt wäre. Sie gehörte, wenn auch natürlich ohne eigene relevante Entscheidungskompetenz und in untergeordneter Funktion, zum inneren Kreis des Vertrauens. Innerhalb dessen erlaubte schon die Arbeitseffizienz nicht das Zurückhalten von ausgewählten Einzelinformationen. Die Angeklagte hörte damit die Gesprächsinhalte der in der Lagerleitung tätigen SS-Männer. Sie nahm dabei wahr, wie diese über ihre tägliche Arbeit sprachen und gewann dabei unweigerlich Erkenntnisse darüber, welche Umgangsweise mit den Gefangenen herrschte und welche empathielose und abwertende Sichtweise auf diese bestand. Unabhängig von der konkreten Frage ihrer eigenen Einstellung gegenüber dem nationalsozialistischen Gedankengut, mit dem sie aufgewachsen war, war ihr jedenfalls aus dem täglichen Umgang mit dem SS-Führungspersonal deren Betrachtungsweise auf jüdische und andere „rassenideologisch“ Verfolgte klar. Die Angeklagte hatte überdies auch Kontakte zu anderen weiblichen Bediensteten in der Lagerkommandantur. Auch unter diesen wurde sich über die im Lager vorgenommenen Tötungen ausgetauscht. Es bestand bei diesen insbesondere die allgemeine Kenntnis davon, dass jüdische Gefangene im Lager mit Giftgas getötet wurden. c. Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten aa. Vorsatz bezüglich der Haupttaten Die Angeklagte wusste während ihrer gesamten Tätigkeit im Konzentrationslager S., dass die Lagerleitung den Tod einer großen Zahl von Gefangenen herbeiführte, indem sie sie unter den herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen im Lager festhielt. Sie hielt es dabei mindestens für möglich, dass die Lagerleitung den durch sie verursachten Tod der Gefangenen mindestens billigend in Kauf nahm. Auch erkannte sie, dass die getöteten Menschen aufgrund der Umstände, die zu ihrem Tod führten, erhebliche körperliche und/oder seelische Qualen erlitten und dass dies auch der Lagerleitung bewusst war, sie es aber in gefühlsloser und unbarmherziger Gesinnung mindestens hinnahm. Spätestens ab Oktober 1944 war der Angeklagten auch bekannt, dass in S. eine erhebliche Zahl von Gefangenen mit dem Giftgas Zyklon B getötet wurde und dass dies mit Wissen und direktem Wollen der Lagerleitung geschah. Dass die so getöteten Menschen durch den herbeigeführten Sterbevorgang erhebliche Qualen und Leiden körperlicher und seelischer Art erlitten, hielt die Angeklagte jedenfalls für möglich, ebenso wie den Umstand, dass die Lagerleitung und die die Vergasungen durchführenden Personen dies ebenfalls wussten, es aber in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung in Kauf nahmen. Soweit Gefangene vor ihrer Tötung mit Giftgas im Eisenbahnwaggon in S. durch die Vorspiegelung einer vermeintlich harmlosen Situation durch die Haupttäter in den Zustand der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit versetzt wurden, hat die Kammer jedenfalls nicht feststellen können, dass die Angeklagte davon Kenntnis hatte. Die Angeklagte hatte auch im Übrigen keine feststellbaren genaueren Kenntnisse über die Umstände der ab Oktober 1944 durchgeführten einzelnen „Vergasungsaktionen“ mit Blick auf deren Häufigkeit, die konkrete Anzahl oder gar die Identität der getöteten Gefangenen oder die Frage, ob diese in der Gaskammer oder dem Eisenbahnwaggon stattfanden. Allerdings hielt sie es jedenfalls für möglich, dass bei regelmäßig stattfindenden „Aktionen“ Gruppen von jeweils mindestens 25 Gefangenen auf Veranlassung der Lagerleitung hin getötet wurden und dass die Gesamtzahl der so Getöteten sich auf mindestens 1.000 Personen belief. Ebenfalls wusste die Angeklagte, dass die Verantwortlichen in S. die im Konzentrationslager A.-B. handelnden Haupttäter wissentlich und willentlich dabei unterstützten, die mit den Vernichtungstransporten vom 10.01.1944, 26.07.1944 und 10.09.1944 nach A. verschleppten Menschen – darunter die benannten Angehörigen der Nebenkläger O., Gr. und M. F. sowie die Nebenklägerin E. – dort mit dem Giftgas Zyklon B zu töten. Auch hierbei nahm sie wissentlich und willentlich in Kauf, dass die so Getöteten hierbei erhebliche Qualen erlitten und dass den verantwortlichen Haupttätern dies bekannt war, sie es aber in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung akzeptierten. Es war der Angeklagten ebenfalls bewusst, dass die Lagerleitung bei Organisation und Durchführung der Todesmärsche Ende Januar 1945 im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens versuchte, den qualvollen Tod der so in Marsch gesetzten Gefangenen zu verursachen, was in vielen Fällen auch gelang. Ihr war auch bewusst, dass die Lagerleitung dabei gegenüber dem Leid der Gefangenen in gefühlskalter und unbarmherziger Gesinnung handelte. Die Angeklagte selber nahm die Tötungen der Gefangenen, sei es durch lebensfeindliche Bedingungen im Lager oder bei den Todesmärschen oder mittels des Giftgases Zyklon B, billigend in Kauf. Dass sie selber ein eigenes Interesse am Tod der Gefangenen hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar spricht vieles in ihrem Lebensweg dafür, dass sie sich dem nationalsozialistischen Gedankengut jedenfalls verbunden fühlte, doch wie weit ihre Identifikation mit der „Rassenideologie“ tatsächlich ging und ob sie darauf aufbauend den direkten Willen hatte, als „unwert“ betrachtetes Leben zu töten, ließ sich nicht frei von vernünftigen Zweifeln ermitteln. bb. Vorsatz des Hilfeleistens Die Angeklagte wusste, dass sie mit ihrer Tätigkeit als Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten diesen und die weiteren, in der Lagerleitung tätigen SS-Männer bei der Ermordung und – soweit der Tod der Gefangenen verhindert wurde – versuchten Ermordung der Gefangenen teilweise unmittelbar physisch unterstützte. Sie nahm es mindestens billigend in Kauf, dass sie, wenn sie Schriftverkehr bearbeitete, der einen direkten Zusammenhang zu den stattfindenden Tötungen hatte, die Haupttäter konkret physisch bei der für die Begehung ihrer Taten notwendigen Vorbereitung, Organisation und Abwicklung half. Soweit die Tötungen ohne direkten Zusammenhang mit einem oder mehreren von ihr bearbeiteter Schreiben begangen wurden, war ihr dennoch bewusst, dass zur Durchführung und Umsetzung der mit der Tötung von Gefangenen einhergehenden Befehle der Lagerleitung einschließlich der zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung der lebensfeindlichen Bedingungen notwendigen Entscheidungen ein System aus jederzeit zur Verfügung stehenden, die Befehle nicht hinterfragenden Untergebenen eine wichtige Voraussetzung war. Sie wusste, dass sie mit ihrer fortgesetzten Diensttätigkeit und der stetigen Bereitschaft, für den Betrieb des Konzentrationslagers unerlässliche, unterstützende Schreib- und Büroarbeiten zu übernehmen, zur Aufrechterhaltung des Lagers einschließlich der mit seinem Betrieb verfolgten Ziele beitrug. Sie hielt es damit für möglich und nahm es mindestens billigend in Kauf, dass sie die Lagerleitung bei Tötungsaktionen, in deren direktem Zusammenhang sie keinen Schriftverkehr geführt hatte, jedenfalls psychisch unterstützte. Von ihrer Vorstellung war auch umfasst, dass sie mit ihrem Handeln die Haupttäter in S.dabei unterstützte, wiederum den in A.-B. Verantwortlichen bei der Tötung der mit den Vernichtungstransporten ankommenden Menschen zuzuarbeiten. Sie nahm es billigend in Kauf, dass sie damit die durch die dortigen Haupttäter begangenen Taten förderte. Ebenso hielt sie es mindestens für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass sie es der Lagerleitung in S. erleichterte, den qualvollen Tod tausender Gefangener durch die geschaffenen und aufrechterhaltenen lebensfeindlichen Bedingungen herbeizuführen, indem sie sie bei ihrer Tatausführung zumindest psychisch dadurch unterstützte, dass sie jederzeit gehorsam zur Verfügung stand und die Lagerleitung stets auf sie zurückgreifen konnte. IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den Inhalten ihrer Personalakte des Landeskrankenhauses S., die neben den Zeugnissen und Unterlagen auch einen handschriftlichen Lebenslauf der Angeklagten enthält. Dieser und die weiteren in der Personalakte enthaltenen Dokumente erlaubten die Feststellungen über die Herkunftsfamilie der Angeklagten, ihren beruflichen Werdegang bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit im Landeskrankenhaus S. sowie die Zeitpunkte ihrer Eheschließung und der Geburt ihres Sohnes. Zu den weiteren festgestellten Umständen, insbesondere betreffend den Heimatort der Angeklagten und dem möglichen Hintergrund ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager S. hat der historische Sachverständige Dr. S. H. – unter Vorlage von diesbezüglichen, auch im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten, darunter insbesondere der Kommandanturbefehl Nr. 25 des Konzentrationslagers S. vom 31.03.1943, der die Einzelheiten zur Straßensammlung in K. am 03.04.04.1944 anlässlich des „Tages der Wehrmacht“ enthielt – Angaben gemacht, denen die Kammer gefolgt ist. Auf seinen Ausführungen beruhen auch die Feststellungen zu Zeitpunkt und Umständen der Beendigung der Diensttätigkeit der Angeklagten in S., die er ebenfalls anhand zahlreicher historischer Dokumente plausibel erläutert hat. Insbesondere standen diese im Einklang mit den Angaben des Ehemanns der Angeklagten, H. F., in dessen Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Bochum vom 23.09.1954. 2. Feststellungen zur Sache Die Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie es unter Ziffer III. wiedergegeben ist. In weiten Teilen stützen sich die Feststellungen zur Sache auf die Inhalte des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. H.. Dieser ist mit seinem fundierten Fachwissen über mit den Konzentrationslagern der NS-Zeit zusammenhängende Fragen bereits in anderen Strafverfahren der jüngeren Vergangenheit gegen Angehörige von Lagerpersonal tätig gewesen und verfügt über umfangreiche Expertise und Erfahrung. Er hat sein Gutachten klar und anschaulich erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keinerlei Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und waren jederzeit nachvollziehbar. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt und hat nach eingehender Beratung keine Bedenken, sich seine Ausführungen zu Eigen zu machen. Im Rahmen der Gutachtenerstattung sind von ihm umfangreiche historische Unterlagen in Form von Originaldokumenten, aber auch Skizzen und Lichtbilder, in Bezug genommen worden, deren Inhalte ebenfalls eine entscheidende Grundlage der Feststellungen geworden sind. Nebst ihrer Sichtung und auszugsweisen Verlesung im Rahmen der Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung sind sämtliche durch den Historiker zur Grundlage seines Gutachtens gemachten Urkunden auch im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden. Darüber hinaus sind zahlreiche Aussagen bereits verstorbener Zeitzeugen und früherer Beschuldigter im Urkundenbeweis eingeführt worden, die eine weitere wichtige Quelle der getroffenen Feststellungen zur Sache bilden. Insbesondere die Aussagen des früheren Lagerkommandanten H., des Stabsscharführers H., des zum „Desinfektor“ ausgebildeten SS-Sanitätsdienstgrades O. K., des weiteren Sanitätsdienstgrades H. sowie des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung L. haben in den Feststellungen zu den Haupttaten und zur Organisationsstruktur des Lagers Eingang gefunden. Die in der Hauptverhandlung, überwiegend im Rahmen der audiovisuellen Vernehmung, gehörten Zeugenaussagen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern sind an vielen, die Verurteilung tragenden Stellen zur Grundlage der Feststellungen geworden. Dies gilt auch für die durch Verlesung eingeführten Erklärungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern, soweit diese vorlagen und eine persönliche Aussage nicht stattfand. Die Aussagen der weiteren gehörten Zeuginnen und Zeugen Fr., Dr. S., EKHK G., KHK B. und D., haben ebenfalls zu den getroffenen Feststellungen beigetragen. Schließlich waren auch die durch die Inaugenscheinnahme des Tatorts durch zwei beauftragte Mitglieder des Spruchkörpers gewonnenen Erkenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten des Lagers, wie sie durch Verlesung des darüber gefertigten Protokolls nebst den in Augenschein genommen, begleitend angefertigten Lichtbildern in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, für die getroffenen Feststellungen relevant. Im Einzelnen beruhen die die Verurteilung tragenden Feststellungen zur Sache auf den im Folgenden jeweils dargestellten Beweisen. a. Feststellungen zum Konzentrationslager S. aa. Entstehung und Entwicklung des Lagers bis zur Befreiung Die Feststellungen zur Entstehung des Lagers, seiner Entwicklung vom Zivilgefangenenlager zum Konzentrationslager sowie zum faktischen Vernichtungslager ab Sommer 1944 bis hin zu den Umständen der ersten Teilräumung Ende Januar 1945 und der Befreiung am 08./09.05.1945 beruhen im Wesentlichen auf den anhand zahlreicher historischer Dokumente belegten Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H.. Seinen detaillierten, zu jeder Zeit nachvollziehbaren und mit dem vorgelegten Quellenmaterial untermauerten Ausführungen zu den historisch belegten Abläufen im Konzentrationslager S. hat sich die Kammer vollen Umfangs angeschlossen. Die stets von umfangreichem Material – beispielsweise den Unterlagen und Lichtbildern zum Besuch Himmlers, den zahlreichen, die Einbindung ins Konzentrationslagersystem verdeutlichenden Schriftverkehr mit der Amtsgruppe D, den Kommandanturbefehlen bis hin zu den Unterlagen betreffend die Überstellung der Massen an Gefangenen ab dem Sommer 1944 oder die „Evakuierung“ des Lagers im Januar 1945 – belegten Ausführungen betreffend das Konzentrationslager S. haben eine so detaillierte und anschauliche Darstellung der Entwicklung des Lagers in all den für das Verfahren wesentlichen Fragen hierzu geliefert, dass die Kammer sich betreffend der Feststellungen zum historischen Kontext hierauf in großem Umfang stützen könnte. bb. Organisationsstruktur im Lager und Arbeitsumfeld der Angeklagten Auch für die – zum Verständnis und zur Einordnung der Bedeutung der Tätigkeit der Angeklagten notwendigen – Feststellungen zur grundsätzlichen Organisationsstruktur im Lager, zu den herrschenden Hierarchien, zum Aufbau der Abteilungen und zur Befehlsstruktur waren die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H. einschließlich der im Rahmen seiner Gutachtenerstattung eingeführten Dokumente das entscheidende Beweismittel. Der Sachverständige hat hierzu anhand zahlreicher Unterlagen aus dem Konzentrationslager S., darunter eine große Zahl von Kommandanturbefehlen des Lagerkommandanten, die den Alltag im Lager kleinteilig bestimmten, überzeugende und nachvollziehbare Schilderungen gemacht, denen die Kammer sich vollen Umfangs anschließen konnte. Auch hat er die Lebenswege und den beruflichen Werdegang zahlreicher in der Führung des Konzentrationslagers S. tätiger SS-Männer, häufig anhand von Personalunterlagen, so detailreich vorstellen können, dass die Kammer sich trotz des langen Zeitablaufs und der fehlenden Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck von den Haupttätern zu verschaffen, ein konkretes Bild davon hat machen können, in welchem beruflichen Umfeld die Angeklagte für knapp zwei Jahre tätig gewesen ist. Ebenfalls zu den diesbezüglichen Feststellungen beigetragen haben die eingeführten Aussagen ehemaligen Lagerpersonals, allen voran des Lagerkommandanten H., aber auch des späteren Ehemannes der Angeklagten, H. F., der sich insbesondere in seiner Aussage vom 23.09.1954 umfangreich und detailliert zu Hoppes Charakter und Führungsstil äußerte. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen H. und F. ganz offensichtlich keine Sympathie bestand, und F. den früheren Lagerkommandanten P., zu dessen Kreis er gehört hatte, vorzog, ließ sich aus F.s Äußerungen ein Bild des Lagerkommandanten H. ableiten, welches mit den ihn beschreibenden Personalunterlagen und den Äußerungen weiterer Zeitzeugen, vor allem denen seines Stabsscharführers W. H., im Einklang steht. Die so getroffenen Feststellungen über H. hatten ebenfalls Einfluss auf diejenigen zur Tätigkeit der Angeklagten, da der Führungsstil und die Persönlichkeit des Kommandanten, dem sie direkt zuarbeitete und mit dem sie ein langjähriges, auch über die NS-Zeit hinausgehendes Vertrauensverhältnis hatte, einen wichtigen Aspekt auch für die Beschreibung ihrer täglichen Tätigkeit lieferten. cc. Örtliche Gegebenheiten des Lagers einschließlich Sichtachsen Zu den örtlichen Gegebenheiten des Konzentrationslagers S. während der Dienstzeit der Angeklagten einschließlich der aus ihrem Dienstzimmer gegebenen Sichtachsen lagen der Kammer mehrere wichtige Erkenntnisquellen vor, deren Ergebnisse in die Feststellungen Eingang gefunden haben. Dies war zum einen der in Augenschein genommenen Lageplan, der Aufschluss über den grundsätzlichen Aufbau des Lagers einschließlich der Aufteilung in die verschiedenen Lagerbereiche und die Verortung von für die Feststellungen relevanten Gebäuden wie dem Kommandanturgebäude, aber auch von Gaskammer und Krematorium gegeben hat. Ebenfalls hierfür relevant waren die seitens des historischen Sachverständigen vorgelegten historischen Lichtbilder, die bei der Befreiung des Lagers gefertigt wurden, davon eines aus dem Kommandanturgebäude heraus mit der Blickrichtung, die nach den getroffenen Feststellungen diejenige aus dem Dienstzimmer der Angeklagten war. Auch der Bericht des KHK K. über seinen Ortsbesuch hat in die Feststellungen Eingang gefunden. Darüber hinaus waren die bei der Inaugenscheinnahme der Gedenkstätte des Konzentrationslagers gewonnenen Erkenntnisse der beauftragten Richter in Person des Vorsitzenden Richters und der Berichterstatterin, wie sie durch Verlesung des Protokolls über die Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung Eingang gefunden haben, sowie die hierzu begleitend in Augenschein genommenen, bei dem Beweistermin angefertigten Lichtbilder, Grundlage der Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Konzentrationslagers S.. Die insbesondere relevante Feststellung, dass das Dienstzimmer der Angeklagten sich im Obergeschoss des Kommandanturgebäudes mit Blick in nördliche Richtung befand, hat sich aus den auch insofern überzeugenden Ausführungen des historischen Sachverständigen ergeben. Demnach befand sich das Büro des Lagerkommandanten an der besagten Stelle, woraus sich auch die Lage des Geschäftszimmers und damit des Dienstzimmers der Angeklagten ableitet. Dass diese Zimmer nebeneinander und mit Verbindungstüren ausgestattet angrenzend lagen, steht aufgrund der entsprechenden, insofern glaubhaften Angaben des früheren Stabsscharführers H. vom 21.06.1954 fest. Die eingeführten Erkenntnisse aus dem Beweistermin deckten sich mit diesen Inhalten; die von H. beschriebenen Verbindungstüren zwischen den als Geschäftszimmer und Büros des Kommandanten und Adjutanten identifizierten Räumlichkeiten waren nach wie vor vorhanden. Die Feststellungen dazu, was man aus diesen Zimmern und was eine Zivilangestellte wie die Angeklagte ansonsten rund um die Bereiche des Schutzhaftlagers vom Lagerbetrieb sehen konnte, beruhen ebenfalls auf den genannten Erkenntnisquellen, insbesondere den zeitgenössischen Lichtbildern, aber auch den eingeführten Erkenntnissen der Inaugenscheinnahme der Gedenkstätte. Dass insbesondere der sogenannte Sammelplatz, auf dem die ab dem Sommer 1944 in hoher Frequenz in Massentransporten ankommenden Menschen unter qualvollen Bedingungen teils über lange Zeit ausharren mussten, aber auch der zwischen dem Alten und Neuen Lager entlangführende Weg der Gefangenen aus dem Neuen Lager in Richtung Gaskammer und Krematorium, sobald die darauf Gehenden hinter den Gärtnereigebäuden hervortraten, aus dem Dienstzimmer der Angeklagten gut sichtbar waren, hat die Kammer aufgrund der genannten Beweismittel feststellen können. b. Feststellungen zu den Haupttaten aa. Feststellungen zur Befehlslage Die Feststellungen zu der hinter den der Verurteilung zugrunde liegenden Tötungen stehenden allgemeinen Befehlslage hat die Kammer ebenfalls im Wesentlichen anhand der auch insofern überzeugenden, umfassenden und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H. treffen können. Seinen nachvollziehbaren und durch erneut umfangreiches Quellenmaterial belegten Angaben zu den historischen Hintergründen und Entwicklungen, die sowohl zu den gebilligten, als auch zu den ab Sommer 1944 drastisch zunehmenden absichtlichen und systematischen Tötungen von Gefangenen durch die Lagerleitung des Konzentrationslagers S. führten, hat die Kammer sich auch diesbezüglich vollen Umfangs anschließen können. Insofern tragend waren insbesondere die anhand der Ausführungen des Sachverständigen getroffenen Feststellungen über die Entwicklungen und Befehle im Rahmen der „Endlösung der Judenfrage“ und die Darstellungen des Sachverständigen betreffend die zunehmende Bedeutung der Zwangsarbeit von Gefangenen der Konzentrationslager im letzten Kriegsjahr, die mit einer Radikalisierung und Systematisierung des „Krankenmords“ an nicht oder nicht mehr arbeitsfähigen Gefangenen einherging. Die Ausführungen des Sachverständigen zu der Befehlslage betreffend die Vernichtung „unwerten“, insbesondere jüdischen, Lebens standen aus Sicht der Kammer in Einklang mit dem herangezogenen Quellenmaterial, so auch desjenigen zu dem für die weitere Massenvernichtung relevanten Treffen der SS-Standortärzte der Konzentrationslager am 01./02.09.1944. bb. Feststellungen zu den mittels Giftgas begangenen Tötungen Zum Ablauf und zur Häufigkeit der im genannten Zeitraum mindestens stattgefundenen Vergasungsaktionen an Gefangenen hat die Kammer die tragenden Feststellungen zunächst anhand der zahlreich eingeführten Zeugenaussagen, vor allem derer der daran beteiligten SS-Männer, insbesondere des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung B. L., aber auch des SS-Sanitätsdienstgrades O. K. getroffen. Letzterer war in seiner Funktion als sogenannter „Desinfektor“ regelmäßig unmittelbar an Vergasungen von Gefangenen beteiligt und hatte aufgrund dessen aus Sicht der Kammer jedenfalls kein Interesse daran, den Umfang der im Lager stattgefundenen Vergasungen intensiver als tatsächlich stattgefunden darzustellen. Auch der Zeuge D., der als Wachmann in S. eingesetzt war, hat den von ihm beobachteten Ablauf einer Vergasung von Gefangenen geschildert, die sich mit den übrigen dazu gewonnenen Erkenntnissen deckt. Auch wenn der Zeuge, der trotz seines hohen Lebensalters uneingeschränkt in der Lage schien, sich an lange zurückliegende Ereignisse außerhalb seiner Tätigkeit in S. durchaus detailreich zu erinnern, dazu neigte, zu seinen Beobachtungen in S. nur widerstrebend und unter ständiger Ableugnung des eigenen Verständnisses der von ihm beobachteten Geschehnisse zu berichten, waren seine Schilderungen zu den von ihm beschriebenen, äußeren Geschehensabläufen glaubhaft. Insbesondere zeigte die von ihm verwendete, nach wie vor durch eine erschreckende Gleichgültigkeit und fehlende Auseinandersetzung mit den Geschehnissen gekennzeichnete Ausdrucksweise, mit der er beispielsweise erklärte, „die“ hätten alle gleich ausgesehen mit „kahlen Köpfen“ und „diesen Anzügen“ und er wüsste nicht, ob es Männer, Frauen oder Kinder gewesen sein, dass die von ihm geschilderten Beobachtungen mit der von einem Wachmann in seiner Funktion und Rolle erwartbaren, fehlenden Empathie einhergingen. Die Feststellungen zur Anzahl der Vergasungsaktionen, des Zeitfensters, innerhalb dessen diese stattfanden, sowie der dadurch mindestens getöteten Menschen hat die Kammer neben den bereits angeführten Zeugenaussagen von Täterseite auch aufgrund der damit in Einklang stehenden und auch diesbezüglich vollständig nachvollziehbaren und fundierten Erkenntnisse aus dem Gutachten des historischen Sachverständigen getroffen. Insbesondere seine Ausführungen dazu, ab wann die regelmäßigen Vergasungen von Gefangenen in S. begannen, standen vollständig in Übereinstimmung mit den eingeführten Dokumenten, aus denen sich die beschriebenen Vorbereitungshandlungen wie die Lieferung von Gasschutzausrüstung, die Ausbildung von SS-Männern zu „Desinfektoren“ und die Abholung einer Lieferung Zyklon B im Juni 1944 ergaben. Ebenso beruhen die Feststellungen zu den Hintergründen und äußeren Geschehensabläufen hinsichtlich der Vernichtungstransporte aus S. vom 10.01., 26.07. und 10.09.1944 auf dem mit den diesbezüglichen historischen Dokumenten belegten Gutachten Dr. S. H.. Der eingeführte Schriftverkehr betreffend die Organisation, Stärke und Zusammensetzung der Transporte trägt die dazu getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen, dass die beiden jüngeren Geschwister und die Mutter des Nebenklägers O. dem Vernichtungstransport vom 26.07.1944 und die Brüder der Nebenklägerinnen M. F. und Gr. dem vom 10.09.1944 zum Opfer fielen, beruhen auf den Transportlisten sowie den Inhalten der verlesenen Erklärungen der Nebenklägerinnen und des Nebenklägers. Die Feststellung, dass der durch Vergiftung mit dem Gas Zyklon B herbeigeführte Tod, sei es in der Gaskammer oder dem Eisenbahnwaggon in S., sei es in den Gaskammern von A.-B., unter den dargestellten erheblichen körperlichen und seelischen Qualen eintrat, hat die Kammer ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens treffen können, da diese Tatsachen inzwischen allgemein bekannt und im Übrigen – auch ohne die nur einem Mediziner zugänglichen tieferen Erkenntnisse der einzelnen körperlichen Geschehensabläufe – offenkundig sind. Dass die Kammer nicht davon ausgegangen ist, dass die bei den hier abzuurteilenden Vergasungen getöteten Menschen aufgrund von Arglosigkeit wehrlos waren, bezieht sich auf den verfahrensgegenständlichen Opferkreis. Mitnichten soll damit in Abrede gestellt werden, dass die millionenfache Ermordung antisemitisch und anderweitig Verfolgter mit Giftgas überwiegend genau dieses Element ausnutzte, wenn den Gefangenen beispielsweise vorgespiegelt wurde, es gehe zum Duschen, damit sie ohne Widerstand den Anweisungen Folge leisteten und in der Regel erst, wenn sie in der Gaskammer eingesperrt waren, erkannten, dass sie getötet werden sollten. Dass es zu derartigen Täuschungen betreffend die Tötungen in der Gaskammer in S. gekommen ist, hat die Kammer aber nicht festgestellt: Da die sich aus den zahlreichen Zeugenaussagen ergebende Kenntnislage der Gefangenen nahelegt, dass die hierzu Ausgesuchten in der Regel wussten, dass ihre Ermordung unmittelbar bevorstand, als sie zur Gaskammer geführt wurden, und dieses Gebäude auch nicht als Waschraum getarnt war, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die zur Gaskammer geführten Gefangenen in einem Irrtum über ihre unmittelbar bevorstehende Tötung befunden hätten. Abgesehen davon, dass schon nichts dafür sprach, dass die beteiligten SS-Männer und Ärzte die zur Tötung ausgesuchten Gefangene über den ihnen bevorstehenden Tod zu täuschen versuchten, handelte es sich bei den Opfern der Vergasungen in S. nach den Feststellungen um in der Regel geschwächte, ausgemergelte Gefangene. Diese hatten zudem in der Regel schon jahrelange Erfahrungen in Lagern gemacht und realisierten nach Überzeugung der Kammer aufgrund dessen und angesichts ihres auch für sie selbst erkennbaren Zustandes – anders als beispielsweise die zahlreich im Rahmen der „Ungarn-Aktion“ in A.