Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er wird ferner verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.06.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die der Adhäsionsklägerin durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die hierdurch bedingten notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und des Adhäsionsbeklagten tragen der Angeklagte zu 37,4% und die Adhäsionsklägerin zu 62,6 %. Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin hinsichtlich des tenorierten Schmerzensgeldanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 4. und 5. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, 22, 52, 53 StGB. Streitwert für das Adhäsionsverfahren: 95.000,00 Euro. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. Vorspann Der Angeklagte und die Nebenklägerin waren seit 1993 ein Paar und haben vier gemeinsame Kinder. Am Vormittag des Samstags, des 12.08.2023, kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in der gemeinsamen Wohnung in P.-Z. zu einer Auseinandersetzung über das Handy der Nebenklägerin, das der Angeklagte zuvor durchsucht hatte und weiter durchsuchen und das die Nebenklägerin zurückhaben wollte. Zwischen beiden kam es zu einer Rangelei um das Telefon, an deren Ende der Angeklagte der Nebenklägerin schmerzhaft den Daumen gegen den Kehlkopf drückte. Nachdem die Nebenklägerin die Wohnung ohne ihr Handy verlassen hatte, fanden ihr Sohn H. M. und seine damalige Lebensgefährtin N. C. auf dem Handy der Nebenklägerin freizügige Fotos von ihr, von einem anderen Mann, dem Zeugen L., und ein gemeinsames Foto, auf dem die beiden sich küssten. Nach einem Gespräch zwischen den ältesten drei Kindern Q. U., R. und H. M. mit der Nebenklägerin auf einem nahe der Wohnung gelegenen Spielplatz teilten die drei Kinder dem Angeklagten mit, dass die Nebenklägerin einen anderen Mann habe und ihn verlassen werde. Am frühen Morgen des 14.08.2023 lauerte der Angeklagte der Nebenklägerin, die in der Wohnung ihres Sohnes H. M. und N. C. in P.-X. übernachtet hatte, mit zwei Messern bewaffnet auf ihrem Weg zur Arbeit auf und stach insgesamt fünfundzwanzigmal mit einem Messer auf sie ein. Leitmotiv seiner Tat war der Wille, die Nebenklägerin für ihr Fremdgehen zu bestrafen und es nicht zuzulassen, dass der neue Liebhaber seine langjährige Partnerin für sich gewinnen könnte. Trotz ihrer lebensgefährlichen Verletzungen überlebte die Nebenklägerin dank des Eingreifens eines Nachbarn und der anschließenden notfallmedizinischen Versorgung knapp. Der Angeklagte wurde nach kurzer Flucht vom Tatort noch am 14.08.2023 an einer P.er Autobahnabfahrt festgenommen und befindet sich seit dem 15.08.2024 in Untersuchungshaft. Die erste, am 09.02.2024 begonnene Hauptverhandlung musste nach sieben Verhandlungstagen aufgrund einer Erkrankung des Verteidigers ausgesetzt werden. Die nunmehr seit dem 03.05.2024 durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: I. Zur Person (…) . Strafrechtlich ist der Angeklagte in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache 1. Vortatgeschehen Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war geprägt von der Eifersucht des Angeklagten und seiner – spätestens im Jahr 2019 entwickelten – fixen Idee, die Nebenklägerin betrüge ihn. Als Ausdruck dieser Eifersucht kam es zwischen dem Paar etwa zu Auseinandersetzungen darüber, dass die Nebenklägerin auf einer Geburtstagsfeier einen männlichen Gast mit Wangenkuss verabschiedet hatte und im Jahr 2019 einmal später als üblich und alkoholisiert von der Arbeit im T.-Hotel in P. nach Hause gekommen war, in welchem sie an einer Feier teilgenommen hatte. Über Jahre hinweg verkündete er der Nebenklägerin seine Ansicht, eine Frau, die fremdgehe, umzubringen, sei „das Mindeste“, was dieser zu widerfahren habe; darüber hinaus drohte er auch ihr selbst an, sie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Zu Hause sprachen der Angeklagte und die Nebenklägerin, die gemeinsam mit dem Sohn R. und der minderjährigen Tochter Y. in einer Wohnung in P.-Z. lebten, nicht viel miteinander, tranken aber abends regelmäßig gemeinsam in Maßen Alkohol und rauchten Zigaretten, gelegentlich auch Cannabis. Auch zur ältesten Tochter Q., die bis zum 03.08.2023 mit ihrer Familie in W. lebte, und zu ihrem erwachsenen Sohn H., der mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin C., und der gemeinsamen Tochter in P.-X. lebte, unterhielten der Angeklagte und die Nebenklägerin engen Kontakt. Nach außen erweckten sie den Eindruck einer intakten Familie; bei Einladungen, Familienfeiern und anderen festlichen Gelegenheiten lachten und tanzten der Angeklagte und die Nebenklägerin miteinander. Freunde und Bekannte des Paares hatten den Eindruck einer „Vorzeigefamilie“. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde die Nebenklägerin in der Beziehung mit dem Angeklagten zunehmend unglücklicher und unterhielt seit spätestens Ende 2022 tatsächlich eine intime Beziehung zu ihrem verheirateten Arbeitskollegen, dem Zeugen L.. Diese Beziehung hielt die Nebenklägerin geheim. 2. Tat am 12.08.2023 Am Vormittag des Samstags, des 12.08.2023, stand der Angeklagte auf und fand die Nebenklägerin und die gemeinsame Tochter Q. in der Küche vor. Nach einer Zigarette auf dem Balkon bat er die Nebenklägerin darum, ihr Handy für ihn zu entsperren, damit er das gemeinsame Familienkonto über ihre Online-Banking-App einsehen könne, da seine App nicht funktioniere. Nachdem die Nebenklägerin ihr Handy mittels Gesichtserkennung entsperrt hatte, kontrollierte der Angeklagte zunächst die Buchungen auf dem gemeinsamen Familienkonto. Danach schaute er, ohne dass die Nebenklägerin ihm das erlaubt hatte, in ihren Nachrichtendienst WhatsApp, weil er vermutete, dort etwas über einen vermeintlichen Liebhaber der Nebenklägerin herauszufinden. Er fand dort den Chat zwischen der Nebenklägerin und ihrem Arbeitskollegen O. K., der erkrankt war und nach dessen Gesundheitszustand die Nebenklägerin sich – als dessen Vorarbeiterin bei der Firma A. – erkundigt hatte. Die Antwort des Arbeitskollegen K., die mit den Worten „ „Zitat wurde entfernt“ “ begann und im Übrigen lediglich Informationen über seinen Gesundheitszustand enthielt, las der Angeklagte der Nebenklägerin laut vor. Der Angeklagte, der die deutsche Sprache nicht vollends beherrscht und die Formulierung „ „Zitat wurde entfernt“ “ fälschlicherweise als Ausdruck liebevoller Zuneigung interpretiert hatte, ging davon aus, den Beweis für einen Liebhaber der Nebenklägerin gefunden zu haben. Die Nebenklägerin, aufgebracht darüber, dass der Angeklagte ihr Handy durchsuchte, forderte diesen lautstark auf, ihr dieses zurückzugeben. Der Angeklagte versteckte das Handy indes hinter seinem Rücken. Um es wiederzuerlangen, kratzte die Nebenklägerin den Angeklagten im Gesicht und versuchte, ihm das Handy zu entreißen. Der Angeklagte hielt das Handy der Nebenklägerin jedoch in der rechten Hand und versuchte, die Nebenklägerin mit der linken Hand von sich fernzuhalten. Während der körperlichen Auseinandersetzung fiel dem Angeklagten das Mobiltelefon der Nebenklägerin aus der Hand, so dass es in der Folge gesperrt war. Dies versetzte ihn in Wut. Die Nebenklägerin fiel im Rahmen der Rangelei über die Seitenlehne des Sofas mit dem Rücken auf den Boden. Der Angeklagte drückte sodann mit dem Daumen schmerzhaft derart gegen den Kehlkopf der Nebenklägerin, dass sie kurz davor war, ihr Bewusstsein zu verlieren. Der Nebenklägerin wurde schwarz vor Augen, ihr wurde zudem kurzzeitig übel und schwindelig. Der Angeklagte tat dies in dem Wissen, dass sein Handeln der Nebenklägerin Schmerzen zufügte; zudem wollte er dies auch, um endgültig ihre Versuche zu unterbinden, ihr Handy wiederzuerlangen. Aufgrund des Eingreifens mindestens einer ihrer Töchter konnten der Angeklagte und die Nebenklägerin voneinander getrennt werden. Die Nebenklägerin nutzte diesen Augenblick und verließ fluchtartig ohne ihr Mobiltelefon, ohne Geld, ohne Ausweis und ohne EC-Karte die Wohnung, lediglich bekleidet mit einem Hausanzug und Hausschuhen; ihr Mobiltelefon verblieb endgültig im Besitz des Angeklagten. Während der Tat am 12.08.2023 war der Angeklagte uneingeschränkt fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Weiterer Verlauf des 12.08. und 13.08.2023 Nachdem die Nebenklägerin ihre Wohnung verlassen hatte, begab sie sich zur Wohnung ihrer Nachbarin, der Zeugin G., die sich nur ein Stockwerk über ihrer eigenen Wohnung befand. Dort erzählte sie der Zeugin G., dass sie sich mit dem Angeklagten gestritten und dieser sie am Hals gewürgt habe. Währenddessen trafen die Söhne, die Zeugen R. und H. M., und dessen Lebensgefährtin, die Zeugin C., in der gemeinsamen Familienwohnung ein, nachdem sie von der Tochter Y. angerufen und über den Streit der Eltern informiert worden waren. Die Nebenklägerin nahm über das Handy der Zeugin G. Kontakt zu ihrer Tochter Y. auf, woraufhin die Zeugin C. und Y. in der Wohnung der Zeugin G. erschienen. Die Nebenklägerin erzählte der Zeugin C., dass der Angeklagte auf sie losgegangen sei und sie gewürgt habe. Sie zeigte ihr zudem eine rote Stelle an ihrem Hals. Deshalb wolle sie allenfalls unter Polizeischutz in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, um ihre Sachen zu holen. Nachdem die Zeugin C. und Y. gegangen waren, verließ auch die Nebenklägerin die Wohnung der Zeugin G., da sie Angst hatte, der Angeklagte könne sie dort aufsuchen, und hielt sich anschließend im Bereich eines Spielplatzes etwa 100m entfernt von dem Wohnhaus der Familie auf. Nachdem es dem Angeklagten, der in der gemeinsamen Wohnung geblieben war, nicht gelungen war, das Handy der Nebenklägerin zu entsperren, um dieses weiter zu durchsuchen, nahm die Zeugin C. das Handy, das früher einmal ihr gehört hatte, an sich und entsperrte es mittels einer sechsstelligen PIN, die sie in einem kleinen Heft mit Passwörtern der Familie M. auf dem Wohnzimmertisch gefunden hatte. Die Zeugin C. und der Zeuge H. M. nahmen des Handy an sich und gingen alleine in das Zimmer des Zeugen R. M., wo sie das Handy auf etwaige „Aufreger“ durchsuchten. Nachdem die Zeugin C. nichts Ungewöhnliches in der Bildergalerie entdeckt hatte, gaben sie dem Angeklagten das Handy zurück und sagten ihm, ein Bekannter habe es mittels technischer Hilfe aus der Ferne entsperrt. Die PIN verrieten sie dem Angeklagten nicht. Der Angeklagte, der daraufhin selbst die Bildergalerie des Handys durchsuchte, fand nach einiger Zeit darin zwei Fotos von der Nebenklägerin, die sie von sich selbst in Unterwäsche gefertigt hatte, worüber er sich sehr aufregte. Er fand, dass die Nebenklägerin auf den Fotos glücklich aussah, was ihn ärgerte. Sein anschließender Versuch, den Ordner „ausgeblendete Bilder“ einzusehen, scheiterte an der Aufforderung, das Handy durch Gesichtserkennung oder PIN zu entsperren. Die Zeugin C. und der Zeuge H. M. nahmen das Handy daraufhin erneut an sich und gingen wieder zu zweit in R.s Zimmer, wo nunmehr H. nach Entsperrung mit der nunmehr bekannten PIN den Ordner „ausgeblendete Bilder“ durchsuchte. Dort fand er Bilder der Nebenklägerin in Unterwäsche, freizügige und Nackt-Bilder des Zeugen L. und ein Foto, das einen Kuss der Nebenklägerin und des Zeugen L. in Badekleidung zeigte. Wegen der Einzelheiten der aufgefundenen Bilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder der Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 08.05.2024 Bezug genommen, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Während die Zeugin C. und der Zeuge H. M. das Handy der Nebenklägerin zum zweiten Mal durchsuchten, rief der Angeklagte die Mutter der Nebenklägerin, die Zeugin J. D., an und erzählte ihr, dass die Nebenklägerin einen Liebhaber habe. Dass die Nebenklägerin einen Liebhaber haben müsse, schloss der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt allein aus den beiden Fotos der Nebenklägerin in Unterwäsche, die er auf ihrem Mobiltelefon gefunden hatte. Bei einem weiteren Telefonat mit der Mutter der Nebenklägerin im unmittelbaren Anschluss äußerte der Angeklagte zu ihr: „Warten wir mal den Montag ab“. Die Geschwister H. M., R. M. und Q. U. gingen anschließend gemeinsam nach unten vor das Haus, wo H. seinen Geschwistern von den gefundenen Fotos auf dem Handy der Nebenklägerin berichtete. Q. schaute sich die Bilder an, R. nicht. Der Zeuge H. M. leitete die Bildergalerie mit den Fotos aus dem Ordner „ausgeblendete Bilder“ an seine Schwester Q. weiter und löschte die originalen Bilder sodann vom Handy der Nebenklägerin. Die drei Geschwister entschieden sich gemeinsam, dem Angeklagten zunächst nichts von den weiteren gefundenen Bildern zu erzählen. Gegen Abend kam es zunächst zu einem Zusammentreffen der Zeugin C. und der Tochter Y. mit der Nebenklägerin an einem Spielplatz unweit des Hauses B.-straße 19 in P.-Z.. Bereits bei dieser Gelegenheit machte die Nebenklägerin deutlich, dass sie nicht mehr zum Angeklagten zurückkehren wolle. Als gemeinsam erwogen wurde, die Polizei zu rufen, um mit deren Hilfe der Nebenklägerin zu ihrem Mobiltelefon und ihrem Geld zu verhelfen, machte die Zeugin C. darauf aufmerksam, dass man dann ja der Polizei auch die näheren Hintergründe der Auseinandersetzung vom Tage berichten müsse, was zu einer Wohnungsverweisung des Angeklagten führen könne. Dies wollte die Nebenklägerin allerdings nicht, so dass diese Überlegung wieder verworfen wurde. Bevor man sich trennte, tauschte die Nebenklägerin ihre Hausschuhe gegen die Schuhe ihrer Tochter Y. ein. Y. machte sodann ihre drei erwachsenen Geschwister darauf aufmerksam, dass man die Mutter getroffen habe, so dass diese aus dem Haus nach unten kamen, während die Zeugin C. mit Y. in die Wohnung des Angeklagten zurückkehrte. Sodann kam es gegen 21:00 Uhr im Bereich des nahe der Wohnung gelegenen Spielplatzes neben dem Berufskolleg zu einem Gespräch zwischen den Zeugen R. M., H. M. und Q. U. einerseits und der Nebenklägerin andererseits, in dessen Verlauf die Kinder die Nebenklägerin unter Verwendung rüder russischer Schimpfwörter mit den Inhalten ihres Handys konfrontierten. Die Nebenklägerin räumte daraufhin ein, dass sie einen Freund habe, mit dem sie sich gut verstehe und der ihr Arbeitskollege sei. Sie sagte zudem, dass sie sich von dem Angeklagten trennen werde. Auf ihre Bitte, ihr ihr Handy zu bringen, gaben die Kinder an, der Angeklagte habe das Handy und gebe es nicht heraus. Die Nebenklägerin, die unter Migräne litt und deren Migränemedikamente in der Wohnung verblieben waren, verabredete sich mit ihren Kindern für den darauffolgenden Tag am selben Ort zur selben Zeit und verließ schnell den Spielplatz, als sie den Angeklagten im Laternenlicht wahrnahm, der gekommen war, um mit ihr zu reden. Die Kinder und der Angeklagte kehrten daraufhin in die Wohnung zurück, wo die Kinder dem Angeklagten erzählten, dass die Nebenklägerin einen Liebhaber habe und ihn verlassen wolle. Hierüber war er sehr aufgeregt und verzweifelt; er rauchte – wie auch schon den ganzen übrigen Tag über – pausenlos Zigaretten, lief in der Wohnung auf und ab und war kaum zu beruhigen. Die Nebenklägerin, der es kalt wurde, schlich sich derweil in den Waschkeller des Hauses, um dort Anziehsachen in der schmutzigen Wäsche für sich zu suchen. Sie fand dort Kleidungsstücke und tauschte diese gegen ihren Hausanzug; in einer Hose fand sie zudem einen 10-Euro-Schein, von denm sie bis zum Ende des folgenden Tages existierte. Am Samstag übernachteten die vier Kinder bei dem Angeklagten; ihre Sorge galt allein ihrem Vater, nicht jedoch der ohne Obdach und Mobiltelefon verbliebenen Mutter. Die Nebenklägerin, die außer 10 EUR Bargeld über keine Wertsachen verfügte, übernachtete aus Angst, vom Angeklagten gesucht und gefunden zu werden, im Freien im Häuschen einer Rutsche auf einem der Wohnung nahegelegenen Spielplatz hinter der Grundschule. Am Sonntagmorgen, dem 13.08.2023, zeigte die Zeugin U. dem Angeklagten auf seine Bitte ein Bild, das den Zeugen L. mit einem Kind zeigt, in der Hoffnung, er werde sich dann beruhigen, da er dann endlich Gewissheit über die Person des Liebhabers habe. Um 08:06 Uhr fotografierte der Angeklagte das Bild des Zeugen L. und dem Kind mit seinem Handy ab. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Foto vom Handy des Angeklagten (Bl. 773 HA) verwiesen. Die Absicht der Zeugin U. ging indessen nicht auf; vielmehr war der Angeklagte tief gekränkt von der Erkenntnis, dass die Nebenklägerin sich offensichtlich einem älteren Partner zugewandt hatte. Ein Verhältnis zu einem jüngeren, gutaussehenden Mann hätte er vielleicht noch nachvollziehen können, aber nicht die Hinwendung zu einem solchen „alten Sack“. In der Folgezeit reifte in ihm aber auch der Gedanke, dass kein anderer Mann seine Partnerin haben solle, erst recht nicht der Mann, dessen Foto ihm von seiner Tochter gezeigt worden war. Abends trafen die Zeugen H. und R. M. die Nebenklägerin wieder im Bereich des nahegelegenen Spielplatzes neben dem Berufskolleg. Bei diesem Treffen wurde vereinbart, dass die Nebenklägerin in der kommenden Nacht von Sonntag auf Montag in der gemeinsamen Wohnung ihres Sohnes H. und der Zeugin C. in X. übernachten sollte. Der Zeuge H. M. brachte die Nebenklägerin am späten Abend dorthin. Die Nebenklägerin, die Angst vor dem Angeklagten hatte, ging davon aus, dass ihre Kinder dem Angeklagten nicht sagen würden, wo sie sich aufhalte. Nachdem der Zeuge V., ein Freund des Zeugen H. M., der ebenfalls in dessen Wohnung in P.-X. übernachtete, gegen 00:30 Uhr von seiner Arbeit als Koch in einem Restaurant in die Wohnung zurückgekehrt war, gingen die Zeugin C., der Zeuge V. und die Nebenklägerin schlafen. Gegen 03:50 Uhr stand die Nebenklägerin auf und wusch sich. Ihr Plan war, von P.-X. aus mit der Straßenbahn zu ihrer Arbeitsstelle, der Firma A. in P.-E., zu fahren, um dort persönlich mitzuteilen, dass sie krankheitsbedingt ihre Schicht nicht antreten könne. Sie wollte zwischen 04:40 Uhr und 04.50 Uhr nach einem kurzen Fußmarsch ihre Fahrt mit einer Bahn der Linie 00 ab der Haltestelle P.-X. beginnen und zum Schichtbeginn um 06:00 Uhr an ihrer Arbeitsstelle eintreffen. Die Fahrtstrecke war ihr, da sie früher im nahen I. gewohnt und von dort zur Arbeit gefahren war, gut bekannt. Einen Anruf bei ihrem Arbeitgeber konnte sie nicht ausführen, da ihr Mobiltelefon sich beim Angeklagten befand. Von der Zeugin C. lieh sie sich Kleidung, u. a. eine rot-schwarz karierte Jacke und einen Kamm, und bekam von ihr in Ermangelung ihrer Migränemedikamente eine Ibuprofen-Tablette gegen ihre Kopfschmerzen. Die Kinder H., R., Q. und Y. schliefen auch in der Nacht vom 13.08.2023 auf den 14.08.2023 in der Familienwohnung bei dem Angeklagten. Um ihrem Vater die Sorge zu nehmen, die Nebenklägerin übernachte bei ihrem Liebhaber, erzählte die Zeugin U. ihm, dass sich diese bei der Zeugin C. befinde. Nachdem sie den Angeklagten bis etwa 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr getröstet hatten, schliefen die Kinder ein. 4. Tat am 14.08.2023 Nachdem seine Kinder eingeschlafen waren, stand der Angeklagte von diesen unbemerkt auf und nahm ein großes (Klingenlänge 20 cm) und ein kleines Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm), beide spitz zulaufend, aus der Küche an sich. Mit diesen beiden Messern begab er sich mutmaßlich ab 04:00 Uhr mit seinem PKW zu der ihm gut bekannten Wohnanschrift der Zeugen H. M. und C., S.-straße 19 in P.-X.. Befährt man die Straße S.-straße in P. X. von der F.-straße aus in Richtung MQ.-straße, passiert man auf der rechten Seite zunächst das Grundstück mit der Hausnummer 21, das Haus des Zeugen PY.. Von der Blickrichtung F.-straße aus gesehen unmittelbar hinter dem Grundstück mit der Hausnummer 21 und an dessen seitlicher Grundstücksgrenze entlang verläuft ein Gehweg, der etwa im 80°-Winkel vom Bürgersteig der Straße S.-straße abzweigt und zu der viergeschossigen Häuserzeile mit den Hausnummern 19, 19a und 19b führt. Die Haustüren der Häuserzeile sind frontal zu diesem Gehweg, nicht zur Straße S.-straße ausgerichtet. Zwischen dem Bürgersteig der Straße S.-straße und der am nächsten zur Straße gelegenen Hausnummer 19 befinden sich Autostellplätze, wovon ein Bereich, der – vom Bürgersteig S.-straße aus Richtung Hausnummer 19 gesehen – Platz für drei hintereinander, parallel zur Straße S.-straße parkende Autos bietet und vorne an den Bürgersteig, links an weitere Autostellplätze, rechts an die linke Seite des oben beschriebenen Gehwegs und hinten an ein kleines Stück Wiese angrenzt. Auf dem sich an die Stellplätze angrenzenden und bis zur Hausnummer 19 verlaufenden Stück Wiese befinden sich eine Straßenlaterne und ein mit Hecken umfasster Mülltonnenstellplatz. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite von der Einmündung in den Gehweg zu den Hausnummern 19, 19a und 19b liegt das Grundstück der Hausnummer 22, in dem die Zeugin II. wohnt. Hinsichtlich der Tatortbeschreibung wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die im Rahmen der Ermittlungen gefertigten Lichtbilder (Blatt 1.6, 1.7, 1.12, 1.14, 1.16, 1.17, 2.3, 3.16, 3.20, 3.24, BMH) und die von dem Zeugen PY. von seinem Fenster aus gefertigten Lichtbilder (Blatt 867 – 868 der Hauptakte) verwiesen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Der Angeklagte wusste, dass die Nebenklägerin zwischen 04:40 Uhr und 04:50 Uhr das Haus mit der Hausnummer 19 verlassen würde, um von dort aus zur Arbeit zu fahren. Die Kammer schließt aus, dass es das Ziel der Fahrt des Angeklagten war, die Nebenklägerin um Verzeihung zu bitten und um deren Rückkehr in die Familie nachzusuchen. Vielmehr bestand sein leitender Beweggrund darin, in Ausübung seines absoluten Macht- und Besitzanspruchs über die Nebenklägerin diese für ihr Ausbrechen aus dem Familienverband und für ihr Fremdgehen zu bestrafen. Dahinter standen die Enttäuschung, Verzweiflung und Kränkung des Angeklagten als Tatmotiv zurück. In P.-X. parkte er seinen PKW zwischen 04:23 Uhr und 04:40 Uhr vor dem Haus der Zeugen PY. an der Anschrift S.-straße 21 in Fahrtrichtung Bahnhof mit der Beifahrerseite zum Bürgersteig, versteckte sich hinter einem parkenden Auto und wartete dort, mit dem größeren der beiden Messer bewaffnet, bis die Nebenklägerin zwischen 04:40 Uhr und 04:45 Uhr das Haus verließ. Die Nebenklägerin trat aus dem von der Straße aus leicht zurückliegenden Haus S.-straße 19 nach rechts Richtung Bürgersteig und passierte die zum Haus gehörigen Mülltonnen rechterhand. Hinter dem letzten, auf den Stellplätzen parkenden Auto unmittelbar am Bürgersteig wartete der Angeklagte halb hockend, halb stehend und lauerte ihr mit dem Ziel auf, dass sie ihn bei der Annäherung nicht wahrnahm. Als die wehrlose Nebenklägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt weder mit der Anwesenheit des Angeklagten noch überhaupt mit einem Angriff auf sie rechnete, den Angeklagten bemerkte, befand sie sich wenige Schritte, höchstens drei Meter von ihm entfernt. Mit dem größeren Messer in der Hand, dessen Spitze nach oben zeigte, forderte er die Nebenklägerin auf, zu ihm zu kommen. Die Nebenklägerin erfasste die für sie bedrohliche und lebensgefährliche Situation sofort. Den Gedanken, zu dem Haus, das sie gerade verlassen hatte, zurückzulaufen, verwarf sie, da sie es als chancenlos ansah, dass die Zeugin C. ihr die Tür noch vor dem Eintreffen des Angeklagten öffnen könne. Daher versuchte sie, links am Angeklagten vorbei auf die Straße S.-straße zu laufen, um so zu fliehen. Dies misslang jedoch, da der Angeklagte bereits so nahe bei ihr war, dass er sie ohne Probleme einholen konnte. Als sie am Bürgersteig angekommen war, hielt der Angeklagte sie an der ihr zu großen Jacke fest, aus der sie sich noch durch Herausschlüpfen befreien konnte. Auf der Straße fiel die Nebenklägerin jedoch auf die Knie. Der Angeklagte packte sie und stach in Tötungsabsicht mindestens vier- oder fünfmal wuchtig auf ihren Rücken ein. Mit letzter Kraft gelang es der Nebenklägerin noch einmal, sich aufzurappeln, und lief zurück Richtung des Wohnhauses S.-straße 19. Dabei schrie sie laut um Hilfe, um auf sich aufmerksam zu machen. In der Nähe der Mülltonnen fiel sie jedoch wieder hin, woraufhin der Angeklagte erneut mindestens zweimal mit dem großen Messer auf sie einstach. Der Angeklagte zog die Nebenklägerin, die keine Kraft mehr hatte, an den Haaren und am T-Shirt nach oben und suchte nach einer Körperstelle, in die er einstechen könnte. Als er das Messer auf die Nebenklägerin zubewegte, griff diese in die Klinge, um es ihm zu entreißen, was ihr jedoch nicht gelang. Dabei zog sie sich eine Schnittverletzung an der Hand zu. Die Nebenklägerin entschuldigte sich mehrmals bei dem Angeklagten und bat ihn um Verzeihung. Dem Angeklagten reichten diese Entschuldigungen der Nebenklägerin jedoch nicht aus, sondern entgegnete: „Du kommst jetzt mit nach Hause und entschuldigst dich bei deinen Kindern. Wenn die dir verzeihen, gucke ich, ob ich dich ins Krankenhaus bringe oder du stirbst.“ Der Angeklagte sah dabei die Möglichkeit, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits schwerstverletzte und erkennbar aus vielen Wunden blutende Nebenklägerin eine solche Fahrt zurück nach P.-Z. und ein anschließendes Tribunal der Familie über ihre Berechtigung weiterzuleben, medizinisch unversorgt nicht überlebt hätte, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, als der Angeklagte und die Nebenklägerin sich wieder an den Mülltonnen befanden, waren bereits mehrere Nachbarn, darunter die Zeugen II., PY. und SJ., auf das Geschehen aufmerksam geworden und riefen, der Angeklagte solle die Nebenklägerin loslassen und aufhören bzw. machten durch andere Rufe darauf aufmerksam, dass sie anwesend waren und das Geschehen beobachteten. Der Angeklagte registrierte dies zwar, reagierte aber nicht, sondern fuhr hiervon unbeeindruckt mit seinem Tun fort. Zur Nebenklägerin äußerte er im Hinblick auf die Rufe der Nachbarn, diese seien kein Problem für ihn. Von den Mülltonnen schleifte er die Nebenklägerin sodann teils an ihren Haaren über den Bürgersteig bis zu seinem Auto. Die schwerstverletzte Nebenklägerin leistete im Rahmen ihrer noch verbliebenen Möglichkeiten Widerstand gegen die Verbringung in das Auto, weil sie befürchtete, entgegen der Ankündigung des Angeklagten an einen anderen Ort, etwa einen Wald, gefahren und dort endgültig getötet und zurückgelassen zu werden. An der Beifahrertür versuchte sie Gegendruck auszuüben, so dass der Angeklagte erhebliche körperliche Gewalt ausüben musste, um sie auf dem Beifahrersitz zu platzieren. Schlussendlich gelang ihm dies, wobei er es nicht schaffte, die Beifahrertür zu schließen, weil ein Bein der Nebenklägerin aus dem Auto heraus zwischen Auto und geöffneter Beifahrertür ragte und die Nebenklägerin dieses bewusst nicht ins Auto zog. Während der Angeklagte vergeblich versuchte, die Nebenklägerin anzuschnallen, da die Nebenklägerin auf dem Gurtschloss saß und seine Arme zu kurz waren, um um sie herumzugreifen, schlug der Zeuge PY., der durch Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden war und es zuvor von seinem Fenster im ersten Obergeschoss seines Hauses S.-straße 21 beobachtet hatte, mit einer Holzlatte einmal auf den Rücken des Angeklagten im Bereich der linken Schulter. Etwa zeitgleich gelang es der Nebenklägerin, dem Angeklagten das Messer, das gerade mit der Spitze in ihren Bauch eingedrungen war, zu entwinden. Der Angeklagte ließ aufgrund des Schlags kurz von der Nebenklägerin ab und taumelte. In diesem Moment ergriff der Zeuge PY. die ausgestreckte Hand der Nebenklägerin, nahm sie unter seinen Arm, verbrachte sie auf sein Grundstück und schloss das etwa 1,20m hohe Tor vor seiner Hofeinfahrt. Der Angeklagte, der wieder zu sich gekommen war, ergriff sofort das zweite von ihm mitgeführte, kleinere Küchenmesser, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob er es am Körper getragen oder aus seinem PKW genommen hatte. Der Zeuge PY. hielt die Nebenklägerin unter seinem linken Arm und schwenkte die Holzlatte zwischen sich und dem Angeklagten, der ebenfalls von der Bürgersteigseite aus, nunmehr mit dem kleineren Messer in Richtung des Zeugen PY. und der Nebenklägerin fuchtelte, hin und her. Dabei kam es dem Zeugen PY. darauf an, den Angeklagten von der Klinke zu seinem Tor fernzuhalten, damit dieser nicht auf sein Grundstück gelangen und ihm und der Nebenklägerin weiterhin etwas antun konnte. Der Angeklagte erkannte daraufhin, dass er sein Vorhaben, die Nebenklägerin zu töten, nicht mehr würde vollenden können, ließ das kleinere der beiden Tatmesser auf die Straße fallen und entfernte sich mit seinem Pkw vom Tatort. Das größere Tatmesser, das die Nebenklägerin dem Angeklagten zuvor auf dem Beifahrersitz des Autos sitzend abgenommen hatte, ließ sie auf dem Grundstück des Zeugen PY. neben sich fallen. Der Angeklagte hielt sich nach seiner Flucht vom Tatort (ca. 04:50 Uhr) noch bis 05:18 Uhr in X. auf, entfernte sich räumlich also nur unwesentlich vom Tatort. Weshalb er dies tat und wo genau er sich aufhielt, konnte nicht aufgeklärt werden. Gegen 05:44 Uhr wurde er an einer Autobahnabfahrt in P.-YX. von Polizeibeamten angetroffen und festgenommen. Auch während der Tat am 14.08.2023 war der Angeklagte uneingeschränkt fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er war bei der Tatausführung in der Lage, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen hinreichend gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Nachdem der Zeuge PY. den Angeklagten in die Flucht geschlagen hatte, versorgte er die Nebenklägerin, während sie auf das Eintreffen der durch seine Frau, die Zeugin G. PY., alarmierten Polizei- und Rettungsdienstkräfte warteten. Nur aufgrund des schnellen Eingreifens der hinzugerufenen Rettungskräfte und der daraufhin durchgeführten notfallmedizinischen Behandlung der Nebenklägerin in der Uniklinik P. überlebte diese den Angriff. Die Nebenklägerin erlitt insgesamt acht tiefe Stichverletzungen im Oberkörper, davon sieben im Rücken- sowie eine im seitlichen Brustbereich. Sie wies zudem zahlreiche oberflächliche Stiche und Schnitte an beiden Armen, im Hals- und Nackenbereich sowie am rechten Daumen auf. Durch die tiefen Stiche am Rücken wurden zwei Interkostalarterien (Zwischenrippenschlagadern) verletzt, so dass es zu akut lebensbedrohlichen Einblutungen im Bauchraum und Brustkorb kam. Bereits die Eröffnung einer Interkostalarterie verläuft aufgrund des damit einhergehenden hohen inneren Blutverlustes zumeist tödlich. Ferner kam es zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels. Während ihrer notfallmedizinischen Behandlung wurde sie aufgrund eines akuten Blutvolumenmangelschocks reanimierungspflichtig und musste fünf Minuten lang wiederbelebt werden. Während dieser Zeit war sie klinisch tot. Erst nach einer daraufhin durchgeführten Notoperation stabilisierte sich ihr Zustand. Während der Operation mussten zwei Liter Eigenblut abgesaugt und massiv Blut an die Nebenklägerin transfundiert werden. Bei der Untersuchung der Körperrückseite fand sich je eine durch scharfe Gewalt bedingte Verletzung des linken und rechten Nackens. Der rechts- und linksseitige Brustkorb wies außen je eine weitere Verletzung als Folge der Einwirkung scharfer Gewalt auf. An der Rumpfvorderseite wies die Nebenklägerin knapp unterhalb des Brustbeines in der Körpermittellinie eine Stichverletzung auf, welche indes lediglich in das Unterhautfettgewebe eingedrungen war und keine inneren Organe verletzt hatte. Oberhalb des linken Rippenbogens hatte sie eine oberflächliche Schnittverletzung sowie zwei kurzstreckige Gewebsdurchtrennungen von wenigen Millimetern. Am linken Oberarm wies sie als Folge von Abwehrhandlungen je eine durch scharfe Gewalt bedingte Verletzung der Außen- und Innenseite auf, ferner eine oberflächliche Verletzung des linken Daumens. Auch am rechten Arm fanden sich Folgen von Abwehrverletzungen, nämlich eine kurzstreckige Stichverletzung mit L-förmiger Konfiguration, welche das Bild eines sogenannten Schwalbenschwanzes als Ausdruck einer Relativbewegung zwischen eingeführtem Stichwerkzeug und Arm zeigte; darüber hinaus eine Schnittverletzung an der Seite des rechten kleinen Fingers und am rechten Handrücken unter Durchtrennung einer Strecksehne. Am rechten Daumen wurde als weitere Folge einer Abwehrverletzung der Nervus medianus durchtrennt. Am linken Bein erlitt sie eine Schnittverletzung an der Oberschenkelaußenseite in der Nähe des Kniegelenks sowie zwei Schnittverletzungen an der Außenseite des linken Unterschenkels in der Nähe des Sprunggelenks. Insgesamt erlitt die Nebenklägerin an ihrem gesamten Körper 25 Stich- und Schnittverletzungen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 5.30 bis 5.37 des Beweismittelheftes Bezug genommen. Die Nebenklägerin leidet bis heute unter physischen und psychischen Beeinträchtigungen durch die Tat. Zwar sind die Schnitt- und Stichverletzungen zu Narben (gut) abgeheilt, ihr Oberkörper fühlt sich jedoch rechtsseitig in Bereich zwischen der Wirbelsäule und der rechten Brust taub an, ebenso wie der Streckbereich des rechten Daumens. Die Nebenklägerin, die Rechtshänderin ist, ist aufgrund der Verletzung der rechten Hand in ihrer Feinmotorik eingeschränkt. Insoweit ist eine vollständige Genesung nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Taubheitsgefühls im Oberkörperbereich ist eine Verbesserung ihres Zustands durch fortwährende Physiotherapiemaßnahmen und Training möglich. Die durch die Verletzungen verursachten Nackenschmerzen strahlen häufig bis in den Hinterkopf hoch. In den letzten Wochen vor der Verhandlung kam es häufig zu Wortfindungsstörungen. Zudem leidet die Nebenklägerin infolge des Angriffs unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die insbesondere in ihrer ständigen Angst zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte wieder hinter einem Auto auf sie warten oder anderswo angreifen könnte. Die Nebenklägerin ist seit und aufgrund der Tat arbeitsunfähig. Wann sie wieder arbeitsfähig sein wird, ist derzeit offen; aufgrund der wohl dauerhaften Beeinträchtigung ihres rechten Daumens ist zudem fraglich, ob sie wieder in ihrem alten Beruf wird arbeiten können, sofern dabei Tätigkeiten zu verüben sind, die die Geschicklichkeit der Finger ihrer rechten Hand voraussetzen. 5. Fehlgeschlagene Vergleichsverhandlungen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens Nach der Stellung des Adhäsionsantrages während der laufenden Hauptverhandlung hat der Angeklagte der Nebenklägerin im Vergleichsweg 20.000 EUR, die aus einer Abfindungszahlung in ursprünglich vorhandener Höhe von 30.000 EUR in Folge der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses stammen, 15.000 EUR aus dem Verkaufserlös seines Pkw sowie den ggfs. zu erzielenden Erlös aus dem Verkauf des Familienschmucks – allerdings gedeckelt auf 50.000 EUR –, angeboten. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Nebenklägerin indes nicht angenommen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I) beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. HD. im Rahmen der Explorationsgespräche außerhalb und innerhalb der Hauptverhandlung, auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges, dem Zertifikat der Sprachschule CD. vom 15.07.2021, dem Zwischenzeugnis der XU. SM. GmbH vom 16.12.2022 und dem Arbeitszeugnis über seine Tätigkeit als Gebäudereiniger in der JVA Köln vom 02.02.2024. Die Feststellungen zu seinem gelegentlichen abendlichen Whiskykonsum beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den dies bestätigenden Bekundungen der Nebenklägerin. Die Feststellungen zu seinem Drogenkonsum konnten durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. BM., Rechtsmediziner, und Dr. AE., forensischer Toxikologe, zum Teil objektiviert werden. Beide Sachverständige haben übereinstimmend berichtet, dass die untersuchten Blutproben des Angeklagten für einen – allerdings nur geringen – Cannabiskonsum vor seiner Inhaftierung sprächen. Die am 14.08.2023 um 07:14 Uhr entnommene Blutprobe habe einen THC-Gehalt von 2,2 μg/L Serum/Plasma, 1,1 μg/L Serum/Plasma OH-THC und 8,1 μg/L Serum/Plasma THC-COOH aufgewiesen. Demgegenüber sei etwa im Bereich des Straßenverkehrs erst ein THC-COOH-Wert ab 150 Mikrogramm für die Bestimmung eines Langzeitkonsums relevant. Nach den Ausführungen beider Sachverständiger konnten auch die Untersuchungsergebnisse der am 11.03.2024 durch den Sachverständigen Dr. AE. entnommenen Haarprobe mit einer Länge von 12cm, von der aufgrund eines geschätzten Haarwachstums von einem Zentimeter pro Monat die Zentimeter sieben bis zwölf untersucht wurden, keinen relevanten Cannabiskonsum des Angeklagten bestätigen, sondern ergaben einen THC-Wert unterhalb der Nachweisgrenze von 0,005 μg/L und OH-THC- und THC-COOH-Werte unter 0,2 pg/l. Die Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde unzweifelhaft ist, sind plausibel und für die Kammer auch im Detail nachvollziehbar, so dass sie sie zugrunde gelegt hat. Die Angaben des Angeklagten zu seinem gelegentlichen Amphetamin- und Kokainkonsum konnten rechtsmedizinisch nicht objektiviert werden. 2. Einlassung des Angeklagten a) Angaben im Vorfeld zur Hauptverhandlung Im Vorfeld der vor der Kammer geführten Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt zum unmittelbaren Kerngeschehen am 12.08.2023 und am 14.08.2023 eingelassen: aa) Angaben am 14.08.2023 im Rahmen der Festnahmesituation Anlässlich seiner Festnahme am 14.08.2023 auf der Ausfahrt YX. von der A1 zur B59 fragte der Angeklagte spontan die Zeugen PHKin BB. und PK GE. – wie diese in der Hauptverhandlung bekundet haben – mehrmals, ob seine Frau noch lebe bzw. ob sie tot sei. Zudem gab er gegenüber der Zeugin BB. spontan an, „er habe gemacht“ oder „er habe das gemacht“. bb) Angaben am 14.08.2023 gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BM. und dem Zeugen IP. Im Rahmen einer am 14.08.2023 erfolgten Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. BM. im Beisein des Zeugen KOK IP. gab der Angeklagte – wie Herr Dr. BM. in seiner Vernehmung als Zeuge bekundet hat – zu seinen Gesichtsverletzungen spontan an, das sei seine Frau am Samstag gewesen. Zudem gab er, was sowohl der Zeuge Dr. BM. als auch der Zeuge KOK IP. bekundet haben, sinngemäß an, er habe am Freitag gesehen, dass seine Frau Sex mit einem anderen Mann gehabt habe. b) Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung aa) Schriftliche Einlassung zum Geschehen vom 12.08.2023 bis zum 14.08.2023 am ersten Hauptverhandlungstag Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche Erklärung verlesen, deren Inhalt der Angeklagte sich auf Nachfrage zu Eigen gemacht hat und die wie folgt lautet: Am Samstag, den 12.08.2023, sei er aufgestanden und in die Küche gegangen. Dort habe er die Nebenklägerin und die gemeinsame Tochter Q. vorgefunden. Er sei dann auf den Balkon gegangen, habe Kaffee getrunken und eine Zigarette geraucht. Da die Online-Banking-App auf seinem Mobiltelefon nicht funktioniert habe, habe er die Nebenklägerin um ihr Handy gebeten. Sie habe das Handy für ihn mittels Gesichtserkennung entsperrt. Dann habe er sich auf das Sofa gesetzt und zunächst die Kontobewegungen und das Guthaben des Familienkontos im Online-Banking kontrolliert. Danach habe er die WhatsApp-Nachrichten der Nebenklägerin angeschaut. Er und die Nebenklägerin hätten vier Jahre keinen Sex mehr miteinander gehabt und er habe das Gefühl gehabt, auf dem Handy etwas zu finden, was das erklären könne. Er habe dann einen WhatsApp-Chat von einem „XV.“ oder so ähnlich an sie gefunden und ihr das laut vorgelesen. Die Nebenklägerin habe ihm gesagt, das sei ein Kollege von der Arbeit, der krank sei und dem sie nur gute Besserung gewünscht habe. Auf WhatsApp habe er nichts Schlimmes gefunden. Das habe ihn dann noch neugieriger gemacht und er habe sie gefragt: „Warum bist du so nervös?“. Sie sei nämlich total nervös gewesen und habe ihr Handy haben wollen. Er habe ihr dann gesagt: „Ok, dann gucke ich noch in deine Bilder, dann kannst du das Handy wiederhaben.“ Die Nebenklägerin sei dann vom Sofa gekommen und habe direkt in sein Gesicht gekratzt. Das habe sie in der Vergangenheit schon öfters mal gemacht. Sie habe ihm dann einen Finger in den Mund gesteckt und an seinem Gesicht gezogen. Dabei sei in seinem Mundbereich etwas gerissen und habe angefangen, zu bluten. Er habe versucht, die Nebenklägerin mit der linken Hand wegzuschubsen, während er mit der rechten Hand ihr Handy festgehalten habe. Die Nebenklägerin habe ihn die ganze Zeit beschimpft und seine dicke Goldkette feste um seinen Hals gedreht. Er habe dabei kaum Luft bekommen. Sie seien dann zusammen auf den Boden gefallen – sie auf den Rücken und er auf sie drauf. Danach sei es zu einer ordentlichen körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Er könne nicht ausschließen, dass er die Nebenklägerin auch mal mit einer Hand an den Hals gepackt habe. Er habe gelesen, was sie in ihrer Aussage gesagt habe. Das stimme aber nicht. Er habe nicht versucht, sie zu erwürgen und auch nicht so lange mit einer Hand gewürgt, dass sie bewusstlos geworden sei. Seine Tochter Q. habe das alles mitbekommen. Y. sei auch in ihrem Zimmer gewesen und habe etwas wahrnehmen müssen. Q. habe versucht, ihn und die Nebenklägerin zu trennen. Sie habe die Nebenklägerin so hochgehoben oder hochgezogen. Dabei sei seine Kette gerissen. Danach habe die Nebenklägerin die kaputte Kette und Unterlagen, die auf einem Tisch gelegen hätten, in seine Richtung bzw. auf ihn geworfen. Sie habe ihn mit dem Wort „ RN. “ beleidigt und sei verschwunden. RN. sei ein schlimmes russisches Schimpfwort und bedeute so viel wie „ „Zitat wurde entfernt“ “. Sie habe ihn die letzten Jahre immer wieder beleidigt. Oft habe sie auch „ „Zitat wurde entfernt“ “ gesagt. Das heiße „ „Zitat wurde entfernt“ “ oder „ „Zitat wurde entfernt“ “. Ihn habe das immer sehr verletzt, weil er alles für sie getan habe. Er habe versucht, sie mit Schmuckgeschenken zu beruhigen, aber es sei immer schlimmer geworden. Sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass er das Letzte für sie sei. Er habe sich dann oft selber geschlagen, damit er nicht sie schlage. Die Nebenklägerin habe sich aber oft auch selber auf der Brust gekratzt. Sie habe ihn angeschrien, dass sie ihn hasse. Er habe sich dann immer wie der letzte Dreck gefühlt, wie ein Nichtsnutz. Nachdem seine Frau am Samstag weg gewesen sei, seien seine Söhne H. und R. in die Wohnung gekommen. Er habe ihnen erzählt, was passiert sei. Q. und Y. seien dabei anwesend gewesen. Die hätten ihn gefragt, wo das Handy ihrer Mutter sei und er habe ihnen gesagt, dass er es hier habe. Er habe es ihnen auf Aufforderung gegeben. Die Kinder hätten dann das Handy entsperrt und der Angeklagte habe noch mal hineingesehen und in der Bildergalerie Fotos von der Nebenklägerin in Unterwäsche und BH gefunden. Das seien viele Fotos gewesen, und die Nebenklägerin habe glücklich ausgesehen. Das erste Bild sei verschlafen und in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer aufgenommen worden. Das habe ihn total aufgeregt und er habe noch weiter in der Abteilung für gelöschte Fotos schauen wollen. Die Nebenklägerin sei öfters nach der Arbeit spät nach Hause gekommen und habe nach Parfüm und Alkohol gerochen. Außerdem habe er Kondome bei ihr gefunden und Anziehsachen, die eindeutig aus einem Sexshop gestammt hätten. Er habe sofort wieder den Gedanken gehabt, dass sie einen anderen Mann habe. Ihn habe das total aufgeregt. Als das Handy wieder gesperrt gewesen sei, hätten die Kinder es an sich genommen und seien in ein anderes Zimmer gegangen. Er habe noch einmal in das Handy schauen wollen, aber die Kinder hätten gesagt: „Papa, es ist besser, wenn du das nicht sehen würdest. Das reicht, was du gesehen hast.