Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperre wird für immer angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 4 u. 5, 212 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3 Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, Nr.2, 22, 23, 52, 69, 69a StGB Gründe: I. Der Angeklagte wurde 1969 in C geboren. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Er und seine drei Geschwister lebten bei Mutter und Stiefvater. Von beiden wurde der Angeklagte geschlagen. In der Kindheit des Angeklagten zog die Familie drei Mal innerhalb C um, der Angeklagte besuchte ohne Auffälligkeiten die Schule, wobei er sich selbst als „kein einfaches Kind“ beschreibt. In der Familie gab es häufig Streit und Auseinandersetzungen. Nach dem regelhaften Wechsel auf eine Gesamtschule und dort einem Wiederholungsjahr kam der Angeklagte mit 15 Jahren in ein Heim nach T in den Kreis E. Dort besuchte der Angeklagte die Hauptschule, erreichte auch den Hauptschulabschluss. Später erreichte er auch den Realschulabschluss an einer anderen Schule. Er zog dann nach L, machte Praktika und Nebenjobs. Er begann eine Ausbildung als Schiffsbauer, lernte in dieser Zeit auch seine erste Ehefrau kennen. Wegen einer Allergie gegen bestimmte Werkstoffe brach er die Ausbildung als Schiffsbauer ab. Auch in einer anderen Werft wurde er nach Differenzen mit dem Chef entlassen. In der Folge machte er sich als Bootsbauer selbständig. Er lebte nahe L in M gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und zwei 1993 und 1994 geborenen Kindern. Er beendete seine selbständige Tätigkeit um sich auf die Betreuung der Kinder zu konzentrieren. Als die Kinder noch klein waren, zog seine Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus aus und nach O. Die beiden Kinder blieben kurzzeitig bei dem Angeklagten, wurden dann aber vom Jugendamt zur Mutter gebracht, die im September 1996 durch einen Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz auch das alleinige Sorgerecht erhielt. Der Angeklagte zog dann im Jahr 2001 nach I, arbeitete dort für die Telekom, war aber nicht zufrieden und wechselte auf eine Tätigkeit im Messebau. Später zog er dann in den S-Kreis, wo er in verschiedenen Bereichen Arbeit fand. Er war dort zuletzt arbeitslos und machte Qualifizierungsmaßnahmen, als er im Jahr 2011 über das Internet seine spätere zweite Ehefrau, die Nebenklägerin N, kennenlernte. Er hatte zuletzt keinen Kontakt mit seinen Kindern aus erster Ehe oder zu seiner Ex-Frau. Lediglich zu seiner Mutter und seiner Halbschwester hatte er sporadischen Kontakt. Der Angeklagte hat bereits als Kind Alkohol getrunken, indem er Reste aus herumstehenden Flaschen trank. Er trank immer gerne und viel Bier, in den Monaten vor der hier gegenständlichen Tat dann in erheblichem Übermaß, worauf später noch näher eingegangen wird. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte befindet sich dem 08.03.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA Hamm. II. Der Angeklagte und die Nebenklägerin N lernten sich im Jahr 2011 über das Internet kennen. Beide waren zu dieser Zeit alleinstehend und spielten im Internet Computerspiele. Bei einem solchen chatteten sie miteinander, kamen wegen einem gemeinsamen Interesse an Hunden auch tiefergehend ins Gespräch. Sie trafen sich dann einige Male. Da der Angeklagte zu dieser Zeit ohnehin arbeitslos und ohne weitere Bindung war, zog er bereits nach wenigen Treffen im Jahr 2012 nach C1 zur Nebenklägerin und suchte sich in C1 Arbeit bei der Firma F. Das Paar zog in eine Wohnung im Elternhaus der Nebenklägerin. Im Jahr 2014 heirateten sie. Das Paar hatte auch einen Kinderwunsch, was aufgrund einer Sterilisation des Angeklagten problematisch war, aber über eine Kinderwunschklinik dennoch gelang. Am 10.06.2016 wurde das gemeinsame Kind U geboren. Spätestens seit dem Jahr 2019 gab es in der Beziehung erhebliche Probleme. U schlief seit dem Herauswachsen aus seinem Beistellbett fast jede Nacht im Ehebett, womit der Angeklagte nicht zurechtkam. Er schlief dann nahezu jede Nacht im Wohnzimmer auf dem Sofa. Er beschäftigte sich kaum mit U oder der Nebenklägerin, beschwerte sich häufig und über Nichtigkeiten, verbrachte seine Freizeit im Wesentlichen mit Computerspielen. Darüber hinaus konsumierte er spätestens seit dieser Zeit häufig Alkohol im Übermaß. Mit U war er im alltäglichen Umgang sehr ungeduldig, war schnell laut und aufbrausend. Im gesamten familiären Umfeld, inklusive der unter der Familie wohnenden Schwiegereltern waren Streit und Geschrei an der Tagesordnung. Seit Anfang des Jahres 2021 begannen bei dem Angeklagten gesundheitliche Ereignisse, die er selbst als „Zusammenklappen“ bezeichnete. Es kam dabei teilweise mehrmals am Tag vor, dass dem Angeklagten „schwarz vor Augen“ wurde und er kurz in die Knie gehen musste. Das Bewusstsein verlor er dabei aber nicht. Nach 1 bis 2 Sekunden waren diese Ereignisse dann jeweils vorüber. Der Angeklagte war diesbezüglich bei mehreren Fachärzten, eine konkrete Diagnose wurde aber nie gestellt. Nachdem er bei einem Neurologen – nach Angaben des Angeklagten - „eingerenkt“ wurde, nahm die Zahl dieser Ereignisse deutlich ab. Ab Dezember 2022 wurden diese Ereignisse wieder etwas häufiger. Sie traten aber nie während einer Autofahrt auf. Es war auch nie so, dass der Angeklagte der Meinung war, wegen dieser Ereignisse lieber nicht mehr mit dem Auto fahren zu sollen. Im Sommer des Jahres 2021 begann U mit Tanztraining bei einer Tanzschule in X. Das Training fand ab diesem Zeitpunkt regelmäßig mehrmals pro Woche statt. Mitte September 2021 nahm die Nebenklägerin Kontakt zu einem ehemaligen Arbeitskollegen auf, schrieb ihm über eine Messenger-App auf ihrem Handy. Der Angeklagte sah dies, las die Nachrichten und wurde sehr sauer. Der Angeklagte war der Meinung, der ehemalige Kollege habe die Nebenklägerin „angebaggert“, die beiden hätten per SMS „rumgemacht“. Die Nebenklägerin gab an, dass der Kontakt nichts bedeute. Der Angeklagte war aber so sauer, misstrauisch und eifersüchtig, dass er noch im September 2021 aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Das sagte er der Nebenklägerin nicht ausdrücklich, sie sah aber markierte Wohnungsanzeigen in Zeitungen in der Wohnung herumliegen und bekam mit, wie der Angeklagte Sachen packte. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte September 2021 sprach die Nebenklägerin den Angeklagten an, ob er eine neue Wohnung habe, worauf dieser sinngemäß erklärte, er habe noch keine, packe aber schon mal. Die Nebenklägerin wollte dann Sachen von ihr und U aus dem Auto des Angeklagten holen und hierfür den Schlüssel haben. Dies regte den Angeklagten sehr auf, sodass er aufbrausend und aggressiv sinngemäß sagte, er würde ihr eine reinhauen und ihr die Kehle aufschlitzen. Erst die von der Nebenklägerin hinzugerufene Polizei konnte die Situation dann beruhigen. Ein oder zwei Tage später entschuldigte sich der Angeklagte dann bei der Nebenklägerin und bat darum, es nochmal miteinander zu versuchen. Dem stimmte die Nebenklägerin zu, verlangte aber deutliche Verhaltensänderungen vom Angeklagten. Der Angeklagte suchte sich dann eine eigene Wohnung in C2, verbrachte aber viel Zeit im ehemals ehelichen Haushalt. Er gestand der Nebenklägerin ein, ein Alkoholproblem zu haben. Man besorgte der Nebenklägerin gemeinsam ein neues Auto, half ihr auch dabei, neue Möbel zu besorgen. Kurz vor Weihnachten 2021 erklärte die Nebenklägerin dem Angeklagten auf seine Frage, ob sie ihn noch liebe, dass sie erstmal Ruhe und Abstand brauche, woraufhin der Angeklagte sinngemäß fragte, ob man dann also noch Heiligabend feiere und es dann vorbei sei. Heiligabend wurde dann noch gemeinsam gefeiert. Am 28.12.2021 schrieb die Nebenklägerin dem Angeklagten per Messenger-App „WhatsApp“, wann U ihn wiedersehen könne, woraufhin der Angeklagte entgegnete: „Gar nicht“. Er habe nicht das Gefühl, dass man es gemeinsam probieren wolle, sondern, dass dies nur sein Wunsch sei. Der Angeklagte betrachtete den Versöhnungsversuch seit Weihnachten 2021 als gescheitert. Er sah die Verantwortung hierfür bei der Nebenklägerin. Seine Versuche, es nun besser zu machen, seien ins Leere gegangen und die Nebenklägerin habe sich auch seinen körperlichen Annäherungen entzogen. Am 01.01.2022 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin um 00:24 Uhr per WhatsApp: „Ich hoffe dein neujahrsfick hat dir gefallen“ und um 00:52: „Ich liebe U über alles! Und ich liebe dich auch. Ich möchte dich nicht verlieren. Aber eins wird ganz klar sein 2022 werde ich nicht überleben! Ich kann U nicht mal sehen und mal doch. Ich kann das nicht.ich überlege grade wi e ich mir das Leben nehme. Dann bekommen U wenigstens halbweisenrente“ Die folgende Zeit war zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sehr problematisch. Der Angeklagte hatte zwar Umgang mit U, dieser wurde zuvor hauptsächlich per „WhatsApp“ besprochen. Die Übergaben funktionierten aber schlecht, die Kommunikation war seitens des Angeklagten von Misstrauen und Beleidigungen durchsetzt. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin auch auf, U zu ihr zu fahren, da er ihn nicht abholen könne weil er betrunken sei, was die Nebenklägerin ablehnte und hierfür vom Angeklagten erneut beschimpft wurde. Dennoch bemühte sich die Nebenklägerin, einen Umgang zwischen U und dem Angeklagten zu ermöglichen. Während eines Umgangs Anfang des Jahres 2022 kam es dazu, dass der Angeklagte es der Nebenklägerin zunächst verweigerte, U zurückzubringen. Er wollte sie dadurch dazu zwingen ihm zu sagen, wo sie am nächsten Tag mit U hinfahren wolle. Als die Nebenklägerin U dann selbst abholen wollte, sah sie, wie der Angeklagte doch gerade mit U losfuhr und fuhr ihm hinterher. Die beiden telefonierten dann während der Fahrt miteinander. Dabei fuhr der Angeklagte auf die Autobahn in die falsche Richtung und sagte, er werde U erst nach Hause bringen, wenn sie die Verfolgung abbreche und ihm sage wo er hinmüsse. Sie sagte ihm dann, sie wolle mit U zu einer Freundin und brach die Verfolgung ab. Im Anschluss brachte der Angeklagte U tatsächlich zu ihr nach Hause. Nachdem U ins Haus gegangen war und die Nebenklägerin die Tür schließen wollte, stellte der Angeklagte plötzlich einen Fuß in die Tür und sagte, wenn sie ihn noch einmal verfolge, werde er so in die Eisen gehen, dass sie in ihn reinfahre. Dabei ergriff er ein Handgelenk der Nebenklägerin, hielt sie stark fest und sagte „und ich breche dir das Handgelenk“. Dies war das erste Mal, dass der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber körperliche Kraft anwendete. Die Nebenklägerin schaltete daraufhin ihre jetzige Bevollmächtigte ein, wollte ab diesem Zeitpunkt nur noch begleitete Übergaben. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und U wurde dann immer weniger. Im März 2022 fanden gar keine Umgangskontakte mehr statt. Um U dennoch zu sehen, begab sich der Angeklagte drei Mal zu den ihm bekannten Zeiten des Tanztrainings in die Nähe der Tanzschule in X um U aus der Ferne vom gegenüberliegenden Parkplatz des Rewe-Marktes sehen zu können. Dies war der Nebenklägerin nicht bekannt. Per „WhatsApp“ sendete der Angeklagte der Nebenklägerin in dieser Zeit häufig Beleidigungen und Drohungen. So schrieb er an einem nicht näher eingrenzbaren Tag im Januar 2022: „Ich lasse meine Laune nicht an U aus. Wenn du mir das unterstellt dann setzte ich mich ins Auto und schlage dich tot. (…)“ und im weiteren Verlauf „Ohne Scheiß das hättest du nicht machen sollen. Du verweigerst mit den Kontakt zu meinem Sohn! Das wird Konsequenzen haben“ und im weiteren Verlauf „Du hast also entschieden. U kommt also nie wieder zu mir. Danke Du fette unrasierte Drecksau ich werde mich revanchieren“ und im weiteren Verlauf „Du dumme votze Nicht nur dumm sondern noch dümmer ich komme gleich vorbei und erschlage dich du Fettvotche“ Vergleichbares geschah stets, wenn der Angeklagte betrunken war. Nach dem Weihnachtsfest 2021 hatte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum nochmals stark gesteigert. Er arbeitete in einem Schichtsystem. Wenn er von der Arbeit nach Hause kam und kein Auto mehr fahren musste, begann er sofort mit dem Trinken von Bier. Er trank dabei täglich etwa 8 bis 10 Dosen Bier zu je 0,5-Liter. Er saß dann meistens betrunken in seiner Wohnung vor seinem PC und hatte das Bedürfnis, die Nebenklägerin zu erniedrigen und ihr Angst zu machen. So schrieb der Angeklagte am 03.02.2022 nach der Aufforderung der Nebenklägerin, einen beabsichtigten Umgang mit U eine Woche vorher anzumelden: „Arschloch . Ichbin gleich da dann gibt’s Ärger“ und am 02.03.2022: „Du bist eine dreckige unrasierte stinkende hure“ und „So du dreckige hure. Morgen komme ich zu dir und töte dich und U. ich habe einfach die Schnauze voll von dir“ und am 03.03.2022: „Du dreckige hure.ich besuche dich“. Den Nachrichten vom 02. und 03.03.2022 war keine andere Kommunikation vorhergegangen. Sie erfolgten völlig ohne Kontext. Insbesondere Beleidigungen seitens der Nebenklägerin gab es zuvor nicht. Die Nebenklägerin ging bei diesen Nachrichten stets davon aus, der Angeklagte sei betrunken. Sie nahm nie an, er werde gegenüber ihr und U tatsächlich Gewalt anwenden und insbesondere nicht, dass er sie tatsächlich töten wollen würde. Dennoch erwirkte sie über ihre Anwältin ein Annäherungsverbot gegen den Angeklagten, das noch am 03.03.2022 erlassen und dem Angeklagten um 15:40 Uhr desselben Tages zugestellt wurde (AG Brilon Az. 4 F 60/22). Der Angeklagte nahm diesen Beschluss auch noch vor dem 07.03.2022 zur Kenntnis. Ende Januar 2021 lernte die Nebenklägerin den Nebenkläger H kennen, die beiden begannen eine Beziehung. Der zu dieser Zeit arbeitslose Nebenkläger H zog dann noch im Februar 2022 zu ihr nach C1 und begann damit, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Der Angeklagte hatte von der Existenz des Nebenklägers H und der Beziehung zwischen ihm und der Nebenklägerin bis zum 07.03.2022 keine Kenntnis. Der Angeklagte litt seit einigen Wochen vor dem 07.03.2022 unter starken Schlafproblemen, schlief nur wenige Stunden in der Woche. Wie viele genau, war für die Kammer nicht feststellbar. Jedenfalls war es ihm weiter möglich, ohne Auffälligkeiten seiner Berufstätigkeit bei der Firma F nachzugehen. Er fuhr auch weiterhin mit dem Auto, ohne sich dabei Gedanken über seinen Schlafmangel zu machen. Der Angeklagte litt auch Anfang März 2022 weiterhin sehr unter der Trennung. Er fühlte sich von der Nebenklägerin schwer verletzt. Dabei ging es ihm weiterhin auch um die Nachrichten des ehemaligen Arbeitskollegen der Nebenklägerin, er machte sie aber auch für das Scheitern der Beziehung und dafür verantwortlich, dass er U in dieser Zeit nicht mehr zu Gesicht bekam. Er wollte der Nebenklägerin seine Verletzung zeigen, sie ebenfalls leiden lassen, was auch der Grund für die bereits erläuterten Beleidigungen und Drohungen war. Sein Leben bestand in dieser Zeit im Wesentlichen aus Arbeiten oder dem Betäuben mit Alkohol gegen die geschilderten negativen Gefühle. Am 07.03.2022 war der Angeklagte jedenfalls am Nachmittag nüchtern. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt am Nachmittag entschloss sich der Angeklagte, U sehen zu wollen. Er sah hierzu in seinem PC nach, wann das Tanztraining der Tanzschule in X stattfindet, zu dem U an diesem Wochentag stets ging. Er fand dabei heraus, dass das Training von 16:00 bis 17:00 Uhr dauert. Der Angeklagte begab sich aus unklaren Motiven, aber jedenfalls auch, um U zu sehen um 16:00 Uhr mit seinem PKW D zum Parkplatz eines Rewe-Marktes in X, der gegenüber dem Eingang der Tanzschule liegt, die U regelmäßig besuchte. Der Angeklagte wollte auf diese Weise U zumindest von weitem sehen, da zu dieser Zeit Umgangskontakte nicht stattfanden, nicht zuletzt aufgrund des ihm bekannten Kontaktverbotes, das am 03.03.2022 erlassen worden war. Gegen 16:00 Uhr erschien die Nebenklägerin mit ihrem PKW D1. Der Angeklagte erkannte den PKW als den seiner Frau und beobachtete das Geschehen aus der Ferne weiter. Die Nebenklägerin war zuvor gemeinsam mit dem Nebenkläger H und U von ihrer Wohnung in C1 losgefahren, um U zum Tanztraining zu bringen. Kurz vor 16:00 Uhr kamen sie bei der Tanzschule an. Auf dem Parkplatz der Tanzschule, in der Nähe der Eingangstür, stieg zunächst der Nebenkläger H von der Beifahrerseite aus. Er half dann U aus dem Sitz. Ob U dann allein zur Eingangstür lief, oder von jemandem zur Tür gebracht wurde, ließ sich nicht mehr im Einzelnen feststellen. Es ließ sich auch nicht mehr feststellen, ob auch die Nebenklägerin ausstieg. Der Angeklagte sah, wie der Nebenkläger H aus dem Fahrzeug der Nebenklägerin ausstieg. Er sah weiter, wie der Nebenkläger H U aus dem Fahrzeug half und dann mit U am Fahrzeug stand. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass spätestens ab diesem Moment der Angeklagte die Möglichkeit in Betracht zog, dass es sich bei dem Nebenkläger H um einen neuen Beziehungspartner der Nebenklägerin handeln könnte. Er erkannte auch, dass sich dieser offensichtlich um U kümmern dürfe, Kontakt zu ihm hatte, der ihm selbst momentan verwehrt war. Der Angeklagte wurde deswegen bereits in diesem im Moment erneut eifersüchtig und wütend. Nachdem U die Tanzschule betreten hatte, begab sich der Nebenkläger H wieder ins Fahrzeug und die Nebenklägerin und er fuhren zurück Richtung C1, weil sie einige Besorgungen in der Stadt machen wollten. Der Angeklagte begab sich unmittelbar nach der Abfahrt der Nebenklägerin ebenfalls auf den Rückweg nach C1. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin auf der B251 innerhalb der geschlossenen Ortschaft C2 ein. Die Nebenklägerin hielt sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Angeklagte fuhr sehr nah von hinten auf das Fahrzeug der Nebenklägerin auf und blieb auch sehr nah dran. Die Nebenklägerin fuhr weiter. Noch innerhalb des Ortes C2 überholte der Angeklagte die Nebenklägerin mit überhöhter Geschwindigkeit (die Nebenklägerin fuhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) kurz vor der Kreuzung, an der er ohnehin links abbiegen musste. Mit seiner Fahrweise, dem nahen Auffahren und dem Überholen wollte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin Präsenz zeigen und ihr Angst machen, so wie es bisher vor allem Ziel seiner WhatsApp-Nachrichten war. Die Nebenklägerin erkannte das Fahrzeug des Angeklagten sofort, da dieses eine auffällige, teilweise goldene Lackierung an der Front des ansonsten schwarzen Fahrzeuges hatte. Sie wies den Nebenkläger H auch darauf hin, dass es ihr Ehemann sei, der gerade so nah auffahren würde. Der Angeklagte zeigte sein Verhalten vor allem, weil er davon ausging und wütend darüber war, dass nun scheinbar mit dem Nebenkläger H ein neuer Mann an die Seite der Nebenklägerin getreten war und damit auch Kontakt zu seinem Sohn U hatte. Nachdem der Angeklagte abgebogen war, vermag die Kammer seine weiteren Handlungen zunächst nicht festzustellen. Die Nebenklägerin und der Nebenkläger H fuhren dann nach C1 weiter und machten die beabsichtigten Besorgungen. Die Nebenklägerin rief unterwegs noch den Tanzlehrer von U an und sagte ihm, dass er U auf keinen Fall an seinen Vater herausgeben solle, falls er dort auftauche. Auf 17:00 Uhr fuhren sie dann wieder nach X, um U von der Tanzschule abzuholen. U stieg ein. Die Nebenklägerin fuhr dann gemeinsam mit dem Nebenkläger H und U um kurz nach 17:00 Uhr wieder die bereits zuvor gefahrene Strecke über die B251 in Richtung C2 um zu ihrer Wohnung nach C1 zu gelangen. Wo sich der Angeklagte in der Zwischenzeit befand, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedenfalls wusste er, dass kurz nach 17.00 Uhr die Nebenklägerin mit dem Nebenkläger H und U auf der B251 von X Richtung C2 fahren würden, da er wusste, dass das Training um 17:00 Uhr endet und auch wusste, wo die Nebenklägerin wohnt und welchen Weg sie nach Hause nehmen würde. Von X nach C1 handelt es sich bei diesem Weg auch um den mit Abstand sinnvollsten, standardmäßig befahrenen Weg. Die Nebenklägerin und der Angeklagte waren diesen Weg auch häufiger gemeinsam nach X und zurück gefahren, um U zum Tanztraining zu bringen bzw. ihn abzuholen. Der Angeklagte fasste er in der Zwischenzeit den Entschluss, erneut der Nebenklägerin gegenüber Präsenz zeigen und dieser Angst durch sein plötzliches Auftauchen machen zu wollen. Hierzu wollte er die Rückfahrt der Nebenklägerin von X nach C1 abpassen und ihr dann auf der B251 entgegenkommen. Dass der Angeklagte schon hier vorhatte, eine Kollision zu verursachen, ließ sich nicht feststellen. Die Kammer geht insofern zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich hierüber an dieser Stelle noch keine Gedanken machte, sondern vielmehr einem diffusen Verlangen folgte, dem Auftauchen des Nebenklägers H gegenüber nicht einfach untätig zu sein. Der Angeklagte begab sich dann gegen 17:09 Uhr mit seinem oben beschriebenen PKW auf die B251 zwischen C2 und X in Fahrtrichtung X. Zu dieser Zeit herrschte Tageslicht und die Straße war trocken. Im Bereich des Stationskilometers 0,939 kam ihm das Fahrzeug der Nebenklägerin entgegen, die sich weiterhin auf dem Rückweg von X nach C1 befand. Sie selbst fuhr, der Nebenkläger H saß auf dem Beifahrersitz. U saß in einem Kindersitz hinten rechts. Alle drei waren ordnungsgemäß angeschnallt. In diesem Bereich betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW 100 km/h. Die Sonne schien in einem nahezu rechten Winkel auf die Fahrzeuge auf der Fahrbahn, sodass keine Blendung der jeweiligen Fahrzeugführer gegeben war. In Fahrtrichtung des Angeklagten macht die Strecke an dieser Stelle eine langgezogene Linkskurve, aus Sicht des Fahrzeuges der Nebenklägerin also eine langgezogene Rechtskurve. Als die Fahrzeuge noch etwa 130m voneinander entfernt waren, sah der Angeklagte das Fahrzeug der Nebenklägerin und erkannte, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Fahrzeug der Nebenklägerin handeln musste, welches er ja auch bereits auf der Strecke erwartet hatte. Dies erkannte er insbesondere an der markanten blauen Farbe des Fahrzeuges, die ihm insbesondere vom gemeinsamen Kauf des Fahrzeuges bekannt war. Weitere Fahrzeuge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Sichtfeld des Angeklagten. Der Angeklagte ging auch davon aus, dass der Mann, den er an der Tanzschule gesehen hatte, sowie U sich im Fahrzeug befinden würden. Es ließ sich zwar nicht feststellen, ob er im Inneren des Fahrzeuges bereits Personen erkennen konnte, er wusste aber aufgrund seiner vorherigen Beobachtungen, dass die Nebenklägerin gemeinsam mit dem Zeugen H unterwegs war. Dass U hinten sitzen würde, war dem Angeklagten klar, weil er wusste, dass dieser gerade vom Tanztraining abgeholt worden war. Auch die Nebenklägerin erkannte beim ersten Anblick das markante Fahrzeug des Angeklagten. Sie sagte zum Nebenkläger H sinngemäß etwas wie „Oh Scheiße, da ist er wieder“. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt und beim Ausspruch des Satzes noch auf seiner Fahrspur. Unmittelbar nachdem der Angeklagte das Fahrzeug der Nebenklägerin erkannt hatte, entschloss er sich dazu, die Nebenklägerin, den Nebenkläger H, sowie U zu töten, indem er eine schwere Kollision mit dem eigenen Fahrzeug herbeiführen wollte. Leitend für diesen Entschluss war vor allem das Motiv, dass der Angeklagte sich seit dem Erblicken des Nebenklägers H an der Tanzschule eine Stunde zuvor mit dem Gedanken beschäftigte, dass die Nebenklägerin ggf. eine neuen Lebensgefährten haben könnte, der auch Kontakt zu U hatte. Bereits durch die geschilderten vorherigen Geschehnisse fühlte sich der Angeklagte gekränkt und verletzt, steigerte sich immer mehr in sein Selbstmitleid hinein, dass er durch Kränkungen und Drohungen gegenüber der Nebenklägerin auszuleben suchte. Nachdem diese Gefühlswelt ihn bereits wenige Tage zuvor dazu brachte, der Nebenklägerin zu drohen, sie und U umzubringen, ging der Angeklagte nun einen Schritt weiter. Nachdem die Nebenklägerin gegen ihn das Annäherungsverbot vom 03.03. erwirkt hatte, wollte der Angeklagte, dass wenn nicht er, dann auch kein anderer „seine“ Frau und „seinen“ Sohn „haben“ sollte. Er entschloss sich dazu, diese für ihn unerträgliche Situation durch die Tötung aller Fahrzeuginsassen und seiner selbst zu beenden. Die Kammer geht dabei zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich dabei um einen spontanen Entschluss handelte. Der Angeklagte hatte dabei Kenntnis der eigenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h sowie der mutmaßlichen Geschwindigkeit der Nebenklägerin im Bereich von zumindest 80 km/h, deren Fahrverhalten ihm aus der gemeinsamen Zeit bekannt war. Sie fuhr auch tatsächlich mit mindestens 80 km/h. Durch die beabsichtigte Kollision wollte der Angeklagte auch seinem eigenen Leben ein Ende setzen. Er entschloss sich dabei, erst kurz vor dem Passieren der Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn zu ziehen, um die Nebenklägerin zu überraschen und ihr möglichst keine Ausweichmöglichkeit zu lassen. Er wusste, dass die Nebenklägerin mit einem solchen Verhalten nicht rechnen würde und daher auch nicht bereits im Vorfeld versuchen würde auszuweichen oder die Geschwindigkeit zu drosseln. Ebenso war ihm bewusst, dass sich auch der Nebenkläger H und U keines Angriffs versehen. Es war auch objektiv so, dass alle drei Insassen des Fahrzeuges der Nebenklägerin nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf ihr Leben rechneten. Etwa eine Sekunde nach dem Erkennen des Fahrzeuges der Nebenklägerin und dem Fassen des Tatentschlusses sah der Angeklagte den geeigneten Zeitpunkt als gekommen an und lenkte sein Fahrzeug zur Verwirklichung seines Tötungsentschlusses mit der Absicht der Tötung aller entgegenkommenden drei Fahrzeuginsassen und seiner selbst gezielt vollständig auf die Gegenfahrbahn. Die Nebenklägerin sah, wie das Fahrzeug des Angeklagten auf ihre Fahrspur herüberzog und reagierte bereits 0,6 Sekunden später darauf, indem sie versuchte, ihr Fahrzeug nach rechts zu lenken und dem Fahrzeug des Angeklagten so auszuweichen. Es verblieben danach jedoch nur noch etwa 0,5 Sekunden bis zur Kollision der Fahrzeuge, sodass der Nebenklägerin ein vollständiges Ausweichen – entsprechend der Absicht des Angeklagten – unmöglich war. Die Nebenklägerin versuchte auch noch, zu bremsen, konnte sich aber nicht erinnern, inwiefern ihr dies noch gelang. Dies konnte auch unter Zuhilfenahme des Sachverständigen nicht aufgeklärt werden, insgesamt jedoch ist es sicher feststellbar, dass eine bessere Ausweichreaktion als die der Nebenklägerin nicht möglich gewesen wäre. Es kam trotz des Ausweichversuchs etwa in der Mitte der Fahrspur der Nebenklägerin zur Kollision. Dabei prallten die Fahrzeuge im Bereich der jeweiligen äußeren linken Frontstoßfängerverkleidung zuerst aufeinander. Der Kollisionswinkel betrug 10-15 Grad. Im Zeitpunkt der Kollision betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten etwa 100 km/h und die des Fahrzeuges der Nebenklägerin etwa 80 km/h. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug des Angeklagten von 100 km/h um 20 km/h auf 80 km/h abgebremst. In beiden Fahrzeugen lösten durch die Kollision Airbags und Gurtstraffer aus. Beide Fahrzeuge wurden durch die Kollision in ihrer jeweiligen Fahrtrichtung nahezu nicht verändert. Das Fahrzeug des Angeklagten bewegte sich mit einer Auslaufgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Fahrbahn weiter in der vom Angeklagten eingeschlagenen Lenkrichtung nach links, später dann wieder mittig zurück auf die Fahrbahn. Das Fahrzeug der Nebenklägerin bewegte sich ebenfalls weiter in der von ihr eingeleiteten Ausweichbewegung nach rechts, kam dann von der Straße ab in die rechts gelegene Böschung und kam am dortigen Hang zum Stehen. Die genaue Auslaufgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Nebenklägerin ließ sich nicht mehr ermitteln. Das Fahrzeug der Nebenklägerin wurde an der gesamten linken Fahrzeugseite durch den Anprall stark beschädigt. Die Fahrgastzelle wurde durch den Anprall des Fahrzeuges des Angeklagten im Fußraum des Fahrersitzes eingedrückt. Das linke Vorderrad wurde abgerissen. Auch auf der rechten Fahrzeugseite entstanden durch den Anprall an den Hang der Böschung starke Schäden. Das Fahrzeug des Angeklagten bewegte sich nach der Kollision noch etwa 180 m weiter nach vorn und kam in ursprünglicher Fahrtrichtung mittig auf der Straße im Bereich der Leitlinie zum Stehen. Das Fahrzeug der Nebenklägerin kam bereits nach 34,5 m in der in ihrer Fahrtrichtung rechten Böschung der Straße zum Stehen. Nachdem das Fahrzeug der Nebenklägerin zum Stillstand gekommen war, konnte sich zuerst der Nebenkläger H, der die ganze Zeit über bei Bewusstsein war, durch die Beifahrertür aus dem Fahrzeug befreien. Er begab sich dann zur hinteren rechten Tür, die sich ebenfalls öffnen ließ, schnallte den seit der Kollision stark verängstigten und schreienden U aus seinem Kindersitz ab und setzte ihn auf die Böschung neben dem Fahrzeug. Er begab sich dann zur Tür der Nebenklägerin, die nach einer kurzen Bewusstlosigkeit ebenfalls wieder bei Bewusstsein war. Das Ausmaß ihrer Verletzungen war zu diesem Zeitpunkt völlig unklar. Sie machte sich zu diesem Zeitpunkt vor allem Sorgen um ihr Kind, fragte immer wieder nach U und litt sehr unter ihrer eigenen Hilflosigkeit und darunter, nicht bei ihrem Kind sein zu können. Die Fahrertür war zu stark beschädigt, ließ sich nicht öffnen. Der Nebenkläger H sprach mit der Nebenklägerin, versuchte sie zu beruhigen. Nach dem schnellen Eintreffen von Ersthelfern begab er sich dann zu U, um diesen zu beruhigen. Der Angeklagte stieg aus seinem Fahrzeug aus, holte eine E-Zigarette aus dem Wagen und konsumierte ein E-Liquid während er neben seinem Fahrzeug stand. Er sah in einiger Entfernung das stark beschädigte Fahrzeug der Nebenklägerin und den Nebenkläger H und U neben dem Fahrzeug an der Böschung sitzen. Er ging davon aus, diese nicht allzu schwer verletzt zu haben. Die Nebenklägerin sah er nicht. Er ging daher davon aus, dass sie sich noch im Fahrzeug eingeklemmt befindet und unter möglicherweise schweren bis lebensbedrohlichen Verletzungen leidet. Bemühungen, sich über den Zustand der Nebenkläger zu informieren, unternahm der Angeklagte vor Ort nicht. Der Angeklagte wurde dann zunächst per Krankenwagen in ein Krankenhaus in L1 zur Beobachtung verbracht. Noch dort wurde er vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 08.03.2022 in Untersuchungshaft. Es gelang erst der eintreffenden Feuerwehr, die Nebenklägerin aus dem Fahrzeug zu befreien. Sie wurde mit einem Hubschrauber in ein Krankenhaus nach L2 geflogen. Dorthin wurde auch U gebracht. Der Nebenkläger H wurde per Krankenwagen in das P-Krankenhaus in C1 gebracht. Das Kollisionsgeschehen hatte für die Betroffenen sehr unterschiedliche Folgen. Die Nebenklägerin erlitt folgende Verletzungen: Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades Humerusschaftfraktur links Fraktur 2. bis 4. Rippe Pneumothorax links Lungenkontusion links Unterschenkelschaftfraktur links Sie wurde noch am selben Tag operativ mit einem fixateur externe am linken Unterschenkel versorgt, außerdem erhielt sie eine Thoraxdrainage, da ihre Lunge teilweise eingefallen war. Am 10.03.2022 wurde ihr linker Oberarm operiert. Sie verbrachte 4 Nächte auf der Intensivstation. Eine Woche nach der Kollision wurde sie nochmals am linken Bein operiert. Der fixateur externe wurde entfernt und die Brüche zusammengefügt. Nach 15 Tagen wurde die Nebenklägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Im Anschluss benötigte sie Krankengymnastik, war für 8 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Bis zum Ende der Beweisaufnahme fehlte ihr weiterhin ein letzter Rest Kraft im verletzten Arm, zudem hatte sie weiterhin Wasseransammlungen im verletzten Bein und Schmerzen im Fuß. Diese Einschränkungen werden voraussichtlich noch bis zum Ende des Jahres 2022 bestehen. Sie konnte bereits recht schnell ihre berufliche Tätigkeit in der ambulanten Pflege wieder antreten. Sie wird noch ein Mal operiert werden, um die Metallteile aus dem Bein zu entfernen. Die von der Nebenklägerin davongetragenen Frakturen der Röhrenknochen sowie der Pneumothorax stellten für sie jeweils eine potenzielle Lebensgefahr dar. Der Nebenkläger H verbrachte eine Nacht im Krankenhaus. Er erlitt durch die Kollision eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ein muskuläres Hämatom im Bereich der 12. Rippe links. Danach war er für einen Monat krankgeschrieben. Bleibende Unfallfolgen sind nicht feststellbar. U erlitt durch die Sicherheitsgurte und die belastenden Fliehkräfte bei der Kollision Schmerzen, blieb ansonsten aber vollkommen unverletzt. Auch in der Folgezeit zeigten sich keine körperlichen Beeinträchtigungen bei ihm. Der Angeklagte erlitt durch die Sicherheitsgurte und die belastenden Fliehkräfte bei der Kollision Schmerzen, blieb ansonsten aber vollkommen unverletzt. Auch in der Folgezeit zeigten sich keine körperlichen Beeinträchtigungen bei ihm. Die psychischen Folgen des Kollisionsgeschehens sind noch nicht vollständig sicher absehbar. Sicher ist, dass alle drei Insassen, insbesondere U in den Momenten der Kollision und unmittelbar danach das Erleben großer Angst durchmachen mussten. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin als Mutter miterleben musste, wie sie sich aufgrund ihrer Zwangslage nicht um ihr verängstigtes Kind kümmern konnte. Über diese ganz konkreten psychischen Auswirkungen hinaus kann derzeit aber nichts festgestellt werden, sodass im Zweifel davon auszugehen ist, dass auch in Zukunft keine negativen psychischen Auswirkungen mehr eintreten werden. Durch die Ausweichbewegung der Nebenklägerin wurden die Folgen der Kollision stark abgemildert. Bei der eingetretenen Konstellation wurde das Fahrzeug des Angeklagten durch die Kollision von 100 km/h um 20 km/h auf 80 km/h abgebremst. Diese recht niedrige Geschwindigkeitsänderung war vorliegend nur durch das Ausweichen der Nebenklägerin möglich. Denn hätte sie nicht reagiert, wäre es zu einer Vollkollision mit einer Geschwindigkeitsänderung auf 0 gekommen. Das Fahrzeug der Nebenklägerin hätte sich dann jedenfalls mindestens etwa 20 cm weiter mittig auf der Fahrbahn befunden. In diesem Fall hätten die Fahrzeuge exakt voreinander gestanden. Dies hätte einer Geschwindigkeit von einem Vollstoß gegen eine Betonwand von 90 km/h entsprochen. Eine solche Unfallkonstellation wäre für alle vier Unfallbeteiligten mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich gewesen. Am Fahrzeug des Angeklagten waren die Hinterräder in falscher Abrollrichtung montiert, was jedoch für die hier eingetretene Kollision aufgrund der trockenen Witterung ohne Bedeutung ist. Andere relevante technische Mängel lagen an beiden Fahrzeugen nicht vor. Noch während der Untersuchungshaft verzichtete der Angeklagte vor dem Amtsgericht Brilon auf Sorge- und Umgangsrecht bezüglich U. Der Angeklagte war zur Tatzeit ohne Einschränkung hinsichtlich Einsichts- und Steuerungsfähig. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des Sachverständigen S1 als Zeugen, der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 19.07.2022 sowie der Verlesung des Beschlusses des Amtsgericht Erkelenz vom 25.11.1996 des Aktenzeichens 12 F 165/96. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. a. Wie der Angeklagte und die Nebenklägerin sich kennenlernten und ihre Beziehung bis zur Geburt von U führten entnimmt die Kammer der Einlassung des Angeklagten sowie den Vernehmungen der Nebenklägerin und der Zeuginnen L3 und I1. Übereinstimmend wurde eine zunächst normal verlaufende Beziehung geschildert. Keine der gehörten Personen gab auffällige Konflikte an. Zwar schilderte insbesondere die Zeugin I1, dass es im Haushalt zwischen allen Beteiligten öfter mal laut wurde, dies schien damals aber auch von allen so akzeptiert worden zu sein und die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dies vordergründig an einem impulsiven oder aggressiven Charakter des Angeklagten gelegen hat. b. Die Feststellungen zu den beginnenden Problemen bis zum Scheitern der Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin spätestens zum Jahreswechsel 2021/22 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten insoweit ihr gefolgt werden kann, sowie der im ganz Wesentlichen übereinstimmenden Vernehmung der Nebenklägerin und der Zeugin I1. Zudem hat die Kammer die in den Feststellungen wiedergegebenen Auszüge aus dem Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ von Screenshots verlesen, die vom Mobiltelefon der Nebenklägerin gefertigt wurden und gegen die von Seiten des Angeklagten nie Einwände erhoben wurden. Der Angeklagte gab an, nach der Geburt von U sei es mit der Beziehung schwieriger geworden. Seine ersten beiden Kinder hätten grundsätzlich nie mit im Elternbett geschlafen, U aber jede Nacht seitdem er für sein Beistellbett zu groß geworden war. Er habe das nicht ertragen und schon seit 2 Jahren vor der hier vorgeworfenen Tat – abgesehen von Ausnahmen – durchgehend auf einer Couch im Wohnzimmer geschlafen. Ein Paar seien sie gewesen, bis er im vergangenen Jahr mal auf dem Handy seiner Frau Kurznachrichten gelesen habe. Das sei so Mitte September 2021 gewesen. Seine Frau habe in den „SMSen“ mit einem alten Arbeitskollegen von ihr „rumgemacht“. Dieser habe sie immer „angebaggert“. Die seien mal zusammen gewesen, wie der genau heiße, wisse er nicht. Er habe seine Frau dann darauf angesprochen und sie habe gesagt, das habe nichts zu bedeuten. Er habe dann gesagt, er sei nun weg und sei noch im September 2021 in seine jetzige Wohnung gezogen. Man habe es dann nochmal miteinander probiert, sei aber nur bis Ende Dezember zusammen gewesen. Seine Wohnung habe er die ganze Zeit über behalten, sei aber fast jeden Tag bei seiner Frau gewesen. Weihnachten habe man noch zusammen gefeiert, Silvester dann schon nicht mehr. Er habe in dieser Zeit versucht, es besser zu machen, mehr mit seiner Frau zu reden, das sei aber ins Leere gegangen. Die Nebenklägerin gab an, nach der Geburt von U sei es immer mehr geworden mit dem „Gemeckere“ und der Unzufriedenheit des Angeklagten. Er habe immer mehr getrunken, sei immer unzuverlässiger geworden. Wenn er frei gehabt habe und U in den Kindergarten gemusst habe, sei er in ihrer Abwesenheit nicht aufgestanden, sondern ihre Mutter – die Zeugin L3 – habe U dann in den Kindergarten bringen müssen. Er habe irgendwann nur noch am Computer oder Fernseher gesessen. Wenn sie versucht habe mit ihm zu sprechen, habe er sie nur angeschnauzt bis sie gegangen sei. Mit U habe er sich nur beschäftigt, wenn er mit ihm gemeinsam Computer gespielt habe. Den Kontakt zum ehemaligen Arbeitskollegen beschrieb die Nebenklägerin nachvollziehbar so, dass sie diesem bei Facebook zum Geburtstag gratuliert habe. Da sie kaum noch Kontakte gehabt habe, habe sie sich mit ihm auf einen Kaffee verabredet. Dies habe sie dem Angeklagten auch erzählt, der sofort „angepisst“ gewesen sei. Sie hätten sich in aller Öffentlichkeit getroffen, es sei nichts gelaufen. Sie hätte den ehemaligen Arbeitskollegen sogar zum Frühstücken nach Hause eingeladen. Dort habe der Angeklagte ihn aber so „scheiße“ behandelt, dass der ehemalige Arbeitskollege gegangen sei und ihr gesagt habe, dass es ihm so unangenehm gewesen sei, dass er sie nicht nochmal besuchen kommen werde. Eine Woche später habe der Angeklagte ihr dann vorgeworfen, sie würde „doch mit dem vögeln“, habe sich nicht von der Wahrheit überzeugen lassen. In den nächsten Tagen habe sie in der Wohnung dann Zeitungen mit Wohnungsanzeigen rumfliegen sehen. Eines Tages habe sie ihn dann Sachen packen sehen und habe ihn darauf angesprochen, ob er eine Wohnung habe. Er habe Nein gesagt, er würde nur schon mal packen. Sie habe dann Sachen aus dem gemeinsamen Auto holen wollen und habe hierzu nach dem Schlüssel gefragt. Er habe sie daraufhin aber bedroht, er würde ihr eine reinhauen. Sie habe dann die Polizei angerufen, die mit dem Angeklagten vor Ort gesprochen habe. Ein oder zwei Tage später habe er sich dann bei ihr entschuldigt und darum gebeten, es nochmal miteinander zu versuchen, er wolle aber so oder so ausziehen. Sie habe dann gesagt, dies würde nur gehen wenn sich bestimmte Dinge ändern würden, insbesondere das mit dem Alkohol. Da habe er ihr gegenüber zum ersten Mal zugegeben, ein Alkoholproblem zu haben. Sie hätten dann in der nächsten Zeit viele Dinge gemeinsam erledigt, hätten ihr Auto gemeinsam gekauft und auch einige Möbel gemeinsam für sie besorgt. Sie habe aber zu dieser Zeit auf seine Frage, ob sie ihn überhaupt noch lieben würde um Abstand und Ruhe gebeten. Man habe dann noch gemeinsam Heiligabend gefeiert. Am 28.12. habe der Angeklagte ihr dann aber bei WhatsApp geschrieben, er werde „gar nicht“ wieder zu U kommen, sie sei nun alleinerziehend. Er habe dann angefangen sie bei WhatsApp zu beschimpfen. Insoweit die Schilderungen übereinstimmen, hat die Kammer keinerlei Anlass, am Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Lediglich was den Kontakt zum ehemaligen Arbeitskollegen angeht, gehen die Wertungen stark auseinander. Die Kammer geht mit der Nebenklägerin davon aus, dass hinter dem Gespräch lediglich die Anbahnung eines rein platonischen Kontaktes stand. Insofern der Angeklagte von „anbaggern“ seitens des Arbeitskollegen spricht, bleibt er völlig vage, woran genau er dies festmachen will. Es wird auch nicht klar, warum es dann noch zu einem gemeinsamen Frühstück gekommen sein soll. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt in eine Eifersucht hineinsteigerte und sich in diesem Konflikt auch die anderen geschilderten Probleme der Beziehung und des Angeklagten persönlich auswirkten. c. Die Feststellungen betreffend der Zeit nach Neujahr 2022 beruhen weitgehend auf der Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte und den Angaben der Nebenklägerin. Soweit konkrete Chatnachrichten dargestellt werden, so wurden diese aus Screenshots vom Mobiltelefon der Nebenklägerin verlesen; die Inhalte der Chats wurden von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeräumt. Der Angeklagte gab insofern an, nach Neujahr 2022 habe man immer per WhatsApp besprochen, wann er U abholen könne. Das sei immer schwieriger geworden. Er berichtete auch wie festgestellt von dem Vorfall bei dem seine Ehefrau hinter ihm und U her fuhr. Von seiner Seite habe es in dieser Zeit viel Gepöbel, viele Beleidigungen gegeben. Auch Morddrohungen seien dabei gewesen. Er sei nicht der Typ, der großartig seine Gefühle ausdrücken könne. Er sei von seiner Frau schwer verletzt worden, könne das aber nicht sagen. Er beleidige sie dann und versuche, ihr weh zu tun. Sie habe Angst kriegen sollen, habe merken sollen, dass das weh tun kann. Ursprünglich sei es ihm um die Nachrichten von dem ehemaligen Arbeitskollegen gegangen. Da sei dann aber noch viel mehr dazu gekommen, das ganze Verhalten seiner Frau und dass er an allem schuld sein solle, am Scheitern der Beziehung, aber auch daran, dass er seinen Sohn nicht mehr sehen könne. Die Beleidigungen etc. habe er nur gemacht, wenn er sich „einen geballert“ habe, also sich betrunken habe. Das habe er jeden Tag getan, dabei habe er nur Bier getrunken, so in etwa 8 bis 10 0,5 L-Dosen. Er arbeite im Schichtdienst. Komme mal Morgens um 6, um 14, oder auch um 22 Uhr von der Arbeit. Wenn er dann nicht noch einkaufen müsse, fange er an, zu trinken. Meist allein, vereinzelt aber auch mit Arbeitskollegen oder Nachbarn. Diese hätten ihm auch mal geraten, er solle mal 2, 3 Bier weniger trinken, dann sei das schon ok. Er habe das aber nie versucht. Er habe sich betäuben wollen. Die Kammer nimmt insbesondere auch an, dass diese Darstellungen zum Alkoholkonsum zutreffend sind, zumal auch die Nebenklägerin von einem übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten berichtet hat. Die Schilderungen der Nebenklägerin weisen auf der Sachebene kaum Unterschiede auf. Sie schildert, es habe bei den Kontakten immer häufiger Probleme gegeben. Sie habe U zum Angeklagten bringen sollen, als er betrunken gewesen sei, was sie verweigert habe. Er sei dann „ziemlich pissig“ geworden. Die Nebenklägerin bestätigte auch den Vorfall mit dem Verfolgen auf die Autobahn, sie habe U da gerade abholen wollen. Sie habe den Angeklagten angerufen und der habe wissen wollen, wo sie mit U denn hinwolle, ob sie zu ihrem neuen „Ficker“ wolle. Er habe immer wieder darauf beharrt, bis sie ihm gesagt habe, dass sie zu einer Freundin nach I2 fahre. Erst als sie auf sein Verlangen hin die Verfolgung abgebrochen habe, habe er U nach Hause gebracht. Nachdem U reingegangen sei, habe er den Fuß in die Tür gestellt und gesagt, wenn sie ihn noch ein Mal verfolge werde er so in die Eisen gehen, dass sie in ihn reinfahre. Dann habe er ihr Handgelenk gepackt und gesagt, er breche ihr das Handgelenk. Da sei sie dann zu ihrer Rechtsanwältin. In der Folgezeit habe es noch WhatsApp-Nachrichten gegeben im Sinne von „jetzt reichts, jetzt komme ich vorbei“. Da habe sie richtig Angst bekommen, habe die Polizei gerufen. Danach sei erstmal Funkstille gewesen, sie habe nichts mehr von ihm gehört. Soweit die Darstellungen voneinander abweichen bzw. ergänzende Inhalte enthalten folgt die Kammer den Schilderungen der Nebenklägerin, die wesentlich detaillierter schilderte. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass es den Griff ans Handgelenk und die Drohung an der Haustür nach der Verfolgungsfahrt wirklich gab. Die Nebenklägerin schilderte diesen Vorfall völlig authentisch und ohne jegliche Belastungstendenz, zumal sie betont hat, dies sei der einzige körperliche Übergriff im Lauf der Beziehung gewesen. Dieses Verhalten passt auch vollkommen zum vom Angeklagten selbst benannten Motiv, der Angeklagten weh tun und ihr Angst machen zu wollen. Insoweit der Angeklagte darstellt, stets nur betrunken aus der Haut gefahren zu sein, so glaubt die Kammer dies nicht. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass er schon zu dieser Zeit zumindest vereinzelt auch nüchtern in Rage geriet. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er sein eigenes Kind dem Erlebnis einer Verfolgungsfahrt mit der Mutter aussetzte. Dass er nach so einer Aktion im Anschluss auch zu der beschriebenen Gewalt und Drohung griff, erscheint der Kammer völlig glaubhaft. Schon zu dieser Zeit war das Handeln des Angeklagten zu ganz wesentlichen Anteilen von seiner gefühlten Verletzung und seiner Eifersucht dominiert. d. Die Feststellungen zu den Nachrichten vom 02.03.2022 beruhen auf verlesenen Screenshots vom Mobiltelefon der Angeklagten, der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der Nebenklägerin. Der Angeklagte bestätigte, auch Morddrohungen geschrieben zu haben, auch wenn er sich nicht an diese konkreten Nachrichten zu erinnern vermochte. Der Kontakt mit U sei immer weniger geworden. Im März habe er ihn gar nicht mehr gesehen, nur auf dem Parkplatz der Tanzschule, wo er sich ohne Kenntnis der Nebenklägerin nur hinbegeben habe, um U von weitem zu sehen. Es habe gerichtliche Verfahren mit Kontaktverboten gegeben, weil er seiner Frau Angst gemacht habe. Von dem gerichtlich angeordneten Kontaktverbot habe er auch schon vor dem Tag der Kollision erfahren. Hierzu wurde bei seiner Befragung auch die Zustellungsurkunde erörtert, welche eine Zustellung am 03.03.2022 auswies. e. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Ereignissen bei dem Angeklagten seit Anfang 2021 trifft die Kammer auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten und der Nebenklägerin, die hierzu allerdings nur begrenzt Auskunft erteilen konnte. Der Angeklagte erklärte, er habe längere Zeit darunter gelitten, dass ihm schwarz vor Augen werde und er „zusammenklappe“. Das sei besonders zu Beginn 2021 so gewesen, dann aber besser geworden. Im Dezember 2021 hätten die Probleme aber wieder angefangen. Er sei deswegen auch bei vielen Ärzten gewesen. Er habe bei diesen Vorfällen normalerweise keinen „Blackout“, sondern sei noch bei Bewusstsein, gehe lediglich in die Knie. Die Kammer geht davon aus, dass es wie vom Angeklagten beschrieben zu den genannten Situationen gekommen ist. Die Nebenklägerin konnte zu diesen Ereignissen nur wenige Angaben machen, da sie nur selten dabei gewesen sei. Sie bestätigte aber, dass sie in der genannten Zeit häufig mit dem Angeklagten bei Ärzten gewesen sei und dass letzten Endes keine Diagnose gestellt werden konnte. Auch hinsichtlich der geschilderten Schlafprobleme folgt die Kammer den Darstellungen des Angeklagten, wobei die Kammer entsprechend der Ausführungen des Angeklagten davon ausgeht, dass hierdurch der Arbeitsalltag nicht weiter beeinträchtigt war, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei der Arbeit nicht relevant eingeschränkt. Insoweit der Angeklagte ein entsprechendes gesundheitliches Ereignis oder die Schlafprobleme als möglichen Grund für die Kollision nennt, wird hierzu später noch Stellung genommen. f. Zum Ablauf des 07.03.2022 folgt die Kammer nur teilweise der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte gab an, am Tag der Kollision habe er gesehen, dass er nur noch 3 oder 4 Dosen Bier da habe. Er habe dann beschlossen, neues zu holen. Er wisse nicht genau, warum er nicht schon vor 16 Uhr einkaufen war. Er glaube, dass er zuvor die Nachtschicht gehabt habe. Am Computer habe er geguckt, wann sein Sohn Tanzen habe. Er sei dann genau auf die Startzeit des Tanzens zum Rewe nach X gefahren, der gegenüber der Tanzschule liege. Das habe er vorher auch schon 3 mal gemacht, um zumindest von weitem seinen Sohn zu sehen, einmal sei er aber eine Stunde zu früh da gewesen. Es sei ihm an diesem Tag grundsätzlich gut gegangen, er habe sich gefreut, seinen Sohn sehen zu können, sei aber auch wütend gewesen. Aber mit Sicherheit nicht so wütend, dass er seinen Sohn habe umbringen wollen. Kurz vor 16 Uhr sei er da gewesen und auf den Rewe-Parkplatz gefahren. Seine Frau sei da auch gerade nach X reingefahren und zur Tanzschule gefahren. Er habe dann geparkt und habe zugesehen, wie sein Sohn ausgestiegen sei. Dabei sei aus dem Fahrzeug seiner Frau auch ein Mann ausgestiegen. Den habe er nicht zuordnen können, den habe er bis zu diesem Tag auch nie gesehen. Er habe sich nichts dabei gedacht, sei nicht auf die Idee gekommen, dass das „ihr Neuer“ sein könnte. Er habe sich natürlich schon gefragt, wer das sei. Ihn gehe das aber nichts an, U werde ohnehin bald einen neuen Vater haben. Das sei ihm nicht gleichgültig, aber gut so, deshalb habe er auch auf das Umgangsrecht verzichtet, er wisse ja nicht, ob er aus dem Gefängnis wieder rauskomme. Seine Frau sei dann wieder losgefahren. Er sei dann in den Rewe gegangen und habe eine Kiste Veltins gekauft. Anschließend sei er zurück in Richtung seiner Wohnung in C2 gefahren. In C2 sei das Auto seiner Frau dann vor seinem auf der Strecke gewesen. Er wisse nicht, ob er sie eingeholt habe oder die noch woanders gewesen wären. Er habe das Auto dann jedenfalls überholt. Seine Frau meine immer, dass er sehr nah auffahre etc., das stimme aber nicht und das habe er auch hier nicht getan. Er habe seine Frau dann überholt und sei in seine Straße abgebogen. Ins Auto seiner Frau habe er dabei nicht geschaut. Er sei so gegen 16:20 – 16:30 zu Hause angekommen. Für die Strecke von X nach C2 brauche er so 8 bis 9 Minuten. Zu Hause habe er einen Freund per Kurznachricht gefragt, ob dieser Lust habe mit ihm ein paar Bier zu trinken. Dieser habe aber nicht geantwortet. Dann sei ihm aufgefallen, dass er kein Brot mehr habe. Er habe dann wieder zu Rewe nach X fahren wollen, um neues Brot zu kaufen. Er sei auf der Strecke einmal kurz rechts rangefahren, wo es zu den Suchtkliniken C2 hoch gehe. Da habe er einmal die CD gewechselt und nachgesehen, ob sein Bekannter geschrieben habe, was nicht der Fall gewesen sei. Dann sei er weiter Richtung X gefahren. Die Situation an der Tanzschule schildern auch die Nebenklägerin und der Nebenkläger H vergleichbar, wenn sie sich auch jeweils nicht vollständig erinnern können. Alle gaben aber an, dass der Nebenkläger H kurz ausstieg, um U die Tür zu öffnen. In weiteren, erheblichen Teilen ist die Einlassung des Angeklagten zum Vortatgeschehen am 07.03.2022 aber wie folgt widerlegt: Die Kammer erachtet es als ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich „nichts dabei gedacht“ habe, als er den ihm fremden Nebenkläger H aus dem Fahrzeug seiner Frau steigen sah. Angesichts des bisherigen, hochgradig eifersüchtigen Verhaltens des Angeklagten ist es ausgeschlossen, dass er – wie er sagt – nicht auf die Idee gekommen sei, dass das „ihr Neuer“ sein könne. Diese Schilderung ist vor dem Hintergrund des von ihm selbst zugestandenen vorherigen Verhaltens völlig unglaubwürdig. Denn der Angeklagte selbst zeichnete mit seiner Beschreibung das Bild eines sehr eifersüchtigen Menschen. Dies wird nicht zuletzt durch die Situation mit der Verfolgungsfahrt klar, in der er durch das Vorenthalten des gemeinsamen Kindes aus der Nebenklägerin herauspressen wollte, ob diese mit U zu ihrem „neuen Ficker“ fahren würde. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte beim Anblick des Nebenklägers H unmittelbar erkannte, dass es sich um einen neuen Lebensgefährten handeln könnte und dass er sofort wieder stark eifersüchtig wurde. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Angeklagte nach der Beobachtung der Übergabe von U noch zum Rewe-Markt ging und eine Kiste Bier kaufte. Er hätte das Fahrzeug seiner Ehefrau nicht schon in C2 eingeholt, wenn er zuvor noch einige Minuten im Rewe-Markt verbracht hätte. Der Angeklagte fährt von X bis C2 nach eigenen Angaben etwa 8 bis 9 Minuten. Um eine Kiste Bier zu kaufen, einzupacken und wieder loszufahren, bräuchte der Angeklagte zumindest 4 bis 5 Minuten. Auf einer Strecke von 8 bis 9 Minuten einen Rückstand von 4 bis 5 Minuten rauszufahren erscheint der Kammer äußerst unwahrscheinlich, zumal der Angeklagte selbst angibt, ganz normal gefahren zu sein. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte unmittelbar oder nach sehr kurzer Zeit, nachdem die Nebenklägerin wieder in Richtung C losfuhr, in sein Auto stieg und dem Fahrzeug der Nebenklägerin hinterherfuhr. Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten auch insofern als widerlegt, als er angibt, hinter dem Fahrzeug der Nebenklägerin in C2 nicht gedrängelt zu haben und das Fahrzeug der Nebenklägerin ganz normal überholt zu haben. Vielmehr legt die Kammer die glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen der Nebenklägerin und des Nebenklägers H zu Grunde, welche das nahe Auffahren im Detail und übereinstimmend beschrieben. Die Nebenklägerin beschrieb lebensnah und glaubhaft, wie sie sich einredete, sich nicht vom Angeklagten provozieren zu lassen und weiter 50 oder 52 km/h zu fahren, da sie nicht wusste, ob er bezwecken wollte, dass sie geblitzt wird. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte der Nebenklägerin schon an dieser Stelle durch sein Verhalten Angst machen wollte. Es ist jedenfalls auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum er die Nebenklägerin noch überholt, um wenige Meter später ohnehin links von der Hauptstraße abzubiegen. Ob der Angeklagte nach dem Überholen der Nebenklägerin tatsächlich zunächst nach Hause fuhr und was er in dieser Zeit machte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte machte hierzu zwar die bereits wiedergegebene Einlassung, die Kammer hat aber erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Der Angeklagte schilderte keinerlei Gedanken hinsichtlich des gerade geschehenen Aufeinandertreffens an der Tanzschule und dem dichten Auffahren danach. Die Kammer geht angesichts der Vorgeschichte des Angeklagten davon aus, dass ihn dies noch stark beschäftigt hat. Weitere Zweifel ergeben sich auch daraus, dass der Angeklagte selbst einräumte, am Straßenrand gestanden und Musik gewechselt zu haben, was dafür sprechen könnte, dass er bewusst auf den ihm richtig erscheinenden Zeitpunkt wartete. Letztlich muss dies im Ergebnis aber offen bleiben. Wo die Nebenklägerin und der Nebenkläger H zwischenzeitlich hinfuhren, wann sie U wieder abholten und auf welcher Strecke sie zurückfuhren, ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Vernehmungen. g. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass sich der Angeklagte kurz nach 17:00 Uhr wieder auf der B251 von X in Richtung C2 fahrend befand. Dies stellt der Angeklagte auch selbst so dar. Er gibt als Grund an, er habe bemerkt, dass er vergessen habe Brot zu kaufen. Daher sei er erneut in Richtung Rewe-Markt in X gefahren. Dieser Grund ist zur Überzeugung der Kammer aber nur eine Schutzbehauptung. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon aus, dass der Angeklagte sich gezielt auf die Strecke begab, um erneut auf die Nebenklägerin zu treffen und ihr Angst zu machen oder zumindest in irgendeiner Art und Weise Präsenz zu zeigen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass er schon hier die Absicht hatte, eine Kollision herbeizuführen. Jedenfalls aber glaubt die Kammer angesichts der Vorgeschichte nicht an einen Zufall, dass der Angeklagte genau zu der Zeit auf der B251 Richtung X fuhr, zu der die Nebenklägerin aus der Gegenrichtung kam. Dagegen spricht wie bereits ausgeführt, dass der Angeklagte genau wusste, zu welchem Zeitpunkt die Nebenklägerin mit U auf dem Weg zurück sein würde. Gegen einen Zufall spricht auch, dass es kurz zuvor das Drängeln mit dem Fahrzeug gab. Hierdurch zeigte der Angeklagte klar das Bedürfnis, in irgendeiner Art und Weise auf die Nebenklägerin einzuwirken. Dass es beim akuten Bestehen dieses Bedürfnisses Zufall ist, dass die Fahrzeuge sich nur etwa eine Stunde später erneut auf derselben Strecke befinden, ist schwer vorstellbar. Zwar konnte der Angeklagte nicht ganz genau vorhersagen, wann die Nebenklägerin an welcher genauen Stelle auf der Strecke zwischen X und C sein würde, aber den ungefähren Zeitpunkt der Abfahrt in X kannte er aus eigener Erfahrung und konnte daher zumindest den Zeitraum grob eingrenzen, in welchem er die Nebenklägerin an irgendeiner Stelle auf dem Weg antreffen würde. Auf ein Aufeinandertreffen an einer bestimmten Stelle ist es ihm dabei jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht angekommen. h. Den genauen Ort des Aufeinandertreffens der Fahrzeuge, die Streckenführung dort, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Witterungsverhältnisse und den Stand der Sonne entnimmt die Kammer den nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderungen des Sachverständigen I3. i. Aus den Ausführungen des Sachverständigen entnimmt die Kammer auch, dass der Angeklagte das Fahrzeug der Nebenklägerin in einer Entfernung von etwa noch 130 Metern sah. Der Angeklagte selbst gibt an, irgendwo zwischen C2 und X habe er links im Gegenverkehr ein Fahrzeug gesehen, dass den ihm bekannten Farbton des PKW seiner Frau gehabt habe. Er könne die Farbe nicht genau benennen, er meine das sei so ein Lila/Blauton. Er habe aber nicht gewusst, dass es wirklich das Fahrzeug seiner Frau gewesen sei. Er habe auch nicht im Kopf gehabt, dass seine Frau zu dieser Zeit möglicherweise mit U auf dem Rückweg vom Tanztraining habe sein können, auch wenn er gewusst habe, wie lang das üblicherweise dauern würde. Sein letzter Gedanke, an den er sich erinnern könne, sei „Oh, da kommt ein Auto“. Danach sei es bei ihm schwarz, er habe keine Erinnerungen mehr, wisse nicht, wie es zur Kollision gekommen sei. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung wusste, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Fahrzeug seiner Frau handelte. Denn er kannte dieses Fahrzeug ganz genau, hatte es selbst mit ausgesucht. Außerdem wusste er ganz genau, dass sie das Fahrzeug zu genau dieser Zeit auf genau dieser Strecke bewegen würde, da er den Endzeitpunkt von Us Tanztraining genau kannte. Hinzu kommt, dass er sich zur Überzeugung der Kammer ja auch gerade auf der Strecke befand, um auf die Nebenklägerin zu treffen, also ihr Fahrzeug sogar bewusst erwartete. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Farbe des Fahrzeugs der Nebenklägerin um einen selteneren Blauton handelte, der – was der Angeklagte selbst bestätigte – im alltäglichen Verkehr in dieser Gegend durchaus auffiel. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Angeklagte wusste, dass sich im Fahrzeug neben der Nebenklägerin auch U sowie der ihm nicht bekannte Mann befinden würden, denn er hatte alle drei nur eine Stunde zuvor bereits gesehen, als U gemeinsam zur Tanzschule gebracht wurde. Die Kammer vermag zwar nicht festzustellen, dass er diese durch einen Blick ins Fahrzeug erkennen konnte – diese Möglichkeit war den Angaben des Sachverständigen nach eher unwahrscheinlich aufgrund der Kürze der Zeit und den gefahrenen Geschwindigkeiten – dennoch leitet die Kammer aus den übrigen Umständen ab, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein muss, dass auch der Nebenkläger H und U sich im Fahrzeug befanden. Der Angeklagte wusste nämlich, dass sein Sohn unmittelbar zuvor von der Tanzschule abgeholt worden sein musste. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon ausging, dass der Nebenkläger H das Fahrzeug der Nebenklägerin inzwischen verlassen haben könnte, haben sich nicht ergeben. Die Kammer erachtet es weiter als erwiesen, dass der Angeklagte sich spätestens unmittelbar nach Erkennen des Fahrzeuges dazu entschloss, die Nebenklägerin, den Nebenkläger H, sowie U zu töten, indem er eine schwere Kollision mit dem eigenen Fahrzeug herbeiführen wollte. Es erscheint völlig ausgeschlossen, dass die Kollision nur ein zufälliges Unfallereignis gewesen sein könnte: Es wäre dann reiner Zufall gewesen, dass der Angeklagte gerade dann auf die Gegenfahrbahn gerät, als ihm nicht irgendein Fahrzeug, sondern gerade das Fahrzeug seiner Ehefrau entgegenkommt. Es wäre darüber hinaus Zufall, dass sein Fahrzeug gerade zu dem Zeitpunkt und so genau auf die Fahrspur der Nebenklägerin lenkt, dass diese keinerlei Möglichkeit mehr hat, der Kollision zu entgehen, die ohne Ausweichmanöver ihren sicheren Tod bedeutet hätte. Es wäre darüber hinaus Zufall, dass der Angeklagte weniger als eine Woche zuvor der Nebenklägerin und dem gemeinsamen Sohn angedroht hatte, sie zu töten. Zudem hatte der Angeklagte nur wenige Tage vor dem Unfall das Annäherungsverbot zur Kenntnis genommen. Weiter wäre es Zufall, dass er nur eine Stunde zuvor erstmals den neuen Lebensgefährten der Nebenklägerin sah, welcher - das wäre ein weiterer Zufall - sich nun ebenfalls im Auto befand. Eine derartige Häufung von Zufällen erachtet die Kammer als jenseits jeder allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem hat der Angeklagte durch seine Todesdrohungen auch deutlich gemacht, dass er sich durchaus gedanklich mit der Tötung seiner Ehefrau und des Kindes beschäftigt hat, der Gedanke hieran seinem Wesen also nicht völlig fremd ist. Die Kammer geht insbesondere auch nicht davon aus, dass der Angeklagte kurz vor der Kollision einen „Blackout“ erlitt, also eine Art Ohnmacht erlebte, oder einschlief. Schon der Angeklagte selbst behauptet nicht, dass dies der Fall sei, sondern zieht beides nur als mögliche Erklärung grundsätzlich in Betracht, für die es keinerlei objektiv überprüfbare Anhaltspunkte gibt. Er beschreibt auch das „Schwarz-vor-Augen-werden“ nicht so, dass es plötzlich auftritt oder er danach Erinnerungsverlust habe. Vielmehr bemerke er das vorher und bleibe auch bei Bewusstsein. In der hiesigen Situation vor der Kollision sagt der Angeklagte selbst, er habe das Nahen eines „Schwarz-vor-Augen-werdens“ nicht bemerkt. Darüber hinaus würde auch ein Einschlafen oder ein „Blackout“ letztlich zu der völlig unwahrscheinlich Zufallskonstellation führen, die bereits im vorigen Absatz von der Kammer ausgeschlossen wurde. Darüber hinaus erscheint es außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte, der zuvor trotz Schlafmangels beim Autofahren in keinen Sekundenschlaf verfallen sein will, ausgerechnet in einer Situation, in der er sich nach dem erstmaligen Sehen des Nebenklägers H in einem Erregungszustand befand, in einen solchen Schlaf verfallen sein sollte. Auch die Nebenklägerin sowie der Nebenkläger H haben darüber berichtet, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision gezielt und zügig auf ihre Fahrbahn gelenkt habe. Auch dieses Fahrverhalten des Angeklagten spricht gegen einen kurzen Blackout. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Angeklagte nicht nur bewusst die Kollision herbeiführen wollte, sondern gerade auch die Absicht hatte, alle drei Insassen des anderen Fahrzeuges zu töten. Ihm waren die üblichen Geschwindigkeiten von etwa 100 km/h auf dieser Strecke bekannt. Ihm war auch klar, dass ein spontanes Lenken auf die Gegenfahrbahn wahrscheinlich zu einer frontalen Kollision führen würde. Ihm war auch klar, dass eine solche angesichts der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit höchstwahrscheinlich tödliche Folgen für alle Fahrzeuginsassen haben würde. All dies ist für jeden Durchschnittsfahrer völlig offensichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nicht auch der Angeklagte dies erkannt haben sollte. Insbesondere schließt die Kammer anhand des objektiven Geschehens aus, dass es dem Angeklagten etwa nur auf die Herbeiführung von Verletzungen der Fahrzeuginsassen angekommen sein könnte, in der vagen Hoffnung, der Tod der Unfallbeteiligten würde ausbleiben. Vielmehr hat er aufgrund seines beruflichen technischen Hintergrundes eher sogar ein vertieftes Verständnis für Technik. Insofern war für ihn klar, dass er alle drei durch die Kollision wahrscheinlich töten würde. Dafür, dass er diesen Entschluss fasste, die drei Fahrzeuginsassen mit Absicht (dolus directus 1. Grades) zu töten, dass sein Wille also auf den Tötungserfolg gerichtet war, spricht neben dem objektiven Geschehen unmittelbar vor der Kollision auch die gesamte Vorgeschichte der letzten Wochen. Der Angeklagte befand sich nach eigener Darstellung in einer völligen Ausnahmesituation. Sein Leben bestand nur noch aus Arbeiten und dem Betäuben mit Alkohol. Die bereits dargestellten Bedrohungen und die (einmalige) Handgreiflichkeit gegenüber der Nebenklägerin steigerten sich bis kurz vor der Tat bis hin zu Todesdrohungen. In diese Entwicklung fügt sich der nun folgende Tötungsentschluss ohne weiteres als letztes Glied einer langen Reihe von Eskalationen ein. Die Feststellungen des Motivs zur Tötung trifft die Kammer auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel. Der Angeklagte selbst stellte dar, wie sehr ihn die Trennung von der Nebenklägerin weiterhin einnahm, wie er sich jeden Tag mit Alkohol betäubte. Er schilderte auch selbst, dass er der Nebenklägerin mit seinen Drohungen und Beleidigungen Angst machen und sie verletzen wollte. Die Trennung und das Getrenntleben von seiner Ehefrau und seinem Sohn spielten also eine zentrale Rolle im Leben des Angeklagten zu dieser Zeit. Dabei spielte nach seinen Angaben auch immer noch die Situation mit dem ehemaligen Arbeitskollegen eine Rolle, darüber hinaus fühlte er sich auch im Rahmen der Trennung ungerecht behandelt. Aus dieser Situation heraus griff der Angeklagte seinen eigenen Darstellungen nach bereits wiederholt zu Bedrohungen und Beleidigungen. Hierzu kam am Tattag dann noch dazu, dass der Angeklagte den Nebenkläger H gemeinsam mit seiner Ehefrau und U sah. Die Kammer erachtet es – insbesondere auch vor dem Hintergrund des ihm wenige Tage zuvor zugegangenen Annäherungsverbotes - als reine Schutzbehauptung des Angeklagten, dass er sich hierbei nichts gedacht habe. Vielmehr führt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zur Kollision die Kammer zu der Überzeugung, dass der Kläger bestimmend durch Eifersucht und den Gedanken, dass neben ihm auch kein anderer U und seine Ehefrau „haben“ solle, zum Tötungsentschluss motiviert wurde. Dagegen spricht auch nicht, dass es der Angeklagte selbst war, der aus der gemeinsamen Wohnung auszog, denn dies geschah nicht konfliktfrei und der Angeklagte war selbst nach den eigenen Schilderungen offensichtlich nicht in der Lage, durch die räumliche Trennung besser mit der Situation klarzukommen. Vielmehr wurden die Belastungen für ihn offensichtlich immer schwerer erträglich, bis er zuletzt sogar drohte, seinen eigenen Sohn umzubringen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Sachverständige S1 dem Angeklagten grundsätzlich zusprach, sich in seinem Leben bisher oft in neuen Situationen zu Recht gefunden zu haben. Dies sprach laut S1 zwar eher für die Sozialkompetenz des Angeklagten. Anhaltspunkte für eine Depression haben sich ebenfalls nicht ergeben. Das bedeutet aber nicht, dass der Angeklagte trotz grundsätzlicher positiver Anhaltspunkte nicht dennoch in die von ihm selbst beschriebene emotionale Ausnahmesituation geriet. Ein Angeklagter, der selbst beschreibt, sich jeden Tag mit Alkohol zu betäuben und sein eigenes Kind mit dem Tod bedroht, ist offensichtlich gerade nicht in der Lage, sich in der aktuellen Situation zu Recht zu finden, auch wenn er in der Vergangenheit vergleichbare Situationen gemeistert haben mag. Dass der Angeklagte durch die Kollision ggf. auch zu Tode gekommen wäre, spricht nicht gegen die Feststellung einer absichtlichen Herbeiführung. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte sich durch die Kollision auch selbst das Leben nehmen wollte. Hierfür spricht neben dem bereits sehr offensichtlichen objektiven Tatablauf auch das Verhalten des Angeklagten vor der Tat. So hatte der Angeklagte der Nebenklägerin schon zum Jahreswechsel 2021/22 geschrieben, er werde 2022 nicht überleben und überlege gerade, wie er sich das Leben nehme. Dass die Nebenklägerin nicht mit einem Angriff rechnete und dass sie und die anderen Insassen keinerlei Möglichkeit hatten, dem Angriff zu entgehen, ergibt sich aus der Vernehmung der Nebenklägerin, dem Gutachten des I3 sowie allgemeiner Lebenserfahrung. Die Nebenklägerin gab an, zwar Angst vor dem Angeklagten gehabt zu haben, sie habe aber nie geglaubt, er werde versuchen, sie oder U zu töten. Der Nebenkläger H und U versahen sich erst recht keines derartigen Angriffs. Der Sachverständige I3 stellte anschaulich dar, dass die von der Nebenklägerin gezeigte Ausweichreaktion bereits ein sehr gutes Verhalten der Nebenklägerin war, ihr eine völlige Vermeidung der Kollision aber unmöglich war. Ihr seien 0,6 Sekunden als Ausweichzeit verblieben, die Nebenklägerin habe „topp“ reagiert und sei noch ca. 50-70 cm weit zur Seite ausgewichen. Auch der Angeklagte wusste, dass die Fahrzeuginsassen nicht mit einem Angriff rechnen würden und daher keinerlei Ausweichmöglichkeiten haben würden. Diese Erkenntnis ist hier so leicht aus der Situation abzuleiten, dass es realitätsfern wäre anzunehmen, dass der Angeklagte dies nicht auch erkannte. Dies gilt auch, obwohl es sich hier um eine Augenblickstat handeln dürfte und der Angeklagte in heftiger Gemütsbewegung und spontan gehandelt haben dürfte. Dennoch ist es hier so offensichtlich, dass eine kurzfristige Lenkbewegung auf die Gegenfahrbahn dem anderen Fahrzeug keine Chance lassen würde, dass hieraus geschlossen werden kann, dass der Angeklagte dies für die Tötung ausnutzen wollte. j. Die Feststellungen zum genauen Fahrtweg der beiden Fahrzeuge und zum Ablauf der Kollision sowie den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge entnimmt die Kammer wiederum den sehr anschaulichen Darstellungen des Sachverständigen I3 sowie den in Augenschein genommenen Anlagen zum schriftlichen Gutachten. Diese enthielten unter anderem gut nachvollziehbare Weg-Zeit-Berechnungen sowie Darstellungen zum genauen Ablauf des Zusammenpralls. Als Geschwindigkeiten ermittelte der Sachverständige für das Fahrzeug des Klägers 100 km/h und für das Fahrzeug der Nebenklägerin 80 km/h auf Grundlage der Schadenbilder und einer Simulation. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen A1 bis A30 des Gutachtens verwiesen (§ 267 Abs 1 S. 3 StPO). I3 stellte auch auf Nachfrage eindrücklich und technisch gut nachvollziehbar dar, wie viel schlimmer die Kollision ohne die aus Sicht des Sachverständigen gute Reaktion der Nebenklägerin abgelaufen wäre. Er zeigte unter Zuhilfenahme der benannten Anlagen, dass bei einer schlechteren oder gar keiner Reaktion der Nebenklägerin sich die Fahrzeuge wesentlich mittiger getroffen hätten. Es wäre damit zu einer Frontalkollision gekommen, die Fahrzeuge hätten sich gegenseitig auf 0 abgebremst, die Kollisionsenergie wäre ganz erheblich höher gewesen. Das sei beim tatsächlich eingetretenen „abgleiten“ der Fahrzeuge aneinander anders, dadurch sei es nur zu einer Geschwindigkeitsändeurng von 20 km/h gekommen. Einen Vollstoß ohne das Ausweichmanöver verglich der Sachverständige anschaulich mit dem Aufprall auf eine Betonwand mit 90 km/h. k. Das Geschehen nach der Kollision wurde weitgehend übereinstimmend vom Angeklagten, dem Nebenkläger H sowie den Zeugen P1 und C3 beschrieben. Die Kammer erachtet es allerdings als erwiesen, dass der Angeklagte entgegen seiner Schilderung das verunfallte Fahrzeug der Nebenklägerin nach der Kollision wahrgenommen hat. Der Angeklagte gab zwar an, es nicht gesehen zu haben, hierin ist er aber widerlegt. So führte der Nebenkläger H aus, den Angeklagten nach der Kollision von der Böschung aus gesehen zu haben. Dieser sei ruhig ausgestiegen und habe „eine gedampft“. Der Angeklagte bestätigte, vor Ort ein E-Liquid konsumiert zu haben. Diese Kenntnis konnte der Nebenkläger H nicht haben, wenn ein Sichtkontakt nicht möglich gewesen sein sollte. Daher geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte ebenfalls freie Sicht auf das Fahrzeug der Nebenklägerin und das Geschehen Drumherum gehabt haben musste. Erst später war die Sicht ggf. durch Rettungsfahrzeuge versperrt. Die subjektiven Gedankengänge des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt erschließt die Kammer aus den objektiven Gegebenheiten. l. Die Verletzungen des Nebenklägers H ergeben sich aus seiner Einlassung, in welcher er auch die ihm vorgehaltenen Diagnosen aus dem Attest des Städt. Krankenhauses P in C1 vom 08.03.2022 (Bl. 364 d.A.) bestätigte. Die Verletzungen der Nebenklägerin ergeben sich aus ihrer Einlassung sowie der Verlesung des klinisch-rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin H1 vom 24.03.2022. Aus diesem ergibt sich auch die beschriebene potenzielle Lebensgefahr. m. Aus den verlesenen Blutalkohol- und Betäubungsmittelgutachten ergibt sich, dass der Angeklagte am Nachmittag des 07.03.2022 unter keinerlei Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stand. Zweifel an der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit haben sich auch durch den Sachverständigen S1 nicht ergeben, der den Angeklagten in psychiatrischer Hinsicht begutachtete. Der Angeklagte habe eine ganze Reihe von Brüchen und Umgebungswechseln erlebt, viele Krisen gemeistert, habe viele Situationen durchleben und sich neu organisieren können. Dies spreche eher für als gegen seine soziale Kompetenz. Warum es in der Vergangenheit beim Angeklagten zum geschilderten „Umkippen“ gekommen sei, bleibe auch für ihn unklar. Hinweise auf schwere Beeinträchtigungen vor oder nach der Kollision hätten sich nicht ergeben. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass sich eine Störung auf dem Gebiet der Psychiatrie ausgewirkt habe. Auch Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Störung führte der Sachverständige nicht aus. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine Depression. Mit den bereits erfolgten Schilderungen zur Vorgeschichte am Tattag bestehen für die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt gehandelt haben könnte. Er mag sich zwar spontan zur Tat entschlossen haben. Das Aufeinandertreffen mit seinen späteren Opfern war aber kein Zufall, sondern von ihm gerade erwartet worden, schließlich begab sich der Angeklagte wie bereits dargestellt bewusst auf die Straße Richtung X, um dort auf das Fahrzeug der Nebenklägerin zu treffen. IV. Der Angeklagte hat sich aufgrund der Feststellungen wie tenoriert strafbar gemacht. 