-B. getöteten Jüdinnen und Juden, die nach ihrer Verhaftung direkt mit dem Zug nach Birkenau gebracht und dort in Ahnungslosigkeit gegenüber der stattfindenden Mordaktion und unter Zuhilfenahme zahlreicher perfider Täuschungsmechanismen in scheinbarer Sicherheit gewiegt wurden, bis es zu spät war –, dass ihre Ermordung unmittelbar bevorstand. Soweit sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Haupttäter ergeben hat, dass bei den Tötungen mit Giftgas in dem umgebauten Eisenbahnwaggon in S. durch die SS-Männer, die an den Vergasungen beteiligt waren, Versuche unternommen wurden, die Gefangenen darüber zu täuschen, dass sie mit der Eisenbahn in ein anderes Lager oder ein Sanatorium gebracht werden sollten, ließ sich nicht feststellen, inwieweit diese Versuche erfolgreich waren. Für eine Aufklärung der Frage, ob ein Täuschungselement bei der Tötung der in A. getöteten Angehörigen der Nebenklägerinnen M. F. und Gr. sowie des Nebenklägers O. eine Rolle spielte, bestanden keine Anknüpfungspunkte. cc. Feststellungen zu den Lebensbedingungen und den dadurch begangenen Tötungen Die Feststellungen zu den die Verurteilung tragenden lebensfeindlichen Bedingungen im Konzentrationslager S. hat die Kammer in besonderem Maße auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeuginnen und Zeugen vernommenen Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die die Gefangenschaft in S. überlebt haben, gestützt, aber auch auf die weiteren, schriftlichen Erklärungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern, soweit diese gemäß § 251 Abs. 1, 4 StPO durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden konnten. Sämtliche Zeuginnen und Zeugen, die sich dem Verfahren im Wege der Nebenklage angeschlossen hatten, haben durchweg in für ihr hohes Lebensalter und das lange Zurückliegen der verfahrensgegenständlichen Ereignisse beeindruckender Detailliertheit und Klarheit von den Umständen in S., wie sie sie während ihrer dortigen Gefangenschaft erlebt haben, berichtet. Das gleiche gilt für die Schilderungen der Abläufe und Bedingungen auf den Todesmärschen, soweit die Zeuginnen und Zeugen diese miterlebt hatten. Sie alle waren glaubwürdig. Ihre Schilderungen standen im Einklang mit den aus zahlreichen Quellen und Dokumenten historisch überlieferten, in die Verhandlung eingeführten Erkenntnissen über die Ereignisse in S.. Im Übrigen brachten sämtliche der als Zeuginnen und Zeugen vernommenen Nebenklägerinnen und Nebenkläger zum Ausdruck, dass es ihnen bei ihren Aussagen gerade nicht darum ging, dass die Angeklagte individuell besonders hoch bestraft werde, sondern sie wollten erkennbar und ausdrücklich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen und für die Öffentlichkeit und Nachwelt mit den Schilderungen des ihnen zugefügten Leides ein Zeichen gegen das Vergessen setzen. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, die naturgemäß aus ihrer subjektiven Wahrnehmung während der jeweiligen Dauer und dem Verlauf der Gefangenschaft in S., berichten konnten, wurden hinsichtlich der lebensfeindlichen Bedingungen und Abläufe in S. maßgeblich ergänzt durch die diesbezüglichen Darstellungen des historischen Sachverständigen, die auch insofern durch ein umfangreiches Quellenmaterial belegt und stets nachvollziehbar waren. Darüber hinaus dienten auch hier die Aussagen ehemaligen Lagerpersonals wie H., W. H., K., H. und L. ebenso der Ergänzung der Feststellungen wie die Angaben des Zeugen D.. Die Nebenklägerinnen und Nebenkläger haben über die Lebensumstände in S. die nachfolgenden Bekundungen abgegeben, die zur Grundlage der Verurteilung beigetragen haben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Taten zum Nachteil der überwiegenden Zahl der als Zeugen gehörten Nebenkläger nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden sind, da nach den Ausführungen des Eröffnungs- und der nachfolgenden Hinweisbeschlüsse ein strafbefreiender Rücktritt vorlag. Nichtsdestotrotz konnten die Nebenkläger, die als Zeugen zu den Umständen ihrer Gefangenschaft berichtet haben, für die Feststellungen zu den lebensfeindlichen Bedingungen und den dadurch begangenen und versuchten Mordtaten wichtige Anknüpfungspunkte, die in die Feststellungen Eingang gefunden haben, liefern. Der Zeuge J. S., der als 7-jähriges Kind mit einem Transport aus dem Ghetto L. (L.) am 03.09.1944 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder nach S. verschleppt wurde und dort bis zum Weitertransport Richtung D. am 24.11.1944 gefangen gehalten wurde, hat eindrucksvoll von Hunger und Kälte, die er als Kind im Frauenlager S. erleben musste, berichtet. Die Unterernährung der Gefangenen hat er daran verdeutlicht, dass er von seltenen Gelegenheiten berichtete, bei denen er von Mitgefangenen kleine Mengen Lebensmittel bekam und dabei große Freude über etwas Essbares empfand. Der Zeuge hat ebenfalls glaubhafte Schilderungen über die stundenlangen Zählappelle, die er als Kind zwischen den Beinen seiner Mutter stehend verbringen musste, berichtet, sowie über die Ermordung seines Vaters mittels einer Giftspritze ins Herz, bei der zwar nicht er, aber sein älterer Bruder in unmittelbarer Nähe anwesend gewesen sei. Die Zeugin A. S. konnte angesichts ihres Alters von fast 16 Jahren während ihrer Gefangenschaft im Konzentrationslager S. naturgemäß die Vorgänge in S. schon vollständig einordnen und durchdringen und erinnerte das Erlebte nicht aus der Perspektive eines damaligen Kindes. Sie hat in erstaunlicher Detailschärfe, mit zahlreichen Schilderungen ihres inneren Erlebens, die ihren Bericht besonders plastisch machten, davon berichtet, wie sich der Leidensweg ihrer aus S. in Litauen stammenden Familie gestaltete. Die Erlebnisse der Zeugin verdeutlichen einen geradezu beispielhaften Ablauf, anhand dessen sich der Weg der aus dem Baltikum stammenden Jüdinnen und Juden, die im Sommer 1944 mit den Massentransporten nach S. kamen, nachvollziehen lässt. Eindrucksvoll und erschütternd waren ihre Schilderungen zu den Umständen des Transports nach S. im Juli 1944 bei der Räumung des Ghettos S., nach der sie in sengender Hitze und ohne Verpflegung in zugesperrten Viehwaggons ausharren musste, bevor sie in S. ankam und dort die von ihr beschriebene, entwürdigende Prozedur bis zur Aufnahme im Lager durchleiden musste. Die Zeugin konnte sich hierbei an viele Einzelheiten erinnern einschließlich der Schwierigkeit, ohne Treppen in die Viehwaggons zu steigen und sie wieder zu verlassen, oder an den Transport vom Bahnhof mit der Kleinbahn nach S., bei dem SS-Männer mit Hunden die Ankommenden – wie von der sonst russisch sprechenden Zeugin auf Deutsch zitiert – als „Judenbande“ beschimpften. Das historisch aus dem Ankunftsbereich in S. überlieferte Schild mit der Aufschrift „Waldlager“ erinnerte die Zeugin ebenso wie den Umstand, dass sie und ihre Mitgefangenen, wie für die aus den aufgelösten Ghettos ankommenden Transporte typisch, über Nacht auf dem nackten Boden des Sammelplatzes vor dem Neuen Lager ohne Versorgung verweilen mussten, bis am nächsten Morgen die Aufnahme ins Lager erfolgte. Hierzu beschrieb die Zeugin eingängig den Prozess, mit dem neu aufgenommene Gefangene binnen weniger Stunden ihrer Individualität beraubt wurden, indem ihnen ihre Kleidung weggenommen, völlig wahllos unpassende Kleidungsstücke verteilt wurden, ihr Haar geschoren und ihnen eine Nummer gegeben wurde, die sie sich zu merken und jederzeit bei Aufforderung auf Deutsch wiederzugeben hatten – die Zeugin wusste diese noch immer in deutscher Sprache auswendig. Die mit dieser Behandlung einhergehenden psychischen Leiden durch die Entwürdigung der Gefangenen und dem Absprechen ihrer Menschlichkeit schilderte die Zeugin nachvollziehbar. Auch zum Alltag im Lager und den dort herrschenden Lebensbedingungen machte sie umfangreiche, tragfähige Angaben. Sie berichtete anschaulich von der herrschenden vollkommenen Überfüllung im Judenfrauenlager, in das sie und ihre Mutter – ihre mit ihnen nach S. gekommene Großmutter sahen sie nach der Ankunft nie wieder – gepfercht wurden, ohne dass auch nur ein Schlafplatz auf einer der völlig überbelegten, dreistöckigen Pritschen zur Verfügung gestanden hätte, sodass sie sich eine Ecke auf dem Boden der Baracke hätten suchen müssen. Ebenso schilderte die Zeugin A. S. den stumpfsinnigen, jedes Inhalts beraubten Lageralltag, in dem man sich tagsüber nicht in den Baracken aufhalten durfte, sondern stundenlang, manchmal ganztägig, zum Zählappell aufstellen oder hinknien musste. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin von zusammenbrechenden und erschöpften Mitgefangenen berichtet, die diesem Prozedere in der Sommerhitze nicht gewachsen waren und von den Aufseherinnen und Aufsehern daraufhin aufs schwerste körperlich misshandelt wurden, indem man sie schlug oder sie in die elektrisch geladenen Stacheldrähte schubste, was ihren Tod bedeutete. Die Zeugin hat die permanente Todesangst und das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Rechtelosigkeit damit, dass sie erklärte, die Deutschen hätten mit den Gefangenen tun können, was sie wollten, eindrücklich geschildert. Die Verpflegung der Gefangenen hat die Zeugin A. S. in Einklang mit den getroffenen Feststellungen und den sonstigen Überlieferungen aus eigener Erinnerung dahingehend beschrieben, dass es am Morgen „braunes Wasser“, das als Kaffee betitelt wurde, und eine Scheibe Graubrot sowie später am Tag eine dünne Suppe gegeben habe, bei der es schon „ein Fest“ gewesen sei, eine Kartoffelschale darin zu finden. Die Zeugin hat ausgesprochen reflektiert und nachvollziehbar auch das geistige und seelische Leid der Gefangenen dadurch, dass man ihnen jegliche Menschlichkeit auch dadurch absprach, dass man ihnen keinerlei Möglichkeit gab, eine normale Körperpflege durchzuführen oder sich geistig mit etwas anderem als dem ständigen, quälenden Hunger und dem sonstigen, verursachten körperlichen Leid zu beschäftigen, geschildert. Auch der Zeuge A. K. hat anschaulich über die von ihm in S. erlebten Ereignisse berichtet. Er kam 16-jährig nach einem bereits drei Jahre anhaltenden Leidensweg seiner aus V. stammenden Familie, von der er nach seiner Flucht aus dem Ghetto V. im Sommer 1943 kurz vor dessen endgültiger Liquidierung getrennt und in verschiedene Arbeitslager nach Estland verschleppt worden war, am 23.08.1944 mit einem Massentransport nach S.. Auch er beschrieb detailliert und plastisch den entwürdigenden Empfang mit Beschimpfungen und Schlägen durch die im Spalier stehenden SS-Männer in S. der ihn als körperlich aufgrund der vorangegangenen Leiden bereits stark geschwächten Jungen sehr erschreckte. Das von dem Zeugen geschilderte Stehen die ganze Nacht hindurch ohne Verpflegung bis zur richtigen Aufnahme ins Lager am nächsten Morgen mit dem Kahlscheren der Köpfe und der Aushändigung unpassender Häftlingskleidung deckt sich mit den übrigen Berichten und den eingeführten historischen Quellen. Insbesondere stehen die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen in Übereinstimmung mit denen des B. L., der in seiner Vernehmung vor der Zentralen Stelle in Ludwigsburg zwischen dem 22.03. und dem 09.04.1963 Ausführungen dazu gemacht hat, wie er und andere SS-Männer die ankommenden Gefangen regelmäßig zur „Begrüßung“ schwer mit Schlägen misshandelten und sie beschimpften. Über den Alltag während seiner bis zum Todesmarsch Ende Januar 1945 anhaltenden Gefangenschaft im Neuen Lager, in dem er in einem Block nahe des Appellplatzes untergebracht war, hat der Zeuge umfangreiche und glaubhafte Angaben gemacht. Seine Schilderungen des stumpfen und eintönigen Tagesablaufes, der im Wesentlichen aus quälenden Appellen, die erkennbar mehr dem Schikanieren der Gefangenen als dem Zählen dienten und ständig zu Todesfällen führten, der viel zu geringen Nahrungszufuhr mit der auch von der Zeugin A. S. beschriebenen dünnen Suppe, sowie zweimal am Tag „Kaffee“ und Brot, entsprechen den getroffenen Feststellungen. Besonders anschaulich hat auch der Zeuge A. K. von dem seelischen Leid der Gefangenen berichtet, von der ständigen Angst vor Übergriffen, von denen er selbst einige schreckliche miterlebte, den Hinrichtungen auf dem Appellplatz, die man sich anschauen musste, und der permanenten Qual der Gefangenen durch das Vorenthalten von Nahrung, Trinkwasser, angemessener Kleidung und medizinischer Versorgung. Das Misstrauen und die Angst vor dem medizinischen Lagerpersonal hat der Zeuge anschaulich dahin beschrieben, dass er schilderte, in S. schwere Probleme mit seinen Zähnen gehabt zu haben, die ihm fürchterliche Schmerzen bereiteten, er aber dennoch aus Angst nicht zum ärztlichen Personal gegangen sei, sondern die Schmerzen lieber ertragen habe. Der Zeuge hat sich auch an die Abläufe von Selektionen erinnert, bei denen die Gefangenen vor dem Tor des Neuen Lagers unter Geschrei und Beschimpfungen an den SS-Männern hätten vorbeilaufen müssen und wer dabei gestürzt sei, sei als nicht arbeitsfähig eingestuft worden und für immer verschwunden. Die ständige Angst, auf diese Weise „aussortiert“ zu werden, hat der Zeuge anschaulich als wichtigen Faktor der geistigen Qualen der Gefangenen beschrieben, die seinen Angaben nach alle aufgrund entsprechender Gerüchte im Lager bereits nach kurzer Zeit gewusst hätten, dass Gefangene vergast würden. Er selbst habe mehrfach Dienst im Krematorium geleistet, wo er die Asche der verbrannten Leichen habe entfernen müssen. Dass er schilderte, hierbei auch die Gaskammer und eine große Dose mit Gas gesehen zu haben, die durch einen entsprechenden Schriftzug erkennbar gewesen sei, geht mit der Lage der Gaskammer direkt neben dem Eingang des Krematoriums einher. Der Zeuge hat eindrucksvoll das tägliche Vorhandensein zahlreicher Leichen, die morgens vor die Baracken zu legen waren, geschildert und nachvollziehbar auch dazu ausgeführt, dass der Leichengeruch – auf den sein Transport bei Ankunft durch die Lager-SS explizit hingewiesen worden sei mit der Erklärung, so werde man auch enden – so stark und omnipräsent gewesen sei, dass allein deshalb aus seiner Sicht niemand, der da gewesen sei, nicht verstanden haben könnte, was dort passiere. Auch zu den lebensfeindlichen Bedingungen auf dem Todesmarsch, auf den der Zeuge Ende Januar 1945 gezwungen wurde, hat er eindrucksvolle Schilderungen abgegeben, die Eingang in die Feststellungen gefunden haben. Die unzureichende Versorgung mit Nahrung und angemessener Winterkleidung, die Verzweiflung der völlig entkräfteten Gefangenen, die zu tagelangem Marschieren durch Schnee und Kälte gezwungen wurden und die den Marsch permanent begleitenden Tötungen von Gefangenen durch das Wachpersonal sind Gegenstand der Feststellungen geworden. Auch die Zeugin T.-M. R. hat den Feststellungen entsprechende Angaben über ihrer Gefangenschaft im Stammlager S. ab dem 16.08.1944 gemacht und dabei ebenfalls die Mangelernährung, die den Witterungsverhältnissen ab Herbst 1944 nicht angemessene Kleidung und die die Gefangenen stetig begleitende Todesangst beschrieben. Sie hat anschaulich von Übergriffen durch Wachpersonal auf ihre körperliche Unversehrtheit am Tag ihres 20. Geburtstags, dem 22.08.1944, berichtet, die sie bis heute begleiten. Ihre Schilderungen ließen den Schluss zu, dass sie als ungarische Jüdin über A.-B. nach S. kommend zu den Frauen gehörte, die im Rahmen der „Ungarn-Aktion“ als arbeitsfähig selektiert und von A. in andere Lager zur Zwangsarbeit deportiert wurden. Hiermit decken sich ihre Schilderungen zu ihrer baldigen Verlegung von S. in das Außenlager T., wo sie unter quälenden Umständen harte Zwangsarbeit leisten musste. Die Einbettung der Erinnerungen der Zeugin in diese historisch nachvollziehbaren Abläufe veranschaulichte diese in besonderem Maße und stützt die Feststellungen zu der Verschlechterung der Lebensbedingungen in S. infolge der im Sommer 1944 ankommenden Massentransporte. Die Zeugin H. S. hat wesentliche, im Einklang mit den weiteren Zeugenaussagen und den historischen Fakten stehende Ausführungen zu den Lebensbedingungen im Konzentrationslager S. während ihrer Gefangenschaft gemacht. Auch sie kam mit einem Transport aus A. am 03.09.1944 nach S. und hat die dort herrschenden, aufgrund extremer Überfüllung komplett desolaten Zustände beschrieben. Ihre Schilderungen beinhalteten ebenfalls die permanente Präsenz von Leichen im Lager, da die in der Nacht Verstorbenen jeden Morgen vor den Baracken aufgestapelt werden mussten. Auch wusste die Zeugin zu berichten, dass das Wissen um Vergasungen bei ihr und ihren Mitgefangenen schnell vorhanden gewesen sei und man auch mitbekommen habe, dass das Krematorium so überlastet gewesen sei, dass Leichen im Wald in einer Grube verbrannt wurden. Der Geruch nach brennenden Leichen sei immer vorhanden gewesen, je nach Windrichtung und Anzahl der Leichen manchmal weniger und manchmal stärker. Von der dadurch verursachten Angst und Depression der Gefangenen sowie den auch gegen sie, die Zeugin, gerichteten körperlichen Übergriffen, hat sie eindrücklich und zusammenhängend erzählt. Insbesondere ihre Erlebnisse aus der Zeit, als sie und ihre Mutter im Rahmen der Epidemie erkrankt waren, stehen im Einklang mit den getroffenen Feststellungen: das vollkommene Unterlassen jeglicher medizinischen Hilfe oder Versorgung der Kranken hat die Zeugin anschaulich anhand der Geschehnisse betreffend sie selbst und ihre Mutter, die unversorgt auf dem Boden einer Baracke im Judenfrauenlager starb, geschildert. Auch der von der Zeugin beobachtete Umgang des Lagerpersonals mit den Erkrankten stand im Kontext der sonstigen Erkenntnisse, soweit die Zeugin berichtete, es seien einmal SS-Männer, geführt durch eine weibliche Aufseherin, in ihren Block gekommen. Die Aufseherin habe erklärt: „Hier haben wir unsere Untermenschen!“ und alle hätten sich Taschentücher vors Gesicht gehalten und seien schnell wieder gegangen, da es so übel gerochen hätte. Die seitens des Lagerpersonals aufgestellten Schilder, dass man den „Quarantänebereich“ aufgrund der Infektionsgefahr nicht betreten solle, erinnerte die Zeugin plastisch. Von dem Todesmarsch Ende Januar 1945, zu dem sie trotz ihres durch die Krankheit und die Lebensbedingungen äußerst geschwächten Zustandes gezwungen wurde, wusste die Zeugin noch von ihrem extrem schlechten Zustand, dem ständigen Sterben Mitgefangener und ihrem eigenen körperlichen Leid durch die von ihr erlittene große Erfrierung am Rücken zu berichten. Die Schilderungen des Zeugen D.-W. lieferten wichtige Erkenntnisse auch über die Umstände der Gefangenschaft im Alten Lager, in dem der Zeuge im Alter von 18 Jahren als Mitglied des polnischen Widerstandes, der „A. K.“, gemeinsam mit seinem Bruder vom 25.04.1944 bis zum Todesmarsch am 25.01.1945 gefangen gehalten wurde. Anschaulich berichtete der Zeuge aus der Erinnerung über die auch dort herrschenden prekären Zustände, die ständige Angst vor Selektionen und die in den Wäldern um das Lager zu leistende schwere Zwangsarbeit. Selber konnte er den ständigen Rauch aus dem Krematorium und die Zunahme der Leichenverbrennungen mit der Ankunft der massenhaften Transporte jüdischer Frauen, von denen er wusste, wahrnehmen. Zudem war er auch Zeuge vom Hörensagen über die Abläufe der Selektionen der ankommenden Massentransporte, da sein Bruder seiner glaubhaften Schilderung nach als Schreiber eines SS-Mannes tätig gewesen sei und mit diesem oft „auf die Felder“ – gemeint dürfte hier der Sammelplatz vor dem Neuen Lager gewesen sein – habe gehen und Notizen darüber anfertigen müssen, wer ins Lager aufgenommen worden sei und wer sofort „ins Gas“ gemusst habe. Dass die durch derartige Vorgänge hervorgerufene Todesangst der Gefangenen zu den täglichen Lebensbedingungen gehörte, hat der Zeuge nachdrücklich vermittelt, ebenso die durch den Hunger hervorgerufene Abgestumpftheit und belastende Lethargie der Gefangenen, die oftmals eine emphatische Reaktion auf das Leid anderer nicht mehr zuließ. Die schrecklichen Umstände des Todesmarsches, zu dem auch der Zeuge D.-W. Ende Januar 1945 gezwungen wurde, hat er eindrücklich geschildert, wobei er insbesondere die eisigen Witterungsverhältnisse und die ständig stattfindenden Erschießungen Gefangener durch das Wachpersonal betonte. Auch die Zeugin R. S. hat eindrücklich zu den Lebensbedingungen im Konzentrationslager S. berichtet. Sie wurde im Alter von knapp 15 Jahren ebenfalls am 23.08.1944 per Schiff aus einem Lager in Estland kommend nach S. verschleppt und dürfte damit zum gleichen Transport wie der Zeuge A. K. gehört haben. Die Zeugin war als Jüdin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester im Judenfrauenlager untergebracht und hat die dort herrschenden, lebensfeindlichen Bedingungen in Übereinstimmung mit den Berichten der weiteren hier inhaftiert gewesenen Zeuginnen anschaulich geschildert. Das stundenlange Appellstehen auch unter kalten Witterungsverhältnissen, der ständige, quälende Hunger und die dadurch verursachten körperlichen Schmerzen und Leiden, sowie die permanente Angst vor regelmäßig stattfindenden körperlichen Übergriffen, insbesondere durch die weiblichen Aufseherinnen, waren auch bei der Zeugin R. S. zentraler Gegenstand ihrer Erinnerungen. Das Wissen um die Vergasungen sei bei den Gefangenen präsent gewesen, weswegen man immer versucht habe, sich vor Selektionen zu verstecken. Ebenfalls schilderte sie die verheerenden Zustände während der Epidemie im Winter 1944/1945, der auch ihre Mutter zum Opfer fiel, einschließlich des völligen Fehlens einer medizinischen Versorgung der Erkrankten. Aus Sicht der Zeugin stellte sich die Epidemie so dar, dass eine darüberhinausgehende Ermordung der Gefangenen nicht mehr „erforderlich“ gewesen sei, da die Menschen täglich in Massen gestorben seien. Auch erinnerte sie sich daran, dass das Krematorium „nicht mehr zu gebrauchen“ gewesen sei und die Leichen einfach so weggebracht und verbrannt worden seien. Schließlich berichtete auch der Zeuge C. G. von den Umständen seiner rund einen Monat dauernden Gefangenschaft in S. vom 23.08.1944 bis 29.09.1944 im Alter von 15 Jahren. Auch er kam mit dem Transport aus Estland nach S. und erlebte hier im Judenlager die verheerenden Umstände, geprägt von Hunger, Gewalt und der ständigen Angst vor Übergriffen. Da er auch zeitweise im Krematorium arbeitete und dort die Leichen von Gefangenen vor ihrer Verbrennung auf Wertsachen zu durchsuchen hatte, war ihm das ständige Sterben und Morden im Lager präsent. Im Einklang mit den übrigen Zeugenberichten hat auch der Zeuge C. G. Einzelheiten zu der spärlichen Versorgung mit Nahrungsmitteln und der Zwangsarbeit rund um das Lager berichtet. Weiterhin unterstützend für die Feststellungen zu den im Lager herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen waren auch die Inhalte der gem. § 251 Abs. 1 und 4 StPO durch Verlesung eingeführten schriftlichen Erklärungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger E., M. K., M. F., B., P. M., J. M., P., O. und Gr., die ebenfalls jeweils Ausführungen zu den Umständen, unter denen die Betroffenen gefangen gehalten wurden, enthielten, die im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen standen. Auch die Schilderungen des Zeugen D. waren in eigener Weise für die Kammer ein Beweismittel, aus dem die menschenverachtende Behandlung der Gefangenen im Konzentrationslager S. anschaulich hervorging. Dies lag weniger daran, dass der Zeuge belastbare Auskünfte über die von ihm wahrgenommenen Lebensumstände der Gefangenen gemacht hätte, sondern vielmehr daran, dass gerade aus dem Umstand, dass dies nicht so war, eine nach wie vor verinnerlichte Distanz und fehlende Empathie mit dem Leid der Gefangenen sprach. Diese war aus Sicht der Kammer in einer entsprechenden, dem Zeugen vermittelten Richtigkeit eines solchen Umgangs mit den Gefangenen begründet, die offensichtlich bis heute anhält und ihn zu Äußerungen veranlasste, aus denen nach wie vor eine tiefgehende Abgrenzung und eine mitleidlose Sichtweise auf die Gefangenen sprach. Der Ton, in dem der Zeuge sich über die Gefangenen äußerte, etwa mit Anmerkungen, wie, dass „die“ „alle gleich ausgesehen“ hätten oder dass es ihm als Teil der Wachmannschaft an Bord eines der Schleppkähne von D. nach N. ebenso schlecht wie den Gefangenen gegangen sei, zeigten eine nach wie vor verinnerlichte Verrohung, die im Einklang mit den getroffenen Feststellungen über die Behandlung der Gefangenen durch das Lagerpersonal stand. Auch die durch den Zeugen wahrgenommenen und geschilderten Leichenverbrennungen während der Epidemie im Winter 1944/45 deckten sich mit den übrigen diesbezüglichen Quellen und den hierzu festgestellten Tatsachen. dd. Feststellungen zu den Versuchstaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Die Feststellungen zu den von der Verurteilung umfassten versuchten Tötungen zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern hat die Kammer aufgrund deren glaubhafter Bekundungen, die oftmals durch eingereichte Ablichtungen von Unterlagen, die ihren Aufenthalt in S. belegten, unterstützt wurden. Die Nebenkläger A. K. und D.