“ Die Kinder hätten das Handy dann erst mal behalten. Danach hätten die Kinder gesagt, dass sie mit der Nebenklägerin reden wollten und seien gegangen. N. sei auch dabei gewesen. Als sie wiedergekommen seien, hätten H. und R. geweint und Q. habe gesagt: „Papa, du musst Mama vergessen, Mama hat einen anderen Mann.“ Ihm sei schlecht geworden. Q. habe ihn umarmt und gesagt: „Ich liebe dich, Papa“. Er habe dann auf dem Balkon die Mutter der Nebenklägerin angerufen. Q. und H. hätten das mitbekommen. Die Kinder hätten nicht gewollt, dass er anrufe. Er habe seiner Schwiegermutter gesagt, dass ihre Tochter einen Liebhaber habe und ihr zum neuen Schwiegersohn gratuliert. Er sei zwar aufgeregt gewesen, habe seine Schwiegermutter aber nicht beschimpft. Das Gespräch sei kurz gewesen. Er habe aufgelegt, weil die Kinder das ständig gesagt hätten. Seine Schwiegermutter habe dann aber zurückgerufen und H. habe mit ihr telefoniert. Es habe dann noch ein drittes Gespräch gegeben. Dabei habe sie gesagt, dass sie das alles nicht glauben könne. Er habe ihr dann gesagt: „Warten wir mal den Montag ab“. Er habe dann die Kinder gebeten, ihm ein Bild von dem Mann zu zeigen. Das hätten sie auch gemacht. Darauf sei ein Mann zu sehen gewesen, der ein vier bis fünf Jahre altes Kind neben sich gehabt habe. Er habe das Bild dann mit seinem Handy abfotografiert. Das Foto von dem Mann befinde sich auf seinem Handy. Er habe den Mann sofort wiedererkannt, da er ihn vor zwei Wochen gesehen habe, als er die Nebenklägerin spontan von der Arbeit habe abholen wollen. Er sei da auf einem Parkplatz in der Nähe von ZI. gewesen, als er den Mann gesehen habe. Q. habe dann zu ihm gesagt: „Wir zeigen dir nur dieses eine Foto Papa“. Er sei dann wieder total geschockt gewesen und habe sich gefühlt, als sei ihm „sein Dach weggeflogen“. Das sei eine russische Redensart. Die Kinder könnten beschreiben, wie er drauf gewesen sei. Er sei total durch den Wind gewesen. Er habe vor den Kindern gekniet und sie angefleht: „Bringt mir die Mama zurück“. Er habe den Kindern am Samstag immer wieder gesagt, das sei alles nur passiert, weil die Nebenklägerin keinen Sex mehr mit ihm haben wolle. Er habe den Kindern sogar sein Handy für die Nebenklägerin gegeben, aber die Kinder hätten es ihm später wiedergebracht und gesagt, die Nebenklägerin hätte gesagt, er solle sich ficken. Am Samstag habe H. bei ihm übernachtet. Am Sonntag habe er tagsüber viel Marihuana geraucht, aber das habe nicht geholfen. Er habe die Kinder angefleht, mit der Nebenklägerin zu sprechen, aber diese hätten nur gesagt, es sei vorbei. Sonntagabend sei Q. bei ihm gewesen, um ihn zu beruhigen. Dann sei Q. angerufen worden und er habe mitbekommen, dass seine Kinder die Nebenklägerin auf einem Spielplatz gefunden hätten. Dieser Spielplatz sei circa 100 Meter von der Wohnung entfernt. Er habe unbedingt mit ihr reden wollen, sie überreden wollen, zurückzukommen. Zu einem Treffen sei es aber nicht gekommen, weil die Nebenklägerin ihn vom Spielplatz aus gesehen habe und dann sofort weggegangen sei. In der Nacht von Sonntag auf Montag habe er kaum geschlafen. Die Kinder seien lange bei ihm gewesen, vielleicht bis 02:00 Uhr oder 3:00 Uhr morgens. Sie hätten versucht, ihn zu trösten. Er habe Marihuana geraucht, Amphetamin konsumiert und ein wenig Whisky getrunken. Er habe sich besser fühlen wollen. Für ihn sei klar gewesen, dass er früh morgens zu N.s Adresse fahre, um mit der Nebenklägerin persönlich zu reden. Er habe ja gewusst, wann sie morgens immer zur Arbeit gehe. Vor dem Haus von N. seien eine Straße und ein Bürgersteig. Er habe sein Auto geparkt. Vor ihm habe ein Lieferwagen, davor ein kleines Auto geparkt. Er sei also das dritte Fahrzeug gewesen, bevor es rechts rein zum Haus von N. gehe. Er habe sich an die rechte Seite, also zum Bürgersteig hin, an dem kleinen Auto angelehnt, geraucht und auf die Nebenklägerin gewartet. Als sie aus dem Haus gekommen sei, habe er gerufen: „FC.“. So habe er sie im-mer angesprochen. Da falle ihm ein, dass die Nebenklägerin ihn nur die ersten Jahre in W. mit seinem Namen angesprochen habe. Danach habe sie das nie wieder gemacht. Das sei für ihn immer sehr demütigend gewesen. Sie habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe gesagt, er verzeihe ihr alles, auch das Fremdgehen, aber sie solle bitte zurückkommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden drei bis vier Meter auseinander gestanden. Danach habe sie ihn beschimpft, geflucht. Er habe das ignoriert und sie sei langsam in seine Richtung gekommen. Sie habe gesagt, sie habe den Kindern alles erzählt und gefragt, ob sie ihm das nicht gesagt hätten. Er habe gesagt, das hätten sie getan. Er habe sie wieder gebeten, zu ihm zurückzukommen, aber sie habe nur gesagt, dass sie das nicht machen werde, dass sie ihn hasse, dass sie ihn nie geliebt habe und nur wegen der Kinder mit ihm zusammengeblieben sei. In der letzten Hauptverhandlung habe er das Video gesehen, auf dem die Nebenklägerin schreie und ein Mann zu sehen sei, der nur er selbst sein könne. Das müsse der Moment gewesen sein, in dem er auf die Nebenklägerin mit dem Messer eingestochen habe. Er habe daran immer noch keine konkreten Erinnerungen, wolle aber nicht in Abrede stellen, dass er das getan habe. Es müsse ja so gewesen sein. Er habe sie dann unter dem Arm gefasst und sei mit ihr zum Auto gegangen. Neben dem Auto habe die Nebenklägerin ihn angespuckt und beleidigt. Sie habe gesagt: „ „Zitat wurde entfernt“ .“ Zudem habe sie gesagt, sie habe mit seinem Neffen geschlafen. Da sei er durchgedreht. Er habe sie losgelassen und den Kofferraum geöffnet. Erst danach habe er verstanden, dass er sie verletzt habe. Er habe sie unter den Arm genommen und gesagt: „Komm schnell ins Krankenhaus.“ Er habe die Beifahrertür geöffnet, sie angefleht, ins Auto einzusteigen, aber sie habe das nicht gewollt. Stattdessen habe sie ihn weiter beschimpft und beleidigt und gesagt: „Ich habe deinem Neffen einen geblasen und das hat mir Spaß gemacht“, wobei er auf spätere Nachfrage korrigierte, sie habe von „den Neffen“ im Plural gesprochen. Sie habe Sex mit „denen“ gehabt und „denen“ einen geblasen und dabei Freude empfunden. Da sei für ihn alles aus gewesen. Er müsse sie da mit dem Messer verletzt und versucht haben, sie danach auf den Beifahrersitz des Autos zu ziehen. Er habe sie dort mit dem Gurt anschnallen wollen, aber das habe nicht geklappt, weil ein Bein noch draußen gewesen sei und das irgendwie mit ihrem Hemd, das N. gehört habe, nicht gegangen sei. Dass ihn ein Nachbar in diesem Moment mit irgendwas geschlagen habe, habe er gar nicht wahrgenommen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er diesen mit einem Messer bedroht habe. Er sei eigentlich erst wieder zu sich gekommen, als im Auto sein Handy geklingelt habe und seine Söhne R. und H. mit ihm gesprochen und ihn gefragt hätten, wo er sei. Seinen Bruder in W. habe er nach der Tat nicht angerufen. Das könne man in der Telefonliste in seinem sichergestellten Handy überprüfen. Er habe dann dort auf die Polizei gewartet. Er könne sich bis heute nicht an die Stiche in den Rücken der Nebenklägerin erinnern. Er wisse auch nicht mehr, ob es ein oder zwei Messer gewesen seien. Sein Anwalt und der Gutachter hätten ihn das oft gefragt, er habe aber keine konkrete Erinnerung mehr daran. Dass er es getan habe, wolle er habe natürlich nicht in Abrede stellen. Wie solle die Nebenklägerin sonst verletzt worden sein. Zu den Messern könne er sagen, dass er diese nicht extra mitgenommen habe. Die hätten im Auto im Kofferraum auf der rechten Seite in einer Tasche gelegen. Die Kinder R. und Q. wüssten das auch. Es sei die Idee der Nebenklägerin gewesen mit den Messern im Auto, weil sie oft vergessen hätten, welche mitzunehmen. Sie hätten die Messer bei Ausflügen (z.B. ins Schwimmbad) benutzt, um damit Obst, wie Melonen, zu schneiden. Entgegen der Angaben der Nebenklägerin in ihrer richterlichen Vernehmung vom 21.09.2023 stimme nicht, dass er und die Nebenklägerin zwei oder drei Tage vor dem Tatwochenende Sex miteinander gehabt hätten. Sie hätten seit vier Jahren keinen Sex mehr. Er habe das immer mal wieder eingefordert, aber sie habe das nicht gewollt. So sei es auch in der Woche vor der Tat gewesen. Sie hätten deswegen gestritten. Sie sei auf dem Balkon gegangen und er habe gesagt: „Komm ins Bett zurück“. Eins der Kinder habe aus dem Zimmer gerufen: „Es reicht jetzt, schlafen gehen jetzt“. Wer das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Q. sei am 03.08.2023 aus W. zu ihnen gekommen und Y. habe auch bei ihnen gewohnt. Er habe die Nebenklägerin noch nie vorher mit einem Messer zu Hause bedroht. Das sei gelogen und das wisse die Nebenklägerin auch. Das Handy von der Nebenklägerin habe er im Auto unter dem Beifahrersitz in einer Schublade versteckt. Er wisse aber nicht mehr den Tag, an dem er das gemacht habe. Für alles, was er getan habe, übernehme er die volle Verantwortung. Er habe ja schon dem Gutachter gesagt, dass er seine Tat zutiefst bereue und es ihm leid tue, dass es so weit gekommen sei. Das meine er auch aufrichtig. bb) Antworten zu Nachfragen zum Geschehen zwischen dem 12.08.2023 und dem 14.08.2023 am ersten Hauptverhandlungstag Im Anschluss an die Verlesung seiner schriftlichen Einlassung stand der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag zur Beantwortung von Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung. Dabei hat er sich folgendermaßen zur Sache eingelassen: Dass die Nebenklägerin am Sonntagabend in der Wohnung der Zeugin C. übernachten werde, hätten ihm seine Kinder Q. und H. am Sonntagabend gesagt, damit er sich keine Sorgen mache. Wann er aufgestanden sei, um zur Wohnanschrift der Zeugin C. zu fahren, könne er nicht erinnern. Er habe gewusst, wann die Nebenklägerin zur Arbeit gehe. Von zu Hause sei sie immer gegen 04:40 Uhr oder 04:50 Uhr aufgebrochen. Da sie früher gemeinsam in einem Wohnheim in I. gelebt hätten, was nicht weit von der Wohnung der Zeugin C. in X. entfernt sei, habe er gewusst, dass die Nebenklägerin von dort aus etwa genauso lange zur Arbeit brauche wie von zu Hause aus. Sie brauche von X. mit der Bahn etwa 15 Minuten zum KC., wo sie in die Linie 5 oder 7 Richtung EA. umsteige. Er sei losgefahren, um sie nach Hause zu bringen, weil er ohne sie nicht leben könne. Er habe ihr vergeben und verzeihen wollen. Sie wisse genau, dass er ohne sie nicht leben könne. Das sei auch heute noch so. Er würde ihr sofort verzeihen. Er liebe sie. Auf Nachfrage, wie das zu seinen Schilderungen passe, wonach er jahrelang in der Beziehung durch die Nebenklägerin gedemütigt worden sei, hat er ausgeführt, er verstehe das selber nicht. Niemand könne ihn verstehen. Er könne eben nicht ohne sie. In seiner Zelle höre er immer ihre Stimme in seinem Kopf, z. B. wenn er etwas essen oder trinken wolle. Er glaube, die Nebenklägerin habe ihn nie richtig geliebt. Sie habe ihn gehasst und werde ihm auch nicht verzeihen. Auf Nachfrage gab er an zu versuchen, sich gedanklich von der Nebenklägerin zu verabschieden, aber es funktioniere nicht, obwohl sie ihm und den Kindern gesagt habe, dass sie ihn nicht liebe und auch nie geliebt habe. Befragt dazu, wie er sich das Gespräch mit der Nebenklägerin zu dieser frühen Uhrzeit auf dem Weg zur Arbeit vorgestellt habe, hat er angegeben, die Nebenklägerin habe gesagt, dass sie nicht mehr nach Hause kommen werde. Es sei deshalb für ihn der einzig denkbare Zeitpunkt und Ort gewesen, um die Nebenklägerin von einer Heimkehr zu überzeugen. Er habe es für möglich gehalten, dass sie vielleicht einen Fehler gemacht habe, dass sie nicht klar gewesen sei und vielleicht nur in ihrer Wut und Verletzung gesagt habe, dass sie nicht mehr nach Hause komme. Er habe sich wegen der Rangelei um das Handy bei der Nebenklägerin entschuldigen wollen. Er habe sich immer entschuldigt, die Nebenklägerin nie. Er habe kein Recht gehabt, das Handy der Nebenklägerin zu kontrollieren, aber er lebe seit 31 Jahren mit der Nebenklägerin zusammen und sein Handy sei immer offen für sie. Früher sei auch ihr Handy immer für ihn zugänglich gewesen. Er sei nicht wütend, sondern ruhig gewesen und habe ruhig mit ihr sprechen wollen. Er sei mit dem Gefühl nach X. gefahren, sie nach Hause zu holen, und habe sich während der Fahrt gefragt, wie er sie nach Hause holen könne. Er habe gehofft, dass sie zu ihm zurückkomme, so wie damals, als sie ihn mit seinem Neffen betrogen habe. Das habe sie zugegeben. Er habe nie im Sinn gehabt, die Nebenklägerin zu bestrafen. Er habe das Gefühl, die Nebenklägerin sei manchmal undankbar. Das sei beleidigend für ihn gewesen, weil er sie von dort rausgeholt habe. Auf Nachfrage, ob er enttäuscht gewesen sei, führte er aus, es habe ihm manchmal leidgetan, dass er sie dort rausgeholt habe. Manchmal habe er gedacht, er könne auch in W. in seinem Haus mit seiner Tochter leben, aber seine Söhne hätten es ihm nicht erlaubt. Befragt zu seiner Gefühlslage während der Tat am 14.08.2023 hat er angegeben, er habe keine Erinnerungen an die Messerstiche. Als er draußen auf die Nebenklägerin gewartet habe, habe er etwa vier bis fünf Zigaretten geraucht. Er brauche circa vier Minuten für eine Zigarette. Es könne sein, dass er etwa 20 bis 25 Minuten dort gewartet und geraucht habe. Dabei sei er ein bisschen nervös gewesen. Er habe aber nur im Kopf gehabt, wie er die Nebenklägerin überreden könne, nach Hause zu kommen. Wo er nach der Tat hingefahren sei, wisse er nicht. Er habe gar nicht gewusst, wo er sei. Er habe über die Freisprechanlage telefoniert und sei dabei herumgefahren. Seine Kinder hätten ihn angerufen. Befragt zu den Kondomen und der Unterwäsche aus dem Sexshop, die er bei der Nebenklägerin gefunden habe, hat er angegeben, er habe die Kondome in der Jeans der Nebenklägerin gefunden, die sie bei der Arbeit getragen habe. Das sei etwa zwei Monate nach dem Vorfall 2019 gewesen, als die Nebenklägerin spät aus dem Hotel zurückgekehrt sei, in dem sie gearbeitet habe. Als er die Nebenklägerin auf die Kondome angesprochen habe, habe sie gesagt, sie müsse ihm das nicht erklären und habe die Kondome in eine Vase in R.s Zimmer gelegt und so getan, als seien es seine Kondome. Er und die Nebenklägerin hätten nie verhütet, auch nicht mit Kondomen. Die Unterwäsche sei immer in einem zugeschnürten Beutel in ihrem Rucksack gewesen. Die habe er gefunden, als er einfach ihre Tasche kontrolliert habe. Er habe auch eine Porno-DVD im Nachtschränkchen der Nebenklägerin unter ihren Strumpfhosen gefunden. Irgendetwas habe ihn dorthin gezogen. Das sei 2019 gewesen, etwas später als der Fund der Kondome. Wegen der Kondome habe er seit 2019 den Verdacht gehabt, dass die Nebenklägerin einen Liebhaber habe. Er sei enttäuscht gewesen, dass sie mit jemand anderem schlafen wolle, mit ihm aber nicht. Verzweifelt sei er darüber nicht gewesen. Ob er wütend gewesen sei, könne er nicht sagen. Die Nebenklägerin habe damals im T.-Hotel in der P.er Innenstadt in Teilzeit als Zimmermädchen gearbeitet. In dem Hotel sei auch eine Therme. An einem Tag im Jahr 2019 habe er in der Spätschicht bis etwa 22:45 Uhr gearbeitet. Er sei dann mit seinen Kollegen nach oben zum Duschen gegangen und habe sich gewaschen. Als er rausgekommen sei, habe sein Sohn H. angerufen und gefragt, wo die Nebenklägerin sei, denn sie sei nicht zu Hause. Ihr Handy sei ausgeschaltet gewesen. Da er mit seinen Kollegen eine Fahrgemeinschaft gebildet habe, habe er warten müssen, bis diese fertig gewesen seien. Dann sei er direkt nach Hause gefahren. Er habe sich Sorgen gemacht, weil die Nebenklägerin in der Frühschicht, also gegen 08:00 Uhr angefangen und dann fünf oder sechs Stunden gearbeitet habe. Auf dem Heimweg von seiner Arbeit, etwa auf der Hälfte der KG., habe R. angerufen und mitgeteilt, dass die Nebenklägerin gerade nach Hause gekommen sei. Als der Angeklagte gegen Mitternacht zu Hause angekommen sei, habe er seinen Rucksack abgestellt, seine Brotdose herausgeholt und sei damit zur Nebenklägerin in die Küche gegangen. Sie habe dort Essen für ihn aufgewärmt. Als sie sich zu ihm umgedreht habe, habe sie nach Alkohol gerochen und er habe sie gefragt, wo sie gewesen sei, warum ihr Handy ausgeschaltet gewesen sei und dass die Kinder nach ihr gesucht hätten. Sie habe geantwortet, ihr Chef habe sie zum Geburtstag eingeladen. Er habe sie gefragt, weshalb sie betrunken sei, woraufhin sie nervös geworden sei. Der Angeklagte habe daraufhin versucht, seine Schwiegermutter anzurufen. Die Nebenklägerin habe ihn daraufhin als Schwuchtel, Fertiger usw. beschimpft und die Wohnung verlassen, weil sie sich über den Anruf bei ihrer Mutter aufgeregt habe. Der Angeklagte habe aber solche Dinge immer mit der Schwiegermutter geteilt. Etwa fünf Minuten später sei R. ihr gefolgt, eine halbe Stunde später hätten auch H. und der Angeklagte nach der Nebenklägerin gesucht. Sie seien dann zum T.