Urteil
1 StR 351/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren bleibt in der Revision bestehen; Verurteilung wegen Mordes ist nicht begründet.
• Heimtücke kommt nicht zur Anwendung, wenn das Opfer bei der vornahme der tötlichen Tat nicht arglos war; die Würdigung des Tatgerichts hierzu ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu prüfen.
• Niedrige Beweggründe nach § 211 Abs. 2 StGB liegen nicht vor, wenn die Tat aus spontaner affektiver Erregung infolge Kränkung erfolgte und die Gesamtwürdigung dies nahelegt.
• Die Annahme eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB ist als Akteur der Strafzumessung nur eingeschränkt überprüfbar; das Landgericht hat dies rechtmäßig angewandt.
Entscheidungsgründe
Totschlag statt Mord: Heimtücke und niedrige Beweggründe verneint • Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren bleibt in der Revision bestehen; Verurteilung wegen Mordes ist nicht begründet. • Heimtücke kommt nicht zur Anwendung, wenn das Opfer bei der vornahme der tötlichen Tat nicht arglos war; die Würdigung des Tatgerichts hierzu ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu prüfen. • Niedrige Beweggründe nach § 211 Abs. 2 StGB liegen nicht vor, wenn die Tat aus spontaner affektiver Erregung infolge Kränkung erfolgte und die Gesamtwürdigung dies nahelegt. • Die Annahme eines minderschweren Falls nach § 213 Alt. 2 StGB ist als Akteur der Strafzumessung nur eingeschränkt überprüfbar; das Landgericht hat dies rechtmäßig angewandt. Der Angeklagte tötete seine Ehefrau in der Nacht nach einer Auseinandersetzung, nachdem diese zuvor eine intime Beziehung zu einem anderen Mann (Zeuge J.) verschwiegen und später offenbart hatte. Die Geschädigte hatte dem Angeklagten gegenüber Teile ihres Kontakts zu J. bewusst verheimlicht; sie kehrte nach einem Treffen mit J. nach Hause zurück und gestand dem Angeklagten Gefühle für einen anderen Mann. Der Angeklagte reagierte tief gekränkt; in Wut griff er die Geschädigte an und drückte ihr mindestens drei Minuten lang mit aller Kraft den Hals, wobei sie nach etwa einer Minute bewusstlos wurde und an zentraler Lähmung verstarb. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe und nahm einen minderschweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB an. Nebenklägerinnen forderten eine Verurteilung wegen Mordes; Staatsanwaltschaft und Angeklagter rügten den Strafausspruch im Revisionsverfahren. • Tatbestand und Schuldspruch: Das Landgericht stellte direkten Tötungsvorsatz fest; die Tat erfolgte in Folge heftiger affektiver Erregung des Angeklagten aufgrund des täuschenden Verhaltens der Geschädigten und ihres Grinsens/Lachens bei der Offenbarung von Intimitäten. • Heimtücke (§ 211 StGB): Heimtücke wurde verneint, weil die Geschädigte nicht arglos war; ihre Angst vor einer gewalttätigen Reaktion und die emotionale Situation sprachen gegen Arglosigkeit. Die revisionsgerichtliche Prüfung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. • Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB): Die Voraussetzungen niedriger Beweggründe lagen nicht vor. Die Tötung ist aus Sicht des Gerichts durch spontane affektive Erregung und Kränkung motiviert, was bei Gesamtwürdigung die Niedrigkeit verneint. • Provokationsalternative und § 213 StGB: Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB (provokationsbedingter minderschwerer Fall) abgelehnt, weil der Geschädigten kein bewusstes Beleidigungsbewusstsein zugeschrieben wurde. Der BGH diskutiert, dass ein subjektives Provokationsbewusstsein nicht stets notwendige Bedingung ist, bestätigt aber, dass hier das Fehlen eines solchen Bewusstseins zu Recht gegen die Anwendung der Provokationsalternative gewertet wurde. • Minder schwerer Fall (§ 213 Alt. 2 StGB) und Strafzumessung: Die Annahme eines allgemeinen minderschweren Falls und die konkrete Strafzumessung innerhalb des Sonderrahmens sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Keinerlei durchgreifende Lücken oder Rechtsfehler wurden festgestellt. • Prüfungsumfang der Nebenklage: Die Nebenklägerinnen konnten die Verurteilung wegen Mordes rechtsfehlerfrei rügen, doch führt die Prüfung nicht zur Änderung des Schuldspruchs; die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen werden verworfen. Der Schuldspruch wegen Totschlags und die Freiheitsstrafe von acht Jahren bleiben bestehen; eine Verurteilung wegen Mordes ist mangels Heimtücke und niedriger Beweggründe nicht gerechtfertigt. Das Landgericht durfte zudem einen minderschweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB annehmen und die konkrete Strafzumessung innerhalb des Sonderstrafrahmens rechtmäßig vornehmen. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten der Rechtsmittel; der Staatskasse werden die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.