-W. sowie die Nebenklägerin A. S. und die Zeugin S. haben in der bereits dargestellten Weise detailreich, von erstaunlichem Erinnerungsvermögen geprägt und in jeder Hinsicht glaubhaft von den zu ihrem Nachteil begangenen Taten in der Hauptverhandlung berichtet. Genauso trugen aber auch die durch Verlesung eingeführten, schriftlichen Angaben der Zeuginnen M. F. und E. die Feststellungen zu den an ihnen versuchten Taten. Diesen war ebenso ohne Einschränkung Glauben zu schenken, zumal auch sie durch entsprechende Unterlagen betreffend die Gefangenschaft und in dem Fall der Nebenklägerin E. durch die Abschrift einer Transportliste über den Transport von S. nach A. vom 10.01.1944 untermauert wurden. Dass es sich bei letzterem Transport, genauso wie bei den späteren, ab Ende Juli stattfindenden Transporten von S. nach A. um einen mit dem Ziel der Vernichtung der Gefangenen durchgeführten Transport handelte, ist belegt durch die auch diesbezüglich fundierten und anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H., nach denen rund ¾ der überstellten Personen sofort in den Gaskammern ermordet wurden. Soweit es für die Feststellungen betreffend die zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern auf die innere Vorstellung der Haupttäter über die Durchführbarkeit ihrer Tatpläne zu bestimmten Zeitpunkten ankam – die sogenannten Rücktrittshorizonte – beruhen die diesbezüglichen Feststellungen auf aus den äußeren Geschehensabläufen unter Berücksichtigung der jeweiligen Befehlsstrukturen und Organisationsabläufen gezogenen Schlüssen unter entsprechender kritischer Würdigung der eingeführten Aussagen der Haupttäter. ee. Feststellungen zur Anzahl der Opfer durch lebensfeindliche Bedingungen Die Feststellungen zu den durch lebensfeindliche Bedingungen im Tatzeitraum getöteten Menschen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H.. Dieser hat durch intensive Befassung mit den durch den Lagerarzt und die Abteilung III, das Schutzhaftlager, geführten Sterbebüchern des Konzentrationslagers S. unter Abgleich mit regelmäßigen Stärkemeldungen des Lagers und der Auswertung zahlreicher Todesbescheinigungen, die auch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, ermittelt, dass ein Gesamtabgleich der vorhandenen Unterlagen zur Feststellung einer Anzahl von 19.278 Toten für Haupt- und Außenlager zwischen dem 01.06.1943 und dem 30.04.1945 führt. Der Sachverständige hat hierzu plausibel erläutert, dass aufgrund des Umstandes, dass in den Außenlagern vorrangig die als „arbeitsfähig“ eingestuften Gefangenen untergebracht waren, während im Stammlager überwiegend kranke oder nicht (mehr) arbeitsfähige Menschen verblieben und zudem innerhalb diesem auch die Fleckfieber-Epidemie grassierte, die Annahme eines mindestens hälftigen Anfalls der Tötungen für das Stammlager absolut gerechtfertigt sei. Dem hat die Kammer sich nach eigener Prüfung angeschlossen. Anhand der Totenbücher für die ersten Monate des Jahres 1945 hat der Sachverständige zudem nachvollziehbar machen können, dass im April 531 Menschen im Lager starben – diese hat die Kammer von der Gesamtzahl der 19.278 Toten abgezogen, da diese nach dem der Anklage zugrunde liegenden Tatzeitraum getötet wurden. Zudem konnte der Sachverständige ebenfalls anhand der Unterlagen über die Todesmeldungen und die Belegungsstärken aufzeigen, dass die – im Winter ab Einsetzen der Fleckfieber-Epidemie drastisch steigenden – Sterberaten sich für den 31. Januar sowie Februar und März 1945 auf die festgestellte Zahl von insgesamt 5.909 Personen beliefen. Plausibel waren seine Erläuterungen insbesondere dazu, dass sämtliche Verringerungen der Belegungsstärke während der Zeit der Lagersperre ausschließlich auf Todesfälle zurückzuführen waren, da während dieser rund einen Monat dauernden Zeit kein Transport S. verließ. Der Sachverständige hat auch dargestellt, welchen drastischen Anstieg die in der Hochphase der Epidemie zu Beginn des Jahres 1945 festgestellten Sterbezahlen darstellten. Die erreichten Zahlen von rund 200 Menschen am Tag bildeten seinen Ausführungen zufolge im Gesamtvergleich der Konzentrationslager zu dieser Zeit die Spitze und wurden erst im weiteren Verlauf des Jahres 1945 übertroffen, als im Konzentrationslager B.-B. aus Todesmärschen und aufgelösten Lagern ankommende Gefangene ohne jede Versorgung in Sterbezonen eingesperrt und dem Tod überlassen wurden. Dass den Inhalten der eingeführten Unterlagen des Konzentrationslagers S. zufolge am 11.01.1945 bereits in der mit Jahresanfang begonnenen Zählung eine Sterbezahl von 2.906 Menschen erreicht war, veranschaulicht die dramatische Entwicklung in dieser Zeit. Gleiches gilt für einen Abgleich der Sterbezahlen der vorangegangenen Monate: die durch das historische Gutachten belegten Zahlen von 153 Toten im Juli 1944 und 308 Toten im August 1944 werden bei weitem übertroffen durch Todeszahlen von 1.459 Toten im November, über 3.000 im Dezember 1944 sowie die eben angeführten Zahlen für den Beginn des Jahres 1945. Die Feststellung, dass die „Vergasungsaktionen“ auch deshalb eingestellt wurden, weil diese gar nicht mehr „notwendig“ waren, um das Ziel der steten Tötung von nicht arbeitsfähigen, insbesondere jüdischen Gefangenen umzusetzen, steht mit diesen Zahlen im Einklang, insbesondere, da es sich bei dem Großteil der in dieser Phase Sterbenden um jüdische Frauen, in deren Lagerteil die Krankheit sich besonders intensiv verbreitete, handelte. Da die Kammer auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht hat ausschließen können, dass auch im Zeitraum von Ende Januar bis Anfang April 1945 eine nicht genau bestimmbare Zahl von registrierten Todesfällen auf andere Ursachen als die lebensfeindlichen Umstände zurückzuführen war, ist sie davon ausgegangen, dass die sicher feststellbar durch die lebensfeindlichen Bedingungen getöteten Menschen eine Zahl von 5.500 für diesen Zeitraum nicht überstieg. Die sich unter Abzug der 5.909 feststellbaren Tode ab dem 31.01.1945 ergebende Zahl für den vorangehenden Tatzeitraum belief sich auf 12.838 Toten. Auch für diesen Zeitraum ist die Kammer aufgrund der Darstellungen des Sachverständigen zu der Aufteilung der Todesfälle zwischen Außen- und Stammlagern von einer mindestens hälftigen Zuordnung im Stammlager ausgegangen. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit Bestimmtheit zu sagen war, wie viele dieser Menschen nicht durch lebensfeindliche Bedingungen, sondern beispielsweise durch Mordaktionen mit Giftgas, Erschießungen, Giftinjektionen oder andere Ursachen gestorben sind, hat die Kammer auf der Basis der sich rechnerisch ergebenden 6.419 gestorbenen Personen die Zahl der durch lebensfeindliche Bedingungen Getöteten auf 4.000 geschätzt. Dabei berücksichtigt wurden insbesondere die 1.000 Personen, die nach den Feststellungen jedenfalls zwischen Oktober und Dezember 1944 mit Giftgas in S. getötet wurden sowie auch die noch unter VI.1.a. näher dargestellten Tötungen von mindestens 300 Personen in der sog. Genickschussanlage und die „Probevergasungen“ an polnischen Partisanen und sowjetischen Kriegsgefangenen entsprechend den Erläuterungen unter III.3.a. und VI.1.b. Durch Addition der wie dargestellt ermittelten Todeszahlen von 4.000 für den Zeitraum vom 01.06.1943 bis zum 30.01.1945 und 5.500 vom 31.01.1945 bis zum 01.04.1945 hat die Kammer die Gesamtzahl von mindestens 9.500 durch lebensfeindliche Bedingungen im Stammlager S. Getöteten festgestellt. Bei dieser Zahl handelt es sich um die unter Berücksichtigung der Grundsätze strafprozessualer Beweisbarkeit, in deren Rahmen bei einer nicht sicher aufzuklärenden Frage stets eine zugunsten des oder der Angeklagten wirkende Annahme geboten ist, festzustellende, absolute Mindestzahl. ff. Feststellungen zum Vorsatz der Haupttäter Daran, dass die Haupttäter hinsichtlich sämtlicher der festgestellten Tötungen vorsätzlich handelten, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dies betrifft zum einen die gezielten Tötungen mittels Giftgas sowohl in S. als auch in A.. Die durch den Sachverständigen Dr. S. H. umfangreich hierzu vorgestellten Originalunterlagen betreffend die Befehlslage zum Umgang mit als „arbeitsunfähig“ aussortierten Gefangenen sowie die dokumentierten Vorbereitungen der Vergasungsaktionen in S. durch Bestellung entsprechenden Materials, Ausbildung von „Desinfektoren“ etc. lassen – ebenso wie die Anzahl der mit Zyklon B Getöteten – keinen anderen Schluss zu als den, dass die in S. Verantwortlichen die Ermordung der zur Vergasung ausgewählten Gefangenen bezweckten und absichtlich durchführten. Dies ergab sich auch aus den zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten Aussagen der ehemals in S. tätigen SS-Männer, insbesondere aus denen des Kommandanten H. selbst, aber auch aus denen des ehemaligen „Desinfektors“ K. und denen L.s. Letzterer hat gegenüber dem Untersuchungsrichter am Landgericht Bochum am 14.10.1954 umfangreiche Angaben hinsichtlich der Befehlslage zur Vergasung arbeitsunfähiger Gefangener und der Umsetzung in S. gemacht, die sich mit den unter Bezugnahme auf weiteres Quellenmaterial getätigten Ausführungen des Sachverständigen deckten und dahingehend lauteten, es sei ein „Vergasungsbefehl“ aus B. gekommen, gegen den H. sich „gesträubt“ habe. Weiter heißt es in der besagten Vernehmung im Einklang mit den getroffenen Feststellungen zu den Vergasungen in S. und den Vernichtungstransporten nach A.: „Er (H.) verwies auf A. und wollte gern, dass die Kranken und arbeitsunfähigen Juden und Jüdinnen nach dorthin abgeschoben werden sollten. Es sind auch Transporte nach A. gegangen. (…) Da B. auf der Durchführung der Vergasung bestand, wurde die Entlausungskammer hierfür hergerichtet und die Vergasung durchgeführt. Dem Lagerkommandanten H. war dies, wie ich persönlich weiß, nicht angenehm. M.E. hatte der Lagerarzt Dr. H. auszusuchen, wer von den kranken Juden und Jüdinnen vergast werden sollte. Ob der Lagerkommandant H. oder der Schutzhaftlagerführer M. sich davon überzeugt haben, dass nur kranke und arbeitsunfähige Juden und Jüdinnen vergast wurden, entzieht sich meiner Kenntnis.“ Diese Angaben des ehemaligen Leiters der politischen Abteilung in S. zeigen exemplarisch das arbeitsteilige Zusammenwirken der Lagerleitung bei den gezielten Mordaktionen gegenüber als arbeitsunfähig bezeichneten Personen, die bei allen bestehende Kenntnis über die Befehlslage und den Willen, diese umzusetzen unter Einbeziehung der Möglichkeit, diese Menschen vorzugsweise in A. statt im eigenen Lager töten zu lassen und hierzu durch die in S. möglichen Vorbereitungshandlungen Hilfe zu leisten. Die absichtliche Durchführung der Tötungen mit Giftgas sowohl in S. als auch in A. durch die jeweiligen Haupttäter steht außer Frage. Dass die Haupttäter auch hinsichtlich der vollendeten und versuchten Tötungen jenseits der gezielten Tötungsaktionen mit Giftgas einen jedenfalls in Form des billigenden Inkaufnehmens vorliegenden Vorsatz, teils – wie unter III.3.c. ausgeführt – aber auch die Absicht zur Tötung durch die im Lager herrschenden, bewusst aufrechterhaltenen lebensfeindlichen Bedingungen hatten, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest. Ausschlaggebend hierfür waren zum einen schon die äußeren Umstände, nach denen ein nicht vorsätzliches Aufrechterhalten von auf so vielfältige Weise das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Gefangenen missachtender Bedingungen über einen so langen Zeitraum nicht erklärbar wäre. Im Übrigen stehen die Feststellungen zum diesbezüglichen Vorsatz aber auch im Einklang mit der durch den Sachverständigen Dr. S. H. detailliert und anhand zahlreicher Unterlagen nachvollziehbar gemachten Befehlslage zu der Behandlung und Tötung der Gefangenen im KZ-System. Auch aufgrund dessen steht für die Kammer außer Frage, dass es sich bei den Lebensbedingungen, wie sie in S. während der Dienstzeit der Angeklagten herrschten und die sich zusehends ab Sommer 1944 verschlechterten, um eine weitere aus Sicht der Lagerleitung im Sinne der durch Heydrich ausgegebenen Befehlslage stehende und der Abstimmung mit der Amtsgruppe D des SS-WVHA unterliegende Möglichkeit zur Erreichung des Ziels der „Endlösung der Judenfrage“ handelte. Dass auch nichtjüdische Gefangene den Lebensbedingungen zahlreich zum Opfer fielen, war dabei jedenfalls von der billigenden Akzeptanz der Haupttäter umfasst, da die Lebensbedingungen für Jüdinnen und Juden im Lager zwar besonders schwer, die der übrigen Gefangenen aber nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls so menschenverachtend waren, dass den Handelnden dabei klar sein musste und jeden Tag klar wurde, dass aufgrund dessen Menschen permanent verstarben. Dass eine Verbesserung der Lebensbedingungen in den Konzentrationslagern auch mit Zunahme der Todesraten ab Sommer 1944 von den im KZ-System Verantwortlichen nicht gewollt war, steht auch aufgrund der zahlreich hierzu eingeführten Aussagen und Schriftwechsel fest, die der historische Sachverständige bei seinen entsprechenden Erklärungen in Bezug genommen hat. So zeigte insbesondere der angeführte Schriftwechsel H. mit der Amtsgruppe D in O., dass den Beteiligten die prekäre Überfüllung des Lagers bewusst war, der Zustrom der Transporte nach S. aber dennoch nicht abriss. Beispielhaft sei auch die Aussage des ehemaligen Standortarztes des Konzentrationslagers B., G. S., aus März 1947 angeführt, welche im Rahmen des Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung wurde und aus der anschaulich hervorgeht, welch katastrophale Zustände auch in anderen Lagern zu diesem Zeitpunkt herrschten, wogegen aber durch die Verantwortlichen nicht vorgegangen wurde. Die eingeführten Sonderbefehle H. vom 29.12.1944 und vom 09.01.1945 zur Lagersperre im Zusammenhang mit der Fleckfieberepidemie belegen ebenfalls eindrucksvoll, dass das Interesse der Lager-SS nicht etwa an einer Heilung der Erkrankten oder wenigstens ihrer medizinischen Versorgung oder der Linderung ihrer Leiden lag, sondern allein an einem Schutz des Lagerpersonals, das sich nach den Befehlen von den ausgewiesenen Lagerbereichen fernzuhalten hatte. Dass die Haupttäter auch wissentlich und willentlich hinsichtlich der mit den durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Tötungen einhergehenden Qualen und Leiden der Gefangenen handelten und diese mindestens billigend in Kauf nahmen, ergibt sich aus den äußeren Umständen, aufgrund derer das Vorhandensein dieser Leiden offenkundig war. Auch der Umstand, dass ein Großteil der Haupttäter aufgrund der von ihnen angenommenen „Rassenideologie“ der menschenverachtenden Meinung gewesen sein mag, es handele sich bei den Verfolgten um „Untermenschen“, denen mit größtmöglicher Härte und ohne jedes Mitleid zu begegnen sei, vermochte nicht zu ändern, dass die ihnen zugefügten Schmerzen und Qualen sowohl bei der Tötung mit Giftgas als auch bei dem auf vielfältige Weise, oftmals durch Verhungern, eintretenden Tod aufgrund der Bedingungen ihrer Gefangenschaft für jeden offensichtlich hervortraten. Soweit die Haupttäter versuchten, die Gefangenen darüber zu täuschen, dass sie den teilweise zur Vergasung genutzten Eisenbahnwaggon zum Zwecke des Weitertransports zu betreten hatten, war auch hier aus den äußeren Umständen auf einen entsprechenden Vorsatz der bewussten Ausnutzung der durch diese Täuschung hervorgerufene Arg- und Wehrlosigkeit zu schließen. Dass die Haupttäter sich bei der Umsetzung ihrer Taten auf die stetige Zuverlässigkeit des ihnen untergebenen Personals verließen und dessen Unterstützung Teil des Tatplans war, ergibt sich schon aus den umfangreichen Darstellungen des Sachverständigen Dr. S. H. zur Organisationsstruktur des Konzentrationslagersystems insgesamt und der einzelnen Konzentrationslager, von der S. keine Ausnahme bildete. Die von ihm dargestellte Aufgabenverteilung und die Verteilung der Zuständigkeiten setzte ein Zusammenwirken vieler voraus, zumal die tatrelevanten Arbeitsprozesse kleinteilig, formalistisch und streng hierarchisch organisiert waren. c. Feststellungen zur Beihilfe durch die Angeklagte Die Feststellung, dass die Angeklagte im Tatzeitraum als Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten H. in der beschriebenen Funktion tätig war und damit objektiv die der Verurteilung zugrunde liegenden Haupttaten unterstützte, beruht sowohl auf dem historischen Gutachten als auch auf den eingeführten Aussagen des ehemaligen Lagerkommandanten H., des Stabsscharführers H:, des Ehemannes der Angeklagten, H. F., und der ebenfalls als Zivilangestellte in S. beschäftigten E. Eh.. Darüber hinaus haben auch die durch die Zeugenaussage des Zeugen Staatsanwalt Dr. S. eingeführten Angaben der Angeklagten vom 01.02.2017 dem Zeugen gegenüber Eingang in die Feststellungen über ihre Diensttätigkeit in S. gefunden. So hat die Angeklagte selbst nach den glaubhaften und detaillierten Schilderungen des Zeugen Dr. S. im Rahmen der Durchsuchung ihres Zimmers im Seniorenheim auf die Eröffnung des Tatvorwurfs und die qualifizierte Belehrung als Beschuldigte erklärt, in S. als Schreibkraft für den Kommandanten gearbeitet zu haben. Weiter erinnerte der Zeuge, die Angeklagte habe geäußert, sie habe gehen müssen, da sie dienstverpflichtet gewesen sei. Im Lager selbst sei sie nie gewesen, habe nur einmal einen Häftling in der Gärtnerei und einen in der Druckerei gesehen. Zu den Inhalten ihrer Tätigkeit befragt habe die Angeklagte geäußert, H. sei ein großer Gartenfreund gewesen und jedenfalls einmal habe sie Gartenbedarf für ihn bestellt. An die Inhalte weiterer Schreiben erinnere sie sich nicht. Besonders anschaulich berichtete der Zeuge noch, dass die Angeklagte die ihr eröffneten Vorwürfe seinem Eindruck nach nicht habe ernst nehmen wollen, da sie erklärt habe, man habe ihr mehrfach gesagt, sie habe sich nichts vorzuwerfen, sie habe niemanden getötet und das Ganze sei lächerlich. Die Kammer schenkt den Inhalten der Aussage des Zeugen Dr. S. uneingeschränkt Glauben. Sie decken sich mit seinem über die Inhalte der Vernehmung angefertigten Vermerk, zudem berichtete der Zeuge flüssig und verknüpft mit seinem eigenen inneren Erleben während der Vernehmung. Insbesondere schilderte er am Rande, er habe nicht verstanden, warum die Angeklagte bezüglich H. betont habe, er sei Kommandant und Kommandeur gewesen, da eine Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten nach seinem Wissenstand keinen Sinn ergebe. Vor dem Hintergrund des der Kammer aufgrund des historischen Gutachtens bekannten Umstandes, dass H. tatsächlich sowohl Lagerkommandant als auch Kommandeur des SS-Totenkopfsturmbanns des Lagers war, stellt die Wiedergabe dieses Inhalts durch den Zeugen nicht nur einen Beleg für seine Glaubhaftigkeit, sondern auch für die geistige Präsenz und das Erinnerungsvermögen der Angeklagten dar. Ihre Behauptung, sich lediglich daran erinnern zu können, für H. ein Schreiben mit der Bestellung von Gartenbedarf aufgesetzt zu haben, hat die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet. Abgesehen davon, dass die Kammer aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht von einer derart eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit ausgeht, schließt sie auch aus, dass die Angeklagte tatsächlich nur Korrespondenz nicht-tatbezogener Inhalte für H. bearbeitet haben könnte. Die auch insoweit überzeugenden Darstellungen des historischen Sachverständigen zu den Aufgabengebieten sowohl weiblicher Zivilangestellter in Konzentrationslagern als auch denen des Geschäftszimmers einer dortigen Abteilung lassen sich nicht mit der Annahme in Einklang bringen, der Kommandant habe mit der Angeklagten gewissermaßen eine „Privatassistentin“ gehabt, die sich lediglich um seine außerberuflichen Schreiben gekümmert habe. Auch mit den intensiven Dienstzeiten der Angeklagten, die sich ebenfalls aus den mit entsprechenden Unterlagen belegten Ausführungen des Sachverständigen ergaben, wäre die ausschließliche Befassung mit privater Korrespondenz durch die Angeklagte am Arbeitsplatz des Kommandanten nicht zu vereinbaren gewesen. Dass H. auch Gartenbedarf mit Hilfe der Angeklagten bestellt haben mag, ist wahrscheinlich: nach den Ausführungen des historischen Sachverständigen zum Hintergrund und Lebenslauf H. unter Bezugnahme auf dessen Personalunterlagen war dieser tatsächlich gärtnerisch sehr interessiert, hatte einige Semester Gartenbau studiert und betrieb auch in S. die Gärtnerei mit mehreren Gewächshäusern und Flächen. Dass die Angeklagte allerdings in fast zwei Jahren der engen Zusammenarbeit ausschließlich diesbezügliche Bestellungen aufnahm, ist ebenso unglaubhaft wie, dass sie sich – angesichts ihres ansonsten präsentierten wachen Verstandes – nur noch an eine solche zu erinnern vermochte. Widerlegt wird die Möglichkeit, die Angeklagte habe lediglich Schreibarbeiten für Hoppe erledigt, die keinen Tatbezug hatten, auch durch die weiteren angeführten Beweismittel, die Aufschluss über die tatsächlichen Inhalte ihrer Diensttätigkeit gegeben haben: So hat H. F. in seiner Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Bochum am 23.09.1954 erklärt: „Meine Frau war Sekretärin, und zwar erste Stenotypistin im KZ-Lager S.. Meine Frau heißt I. F. geb. D..“ Diese Angabe stellt eine präzise Beschreibung der Dienstbezeichnung der Angeklagten in S. dar. Auch wenn eine Prüfung der Aussage auf ihre Glaubhaftigkeit aufgrund des Umstandes, dass sie nur schriftlich eingeführt werden konnte, weil der Ehemann der Angeklagten bereits vor Jahrzehnten verstorben war, nur eingeschränkt möglich war, ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, warum er zu diesem Aspekt die Unwahrheit hätte sagen sollen. Weder er noch seine Frau sind zu diesem Zeitpunkt – entsprechend der damals üblichen Vorgehensweise der Rechtsprechung – selber wegen ihrer Handlungen im Konzentrationslager S. strafrechtlich belangt worden, sodass aus Sicht H. F.s kein Anlass bestanden haben dürfte, nicht offen über seine und ihre dortige Tätigkeit zu sprechen. Auch von seiner eigenen Tätigkeit im Konzentrationslager S. berichtet er in der Aussage von 1954 ausführlich. Der ehemalige Stabsscharführer W. H. hat in seiner Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Bochum vom 21.06.1954 ebenfalls bestätigt, er habe im Geschäftszimmer „zeitweise allein, zeitweise zusammen mit einer SS-Helferin“ gearbeitet. Die Kammer geht vor dem Hintergrund der übrigen Beweismittel davon aus, dass er hiermit die Angeklagte meinte. Nach den auch insofern glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen war eine Vermischung der Begrifflichkeiten nicht unüblich, da die Frauen ähnliche Aufgabenkreise hatten, oftmals zusammen untergebracht waren und eine Unterscheidung ihrer Eingruppierung für die mit ihnen zusammenarbeitenden SS-Männer in der Regel nicht relevant war. Nach den vorhandenen Kommandanturbefehlen, die der Sachverständige auch insofern überzeugend zur Untermauerung seiner Aussagen eingebracht hat, gab es eine tatsächliche SS-Helferin im Geschäftszimmer der Kommandantur nicht: da diese Frauen nicht als Stenotypistinnen, sondern in der Regel im Fernmelde- und Funkwesen ausgebildet und so in der Kommunikation der Konzentrationslager eingesetzt wurden, kamen auch erst mit der späteren Einrichtung einer Funkstelle Frauen mit der Dienstbezeichnung einer SS-Helferin nach S.. Aufgrund dieser überzeugenden Darstellungen schließt die Kammer aus, dass statt der Angeklagten eine andere Frau, die den Titel einer SS-Helferin trug, gemeinsam mit H. im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten tätig gewesen sein könnte und geht vielmehr davon aus, dass er in seiner besagten Vernehmung von ihr sprach. Der frühere Lagerkommandant Hoppe selbst erklärte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 29.12.1953: „Ich hatte einen persönlichen Stab, der aus einem Adjutanten und mehreren Mitarbeitern (Kommandanturschreiber u.a. Nachrichtenpersonal) bestand.“ Auch wenn er die betroffenen Mitarbeiter namentlich nicht benennt, ergibt sich hieraus jedenfalls ein weiterer Hinweis auf die Existenz mehrerer Hilfspersonen in seinem direkten Umfeld. B. L., der stellvertretende Leiter der politischen Abteilung in S., hat in seiner zwischen dem 22.03. und dem 09.04.1963 durchgeführten Vernehmung durch die Zentrale Stelle in L. erklärt, die Ehefrau des H. F. sei „H. Sekretärin“ gewesen. Schließlich hat sich auch aus die in der Fernmeldestelle unter H. Z. ebenfalls als weibliche Zivilangestellte beschäftigte E. U., geb. Eh., in dem gegen sie gerichteten, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren am 05.10.2017 gegenüber dem hierzu als Zeugen gehörten Kriminalbeamten des LKA Baden-Württemberg KHK (a.D.) B. auf die Frage, ob sie eine I. F., geb. D., kenne, erklärt, ja, die habe irgendwo als Sekretärin gearbeitet. Auf die Frage, ob die Beschuldigte sich einmal mit I. über das Lager unterhalten habe, erklärte E. U., daran könne sie sich nicht mehr erinnern, sie wisse nur noch, dass sie (I.) immer geweint habe, weil M. eingenommen worden sei und sie von dort stammte. So knapp diese Informationen auch sind, haben sie aus Sicht der Kammer jedenfalls als weiteres Indiz zu der Feststellung beitragen können, dass die Angeklagte in der besagten Position im Konzentrationslager S. beschäftigt gewesen ist. Die Ortschaft K., aus der sie stammte, grenzt nach den getroffenen Feststellungen direkt an das deutlich größere M., weshalb die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei der von der Zeugin erinnerten Sekretärin namens I. auch tatsächlich um die Angeklagte handelte. Ebenso tragen die angeführten Beweismittel den Schluss, dass die Angeklagte die, und nicht etwa eine Stenotypistin des Kommandanten war. Nichts in der vorhandenen Beweislage deutete darauf hin, dass sie sich ihre Funktion mit einer anderen weiblichen Zivilangestellten oder anderem Personal geteilt haben könnte. Die Bezeichnung seiner Frau durch H. F. als „erste Stenotypistin“ sowie auch durch L. als „die Sekretärin“ H. betonen ihre herausragende Position. Auch die Darstellungen des Sachverständigen Dr. S. H. haben ergeben, dass Anhaltspunkte für eine weitere, dem Lagerkommandanten zugeordnete Stenotypistin während der Dienstzeit der Angeklagten nicht bestehen. Innerhalb der von ihm überzeugend dargestellten Systematik wäre dies auch unüblich gewesen. Dass sie, als dafür bestens ausgebildete Schreibkraft, für die physische Verschriftlichung der durch den Kommandanten abgesetzten Schreiben auch weit überwiegend verantwortlich war, ergibt sich gerade daraus, dass es niemand anderen in dieser Funktion gab. Soweit H. im Rahmen seiner Vernehmungen in der Nachkriegszeit angab, als „Schreiber“ tätig gewesen zu sein, dürfte es sich bei Berücksichtigung der übrigen Beweislage und Darstellung der Pflichten und Tätigkeiten eines Stabsscharführers durch den historischen Sachverständigen um ein Herunterspielen seiner tatsächlichen Verantwortlichkeiten im Lager gehandelt haben, die, wie auch seine Ausbildung, die Aufnahme von Diktaten in Stenografie und das Abtippen von Schreiben tatsächlich nicht erlaubt hätten. Dass die Einstellung K. P.s zum 28.10.1944 zur Erledigung von „anfallenden schriftlichen Arbeiten“ laut Kommandanturbefehl Nr. 72 mit der Ernennung R. K.s zum „Führer beim Stabe“ zusammenhing und P. die in dessen Aufgabenbereich fallenden Schreibarbeiten erledigen sollte, ergab sich schon aus dem die beiden Einstellungen in direkten Zusammenhang stellenden Inhalt des betreffenden Kommandanturbefehls. Den diesbezüglichen Erläuterungen des Historikers vermochte die Kammer sich insofern vollen Umfangs anzuschließen. Zu den Inhalten der Tätigkeit, dem Dienstalltag und den Aufgabengebieten der Angeklagten, die für die Frage einer objektiven Beihilfehandlung maßgeblich waren, stützt die Kammer ihre Feststellungen zu großen Teilen ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H.. In großer Detailliertheit und unter Heranziehung zahlreicher, seine Aussagen unterstützender Unterlagen, hat er die Hintergründe und Verbreitung der Einbindung weiblichen Personals in das System der Konzentrationslager veranschaulicht. Die unterschiedlichen Ausbildungen, Diensttätigkeiten und Bezeichnungen sind von ihm nachvollziehbar erörtert worden. Auch haben seine belegten und plausiblen Darstellungen zu der zunehmenden Übernahme vormals männlich besetzter Posten, die angesichts des Kriegsverlaufs und der hohen militärischen Verluste aus Sicht des NS-Regimes eingespart werden mussten, zu der Überzeugung der Kammer beigetragen, dass die in den Konzentrationslagern tätigen Frauen zwar in untergeordneter Tätigkeit und nicht als Entscheiderinnen tätig waren, die Sichtweise auf sie und ihre objektive Bedeutung aber mitnichten die dem auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren regelmäßig aufgebrachten Klischeebild einer „einfachen Sekretärin“ entsprach. Die die Inkorporation weiblichen Gefolges in das KZ-System betreffenden, eingeführten Dokumente, dabei ‚insbesondere der Befehl Himmlers vom 20.12.1944 über die Einsetzung von Beauftragten für das weibliche Gefolge der SS, die Dienstordnung für die SS-Helferinnen, die Regelung über die Dienstbezeichnungen der bei der SS eingesetzten Helferinnen vom 14.08.1943 und die zahlreich eingeführten Einstellungs-, Verpflichtungs- und Personalunterlagen weiblicher Mitarbeiterinnen in Konzentrationslagern und auch konkret aus S., so beispielsweise betreffend die weiblichen Zivilangestellten B. v. P. und A. K., waren geeignet, der Kammer das erforderliche Verständnis für die Bedeutung und die grundsätzliche Funktion der Tätigkeit der Angeklagten zu vermitteln. Auch den Ausführungen des Historikers zur üblichen – und deshalb auch für die Angeklagte angenommenen – Berechtigung zur Kenntnisnahme von Schreiben aller Geheimhaltungsstufen für in den Geschäftszimmern eingesetzte Stenotypistinnen ist die Kammer gefolgt. Seine Erläuterungen dazu, dass die betreffenden Frauen an den Schnittstellen der Kommunikation eingesetzt waren und deshalb eine Einschränkung ihres Kenntnisnahmerechts einer sinnvollen Zuarbeit entgegengestanden hätte, waren überzeugend und standen im Einklang mit den eingeführten Dokumenten betreffend Verpflichtungserklärungen weiblicher Zivilangestellter in Konzentrationslagern. Der Sachverständige hat auch anschaulich dargestellt, dass die in den Konzentrationslagern im Nachrichtenwesen eingestellten Frauen in der Regel gut ausgebildet und an allen wichtigen Schnittstellen des organisierten Massenmordes eingesetzt waren. Die umfangreiche Kommunikation zwischen den Lagern untereinander und auch diejenige mit dem für die gesamte Befehlslage maßgeblichen SS-WVHA, welche für die Organisation und die Abläufe des Betriebs der Konzentrationslager einschließlich der zahlreich und stetig stattfindenden Transporte von Gefangenen erforderlich war, wurde nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen – zwar nicht inhaltlich, aber in der praktischen Umsetzung – in großem Umfang von Frauen geleistet. Insbesondere die im Rahmen des Sachverständigengutachtens vorgestellten Erkenntnisse über die Feierlichkeiten auf der sog. Sola-Hütte nahe A.