1. Er ist zunächst des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen schuldig, §§ 211, 212 Abs. 1, 22, 23 StGB. Der Angeklagte hatte den Tatentschluss andere Menschen, nämlich die drei im anderen Fahrzeug befindlichen Personen, seine Frau, das gemeinsame Kind und den ihm unbekannten Mann, zu töten. Er beabsichtigte dies sogar. Der Tatentschluss besteht auch im Hinblick auf das Mordmerkmal der Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH NStZ 2022, 364, beck-online). Genau dies wollte der Angeklagte tun. Alle drei Insassen des anderen Fahrzeuges rechneten nicht damit, dass der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn ziehen würde. Sie konnten sich in keiner Weise hierauf einstellen, hatten keine Möglichkeit, der Kollision zu entgehen. Dies war dem Angeklagten auch bewusst und genau hierauf legte er es auch an. Die im Vorfeld erfolgten Drohungen beseitigen die Arglosigkeit nicht, denn sie führten nicht dazu, dass die Opfer mit einem derartigen oder irgendeinem Angriff rechneten. Hiervon ging auch der Angeklagte nicht aus. Der Angeklagte handelte hier auch im bewussten Ausnutzen der Wehrlosigkeit. Zwar liegt bei einem Angriff in plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut die Möglichkeit nahe, dass der Angreifer die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 166 (167). An einem Ausnutzungsbewusstsein kann es bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen fehlen (BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 - 4 StR 403/20, Rn. 26; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 17. September 2008 - 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass er ohne das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat. Das Ausnutzungsbewusstsein des Täters kann bei einer offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers unzweifelhaft erscheinen und deshalb auch dem affektiv erregten Täter zum Vorsatz zugerechnet werden (BGH NStZ-RR 2001, 14). Vergleichbar liegt es auch hier. Die Arg- und Wehrlosigkeit der ganz normal im KFZ fahrenden Personen lag für den Angeklagten offen zutage. Es ist auch nicht so, dass seine Opfer für ihn überraschend auftauchten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte gerade mit ihrem Erscheinen rechnete. Auch dies reduziert die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit verkannt haben und nicht gezielt zu seiner Tat ausgenutzt könnte. Tatentschluss bestand auch hinsichtlich eines weiteren Mordmerkmals, nämlich der sonst niederen Beweggründe. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d. h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren , insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (vgl. BGH NStZ 2019, 204, beck-online). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Angeklagten gewollten Tötung seiner Ehefrau, des gemeinsamen Kindes und des mutmaßlichen neuen Intimpartners um eine Tötung aus niederem Beweggrund. Der Angeklagte wollte, dass wenn nicht er, dann auch kein anderer seine Ehefrau und sein Kind „haben“ sollten. Aus dieser niederen Gesinnung heraus speiste sich seine Eifersucht und seine Kränkung die für sein Handeln leitend waren. Zwar kann der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (vgl. BGH Urt. v. 21.2.2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN); in solchen Fällen können tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als „niedrig“ fraglich erscheinen lassen können. Das ist hier aber schon im Ausgangspunkt nicht der Fall. Vielmehr ging die Trennung vom grundlos eifersüchtigen Angeklagten aus. Zudem verhielt er sich während der gesamten Trennungsphase äußert feindlich gegenüber seiner Ehefrau, beleidigte sie auf das schärfste, drohte mehrfach damit, sie umzubringen. All dies ging von seiner Seite aus, die Nebenklägerin hat in keiner Weise eigenverantwortlich zur Verursachung des Konflikts beigetragen. Es handelt sich um ein krass eigensüchtiges Verhalten des Angeklagten. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass bei einem spontanen Tatentschluss wie hier im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und der psychischen Verfassung der Angeklagten Anlass gegeben sein kann, die subjektive Seite des Mordmerkmals besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. BGH NStZ 2001, 87, beck-online). Dies führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte hat sich zwar erst spontan zur Tötung entschlossen. Die Beweggründe seines Handelns, insbesondere die starke Eifersucht, waren ihm jedoch schon länger bewusst und entstanden nicht erst in diesem Moment. Auch die Steigerung seiner Eifersucht durch das Erblicken des Nebenklägers H geschah bereits etwa eine Stunde vor dem Tatentschluss. Der Angeklagte wurde vor diesem Hintergrund nicht von seinen Emotionen spontan „übermannt“ ohne eine Gegenwehrmöglichkeit gehabt zu haben. Vielmehr wollte er seine Eifersucht bewusst ausleben und strebte das Aufeinandertreffen mit der Nebenklägerin aktiv an. Dies steht auch – wie bereits ausgeführt – der Annahme eines die Schuldfähigkeit ggf. beeinträchtigenden Affektes entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, sich von seinen gefühlsmäßigen Regungen freizumachen und diese willensmäßig zu steuern haben sich nicht ergeben. Zwar mag es sein, dass er den Großteil seiner Beleidigungen und Drohungen im Vorfeld unter starkem Alkoholeinfluss getätigt hat. Jedenfalls aber am Tattag war er vollkommen nüchtern und damit in einem Zustand, in dem er in der Lage war, normal zu denken und normalerweise nicht die Beherrschung verlor. Dies wird z.B. in seinem planvollen Vorgehen bei der „Verfolgungsfahrt“ deutlich, in welcher er seine Gewalt über U bewusst und planvoll dazu einsetzte Informationen aus der Nebenklägerin herauszupressen. Nach den oben genannten Maßstäben wollte der Täter auch den Nebenkläger H und U aus niedrigen Beweggründen töten. Bei beiden spielte die o.g. Eifersucht ebenfalls die zentrale Rolle zur Tötungsmotivation. Noch weniger als die Nebenklägerin konnten der Nebenkläger H und U auf diese Entwicklung Einfluss nehmen. Durch das Herüberlenken des Fahrzeuges setzte er zur Tatbestandsverwirklichung auch unmittelbar an. Er trat von der versuchten Tat auch nicht strafbefreiend zurück. Rücktritt scheidet bei einem fehlgeschlagenen Versuch aus, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Ablaufs mit den bereits eingesetzten oder nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach, 53. Ed. 1.5.2022, StGB § 212 Rn. 40). So liegt es hier. Nach der vergleichsweise milde verlaufenden Kollision verblieben dem Angeklagten keine Mittel mehr zur Tötung der drei Insassen. Selbst wenn man annehmen würde, dass er von lebensgefährlichen Verletzungen der Nebenklägerin ausging, so zeigte er diesbezüglich keinerlei ernsthafte Rettungsbemühungen. 2. In Tateinheit hierzu verwirklichte er eine gefährliche Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels seines PKWs als gefährlichem Werkzeug. 3. Weiter in Tateinheit verwirklichte er auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, Nr. 2 StGB. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird. Erst dann liegt eine – über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende – verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. des § 315 b Abs. 1 StGB vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2017, 224, beck-online m.w.N.). So liegt es hier. Insbesondere handelte der Angeklagte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB). Ihm kam es gerade auf die Herbeiführung der Kollision der Fahrzeuge an. Darüber hinaus hat er durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, nämlich der Nebenklägerin, verursacht i.S.v. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB und wollte dies gerade auch. Die Nebenklägerin erlitt schwere Verletzungen, es bestand bei ihr potenzielle Lebensgefahr, sie musste intensivmedizinisch behandelt und drei Mal operiert werden. Diese Folgen sind auch gerade eine Verwirklichung der unfalltypischen Gefahren des Straßenverkehrs. Dem Angeklagten waren diese Zusammenhänge bewusst. V. Auf Grundlage dieser Strafbarkeiten hat die Kammer die tenorierte Freiheitsstrafe von 14 Jahren ausgesprochen. Die Kammer hat keine Milderung des Strafrahmens im Rahmen der sog. „Rechtsfolgenlösung“ bei erfülltem Heimtückemerkmal vorgenommen. Es fehlt insofern eindeutig an außergewöhnlichen entlastenden Umständen. Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen des Mordes gem. § 23 Abs. 2 StGB gemildert. Eine rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt nach st. Rspr. eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte umfasst, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGH NStZ 2020, 599 Rn. 8, beck-online). Dabei war hier zwar zu berücksichtigen, dass die Nähe zur Vollendung hier einerseits sehr groß war. So wurde nur durch die schnelle und gute Reaktion der Nebenklägerin der Tod aller drei Autoinsassen verhindert . Darüber hinaus geriet auch zumindest die Nebenklägerin trotz abgemilderter Kollision in einen potenziell lebensbedrohlichen Zustand. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte spontan zu der Tat entschlossen und damit eine noch eher geringe kriminelle Energie gezeigt hat. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. In der Gesamtschau wendet die Kammer die Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB trotz erheblicher Bedenken im Ergebnis noch an. Nach der Milderung hatte die Kammer einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren anzuwenden, §§ 38 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat auch sein Einlassungsverhalten strafmildernd berücksichtigt, dass zumindest zum Vorgeschehen und zum objektiven Tatgeschehen einen umfassenden Einblick gab. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte den Tatentschluss spontan gefasst hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer neben der Vollendungsnähe – ein mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlicher Frontalzusammenstoß wurde nur durch das von der Nebenklägerin im allerletzten Moment eingeleitete Ausweichmanöver verhindert - berücksichtigt, dass sich der Versuch gegen drei Menschen richtete. Darüber hinaus wurden gleich zwei Mordmerkmale verwirklicht. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass es zumindest bei der Nebenklägerin auch zu sehr schweren Verletzungen kam. Weiterhin hat die Kammer auch die Verwirklichung der weiteren tateinheitlich begangenen Delikte in die Abwägung eingestellt. Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe am obersten Rand des gemilderten Strafrahmens von 14 Jahren als tat- und schuldangemessen. VI. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich durch die Tat als zum Führen von Kraftfahrtzeugen ungeeignet erwiesen hat, § 69 Abs. 1 S. 1 StGB. Vor dem Hintergrund des extrem gefährlichen Verhaltens des Angeklagten, welches schwerste Verkehrskriminalität darstellt und damit eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr aufgrund erheblicher Charaktermängel offenbart, erachtet die Kammer die gesetzliche Höchstfrist zur Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis als nicht ausreichend i.S.v § 69a Abs. 1 S. 2 StGB. Die Sperre wird daher für immer angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte, §§ 465 Abs. 1, 272 Abs. 1 S. 1 StPO.