-Hotel gefahren, weil sie vermutet hätten, die Nebenklägerin könne dorthin zurückgefahren sein. H. sei den PKW gefahren, weil der Angeklagte zu aufgeregt gewesen sei. An der Rezeption habe eine junge russischsprachige Frau, ZR., gearbeitet, die auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass die Nebenklägerin nicht mehr dort, sondern nach Hause gegangen sei. Der Chef habe nicht Geburtstag gefeiert, sondern das Hotel habe an dem Abend sein Sommerfest veranstaltet. Auf der Rückfahrt nach Hause habe R. angerufen und gesagt, dass er die Nebenklägerin gefunden habe und beide jetzt auf der Straße stünden. Als der Angeklagte mit H. dort eingetroffen sei, habe er sie unter dem Arm gepackt und gesagt, dass sie nach Hause kommen solle. Sie habe sich geweigert. Er habe dann wieder seine Schwiegermutter angerufen und den Hörer der Nebenklägerin gegeben. Danach sei die Nebenklägerin mit nach Hause gekommen. Er habe gemeint, die Nebenklägerin hätte Bescheid sagen müssen, wenn sie später von der Arbeit nach Hause komme. Er habe sich Sorgen um sie gemacht. Er habe geschuftet für die Familie und sie habe sich amüsiert, ohne Bescheid zu sagen. Daraufhin habe sie angefangen, ihm den Geschlechtsverkehr zu verwehren. Auf Nachfrage, in welcher Situation er am Montagmorgen ein Messer in der Hand gehabt habe, hat er sich folgendermaßen eingelassen: Als er die Nebenklägerin unter die Arme gepackt habe und mit ihr Richtung Auto gegangen sei, habe sie ihn weiter beschimpft. Er habe versucht, sie zu umarmen, aber sie habe ihn weggeschoben. Sie habe gesagt, er sei fies, eine Kröte, ein Nichtsnutz. Er sei kein benutztes Kondom wert. Er habe sie zu sich gedrückt und gesagt, dass sie sich beruhigen solle. Sie habe gesagt, dass sie Sex mit seinem Neffen gehabt und ihm einen geblasen habe. Er habe ihr ins Gesicht gepackt und sie habe ihm ins Gesicht gespuckt. Dann habe er sie losgelassen. Er habe den Kofferraum geöffnet und dann habe er verstanden, dass er sie verletzt habe. Er habe sofort gesagt „Ich hab dich verletzt“ und „wir müssen dich jetzt ins Krankenhaus fahren“. Er habe kaum geschafft, sie zu überreden und habe versucht, sie ins Auto zu setzen, aber ein Bein sei draußen geblieben. Deshalb habe er die Tür nicht schließen können. Er habe versucht, sie anzuschnallen, aber das habe nicht funktioniert, weil ihr Hemd im Weg gewesen sei. Im Auto habe sie ihn wieder beschimpft. Sie habe ihm gesagt, wie sie Sex mit ihrem Liebhaber gehabt und wie sie ihm gerne einen geblasen habe. Er könne sich lediglich an eine Verletzung im Bauchbereich erinnern. Wie er auf die Verletzung aufmerksam geworden sei, wisse er nicht mehr. Er könne nicht erklären, weshalb er sich an die anderen Dinge nicht mehr erinnern könne. Er habe sie ins Krankenhaus bringen wollen. Einer seiner Brüder wisse, dass die Nebenklägerin früher in W. in einem Puff gearbeitet und mit Türken rumgemacht habe. Als er das Foto von dem Liebhaber der Nebenklägerin gesehen habe, habe er sich schlecht gefühlt. Wenn das ein junger Mann gewesen wäre, hätte er Verständnis dafür gehabt, aber dieser Mann sei ein 60 Jahre alter Greis. Ausgerechnet so einer habe ihm die Frau weggenommen. Er habe sich gedemütigt gefühlt, dass die Nebenklägerin ihn mit so einem alten Mann betrüge. Sie kenne ihren Wert nicht. Jeder sehe doch, dass die Nebenklägerin hübsch sei. Sie habe mit ihm gespielt. Er habe den Gedanken gehabt, dass der Mann, den er auf dem Foto gesehen habe, seine KH. nicht haben solle. Die Nebenklägerin hätte sich doch scheiden lassen und dann machen können, was sie wolle, aber nicht, solange sie verheiratet sei. Fremdgehen sei doch nicht normal. Er habe sie dafür aber nicht zur Rechenschaft ziehen wollen. Das Foto sei für ihn ein echter Schlag gewesen. Mit dem Kleidungsstil der Nebenklägerin sei er stets einverstanden gewesen. In W. habe die Nebenklägerin traditionell keine Hosen, sondern knie- oder knöchellange Röcke getragen. Nach der Übersiedlung nach Deutschland habe er die Nebenklägerin aber dazu ermuntert, auch Jeans zu tragen. Auf Vorhalt seiner Einlassung im Rahmen der ersten, später ausgesetzten Hauptverhandlung hat der Angeklagte Folgendes bestätigt: Er sei 2008, nachdem die Familie in das neue Haus in W. eingezogen sei, nach Deutschland gefahren, um dort ein Auto für sich zu holen. Als er zurück nach W. gekommen sei, habe seine Nichte WH., die Tochter seines ältesten Bruders PA., ihm erzählt, sie habe die Nebenklägerin mit dem Neffen des Angeklagten, JW., dem Sohn seines Bruders OI., in seinem Auto gesehen, während die Nebenklägerin und JW. darin Sex gehabt hätten. JW. sei 0000 geboren worden, damals also etwa 21 Jahre alt gewesen. Bei einer Hochzeit in W. sei es üblicherweise – und auch bei Q.s Hochzeit 2013 – so, dass die Feier zuerst bei der Familie der Braut stattfinde und die Eheleute danach – ohne die Eltern der Braut – zur Familie des Bräutigams führen. Auf Vorhalt seiner früheren Einlassung hat der Angeklagte bestätigt, die Frau seines Bruders, seine Schwägerin GC., habe am Tag der Hochzeitsfeier der ältesten Tochter Q. Wodka aus der Besenkammer des Hauses des Angeklagten holen wollen und dabei die Nebenklägerin erwischt, als diese mit dem Sohn der Cousine des Angeklagten, EB., Sex gehabt habe. Er sei daraufhin sehr sauer gewesen und habe sich mit der Nebenklägerin vor den Gästen gestritten. Alle Kinder außer Q. hätten das mitbekommen. Die Nebenklägerin habe abgestritten, Sex mit EB. gehabt zu haben und er habe ihr geglaubt. Am Montag vor der Tat habe sie aber gesagt, wie sie ihm einen gelutscht habe. Im Auto habe sie auch noch gesagt, wie sie Sex mit ihrem Liebhaber gehabt habe. Er habe versucht, sie anzuschnallen und ihr drei bis viermal gesagt, dass er sie ins Krankenhaus fahren wolle. Den Liebhaber, dessen Foto seine Kinder ihm gezeigt hätten, habe er etwa ein bis zwei Wochen zuvor einmal gesehen, als er nach seinem Feierabend bei LN. spontan entschieden habe, die Nebenklägerin von der Arbeit abzuholen. Er sei zu ihrer Arbeitsstelle gefahren und habe dort geraucht und gewartet. Der Mann habe auch draußen gestanden und geraucht und ihn, den Angeklagten, betrachtet. Er habe zunächst gedacht, er werde wegen seiner Kette und seiner guten Uhr so angesehen, aber dann habe es „Klick“ gemacht, und er habe gedacht, dass die Nebenklägerin vielleicht mit diesem Mann zusammen sei. Dann habe er ihn angesehen und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Nebenklägerin mit so einem nichts zu tun haben würde. Der Mann sei mit einer ZI.-Tüte zurück in das Gebäude der Firma gegangen, nachdem er zu Ende geraucht habe. Als die Nebenklägerin Feierabend gehabt habe, sei sie nicht aus dem Eingang, sondern aus einem großen Tor herausgekommen. Sie habe dabei ein unzufriedenes Gesicht gemacht und ihn gefragt, was er hier mache. Er habe gefragt, warum sie so nervös sei und erklärt, dass er gekommen sei, um sie abzuholen, damit sie nicht mit der Bahn fahren müsse. Dass sich die Tatmesser regelmäßig im Kofferraum seines Pkw befunden hätten, wisse Q., obwohl sie erst am 03.08.2023, also wenige Tage vor der Tat nach Deutschland gekommen sei, weil sie die Messer dort liegen sehen habe, als sie mit ihm Y. zum Box-Training gebracht habe. Sie hätten gemeinsam den Kinderwagen-gen für Q.s Kinder in den Kofferraum geladen. Als sie den Kinderwagen am XL. ausgeladen hätten, habe sie die Messer gesehen und gefragt, warum dort Messer lägen, und er habe ihr erklärt, dass er die Messer dort für Picknick oder Schwimmbadbesuche aufbewahre, um Melonen zu schneiden. Die Nebenklägerin habe gesagt, dass es besser sei, die Messer im Kofferraum aufzubewahren. Die Messer hätten offen im Kofferraum gelegen. cc) Ergänzende Erklärung durch den Verteidiger am ersten Hauptverhandlungstag Rechtsanwalt UJ. hat anschließend eine ergänzende Erklärung für den Angeklagten vorgelesen. Im Anschluss an die Tat vom 14.08.2023 habe der Angeklagte den Bruder in W. nicht angerufen und sei von ihm auch nicht angerufen worden. Der Angeklagte habe zunächst mit seinen beiden Söhnen telefoniert. Dann habe er Q. angerufen und gesagt, dass er jetzt hier auf die Polizei warte und sie gebeten, seinen Bruder OI. in W. anzurufen. Q. habe dann eine WhatsApp-Konferenz mit dem Angeklagten, OI. und ihr hergestellt. Q. sein dann aber irgendwie aus der Konferenz rausgeflogen. Der Angeklagte habe in dem Gespräch mit OI. gesagt, dass etwas Schreckliches mit der Nebenklägerin passiert sei und dass er auf die Polizei warte, die gleich komme. Diese Erklärung hat sich der Angeklagte zu eigen gemacht. dd) Nachfragen zur ergänzenden Erklärung des Verteidigers Im Anschluss an die ergänzende Erklärung stand der Angeklagte wiederum für Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zu Verfügung. Dabei hat er ausgeführt, zunächst hätten H. und R. angerufen und ihm gesagt, was er getan habe, dass er die Nebenklägerin sehr stark verletzt habe. Da habe er das verstanden. Mehr hätten die Kinder nicht zu den Verletzungen gesagt. Die Kinder hätten ihn dann am Telefon irgendwie von der Autobahn runtergelotst. Er habe dann seinem Bruder OI. gesagt, dass er sich um seine Kinder kümmern und schauen solle, wie es ihnen gehe. Und er habe gesagt, dass er wahrscheinlich für längere Zeit eingesperrt sein werde. Warum er seinen Bruder OI. ausgewählt habe, um auf seine Kinder aufzupassen, könne er nicht sagen. ee) Nachfragen am zweiten Hauptverhandlungstag Auch am zweiten Hauptverhandlungstag stand der Angeklagte den Verfahrensbeteiligten für Nachfragen zur Verfügung. Dabei hat er sich folgendermaßen eingelassen: Als er gesehen habe, dass er die Nebenklägerin verletzt und er ein Messer in der Hand gehalten habe, habe er sie in die Uniklinik P. fahren wollen, weil er den Weg dorthin gekannt habe. Welches Messer er in der Hand gehabt habe, wisse er nicht mehr. Er habe nicht darüber nachgedacht, einen Krankenwagen nach X. zu rufen, weil er gedacht habe, dass es schneller sei, wenn er sie bringe. Aber sie habe ihm nicht erlaubt, die Autotür zu schließen. Die Beziehung zur Nebenklägerin sei am Anfang gut gewesen. Er habe sie geliebt und liebe sie noch immer. Eifersüchtig sei er nicht gewesen. Er wisse ganz genau, wo er sie herausgeholt habe. Damit meine er, dass die Nebenklägerin sich prostituiert habe. Das sei keine professionelle Prostitution gewesen, sondern das habe in einer Wohnung stattgefunden, wo eine Frau namens EV. Frauen verkauft habe. Er wisse das, weil die Nebenklägerin ihm gesagt habe, dass EV. sie den Türken angeboten habe. Ob es dabei um Geld gegen Sex gegangen sei, wisse er nicht. Er habe danach nicht gefragt, weil es ihn nicht interessiert habe. EV. habe die Nebenklägerin drei Tage in ihrer Wohnung festgehalten. Ihrer Mutter habe die Nebenklägerin gesagt, sie sei bei ihrer türkischen Freundin. Es sei in Ordnung, dass die Nebenklägerin männliche Freunde gehabt habe und ausgegangen sei, er habe ihr nichts verboten. Er habe auch nicht verboten, dass sie ihre türkische Freundin anrufe und sie vor 27 Jahren zum ersten Geburtstag des gemeinsamen Sohnes eingeladen habe. Als er die Nebenklägerin kennengelernt habe, habe sie sich privat mit drei Türken getroffen. Er habe dann mit den drei Männern gesprochen. Mit einem der Männer, ZJ., sei das Gespräch etwas komplizierter gewesen. Er habe die Nebenklägerin nicht loslassen wollen. Alkohol und Marihuana habe er zusammen mit der Nebenklägerin konsumiert und den Konsum vor den Kindern verheimlicht. Diese hätten die Eltern aber oft auf dem Balkon beim Konsum erwischt. ff) Nachfragen des Sachverständigen Dr. HD. am dritten Hauptverhandlungstag Am dritten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte auf ergänzendes Befragen des Sachverständigen Dr. HD. wie festgestellt zu seiner Krankheitsgeschichte und seinem Drogenkonsum eingelassen. gg) Einlassung am fünften Hauptverhandlungstag Am fünften Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich nach deren Vernehmung an die Nebenklägerin gerichtet. Er bedaure zutiefst. Er bitte sie, ihm zu verzeihen, wenn es gehe. Sie solle die Kinder sammeln und Wärme an die Kinder geben. Die Kinder seien auseinander. hh) Einlassung am sechsten Hauptverhandlungstag Auf Nachfrage hat der Angeklagte am sechsten Hauptverhandlungstag angegeben, er sei in JY. in W., unweit der Grenze zu UT., geboren. AB. KQ. sei der Nachbarort, in dem seine Eltern gewohnt hätten. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin am 03.05.1993 zu sich nach Hause gebracht. Drei Monate später hätten sie für 2.000 Deutsche Mark gemeinsam ein Haus mit vier Zimmern, einer Toilette und einem Badezimmer gekauft. Q. sei am 00.00.0000 geboren. Zwei Tage später sei er zu seiner Schwiegermutter gegangen und habe erklärt, dass er Q. nicht seinen Familiennamen geben könne, bevor er mit der Nebenklägerin verheiratet sei. Er sei dann mit seiner Schwiegermutter zum Amt gefahren. Seine Schwiegermutter habe beim Amt gearbeitet und dort auch gefälschte Papiere für ihre Kunden für eine Ausreise nach Deutschland ausgestellt. Er und seine Schwiegermutter hätten dort auf einer Heiratsurkunde unterschrieben, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin heiraten. Das sei etwa am 23.06.1994 oder am 24.06.1994 gewesen. Der 09.12.1994, auf den die Heiratsurkunde datiert ist, sei der Tag, an dem er die Urkunde erhalten habe. ii) Einlassung des Angeklagten am zwölften Hauptverhandlungstag Unter Bezugnahme der Ausführungen des Sachverständigen Dr. HD. hat der Angeklagte sich am zwölften Hauptverhandlungstag folgendermaßen eingelassen: Nach den Worten des Sachverständigen könne er sagen, dass er sich zu 100 % in diesen wiedererkannt habe. Es sei so, als habe er sich in einem Spiegel gesehen. Er habe Angst vor der Geschichte, die am 14.08. passiert sei. Er habe nie gedacht, dass er so etwas machen werde, aber jetzt habe er Angst davor, sich in einer solchen Situation wieder zu finden. Ihm sei klar geworden, dass er eine Behandlung brauche, um in seinem Leben sicher zu sein, dass sich eine solche schreckliche Tat nicht wiederhole und er sich nicht wieder in so ein wildes Tier verwandeln werde. jj) Einlassung am zwölften Hauptverhandlungstag im Rahmen ergänzender Befragung durch den Sachverständigen Im Anschluss an seine Ausführungen hat der Angeklagte sich im Rahmen einer ergänzenden Befragung durch den Sachverständigen Dr. HD. folgendermaßen eingelassen: Er habe Angst, dass er noch einmal so etwas tun könne wie am 14.08. Davor sei er nicht im Stande gewesen, so etwas zu tun. Er habe Angst davor, die Nebenklägerin mit dem Zeugen L. zusammen zu sehen. Es sei nicht gut für ihn gewesen, den Zeugen L. in der Hauptverhandlung zu sehen. Dieser Mann habe seine Familie kaputt gemacht, nachdem er – der Angeklagte – sein ganzes Leben diese Familie aufgebaut habe. Er denke jeden Tag an die Nebenklägerin. Er könne nicht ohne sie. Er liebe sie. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Sie habe ihn immer unterstützt und ihn auch nicht alleine gelassen, als er im Gefängnis gewesen sei. Er habe sie mit den Kindern nach Deutschland geschickt. Auf Nachfrage, ob er Gedanken daran habe, der Nebenklägerin etwas anzutun, gab der Angeklagte an, das nicht beantworten zu können. Sie habe in der Hauptverhandlung beleidigende Dinge gesagt. Er habe sich dabei schlecht gefühlt. Sie wisse, wie sehr er sie liebe und dass er ohne sie nicht leben könne. Sie habe seine ganze Familie, seine Geschwister mit Dreck begossen. Das sei nicht richtig. Ihm sei davon schlecht geworden. Ihm sei es nicht gut gegangen. Auf Nachfrage, ob er etwa denke „Wenn ich die jetzt zu fassen kriege, dann..“, gab der Angeklagte an, es blitze in seinem Kopf, aber er wolle das nicht. Diese Gefühle seien aber scharf. Nachts denke er darüber nach und könne nicht schlafen. Er denke dann, die Kinder und die Nebenklägerin seien sein Leben. Die Blitze seien wegen der Kränkung, der Beleidigung. Nachts fühle er, dass er ihr etwas antun müsse, aber es sei besser, er bringe sich selbst um als sie. Nachts drehe er durch. Er sehe ein Foto vor Augen von der Nebenklägerin und dem Zeugen L. und andere Fotos, die in der Hauptverhandlung gezeigt worden seien. Er drehe dann durch. Er wolle sich dann umbringen. In den letzten Monaten der Hauptverhandlung sei das schlimmer geworden. Es sammle sich wie eine Lawine. Niemand könne ihn verstehen. Er wolle seine Organe spenden, um Menschen zu helfen. Er wolle dadurch seinen Frieden finden. Als er die Nebenklägerin das erste Mal im Gerichtssaal wiedergesehen habe, habe er nicht glauben können, dass er ihr das angetan habe. Er wolle gerne die Zeit zurückdrehen. Es blitze auch so in seinem Kopf, weil die Nebenklägerin sich für ihn nie in hübscher Unterwäsche hingestellt habe, sondern nur für ihren Liebhaber. Sie habe das ja nicht nur angezogen, sondern auch Fotos für ihn gemacht, damit er Spaß habe. Auf Nachfrage, was er mit dem Zeugen L. machen wolle, gab er an, dieser habe sein Leben kaputt gemacht, seine Familie. Seine Kinder seien jeder woanders. Ihm würde er eher etwas antun als der Nebenklägerin. Er hasse ihn. Als er in der Hauptverhandlung vernommen worden sei, habe er ihn – den Angeklagten – ausgelacht. Er habe breitbeinig gesessen und sein Bein so hoch über das andere gemacht, dass es höher gewesen sei als der Richter. Und er habe ihm kein Wort sagen dürfen. Draußen hätte er von Mann zu Mann mit ihm gesprochen. Dass er nicht mehr getan hätte, könne er nicht zu 100 Prozent garantieren. Er hasse niemanden mehr als ihn. Was er der Nebenklägerin angetan habe, bereue er. Die Zeugin QV. DO. habe ihm nichts Schlechtes getan. Etwaigen zukünftigen Partnern der Nebenklägerin gegenüber hege er keine negativen Gefühle. Sie hätte sich vorher von ihm scheidenlassen müssen, statt ihn zu benutzen wie ein Vieh. Er fühle sich deshalb wie ein Tier. Die letzten vier Jahre habe sie ihm nicht mehr erlaubt, sie anzufassen, sie zu küssen. Sie habe absichtlich dicht gemacht. Und für ihn – den Liebhaber – habe sie Fotos gemacht am Strand und überall. Er habe gearbeitet und sie habe sich mit ihm vergnügt. Sie brauche ihn nicht. Einem Tier gehe es besser als ihm. Als Rache wolle er dem Zeugen L. gerne die Fresse polieren. 3. Aussage der Nebenklägerin Die getroffenen Feststellungen beruhen insgesamt entscheidend auf den konsistenten Bekundungen der Nebenklägerin, denen die Kammer uneingeschränkt Glauben schenkt und aufgrund derer die Einlassung des Angeklagten, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, widerlegt ist. a) Aussagekonstanz Die Nebenklägerin hat bereits am Tag der Tat vom 14.08.2023 auf der Intensivstation mit ihrer Schwester QV. DO. über die Taten vom 12.08.2023 und vom 14.08.2023 gesprochen. Anschließend ist sie am Morgen des 15.08.2023 von den Kriminalbeamten HG. und UZ. vernommen worden. Am 21.09.2023 hat sodann eine Vernehmung durch den Ermittlungsrichter Herrn Richter am Amtsgericht EF. stattgefunden. Im Rahmen der ersten Hauptverhandlung, die ausgesetzt werden musste, hat die Kammer die Nebenklägerin einen Verhandlungstag lang vernommen. Schließlich hat die Nebenklägerin in der nunmehr abgeschlossenen Hauptverhandlung am vierten und fünften Hauptverhandlungstag vor der Kammer Angaben gemacht. Die Kammer hat die früheren Angaben der Nebenklägerin durch Vernehmung der Zeugin QV. DO., der Zeugen HG. und UZ., des Richters am Amtsgericht EF. und des Richters am Landgerichts Dr. GW., der während der ersten Hauptverhandlung der Kammer angehörte, in die Hauptverhandlung eingeführt und sich dadurch von der bestechenden Konsistenz ihrer Angaben überzeugt. Im Einzelnen: aa) Angaben gegenüber der Zeugin QV. DO. Die Schwester der Nebenklägerin, die Zeugin QV. DO., hat in ihrer Vernehmung Folgendes bekundet: Am 14.08.2023 habe sie die Nebenklägerin in der Uniklinik P. aufgesucht. Dort habe man ihr gesagt, dass die Nebenklägerin 26 Messerstichverletzungen aufweise und niemanden sehen wolle. Sie, die Zeugin, habe dann einer Schwester erklärt, dass sie am nächsten Tag wieder zurück nach EX. fahren müsse, und habe deshalb doch zu ihrer Schwester gedurft. So wie sie die Nebenklägerin dort im Krankenhaus aufgefunden habe, habe sie sie noch nie gesehen. Die Nebenklägerin habe kaum sprechen können und sei auch aufgeregt gewesen. Sie habe gesagt, dass sie zurzeit niemandem vertraue und deshalb auch die Kinder nicht sehen wolle. Die Nebenklägerin habe dann erzählt, sie sei abends zu H. gebracht worden. Sie habe kein Handy und auch sonst nichts dabeigehabt. Vor dem Schlafengehen habe sie mit N. gesprochen. Morgens habe sie einfach ganz normal zur Arbeit gehen wollen, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, Bescheid zu geben, dass sie nicht kommen könne. Sie habe sich deshalb entschlossen, selbst dorthin zu gehen und zu sagen, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Bei N. habe sie wegen ihrer Kopfschmerzen eine Kopfschmerztablette genommen. Sie habe das Haus verlassen und sei zur Straße gelaufen. Nach ein paar Metern habe sie einen BMW am Straßenrand gesehen und sich gefragt, warum der dort stehe. Sie sei nämlich der Meinung gewesen, dass es der BMW von H. gewesen sei, von dem sie aber ausgegangen sei, dass er beim Angeklagten in Z. stehen solle. Sie habe dann noch ein paar Schritte gemacht und ihn dann in der Hocke neben dem Auto, also hinter dem Auto gesehen. Durch den Lichteinfall habe sie das Messer aus ihrer Küche sehen können. Als sie sich habe umdrehen und losgehen wollen, habe er sie schon angegriffen. Sie habe gesagt, dass sie eine Jacke von N. angehabt habe, an der er sie gepackt habe, und dass sie sich aus ihr habe herauswinden können. Sie sei aber nicht weit gekommen. Sie sei ein paar Mal hingefallen. Er habe sie immer wieder eingeholt und auf sie eingestochen. Er habe sie an den Haaren hochgezogen und gezerrt und gesagt, dass sie sich bei den Kindern entschuldigen solle. Er habe sie als Prostituierte, Schlampe und Hure beleidigt und gesagt, er bringe sie jetzt zu den Kindern nach Hause. Dort solle sie sich bei den Kindern entschuldigen und dann würden sie gemeinsamen überlegen, was er mit ihr mache – ob er sie ins Krankenhaus bringe oder nicht. Sie habe dann auf dem Beifahrersitz gesessen, aber nicht ganz im Auto. Er habe versucht, sie hineinzuzwingen, aber ihr Fuß sei noch auf der Straße gewesen. Dabei habe er mit dem Messer Richtung ihrer Brust gezielt. Sie habe gemerkt, dass sie sich nicht wehren könne und habe vorgespiegelt mitzufahren. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Atemprobleme und Blutverlust bemerkt. Dann seien zwei Männer gekommen. Einer habe eine kurze Hose getragen und einen Regenschirm in der Hand gehabt. Der andere habe den Angeklagten mit irgendwas gehauen. In diesem Moment habe der Angeklagte von ihr abgelassen und sie habe in das Messer gegriffen und es ihm weggenommen. So sei die Schnittverletzung an ihrem Daumen entstanden. Die Nebenklägerin habe da im Krankenhaus gelegen und ihr, der Zeugin, gezeigt, wie das Messer auf sie gezeigt und sie hineingegriffen habe. Sie sei dann irgendwie aus dem Auto heraus- und in einen Hof gekommen. Dort habe sie das Messer fallen lassen und sich hingelegt, um nicht noch mehr Blut zu verlieren. Auf Nachfrage der Zeugin habe die Nebenklägerin erzählt, dass sie sich am Samstag mit dem Angeklagten gestritten habe. Er habe in ihr Handy geguckt, auch die Galerie. Sie habe ihm das Handy abnehmen wollen. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Irgendwann habe er mit der Hand so lange auf ihren Kehlkopf gedrückt, dass ihr schon schwarz vor Augen geworden sei. Der Angeklagte habe zu Y. gesagt „Ja, du willst dich wohl für deine Mutter einsetzen. Dann schlag doch zu“. Das habe die Nebenklägerin gehört, bevor Y. die Hand des Angeklagten vom Kehlkopf der Nebenklägerin losgerissen habe. Als sie danach aus der Wohnung gelaufen sei, habe sie Y.s Hausschlüssel mitgenommen. Das sei das einzige gewesen, was sie dabei gehabt habe. Sie sei dann zur Nachbarin gegangen, wo später auch Y. und N. hingekommen seien. Dann habe sie befürchtet, dass der Angeklagte dort auftauchen könnte und habe das Haus verlassen. Im Krankenhaus habe die Nebenklägerin ihr gegenüber geleugnet, eine Affäre zu haben. Sie habe nur einen Arbeitskollegen, der ähnliche familiäre Probleme habe und mit dem sie ihre Sorgen teile. Auf Nachfrage des Verteidigers hat die Zeugin berichtet, mit ihrer Schwester auch später noch über die Taten gesprochen zu haben. Diese habe gar nicht mehr gewusst, was sie auf der Intensivstation gesagt habe. Sie, die Zeugin, habe sie später darauf angesprochen. Die Nebenklägerin habe die Abläufe dann detaillierter geschildert, also das, was sie im Krankenhaus erzählt habe, mit mehr Einzelheiten noch einmal erzählt. Die Angaben der Zeugin QV. DO. sind glaubhaft. Die Zeugin wirkte während ihrer gesamten Aussage zutiefst getroffen und immer noch schockiert von den Ereignissen. Sie hat plastisch und nachvollziehbar berichtet, welch große Mühe ihre Schwester im Krankenhaus gehabt habe, sich überhaupt zu äußern; sie habe teilweise nur einzelne Wörter herausbekommen, so dass sie, die Zeugin, diese vorsichtig ausgefragt habe, um herauszubekommen, was vorgefallen sei. An der Stelle, an der ihre Schwester berichtet habe, wie sie vermeintlich das Auto von H. auf der Straße gesehen habe, habe sie eine Weile gar nichts sagen können, so aufgeregt sei sie gewesen. Auch während der Schilderung der Attacken des Angeklagten auf sie in der Frühe des 14.08. habe die Nebenklägerin teilweise keine vollen Sätze sprechen können. Die Zeugin hat damit der Kammer einen Eindruck von der ersten spontanen, ungefilterten und unbeeinflussten Äußerung der Nebenklägerin gegenüber ihr als einziger Vertrauensperson verschafft, die im Zustand massivster gesundheitlicher Beeinträchtigung und unter großen Mühen kurz nach einer schweren Notoperation erfolgt ist und daher bezüglich ihrer inhaltlichen Glaubhaftigkeit einen besonders hohen Stellenwert einnimmt. bb) Vernehmung durch die Zeugen HG. und UZ. Die Zeugen HG. und UZ. haben in ihrer Vernehmung bekundet, die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Mordkommission am Morgen des 15.08.2023 ab 10:25 Uhr gemeinsam auf der Intensivstation der P.er Uniklinik aufgesucht, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und als Zeugin befragt zu haben. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt noch immer in einem kritischen Zustand gewesen, habe aber etwas durch die Lehne des Bettes aufgerichtet mit ihnen gesprochen. Das Gespräch habe zu dritt stattgefunden, Ärzte oder andere Personen seien nicht anwesend gewesen. Der Zeuge UZ. habe die Vernehmung geleitet, der Zeuge HG. habe wörtlich auf einem Laptop mitgeschrieben. Bereits bei der Erklärung des Vernehmungsablaufs habe sich gezeigt, dass die Nebenklägerin trotz der eingenommenen Medikamente unter Schmerzen gelitten habe. Sie habe sehr leise gesprochen und zwischen den Wörtern gelegentlich, jedenfalls aber nach jedem Satz, eine kurze Pause gebraucht. Man habe sie aber trotz des leisen Sprechens gut verstehen können, weil die Umgebung ruhig gewesen sei. Sie habe alles mitbekommen und sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Die Nebenklägerin habe den Eindruck gemacht, sich sehr anzustrengen. Zu Beginn der Vernehmung habe sie einige Sätze selbstständig und ohne vorherige gezielte Frage formuliert. Die Fragen der Vernehmungsbeamten habe sie flüssig beantwortet. Die Vernehmung hätten sie einmal für etwa fünf Minuten unterbrochen und danach auch zügig beendet, weil die Nebenklägerin unter Schmerzen gelitten habe. Bei einer Frage habe die Nebenklägerin – wohl wegen einer sprachlichen Barriere – nicht genau gewusst, was gemeint gewesen sei, aber das habe sie dann auch so gesagt. Eine Verständigung auf Deutsch sei gut möglich gewesen, wobei die Nebenklägerin nicht vollumfänglich in der Lage gewesen sei, sich präzise auf Deutsch auszudrücken. So habe sie etwa nicht genau beschreiben können, wie sie mit dem Messer angegriffen worden sei, sondern habe etwa von „Schlagen“ statt „Stechen“ mit dem Messer gesprochen. Ein Dolmetscher sei gleichwohl nicht herbeigerufen worden, da es den Beamten zu diesem Zeitpunkt erst einmal nur um erste Informationen zur Tat und ihren Hintergründen gegangen sei. Eine Nachvernehmung mit einem Dolmetscher sei in jedem Fall geplant gewesen. Das sei so auch die übliche Vorgehensweise. Inhaltlich hätten sie sich schnell auf das konkrete Tatgeschehen konzentriert: Die Nebenklägerin habe bekundet, die Nacht vom 13.08.2023 auf den 14.08.2023 in der Wohnung ihres Sohnes und seiner Freundin in X. verbracht zu haben. Als sie morgens das Haus in X. verlassen habe, sei sie zunächst eine breite Feuerwehrzufahrt entlanggegangen. Kurz vor dem Gehweg sei rechts noch eine Parkmöglichkeit und da habe ein Auto gestanden. Dahinter habe der Angeklagte gesessen. Auf Nachfrage der Vernehmungsbeamten zum Standort des Angeklagten zum Beginn des Angriffs habe die Nebenklägerin zu einer Abbildung vom Tatort, wegen deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Blatt 181 d. A. verwiesen wird, gesagt, dass der Angeklagte direkt hinter dem Auto gewartet habe, das zwischen der Leiter und dem Bürgersteig zu sehen sei. Hinsichtlich der Tatortsituation hat der Zeuge UZ. angegeben, dass es zwar sein, er aber nicht sicher sagen könne, ob genau dieses auf dem Bild fotografierte Fahrzeug auch zur Tatzeit dort gestanden habe oder ob Fahrzeuge bis zur Absperrung des Tatorts dort hin- oder wegbewegt worden seien. Die Nebenklägerin habe bekundet, der Angeklagte sei zu ihr getreten, als sie das Fahrzeug passiert habe. Er habe sie zunächst an der Jacke festgehalten, die sie ausgezogen habe. Dann habe er sie am T-Shirt festgehalten und von hinten das erste Mal geschlagen. Sie habe das Gefühl bekommen, dass es geklappt habe und dass er sie habe. Er habe sie festgehalten und ihr mit der anderen Hand das Messer gezeigt. Auf Nachfrage habe sie bekundet, sie habe zu diesem Zeitpunkt das große Küchenmesser in seiner Hand gesehen, das sie aus ihrer Küche gekannt habe. Auf Vorhalt der Formulierung in der Vernehmungsniederschrift: „Und angefangen habe Messer gesehen?“ hat der Zeuge UZ. bekundet, die Nebenklägerin habe das Messer schon früh am Auto gesehen, also relativ zu Beginn des Angriffs. Der Zeuge HG. hat bekundet, dass die Nebenklägerin die Nachfrage, ob sie gesehen habe, wie der Angeklagte sie angestochen habe, aufgrund ihrer sprachlichen Barriere nicht verstanden habe. Der Zeuge habe die Nebenklägerin so verstanden, dass sie das Messer im ersten Moment noch nicht gesehen, aber er ihr das Messer gezeigt habe, als er sie festgehalten habe. Er und sein Kollege hätten insofern aber nicht genau nachgefragt. Sie habe gesagt, dass es ihr großes Küchenmesser gewesen sei. Ein zweites Messer habe sie nicht wahrgenommen. Als es ihr auf einem Lichtbild gezeigt worden sei, habe sie aber auch das zweite, kleinere Messer als ihr Küchenmesser erkannt. Die Nebenklägerin habe geschildert, gemerkt zu haben, dass etwas Warmes an ihrem Rücken herunterlaufe. In einer Situation habe die Nebenklägerin sich lösen können und habe versucht, zurück zum Haus zu laufen, habe dann aber keine Kraft mehr gehabt und sei hingefallen. Der Angeklagte habe sie etwa auf der Höhe das Fahrzeugs, hinter dem er sich zuvor versteckt gehabt habe, eingeholt. Während des Geschehensablaufs habe der Angeklagte sie einmal mit einer Hand gehalten und mit der anderen Hand mit dem Messer geschlagen. Dabei habe er auf ihrem Fuß gestanden, sodass die Nebenklägerin nicht habe weglaufen können. Auf Vorhalt der Vernehmungsniederschrift hat der Zeuge HG. bekundet, er habe stets wörtlich notiert, was die Nebenklägerin bekundet habe, darunter insbesondere die Worte des Angeklagten: „Denkst du, wenn du wegrennst von mir, du bleibst bei mir“. Sie habe versucht, das Messer festzuhalten, „aber es wurde nicht geklappt“. Sie habe nicht kämpfen können und er, der Angeklagte, habe zu ihr gesagt: „Du kommst jetzt mit mir“. Er habe sie dann bis zu seinem Auto gezerrt und versucht, sie mit Gewalt in sein Auto zu zwängen. Die Leute hätten geschrien, aber er habe gesagt: „nicht Problem für mich“. Dann sei ein Mann aus seinem Haus gekommen und habe den Angeklagten mit einem Stück geschlagen. Sie habe dem Angeklagten das Messer abgenommen und sei mit letzter Kraft in den Hof des Mannes gelaufen, der sie gerettet habe. Als sie auf das Grundstück des Mannes gelangt sei, habe sie das Messer dort fallen lassen. Zu den Hintergründen der Tat habe sie bekundet, dass es am Wochenende Ärger gegeben habe, weil der Angeklagte eifersüchtig gewesen sei. Seine Eifersucht sei schon immer ein Problem gewesen. Sie habe berichtet, dass es am Wochenende wegen der Anrede durch einen Arbeitskollegen in einer Textnachricht mit „Liebe KH.“ zu einem Streit gekommen sei, bei dem der Angeklagte und die Nebenklägerin von der jüngsten Tochter, die Boxerin sei, getrennt worden seien. Die Nebenklägerin sei dann für zwei Tage weggelaufen. Sie habe einen Freund und habe dem Angeklagten am Wochenende gesagt, dass sie weggehen wolle. Sie habe nur noch wegen der Kinder mit dem Angeklagten zusammengelebt. Sie glaube, für ihren Arbeitskollegen sei das gefährlich. Auf Nachfrage habe sie aber gesagt, wie er heiße, dass er aus Pakistan komme und derzeit krankgeschrieben sei. Dass es sich bei dem „Freund“ und dem „Arbeitskollegen“ um zwei verschieden Männer gehandelt haben könnte, sei ihnen damals nicht bewusst gewesen. Zum Zeitpunkt der Vernehmung hätten sie noch nicht über Ermittlungsergebnisse zu dem Geschehen am vorherigen Wochenende verfügt. Die Nebenklägerin sei von ihnen auch nicht im Detail danach gefragt worden. Der Angeklagte habe während der Tat zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie gehe. Auch schon früher habe der Angeklagte immer zu ihr gesagt, wenn sie weggehe, bringe er sie um. Das sei immer so gewesen. Gestern, also der 14.08.2023, sei genau wie immer gewesen. Er habe gesagt, wenn sie weggehe von ihm, dann bringe er sie um. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge UZ. sich außerdem daran erinnert, dass die Nebenklägerin während der Ermittlungen die folgende Formulierung des Angeklagten wiedergegeben habe: „Wir fahren nach Hause zu den Kindern und danach entscheide ich, ob ich dich ins Krankenhaus bringe oder nicht“. Insofern vermochte der Zeuge UZ. sich aber nicht festzulegen, ob die Nebenklägerin das bereits in der Vernehmung in der Uniklinik oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gesagt habe. Auf Nachfrage habe die Nebenklägerin angegeben, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass der Angeklagte ein Messer eingesetzt habe. Er habe wohl vorher schon einmal ein Messer genommen, damit aber nur gedroht und damit nicht zugestochen. Um sich nicht zu verzetteln, seien sie auf diese Situation indessen nicht weiter eingegangen. Der Zeuge UZ. hat auf entsprechende Nachfrage der Kammer bekundet, dass er die Angaben der Nebenklägerin sehr gut habe nachvollziehen können. Sie hätten mit der am Tatort vorgefundenen Spurenlage, mit den Angaben der Nachbarn und mit dem Video der Zeugin II. von der Tat übereingestimmt. cc) Vernehmung durch den Zeugen EF. Der Zeuge EF., der die Nebenklägerin am 21.09.2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Funktion als Ermittlungsrichter vernommen hat, hat erklärt, bei der Vernehmung seien außer ihm und einem Protokollführer die Nebenklägerin, eine Dolmetscherin, der Nebenklagevertreter Dr. TS., eine Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowie zwei Verteidiger des Angeklagten, die Rechtsanwälte FQ. und UJ. anwesend gewesen. Der Angeklagte habe auf seine Anwesenheit verzichtet. Die Vernehmung habe sehr lange gedauert, etwa von 11:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Die Nebenklägerin habe sich angemessen lange Zeit genommen, um das ausführliche Protokoll am Ende durchzulesen und einige Dinge auch noch zu klären. Es sei ein sehr fähiger Protokollführer anwesend gewesen. Die Nebenklägerin habe in der Vernehmung Deutsch gesprochen und nur bei Schwierigkeiten den Dolmetscher hinzugezogen. Aufgrund der eingeschränkten physischen Leistungsfähigkeit der Nebenklägerin sei die Vernehmung für eine Pause unterbrochen, danach aber noch etwa zwei Stunden fortgesetzt worden. Abzüglich der Pause habe er die Nebenklägerin etwa zwei bis drei Stunden vernommen. Die Nebenklägerin sei während der gesamten Dauer der Vernehmung in der Lage gewesen, zu folgen und Fragen zu beantworten. Insgesamt sei die Vernehmung sehr intensiv gewesen. Er sei von der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin beeindruckt gewesen. In Vorbereitung auf seine Zeugenaussage habe er sich das Vernehmungsprotokoll noch einmal angesehen. Alle Einzelheiten könne er heute nicht mehr berichten. Er wisse aber noch, dass die Familie nach Deutschland immigriert sei, erfolgreich das Asylverfahren durchlaufen habe und die Eltern anschließend beide eine Arbeit aufgenommen und einen Sprachkurs absolviert hätten. Die Nebenklägerin habe sich an ihrer Arbeitsstelle wohl auch so gut entwickelt, dass sie dort eine gehobene Stellung, etwa als Vertrauensperson oder in einer Mittlerfunktion, erreicht habe. An einigen Stellen in der Vernehmung sei zum Ausdruck gekommen, dass der Angeklagte nicht gern gesehen habe, dass sie arbeitete und mit welcher Laune sie von der Arbeit heimgekehrt sei. Im Wesentlichen sei es dann um das Wochenende, bzw. Freitag bis Montag, gegangen. Er könne sich daran erinnern, dass die Nebenklägerin von einem relativ eng geknüpften Netz aus Familie und Freunden gesprochen habe, die teilweise auch beieinander gewohnt hätten. In der Wohnung sei es am Samstag zu einem Konflikt über ihr Handy gekommen, weil er das für sein Online-Banking habe nutzen wollen. Sie habe das Handy deshalb für ihn entsperrt. Dann sei die Lage aber eskaliert, als die Nebenklägerin eine WhatsApp-Nachricht von einem kranken Arbeitskollegen erhalten habe. Darin habe der Arbeitskollege die höfliche Anrede „Meine liebe KH.“ genutzt, weshalb der Angeklagte eifersüchtig geworden sei. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hätten dann um das Handy gerangelt. Der Angeklagte habe der Nebenklägerin dabei derart an den Hals gegriffen, dass sie in Luftnot geraten und es dunkel geworden sei. Er, der Zeuge, habe das so verstanden, dass ihr schlecht geworden sei, aber nicht, dass sie zusammengesackt sei o.ä. Eins oder mehrere der Kinder hätten sich dann eingeschaltet, um den Konflikt zu lösen. Der Angeklagte habe die Kinder aber unwirsch weggedrückt und vorwurfsvoll gesagt „Du greifst hier ein für deine Mutter“. Die Nebenklägerin habe dann die Wohnung verlassen und sei innerhalb des Hauses zu einer Nachbarin gegangen. Dabei habe es sich um Landsleute der Nebenklägerin gehandelt. Da habe ein Kontakt zu einem der Kinder eine Rolle gespielt. Was genau bei der Nachbarin passiert sei, wisse er nicht mehr genau. Jedenfalls sei aber ein Kind oder die Schwiegertochter dorthin gekommen, und die Nebenklägerin habe darüber gesprochen, wie sie an ihr Handy oder Unterlagen kommen könne. Der Angeklagte habe ihr Handy aber bei sich behalten und den Beteiligten sei wohl nicht gelungen, es zu holen. Sie habe dann die Wohnung verlassen, weil sie gefürchtet habe, dass der Angeklagte sie dort finden könne. Es sei dann dazu gekommen, dass die Nebenklägerin eine Nacht draußen im Park übernachtet habe. Sie habe nur wenig Geld, etwa 10 EUR, bei sich gehabt und sich davon im Netto etwas zu trinken und bei einer Pommesbude eine Portion Pommes gekauft. Dabei habe sie unter Migräne gelitten, weil sie zu wenig getrunken habe. Es sei wohl auch darüber gesprochen worden, in ein Frauenhaus zu gehen, aber dieser Gedanke sei jedenfalls für dieses Wochenende verworfen worden. Am Samstag sei sie, nach seiner Erinnerung, mit einer der Töchter verabredet gewesen, zu dem Treffen seien aber die Söhne erschienen. Diese hätten aber jedenfalls nicht nur helfen wollen, sondern der Nebenklägerin Vorhalte gemacht wegen des Inhalts ihres Telefons. Dabei hätten sie sich nach der Erinnerung des Zeugen nicht nur auf die WhatsApp-Kommunikation bezogen. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass die Nebenklägerin über die Reaktion der Söhne enttäuscht gewesen sei, wobei die Nebenklägerin das selbst so nicht ausgedrückt habe. Die Nebenklägerin habe in diesem Zusammenhang berichtet, dass es einen anderen Mann gegeben habe. Das sei ein Freund, mit dem sie aber keinen Sex gehabt habe. Man habe sich gegenseitig gestützt. In der Erinnerung des Zeugen habe die Nebenklägerin das durch Küsschen auf die Wange auch visualisiert. Mehr sei da nicht gewesen. Dem Zeugen sei diese Art der Beziehung eher ungewöhnlich vorgekommen. Am Abend sei die Nebenklägerin bei ihrem Sohn und dessen Freundin untergekommen, wobei in der Wohnung auch noch jemand anders übernachtet habe. Ihr sei wichtig gewesen, von dort aus pünktlich zur Arbeit zu kommen. Sie sei erst spät dort gewesen und habe nicht lange schlafen können, bis sie habe zur Arbeit aufbrechen müssen. Sie habe sich für 03:50 Uhr einen Wecker gestellt, weil es ihr sehr wichtig gewesen sei, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Sie sei dann aufgestanden und habe sich fertig gemacht. Von der Freundin ihres Sohnes habe sie sich eine karierte Jacke geliehen. Als sie das Haus verlassen habe, habe der Angeklagte hinter einem Auto gesessen und dort mit einem Messer in der Hand auf sie gewartet. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten und die Klinge habe nach oben gezeigt. Die Zeugin habe das in der Vernehmung szenisch dargestellt. Er habe sie zu sich gerufen und sie habe versucht, wegzulaufen. Er habe gesagt „komm zu mir“, was dem Zeugen angesichts der Bedrohungssituation kurios vorgekommen sei. Die Nebenklägerin sei dann nach links weggelaufen, und er sei von rechts hinter ihr hergekommen. Er habe sie an der Jacke festgehalten, aus der sie sich habe befreien können. Er habe dann mit dem Messer auf sie eingestochen in Richtung ihres Rückens. Sie habe in diesem Zusammenhang Schmerzen geschildert, die sie so noch nie erlebt habe. Er habe das Messer dann aus ihr herausgezogen und erneut auf sie eingestochen. Sie habe etwas Warmes an sich herunterfließen gespürt. Sie habe beschrieben, wie sie kurz davor gewesen sei, bewusstlos zu werden. Der Angeklagte habe sie dann zum Familienfahrzeug gezogen. Auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls hat der Zeuge ergänzt, die Nebenklägerin sei zuvor Richtung Haus zurückgerannt und habe gerufen, weil sie gehofft habe, dass die Freundin ihres Sohnes mit offenem Fenster schlafe und sie höre. Dann sei sie gefallen und der Angeklagte habe sie hochgezogen und zum Auto gebracht. Er habe sie auf den Beifahrersitz gesetzt, aber sie habe nicht ganz im Auto gesessen. Der Angeklagte habe versucht, die Nebenklägerin anzuschnallen. Dann habe ein Mann eingegriffen, der irgendwie mit dem Angeklagten interagiert und dann der Nebenklägerin gesagt habe, dass sie auf seinen Hof kommen solle. Zuvor hätten wohl schon Leute aus dem Fenster geschrien „Lass die Frau los“. Auf weiteren Vorhalt hat der Zeuge bestätigt, dass der Angeklagte nach Angaben der Nebenklägerin zu ihr gesagt haben soll „Du kommst jetzt mit zu den Kindern und da wird dann entschieden, ob du zum Krankenhaus kommst oder stirbst“. Der Zeuge wisse aber nicht mehr, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das gesagt haben solle. Es habe mehrere Szenen gegeben, in denen die Nebenklägerin versucht habe, in das Messer zu greifen. Letztlich sei es ihr im Auto gelungen, dem Angeklagten das Messer abzunehmen, als der Nachbar mit dem Angeklagten interagiert habe. Es sei auch noch ein anderer Mann mit einem Regenschirm auf der Straße gewesen. Sie habe das Messer dann mit in den Hof des Nachbarn genommen. Dort habe sie sich hingelegt, um Kräfte zu sparen. Dann sei der ukrainische Freund ihres Sohnes, der auch dort übernachtet habe, gekommen. Die Nebenklägerin habe während der gesamten Tat nur ein Messer gesehen. Ihr seien zwei Messer gezeigt worden. Das größere Fleischmesser habe sie als dasjenige identifiziert, das der Angeklagte verwendet habe. Sie habe zu beiden Messern gesagt, dass sie aus ihrem Haushalt stammten. Er, der Zeuge, könne sich noch daran erinnern, dass sie etwas zum Thema „Füße“ geschildert habe, aber habe keine Erinnerung mehr daran. Die Nebenklägerin habe davon gesprochen, dass der Angeklagte durchweg eifersüchtig gewesen sei. Früher habe sie das normal gefunden, es sei aber schlimmer geworden, seit die Familie in Deutschland lebe. Es sei teilweise täglich zu Konflikten gekommen. Sie habe oft von ihm zu hören bekommen, dass sie sterbe, wenn sie zu einem anderen Mann gehe. Das habe er immer gesagt. Es sei auch einmal zu einem Streit wegen eines Wangenkusses zur Verabschiedung oder Begrüßung gekommen. Sie habe auch geschildert, dass der Angeklagte am Telefon zu ihrer Mutter gesagt haben soll „Wir gucken, was am Montag passiert“. Auf Vorhalt hat der Zeuge sich daran erinnert, dass die Nebenklägerin eine Situation geschildert habe, in der der Angeklagte und sie einige Tage vor dem Vorfall Sex gehabt hätten. Danach habe er sie mit einem Messer auf dem Balkon bedroht, weil sie ihn nicht richtig angeguckt habe. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekundet, er habe in der Aussage der Nebenklägerin keine „Stolpersteine“ gesehen. Sie habe sehr lang und detailliert berichtet. Auf ihn habe sie einen überzeugenden Eindruck gemacht, insbesondere wegen der Kleinteiligkeit ihrer Schilderungen. Diese hätten sich in ein Bild von der Familie und der ehelichen Beziehung eingefügt, das dem Zeugen nachvollziehbar vorgekommen sei. Auch die Ablaufschilderungen hätten aus seiner Sicht zusammengepasst. Er habe der Nebenklägerin geglaubt. Sie habe sehr diszipliniert und nachhaltig berichtet. Sie habe bereits zwei bis drei Stunden frei und flüssig berichtet, bevor sie Nachfragen beantwortet habe. Sie sei sehr ruhig gewesen und habe sich viel Zeit genommen, das Protokoll durchzulesen, was von einer großen Gewissenhaftigkeit zeuge. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Nebenklägerin bestrebt gewesen sei, eine vollständige und richtige Aussage zu machen. dd) Angaben der Nebenklägerin in der ersten Hauptverhandlung Der Zeuge Dr. GW., der als erkennender Richter der Kammer an der später ausgesetzten ersten Hauptverhandlung beteiligt war, mittlerweile jedoch aus der Kammer ausgeschieden ist, hat den Inhalt der Angaben der Nebenklägerin in diesem ersten Durchgang wie folgt wiedergegeben: Sie habe von ihrer Mutter 1994 aufgrund ihrer Minderjährigkeit die schriftliche Erlaubnis bekommen, den Angeklagten zu heiraten. Sie sei indes nie mit diesem beim Standesamt gewesen; auch eine religiöse Hochzeit habe nie stattgefunden. Irgendwer habe irgendwann ein Papier über eine Eheschließung zwischen ihr und dem Angeklagten gemacht. Dass die Heiratsurkunde auf einem Dokument der 1994 bereits seit drei Jahren nicht mehr existierenden SG. hergestellt worden sei und nicht auf einem des Staates W. sei für niemanden wichtig gewesen. Ihres Wissens habe der Angeklagte vor seinem Wehrdienst Fleisch und Wurst und danach auf Märkten in GZ. Kleidung und andere Sachen verkauft. Später habe er Autos aus Deutschland nach W. importiert. Dieses Geschäft sei gut gelaufen. Bis 1994/1995 habe sie selbst eine Zeit lang auf Märkten in GZ. Sachen verkauft. Danach habe in sie W. Modedesignerkurse belegt, letztlich in dieser Branche jedoch nicht gearbeitet, weil ihre Kinder klein gewesen seien und sie sich um diese habe kümmern müssen. Durch die gemeinsamen Erlöse aus dem GZ.-Handel hätten sie sich ein erstes Haus gekauft; auch für ein Auto und den Lebensunterhalt habe es gereicht. Das Gebrauchtwagengeschäft des Angeklagten habe sich über die Jahre so gut entwickelt, dass auch kirgisische Polizeibeamte die guten Autos aus dem Westen wahrgenommen hätten. Einer von diesen habe einen vom Angeklagten Jahreswagen zu einem lächerlichen Preis erwerben wollen. Dies habe der Angeklagte abgelehnt, woraufhin ein Konflikt mit Mitarbeitern des kirgisischen Innenministeriums begonnen habe. Dies sei der Grund für die Ausreise der Familie (bestehend aus ihr, dem Angeklagten und den Kindern R., H. und Y.) 2013 nach Deutschland gewesen, wo man Asyl beantragt und erhalten habe. Ihre Mutter sei XC. und lebe bereits seit 1995 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beziehung mit dem Angeklagten sei am Anfang gut und sie in ihn verliebt gewesen. Irgendwann sei die Beziehung jedoch – noch in W. - kaputtgegangen. Sie sei irgendwann „die Dreckigste“ gewesen; er hätte sie aus dem letzten Loch herausgeholt, wofür sie ihm dankbar sein müsse. Er habe ihr vorgeworfen, sie habe vor ihm sehr viele Männer „gehabt“. Das stimme aber nicht, das habe er sich ausgedacht. Er habe sie in W. auch misshandelt, wobei sie dies zeitlich nicht mehr einordnen könne. Eines Abends sei er spät nach Hause gekommen und schlafen gegangen. Sie sei unten im Haus geblieben. Irgendwann habe sie gehört, dass er mit irgendeinem „Weib“ nette Worte gesprochen habe. Als er nach unten gekommen sei, habe sie ihn gefragt, was das solle. Er habe daraufhin entgegnet, dass das nicht ihre Sache sei und sie als „die Dreckigste“ beschimpft. Anschließend habe er ihr ins Gesicht geschlagen, so dass ihr Lippe aufgeplatzt sei. Sie habe unter ständigem psychischen Druck des Angeklagten gestanden. Bei einer anderen Gelegenheit habe er sie hinter dem Haus mit einem Eimer geschlagen und an Schulter und Arm getroffen. Erst als die Mutter hinzugekommen sei, habe er damit aufgehört. Den Grund der Auseinandersetzung wisse sie heute nicht mehr. Sie habe diese Übergriffe in W. nicht angezeigt, da dies sinnlos sei. Bereits in W. habe er bereits einmal mit einem Messer vor ihr gestanden. Sie sei dem Angeklagten treu gewesen, er ihr hingegen untreu. Der Angeklagte habe sich eine Zeit lang mit einer Freundin einer Cousine väterlicherseits getroffen. Die Cousine habe sie, die Nebenklägerin, irgendwann unmittelbar gefragt, was sie noch mit ihm mache, wenn der immer fremdgehe. Daraufhin sei es zu einem Streit und einer Versöhnung zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen. Gleichwohl sei die Beziehung des Angeklagten mit der Freundin der Cousine weitergegangen. Später habe die Freundin der Cousine sogar sie, die Nebenklägerin, unmittelbar angerufen, weil sie den Angeklagten habe loswerden wollen. Hierbei habe sie von sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten erzählt, aber auch davon, dass er versucht habe, sie mit Gewalt in ein Auto zu zerren. Irgendwann habe der Angeklagte das ihr, der Nebenklägerin, gegenüber auch zugegeben, als er befürchtet habe, die Freundin der Cousine gehe zur Polizei. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten, sie sei ihm zweimal in W. mit zwei verschiedenen Neffen (JW. und EB.) fremdgegangen, habe sie Folgendes erklärt: Mit dem Neffen JW. sei sie im Auto gefahren, als der Angeklagte ab 2008 für 1 Jahr 4 Monate in Haft gesessen habe. Eines Tages seien Polizeibeamte durch ein Fenster ins Haus gesprungen und hätten das Haus durchsucht. Keiner der Bewohner habe sich bewegen dürfen. Nur die älteste Tochter Q. habe zur Toilette gedurft. Diese habe bei der Gelegenheit mitbekommen, wie einer der Polizeibeamten ein Paket Rauschgift aus der Kleidung gezogen und in einem Eimer im Wirtschaftsraum deponiert habe. Die Polizisten hätten die Beobachtung von Q. jedoch mitbekommen. Ein Polizist habe dem Kind daraufhin so heftig gegen die Brust geschlagen, dass dieses eine Zeit lang nicht mehr habe reden können und Probleme mit einer Herzklappe bekommen habe. Man habe aufgrund des Vorfalls dem Angeklagten Heroinbesitz vorgeworfen und ihn inhaftiert. Für sie als Ehefrau hätten die Polizisten Geld verlangt. Abends seien die Polizisten noch einmal vorbeigekommen und hätten den Preis von 6.000 oder 8.000 US-Dollar für sie genannt. Am anderen Morgen habe sie den Polizisten das Geld gebracht und sich selbst auf diese Weise freigekauft. Bei dieser Gelegenheit sei ihr angedroht worden, dass ihre Kinder, wenn sie volljährig würden, auch bestraft würden. Der Angeklagte sei zu neun Jahren Freiheitsstrafe wegen Drogen verurteilt worden; später sei auf ihn eine Vorschrift angewendet worden, dass er der Alleinernährer der Familie sei, so dass die Strafe verkürzt worden sei. In der Zeit der Inhaftierung des Angeklagte sei es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen. Sie hätten kein Geld zum Leben gehabt, so dass ihre Mutter aus Deutschland durch Überweisungen geholfen habe. Vom Staat habe es keine Leitungen gegeben, sie selbst habe keine Arbeit gefunden. Irgendwann habe sie beschlossen, zusammen mit einem Neffen des Angeklagten namens JW. und einem Rechtsanwalt ein Amt zur Bestrafung von Polizeibeamten aufzusuchen, wo sie Anzeige gegen die Polizisten erstattet habe, die seinerzeit die Durchsuchung durchgeführt hätten. Aus Rache hätten die angezeigten Polizisten dem Angeklagten in der Haft erzählt, sie habe sich mit dem Neffen JW. sexuell im Auto vergnügt. Dabei sei JW. nur der Fahrer für sie und den Rechtsanwalt zwecks Anzeigenerstattung gegen die kriminellen Polizeibeamten gewesen. Mit dem Neffen EB. habe es folgendes auf sich gehabt: 2013 habe die älteste Tochter Q. in W. geheiratet. Als das Brautpaar bereits das Haus der Braut verlassen und in das Haus der Eltern des Bräutigams gefahren sei, habe einer der Neffen des Angeklagten namens EB. eine Flasche Wodka haben wollen. Sie sei daraufhin in den Vorratsraum des Hauses gegangen, in dem sich eine Kiste mit Wodka befunden habe, und habe EB. eine Flasche gegeben. Hierfür habe er sich bei ihr mit einem Kuss auf ihre Wange bedankt. Dies müsse jemand gesehen und dem Angeklagten hinterbracht haben. Jedenfalls habe es deshalb auf der Feier richtig Ärger gegeben. Er habe ihr ohnehin vorgeworfen, auf der Hochzeit alle Gäste geküsst zu haben. Dies sei aber eigentlich normal. Er wecke immer Schuldgefühle in ihr. Zu einem sexuellen Kontakt mit dem Neffen EB. sei es nie gekommen. In Deutschland habe sie von 2016 bis 2020 im Hotel T. in P. als Reinigungskraft und in der Küche gearbeitet. Coronabedingt sei ihr gekündigt worden. Danach habe sie eine Stelle als Vorarbeiterin bei der Firma A. in P.-E. gefunden und habe sich dort bis zur Vorarbeiterin mit Verantwortung für 16 bis 20 Personen emporgearbeitet. In ihrem Team sei auch der Mitarbeiter O., der sie am 12.08.2023 über seinen Gesundheitszustand informiert habe. Sie habe monatlich 1.500,00 Euro dort verdient und sei mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen. Sie und der Angeklagte hätten ein Gemeinschaftskonto bei der Kreissparkasse P. unterhalten, auf dem ihre beiden Gehälter und das Kindergeld eingegangen seien. Geldsorgen habe es nicht gegeben, lediglich Streit, wofür das Geld ausgegeben worden sei. Streit um die Abfindung, die der Angeklagte 2023 erhalten habe, habe es nicht gegeben. Das Leben in Deutschland sei leichter als in BY. gewesen, es sei Ruhe eingekehrt. Hingegen sei das Eheleben nicht glücklich gewesen. Sie habe über eine Trennung vom Angeklagten zwar nachgedacht, sich aber nicht dazu entscheiden können. Grund hierfür seien die gemeinsamen Kinder gewesen. Sie sei selbst ohne Vater groß geworden. Für ihre Mutter sei es ohne Vater sehr schwer gewesen. Dies sei für sie der Grund gewesen, bei der Familie zu bleiben. Ihren späteren Liebhaber, den Zeugen L., habe sie auf ihrer Arbeitsstelle kennengelernt. Am Anfang sei es eine enge Freundschaft gewesen, weil sie ihm alles habe erzählen können, was ihr auf der Seele gelegen habe. Später sei es auch eine intime Freundschaft geworden, so dass man sich in Hotels getroffen habe. Auf ihrem Handy habe es Fotos des Zeugen L. gegeben, auch solche, auf denen dieser nackt abgebildet gewesen sei. Zum Geschehen am Samstag, dem 12.08. und Sonntag, dem 13.08.2023 habe die Nebenklägerin Folgendes angegeben: Die Familie stehe am Wochenende immer später auf. Sie habe den Tisch für das Frühstück gedeckt und sich danach in der Küche aufgehalten. Der Angeklagte sei mit ihrem iPhone zu ihr gekommen und habe geäußert, er müsse sich was von der Sparkasse anschauen. Sie glaube, dass dies nur ein Vorwand gewesen sei. Er habe das Gerät mit ihrer Face-ID geöffnet und sei dann mit dem Telefon zum Sofa gegangen. Sie wisse nicht, was er dort damit gemacht habe. Jedenfalls sei er irgendwann in ihren WhatsApp-Nachrichten gewesen, weil er eine Nachricht ihres Arbeitskollegen O. gefunden habe, die mit den Worten „Meine liebe KH.“ begonnen habe. Er sei sofort wütend geworden und ausgerastet und habe geschrien: „Ich habe deinen Mann gefunden!“. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihr Telefon zurückhaben wollen. Er habe dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass er in dem Handy noch etwas finden wolle. Sie habe es ihm daraufhin wegnehmen wollen. Er habe dies jedoch verhindert, indem er das Telefon hinter seinem Rücken versteckt habe. Sodann habe er angefangen, sie zu schubsen, was in eine gegenseitige Schubserei ausgeartet sei. Sie habe gestanden und er gesessen, bis auch er mit dem Handy in der Hand aufgestanden sei. Nachdem er sie erneut geschubst habe, sei es ihr kurz gelungen, das Telefon zu ergreifen, so dass es beide in der Hand gehabt hätten. Dadurch sei das Telefon ausgegangen. Daraufhin habe der Angeklagte es an die Seite geworfen und versucht, sie am Hals zu packen. Das habe erst einmal nicht geklappt. Sie habe ihn im Gesicht gekratzt. Hierauf habe er sie über die Seitenlehne des Sofas geschubst, so dass sie auf den Boden gefallen sei. Er habe sie am Hals gepackt und ihr mit dem Daumen auf den Kehlkopf gedrückt, was sehr weh getan habe. Sie habe den Angeklagten nicht mehr zu fassen bekommen, weil ihr die Luft nicht mehr gereicht habe. Sie habe noch wahrgenommen, wie die ältere Tochter Q. versucht habe, die Hand des Angeklagten von ihrem Hals wegzunehmen. Dies sei ihr allerdings nicht gelungen. Zu der kleinen Tochter Y. habe der Angeklagte geäußert: „Bist Du gekommen, um mich wegen Mama zu schlagen?“ Irgendwann sei der Hals frei geworden und sie habe wieder Luft bekommen. Sie habe zum Schlüssel im Flur gegriffen. Ohne Geld, ohne Handy und ohne Jacke sei sie nur mit Sommersandalen und Hausanzug aus der Wohnung geflüchtet. Ihr sei schwindelig gewesen und der Hals habe ihr weh getan. Im Hausflur habe sie sich entschieden, eine Etage zur Wohnung der Familie HM. zu laufen. Ihr sei von TD. (der Zeugin G.) geöffnet worden, die wohl gerade aufgestanden sei. Sie habe die Nachbarin gefragt, ob sie bei ihr bleiben könne. Diese habe sie hereingelassen und gefragt, ob alles okay sei und weshalb sie da sei. Sie habe ihr berichtet, dass sie einen Streit mit dem Angeklagten gehabt habe und von diesem gewürgt worden sei. Sie habe ihr ihren Hals gezeigt, worauf die Zeugin G. geäußert habe: „Ja, der ist geschwollen“. Bei ihr habe sich zu diesem Zeitpunkt noch kein Hämatom am Hals gebildet. Sie habe ihr Tee angeboten. Sie habe ihr erzählt, dass der Angeklagte das wegen der von ihm auf ihrem Handy gefundenen WhatsApp-Nachricht getan habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass es Streit um ihr Mobiltelefon gegeben habe. Die Fotos vom Zeugen L. seien darauf in einem geschützten Ordner gewesen, den man nur mit Face-ID oder der PIN habe öffnen können. Die PIN sei in einem Buch von ihr notiert gewesen. Sie habe die Nachbarin nach der Nummer ihrer Tochter Y. gefragt. Diese habe sie aber nicht gehabt, dafür jedoch die Nummer der Zeugin C.. Also habe sie diese angerufen und ihr Bescheid gesagt, wo sie sich befinde. Wenig später seien die Zeugin C. und Y. nach oben in die Wohnung der Zeugin G. gekommen. Mit diesen habe sie darüber gesprochen, was geschehen sei. Diese hätten berichtet, dass der Angeklagte immer noch wütend sei. Irgendwann sei der Freund der Zeugin G., LL. HM., mit einem ZD. in die Wohnung gekommen. Als sie die Tür ihrer eigenen Wohnung eine Etage tiefer habe zugehen hören, habe sie es mit der Angst zu tun bekommen, der Angeklagte könne sie suchen und in der Wohnung der Zeugin G. finden. Aus diesem Grunde habe sie das Haus insgesamt verlassen und sei auf die Straße gelaufen, um nicht gesehen zu werden. Sie sei ziellos auf der Straße und in der Gegend herumgelaufen und habe die ganze Zeit darauf geachtet, ob jemand aus dem Haus komme. Einige Stunden später habe sie an einem Spielplatz in der Nähe des Hauses die Zeugin C. und ihre Tochter Y. getroffen. Sie habe sie gebeten, ihr ihre Papiere, ihr Telefon, Geld und Anziehsachen zu bringen, damit sie weggehen könne. Y. habe ihr jedoch keine Hoffnung gemacht und mitgeteilt, dass der Papa ihr Telefon und ihre Papiere bei sich habe. Er schlage sich selber, stoße mit dem Kopf gegen die Wand und reibe sich psychisch auf. Sie hätten kurz diskutiert, ob sie ins Frauenhaus gehen solle. Die Zeugin C. habe jedoch in die Diskussion geworfen, dass sie, wenn sie das tue, auch den Grund nennen müsse. Das Frauenhaus werde dann die Polizei verständigen und die Polizei werde den Angeklagten aus der Wohnung werfen oder mitnehmen. Sie, die Nebenklägerin, habe nicht gewusst, was sie hätte tun sollen. Außerdem habe sie gar kein Frauenhaus gekannt, zu dem sie hätte hingehen können. Also sei es dazu nicht gekommen. Y. habe sie gefragt, wo sie übernachten werde. Um sie zu beruhigen, habe sie ihr gesagt, wenn alle schliefen, gehe sie zu TD., um dort die Nacht zu verbringen. Aus Angst habe sie dies jedoch nicht vorgehabt. Y. habe Turnschuhe getragen. Da sie und die Tochter die gleiche Schuhgröße hätten, hätten sie die Schuhe getauscht. Dann seien die beiden weggegangen. Auch sie habe sich aus Angst zunächst entfernt, sei aber dann in die Waschküche des Hauses geschlichen, um in der schmutzigen Wäsche ein paar Kleidungsstücke für sich zu finden. Diese habe sie unter ihren Hausanzug angezogen. In einer Sporthose habe sie 10 Euro gefunden. Von diesem Geldbetrag habe sie bis zum Abend des Folgetages existiert. Abends habe sie gegen 21:00 Uhr am Spielplatz neben dem Berufskolleg in der Nähe des Hauses zufällig ihre ältesten Kinder Q., R. und H. getroffen. Diese hätten sie sofort mit Vorwürfen überzogen und mitgeteilt, sie hätten ihr Telefon durchgeschaut und die Fotos des Zeugen L. gefunden. Sie hätten sie aufgefordert, ihnen zu erklären, was das solle. Sie habe hierauf keine Antworten parat gehabt. Es sei nicht die Angelegenheit der Kinder gewesen. Sie sei einfach nicht in dem Zustand gewesen, ihnen Rede und Antwort zu stehen, weil ihr Hals weh getan habe und sie etwas habe trinken wollen. Sie habe die Kinder nach ihrem Telefon gefragt. Diese hätten es jedoch abgelehnt, es ihr zu bringen. Sie habe die Kinder nach Essen, Trinken und Geld gefragt. Keiner habe ihr etwas gebracht. Die Nacht habe sie vor lauter Angst, der Angeklagte könne sie draußen suchen und finden, im Häuschen einer Kinderrutsche auf dem Spielplatz hinter der Grundschule verbracht. Sie habe kaum geschlafen und vor Kälte gefroren. Den Sonntag habe sie sich in Z. aufgehalten und sich von den 10 Euro Pommes frites und etwas zu trinken gekauft. Sie habe mit Y. verabredet, sich am Sonntagabend wieder mit ihr am Spielplatz zu treffen. Da sie keine Uhr getragen habe, habe sie jedoch nicht gewusst, wie spät es gewesen sei. Als sie abends zum vereinbarten Treffpunkt gekommen sei, sei Y. jedoch nicht da gewesen. Stattdessen seien ihre Söhne R. und H. erschienen und hätten sie gefragt, wo sie die Nacht verbracht habe. Heute übernachte sie bei N. (Zeugin C.). Sie habe das erst nicht gewollt. H. habe sie damit konfrontiert, dass sie nicht bei TD. geschlafen habe. Vor lauter Müdigkeit, Migräne und Halsweh habe sie schließlich eingewilligt. Über die Fotos auf ihrem Handy sei am Sonntag nicht mehr diskutiert worden. Wohl aber habe sie ihren Söhnen klargemacht, dass sie nicht wieder zum Angeklagten zurückkehren werde. H. habe sie mit dem Auto von R. zu sich nach Hause nach P.-X. gefahren. Dabei habe er ihr versichert, sie brauche bei N. keine Angst zu haben. Sie habe H. in diesem Moment vertraut. Ihre Söhne hätten ihr erneut nichts mitgebracht, keine Kleidung, kein Geld, kein Telefon. Sie habe nur noch 4 Euro übriggehabt. Sie seien sehr spät in X. angekommen, die Uhrzeit wisse sie nicht. Die Zeugin C. habe schon im Bett gelegen, als sie gekommen sei. Später sei der Zeuge V., der zu dieser Zeit in der Wohnung von H. und seiner Freundin übernachtet habe, von der Arbeit gekommen. Diesem habe sie vom Grund ihres Daseins in der Wohnung nichts erzählt, sondern ihn lediglich begrüßt. Die Zeugin C. habe bereits alles gewusst. Sie habe sie gefragt, wessen Fotos das auf dem Handy gewesen seien, was los sei, wie lange das schon gehe und warum sie das mache. Sie habe ihr geantwortet, dass sie diesen Mann noch nicht lange treffe. Als Grund des Seitensprungs habe sie angegeben, ihr reichten die Erniedrigungen durch den Angeklagten, sie wolle weggehen. Die Zeugin C. habe erwidert, sie sehe das genauso. Sie habe den Angeklagten nie bei seinem Vornamen genannt. Sie habe auch keine Ersatzbegriffe oder Kosenamen für ihn gehabt. Sie hätten jeden Tag Sex miteinander gehabt, zuletzt am Freitag, dem 11.08.2023. Das sei automatisch so gewesen. Sie hätten beide Cannabis geraucht, das immer er angeschleppt habe. Sie hätten das nicht täglich, sondern nur selten geraucht. Sie habe das Cannabis nicht entspannt. Kokain oder Amphetamin habe sie beim Angeklagten nie bemerkt und auch selbst nie genommen. Er habe ab und an ein paar Gläschen Whisky getrunken, wobei aber immer nur wenig im Glas gewesen sei. Sie selbst habe in Maßen Wodka mit Saft getrunken. Zum Geschehen am 14.08.2023 habe die Nebenklägerin Folgendes angegeben: Sie sei aufgestanden und habe sich gewaschen. Sie habe die Zeugin C. nach frischen Anziehsachen gefragt und von ihr Jeans, ein T-Shirt und Schuhe bekommen, da Y.s Schuhe zerrissen und nass gewesen seien. Da es kalt gewesen sei, habe sie von ihr auch eine karierte Jacke von H. erhalten. Als sie das Haus verlassen habe, sei es draußen dunkel gewesen. Die Laterne sei an gewesen. Sie sei an den Mülltonnen vorbei Richtung Straße gegangen. Als sie am Bürgersteig habe abbiegen wollen, habe sie den Angeklagten halb in der Hocke hinter einem Auto auf dem kleinen Parkplatz vor den Mülltonnen gesehen. Als er sich auf sie zubewegt habe, habe sie in seiner rechten Hand ein Messer mit der Klingenspitze nach oben gesehen. Sie sei total überrascht und nur zwei bis drei Schritte von ihm entfernt gewesen. Er habe zu ihr auf Russisch gesagt: „Na, jetzt komm mal her“. Sie habe sofort verstanden, warum der Angeklagte da gewesen sei und dass er etwas mit dem Messer machen wolle. Sie habe versucht, ein wenig ausholend von dem Parkplatz über den Bürgersteig auf die Straße wegzulaufen. Das sei für sie der einzige Fluchtweg gewesen. Der Angeklagte sei fit, sie eigentlich auch. An diesem Morgen seien ihre Bewegungen aufgrund ihrer Migräne jedoch langsamer gewesen als ihre Gedanken. Sie wisse nicht, wie schnell sie gewesen sei. Sie habe auf seine Ansprache gar nichts erwidert. Sie sei so geschockt gewesen, dass ihr einziger Gedanke gewesen sei zu fliehen. Sie habe es geschafft, sich ein bis zwei Schritte von ihm zu entfernen. Plötzlich habe sie gespürt, wie er an ihrer Jacke gezogen habe. Sie sei herausgeschlüpft und weitergelaufen, jedoch nach drei Schritten mitten auf der Straße auf die Knie und die Hände hingefallen. Vielleicht sei sie gestolpert. Er habe sie gepackt und begonnen, mit dem Messer auf ihren Rücken zu schlagen. Sie habe nicht aufstehen können. Er habe sie runtergedrückt und ohne Halt mit dem Messer vier bis fünfmal auf die rechte hintere obere Schulter geschlagen. Sie habe gespürt, wie das Messer in ihr dringesteckt habe, und gehört, wie die Schläge aufgeprallt seien. Sie habe gedacht, wenn das so weitergehe, sei sie gleich tot. Sie habe deshalb angefangen zu schreien. Sie habe es geschafft, sich mit den Knien hochzudrücken und aufzustehen. Dabei habe sie den Angeklagten zur Seite geschubst und sei Richtung N.s Haus zurückgelaufen. Im Laufen habe sie einen heißen Fluss auf ihrem Rücken gespürt und verstanden, dass sie im Rücken ein Loch habe. Sie habe Menschen an den Fenstern stehen sehen. Sie sei bis zu den Mülltonnen gekommen und dann hingefallen. Sie wisse nicht warum. Sie glaube, kurz das Bewusstsein verloren zu haben. Als der Angeklagte ihr ins Bein geschnitten habe, sei sie wieder wach geworden. Sie habe versucht aufzustehen, jedoch keine Kraft mehr dazu gehabt. Er habe sie dann gleichzeitig an den Haaren und am T-Shirt hochgezogen. Er habe das Messer über ihr gehalten und nach ihrem Empfinden mit den Augen einen Platz gesucht, wo er habe hinstechen sollen. Daraufhin habe sie „GS.