-B., bei der Mitte Juli 1944 die dortige SS-Lagerleitung den Abschluss der „Ungarn-Aktion“ einmal mit männlichem, einmal aber auch explizit mit dem weiblichen, bei diesem über Monate dauernden Mordprogramm tätigen Personal feierte, verdeutlichte die Nähe und Eingebundenheit der für die organisatorischen Abläufe wichtigen weiblichen Beschäftigten zu bzw. in die jeweilige Führungsspitze der Lager. Ein ebenfalls im Rahmen des Gutachtens vorgelegtes Lichtbild des Kommandanten des Konzentrationslagers Mauthausen mit „seiner“ Stenotypistin, auf welchem er ihr freundschaftlich den Arm umgelegt hat, untermauert ebenso wie die nach der auch insofern glaubhaften Aussage H. F.s vom 23.09.1954 erfolgten Besuche H. und C. bei der Angeklagten in der Nachkriegszeit, dass auch sie ein enges, auf ihrer Diensttätigkeit beruhendes Vertrauensverhältnis zum Kommandanten H. – und weiteren SS-Führern aus S. aus deren Kreis schließlich auch ihr Ehemann stammte – gehabt hat. Dass sowohl H. als auch C. sich sicher waren, die Angeklagte aufsuchen zu können, ohne Gefahr zu laufen, von ihr an die Ermittlungsbehörden, vor denen sie sich versteckt hielten, verraten zu werden, verdeutlicht ihre Eigenschaft als Vertrauensperson der SS-Führer S.. Zu den Feststellungen ihrer konkreten Diensttätigkeit haben ebenfalls die Darstellungen des Sachverständigen Dr. S. H. einen maßgeblichen Beitrag geleistet, da er – über die Ausführungen zur grundsätzlichen Befehls- und Organisationsstruktur der Konzentrationslager unter Einbindung weiblicher Hilfskräfte hinaus – auch entsprechendes Quellenmaterial betreffend die Tätigkeit im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten ausgewertet und der Kammer vorgestellt hat. Von besonderer Bedeutung war diesbezüglich die bereits angeführte Aussage des früheren Stabsscharführers W. H. vom 23.09.1954, in der dieser eine umfassende Schilderung des Aufgabenkreises des Geschäftszimmers einschließlich der Abläufe zu ein- und ausgehendem Schriftverkehr abgegeben hat. Das H. so gut wie nichts „aus der Hand“ gab und bei seiner fast immer bestehenden Anwesenheit im Lager auch sämtlichen, die Kommandantur betreffenden Schriftverkehr persönlich bearbeitete und zeichnete, schilderten sowohl H. als auch H. F. sowie H. selbst. Insbesondere H.s Darstellungen der Geschäftsabläufe waren eine wichtige Grundlage zur Ermittlung der Diensttätigkeit der Angeklagten. Sein Bericht lässt Schlüsse darüber zu, was konkret die Aufgaben der Angeklagten waren. Der Umfang und das Ausmaß des üblichen Schriftverkehrs sind seitens des Sachverständigen besonders anschaulich anhand der zahlreichen Schreiben betreffend einen einzelnen Transport von S. nach N. dargelegt worden. Auch seine Ausführungen zum üblichen Papierverbrauch in dem deutlich kleineren Konzentrationslager H. ließen den Schluss zu, dass der durch das Geschäftszimmer abzusetzende Schriftverkehr des Kommandanten immens war. Damit in Einklang standen auch die dem Anforderungsprofil an eine Stenotypistin in der (niedrigeren) Vergütungsgruppe VIII der TO.A in der während der Dienstzeit der Angeklagten gültigen Fassung zu entnehmenden Erwartungen, nach denen es für weibliche Zivilangestellte nach den insofern auch überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen im Konzentrationslager üblich war, dass entsprechend eingruppierte Stenotypistinnen „einen Teil ihrer Arbeiten selbstständig zu erledigen, z.B. kurze Schriftsätze nach Ansage selbstständig abzufassen (..)“ hatten. Aus dem Umstand, dass die Angeklagte über die Dauer von fast zwei Jahren bis zum Zusammenbruch des Regimes in entsprechender Funktion tätig war, hat die Kammer den Schluss gezogen, dass sie hinter diesem Anforderungsprofil auch fachlich nicht zurückgestanden hat. d. Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten Die Feststellungen, dass die Angeklagte die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung der für die Opfer qualvollen Tötungen durch die Täter, die sie unterstützte, mindestens billigend in Kauf nahm, und dieses Handeln wissentlich und willentlich förderte, beruhen im Wesentlichen darauf, dass sie eine umfassende Kenntnis der im Lager geschehenden Haupttaten hatte und ihr auch jederzeit bewusst war, dass zentraler Grund und Inhalt ihrer Beschäftigung die Unterstützung der Lagerleitung und des übrigen KZ-Systems war, die diese Taten beging. Den Schluss, dass die Angeklagte jedenfalls in dem festgestellten, für eine Gehilfin ausreichendem Umfang über das Stattfinden von Vergasungsaktionen im Konzentrationslager S. informiert war, hat die Kammer zum einen daraus gezogen, dass nach den auch insofern überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen unter Einbeziehung und Vorstellung entsprechender Studien der Nachkriegszeit mit in Konzentrationslagern eingesetzten Wachmännern diese üblicherweise schon nach einer Beschäftigungsdauer von wenigen Wochen über sämtliche in dem jeweiligen Lager praktizierte Tötungsmethoden dem Grunde nach informiert waren. Diese Annahme deckt sich auch mit den eingeführten Aussagen von Angehörigen des Lagerpersonals in S., wobei für die Vergleichbarkeit mit der Angeklagten ein besonderes Augenmerk auf weibliche Zivilangestellte zu legen war. Die Inhalte der Aussage der ehemaligen Leiterin der Fernschreibstelle in S., H. Z., gegenüber dem Untersuchungsrichter am Landgericht Bochum am 22.06.1954 lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie umfangreiche Kenntnisse über die im Lager stattfindenden Vergasungen hatte. Dass diese aus ihrer dienstlichen Tätigkeit, und nicht aus ihrer privaten Beziehung mit Hoppe herrührten, wird daran deutlich, dass die damalige Zeugin sich dahin einließ, im Jahr 1944 sei umfangreicher Schriftverkehr über die Fernmeldestelle zur Vergasung von Juden gelaufen. Hierbei waren ihr vor allem intensive Abstimmungen über die technischen Details und H. – auch schon seitens L. geschilderter – Unwillen, die Vergasungen in S. durchzuführen, in Erinnerung. Ebenfalls übereinstimmend mit L. schilderte auch H. Z. als Grund dieser ablehnenden Haltung H. die Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung und das fehlende Vorhandensein eines geeigneten Raumes – nicht etwa Mitleid oder Rettungswillen gegenüber den Gefangenen. Dies sowie auch der betreffend H. Z. geltende Umstand, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt sah, sodass sie keinen Anlass hatte, ihre Kenntnis herunterzuspielen, aber sicherlich auch nicht, diesbezüglich Übertreibungen vorzunehmen, stellen ihre Angaben auch im Kontext der übrigen Beweismittel als glaubhaft dar. Besonders anschaulich erscheinen ihre Schilderungen zu einem Vorgang, bei dem H. ihr in betrunkenem Zustand am Abend ein unfreundliches Fernschreiben betreffend die Vergasungen diktierte, sie aber davon Abstand nahm, es noch in der Nacht nach B. zu schicken und es ihm am nächsten Morgen vorlegte, woraufhin er es abmilderte. Dass sie, H. Z., aufgrund der Bearbeitung des über die Fernschreibstelle laufenden Schriftverkehrs über umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich der im Lager stattfindenden Vergasungen hatte, steht demnach außer Zweifel. Dass sie ebenfalls zu berichten hatte, H. sei mehrfach nach B. gereist und habe ihrer Auffassung nach dort den grundsätzlichen Befehl zur Vergasung erhalten, mag sie ihren Darstellungen zufolge auch aufgrund ihrer intimen Beziehung zu H. erfahren haben, sodass die Kammer hieraus keinen Schluss auf ein entsprechendes Wissen bei der Angeklagten gezogen hat. Was aber das Wissen aus dem dienstlichen Zusammenhang anbelangt, ist wiederum kein Anhaltspunkt erkennbar, warum das der Angeklagten hinter dem von H. Z. wesentlich zurückgestanden haben sollte: der geführte Schriftverkehr folgte nach den anhand von Beispielen anschaulich gemachten Ausführungen des Sachverständigen über verschiedene Wege und die Angeklagte verfügte aufgrund ihrer Position ebenfalls über den Zugang für Schreiben aller relevanten Geheimhaltungsstufen, wobei aber jedenfalls der überlieferte Schriftverkehr betreffend die Vergasungen entsprechend der Darstellungen des Sachverständigen keiner strengen Klassifizierung unterfiel. Dass der Angeklagten, die sie täglich in direkten Umfeld des Lagerkommandanten und in räumlicher Nähe zu ihm, arbeitete und seinen Schriftverkehr – darunter selbstverständlich auch den mit der Amtsgruppe D des SS-WVHA geführten – bearbeitete, verborgen geblieben sein könnte, dass Hoppe sich in intensiven, ihn offensichtlich teils auch emotional sehr erregenden Diskussionen über die Vornahme von Vergasungen in S. mit der Amtsgruppe D befand, hält die Kammer für lebensfremd und ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr die entsprechenden Vorgänge – wenn nicht ohnehin aufgrund des von ihr zu bearbeitenden Schriftverkehrs, beispielsweise der eingeführten Bestellung von Gasschutzmaterial oder den Inhalten der Kommandanturbefehle, mit denen die Abholung von Zyklon B befohlen wurde – jedenfalls aus dem direkten Umgang mit der Führungsspitze des Lagers, die dies intensiv beschäftigte, bekannt waren. Die Angaben der weiteren weiblichen Zivilangestellten E. S., geb. L., die bei der Bauleitung des Lagers beschäftigt war, stehen mit dieser Annahme im Einklang. So gab sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 25.06.1954 gegenüber dem Untersuchungsrichter des Landgerichts Bochum folgende eindeutige Erklärung ab: „Es war unter uns allgemein bekannt, dass jüdische Personen vergast wurden. Wer behauptet, hiervon nichts gewusst zu haben, dürfte nicht die Wahrheit sagen. Jedenfalls war dies unter Zivilisten, die wir dienstverpflichtet waren, bekannt.“ Durch diese klare Aussage der damaligen Zeugin, für deren Abgabe sie angesichts ihres belastenden Inhalts keinen Anlass gehabt hätte, wenn es nicht der Wahrheit entsprochen hätte, wird die Angeklagte belastet. Auch unter Berücksichtigung des von E. S. berichteten freundschaftlichen Kontakts zwischen ihr und einem Gefangenen ist nicht die Angabe gerechtfertigt, die damalige Zeugin habe in erster Linie aufgrund dieses Umgangs Kenntnis über die Vergasungen gehabt. Zum einen stellt sie selber diesen Zusammenhang nicht her, sondern bezieht die ihr bekannten sonstigen dienstverpflichteten Zivilisten in ihre Aussage über die Kenntnis von den Vergasungen ein. Zum anderen lag das vorrangige und sichere Wissen über deren Stattfinden bei der Lagerleitung, der gegenüber die Gefangenen, die auch nach den entsprechenden Zeugenaussagen letztlich auf Gerüchte und Erzählungen anderer angewiesen waren, sicher keinen Wissensvorsprung hatten. Darüber hinaus führte auch der Weg, den die zur Ermordung in der Gaskammer oder in dem Eisenbahnwaggon mit Zyklon B bestimmten Gefangenen vom Tor des Neuen Lagers und vom Sammelplatz zum Ort ihrer Tötung gehen mussten, zwar in einigem Abstand und teilweise, aber nicht vollständig, durch Gebäude versperrt, an der Fensterfront vorbei, hinter der sich das Büro der Angeklagten befand. Angesichts der Masse von mindestens 1.000 Menschen, die in S. auf diese Weise innerhalb weniger Wochen getötet wurden, ist nicht vorstellbar, dass die Angeklagte nicht gewusst haben könnte, zu welchem Zweck diese als nicht arbeitsfähig eingestuften und damit auch optisch wahrnehmbar kranken, schwachen Menschen in Gruppen regelmäßig Richtung Gaskammer und Krematorium, das unschwer durch seinen hohen Schornstein, aus dem permanent Qualm aufstieg, zu erkennen war, gehen mussten und von dort nicht zurückkehrten. Die Feststellung, dass die Kenntnis und der Vorsatz der Angeklagten auch die Tötungen mittels der sog. Vernichtungstransporte nach A. umfasste, beruht darauf, dass, wenngleich die Zuordnung einzelner Schreiben nicht möglich ist, dennoch angesichts des durch den Sachverständigen aufgezeigten Umfangs des entsprechenden Schriftverkehrs die Feststellung getroffen werden konnte, dass die Angeklagte diesen auch bearbeitete. Dass sie dabei angesichts der verwendeten Chiffres nicht verstanden haben könnte, dass die Gefangenen zur Tötung nach A.-B. überstellt werden sollten, schließt die Kammer aus. Aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit und Eingebundenheit in die die Kommandantur betreffenden Vorgänge war ihr – entsprechend der seitens L. beschriebenen Präferenz H., die arbeitsunfähigen Gefangenen lieber in Auschwitz als in S. umbringen zu lassen – auch bewusst und sie nahm es mindestens billigend in Kauf, dass der Lagerkommandant mit den Transporten die von seinem Vorsatz umfasste qualvolle Tötung der Gefangenen in A. wissentlich und willentlich unterstützte. Ebenso wenig Zweifel hat die Kammer daran, dass der Angeklagten ab Beginn ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager auch die dort herrschenden Lebensbedingungen bewusst waren und ihr ebenso klar war, dass eine große Anzahl von Menschen aufgrund dessen unter Qualen starb, dies aber die Lagerleitung nicht zu einer Änderung der Umstände veranlasste, sondern sie sich die Bedingungen vielmehr zunutze machte und sie bewusst aufrechterhielt. Die zahlreichen Aussagen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern sowie weiteren Gefangenen in S., deren Aussagen im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, lassen ebenso wenig wie die diesbezüglich vorliegenden Äußerungen von Lagerpersonal, einschließlich des Zeugen D., keinen anderen Schluss als den zu, dass die schrecklichen und todbringenden Umstände, unter denen die Inhaftierten gefangen gehalten wurden, allgegenwärtig und offenkundig waren. Der ständige Rauch des Krematoriums und der permanente Geruch nach verbrannten Leichen ist von nahezu allen in S. beschäftigten oder gefangenen Menschen bestätigt worden, beispielhaft sei hier auf die staatsanwaltliche Zeugenaussage L. K. vom 16.09.1953 verwiesen. Die aus dem Dorf S. stammende Zivilistin war bei dem Betrieb, der für den Straßenbau des Lagers zuständig war, angestellt und erklärte sich zu möglichen Tötungen im Lager folgendermaßen: „Das Krematorium war Tag und Nacht ‚im Gange‘. Wir konnten das daraus entnehmen, dass der Schornstein dauernd rauchte. Deswegen verbreitete sich über das ganze Dorf ein übler Geruch.“ Dafür, dass die Angeklagte davon ausgegangen wäre, das tägliche Sterben der Gefangenen könne andere, nicht mit den Bedingungen ihrer Gefangenschaft zusammenhängende, natürliche Gründe haben, spricht nichts. Sie war eine geistig normal entwickelte 18-jährige, der aufgrund ihres Verstandes und ihrer bisherigen Lebenserfahrung klar war, dass Menschen in dem Ausmaß, wie es in S. täglich der Fall war, nicht „einfach so“ sterben. Dass sie sich möglicherweise gedanklich hiermit nicht weiter auseinandersetzte oder die offenkundig durch die Lagerleitung herbeigeführten und aufrechterhaltenen Bedingungen aus Übereinstimmung mit deren Ansichten für den richtigen Umgang mit den Gefangenen gehalten haben mag, vermag nichts an ihrem Vorsatz zu ändern. Sowohl H. Z. als auch die SS-Männer L. und H., aber auch diverse weitere Zeugen, darunter auch der Nebenkläger D.-W., haben sich im Rahmen ihrer Angaben an den erheblichen Häftlingszustrom im Sommer 1944 erinnert. Dass deren Ankunft auch für die Angeklagte sichtbar war, was einen weiteren Hinweis auf ihre Kenntnis der Verschlechterung der Lebensumstände und deren Aufrechterhaltung durch die Lagerleitung darstellte, ergab sich schon daraus, dass die Ankömmlinge wie zahlreiche Zeugenaussagen, darunter auch denjenigen der hiervon betroffenen Nebenklägerinnen und Nebenkläger zu entnehmen, aus dem Obergeschoss der Kommandantur sichtbar auf dem Sammelplatz ausharren mussten. Dementsprechend äußerte sich auch die bei der Bauleitung beschäftigte weibliche Zivilangestellte E. S., geb. L., im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter beim Landgericht Bochum vom 25.06.1954 folgendermaßen: „Im Sommer 1944, es kann sein, dass es nach dem 20.07.1944 gewesen ist, sah ich einmal auf dem großen Platz vor dem neuen Lager eine erhebliche Masse von Judenfrauen mit geschorenen Köpfen lagern. Das war ein grässlicher Anblick. Sie waren körperlich heruntergekommen. Sie waren nur noch Haut und Knochen. Nach zwei Tagen waren sie verschwunden. Tagsüber sind diese Judenfrauen nicht in andere Lager transportiert worden. Ich habe davon nichts gesehen. Nachts gingen keine Transporte, soviel ich weiß. Es wurde meiner Erinnerung nach davon gesprochen, dass auch diese Personen vergast worden sind.“ Die Überfüllung des Lagers ab dem Sommer 1944 und die damit einhergehende Verschlechterung der Lebensumstände, die schließlich in einer Epidemie und offenen Leichenverbrennungen mündete, können der Angeklagten ebenfalls schon aufgrund ihrer normalen Verstandesreife, der optischen Wahrnehmbarkeit der Veränderungen, der verhängten Lagersperre und der engen Zusammenarbeit mit den Hauptverantwortlichen des Lagers, die diese Umstände und die Bewältigung der damit zusammenhängenden Probleme sehr beschäftigte, nicht verborgen geblieben sein. Diese Würdigung gilt unabhängig von der nicht abschließend zu klärenden Frage, ob die Angeklagte innerhalb der Kommandantur auch schlief oder ein Quartier außerhalb des Lagers hatte, da sie in beiden Fällen die beschriebenen Wahrnehmungen uneingeschränkt traf. Da sie den Inhalt der Kommandanturbefehle, für deren Verschriftlichung sie verantwortlich war, kannte, waren ihr auch sowohl die Situation als auch der Umstand bewusst, dass keine Versuche stattfanden, die Lebensbedingungen der Gefangenen zu bessern. Obwohl sie nicht für das Abfassen von Todesbescheinigungen oder Stärkemeldungen verantwortlich war, da dies Aufgaben der Abteilung des Lagerarztes und des Schutzhaftlagers waren, ist ein fehlendes Bemerken der an apokalyptische Zustände erinnernden Geschehnisse im Winter 1944/1945 mit täglichen Todesraten von – nach den auch insofern anschaulichen und anhand von zahlreichen Originaldokumenten zur allein durch Todesfälle stetig sinkenden Gefangenenzahl in S. in dieser Zeit belegten Ausführungen des historischen Sachverständigen – teilweise bis zu 200 Personen allein im Stammlager schlicht nicht vorstellbar. Dass der Angeklagten schließlich auch klar war, dass die Ende Januar 1945 befohlenen Märsche von rund 11.000 Gefangenen in eisigen Witterungsverhältnissen ein Verhalten der Lagerleitung darstellten, mit dem sie den qualvollen Tod der Gefangenen jedenfalls billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer aus den äußeren Umständen, wie sie insbesondere durch die Nebenklägerin und Nebenkläger beschrieben worden sind, sowie den Ausführungen des historischen Sachverständigen schließen können. Daraus, dass die Angeklagte wie festgestellt in Kenntnis und Ansehung der von ihr wahrgenommenen Taten ihren Dienst im Konzentrationslager über die beschriebene Dauer fortsetzte und durch ihre tägliche Arbeit unmittelbar denjenigen, die für all das verantwortlich waren, zuarbeitete, resultiert der Schluss der Kammer, dass die Angeklagte die Begehung der Taten durch die Haupttäter auch mindestens billigend in Kauf nahm. Daran, dass der Angeklagten auch insgesamt bewusst war und es von ihrem Willen getragen war, dass sie die Lagerleitung durch ihre stetige Dienstbereitschaft und Verfügbarkeit in ihrem tatbezogenen Tun jedenfalls psychisch und, soweit sie tatbezogenen Schriftverkehr bearbeitete, auch physisch, unterstützte, besteht angesichts dessen, dass das Hilfeleisten den Kernbereich ihrer Tätigkeit ausmachte, kein Zweifel. e. Feststellungen zur Freiwilligkeit Dass die Angeklagte zwar „dienstverpflichtet“ in S. arbeitete, dies aber keinesfalls eine zwangsweise Verpflichtung beinhaltete, sondern vielmehr ihr eigenes Einverständnis – und nach den üblichen Abläufen auch ihre Bewerbung – voraussetzte, hat die Kammer ebenso wie die Feststellung, dass die Angeklagte ihre Tätigkeit jederzeit ohne relevante negative Konsequenzen hätte beenden können, auf die diesbezüglich besonders anschaulichen Darstellungen des Sachverständigen Dr. S. H. gestützt. Dieser hat unter umfangreicher Heranziehung entsprechender Quellen nachvollziehbar dargelegt, dass eine Kündigung weiblichen Lagerpersonals möglich war, regelmäßig vorkam und kein Fall bekannt sei, in dem hieraus für eine betroffene Frau negative Folgen resultiert hätten. Das – mit einer Beschreibung ihrer guten Arbeitsleistung einhergehende – Entlassungsschreiben für die als Aufseherin im Konzentrationslager R. bis 1943 beschäftigte H. B. oder die Akzeptanz der Kündigung der in D. beschäftigten F. S. seien beispielsweise als mit dieser Feststellung in Einklang stehende Quellen benannt. f. Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten, insbesondere zu ihrer weiteren Tätigkeit für H. in W., und zu ihren Kontakten zu ihm und C. in der Nachkriegszeit beruhen im Wesentlichen auf den Angaben H. F.s. In seiner bereits benannten Vernehmung vom 24.09.1945 äußerte er sich dahingehend, H. und C. seien bei seiner Frau in S. gewesen und H. habe die Angeklagte dabei gefragt, ob „der F.“ doch nichts gegen ihn unternehmen werde? In seiner weiteren Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter in B. gab H. F. am 27.09.1954 zudem an, er wisse von seiner Frau, dass H. am 02.05.54 zusammen mit H. Z. im Auto verschwunden sei und „die Truppe im Stich gelassen“ habe. Diese Feststellung trägt den Schluss, dass die Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit H., Z. und dem sonstigen Lagerpersonal aus S. in W. befunden hatte, wo die ehemalige Lagerleitung S. nach den auch insofern überzeugenden Darstellungen des historischen Sachverständigen das Kommando übernommen hatte. g. Feststellungen zur Unrechtseinsicht der Angeklagten Dafür, dass es der Angeklagten an Unrechtseinsicht hinsichtlich der durch die Haupttäter begangenen, festgestellten Tötungen gefehlt haben könnte, spricht nach der Würdigung der vorhandenen Beweise nichts. Da sie selbst keine Angaben dazu gemacht hat, was sie zur damaligen Zeit über die durch die Lagerleitung veranlassten oder durchgeführten Tötungsaktionen und die Herbeiführung und Aufrechterhaltung der todbringenden Bedingungen für die Gefangenen dachte, konnten diesbezüglich nur Rückschlüsse aus äußeren Umständen gezogen werden. Hierbei hat die Kammer auf die Kindheit und Jugend der Angeklagten in der NS-Zeit, die auch für sie verpflichtend regelmäßig stattfindenden, weltanschaulichen Schulungen im Lager und das sie umgebende Umfeld, das die „Rassenideologie“ vertrat und den mitleidlosen Umgang mit den als „Untermenschen“ betrachteten Gefangenen propagierte, berücksichtigt. Andererseits war das menschliche Leiden und Sterben, dem die Angeklagte über knapp zwei Jahre täglich in unmittelbarer Nähe und mit Einblick in die dahinterstehenden Befehle und Organisationsstrukturen ausgesetzt war, so groß, dass für die Annahme einer fehlenden oder eingeschränkten Unrechtseinsicht konkrete Anknüpfungspunkte hätten bestehen müssen. Da sie ganz offensichtlich geistig und intellektuell nicht eingeschränkt war, weil sie andernfalls ihrer Tätigkeit nicht wie festgestellt hätte nachgehen können, liegen solche Anhaltspunkte nicht vor. Dass die Verfolgung und Tötung von Menschen, denen nichts vorzuwerfen war, außer, dass sie die aus Sicht des NS-Regimes falsche Abstammung, Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung oder politische Anschauung hatten, nicht objektiv rechtmäßig sein konnte, drängte sich auch einer 18-Jährigen mit einer mutmaßlich nationalsozialistisch geprägten Erziehung auf. Dass ihr dies dem Grunde nach bewusst war, zeigt auch der Umstand, dass sie bei ihrer Bewerbung beim Landeskrankenhaus S. ihre tatsächliche Tätigkeit im Konzentrationslager S. verschwieg und stattdessen bewusst wahrheitswidrig eine Beschäftigung bei der „Wehrmacht D.“ für den exakten Zeitraum ihrer Dienstzeit in S. angab. V. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte der Beihilfe zu 10.505 Fällen des Mordes und zu fünf Fällen des versuchten Mordes gemäß §§ 211, (22, 23 Abs. 1), 27, 52 StGB i.V.m. §§ 1, 105 JGG schuldig. Ihr Verhalten erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zu folgenden Haupttaten: dem grausamen Mord an 1.005 Menschen durch Giftgas, dem grausamen Mord an 9.500 Menschen durch lebensfeindliche Bedingungen und dem versuchten grausamen Mord an fünf Menschen, davon in einem Fall ebenfalls mittels Giftgas, in den übrigen Fällen durch die lebensfeindlichen Bedingungen im Stammlager und auf den sogenannten Todesmärschen. 1. Haupttaten Die unter III. festgestellten Haupttaten erfüllen sämtlich den Tatbestand des grausamen Mordes gemäß § 211 StGB. Der § 211 StGB in der heute gültigen Fassung ist das gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende Gesetz (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris; LG Lüneburg, Urteil vom 15.07.2015 - 27 Ks 9/14 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 17.06.2016 - 4 Ks 9/15 -, juris). Das zur Tatzeit geltende Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) sah gemäß § 211 Abs. 1 RStGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 04.09.1941 für Mord die Todesstrafe vor. Die heutige Fassung des Mordmerkmals der Grausamkeit entspricht § 211 Abs. 2 RStGB. Täter der Haupttaten waren – entsprechend gefestigter Rechtsprechung – sowohl die befehlsgebenden Hintermänner, allen voran Heinrich Himmler und A. H., als auch diejenigen, die den Betrieb des Konzentrationslagers mit den dort herrschenden Lebensbedingungen und der Durchführung von Tötungsaktionen aufrecht hielten – hier in erster Linie H. und M. – bis hin zu denjenigen, die unmittelbar die Tötungshandlungen durchführten, wie beispielsweise die zum „Desinfektor“ ausgebildeten Sanitätsdienstgrade A. und K., wenn sie das Zyklon B in die Gaskammer oder den Eisenbahnwaggons einleiteten (s. hierzu: Heine, JZ 2000, 920; Rotsch, NStZ 1998, 491; Weiße, GA 2019, 244; Brüning, ZJS 2018, 285). a. Grausame Tötungen mittels Giftgas Die Tötungen von mindestens 1.000 Menschen mittels des Giftgases Zyklon B zwischen Oktober und Dezember 1944 in der Gaskammer und dem Eisenbahnwaggon im Stammlager S. erfüllten ebenso wie die Tötungen von R., L. und H. O. am 27.07.1944 sowie die Tötungen von M. B. und A. St. am 11.09.1944 in den Gaskammern von A.-B. das Mordmerkmal der Grausamkeit. Sämtliche der Verurteilung zugrunde liegenden Tötungen mit Giftgas begingen die Haupttäter absichtlich im Sinne eines direkten Vorsatzes 1. Grades. Bei den in A.-B. begangenen Tötungen der Angehörigen der Nebenkläger O., M. F. und M. Gr. waren H. und die anderen, für die Auswahl der Gefangenen und die Zusammenstellung des Transports Verantwortlichen in S. Gehilfen i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB der Lagerleitung in A.-B.. Im Übrigen lagen hier die gleichen Kommandostrukturen und Hierarchieketten wie für die in S. begangenen Tötungen zugrunde. Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (std. höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 15.08.2019 - 5 StR 236/19 -, juris m.w.N.). Dies war bei der Tötung mit dem Giftgas Zyklon B der Fall: die unter III.3.b. beschriebenen Qualen und Leiden sowohl körperlicher als auch seelischer Natur traten bei den mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen auf. Dies war unabhängig davon der Fall, wo die jeweilige „Vergasungsaktion“ durchgeführt wurde und wie die übrigen Umstände im Einzelnen waren. Das subjektive Kriterium der gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung war ebenfalls erfüllt: die Haupttäter töteten, weil sie der Auffassung waren, die hierzu von ihnen ausgewählten Menschen seien „unbrauchbares Menschenmaterial“, da sie nicht oder nicht mehr zur Zwangsarbeit herangezogen werden konnten und ihrer Auffassung nach das Lagersystem damit nur belasteten. Das Absprechen der Menschlichkeit gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen war Kern der nationalsozialistischen Anschauung und mündete in dem Vorhaben, sie ungeachtet von Alter, Geschlecht oder Verhalten der betroffenen Personen mitleidlos zu töten und zwar insbesondere, wenn kein unmittelbarer Nutzen durch Einsatz ihrer Arbeitskraft für das NS-Regime (mehr) von ihnen zu erwarten war. Die Kammer hat sich wie dargestellt nicht davon überzeugen können, dass die Tötungen mittels Giftgas zugleich das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllten. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (std. höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 4 StR 416/14 -, juris). Die Kammer geht nach den getroffenen Feststellungen nicht davon aus, dass die Menschen, die in S. entkleidet in die Gaskammer gedrängt wurden, arglos in diesem Sinne waren. Zwar steht der Arglosigkeit nicht entgegen, wenn das spätere Opfer, auch aufgrund vorangegangener Übergriffe, eine latente Furcht oder allgemeine Sorge vor Aggressionen des Täters hat oder allgemein mit einem Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 19.10.1962 - 9 StE 4/62 -, BGHSt 18, 87, juris; BGH, Urteil vom 30.08.2012 - 4 StR 84/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 3 StR 120/16 -, juris; Fischer, Kommentar zum StGB, 70. Auflage 2023, § 211 Rn. 37). Es fehlt aber an der Arglosigkeit, wenn das Opfer durch vorausgehende Konfrontation, tätliche Angriffe oder Misshandlung durch den Täter in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit tatsächlich rechnet (BGH, Urteil vom 30.08.2012 - 4 StR 84/12 -, juris; Fischer, aaO Rn. 37 c). So lag es den Feststellungen zufolge hier, da die in der Gaskammer in S. getöteten Gefangenen vor Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs aus den dargestellten Gründen zur Überzeugung der Kammer wussten, dass ihre Ermordung bevorstand. Da die Kammer nicht feststellen konnte, dass Gefangene bei den Vergasungen im Eisenbahnwaggon in S. bis zur Einleitung des Gases aufgrund entsprechender Angaben der die „Aktionen“ leitenden SS-Männer darauf vertrauten, sie würden lediglich in ein anderes Lager oder zu einem Arbeitseinsatz transportiert, und deshalb aus durch die Täter herbeigeführter Arglosigkeit wehrlos waren, ist auch insoweit das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt. Ein Wissen der Angeklagten um derartige Täuschungsversuche der Haupttäter hat die Kammer nicht festgestellt. Ob dies bei den in A. getöteten Angehörigen der Nebenklägerinnen und des Nebenklägers in objektiver Hinsicht anders war und diese aufgrund einer Täuschung ihrer Tötung arg- und wehrlos gegenübertraten, hat die Kammer mangels Möglichkeiten einer Aufklärbarkeit dieser Frage nicht feststellen können. Im Zweifel war zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass auch bei diesen Taten das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt war. b. Grausame Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen Die Tötung von mindestens 9.500 Menschen – darunter die Mütter der Zeugin S. und der Nebenklägerin R. S. – zwischen dem 01.06.1943 und dem 01.04.1945 durch das Gefangenhalten unter lebensfeindlichen Bedingungen im Stammlager S. erfüllt den Tatbestand des grausamen Mordes. Die Grausamkeit muss sich in objektiver Hinsicht aus der Tatausführung und damit verbundenen besonderen Leiden des Opfers ergeben (BGH, Beschluss vom 21.06.2007 - 3 StR 180/07 -, juris). Insbesondere bei sich länger hinziehenden Tötungsvorgängen muss die Grausamkeit nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (BGH, Urteil vom 08.09. 2005 - 1 StR 159/05 -, juris). Diese Umstände waren hier erfüllt: aufgrund der Lebensbedingungen im Stammlager S. litten die dort gefangenen Menschen die beschriebenen, erheblichen körperlichen und seelischen Qualen. Diese Umstände waren auch vom Tötungsvorsatz umfasst. Auch wenn die physischen und psychischen Leiden in vielen Fällen Wochen und Monate anhielten, begann damit doch von Anfang an ein qualvoller Tötungsprozess. Diesen hielten die Verantwortlichen, hier neben Hoppe insbesondere der Schutzhaftlagerführer M. sowie die Rapportführer F. und C., in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung mit Tötungsvorsatz aufrecht. Letzterer bestand hinsichtlich der „arbeitsunfähigen“ jüdischen Gefangenen, die vor allem im Juden- und Judenfrauenlager gefangen gehalten wurden, jedenfalls ab dem Einsetzen der Fleckfieberepidemie im Herbst 1944 wie oben dargestellt in Form einer direkten Tötungsabsicht. Hinsichtlich der übrigen Gefangenen, die nicht antisemitisch verfolgt und damit nicht in demselben Ausmaß dem Vernichtungswillen ausgesetzt waren, handelten die Haupttäter jedenfalls mit Eventualvorsatz hinsichtlich ihrer Tötung. c. Versuchte grausame Tötungen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern aa. Fehlschlag des Mordversuchs an der Nebenklägerin M. F. Die beschriebenen Umstände galten auch für den Versuch der Tötung der Nebenklägerin M. F.. Diese wurde bis zur Befreiung des Stammlagers durch die Rote Armee in der Nacht vom 08. auf den 09.05.1945 in diesem gefangen gehalten, wobei die Haupttäter es jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass sie aufgrund der herrschenden Lebensbedingungen jederzeit versterben könnte. Bereits ihre Aufnahme in das Lager am 16.07.1944 stellte ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch der Tötung dar. Vom Tötungsvorsatz umfasst waren auch die das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden Umstände einer langsamen, qualvollen Tötung. Von dem Versuch des Mordes an M. F. sind die Haupttäter auch nicht für sie strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten. Als die Lagerleitung um H. am 01.04.1945 S. verließ, lag darin schon deshalb kein Rücktritt, d sie aufgrund der unverändert bestehenden Befehlslage davon ausgingen und es von ihrem Vorsatz umfasst war, dass der mit ihnen zusammenwirkende neue Kommandant E. die begonnenen Morde an den im Lager verbliebenen Gefangenen entsprechen dem gemeinsamen Tatplan fortsetzen würde, was dieser auch tat. Aufgrund der Befreiung des Lagers durch die Rote Armee am 09.05.1945 bestand sodann kein Raum mehr für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts, da dem ein Fehlschlag entgegenstand. Dieser ist dann anzunehmen, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters nach Ende seiner letzten Ausführungshandlung mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlung oder Kausalkette in Gang gesetzt wird (std. Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 15.09.2005 - 4 StR 216/05 -, juris). So lag es hier, da nach E. Sicht mit der Ankunft der Roten Armee die noch in S. verbliebenen Gefangenen jedenfalls nicht mehr durch die dort herrschenden Lebensbedingungen, denen durch die Befreiung erwartungsgemäß ein Ende gesetzt wurde, zu töten waren. Auf die theoretische Möglichkeit, die Gefangenen zu diesem Zeitpunkt auf andere Weise, z.B. durch Massenerschießungen zu töten, kommt es nicht an, da darin jedenfalls das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette gelegen hätte. bb. Fehlschlag der Mordversuche an den Nebenklägern A. K. und D.-W. sowie an der Zeugin S. Von den Versuchen, die Nebenkläger A. K. und D.-W. sowie die Zeugin S. im Stammlager – die Zeugin S. im Judenfrauenlager, der Nebenkläger K. im Judenlager und der Nebenkläger D.-W. im Alten Lager – durch die dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen grausam zu ermorden, sind die Haupttäter strafbefreiend gem. § 24 StGB zurückgetreten. Ein Fehlschlag stand dem Rücktritt hier nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen war die weitere Entwicklung des Frontverlaufs und die Frage, ob eine Befreiung des Lagers unmittelbar bevorstand, nach Ende der letzten Ausführungshandlung, also dem letzten Tag der Gefangenschaft der Betroffenen im Stammlager, aus Sicht der Haupttäter unsicher. Zu ihren Gunsten – und damit zu denen der Angeklagten – ist die Kammer davon ausgegangen, dass sie es zumindest für möglich hielten, die Gefangenen im Fall ihres Verbleibens im Lager auch weiterhin mit den dort eingesetzten Mitteln grausam töten zu können. Zudem lag zu diesem Zeitpunkt ein unbeendeter Versuch vor. Entscheidend ist auch hier der Rücktrittshorizont: geht der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon aus, noch nicht alles zum Eintritt des Taterfolges Erforderliche getan zu haben, reicht für den Rücktritt die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB (std. höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - 4 StR 471/16 -, juris). So lag es hier. Die Haupttäter gingen nach den getroffenen Feststellungen davon aus, dass die auf den Marsch geschickten Gefangenen nicht aufgrund der ihnen bisher im Lager zugefügten Leiden ohne weiteres Zutun der Täter sterben würden, sodass sich ihre Aufgabe der weiteren Fortsetzung des dortigen Gefangenhaltens als Aufgeben der weiteren Tatausführung darstellt. Diese war auch freiwillig: Auf die Bewertung des Rücktrittsmotivs kommt es nach gefestigter Rechtsprechung nicht an, sodass das freiwillige Abrücken von einer Tat, nur um eine andere zu begehen, dennoch die Voraussetzungen des Rücktritts hinsichtlich der zunächst geplanten Tat erfüllt (BGH, Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55 -, BGHSt 7, 296, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 4 StR 347/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.03.1997 - 2 StR 100/97 -, juris; Fischer, StGB, § 24 Rn. 19c m.w.N.). Es ließe sich auch dahin argumentieren, dass, da die lebensfeindlichen Bedingungen auf den Märschen unverändert fortgesetzt, eher noch verstärkt wurden, in der Inmarschsetzung der Gefangenen schon gar kein Absehen vom Versuch der Ermordung zu sehen sein könnte. Im Ergebnis hat sich die Kammer aber aufgrund der Veränderung des Tatorts und auch der Tatumstände für die Bejahung eines neuen Tatenschlusses verbunden mit der freiwilligen Verhinderung der Vollendung der Versuche, die von der Entscheidung betroffenen Gefangenen im Lager zu ermorden, entschieden. Die Haupttäter setzten zu diesem Zeitpunkt allerdings eine neue Kausalkette in Gang, indem sie nunmehr versuchten, die in Marsch gesetzten Gefangenen durch die beschriebenen lebensfeindlichen Bedingungen der Todesmärsche zu töten. Hierbei handelten sie mit Eventualvorsatz, da es ihnen nicht vorrangig darauf ankam, die Gefangenen durch das Marschieren unter den katastrophalen Bedingungen zu töten. Allerdings nahmen sie dies in Kauf, da sie die Umstände, unter denen die geschwächten Gefangenen über lange Zeiten und Strecken durch die Kälte marschieren mussten, verursachten und auch nichts daran änderten. Auch die hierbei vorliegenden, vom Tötungsvorsatz umfassten objektiven Umstände erfüllten das Merkmal der Grausamkeit, weil mit dem Beginn der Märsche entsprechend des gefassten Tatplans ein qualvolles, vom Eventualvorsatz der Täter gedecktes Sterben der Gefangenen begann. Sie handelten hierbei ebenfalls aus den bereits beschriebenen Gründen in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung. Ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB der Haupttäter hinsichtlich der Mordversuche auf den Todesmärschen liegt nicht vor. Diese schlugen nach den bereits dargestellten Grundsätzen fehl, als der Nebenkläger K. bei Eintreffen in L., damals Lauenburg in Pommern, mit seinen Mitgefangenen von der Roten Armee befreit wurde, der Nebenkläger D.-W. und die Zeugin S. von den Todesmärschen flüchteten und sich bis zu ihrer Befreiung durch die sowjetischen Soldaten verborgen hielten. cc. Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin E. Zur versuchten grausamen Ermordung der Nebenklägerin E. setzten die in A. Verantwortlichen durch die Annahme des Vernichtungstransports an der Rampe in A.-B. unmittelbar an. Da es sich nach den getroffenen Feststellungen um einen für die Beteiligten erkennbar mit dem Ziel der Tötung aller als arbeitsunfähig in S. selektierten Gefangenen überstellten Transport handelte, war bereits zu diesem Zeitpunkt der Eintritt ins Versuchsstadium gegeben. Zu diesem Versuch leisteten die Haupttäter in S. nach den unter V.1.a. getätigten Ausführungen Beihilfe i.S.d. § 27 StGB. Die Haupttäter in Auschwitz sahen freiwillig i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 StPO von der Ermordung der Nebenklägerin mittels Giftgas ab – dass sie dies unter gleichzeitigem Beginn eines neuen Versuchs, sie durch die Bedingungen im Lager von A.-B. zu töten, getan haben mögen, ist aufgrund der bereits dargestellten Irrelevanz des Rücktrittsmotivs unbeachtlich (BGH, Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55 -, BGHSt 7, 296, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 4 StR 347/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.03.1997 - 2 StR 100/97 -, juris; Fischer, StGB, § 24 Rn. 19c m.w.N.). dd. Rücktritt vom Mordversuch an der Nebenklägerin A. S. Hinsichtlich der Nebenklägerin A. S. greifen, wie sich aus ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ergeben hat, die Erwägungen aus dem Eröffnungsbeschluss hinsichtlich derjenigen Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die von S. aus in andere Lager weiterverschleppt wurden. Die Haupttäter gaben die entsprechenden Versuche, die betroffenen Gefangenen im Stammlager S. durch die dort herrschenden Bedingungen zu töten, freiwillig i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 StPO auf. Davon, dass es ihnen nach ihrem maßgeblichen Rücktrittshorizont weiterhin möglich gewesen wäre, die Nebenklägerin A. S. mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ohne wesentliche Abweichung vom Tatplan im Stammlager S. zu töten, war mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen. Auch hier kam es nach den voranstehenden Ausführungen auf eine Bewertung des Rücktrittsmotivs nicht an. 2. Objektive Beihilfehandlung der Angeklagten Die Angeklagte hat i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB Beihilfe zu den festgestellten Haupttaten geleistet. Hilfeleisten i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB ist nach allgemeinen Maßstäben grundsätzlich jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge kausal wird, ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06 -, BGHSt 51, 144, juris). § 27 Abs. 1 StGB entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Beihilfehandlung inhaltlich dem zur Tatzeit geltenden § 49 Abs. 1 RStGB. Nach diesen Maßstäben leistete die Angeklagte zu den Taten, bezüglich derer sie tatbezogenen Schriftverkehr bearbeitete – etwa durch Aufnahme von Diktaten ausgehender Nachrichten oder dem Sortieren, Abstempeln, Verteilen eingehender Meldungen – jeweils physisch Beihilfe. Eine konkrete Zuordnung, bei welchen Taten dies der Fall war, war der Kammer allerdings nach den Ausführungen zu Feststellungen und Beweiswürdigung nicht möglich. Obwohl danach eine Feststellung der konkreten physischen Unterstützung der festgestellten vollendeten und versuchten Mordtaten nicht möglich war, hat die Angeklagte jedenfalls durch ihre Diensttätigkeit fortwährend psychische Beihilfe zu diesen Taten geleistet und dadurch objektiv die Haupttaten gefördert und den Erfolgseintritt erleichtert. Psychische Beihilfe leistet, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris). Voraussetzung für den Betrieb eines Konzentrationslagers wie S. mit den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen und der Durchführung von Mordaktionen an Gefangenen waren willige und gehorsame Untergebene, die jederzeit an den unterschiedlichsten Funktionen innerhalb der organisierten Tötungsabläufe eingesetzt werden konnten und sich einsatzbereit hielten (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris). Das Wissen um die verfügbaren Untergebenen ermöglichte der Lagerleitung, Befehle zu geben, die erforderlich waren, um den Tod von tausenden Gefangenen herbeiführen zu können. Diese anerkannte höchstrichterliche Rechtsprechung ist zwar anhand von Verfahren gegen die benannten SS-Wachposten in Konzentrationslagern entwickelt worden, lässt sich aber übertragen bzw. gilt umso mehr für den vorliegenden Fall der Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten. Die in der neueren Rechtsprechung für ihre Tätigkeit in Konzentrationslagern verurteilten Wachmänner waren der Lagerleitung in aller Regel nicht persönlich bekannt. Sie waren anonyme Untergebene in einer Vielzahl von Posten niederen Ranges. Als Teil des Systems und angesichts ihrer unmittelbar physischen Einwirkung auf die Gefangenen, die sie – mit Schusswaffen ausgestattet – durchgehend an der Flucht hinderten, waren sie zwar wichtiger Bestandteil bei der Umsetzung der jeweiligen Haupttaten, traten in ihrer Individualität aber letztlich komplett hinter der von ihnen ausgeübten Funktion zurück. Die durch den einzelnen Wachmann geleistete Beihilfe, sei es physisch oder psychisch, gewann ihre Bedeutung zentral über die Eingebundenheit in die Wachmannschaften der in dem jeweiligen Lager tätigen SS-Totenkopfverbände, die erst in ihrer Gesamtheit, zu der natürlich der Beitrag jedes einzelnen gehörte, die Umsetzung der Tatpläne unterstützen konnten. Die Angeklagte hingegen bekleidete eine Schlüsselfunktion in der Kommandantur des Konzentrationslagers S.. Sie gliederte sich nicht in eine Masse gleichrangiger Bediensteter mit identischer Funktion ein, sondern war die Stenotypistin im geteilten Geschäftszimmer von Kommandant und Adjutant des Lagers und damit unmittelbar an der Spitze der Befehlskette in unterstützender Funktion tätig. Sie arbeitete über knapp zwei Jahre konstant in dieser Position und war – auch nach dem Ende der NS-Herrschaft – eine Vertrauensperson sowohl für den Lagerkommandanten H. als auch für den Rapportführer C., die sie beide im sicheren Vertrauen darauf, dass sie sie nicht verraten würde, nach Kriegsende privat in S. aufsuchten, während sie untergetaucht waren und sich vor den Ermittlungsbehörden versteckt hielten. Das nach den getroffenen Feststellungen vorhandene Maß an Vertrauen in die Verlässlichkeit der Angeklagten und die Beständigkeit ihrer Tätigkeit bestärkte die Lagerleitung im Tatzeitraum konstant in der Tatausführung, da sie wusste, mit der Angeklagten in zentraler Position eine Untergebene an ihrer Seite zu haben, die stets zuverlässig und gehorsam die erteilten Befehle ausführen und in ihrem Tätigkeitsbereich die zur Umsetzung des Tatplans notwendigen Hilfsarbeiten ausführen würde. Das Gewicht und die Bedeutung der Einzeltätigkeit für die Umsetzung des Gesamtplans – also konkret der Umstand, dass sie lediglich untergeordnete Tätigkeiten ohne eigenen Entscheidungsspielraum und ohne eine unmittelbare physische Einwirkung auf die Gefangenen ausübte – ist nicht für die Erfüllung des Tatbestands der Beihilfe, sondern für die Rechtsfolgenfrage entscheidend (LG München II, Urteil vom 12.05.2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08 -, juris). Diese Würdigung steht auch im Einklang mit der teils bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die anhand der Verurteilungen von SS-Wachposten entwickelt wurde, deren Grundsätze aber angesichts der dargestellten Bewertung der Tätigkeit der Angeklagten und ihrer Bedeutung für die Unterstützung der Haupttaten auch hier gelten. Bereits in den frühen sechziger Jahren vertraten sowohl Instanzgerichte als auch der Bundesgerichtshof in gegen Personal von reinen Vernichtungslagern (Chelmno, Belzec, Sobibor, Treblinka II) ergangenen Entscheidungen die Auffassung, jede funktionelle Mitwirkung in einer auf Massenmord ausgelegten Organisation sei eine taugliche Beihilfe. Konkret heißt es in einem zu dem Vernichtungslager C. ergangenen Urteil vom 25. November 1964 (BGH, Urteil vom 25.11.1964 - 2 StR 71/64 -, https://....nl): „Nach den Feststellungen, wie sie das Schwurgericht getroffen hat, haben die Angeklagten allein durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando, das eigens für die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung Polens und gewisser anderer (…) Bevölkerungsgruppen gebildet worden war, bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet. Die Art der Aufgaben, die ihnen bei Durchführung der einzelnen Aktionen oblagen, ist daher (..) ohne Bedeutung.“ Mit Urteil vom 20.02.1969 (- 2 StR 280/67 -, juris) verneinte der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer Revision im sogenannten „großen F. A.-Prozess“ die fördernde Wirkung allein der Zugehörigkeit zum Lagerpersonal für alle während der Anwesenheit begangenen Tötungen. Dem Revisionsführer, SS-Zahnarzt W. S., konnte zum damaligen Zeitpunkt durch das Tatgericht eine konkrete Beteiligung am Massenmord, etwa durch die Teilnahme an Selektionen oder Vergasungen, nicht nachgewiesen werden. Damit verblieb es für die Frage der Strafbarkeit bei der bloßen Mitgliedschaft in der in A. tätigen SS, die der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneinte, nicht jeder, der in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers A. eingegliedert gewesen sei und dort irgendwie anlässlich dieses Programms tätig geworden sei, habe sich objektiv an den Morden beteiligt und sei für alles Geschehene verantwortlich. Diese Auffassung war der zitierten Entscheidung zufolge nicht richtig, da sie bedeuten würde, „dass auch ein Handeln, das die Haupttat in keiner Weise fördert, bestraft werden müsste. Folgerichtig wäre auch der Arzt, der zur Betreuung der Wachmannschaft bestellt war und sich streng auf diese Aufgabe beschränkt hat, der Beihilfe zum Mord schuldig“. Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs, die sich eigentlich lediglich auf den in seiner Häufigkeit untergeordneten Fall eines Beschuldigten bzw. Angeklagten bezogen, der zwar zum SS-Lagerpersonal gehörte, dem aber keinerlei tatfördernder Beitrag hinsichtlich der dort begangenen Tötungen nachgewiesen werden konnte, wurden in der Folgezeit durch die Justiz dahingehend interpretiert, Voraussetzung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord sei die konkret feststellbare Förderung von einzelnen Tötungsaktionen als klar umrissenen Haupttaten. Dies hatte zur Folge, dass nur noch in eingeschränktem Maß eine Strafverfolgung stattfand, die sich auf Exzesstaten beschränkte und die weit überwiegenden Anteile der in der in den Konzentrationslagern ehemals tätigen SS-Angehörigen, insbesondere der Wachposten der Totenkopfverbände, unbeachtet ließ (s. hierzu Grünewald, NJW 2017, 498; Kurz, ZIS 2013, 122). Tatsächlich im Einklang mit – und nicht im Widerspruch zu – der bis dahin bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den sechziger Jahren, verurteilte das Landgericht München II (Urteil vom 12.05.2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08 -, juris) den ehemals im Lager Sobibor tätigen Wachmann J. D. ohne den Nachweis konkreter Förderungshandlungen für konkrete Tötungsmaßnahmen. Zur Begründung führte das Landgericht, dessen Entscheidung aufgrund zwischenzeitlichen Versterbens des Angeklagten nicht vom Bundesgerichtshof überprüft wurde, aus, die Tätigkeit aller Wachleute in einem reinen Vernichtungslager wie Sobibor, dessen einziger Zweck die massenhafte Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas war, sei eine Förderung des Hauptzwecks des Lagers gewesen, „gleich ob an der Rampe bei der Ankunft eines Zuges, beim Treiben der Gefangenen durch den Schlauch zur Gaskammer, beim gewaltsamen Hineinpferchen in die Gaskammer, bei der Bewachung der Juden, welche die getöteten Menschen zu verbrennen hatten, bei der Bewachung der Arbeitshäftlinge, die den Lagerbetrieb aufrecht zu erhalten und die Verwertung der Habseligkeiten der Getöteten vorzunehmen hatten, oder auch nur bei der Wachtätigkeit auf dem Wachturm.“ Der Bundesgerichtshof hat die Beihilfe zum Mord aufgrund der allgemeinen Dienstausübung im Rahmen der bereits zitierten Entscheidung zu dem in A. tätigen O. G. vom 20.09.2016 und so die Verurteilung durch das Landgericht Lüneburg, das den Angeklagten wegen Beihilfe zu sämtlichen, mindestens 300.000, im Rahmen der „Ungarn-Aktion“ in A.