“ geschrien und sich bei ihm entschuldigt. In diesem Moment habe sie in das Messer gegriffen, um es ihm zu entwinden. Das habe jedoch nicht funktioniert. Bei diesem Versuch habe sie sich stark an ihrem Daumen verletzt. Der Angeklagte habe daraufhin folgenden Satz zu ihr geäußert: „Komm nach Hause, entschuldige dich bei den Kindern. Danach sehen wir, ob wir dich ins Krankenhaus bringen oder ob du stirbst.“ Er habe sie an den Haaren und am T-Shirt Richtung Bürgersteig geschleppt. Als sie an der Ecke angekommen seien, habe sie das gemeinsame Auto gesehen, einen weiß-grauen VW. Er habe sie bis zum Auto geschleppt. Dort habe er die Beifahrertür geöffnet, sie zum Auto gedrückt und auf den Beifahrersitz gedrängt. Sie habe jedoch schief auf dem Beifahrersitz gesessen und ein Bein zwischen Tür und Türspalt gehabt. Die Schließe für den Gurt habe sich unter ihr befunden. Der Angeklagte habe versucht, den Gurt ohne zu schauen nach Gefühl zu schließen, was ihm aber nicht gelungen sei. Dann habe er sich mit dem Kopf zu ihr hineingebeugt, um nunmehr zu gucken, wie er sie anschnallen könne. Direkt ihr gegenüber habe er das Messer gehalten. Von der Seite habe sie einen Mann wahrgenommen, der geschrien habe: „Lass die Frau!“. Sie selber habe um Hilfe geschrien. Als sie das Gefühl gehabt habe, der Angeklagte wolle ihr mit dem Messer in den Bauch stechen, habe sie zum zweiten Mal in das Messer gegriffen und versucht, es so zu drehen, dass er es nicht schaffe, ihr in den Bauch zu stechen. Auf einmal habe sie einen Schlag gehört. Aufgrund dessen habe sie es geschafft, dem Angeklagten das Messer aus der Hand zu drehen. Dabei habe sie sich fast einen Finger abgeschnitten, da sie voll in die Klinge gegriffen habe. Dabei sei ihr schwarz vor Augen geworden. Sie habe dann eine Männerstimme gehört mit den Worten: „Was sitzt Du hier? Komm her!“. Es sei ihr gelungen, mit fremder Hilfe aus dem Auto auszusteigen. Der fremde Mann habe zu ihr gesagt: „Komm in meinen Hof“. Sie habe das Messer mit beiden Händen in den Hof geworfen, weil sie damit keinen Menschen habe treffen wollen. Das Hoftor sei offen und weiß gewesen. Der fremde Mann habe sie in den Hof gleichsam reingeschubst. Sie sei noch drei Schritte gegangen und habe sich dann auf den Boden gelegt. Sowohl im Hof als auch später im Krankenwagen sei sie wach gewesen. Noch im Rettungswagen seien ihre Finger genäht worden. Sie habe mitteilen sollen, wenn es ihr schlecht gehe. Sie habe gespürt, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Während der Fahrt habe sie noch die Unterhaltung der Ärzte mitgehört, die witzelnd gefragt hätten: „Wo tropft es denn noch?“ Am Krankenhaustor sei ihr das Licht ausgegangen. Sie sei wieder aufgewacht mit einem Schlauch im Mund. Auf Vorhalt des Videos der Zeugin II. habe die Nebenklägerin geäußert, dass sie sich an ein Hin- und Herlaufen des Angeklagten nicht erinnern könne. Das auf dem Video abgebildete Tatgeschehen sei bei ihr eine schwarze Sequenz. Ein zweites Messer habe sie nicht gesehen. Beide am Tatort sichergestellten Messer gehörten ihr und befänden sich in ihrer Küche. Üblicherweise befänden sich im Auto keine Messer, geschweige denn diese. Der Angeklagte sei sehr penibel mit seinem Auto. Alle Fremdgegenstände, die nicht dort hingehörten, schmeiße er raus. Picknick hätten sie zuletzt vor zwei Jahren gemacht. Ins Schwimmbad hätten sie Melone vorgeschnitten aus dem Kühlschrank mitgenommen. Zu ihren Verletzungen und jetzigem Gesundheitszustand habe die Nebenklägerin Folgendes ausgeführt: Sie bekomme mittlerweile fast wieder Luft wie früher. Die Muskulatur zwischen den Rippen arbeite nicht, zwei Rippen würden „hängen“. Sie habe ein Taubheitsgefühl von der Mitte des Rückens bis zur Mitte des Bauches. Sie habe Aufmerksamkeitsprobleme, sei zerstreut und vergesse Worte, die sie sagen wolle. Ihr Zeitgefühl sei beeinträchtigt. Sie spüre Taubheit an der Daumen-Strecksehne. Ihre Arme und Beine funktionierten wieder gut, ihr Oberarm-Muskel hingegen nicht. Im Nacken habe sie Schmerzen, die oft bis zum Kopf strahlten. Ihre Narben seien gut verheilt, nicht rot und flach. Psychisch gehe es ihr schlecht. Sie habe Ängste, dass der Angeklagte irgendwo auf sie warte. Sie beabsichtige, in Kürze mit einer Psychotherapie zu beginnen. Der Zeuge Dr. GW. hat berichtet, die Nebenklägerin habe ihre Aussage zwar angespannt, aber ruhig getätigt und dabei keine größeren Emotionen gezeigt. Sie habe aus seiner Sicht sehr klar zu den beiden Taten berichtet. ee) Vernehmung in der Hauptverhandlung Am vierten und fünften Hauptverhandlungstag hat die Nebenklägerin vor der Kammer zur Vorgeschichte der Familie und über das Geschehen vom 12.08.2023 bis zum 14.08.2023 ausführlich bekundet. Dabei hat sie die oben wiedergegebenen Angaben in ihren früheren Erzählungen und Vernehmungen wiederholt. Insbesondere hat sie im Detail übereinstimmend mit den Angaben während der ersten Hauptverhandlung bekundet. Auf eine komplette Wiedergabe der diesbezüglichen Aussage wird zur Vermeidung von Redundanzen verzichtet. Über die unter III.3.a)aa) bis III.3.a)dd) dargestellten Angaben hinaus hat die Nebenklägerin außerdem ergänzend Folgendes bekundet: Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihr habe sich nach dem Umzug nach Deutschland verändert. Der psychische Druck, den er auf sie ausgeübt habe, sei noch größer geworden. Er habe ihr gesagt, dass er befürchte, dass die Nebenklägerin sich dem verdorbenen Verhalten der Europäer anpassen und sich noch schlimmer benehmen werde als in W.. Das Gespräch am Abend des 12.08.2023 mit ihren Kindern auf dem Spielplatz habe sie hastig abgebrochen, als sie den Angeklagten im Licht einer Laterne aus der Haustür habe treten sehen, der offenbar – informiert durch die Kinder – gekommen sei, um mit ihr zu reden. Während der Tat am 14.08.2023, als sie nach dem ersten Angriff versucht habe, wieder in Richtung N.s Haus zu laufen, sei sie nach vier bis fünf Schritten wieder hingefallen und er habe sie erneut erwischt. Ihr sei dunkel vor Augen geworden und sie habe einen Filmriss bis zu dem Zeitpunkt gehabt, in welchem er sie ins Bein geschnitten habe. Nachdem ihr während der ersten Hauptverhandlung das Video von der Tat gezeigt worden sei, sei ihre Erinnerung an diese Sequenz aber später zurückgekehrt. Sie habe da auf dem Rücken gelegen und versucht, sich mit ihren Händen zu schützen. Dabei hob die Zeugin die Arme abwehrend nach oben, um ihre Abwehrbewegungen zu illustrieren. Der Angeklagte habe aber ohne Ende weiter zugestochen und sich empört darüber gezeigt, dass sie es noch wage, sich zu verteidigen. Sie habe die Verletzungen an ihren Armen nicht gespürt, aber die Schnittwunde am Unterschenkel habe sie wahrgenommen. Deshalb habe sie in der ersten Hauptverhandlung noch angegeben, sie sei erst durch den Schnitt ins Bein wieder zu sich gekommen. Auf Nachfrage hat die Zeugin bekundet, heute gehe es ihr gut, etwas besser als während der letzten Hauptverhandlung. Sie habe eine Psychotherapie bei einer weiblichen Therapeutin begonnen, die ihr guttue. Noch immer funktionierten im rechten oberen Teil des Körpers Muskeln oder Muskelgruppen nicht richtig. Sie habe eine Reha-Maßnahme beantragt, aber noch nicht begonnen. Derzeit könne sie nur Physiotherapie machen. Die geschwächte Muskulatur deformiere ihr Skelett. Der Physiotherapeut müsse immer wieder die Wirbelsäule geraderücken und sie müsse die Arbeit ihrer Muskeln übernehmen, indem sie sich dazu zwinge, die Schultern gerade zu halten. Ihr rechter Daumen, bestimmte Bereiche im Bauch, an der Brust und der rechten Schulter fühlten sich noch immer taub an. Sie habe noch immer das Gefühl, dass einige ihrer Rippen zu tief unten hingen. Atemprobleme habe sie nicht. Nur wenn sie sich schnell bewege, habe sie stechende Schmerzen in der Lunge. Sie könne schon wieder sieben Minuten am Stück bei 27km/h Fahrrad fahren. Sie wolle gerne irgendwann wieder arbeiten gehen, das gehe aber jedenfalls im Moment noch nicht, und sie wisse auch noch nicht, ob es irgendwann wieder gehe. Die Narben seien gut verheilt, seien aus ästhetischen Gründen gleichwohl belastend. Auf Nachfrage der Verteidigung hat die Nebenklägerin eingeräumt, im Jahr 1994 von Ende Oktober bis Ende Dezember in Untersuchungshaft in UT. gesessen zu haben. Um die gerade geborene Tochter Q. hätten sich in dieser Zeit abwechselnd ihre Mutter und die Mutter des Angeklagten gekümmert. Sie sei damals wegen Diebstahls von Kleidung zu zwei Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Sie habe das von sich aus vorher nicht erwähnt, weil sie sich dafür schäme. Im Zuge der Auseinandersetzung mit der Polizei und des inszenierten Betäubungsmittelbesitzes sei sie später auch noch einmal in W. kurz inhaftiert gewesen. Dass sie sich früher in W. prostituiert haben soll, stimme nicht. Das habe der Angeklagte sich ausgedacht. ff) Angaben der Nebenklägerin im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. CH.: Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Kammer ist die Nebenklägerin am 16.05.2024 in der Klinik und Poliklinik für Neurologie der Universitätsklinik P. durch die beiden Sachverständigen Prof. Dr. SF. und Dr. CH. ausführlich neurologisch untersucht worden. Vor Beginn der Untersuchungen hat sie gegenüber der Sachverständigen Dr. CH. im Rahmen einer Anamnese zur Ursache ihrer Verletzungen Angaben zum Tathergang am 14.08.2023 gemacht, über welche die Sachverständige in der Hauptverhandlung als Zeugin berichtet hat. Auch diese Angaben decken sich mit denjenigen, die die Nebenklägerin bis dahin im Verfahren gemacht hatte, weisen allerdings ein Detail auf, das die Nebenklägerin nur gegenüber der Sachverständigen Dr. CH. erwähnt hat: Als der Angeklagte ihr angekündigt habe, er werde sie mit seinem Fahrzeug zu den gemeinsamen Kindern bringen und sie, wenn diese ihr verziehen, in ein Krankenhaus bringen, habe sie ihm das nicht geglaubt, sondern vielmehr vermutet, er werde sie in einen Wald fahren, um sie dort endgültig umzubringen oder zurückzulassen. b) Würdigung der Aussage der Nebenklägerin Die Aussage der Nebenklägerin war über das gesamte Verfahren hinweg von beeindruckender Konstanz geprägt; angefangen von ihren Angaben auf der Intensivstation, weiter beim Ermittlungsrichter und schlussendlich in den beiden Vernehmungen in den beiden Hauptverhandlungen. Die Kammer hat nur eine einzige Falschaussage der Zeugin dingfest machen können, nämlich beim Ermittlungsrichter, dem sie nicht eingeräumt hat, auch ein intimes Verhältnis zum Zeugen L. unterhalten zu haben. Dies hat sie jedoch in beiden Hauptverhandlungen vor der Kammer korrigiert und damit Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit ausgeräumt. Dass die Nebenklägerin über ihre früheren Angaben hinaus während der Hauptverhandlung vor der Kammer weitere Angaben gemacht hat, erschüttert die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht. Dass sie erst im Rahmen der zweiten Hauptverhandlung eingeräumt hat, selbst einmal inhaftiert gewesen zu sein, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Allgemeinen. Sie ist im Rahmen der ersten Hauptverhandlung nicht nach ihrer eigenen Inhaftierung gefragt worden. Darüber hinaus hat sie für die Kammer nachvollziehbar bekundet, sich für ihre Inhaftierung, die insbesondere wegen der Trennung von ihrer damals erst vier Monate alten Tochter sehr belastend gewesen sei, zu schämen und deshalb erst auf Nachfrage dazu bekundet zu haben. Das von der Nebenklägerin erst während der zweiten Hauptverhandlung bekundeten Detail, der Angeklagte sei am Samstagabend zum Spielplatz gekommen, um mit ihr zu reden, woraufhin sie das Gespräch mit ihren Kindern abgebrochen und weggelaufen sei, fügt sich in den im Übrigen geschilderten Geschehensablauf ein. Zudem wird die Darstellung durch die insoweit deckungsgleiche Einlassung des Angeklagten und die Schilderung der Zeugin U. objektiviert. Plausibel ist auch die Angabe der Nebenklägerin, sie könne sich nunmehr, nachdem sie während der ersten Hauptverhandlung das Video der Zeugin II. in Augenschein genommen habe, wieder an die dort gefilmte Sequenz erinnern, nachdem sie insoweit während der ersten Hauptverhandlung noch von einem Filmriss gesprochen habe. Der Kammer erscheint nachvollziehbar, dass die bewegten Bilder von der Tat, auf der sie selbst zwar von einem parkenden Auto verdeckt, der Angeklagte aber zu sehen ist, bei der Nebenklägerin Erinnerungen wachgerufen haben, die ihr zuvor nicht zugänglich gewesen sind. Ihre Angaben, sie habe dort auf dem Rücken gelegen und versucht, sich mit den Armen zu wehren, lassen im Übrigen keinen besonderen Belastungseifer erkennen und decken sich darüber hinaus mit den durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BM. geschilderten Abwehrverletzungen, der nachvollziehbar erläutert hat, dass die von ihm festgestellten Schnittverletzungen der Nebenklägerin an den Armen gut mit dem Versuch der Verteidigung gegen die Messerstiche in Einklang zu bringen seien (ausführlich zu diesem Gutachten unter III. 7) g) ee)). Schließlich erscheinen die ergänzenden Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand der Kammer angesichts der seit der letzten Vernehmung vergangenen Zeitspanne und zwischenzeitlich erfolgten medizinischen, physio- und psychotherapeutischen Untersuchungen und Maßnahmen plausibel. Die Angaben der Nebenklägerin am Tag der Tat gegenüber ihrer Schwester QV. DO. und am Folgetag gegenüber den Kriminalbeamten UZ. und HG. noch auf der Intensivstation der Uniklinik sind von besonderem Wert. Bei beiden Erzählsituationen war sie gesundheitlich noch schwer von der Tat gezeichnet, hatte kaum Kraft sich zu äußern, benötigte Pausen und war teilweise überwältigt von bestimmten Schlüsselsituationen, die sie erst nach Anlaufnehmen überhaupt schildern konnte. Bereits in diesem frühen Stadium hat sie den Ablauf der Tat trotz aller Gesundheitsbeeinträchtigungen, unter denen sie litt, präzise geschildert. Es bestand in beiden Situationen nicht die Gefahr einer Verfälschung des Aussageinhalts, da die Nebenklägerin zu diesen Zeitpunkten mit keinen anderen Personen über die Tat gesprochen hatte, insbesondere nicht mit ihren Kindern oder diesen nahestehenden Personen. Vielmehr sind diese Aussagen „unplugged“, ungefiltert und unbeeinflusst, direkt unter dem frischen Eindruck des Geschehens getätigt und damit von großem Wert für die Beweiswürdigung. Die Kammer hält auch die Bekundung der Nebenklägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. CH. über ihre innere Befindlichkeit nach Kenntnisnahme der Ankündigung des Angeklagten, mit ihr im Auto wegfahren zu wollen, für glaubhaft, erklärt sie doch plausibel und nachvollziehbar, weshalb sie, die zu diesem Zeitpunkt bereits schwerstverletzt war und aus vielen Winden blutete, mit letzter Kraft Widerstand gegen die Verbringung in das Auto des Angeklagten geleistet hat. Die Nebenklägerin wirkte sowohl auf die Zeugen HG., UZ., EF. und Dr. GW. als auch auf die Kammer aufrichtig darum bemüht, ihre Erlebnisse und Eindrücke aus der Tatnacht möglichst ruhig, sachlich und präzise zu schildern. Eine Tendenz dazu, sich in der Hauptverhandlung dramatisch in Szene zu setzen und ihre Opferrolle in irgendeiner Weise künstlich zu überhöhen, etwa um möglichst viel Aufmerksamkeit und/oder Mitgefühl auf sich zu ziehen, ist bei der Nebenklägerin nicht hervorgetreten. So äußerte sich die Nebenklägerin etwa erst auf ausdrückliche Nachfrage zu ihren körperlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen, unter denen sie infolge des Tatgeschehens zu leiden hat. Statt insoweit übermäßig zu dramatisieren, obwohl ihr dies möglich und kaum zu widerlegen gewesen wäre, gab die Nebenklägerin lediglich an, dass sie sich insbesondere davor fürchte, der Angeklagte könne hinter einem parkenden Auto wieder auf sie warten, obwohl sie wisse, dass er im Gefängnis sei. Ihre Bemühungen um eine präzise und korrekte Aussage äußerten sich etwa darin, dass die Nebenklägerin sich vor der Beantwortung von Detailfragen durch die Verfahrensbeteiligten Zeit nahm und dabei den Eindruck erweckte, sie lasse das Geschehen noch einmal vor ihrem inneren Auge ablaufen, um erst im Anschluss präzise auf die Frage zu antworten. Diese Eindrücke ändern nichts daran, dass der Nebenklägerin aus Sicht der Kammer durchaus anzumerken war, dass es sie emotional belastete, sich im Rahmen ihrer gerichtlichen Aussage das Tatgeschehen erneut in allen Einzelheiten vor Augen führen zu müssen. Für die Glaubhaftigkeit der tatbezogenen Angaben der Nebenklägerin spricht auch die Qualität ihrer Aussage. Diese ist gut nachvollziehbar, plausibel und detailliert. So schilderte sie detailliert das eigentliche Tatgeschehen. Die Aussage der Nebenklägerin war dabei in sich stimmig und die von ihr geschilderten Details, etwa die festgestellten Äußerungen des Angeklagten, lassen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Dabei weist in sehr hohem Maß auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hin, dass die Zeugin wortwörtlich die von dem Angeklagten gewählten Worte – in russischer Sprache – zitieren konnte. Die Nebenklägerin vermochte der Kammer trotz des dynamischen Geschehens verbunden mit dessen mehrfacher örtlicher Verlagerung – kurz vor dem Bürgersteig, auf der Straße, an den Mülltonnen und am Auto vor dem Grundstück S.-straße 21 – den Tatablauf nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Spurenlage, dem Video der Zeugin II. und der Angaben der Zeugen II., SJ., J. PY. und G. PY. plausibel und nachvollziehbar zu schildern. 4. Feststellungen zum Tatablauf II.1. Die Feststellungen zur Eifersucht des Angeklagten, dem gemeinsamen Alltag und Familienleben sowie der außerehelichen Beziehung der Nebenklägerin beruhen im Wesentlichen auf ihren eigenen stimmigen und glaubhaften Angaben, die zum Teil durch die insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten sowie die Angaben der Zeugen H. M., QV. DO., J. DO. und L. belegt und ergänzt werden. Die Nebenklägerin sowie ihre Schwester und ihre Mutter, die Zeuginnen QV. DO. und J. DO., haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer Auseinandersetzung über eine Verabschiedung durch Wangenkuss auf einer Geburtstagsfeier gekommen sei. Die Zeugin QV. TO. hat zur Beziehung des Angeklagten mit der Nebenklägerin berichtet, der Angeklagte sei ständig eifersüchtig gewesen. In diesem Zusammenhang habe er der Nebenklägerin einmal vorgeworfen, sie mache doch vor jedem die Beine breit, nachdem ein Bekannter aus dem Freundeskreis der Zeugin sich von einer Feier bei einer Gruppe, darunter die Nebenklägerin, mit Wangenküssen verabschiedet habe. Im Rotlichtmilieu habe sich ihre Schwester in W. ganz sicher nicht befunden. Das halbe Dorf AB. KQ. sei von TO.s bewohnt gewesen; das hätte einen Riesenaufstand gegeben, wenn so etwas bekannt geworden wäre. Allerdings sei ihre Schwester Ende 1994, als Q. vier oder sechs Monate alt gewesen sei, zusammen mit GC., der Schwester des Onkels OI., im Gefängnis gewesen und irgendwie freigekauft worden. Von einer Heirat oder einer Heiratsurkunde der Schwester und des Angeklagten wisse sie nichts. Die Nebenklägerin habe öfter davon gesprochen, sich zu trennen, habe aber warten wollen, bis Q. nach Deutschland gezogen sei. Der Angeklagte habe die Nebenklägerin immer niedergemacht und gesagt „Du wirst schon sehen, was du davon hast, wenn du weggehst“. Mal habe der Angeklagte verlangt, dass die Nebenklägerin mehr lachen solle, mal habe ihm nicht gefallen, dass sie zu viel gelacht habe. Die Nebenklägerin habe sich nie beschwert, aber die Zeugin habe ihr angesehen, dass es ihr nicht gut gehe. Die Nebenklägerin habe aber immer gesagt, sie kläre das schon, auch um ihre Mutter nicht zu beunruhigen. Die Feststellungen zu dem Vorfall im Jahr 2019, bei dem die Nebenklägerin später als üblich von ihrer Arbeit aus dem T.