-B. begangenen Morde für schuldig befunden hatte, bestätigt (LG Lüneburg, Urteil vom 15.07.2015 - 27 Ks 9/14 -, juris). Ausdrücklich wurde G. nicht nur hinsichtlich der Transporte, bei denen er tatsächlich Rampendienst hatte und durch die Bewachung des Gepäcks der Ankommenden und seinen Beitrag zur Drohkulisse physisch Beihilfe leistete, sondern auch für alle anderen Morde verurteilt, bei denen er körperlich nicht an der Rampe anwesend war, sondern sich seine konkrete Tätigkeit allein auf die Verwertung der Vermögenswerte der Ermordeten bezog. Ausschlaggebend war nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Eingebundenheit G.s in einen organisierten Tötungsapparat, der als strukturierte und organisierte industrielle Tötungsmaschinerie nur durch das Vorhandensein von willigen und gehorsamen Untergebenen funktionieren konnte, was Grundlage der Erteilung der in diesem Rahmen ergangenen verbrecherischen Befehle, auf deren Umsetzung sich die Verantwortlichen in Staat und SS jederzeit verlassen konnten, gewesen sei. Mehr sei für die Annahme des Gehilfenbeitrags nicht erforderlich. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit einem im Kontext einer Kostenentscheidung ergangenen Beschluss vom 24.05.2018 (4 StR 51/17, juris) dargelegt, allein die Zugehörigkeit zum Totenkopfsturmbann begründe auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht die Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen. Nach dem Verständnis der Kammer ist dies auf Grundlage der Rechtsprechung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2016 im G.-Prozess so zu verstehen, dass neben den konkreten Haupttaten für die Verurteilung des Gehilfen auch konkrete Tatbeiträge und ihre fördernde Wirkung jenseits der bloßen Zugehörigkeit zur Lager-SS festgestellt werden müssten (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. –, juris). Nach diesen Maßstäben hat die Angeklagte im dargestellten Umfang Beihilfe geleistet. Das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten beschränkt sich nicht auf ihre bloße Zugehörigkeit zum Lagerpersonal als Zivilangestellte, sondern ein die beschriebenen konkreten Haupttaten fördernder Beitrag in psychischer und jedenfalls teilweise auch physischer Hinsicht bestand stets. Kern und Gegenstand der Diensttätigkeit der Angeklagten im Lager war gerade die Unterstützung und Förderung des Handelns der Kommandantur mit Bezug auf die Verwaltung des Lagers einschließlich der dort begangenen oder veranlassten Tötungen. Dies wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn die Angeklagte beispielsweise als private Assistentin des Lagerkommandanten ohne Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit gearbeitet hätte oder aber im Lager in einer Weise, die keinen Bezug und keine Förderung der Haupttaten innegehabt hätte, wie beispielsweise als Reinigungskraft im Kommandanturgebäude oder als medizinische Hilfskraft allein für das Lagerpersonal. Ihre tatsächliche Tätigkeit und damit letztlich der Grund ihrer rund zweijährigen Beschäftigung im Konzentrationslager S. war jedoch gänzlich anders gelagert als diese Beispiele, da ihre Rolle als Stenotypistin im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten in der Kommandantur des Konzentrationslagers sich gerade über die Unterstützung und Förderung des tatbezogenen Handelns des Kommandanten definierte. Damit war sie für die im Lager Verantwortlichen von essenzieller Bedeutung für die Erfüllung der menschenverachtenden Ziele, die mit der Aufrechterhaltung des Konzentrationslagers verfolgt wurden, also Menschen zum Ausnutzen ihrer Arbeitskraft gefangen zu halten und aus Sicht des NS-Regimes „wertlose“ Menschen zu töten. Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund der Rechtsprechung zu sog. „neutralen Beihilfehandlungen“ angezeigt: Nach diesen vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zur Abgrenzung strafbaren zu straflosen Verhaltens entwickelten Grundsätzen leistet in Fällen des berufstypischen Handelns der professionell Handelnde, wenn er eine deliktische Verwendung seines Tatbeitrags nur mit bedingtem Vorsatz für möglich hält, keine strafbare Beihilfe, wenn er wegen des Alltagscharakters seines Handelns auf die Legalität des fremden Tuns vertrauen darf (BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 5 StR 468/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - 1 StR 636/16 -, juris). Berufstypische, an sich neutrale Handlungen, verlieren stets ihren Alltagscharakter, wenn das Handeln des Haupttäters auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende dies positiv weiß (BGH, Beschluss vom 20.09.1999 - 5 StR 729/98 -, juris; BGH, Urteil vom 18. 06.2003 - 5 StR 489/02 -, juris). So lag es hier: nach den vorgenommenen Feststellungen und Würdigungen wusste die Angeklagte positiv um die verbrecherischen Ziele, denen der Betrieb des Konzentrationslagers und das Handeln der Haupttäter, die sie unterstützte, diente. Auf die Frage der bei ihr hinsichtlich der Haupttaten feststellbaren Vorsatzform kommt es angesichts des Umstands der für sie völlig offensichtlichen Unrechtmäßigkeit des Handelns der Haupttäter nicht entscheidend an, da jedenfalls kein Grund bestand, aus dem sie auf die Legalität fremden Tuns vertrauen durfte. Der mit den Grundsätzen zur neutralen Beihilfe verfolgte Zweck, nämlich der Schutz des beruflich Handelnden vor einer Strafbarkeit in Fällen, in denen er das deliktische Handeln des Haupttäters, dem er zuarbeitet, nicht eindeutig erkennt, ist hier nicht eröffnet. Für eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall mit einer Betrachtungsweise, die das Vertrauen auf die offensichtlich nicht gegebene Legalität des Handelns der Leitung eines Konzentrationslagers schützen wollte, spricht nichts. Die physische und psychische Beihilfe der Angeklagten erreichte jedenfalls die Haupttäter in S., also allen voran H. und M., die sich auf sie verließen und deren Tatentschluss die Angeklagte durch ihre stetige Bereitschaft, bei der Absetzung des für den Lagerbetrieb einschließlich einzelner Tötungsaktionen notwendigen Schriftverkehrs zu helfen, bestärkte. Daneben erreichte die psychisch vermittelte fördernde Wirkung der Tätigkeit der Angeklagten auch weitere Verantwortliche im NS-Regime, so jedenfalls die Verantwortlichen im Konzentrationslager A., die sich bei der Ermordung der aus anderen Lagern dorthin deportierten Menschen auch auf die gehorsamen und willigen Untergebenen in anderen Lagern verließen, um ihre Taten durchzuführen. Die Komponente der lagerübergreifenden Zusammenarbeit und die Abhängigkeit der jeweiligen Haupttäter vom Funktionieren der unterstützenden Tätigkeiten subalterner Bediensteter auch in anderen Lagern war wichtiger Bestandteil der industrialisierten Vernichtungsmaschinerie und insofern auch vom Tatplan und Vorsatz der Haupttäter umfasst. Dem Umstand, dass der Transport von zur Vernichtung bestimmten Menschen aus anderen Lagern in die Vernichtungslager, die über eine entsprechende Ausstattung zur Ermordung einer großen Zahl von Menschen verfügten, wesentlicher Aspekt des Konzentrationslagersystems war, würde ein Verständnis, nach dem die Verantwortlichen eines Lagers sich jeweils nur auf die Hilfe der Untergebenen an ihrem eigenen Standort verließen, nicht gerecht werden. In objektiver Hinsicht förderte die Angeklagte diese Taten, indem sie die Haupttäter in S. auf die beschriebene physische, jedenfalls aber psychische Weise dabei unterstützte, wiederum die Taten der Verantwortlichen in A. zu fördern, indem sie die zur Tötung bestimmten Menschen entsprechend selektierten, in Transporte zusammenstellten und diese per Zug nach A. deportierten. Insofern leisteten die Verantwortlichen in S. vorsätzliche Beihilfe zu den von der Lagerleitung in A.-B. begangenen vorsätzlichen und rechtswidrigen Morden. Die Angeklagte unterstützte durch ihr beschriebenes Handeln die Verantwortlichen in S. hierbei und leistete damit Hilfe zur Tatförderung anderer Gehilfen, wobei es sich bei der sog. „Beihilfe zur Beihilfe“ um Beihilfe zur Haupttat handelte (BGH, Urteil vom 08.03.2001 - 4 StR 453/00 -, juris). 3. Vorsatz der Angeklagten Nach den getroffenen Feststellungen handelte die Angeklagte vorsätzlich bezüglich der Verwirklichung der Haupttaten, des Vorsatzes der Haupttäter und ihres eigenen tatfördernden Beitrags. Nach §§ 27 Abs. 1, 15 StGB ist erforderlich, dass der Vorsatz des Gehilfen sich sowohl auf seine eigene Beihilfehandlung als auch auf die rechtswidrige Haupttat bezieht, sog. doppelter Gehilfenvorsatz. Hinsichtlich der Haupttat ist erforderlich, dass sich der Vorsatz auf eine in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierte Tat richtet, auch wenn er nicht alle Einzelheiten erfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - StR 430/16 -, juris; BGH, Urteil vom 20.06.2017 - 1 StR 125/17 -, juris). Teilweise wird in der Rechtsprechung gefordert, dass der Gehilfe die Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2015 - 1 StR 454/14 -, juris; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06 -, juris). Dies war hier der Fall: die Angeklagte hatte angesichts ihrer zentralen Position und der unmittelbaren Zusammenarbeit mit der Führungsspitze des Konzentrationslagers eine weitreichende Kenntnis vom Lagergeschehen und kannte auch die Dimension der hier in Rede stehenden Haupttaten. Dass sie dabei genauere Kenntnisse über die Zahl der Opfer und die konkreten Umstände ihrer Ermordung hatte, ist nicht anzunehmen, aber auch nicht erforderlich. Die Angeklagte wusste von den im Lager stattfindenden Vergasungen, den Vernichtungstransporten, den Todesmärschen und insbesondere auch von den im Lager herrschenden katastrophalen, todbringenden Bedingungen sowohl aus eigener Anschauung als auch aus den Inhalten ihrer dienstlichen Tätigkeit. Sie erkannte, dass die Lagerleitung den Tod von Gefangenen teils bewusst herbeiführte, teils durch Schaffung und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen billigend in Kauf nahm, und nahm dies wiederum selbst billigend in Kauf. Sie kannte das tatbezogene Mordmerkmal der Grausamkeit, das die Haupttäter bei der Begehung der Taten erfüllten. Auch wenn sie nicht über konkrete medizinische Erkenntnisse und die einzelnen Abläufe des Leidens im Rahmen der Tötung mit dem Giftgas Zyklon B verfügte, reichte es aus, dass sie über das Grundwissen verfügte, dass es sich um einen länger andauernden und qualvollen Todeskampf handelte. Auch hinsichtlich der Tötungen und Tötungsversuche durch lebensfeindliche Bedingungen hatte sie entsprechend positive Kenntnis von den im Lager herrschenden Bedingungen, die sich ab dem Sommer 1944 noch einmal drastisch verschlimmerten und ihren Höhepunkt während der Fleckfieberepidemie im Winter erreichten. Sie hielt es auch hier für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Lagerleitung ihrerseits den qualvollen Tod der Gefangenen bewusst und billigend in Kauf nahm, wenn sie ihn nicht absichtlich verursachte. Sie hielt beides im Wissen um die dahinterstehende „Rassenideologie“ und die antisemitische und rassistische Einstellung der Lagerleitung und die daraus resultierende gefühllose und unbarmherzige Gesinnung mindestens für möglich und nahm es billigend in Kauf. Ebenso verhielt es sich mit den auf den Todesmärschen versuchten, der Verurteilung zugrundeliegenden Tötungen: auch hier wusste die Angeklagte um die das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden Umstände und darum, dass die Verantwortlichen in S. den qualvollen Tod der in Marsch gesetzten Gefangenen durch die herrschenden Bedingungen jedenfalls billigend in Kauf nahmen und nahm dies wiederum auch selbst in Kauf. Auch hinsichtlich der der Verurteilung zugrunde liegenden vollendeten und versuchten Morde in A.-B. hatte die Angeklagte den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Sie erkannte einerseits, dass die dortigen Haupttäter die als nicht arbeitsfähig und damit zur sofortigen Ermordung bestimmten, überstellten Menschen auf grausame Weise absichtlich mit Giftgas töten würden und nahm dies, sowie den Umstand, dass sie sie dabei unterstützte, billigend in Kauf. Die Angeklagte kannte aufgrund ihrer Hilfstätigkeit an der Spitze der Lagerverwaltung in vielen, wenn auch nicht genau feststellbaren Fällen die hinter den Tötungen stehenden Befehlsstrukturen im Lager, teils auch die konkreten Befehle. Auch da, wo dies nicht der Fall war, wusste die Angeklagte doch fortwährend, dass sämtliche Mordtaten im Lager nicht ohne entsprechende Befehle der Verantwortlichen oder jedenfalls mit deren Billigung erfolgten. Dabei war ihr auch stets bewusst, dass ihre Zugehörigkeit zum Hilfsstab des Lagerkommandanten in ihrer unterstützenden Tätigkeit und ihrer Bereitschaft, gehorsam Dienst zu leisten und Befehlen zu folgen, für die Lagerleitung eine entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Befehle und den reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung war. Es war ihr zu jedem Zeitpunkt klar, dass an den Gefangenen in S. ein nicht zu rechtfertigendes Unrecht durch die Verantwortlichen begangen wurde und dass Gründe, die sich auf Religion, Abstammung oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bezogen, niemals eine Rechtfertigung für die Tötung der Gefangenen sein konnten. Das von diesen keine Gefahr für Leib oder Leben des Lagerpersonals ausging, erkannte sie zu jeder Zeit zweifelsfrei. 4. Schuld Die Angeklagte handelte auch schuldhaft. a. Verantwortlichkeit nach § 47 MilStGB Da auch das weibliche Gefolge der SS nach den Ausführungen des Sachverständigen regelmäßig der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstellt wurde und im Rahmen der Einstellung regelmäßig darauf hingewiesen wurde, dass auch die Bestimmungen der Militärstrafgesetzbücher auf sie Anwendung finden könnten, hatte die Kammer die Frage zu prüfen, ob ein Entfallen der strafrechtlichen Verantwortung der Angeklagten nach § 47 Abs. 1 S. 1 MilStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 10.10.1940 Betracht kam. Dies ist nicht der Fall. Nach § 47 Abs. 1 MilStGB ist der Vorgesetzte allein verantwortlich, wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wird. Dies gilt nicht, wenn dem Untergebenen bekannt gewesen ist, dass der Befehl eines Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines Verbrechen bezweckte. Erforderlich ist, dass der Untergebene den offensichtlich verbrecherischen Charakter des ihm erteilten Befehls auch positiv erkannt (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - 5 StR 115/03 -, BGHSt 49, 189, juris). Bezugspunkt ist der verbrecherische Charakter der Haupttat, deren Förderung der Befehl dient. Die Angeklagte erkannte entsprechend der getroffenen Feststellungen von Beginn ihrer Tätigkeit an, dass die ihre erteilten Befehle im Rahmen ihrer Diensttätigkeit dazu dienten, die auch von ihr als verbrecherisch erkannte Ermordung von Gefangenen durchzuführen. b. Verbotsirrtum nach § 17 StGB Die Angeklagte handelte auch nicht gem. § 17 Abs. 1 StGB deshalb ohne Schuld, weil ihr bei ihrer Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlte und sie diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum. § 17 StGB ist als das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz anwendbar. Bei der Angeklagten lag schon kein entsprechender Irrtum vor, sodass es auf die Frage der Vermeidbarkeit nicht ankommt. Sie nahm über die Dauer von fast zwei Jahren wahr, auf welch unmenschliche Art und Weise mit den Gefangenen umgegangen wurde, welchem Leid und Elend sie ausgesetzt waren und dass der Umgang der Lager-SS mit den Gefangenen jegliches Mitgefühl missen ließ. Sie hörte die Gespräche der Lagerführung und die von ihnen vertretene „Rassenideologie“, die einen unbarmherzigen und gefühlskalten Umgang selbst gegenüber wehrlosen und ungefährlichen Gefangenen wie Frauen mit Kindern, Alten und Kranken vorsah. Auch kannte sie große Teile des entsprechenden Schriftverkehrs, mit welchem über das Schicksal der Gefangenen so entschieden wurde, als seien dies keine Menschen, sondern lästiger Ballast. Die der Angeklagten bekannte Behandlung der Gefangenen verstieß in so grundlegender und fundamentaler Weise gegen den Anspruch auf einen menschenwürdigen Umgang und das Recht auf Freiheit und Leben, dass bei ihr vorliegende Zweifel an der offenkundigen Rechtswidrigkeit außerhalb des Vorstellbaren liegen. Dies gilt umso mehr, als dass die Angeklagte im Tatzeitraum eine gut ausgebildete junge Frau mit bereits bestehenden Erfahrungen im Berufsleben war. Ihr Abschluss an der Handelsschule, das Zeugnis der D. Bank und auch ihr Berufsleben in den Nachkriegsjahren zeigen, dass sie über mindestens durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügte und in keiner Weise durch eine besonders einfache Struktur beim Erkennen des um sie herum geschehenden, offensichtlichen Unrechts eingeschränkt war. Ihre Position und Tätigkeit als Hilfskraft des Lagerkommandanten, der offensichtlich so zufrieden mit ihr war, dass sie ihn bis zum Zusammenbruch des Systems noch nach W. begleitete, wäre mit der Vorstellung, dass es sich bei ihr um eine besonders schlichte und naive Persönlichkeit, die nicht in der Lage gewesen wäre, Recht von dem sie umgebenden eklatanten Unrecht zu unterscheiden, nicht vereinbar. Die Unrechtseinsicht bestand bei ihr sowohl hinsichtlich der Haupttaten, als auch ihres eigenen Handelns, also der Erkenntnis, dass sie den Verantwortlichen nicht bei der Umsetzung ihrer verbrecherischen Ziele hätte helfen dürfen. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte aufgrund ihres Geburtsjahrgangs 1925 zu der Generation gehörte, die jedenfalls den Großteil ihrer Kindheit und Jugend und damit ihr ganzes bis zum Kriegsende bestehendes Leben im nationalsozialistischen System erlebt hatte. Davon ausgehend, dass ihrem Elternhaus das entsprechende Gedankengut jedenfalls nicht ganz fremd gewesen sein dürfte, da sie andernfalls ihre Tochter wohl nicht das sog. Landjahr als Programm der nationalsozialistischen Jugenderziehung hätten absolvieren lassen, kann an dieser Stelle auch zugunsten der Angeklagten unterstellt werden, dass sie „linientreu“ mit den Vorstellungen der nationalsozialistischen „Rassenideologie“, der Idee der deutschen bzw. arischen „Herrenrasse“ und einem antisemitischen Feindbild der jüdischen Bevölkerung als „Volksschädlingen“ erzogen worden ist. Jedenfalls in Schule, Ausbildung, dem Landjahr-Programm, aber auch zu Beginn ihres Berufslebens wurde ihr entsprechend der herrschenden, die gesamte Bevölkerung, aber insbesondere die Jugend betreffende Indoktrination das Bild vermittelt, Juden, aber auch Osteuropäer oder andere verfolgte Gruppen wie S. und R. oder behinderte Menschen, seien pauschal böse, gefährlich, minderwertig, „schädlich“ und eine Bedrohung für das deutsche Volk. Dass sich mit einer entsprechenden Erziehung so auf Menschen einwirken lässt, dass ein solches Weltbild Teil ihrer inneren Überzeugung wird, steht außer Frage. Jedoch besteht der der Angeklagten gemachte Vorwurf auch nicht einfach darin, dass sie nationalsozialistisches Gedankengut, mit dem sie aufgewachsen war, für richtig befunden haben mag oder die für die allgemeine Bevölkerung wahrnehmbare Judenverfolgung akzeptierte und für gerechtfertigt hielt. Das Maß dessen, was sie an Verfolgung und Terror gegenüber den nach nationalsozialistischem Gedankengut verfolgten Menschen beinahe zwei Jahre lang täglich miterlebte, ging weit über die Wahrnehmungen der durchschnittlichen Bevölkerung hinaus und führte spätestens mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager bei ihr als mindestens durchschnittlich begabter junger Frau zu der sicheren Erkenntnis, dass es sich bei den dort verübten Taten um so gravierendes Unrecht gegenüber Unschuldigen handelte, dass dieses durch keine „Ideologie“ gerechtfertigt sein konnte. Sofern die Angeklagte im Einklang mit der SS-Lagerführung, für die sie arbeitete, die Überzeugung gehabt haben mag, Menschen seien aufgrund ihrer Abstammung, ihrer religiösen oder politischen Ansichten oder ihrer Arbeitsunfähigkeit zu töten, weil sie ohnehin nur „unbrauchbares Menschenmaterial“ seien, dem man ohne Empathie gegenüber zu treten habe, führt dies nicht zu einem Irrtum über das Verbotensein der Tötungen (vgl. LG München II - 1 Ks 115 Js 12496/08 -, juris). c. Kein entschuldigender Befehlsnotstand Die Angeklagte handelte auch nicht schuldlos aufgrund des Bestehens eines entschuldigenden Befehlsnotstands. Die zur Tatzeit geltenden §§ 52, 54 RStGB setzten ebenso wie § 35 Abs. 1 S. 1 StGB eine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr für den Täter oder die Täterin voraus, zu deren Abwendung der Befehl zur Begehung einer Straftat befolgt wurde. Eine solche Gefahr gab es für die Angeklagte nicht. Sie hätte nach den getroffenen Feststellungen zur Freiwilligkeit den Dienst im Konzentrationslager jederzeit aus freien Stücken durch eine entsprechende Kündigung beenden können, ohne dass ihr daraus irgendwelche Gefahren gedroht hätten. Dafür, dass die Angeklagte ihren Dienst aufgrund einer stetigen Bedrohung für ihr eigenes Wohl im Falle der Weigerung ausübte, spricht nach den getroffenen Feststellungen nichts. Mögliche Unbequemlichkeiten im Sinne einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit oder wirtschaftlicher Einbußen erfüllen nicht das Maß einer die Annahme eines Entschuldigungsgrundes rechtfertigenden Gefahr für Leib oder Leben. Sollte die Angeklagte, wofür allerdings in tatsächlicher Hinsicht auch keine Anhaltspunkte vorliegen, in der Vorstellung einer ihr drohenden Gefahr für Leib oder Leben im Fall der Befehlsverweigerung oder Beendigung ihrer Tätigkeit gehandelt haben, vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass ein darauf beruhender Entschuldigungsgrund nicht vorlag. Denn auch im Fall einer vermeintlichen Gefahr muss der Täter, der sich in einem inneren Gewissenskonflikt zwischen der Gefahr und der Begehung der rechtswidrigen Tat befindet, sich nach dem Maß aller vorhandenen Kräfte bemühen, der Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen. In diese Richtung müssen alle Möglichkeiten gewissenhaft geprüft werden, wobei diese Prüfung umso sorgfältiger sein muss, je schwerer die abgenötigte Straftat ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1963 - 4 StR 500/62 -, BGHSt 18, 311, juris; BGH, Urteil vom 21.05.1992 - 4 StR 140/92 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Aks 10/19 jug. -, juris). Davon eingeschlossen sind auch Ausweichmöglichkeiten, mit denen der Täter oder die Täterin nicht jeder Gefahr ausweicht, sondern ein zumutbares Risiko eingeht (LG Hamburg aaO m.w.N.). Hätte die Angeklagte sich in dem vorauszusetzenden Gewissenskonflikt überhaupt befunden, hätte jedenfalls die Bemühung aller vorhandenen Kräfte sie zu der Erkenntnis gebracht, dass der Begehung der Straftaten auf einfache Weise, nämlich durch Beendigung des Dienstes im Konzentrationslager, zu entgehen gewesen wäre. Da es anderen Frauen in vergleichbaren Situationen auch möglich war, bereits nach kurzer Zeit erfolgreich und ohne negative Konsequenzen um Versetzung zu ersuchen, hätte eine entsprechende geistige Anstrengung der Angeklagten sie ebenfalls zu dem Ergebnis gebracht, dass dies eine gangbare Alternative gegenüber dem fast zweijährigen Dienst im Konzentrationslager gewesen wäre. Dafür, dass die Angeklagte überhaupt davon ausging, es drohe ihr eine Gefahr für ihr Leben, wenn sie den Dienst beendete, spricht schon nichts, ebenso wenig wie dafür, dass sie sich überhaupt um Alternativen bemüht hätte. Insofern scheidet die Annahme auch eines irrtümlichen Befehlsnotstandes von vorneherein aus. 5. Teilweise Rücktritt von der Beihilfe zu Mordversuchen Von der Beihilfe zum versuchten Mord an der Nebenklägerin M. F., den Nebenklägern A. K. und M. D.-W. sowie der Zeugin H. S. ist die Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten. Die Taten wurden ohne Zutun der Angeklagten und der von ihr unterstützten Haupttäter nicht vollendet, sondern schlugen nach den obigen Ausführungen fehl. Wird die Tat ohne Zutun eines Beteiligten nicht vollendet, worunter der Fall des Fehlschlags des Versuches fällt (BGH, Beschluss vom 14.11.2006 - 4 StR 374/06 -, juris), ist für den Rücktritt eines Tatbeteiligten das freiwillige und ernsthafte Bemühen um die Verhinderung ausschlaggebend, § 24 Abs. 2. S. 2 StGB. Ein solches lag in keinem der genannten Fälle vor. Auch hinsichtlich der Beihilfe zum versuchten Mord an der Nebenklägerin E. E. liegt kein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten vor. Zwar ist im Falle des hier vorliegenden Rücktritts des Haupttäters für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris; Hoffman-Holland, MüKo aaO), doch spricht für ein solches Einverständnis im konkreten Fall nichts. Da die in S. tätigen Gehilfen einschließlich der Angeklagten nach den Feststellungen davon ausgingen, die mit dem Transport vom 10.01.1944 nach A. verbrachten Gefangenen würden dort getötet werden, ist nicht erkennbar, dass ein dortiger Rücktritt der Haupttäter von der Tötung der Gefangenen in ihrem Einverständnis lag. Anders verhält es sich mit der Beihilfe zur versuchten Ermordung der Nebenklägerin A. S.. Hinsichtlich des in einer Verlegung von Gefangenen in Außenlager liegenden Rücktritts der in S. tätigen Lagerleitung war aufgrund der herrschenden Hierarchie im Lager von einer entsprechenden Willensrichtung der Angeklagten auszugehen. Dieses Einverständnis mit dem Rücktritt der Haupttäter war für die Angeklagte ausreichend, um von der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts auch für sie auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, MüKo aaO). 6. Beurteilung als Tateinheit Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten der Haupttäter stellen für die Angeklagte eine einheitliche Tat dar. Die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen wurden, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass nicht sämtliche Haupttaten einheitlich angeordnet und geplant und auch zu verschiedenen Zeiten und an unterschiedlichen Orten begangen wurden, sodass es sich aus Sicht der Haupttäter um überwiegend tatmehrheitlich begangene Delikte handelt. Denn leistet ein Gehilfe nicht für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur die jeweilige Tat fördernden Tatbeitrag, sondern erbringt er während des Laufs einer Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig gefördert werden, sind ihm diese Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (BGH, Urteil vom 19.11.2014 - 4 StR 284/14 - ; BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 -, juris; LG Lüneburg Urteil vom 15.07.2015 - 27 Ks 9/14 -, juris). So liegt es hier. Die komplette Tätigkeit der Angeklagten im Konzentrationslager S. war dadurch geprägt, dass sie eine Vielzahl von Mordtaten förderte, ohne dabei auf die Förderung bestimmter einzelner Taten gerichtet zu sein. Eine Abgrenzung dieser Vorgänge als Einzeltaten erschiene angesichts der einheitlichen Diensttätigkeit, in deren Rahmen sie begangen wurden, als willkürlich und gekünstelt. 7. Keine Verjährung Die Tat der Angeklagten war zu keiner Zeit verjährt. Gemäß § 67 Abs. 1 RStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verjährte der mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus bedrohte Mord in 20 Jahren. Allerdings wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.04.1965 (BGBl. 1965, Teil I, S. 315) die Verjährung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren, für die Zeit vom 08.05.1945 bis zum 31.12.1949 ruhend gestellt. Diese Regelung war und ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269). Durch das Neunte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl. 1969 Teil I, Bl. 1065) wurde die Verjährungsfrist zunächst auf 30 Jahre heraufgesetzt und schließlich entfiel die Verjährung für Mord mit dem Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. 1979 Teil I, Bl. 1046) vollständig. Die demnach niemals eintretende Verjährung der Haupttaten umfasst auch die Beihilfe zu diesen. VI. Der Angeklagten nicht zurechenbare Haupttaten 1. Haupttaten gemäß Anklage a. Tötungen in der Genickschussanlage Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift auch vorgeworfen worden ist, Hilfe zu durch die Haupttäter begangenen 300 heimtückischen Morden zwischen Juni 1944 und Mitte September 1944 in der sogenannten Genickschussanlage im Krematoriumsgebäude des Stammlagers S. geleistet zu haben, hat die Kammer eine Beihilfetat der Angeklagten nach Würdigung der Beweislage nicht feststellen können. Zwar steht für die Kammer vor allem aufgrund der diesbezüglichen detaillierten Angaben des B. L. in seiner ab dem 22.03.1963 durchgeführten Vernehmung durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg, Zentrale Stelle L., die sich mit den sonstigen hierzu eingeführten Aussagen und den Darstellungen des historischen Sachverständigen, die auch insofern anschaulich und plausibel waren, deckten, folgender Geschehensablauf fest: Spätestens ab Mitte Juni 1944 wurden in mindestens 10 Fällen jeweils 30 Personen, die das Kriterium der Arbeitsfähigkeit zustandsbedingt nicht (mehr) erfüllten, in Zusammenarbeit des Lagerarztes Dr. H. mit weiteren Sanitätsdienstgraden und dem Schutzhaftlagerführer M. zur Tötung in der sogenannten Genickschussanlage bestimmt. Federführend an den Mordaktionen beteiligt war der Rapportführer A. C., der den Aufbau der Anlage bereits von der Ermordung sowjetischer Kriegsgefangener in der Genickschussanlage des KZ B. kennengelernt hatte. Die Gefangenen – überwiegend geschwächte jüdische Frauen –, die zur Tötung in der Genickschussanlage ausgewählt worden waren, mussten sich zum Krematorium begeben. Hier wurden die Gefangenen einzeln in einen Nebenraum gebracht, wo sich SS-Männer aufhielten, von denen manche mit weißen Arztkitteln bekleidet waren. Die Gefangenen wurden oberflächlich körperlich begutachtet, es wurden Fragen zur Arbeitsfähigkeit und schließlich zur Körpergröße gestellt. Nach der Beantwortung wurde der oder die Gefangene mit dem Rücken an eine extra dafür hergerichtete Messlatte geführt, wo ihm oder ihr ein verschiebbarer Querstab auf den Kopf gelegt wurde. In diesem Moment wurde durch ein verschiebbares Brett auf Höhe des Genicks des Opfers eine Öffnung in einen Nebenraum geschaffen, in welchem ein weiterer SS-Mann stand, der sogleich mit einer schallgedämpften Pistole einen tödlichen Schuss in das Genick der Gefangenen abgab. Unmittelbar, nachdem der oder die Gefangene erschossen worden war, mussten andere Gefangene, die zu diesem Dienst gezwungen waren, in den Raum eilen, den Leichnam aus dem angeblichen Untersuchungszimmer und zu den Öfen schleifen sowie etwaige Blutspuren beseitigen. Die beteiligten SS-Männer, darunter regelmäßig C. und auch der eng mit ihm zusammenarbeitende Blockführer F., handelten in der Absicht, die Gefangenen zu töten und nutzten dabei in feindseliger Willensrichtung die durch die vorgetäuschte Untersuchung und Körpermessung hervorgerufene Arglosigkeit und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit der Gefangenen bewusst zur Durchführung der Taten aus. Dass die Angeklagte Kenntnis von diesen Vorgängen hatte und sie wissentlich und willentlich unterstützte, konnte die Kammer jedenfalls nicht frei von vernünftigen Zweifeln feststellen. Hierbei hat sie gewürdigt, dass der Kreis, aus dem die die Mordaktionen leitenden SS-Männer stammten, nicht in der Abteilung I der Kommandantur tätig gewesen ist. Zwar lag den Tötungen angesichts der allgemeinen Befehlsstruktur sicher feststellbar eine entsprechende Anweisung, jedenfalls das Einverständnis H. zugrunde, doch ob er dieses Wissen mit der Angeklagten teilte, ist weder überliefert noch so naheliegend wie bei den in deutlich größerem Umfang und in jeglicher Hinsicht mehr Aufmerksamkeit des Kommandanten beanspruchenden, sich im weiteren Verlauf des Jahres anschließenden Massentötungen mit Giftgas. Letztere beschäftigten nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung das Lagerpersonal über alle Abteilungen und Dienstgrade hinweg. Es herrschte ein breites Wissen hierüber und die damit verbundenen organisatorischen Aufgaben, wie auch durch die Angaben H. Z.s und den vorhandenen Original-Schriftverkehr hierzu belegt, waren für die Kommandantur intensiv. Derartige Anknüpfungspunkte liegen hinsichtlich der Tötungen in der Genickschussanlage nicht vor. Bei dem feststellbaren Umfang und der Anzahl der „Aktionen“ liegt auch nicht auf der Hand, dass die Angeklagte visuell etwas von den Geschehnissen bemerkt haben muss. Es ist schon fraglich, ob die Angeklagte diese Taten überhaupt objektiv unterstützte, jedenfalls in subjektiver Hinsicht ist ein entsprechender Nachweis ihres Vorsatzes aus den dargestellten Gründen nicht zu führen. b. „Probevergasung“ sowjetischer Kriegsgefangener Dass die Angeklagte zu der im Sommer 1944 durchgeführten „Probevergasung“ an einer Gruppe von sowjetischen Kriegsgefangenen Beihilfe leistete, hat die Beweiswürdigung ebenfalls nicht ergeben. Folgenden äußeren Sachverhalt hat die Kammer diesbezüglich feststellen können: an einem Tag im Sommer 1944, wahrscheinlich am 22.08.1944, wurde eine Gruppe verwundeter sowjetischer Kriegsgefangener, die eine Woche zuvor in S. angekommen waren und bis zu ihrer Ermordung auf dem Sammelplatz hatten lagern müssen, zu der als Gaskammer umgerüsteten Entlausungskammer neben dem Krematorium gebracht. Zahlreiche SS-Führer des Lagers, darunter auch der Lagerkommandant H. selbst, wohnten dieser Mordaktion bei. Die Gefangenen wussten, dass ihre Ermordung kurz bevorstand und so flehte einer von ihnen den Lagerkommandanten um Gnade an, woraufhin Hoppe ihn erschoss. Die übrigen Gefangenen wurden in die Gaskammer gezwungen und dort nach Einwurf des Giftgases Zyklon B durch den SS-Sanitätsdiensgrad K. unter erheblichen Qualen und Leiden, die den SS-Männern bewusst waren, getötet. Die Umstehenden hörten über Minuten Schreie und nahmen Rütteln an der Tür wahr. Diese Geschehnisse hat die Kammer überwiegend aufgrund der auch insofern detaillierten Angaben des früheren SS-Mannes L. aus seiner Vernehmung ab dem 22.03.1963, der seinen Schilderungen nach bei dem Vorgang dabei gewesen ist, treffen können. Ergänzend hat der Sachverständige Dr. S. H. entsprechende Unterlagen über die Einlieferung einer Gruppe von kriegsversehrten, sowjetischen Gefangenen am 15.08.1944, die sämtlich eine Woche später um 18:00 Uhr starben, vorgelegt. Aufgrund dieser Dokumente geht die Kammer davon aus, dass die angeklagten Ermordungen zu diesem Zeitpunkt stattfanden. Abgesehen davon, dass die Kammer das Hauptverfahren hinsichtlich des durch H. erschossenen Gefangenen aus den im Eröffnungsbeschluss dargelegten Gründen der Verfolgungsverjährung, da es sich hierbei nicht um einen Mord, sondern um einen Totschlag gehandelt haben dürfte, nicht eröffnet hat, ist nach der Würdigung der vorhandenen Beweise hinsichtlich der übrigen Gefangenen nicht von einer Beihilfetat der Angeklagten auszugehen. Es fehlt hierfür an der Feststellbarkeit eines entsprechenden Vorsatzes, da keine Anknüpfungspunkte dafür vorliegen, dass die Angeklagte zu diesem frühen Zeitpunkt und bei erst- bzw. zweitmaliger Vornahme einer Massentötung mit Giftgas bereits Kenntnis von den Geschehnissen hatte. Hierbei übersieht die Kammer nicht, dass eine grundsätzliche Kenntnis der Taten in ihren Abläufen ausreichend ist und Detailwissen für eine Beihilfe nicht erforderlich ist. Doch fehlt es bereits an Ersterem. Ob sie zum maßgeblichen Zeitpunkt vor der Tat bereits darüber informiert war, dass diese stattfinden würde, ist zweifelhaft. Dass sie aufgrund von anschließenden Gesprächen ihres Umfelds im Nachhinein davon erfahren haben dürfte, reicht für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus. Jedenfalls aber liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der „Probevergasung“ die erforderliche Kenntnis davon gehabt haben könnte, dass es sich hierbei um eine besonders qualvolle, das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllende Tötungsmethode handelte und dieser Umstand vom Vorsatz der Haupttäter umfasst gewesen sein könnte. Angesichts der bekannten Propaganda, die Vergasungen seien eine besonders „humane“ Tötungsmethode, ist nicht festzustellen, dass eine 18-jährige Schreibkraft bereits vor dem regelmäßigen, systematischen Stattfinden entsprechender Tötungen in dem Lager, in dem sie arbeitete, erkannt haben könnte, dass dies nicht den objektiven Umständen entsprach. Dass es sich später anders verhielt, da das Wissen über die längere Dauer des Tötungsprozesses, die Schreie, die Fluchtversuche, im Lager allgemein und damit auch der Angeklagten bekannt waren, ändert nichts daran, dass das Vorliegen entsprechender Erkenntnisse bereits bei der Ermordung der sowjetischen Kriegsgefangenen im August 1944 bei der Angeklagten nicht feststellbar ist. 2. Haupttaten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern bzw. deren Angehörigen a. Haupttaten, für die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde Aus den in der Eröffnungsentscheidung genannten Gründen hat die Kammer, wie unter I. dargestellt, das Hauptverfahren mangels Tatverdachts nicht eröffnet, soweit Nebenklägerinnen und Nebenkläger ihrem Vortrag nach aus S. in andere Lager weiterverschleppt und dort befreit wurden. In diesen Fällen war nach den bezüglich der Nebenklägerin A. S. angeführten Grundsätzen von einem strafbefreienden Rücktritt der Haupttäter einschließlich einer entsprechenden Willensrichtung der Angeklagten als ihrer Gehilfin auszugehen. Während der Dienstzeit der Angeklagten ihrem nicht anzuzweifelndem Vortrag zufolge zeitweise in S. gefangen gehalten und von dort in andere Lager verschleppt wurden die Nebenklägerinnen und Nebenkläger O., Sp., B. F., Gr., L., J. S., F. M., R. Z., C. G., P. M. und R. sowie die im Laufe des Verfahrens verstorbenen früheren Nebenklägerinnen Kl. und P.. Ebenso hat die Kammer das Hauptverfahren nicht eröffnet hinsichtlich der Versuchstaten zum Nachteil derjenigen Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die zwar nach der ersten Teilräumung noch im Stammlager blieben, aber nicht dort befreit wurden, sondern Anfang Mai 1945 mit Kähnen über die O. nach N. verschleppt wurden. Die damit einhergehende Aufgabe E., die Gefangenen in S. zu töten, war ebenfalls angesichts der herrschenden Befehlsstruktur von der Willensrichtung der Angeklagten umfasst, sodass auch für sie von einem Rücktritt auszugehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 24 Rn. 171). Zu dem ggf. neuen Ansetzen zu versuchten Mordtaten an den betroffenen Nebenklägerinnen und Nebenklägern durch den qualvollen Schiffstransport nach N. hat die Angeklagte keinen denkbaren Beitrag mehr geleistet, da sie zu diesem Zeitpunkt seit rund einem Monat nicht mehr in S. war. Nach ihrem ebenfalls nicht anzuzweifelnden Vortrag mit Schleppkähnen nach N. verbracht und dort befreit wurden die Nebenklägerinnen und Nebenklägern M. K., Z. S., R. S., M. G. und R. G. sowie der während des Verfahrens verstorbene ehemalige Nebenkläger Lu.. Dass insofern weitere Ausführungen zu diesen Taten auch im Urteil nicht anzustellen waren, soll keinesfalls eine Geringschätzung des von den betroffenen Nebenklägerinnen und Nebenklägern erlittenen Leides darstellen, sondern folgt allein den strafprozessualen Vorgaben an die Urteilsgründe gemäß § 267 StPO. b. Haupttaten, die in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen wurden Weitere mögliche Taten zum Nachteil von Nebenklägerinnen und Nebenklägern sowie deren Angehörigen, denen die Angeklagte im Einklang mit den dargelegten Erwägungen aus dem Eröffnungsbeschluss, die im weiteren Verfahren aufrecht erhalten wurden, verdächtig schien, sind deshalb nicht Gegenstand der Verurteilung geworden, weil Feststellungen über sie mangels vorhandener Beweismittel nicht möglich waren. Dies betraf diejenigen Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die weder persönlich zu einer Aussage zur Verfügung standen noch nach § 251 Abs. 4 StPO verlesbare Erklärungen eingereicht haben sowie diejenigen, bei denen die eingereichten Erklärungen und Dokumente keine ausreichenden Schlüsse für die Feststellungen zu einer möglichen Haupttat zuließen. So ist nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel nicht feststellbar gewesen, ob R. J., die Schwester der Nebenklägerin F. B., im Stammlager von S. oder einem Außenlager starb. Auch die Umstände des Todes des Vaters der Nebenklägerin M. F., M. Bl., konnten nicht abschließend geklärt werden – die vorhandenen Anknüpfungspunkte deuteten darauf hin, dass er nach Ende der Dienstzeit der Angeklagten erschossen wurde. Bezüglich der Tötung C. B.s, der Mutter der vor der Eröffnung des Hauptverfahrens verstorbenen Nebenklägerin L. A., mangelte es an die Umstände ihres Todes aufklärenden Beweismitteln. Feststellungen über die Taten zum Nachteil des Nebenklägers F. Z., seiner Mutter und seiner beiden Geschwister, sowie des Nebenklägers H. Za. waren ebenfalls mangels Beweismitteln nicht möglich. Die vorliegenden Unterlagen über den Tod des Vaters des Nebenklägers J. M. ließen keine ausreichend sicheren Schlüsse über die Umstände seiner Tötung zu. Schließlich fehlte es auch hinsichtlich der Taten an den Nebenklägerinnen M. Ko. und H. M. sowie an dem während des Laufs der Hauptverhandlung verstorbenen Nebenkläger Rz. an eine Verurteilung tragenden Beweisen, die mit der erforderlichen Sicherheit Feststellungen über die an ihnen begangenen Haupttaten erlaubt hätten. Über die Nebenklägerin P. Z. lagen der Kammer keine über den Zeitraum ihrer Gefangenschaft in S. hinausgehenden Angaben vor. VII. Rechtsfolgen 1. Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts Die Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre bis 19 Jahre und 10 Monate alt und damit Heranwachsende i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. Für Heranwachsende sieht § 105 Abs. 1 JGG die entsprechende Anwendung von Jugendstrafrecht vor, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. § 105 JGG hatte hier Anwendung zu finden, da er das i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Das im Tatzeitraum gültige Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 – sofern es sich dabei nicht ohnehin um gesetzliches Unrecht handelte – kannte ebenso wie das zuvor gültige Reichsjugendgerichtsgesetz von 1923 die Kategorie des Heranwachsenden nicht, sondern nur die des Jugendlichen unter 18 Jahren. Demnach wäre zur Tatzeit auf die Angeklagte Erwachsenenstrafrecht anzuwenden gewesen, was gegenüber der Anwendung von § 105 JGG die schwereren Rechtsfolgen ausgelöst hätte. Auf die Angeklagte hatte unter dem Gesichtspunkt der Reifeverzögerungen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG – das Vorliegen einer jugendtypischen Verfehlung nach Nr. 2 scheidet ersichtlich aus – Jugendstrafrecht Anwendung zu finden. Maßgebend hierfür ist, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (BGH, Beschluss vom 14.08.2012 - 5 StR 318/12 -, juris; BGH, Urteil vom 29.05. 2002 - 2 StR 2/02 -, juris). Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 1 StR 620/88 –, BGHSt 36, 37, juris, m.w. N.; BGH, Urteil vom 01.07.1998 - 1 StR 182/98 -, juris). Der Kammer war es hingegen nicht möglich, innerhalb ihres Beurteilungsspielraums sichere Feststellungen zum Reifegrad der Angeklagten im Tatzeitraum zu treffen. Der persönliche Eindruck der während der Dauer der Hauptverhandlung 96 bis 97 Jahre alten Angeklagten war so weit vom maßgeblichen Zeitpunkt der Beihilfetat entfernt, dass daraus keinerlei Rückschlüsse auf ihren damaligen Reifegrad zu ziehen waren. Nach der Literatur (s. Esser/Fritz/Schmidt MschrKrim 1991, 356 auf der Basis der Marburger Richtlinien; Ostendorf in: Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2021, § 105 Rn. 10 m.w.N.; Laue in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 105 JGG Rn. 14 ff) werden heute regelmäßig folgende Kriterien zur Beurteilung des Reifegrades eines Heranwachsenden herangezogen: - eine realistische Lebensplanung - eine ernsthafte Einstellung gegenüber Arbeit und Schule - eine realistische Alltagsbewältigung - Eigenständigkeit gegenüber den Eltern - Eigenständigkeit gegenüber peers und Partner - gleichaltrige oder ältere Freunde - Bindungsfähigkeit - konsistente, berechenbare Stimmungslage. Mit Blick auf den Tatzeitraum lagen danach durchaus Anknüpfungspunkte vor, die dafür hätten sprechen können, dass die Angeklagte bei einer Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit und der Umweltbedingungen ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nach einer Jugendlichen nicht mehr gleichstand. Sie hatte zur Tatzeit ihre Schul- und Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und auch bereits Vorerfahrungen im Berufsleben bei der D. Bank erworben, bevor sie nach S. kam. Sie war damit finanziell von ihrem Elternhaus unabhängig und stand – wie eine Erwachsene – voll im Erwerbsleben. Mit dem Umzug von K. nach S. verselbstständige sie sich auch räumlich von ihrem Elternhaus, das nun jedenfalls nach den damaligen Mobilitätsbedingungen und angesichts ihrer Dienstzeiten nicht mehr häufig von ihr aufgesucht werden konnte. Der Umstand, dass sie zum Ende des Tatzeitraums und auch schon in den Monaten davor, in denen aus ihrer Heimat aufgrund der gen Westen rückenden Roten Armee eine Massenflucht der deutschen Bevölkerung stattfand, sich nicht etwa zu ihrer Familie begab oder mit ihren Eltern, die später auch in Norddeutschland ankamen, floh, sondern bei ihrer Diensttätigkeit verblieb und mit der Lagerleitung S. Anfang April 1945 ihre Heimatregion dauerhaft verließ, sprechen für eine hohe Verbundenheit und Identifikation mit ihrer Arbeitsstelle und eine Losgelöstheit vom Elternhaus, die nicht jugendtypisch ist. Die Art, wie sie sich in ihrer Berufstätigkeit engagierte, nämlich mit hohem Einsatz und Zuverlässigkeit ungeachtet der nach heutigem, aber auch damaligen Maßstäben zunehmend intensiven Dienstzeiten, spricht ebenfalls für einen jedenfalls im beruflichen Umfeld hohen Reifegrad. Allerdings war hier zu beachten, dass die Übertragbarkeit dieser heute oftmals mit starkem Gewicht bewerteten Kriterien auf die damalige Zeit nur eingeschränkt besteht. Die Lebenswege junger Menschen waren noch weit über die Mitte des vorangegangenen Jahrhunderts hinaus von deutlich weniger Auswahlmöglichkeiten und damit einer jedenfalls nach außen bestehenden höheren Konsistenz geprägt, als es heute der Fall ist. Die gesellschaftlichen Strukturen und Erwartungen sahen einen für Jugendliche und Heranwachsende oftmals deutlich früheren Eintritt ins Erwerbsleben vor als heute, wobei mit der Übernahme beruflicher Verantwortung kein höheres Maß an persönlicher Freiheit einherging, die stattdessen oftmals auch noch im jungen Erwachsenenalter stark von den Vorstellungen und Vorgaben des Elternhauses geprägt war. Unter Berücksichtigung dieser Umweltbedingungen kommt der beruflichen und räumlichen Selbstständigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum keine so hohe Bedeutung zu, wie es bei einer 18- oder 19-Jährigen mit einem vergleichbar frühen Berufsantritt und einer Zuverlässigkeit im Erwerbsleben heutzutage der Fall wäre. Zu außerhalb dieser beruflichen Umstände liegenden Kriterien vermag die Kammer keine Aussage zu treffen. Da die Angeklagte sich nicht eingelassen und auch kein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe geführt hat, liegen keine Angaben von ihr selbst vor, die Schlüsse auf ihren damaligen Reifegrad – gerade im Hinblick auf ihre seelische Entwicklung, ihre innere Einstellung, ihre charakterliche Stabilität und Eigenständigkeit im privaten Leben – zuließen. Auch Zeitzeugen, die hierzu hätten gehört werden können, existieren nicht mehr bzw. machten – im Fall der Zeugin Eh. – von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch. Deren durch Vernehmung des Zeugen KHK a.D. b. eingeführte Aussage des Inhalts, die Angeklagte habe damals in S. geweint, als ihre Heimatstadt M. eingenommen worden sei, lässt keine Aussage über die hier maßgeblichen Kriterien zu, da es sich dabei um eine bei einer Jugendlichen wie einer Erwachsenen gleichermaßen denkbare Reaktion handelt. Kann trotz Aufwendung aller angemessenen Sorgfalt nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 23.10.1958 - 4 StR 327/58 -, juris). So liegt es hier. Demnach unterstellt die Kammer zugunsten der Angeklagten, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. 2. Verhängung einer Jugendstrafe Gemäß §§ 105 Abs. 1, 17 Abs. 2 JGG verhängt das Gericht eine Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Letzteres ist hier der Fall. Für die Frage des Vorliegens einer besonders schweren Schuld sind im Jugendstrafrecht nicht die im allgemeinen Strafrecht heranzuziehenden Aspekte, sondern spezielle, altersgruppenspezifische Kriterien zu berücksichtigen, anhand derer eine Bewertung der jugendspezifischen Vorwerfbarkeit zu erfolgen hat. Danach ist die Schuld weder abstrakt an dem verwirklichten Tatbestand messbar (BGH, Beschluss vom 02.12.2008 - 4 StR 543/08 -, juris) noch von der Einstufung der Tat im StGB als Verbrechen herzuleiten (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 StR 353/11 -, juris). Es kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im allgemeinen Strafrecht keine selbstständige Bedeutung zu, sondern es muss stattdessen mehr auf das subjektive und persönlichkeitsbegründete Verhältnis des Angeklagten zur Tat als auf deren sichtbare Schwere abgestellt werden (BGH, Beschluss vom 14.08.2012 - 5 StR 318/12 -, juris; BGH, Urteil vom 11.11.1960 - 4 StR 387/60 -, BGHSt 15, 224, juris; BGH, Urteil vom 29.09.1961 - 4 StR 301/61 -, BGHSt 16, 261, juris). Das äußere Unrechtsgeschehen ist für die Schuldbewertung insoweit relevant, als es Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und seine Schuld zulässt (BGH, Urteil vom 11.11.1960 - 4 StR 387/60 -, BGHSt 15, 224, juris; BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - 3 StR 318/13 -, juris; BGH, Urteil vom 04.08.2016 - 4 StR 142/16 -, juris). Es kommt damit darauf an, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 20.04.2016 - 2 StR 320/15 -, juris; BGH, Urteil vom 04.08.2016 - 4 StR 142/16 -, juris; BGH, Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 214/18 -, juris). Wegen des auch im Jugendstrafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes bildet das Ausmaß der individuellen Schuld den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 1 StR 551/17 -, juris, m.w. N.; BGH, Urteil vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19 -, juris). Dass bei der Angeklagten aufgrund ihres hohen Lebensalters ersichtlich ein erzieherischer Bedarf, mit der Jugendstrafe auf sie einzuwirken, nicht mehr besteht, steht deren Verhängung nicht entgegen. Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Dr. 1/3264, 40 f.; BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 150/18 -, juris; BGH, Urteil vom 13.11.2019 - 2 StR 217/19-, juris). Nach diesen Grundsätzen war gegen die Angeklagte wegen der Schwere ihrer Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Obwohl sie wegen ihres Alters von mittlerweile fast 98 Jahren und ihres seit 1945 straffrei geführten Lebens ersichtlich nicht erziehungsbedürftig im Sinne des JGG ist, erlaubt die Schwere der von ihr begangenen Straftat keine andere Reaktion als die Verhängung einer Jugendstrafe. Das in der von ihr verübten Beihilfetat zutage getretene äußere Unrecht ist so erheblich, dass nach den vorgenannten Maßstäben die daraus zu ziehenden Schlüsse auf die innere Haltung, Persönlichkeit und Tatmotivation der Angeklagten im Rahmen der Bestimmung des individuellen Schuldgehalts diesen als sichtbar schwer zutage treten lassen. Der Umstand, dass sie über einen langen Tatzeitraum von 22 Monaten bei der systematischen Ermordung einer fast unvorstellbar hohen Anzahl von Menschen half, zeigt, dass sie über eine Persönlichkeit und innere Haltung verfügte, die im für sie günstigsten Fall besonders gleichgültig gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer war. Dass sie imstande war, offensichtlich ohne jedenfalls nach außen zutage getretene Gewissensprobleme, tagtäglich dem schwersten, durch die Haupttäter verursachten Leid von Menschen, für das es in der Regel keine andere Ursache als antisemitischen oder sonst „rassenideologischen“ Hass gab, ausgesetzt zu sein und ihren Beitrag zu diesem Leiden zu leisten, zeigt eine besondere Empathie- und Rücksichtslosigkeit, die eine subjektive Schuld begründet, die die vom Gesetz verlangte Schwere erreicht. Hierbei hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass bei der Bewertung der persönlichen Schuld der Angeklagten mildernd zu berücksichtigen war, dass die in ihrer Tat zutage getretene innere Haltung von ihrem Umfeld geteilt, bestärkt und bestätigt wurde. Auch ist berücksichtigt worden, dass sie ihre komplette Kindheit und Jugend im NS-Regime verbracht hatte und mit einem „Wertesystem“ aufgewachsen war, das nicht nur großen Wert auf Hierarchien und das Befolgen von Befehlen der Obrigkeit legte, sondern auch ein Menschenbild als Ideal zeichnete, nachdem es richtig und erstrebenswert war, gegenüber „Volksschädlingen“ mit gefühlskalter Härte zu agieren. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte aufgrund ihres Alters im Tatzeitraum und ihrer Rolle als Untergebene ein hohes Maß an Beeinflussbarkeit durch die extrem gewalterfahrenen und gewaltbereiten SS-Männer, die bei der Arbeit ihren täglichen Umgang darstellten und durch deren Vertrauen sie sich bestärkt und protegiert gefühlt haben dürfte, aufwies. Doch führt auch die Summe dieser die Schuld der Angeklagten mildernden Umstände im Ergebnis nicht dazu, das Ausmaß der Schwere der Schuld so weit zu verringern, dass das für die Verhängung einer Jugendstrafe vorauszusetzende Maß unterschritten wurde. 3. Strafrahmen Gem. § 105 Abs. 3 S. 2 JGG beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre. § 105 Abs. 3 S. 2 JGG, der das Höchstmaß für den Fall, dass es sich bei der verwirklichten Tat um Mord handelt und eine Jugendstrafe von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht, auf 15 Jahre anhebt, ist nicht anwendbar. Die Einführung dieser Regelung erfolgte erst durch Gesetz vom 04.09.2012 und die zuvor geltende Fassung ist das mildere Gesetz i.S.d. § 3 Abs. 2 StGB. Aus dem bei Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts geltenden Verbot der Schlechterstellung gegenüber dem Erwachsenen folgt hier keine Absenkung des Höchstmaßes der Jugendstrafe. Die Strafe, die bei der gleichen Tat für einen Erwachsenen in Betracht käme, wäre die nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 211 StGB zu mildernde lebenslangen Freiheitsstrafe, d.h. eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren bis zu 15 Jahren. 4. Höhe der Jugendstrafe Bei der konkreten Bemessung der gegen die Angeklagte zu verhängenden Jugendstrafe musste die Kammer das hohe Lebensalter der Angeklagten nicht in dem Sinne berücksichtigen, als dass sich daraus eine konkrete Strafobergrenze ergeben hätte. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben (BGH, Urteil vom 27.04.2006 - 4 StR 572/05 -, juris). Zwar verlangt das Bundesverfassungsgericht im Sinne der unantastbaren Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, dass auch der mit einer besonders schweren Tatschuld beladene Angeklagte grundsätzlich die realisierbare Chance haben muss, seine Freiheit wieder zu gewinnen. Deshalb sind Fallgestaltungen, die den Angeklagten von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen oder seine Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduzieren, dem Strafvollzug grundsätzlich fremd. Diesem Spannungsverhältnis trägt allerdings die Vorschrift des § 455 StPO zu genüge Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2017 – 2 BvR 2772/17 –, juris). Auch wenn eine Jugendstrafe schließlich wegen Schwere der Schuld verhängt wird, ist nach den tragenden Grundsätzen des Jugendstrafrechts bei der Bemessung der Strafe der Erziehungsgedanke grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Allerdings ist die Erziehungswirksamkeit auch im Jugendstrafrecht nicht der einzige, bei der Strafzumessung heranzuziehende Gesichtspunkt, sondern es sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen und anderen schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 29.08.2018 - 5 StR 214/18 -, juris). Vorliegend hatte der Erziehungsgedanke aus dem dargelegten Grund, dass ein Erziehungsbedarf angesichts des hohen Lebensalters der Angeklagten bei ihr nicht mehr besteht, hinter den anderen, ebenfalls gerechtfertigten Zwecken der Jugendstrafe gänzlich zurückzutreten. Nichtsdestotrotz bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld den Rahmen, innerhalb dessen die Strafe gefunden werden musste (BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18 –, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer folgende Aspekte zugunsten der Angeklagten in ihrer Abwägung bei der Bestimmung der konkreten Jugendstrafe eingestellt: Zunächst einmal handelte die Angeklagte nicht als Täterin, sondern als Gehilfin, was ein deutlich geringeres Maß ihrer Schuld beinhaltet und im Erwachsenenstrafrecht zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB geführt hätte. Darüber hinaus war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie die Ermordung der Menschen, zu der sie Beihilfe leistete, nicht ausdrücklich selbst anstrebte, sondern sie nur gleichgültig, wenn auch billigend, hinnahm. Der Umstand, dass sie mit der NS-Ideologie und dem damit einhergehenden Feindbild gegenüber Juden und anderen, als „Volksschädlingen“ betrachteten Gruppen aufwuchs, war auch hier in der Form zu berücksichtigen, dass das individuelle Maß der Vorwerfbarkeit angesichts dieser Prägung ab dem Kindesalter herabgesetzt war. Nicht zwingend mit dem Nationalsozialismus, aber jedenfalls auch mit der Zeit, zu der die Angeklagte aufwuchs und auch die abgeurteilte Tat beging, im Zusammenhang stand auch ein Gesellschaftsbild, das ihr wenig gedankliche Selbstständigkeit und kaum das Infragestellen der Auffassung von Autoritätspersonen erlaubte. Die Angeklagte stand während des Tatzeitraums noch am Anfang ihres Erwachsenenlebens und war damit – ohne ihr an dieser Stelle eine klischeehafte Einfältigkeit, für die nichts spricht, unterstellen zu wollen – in besonderem Maße beeinflussbar durch das Wertesystem und die „Moralvorstellungen“ des sie umgebenden, von einem hohen Maß an Autorität und Hierarchie geprägten Umfeldes. Die Anerkennung, die die hochrangigen SS-Männer, für die sie unmittelbar arbeitete, ihr zuteilwerden ließen, hing wesentlich von ihrer stetigen und zuverlässigen Dienstbereitschaft ab sowie davon, dass sie in ihr jemanden sahen, der Befehle und Inhalte mindestens nicht infrage stellte, bestenfalls sogar Einverständnis und Übereinstimmung mit den dadurch verfolgten Zwecken ausdrückte. Es ist naheliegend, dass der Wunsch, bei ihren Vorgesetzten einen guten Eindruck zu machen und sich durch besondere Dienstfertigkeit hervorzutun und so auch die eigene herausgehobene Stellung im Geschäftszimmer des Kommandanten zu sichern, das Handeln der Angeklagten aus jugendtypischen Gründen beeinflusst hat. Sie war in ihrer Rolle als Stenotypistin des Lagerkommandanten an der wichtigsten Schnittstelle des Lagers eingesetzt und übte eine für ihr junges Alter mit einem hohen Maß an Verantwortung und Bedeutsamkeit verbundene Tätigkeit aus. Die Zugehörigkeit zum „inneren Kreis“ der Führungsspitze des Lagers und das ihr entgegengebrachte Vertrauen dürften für die Angeklagte wichtige Motivationsfaktoren gewesen sein, die es ihr wiederum erschwerten, sich dem System zu entziehen. Das von den anerkannten Autoritätspersonen im Lager, aber auch im ganzen KZ-System, in dem beispielsweise die unmittelbare Beteiligung an Aktionen des gezielten Massenmordes die Verleihung von Auszeichnungen und damit hohe Anerkennung nach sich zogen, vermittelte Bild der Legitimität und Notwendigkeit ihres Handels, machten der Angeklagten eine Abgrenzung hiervon zusätzlich schwer. Die Distanzierung von der Gruppendynamik in einem Umfeld, in dem schwerste Gewalttaten als Teil der täglichen Arbeitsrealität in verwaltungsmäßige Vorgänge eingebunden waren, die ihnen den Anstrich der Normalität verliehen, hätte für eine damals 18 und 19 Jahre alte junge Frau eine besondere Anstrengung bedeutet. Dies gilt umso mehr, als dass auch die Angeklagte im Lager regelmäßig weiterer, gezielter Indoktrinierung durch „weltanschauliche Schulungen“ ausgesetzt war und sie sich im Tatzeitraum in der besonders sensiblen Phase des Erwachsenwerdens durch das erstmalige Verlassen des Elternhauses befand, in der Einflüssen aus dem Umfeld eine hohe Bedeutung zukommt. Schließlich war als weiterer, beeinflussender Faktor auch ihre Unterlegenheit im Rahmen der Befehlsstruktur, an deren unteren Ende sie angesiedelt war, zu berücksichtigen. Weitere mildernde Umstände, die die Kammer zugunsten der Angeklagten bei der Bemessung der konkreten Jugendstrafe berücksichtigt hat, ergeben sich aus der Zeit nach ihrer Tätigkeit im Konzentrationslager S.. So lag die Tat der Angeklagten zum Zeitpunkt der Verurteilung mehr als 77 Jahre zurück. Sie hat in dieser Zeit, wenngleich die Inhalte dieser Aussagen im Verfahren mangels qualifizierter Belehrung nicht verwertet werden durften, mehrfach gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben zu ihrer Tätigkeit in S. gemacht und sich nicht der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden verweigert. Auch hat die Kammer zu ihren Gunsten einbezogen, dass die Angeklagte sich der rund 15 Monate dauernden Hauptverhandlung gestellt hat, ohne sich durch eine Übertreibung ihrer altersbedingten Grunderkrankungen und Beschwerden in den Versuch zu flüchten, als verhandlungsunfähig eingestuft zu werden oder die Hauptverhandlung jedenfalls maßgeblich zu erschweren. Sie hat sich stattdessen erkennbar bemüht, die Hauptverhandlungstermine möglichst reibungslos stattfinden zu lassen und dabei oftmals auf das Angebot einer Pause verzichtet oder zugestimmt, dass über die ihr aus ärztlicher Sicht zumutbare Dauer der Hauptverhandlung hinaus verhandelt werden konnte, um beispielsweise Zeugenvernehmungen oder bestimmte Komplexe des Gutachtens noch im jeweiligen Hauptverhandlungstermin abzuschließen. Obgleich mehrfach längere krankheitsbedingte Unterbrechungen der Hauptverhandlung mit Rücksichtnahme auf die Angeklagte erforderlich waren, stand sie bei Genesung doch immer wieder für diese zur Verfügung und versuchte in keiner Weise, sich auf einen schlechten Gesundheitszustand zu berufen. Tatsächlich schien es ihr eher ein Anliegen zu sein, in der Hauptverhandlung zu zeigen, dass sie über die geistige Wachheit und körperliche Konstitution verfügte, der Verhandlung stets zu folgen, was den Ablauf deutlich erleichtert hat. Ebenfalls für sie sprach, dass sie im Laufe der Hauptverhandlung durchaus wahrnehmbar gezeigt hat, dass sie von den Inhalten nicht nur Kenntnis nahm, sondern oftmals auch reges Interesse daran hatte und diese Eindruck auf sie machten. Insbesondere die im Rahmen des Sachverständigengutachtens gezeigten Lichtbilder und Dokumente aus S. schaute sie sich in der Regel lange, konzentriert und intensiv an. Auch hat sie, wenngleich keine Einlassung zur Sache vorlag, in ihrem letzten Wort durchaus zu erkennen gegeben, dass eine gewisse innere Einkehr bei ihr über den Lauf des Verfahrens stattgefunden hat und sie hat – wenngleich ohne ein Geständnis der eigenen Schuld – jedenfalls Bedauern über die in S. begangenen Taten ausgedrückt. Schließlich war zugunsten der Angeklagten noch zu berücksichtigen, dass sie bisher unbestraft ist. Auf der anderen Seite waren zulasten der Angeklagten die folgenden Umstände in die Überlegungen zur konkreten Bemessung der Jugendstrafe einzubeziehen: Die Anzahl der Menschen, zu deren Ermordung sie Beihilfe leistete, war nahezu unvorstellbar hoch. Darin liegt ein Umstand, durch den ein ganz besonders hohes Maß an Schuld verwirklicht wurde. Auch die Länge des Tatzeitraums sprach gegen die Angeklagte, denn das darin zutage getretene Unrecht war aufgrund seiner nahezu täglichen Perpetuierung über die Dauer von 22 Monaten besonders hoch. Die Auswirkungen auf die Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die die an ihnen begangenen Mordversuche überlebten, waren besonders intensiv. Die bei den festgestellten Versuchstaten lebenslange Belastung der Geschädigten mit den Folgen und Umständen der zu ihrem Nachteil begangenen Taten in körperlicher und seelischer Hinsicht waren aufgrund ihres Ausmaßes zum Nachteil der Angeklagten zu berücksichtigen. Nicht zulasten der Angeklagten hat die Kammer hingegen gewertet, dass sie zu Beginn der Hauptverhandlung versucht hat, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Schon im allgemeinen Strafrecht darf einem Täter eine Flucht als gewähltes Mittel, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, nicht strafschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 21.09.1988 - 3 StR 358/88 -, juris). Dies mag anders sein, wenn Nachtatverhalten eine rechtsfeindliche Einstellung dokumentiert (BGH aaO; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2013, § 46 Rn. 49), doch geht die Kammer hiervon nicht aus. Es sprechen weit überwiegende Gründe dafür, dass die Angeklagte unüberlegt und ohne die Konsequenzen abzusehen handelte, als sie sich am ersten Verhandlungstag dem Verfahren entzog. Dafür, dass sie damit eine Missachtung der Tatopfer oder ein Ableugnen ihrer Leiden zum Ausdruck bringen wollte, spricht nichts. Dem von ihrem Verhalten ausgelösten Medieninteresse und der Resonanz auch in der rechtsradikalen Szene stand sie ausdrücklich ablehnend gegenüber. Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, die Flucht als solche sei grundsätzlich ein Kriterium mit zulässigem Aussagegehalt hinsichtlich der für die Bemessung der Jugendstrafe ausschlaggebenden individuellen Schuld, spricht hier nichts dafür, dass diese durch die Flucht der Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag erhöht worden sein könnte. Die Kammer hat bei der Abwägung der für die Bemessung der Jugendstrafe zum Tragen kommenden Aspekte im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung besonders das Maß der objektiv verwirklichten Schuld zulasten der Angeklagten gewichtet, zu ihren Gunsten hingegen die dargestellte besondere Schwierigkeit für sie, sich angesichts ihres jungen Alters, ihres Aufwachsens im NS-Regime, ihrer untergebenen Funktion im Lager und ihres gewissenlosen, gewaltbereiten Umfelds der Tatbegehung zu entziehen. Unter Abwägung sämtlicher belastender und mildernder Umstände und einer Gesamtwürdigung des Maßes der Schuld der Angeklagten hat die Kammer eine Jugendstrafe von 2 Jahren für angemessen erachtet. 5. Strafaussetzung zur Bewährung Gemäß §§ 105 Abs.1 i.V.m. 21 Abs. 1, 2 JGG setzt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird und nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden geboten ist. Diese Umstände waren zu bejahen. Da die Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung seit mehr als 77 Jahren einen straffreien Lebenswandel geführt hat, ist damit zu rechnen, dass sie dies auch in ihrem mittlerweile hochbetagten Alter weiterhin tun wird. Es gibt mangels Erziehungsbedarfs auch kein Vollstreckungsbedürfnis im Hinblick auf ihre künftige Entwicklung. Ebenso wenig war die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund des hohen objektiven Unrechtsgehalts der Tat und dem damit einhergehenden Gedanken, dass dieses nur durch eine zu vollstreckende Gefängnisstrafe gesühnt werden könne, zu verwehren. § 21 JGG sieht eine derartige Einschränkung nicht vor. Insgesamt ist der „Sühnegedanke“ dem deutschen Jugendstrafrecht fremd und war deshalb bei der Strafzumessung auch nur mittelbar und in untergeordneter Bedeutung zu berücksichtigen. Er war als ein, aber nicht als der zentrale Aspekt der Jugendstrafe, die sich innerhalb des Rahmens halten musste, der durch die jugendspezifische Bestimmung der individuellen Schuld der Angeklagten gesetzt war, bei der Bemessung der Jugendstrafe einzubeziehen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Sühne bei der Bewährungsentscheidung und eine daraus resultierende Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wären weder mit dem Gesetzeswortlaut noch der Systematik des Jugendstrafrechts zu vereinbaren gewesen. 6. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Ein Fall der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mit den Folgen eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK, Art. 2 i.V.m. 20 Abs. 3 GG lag nicht vor. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Abschluss eines Verfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert wird, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (BGH, Großer Senat für Strafsachen, 17.01.2008 – GGSt 1/07, juris). Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Beschleunigungsgebots folgt ebenfalls ein Anspruch des Angeklagten auf Durchführung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens in angemessener Zeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.006 - 2 BvR 750/06 -, juris). Die maßgebliche Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (EGMR, Urteil vom 20.06.2019 - 497/17 -, juris; BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 StR 252/08 -, juris; Valerius in: BeckOK-StPO, 46. Ed. 01.07.2023, EMRK Art. 6 Rn. 22). Erst ab diesem Zeitpunkt steht der Beschuldigte unter der psychischen Belastung des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens (Esser in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 27. Aufl. 2022, Art. 6 EMRK Rn. 336). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der jeweiligen Umstände des Strafverfahrens sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Angeklagten und der zuständigen Stellen sowie der Tragweite dessen, was für den Angeklagten auf dem Spiel stand, zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 20. 06.2019 - 497/17 -, juris; ao auch: LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris). Danach begann die Frist hier am 01.02.2017 mit der Durchsuchung der von der Angeklagten bewohnten Räumlichkeiten der Seniorenresidenz durch Polizei und Staatsanwaltschaft und ihrer damit einhergehenden Belehrung und Beschuldigtenvernehmung durch Staatsanwalt Dr. S.. Frühere Vernehmungen der Angeklagten lösten den Fristbeginn schon deshalb nicht aus, weil sie stets ausdrücklich als Zeugin vernommen wurde und auch tatsächlich keinerlei Strafverfolgung befürchtete. Die Anklageerhebung am 26.01.2021, also knapp 4 Jahre nach Kenntnis der Angeklagten von den gegen sie geführten Ermittlungen, war unter den gegebenen Umständen noch nicht rechtsstaatswidrig. Dies bemisst sich zum einen daran, dass das Verfahren sowohl in der juristischen Prüfung als auch der Vorbereitung der für die Eröffnungsentscheidung zu benennenden Beweismittel äußerst komplex war. Ein Verfahren gegen eine weibliche Zivilangestellte der SS in einem Konzentrationslager, die nicht als Aufseherin, sondern als Stenotypistin tätig war, hat es – im Unterschied zu den zahlreich zitierten Verfahren der jüngeren Vergangenheit gegen Wachmänner – bisher nicht gegeben. Die vor Erhebung der Anklage zu klärenden Fragestellungen, insbesondere eine bestmögliche Ermittlung zu der tatsächlichen Tätigkeit der Angeklagten im Lager, aber auch die Aufbereitung der Tatkomplexe unter Heranziehung entsprechender Beweismittel, nahm erhebliche Zeit in Anspruch. In dieser wurden unter anderem Zeugen in Israel und den USA vernommen und schließlich ein komplexes historisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, von dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schriftlich erst eine Kurzfassung vorlag. Gemessen daran, dass die Angeklagte keinen weiteren, für sie wahrnehmbaren Ermittlungshandlungen während dieser Zeit ausgesetzt war und jedenfalls ihrem eigenen Bekunden bei der Durchsuchung im Februar 2017 nach eine Strafverfolgung ihrer Person auch für vollkommen fernliegend hielt, gebietet der Zeitablauf bis zur Anklageerhebung unter dem Aspekt, dass sie während dieser Zeit keinerlei Belastungen ausgesetzt war und auch nicht mit einer Anklageerhebung rechnete, keine Kompensation. Anhaltspunkte für eine auszugleichende Verfahrensverzögerung seit Anklagerhebung liegen ebenfalls nicht vor: die Zeit zwischen Eingang der Anklage bei der Kammer am 27.01.2021 und der durch sie getroffenen Eröffnungsentscheidung am 16.07.2021 war angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes angemessen. In dieser Zeitspanne musste zudem auch die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten medizinisch begutachtet werden. Die Zeitspanne bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 30.09.2021 war – gemessen daran, dass zunächst ein geeigneter Verhandlungsort gefunden, angemietet und für das Strafverfahren ertüchtigt werden musste – kurz. Das Landgericht Itzehoe selbst verfügte über keinen geeigneten Saal, der dem Öffentlichkeitsinteresse, der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und der zu Beginn des Verfahrens noch strengen COVID19-Schutzmaßnahmen hätte gerecht werden können. Schließlich belief sich die Dauer der Hauptverhandlung mit rund 15 Monaten im erwartbaren, nicht rechtsstaatswidrigen Bereich. Die Kammer hatte hierbei die vorliegenden medizinischen Gutachten zu berücksichtigen, nach denen eine Verhandlungsdauer von mehr als zwei Stunden zuzüglich mindestens einer Pause die Konzentrationsfähigkeit und körperliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten in der Regel überschritten hätte. Bei dieser ärztlichen Einschätzung keine Rolle spielte der für die Angeklagte zurückzulegende Fahrtweg: der Umstand, dass sie das Seniorenheim verlassen und mit einem Krankentransport an den Ort der Verhandlung gebracht werden musste, stellte nach ärztlicher Einschätzung zwar eine Anstrengung für sie da, die aber nicht vermeidbar war. Die rund 40-minütige Dauer der Fahrt mit dem Krankenwagen hingegen, die als solche keine Anstrengung für die Angeklagte bedeutete, hatte keinerlei Einfluss auf die ihr zumutbare Dauer der Hauptverhandlungstermine. Dass der umfangreiche Verfahrensstoff einschließlich des in 41 Hauptverhandlungsterminen erstatteten historischen Gutachtens, der Vernehmung zahlreicher Zeugen, darunter auch 8 Nebenklägerinnen und Nebenkläger, und die Durchführung einer Inaugenscheinnahme des Konzentrationslagers S. unter anschließender Einführung der dort festgestellten Beweistatsachen eine Dauer von insgesamt 41 Verhandlungsterminen erforderlich machte, lässt keine rechtsstaatlichen Bedenken aufkommen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung auch aufgrund mehrerer Erkrankungen der Angeklagten mit Rücksicht auf ihre Gesundheit für Wochen unterbrochen werden musste, die Kammer aber bemüht war, unter der Voraussetzung entsprechender gesundheitlicher Konstitution der Angeklagten auch immer wieder über die eingangs durch die ärztliche Einschätzung der Zumutbarkeit eines Hauptverhandlungstermins pro Woche gesetzten Grenzen hinaus mehrfach wöchentlich zu verhandeln. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war die Verfahrensdauer bis zur Urteilsverkündung auch weiterhin angemessen. VIII. Kostenentscheidung 1. Kosten des Verfahrens Die Kammer hat davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen notwendigen Auslagen und der an ihre Verteidiger zu zahlenden Beträge, aufzuerlegen. Die Entscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG. Danach liegt es im Ermessen des Gerichts, bei Jugendlichen und Heranwachsenden von der durch § 465 StPO im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Folge der Kostentragung des Angeklagten im Falle der Verurteilung abzuweichen. Bei der Ermessensentscheidung heranzuziehen ist der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung zulasten des zur Tatzeit Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht dazu dienen darf, Strafzwecke zu unterstützen. Insofern kommt es entscheidend darauf an, ob der oder die Verurteilte die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln begleichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 StR 145/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 10.07.1996 - 2 StR 142/96 -, juris; BGH, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 StR 594/05 -, juris). Anhand dieses Maßstabes hat die Kammer ihr bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Angeklagte ihre eigenen Auslagen und die an ihre Verteidiger zu zahlenden Beträge zu tragen hat, aber nicht die übrigen Verfahrenskosten. Eine andere Entscheidung hätte angesichts der Höhe der durch das Verfahren ausgelösten Kosten den sicheren finanziellen Ruin der Angeklagten und damit faktisch eine weitere Strafe nach sich gezogen. 2. Notwendige Auslagen der Nebenklage Der über § 109 Abs. 2 S. 1 JGG anwendbare § 74 JGG beinhaltet keine Regelung hinsichtlich der Frage, wer die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen hat. Die Kammer folgt der Auffassung, dass auch hinsichtlich der Auslagen der Nebenklage von einer Auferlegung auf den oder die Angeklagte nach § 74 JGG abgesehen werden kann und die Entscheidung hierüber im Ermessen des Gerichts liegt (so auch Kölbel in: Eisenberg/Kölbel, Kommentar zum JGG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 16 ff; LG Hamburg, Urteil vom 23.07. 2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris). Ihr Ermessen hat die Kammer dahingehend ausgeübt, davon abzusehen, der Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen. Auch insofern gelten die bezüglich der Verfahrenskosten angestellten Erwägungen, dass eine andere Entscheidung einer erheblichen Sanktion mit einer faktischen Geldstrafe gleichgekommen wäre, die dem Jugendstrafrecht fremd ist. Hinsichtlich der Frage, wer die notwendigen Auslagen der Nebenklage in dem vorliegenden Fall, dass das Gericht in Anwendung von § 74 JGG davon absieht, sie der Angeklagten aufzuerlegen, zu tragen hat, schließt die Kammer sich der Auffassung an, dass diese der Staatskasse auferlegt werden können (LG Hamburg, Urteil vom 23.07. 2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.972 - 2 Qs 247/72 -, juris; Kölbel aaO Rn. 16 b). Die entgegenstehende Auffassung, der zufolge die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen in diesem Fall selbst zu tragen hätten, trägt nach Auffassung der Kammer deshalb nicht, weil sich dann die aus dem Jugendstrafrecht resultierende Möglichkeit, den zur Tatzeit Jugendlichen oder Heranwachsenden von der Unbill einer hohen Kostenlast freizuhalten, zulasten der Nebenklage auswirken würde. Dies kann nach Auffassung der Kammer kein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ziel gewesen sein. Dies gilt unproblematisch und als Folge auch aus § 472 Abs. 1 S. 1 StPO in den Fällen, in denen bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht die Angeklagte hätte die Auslagen der Nebenklage tragen müssen, weil die sie betreffenden Taten im Schuldspruch festgestellt worden sind. Da die Kammer nach § 74 JGG von einer entsprechenden Kostenlast der Angeklagten abgesehen hat, waren diese Auslagen nach den voranstehenden Ausführungen der Landeskasse aufzuerlegen. Ebenso hat die Landeskasse aber auch die Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger zu tragen, hinsichtlich denen keine sicheren Feststellungen über die sie betreffenden Taten getroffen werden konnten sowie derjenigen, die nach den Feststellungen Opfer nationalsozialistischer Gewalt geworden sind, für die aber die Angeklagte nicht zu verurteilten war. Dies resultiert aus dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit. Diesem kommt bei der Anwendung und Auslegung von Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 07.11. 2002 - StB 16/02 -, juris; BGH, Beschluss vom 20.02.1963 - 4 StR 497/62 -, BGHSt 18, 268, juris; (LG Hamburg, Urteil vom 23.07. 2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris). Da staatlich initiierte Gewalt den Anlass des Verfahrens – und damit auch den der Entstehung von Verfahrenskosten und Auslagen – darstellt, hätte jede andere Lösung als die Kostentragungspflicht des Staates hinsichtlich der Nebenklägerinnen und Nebenkläger, gegenüber denen die Angeklagte keine strafrechtliche Schuld trägt, eine materielle Ungerechtigkeit dargestellt. Weder hatte die Angeklagte, die wegen einer Beihilfe zu diesen Taten nicht verurteilt worden ist, diese Auslagen zu tragen, noch wäre es in Betracht gekommen, die Nebenklägerinnen und Nebenkläger, denen durch das NS-Regime und damit durch ehemalige Funktionsträger des deutschen Staates großes Unrecht angetan wurde, die sich zurecht dem Verfahren angeschlossen und nicht zuletzt auch in großem Umfang zur Sachaufklärung beigetragen haben, mit den ihnen entstandenen Auslagen zu belasten.