-Hotel nach Hause zurückkehrte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, die mit den Angaben des Zeugen H. M. übereinstimmt. Die Feststellungen zum gemeinsamen Familienleben beruhen auf den insoweit – abgesehen vom Umfang des Cannabiskonsums – übereinstimmenden Schilderungen der Nebenklägerin, des Angeklagten, der Zeugen H. M., N. C., Q. U. und den in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbildern aus dem Sonderheft Auswertung Mobiltelefon D. M., auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Feststellungen zur außerehelichen Beziehung der Nebenklägerin mit dem Zeugen L. beruhen auf deren übereinstimmenden Angaben. 5. Feststellungen zum Tatablauf II.2. Die unter II.2. getroffenen Feststellungen zum Geschehen am Vormittag des 12.08.2023 beruhen auf den in großen Teilen übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin, des Angeklagten und der Zeugin Q. U.. Abweichend von der Einlassung des Angeklagten, der lediglich die Möglichkeit eines Fassens an den Hals der Nebenklägerin nicht auszuschließen vermochte, ist die Kammer aufgrund der überzeugenden Angaben der Nebenklägerin davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie festgestellt – mit seinem Daumen gegen den Kehlkopf der Nebenklägerin gedrückt hat. Die Angaben der Nebenklägerin werden durch diejenigen der Zeugin U. gestützt, die ein – wenn auch gegenseitiges – Würgen beobachten konnte. Die Zeugin C. hat nach eigener Bekundung in der Wohnung der Zeugin G. ebenfalls eine rote Stelle am Hals der Nebenklägerin wahrnehmen können, was für einen vorangegangenen Angriff gegen deren Hals spricht. Aufgrund der Schilderungen der Nebenklägerin und der Zeugin U. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Kampf um ihr Handy wissentlich und willentlich fest mit dem Daumen unter dem Kehlkopf gedrückt und ihr dadurch Schmerzen zugefügt hat, was die Zeugin U. als Würgen aufgefasst hat. Der Angeklagte tat dies in dem Wissen, dass sein Handeln der Nebenklägerin Schmerzen zufügte; zudem wollte er dies auch, um endgültig ihre Versuche zu unterbinden, ihr Handy wiederzuerlangen. Die Kammer schließt dies aus dem klar zutage getretenen Willen des Angeklagten, den Kampf um das Handy der Nebenklägerin um jeden Preis zu gewinnen, um die Chance zu haben, seinem Verdacht von der Existenz eines Nebenbuhlers durch weitere Durchsuchung des Telefons nachgehen zu können. 6. Feststellungen zum Tatablauf II.3. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf des 12.08.2023 und des 13.08.2023 ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Nebenklägerin, der Zeugen R. und H. M., Q. U., C., G. und V.. Ihre Angaben sind, soweit sie dasselbe Geschehen beschreiben, annähernd deckungsgleich, so dass kein Anlass besteht, am Ablauf der Ereignisse zu zweifeln. Im Einzelnen: Die Feststellungen dazu, dass die Nebenklägerin sich im Anschluss an das Tatgeschehen am 12.08.2023 zur Zeugin G. begab und von einem Streit mit dem Angeklagten berichtete, beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, die durch die Angaben der Zeugin G. bestätigt werden. Die Feststellungen dazu, dass die Zeugin C. und Y. M.a zwischenzeitlich in der Wohnung der Zeugin G. erschienen sind und mit der Nebenklägerin gesprochen haben, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin sowie der Zeuginnen G. und C.. Dass die Nebenklägerin sich später im Waschkeller des Hauses umgezogen hat, steht aufgrund ihrer eigenen Schilderungen, die durch die Angaben der Zeugin Q. U., sie habe den Hausanzug der Nebenklägerin im Waschkeller gefunden, gestützt werden, fest. Die Feststellungen zu den verschiedenen Durchsuchungen des Handys der Nebenklägerin in der gemeinsamen Familienwohnung durch den Angeklagten einerseits und die Zeugen H. M. und C. andererseits beruhen teilweise auf der Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf den bestätigenden und ergänzenden Angaben des Zeugen H. M.. Der Zeuge hat geschildert, dass er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin N. C. im Zimmer des Zeugen R. M. das Handy der Nebenklägerin auf pikante Inhalte durchsucht und dem Angeklagten das Handy daraufhin zur Durchsicht übergeben habe. Er hat angegeben, das Handy wieder an sich genommen und erneut mit der Zeugin C. durchsucht zu haben, nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich Fotos von der Nebenklägerin in Unterwäsche gefunden hatte. Dabei hätten sie freizügige Bilder der Nebenklägerin, des Zeugen L. und ein Foto gefunden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie die Nebenklägerin den Zeugen L. geküsst habe. Soweit die Zeugin C. in der Hauptverhandlung lediglich eingeräumt hat, das Handy der Nebenklägerin entsperrt zu haben, hat sie insoweit die Angaben des Zeugen H. M. bestätigt. Soweit sie bestritten hat, bei der Durchsuchung des Handys mitgewirkt und von den gefundenen Fotos erst durch die Hauptverhandlung erfahren zu haben, hält die Kammer ihre Angaben für unglaubhaft. Sie stehen zum einen im Widerspruch zu den detailreichen und plausiblen Bekundungen des Zeugen H. M.. Zudem hält die Kammer es für lebensfremd, dass die Zeugin ihren Lebensgefährten und dessen Familie über den Tag hinweg begleitet und bei der Entsperrung des Handys unterstützt, dann aber nichts von den Fotos auf dem Handy der Nebenklägerin erfahren haben will. Die Zeugin, die sich nach einer Unterbrechung ihrer Vernehmung sichtlich aufgelöst gezeigt und sich bezüglich dieses Teils ihrer Aussage auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, hatte – nach den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin – zudem die Nebenklägerin am Abend des 13.08.2023 auf ihre Affäre angesprochen. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass die Zeugin C. bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst im Laufe der Hauptverhandlung – sowohl von der Affäre mit dem Zeugen L. als auch von den Fotos wusste. Soweit die Zeugin U. angegeben hat, der Angeklagte habe zwei Fotos der Nebenklägerin in Unterwäsche bereits am Vormittag des 12.08.2023 auf deren Handy gefunden, geht die Kammer von einer Verwechslung der Abläufe durch die Zeugin aus. Der von ihr geschilderte Zeitpunkt des Auffindens der Unterwäsche-Fotos deckt sich weder mit der Einlassung des Angeklagten noch mit den schlüssigen Schilderungen des Zeugen H. M.. Die Feststellungen zu den Telefonaten des Angeklagten mit der Zeugin J. DO. beruhen auf dessen Einlassung und den glaubhaften Angaben der Zeugin. Sie werden bestätigt durch die Angaben der Zeugen H. und R. M., die die Telefonate teilweise mithören konnten. Die Feststellungen zu dem Treffen der drei Geschwister vor dem Haus, bei dem die der Zeuge H. M. die Bildergalerie der Nebenklägerin abfotografiert, die abfotografierten Fotos an die Zeugin U. weitergeleitet und sie von dem Handy der Nebenklägerin gelöscht hat, stehen aufgrund der Angaben der Zeugen Q. U., R. und H. M. sowie aufgrund der durch die Zeugin U. zur Verfügung gestellten und in Augenschein genommenen Lichtbilder fest. Insoweit wird bezüglich der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Anlage 2 zum Protokoll vom 08.05.2024 im Protokollband verwiesen. Die Feststellungen zu dem Treffen der Nebenklägerin mit ihrer Tochter Y. und der Zeugin C. am Abend des 12.08.2023 und dem anschließenden Treffen der Nebenklägerin mit ihren Kindern Q., R. und H. beruhen in erster Linie auf den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Nebenklägerin. Sie werden durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen Q. U., R. und H. M. bestätigt und – soweit die Nebenklägerin etwa hinsichtlich des Geschehens in der Wohnung keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnte – ergänzt. Die Feststellungen dazu, dass die Kinder dem Angeklagten anschließend von dem Treffen mit der Nebenklägerin, insbesondere ihren Trennungsplänen und der Beziehung zum Zeugen L. berichtet und dem Angeklagten ein Foto von ihm gezeigt haben, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den bestätigenden Angaben der Zeugen U., R. und H. M.. Sie werden durch das am 13.08.2023 mit dem Handy des Angeklagten aufgenommene und durch Inaugenscheinnahme eingeführte Lichtbild objektiviert. Dass es sich bei dem Mann auf dem Foto um den Zeugen L. handelt, steht nach Vernehmung des Zeugen L. zur Überzeugung der Kammer fest, der sich auf dem Foto wiedererkannt und gleichzeitig mitgeteilt hat, bei dem Kind auf dem Bild handele sich um seinen Enkel. Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten am Samstag, dem 12.08.2023 und am Sonntag, dem 13.08.2023, und den Geschehnissen in der gemeinsamen Familienwohnung stehen fest aufgrund seiner eigenen Einlassung sowie den Ausführungen seiner als Zeugen vernommenen Kinder. Die Feststellungen dazu, dass die Nebenklägerin im Freien auf einem Spielplatz übernachtete, beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, die sich mit den Angaben der Zeugen U., R. und H. M., die Nebenklägerin habe nicht in der Wohnung geschlafen und ihnen von der Übernachtung auf dem Spielplatz erzählt, decken. Die Feststellungen zu dem Treffen der Nebenklägerin mit ihren Söhnen am Sonntagabend beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und der Zeugen R. und H. M.. Die Nebenklägerin gab übereinstimmend mit dem Zeugen H. M. an, dieser habe sie anschließend zu seiner Wohnung gefahren, die er damals mit der Zeugin C. bewohnte. Die Feststellungen zu dem Aufenthalt der Nebenklägerin in der Wohnung mit der Zeugin C. und zeitweise mit dem Zeugen V. beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Nebenklägerin, der Zeugin C. und des Zeugen V.. 7. Feststellungen zum Tatablauf II.4. Die Feststellungen zur Tat am Montag des 14.08.2023 beruhen – wie ausgeführt – entscheidend auf den konsistenten Bekundungen der Nebenklägerin, denen die Kammer uneingeschränkt Glauben schenkt und die Einlassung des Angeklagten, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, insgesamt widerlegen. Sie werden durch in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, Augenscheinsobjekte und Zeugenaussagen objektiviert. Im Einzelnen: a) Täterschaft des Angeklagten: Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten am 14.08.2024 beruht zunächst auf seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Von den Äußerungen des Angeklagten im Rahmen der Antreffsituation am 14.08.2023 hat die Zeugin PKin BB. glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet. Sie könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern, wisse aber noch, dass der Angeklagte sinngemäß gesagt hat „Ich habe gemacht“ oder „Ich habe das gemacht“. Diese als Geständnis zu wertende Einlassung des Angeklagten fügt sich zu dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Denn auch die Nachfrage gegenüber den ihn festnehmenden Beamten, ob seine Frau tot sei oder noch lebe, offenbart, dass der Angeklagte in diesem Moment über Täterwissen bezüglich der schweren Verletzungen seiner Frau verfügte und ihm durchaus bewusst war, dass diese lebensgefährlich waren. Für dieses Bewusstsein spricht, dass er zwischen Tat und Festnahme gegenüber seinem Bruder OI. in W. am Telefon geäußert haben will, dass er wohl für längere Zeit eingesperrt sein werde. Darüber hinaus hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Anwesenheit am Tatort sowie die Verwendung eines Messers und die Verletzung der Nebenklägerin durch ihn eingeräumt. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass sämtliche Verletzungen der Nebenklägerin von ihm herrühren müssten, da sonst kein anderer Täter in Betracht komme. Ferner wird die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten dadurch gestützt, dass dieser in seinen undatierten Briefen aus der Justizvollzugsanstalt mit Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft P. vom 18.08.2023, 25.08.2023 und vom 28.08.2023 angegeben hat, es tue ihm leid, was passiert sei. Die Einlassung des Angeklagten zu seiner Täterschaft steht darüber hinaus im Einklang mit dem Ergebnis des daktyloskopischen Kurzgutachtens des KHK HL. vom 17.08.2023, wonach der blutige Fingerabdruck an der Innenseite der Fahrertürscheibe des VW Golf X-XX 0000 dem Angeklagten zuzuordnen ist. Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass es sich bei den beiden am Tatort aufgefundenen Messern um die Tatwaffen handelt. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er ein oder zwei Messer verwendet habe. „Die Messer“ seien aber stets im Kofferraum aufbewahrt worden. Die Nebenklägerin vermochte sich lediglich an ein Messer zu erinnern und schilderte glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen PY., dass es ihr gelungen sei, dem Angeklagten ein Messer mit größerer Klingenlänge abzunehmen. Der Zeuge PY. hat glaubhaft bekundet, in der Hand des Angeklagten ein kleines Messer gesehen zu haben, mit dem dieser herumgefuchtelt habe und das er anschließend vor seiner Flucht auf die Straße habe fallen lassen. Zudem habe er, als der die Nebenklägerin auf seinem Grundstück abgelegt habe, ein weiteres, großes Messer auf den Boden fallen hören und dort liegen gesehen.Schließlich wurden ausweislich des Tatortfundberichtes und der dabei gewonnenen Lichtbilder das große Messer im Hofe der Zeugen PY. und das kleine Messer am Straßenrand vor dem Haus der Zeugen PY. sichergestellt, was die Angaben aller Beteiligter objektiviert. b) Zeitpunkt der Tat Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte sich mutmaßlich ab 04:00 Uhr zur Anschrift des Zeugen H. M. und C. begab, beruht auf dem Funkzellenbericht vom 23.08.2023. Demnach befand der Angeklagte sich am 14.08.2023 in der Zeit von 04:23:25 Uhr bis 05:18:01 Uhr mit seinem Mobiltelefon mit der Nummer N01 in der Funkzelle X.. Dass es sich bei der genannten Nummer um diejenige des Angeklagten handelt, folgt aus der diesbezüglichen Aussage der Zeugin C. in Verbindung mit dem Screenshot von ihrem Handy Bl, 88 d.A., auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Zeugin hat angegeben, dass durch diesen Screenshot ein Telefonat von ihr mit dem Angeklagten nach der Tat am frühen Morgen des 14.08.2023 dokumentiert sei. Die Fahrtzeit zwischen P.-Z. (Wohnung des Angeklagten) und P.-X. (Tatort) beträgt ausweislich des – allgemeinkundig zugänglichen – Routenplaners google maps 20 Minuten. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Nebenklägerin die Anschrift S.-straße 19 erst zwischen 04:40 und 04:45 Uhr verlassen hat. Diese Feststellung beruht auf der Auswertung der Funkzelle des Mobiltelefons des Angeklagten vom 23.08.2023, seiner Einlassung, den Notrufprotokollen sowie den Angaben der Nebenklägerin. Der Angeklagte selbst hat angegeben, er habe nach der Ankunft am Tatort noch ca. 20 bis 25 Minuten gewartet und dabei geraucht, bis die Nebenklägerin erschienen sei. Tatzeit müsste, unterstellt man seine eigenen Angaben, demnach zwischen 04:43 Uhr und 04:48 Uhr gewesen sein, da sich sein Mobiltelefon seit 04:23:25 Uhr in der Funkzelle X. befand. Zudem habe er gewusst, wann die Nebenklägerin zur Arbeit gehe. Von zu Hause sei sie immer gegen 04:40 Uhr oder 04:50 Uhr aufgebrochen. Da sie früher gemeinsam in einem Wohnheim in I. gelebt hätten, was nicht weit von der Wohnung der Zeugin C. in X. entfernt sei, habe er gewusst, dass die Nebenklägerin von dort aus etwa genauso lange zur Arbeit brauchen würde wie von zu Hause aus. Die vier Notrufe sind um 04:46 Uhr und um 04:47 Uhr abgesetzt worden, einer davon von der Zeugin PY.. Bei der Feuerwehr P. ging um 04:50 Uhr ein Alarm ein. In ihrer Vernehmung am 14.05.2024 hat die Nebenklägerin Folgendes ausgeführt: Sie habe sich den Wecker für 03:50 Uhr gestellt. Sie brauche morgens immer eine Stunde, um sich fertig zu machen. Um circa 04:45 Uhr habe sie das Haus verlassen. Sie sei gut in der Zeit gewesen. Ihr Ziel sei die Firma A. in P.-E. gewesen. Die Fahrzeit betrage etwa eine Stunde. Dieses Ergebnis wird nicht durch die Angaben der Zeugin C. in Frage gestellt. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Nebenklägerin das Haus der Zeugin C. bereits mehrere Minuten vor 04:45 Uhr verlassen hat. Die Zeugin C. hat zwar am 14.08.2023 vor Ort bei der Polizei angegeben, die Nebenklägerin habe bis 04:30 Uhr bei ihr genächtigt und sei „dann“ zu ihrer Arbeitsstelle gefahren. „Und dann“ ist indessen eine unpräzise Zeitangabe und lässt offen, wann genau die Nebenklägerin das Haus verlassen hat. In ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 14.05.2024 hat die Zeugin angegeben, die Nebenklägerin habe sich für 03:00 Uhr einen Wecker gestellt (insoweit geht die Kammer von einem Irrtum aus, da die Nebenklägerin die Weckzeit präzise mit 03:50 Uhr angegeben hat), sei dann aufgestanden, habe sich gewaschen und sich Klamotten von ihr geliehen. Wann die Nebenklägerin das Haus verlassen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie sei, nachdem sie die Wohnungstür hinter der Nebenklägerin geschlossen habe, auf die Toilette und dann wieder ins Zimmer gegangen, bis sie von draußen die Stimme des Angeklagten gehört habe, der gefragt habe „Warum hast du das getan?“. Sie habe dann den Zeugen V. geweckt und Schmerzensschreie der Nebenklägerin gehört. Der Zeuge V. habe sich angezogen und sei runtergerannt. Sie sei zum Fenster gelaufen und habe ein Auto wegfahren hören. Angesichts eines derart engen zeitlichen Zusammenhangs, den die Zeugin schildert, schließt die Kammer aus, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin eine längere Konversation gegeben hat, bevor die Tat begann. Soweit die Zeugin U. in ihrer Vernehmung angegeben hat, gegen 04:15 Uhr oder 04:20 Uhr einen Anruf von R. und H. erhalten zu haben, sie wären nach X. losgefahren, kann das nicht stimmen, weil der Angeklagte zu dieser Zeit in der Funkzelle X. noch gar nicht angekommen war. Dasselbe gilt für die Angabe von R. M., zwischen 04:20 Uhr und 04:25 Uhr von H. geweckt worden zu sein, der seinerseits zuvor einen Anruf von N. C. über die Anwesenheit des Angeklagten in X. erhalten habe. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeugen bei diesen Zeitangaben einem Irrtum unterlegen sind. c) Tatort Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird (Blatt 1.6, 1.7, 1.12, 1.14, 1.16, 1.17, 2.3, 3.16, 3.20, 3.24, BMH und Blatt 867 bis 868 der Hauptakte) sowie den dazugehörigen Ausführungen das Tatortbefundberichts. d) Auflauern mit einem Messer Zur Überzeugung der Kammer steht abweichend von der Einlassung des Angeklagten, er habe das Messer erst im Laufe der Auseinandersetzung aus dem Kofferraum geholt, aufgrund der Angaben der Nebenklägerin fest, dass der Angeklagte die beiden Messer in der Nacht des 14.08.2023 aus der heimischen Küche entnahm, einsteckte und der Nebenklägerin mit dem größeren der beiden Messer in der Hand auflauerte, bis diese maximal drei Meter von ihm entfernt war und sie aufforderte, zu ihm zu kommen. Nach der Einlassung des Angeklagten vom 03.05.2024 hätten die Messer immer in seinem Auto im Kofferraum auf der rechten Seite in einer Tasche gelegen. Seine Kinder R. und Q. wüssten das. Die Messer im Auto seien die Idee der Nebenklägerin gewesen, weil sie bei Ausflügen oft welche vergessen hätten. Die Messer hätten sie im Schwimmbad oder bei Ausflügen gebraucht, um etwa Melone und anderes Obst zu schneiden. Auf Nachfrage, woher Q., die erst wenige Tage vor der Tat, am 03.08.2023 nach Deutschland eingereist war, von den Messern wissen könne, führte der Angeklagte hingegen aus, die Messer hätten offen im Kofferraum gelegen, als er mit Q. und ihren Kindern Y. zum Boxtraining gefahren habe. Bei dieser Gelegenheit habe Q. die Messer gesehen und gefragt, was die Messer dort machen würden. Bereits der Wechsel der Einlassung des Angeklagten über die Aufbewahrung der Messer im Kofferraum (in einer Tasche oder offen) weckt Zweifel an deren Richtigkeit; sie leidet ferner massiv darunter, dass sie von den Kindern nicht bestätigt worden ist: Die Zeugin Q. U. hat in der Hauptverhandlung am 08.05.2024 bekundet, sie habe im Kofferraum des Autos keine Messer gesehen. Sie habe aber ein Messer in der Türablage an der Fahrertür gesehen. Dabei hat sie die Größe eines längeren Messers in der Hauptverhandlung gezeigt. Auf Vorhalt der Lichtbilder der Messer (Bl. 182, 183 HA) hat sie angegeben, das größere der beiden Messer (Bl. 182 HA) habe im Auto gelegen. Das andere Messer kenne sie nicht. Der Zeuge R. M. hat in seinen Vernehmungen am 08.05.2024 und am 14.05.2024 angegeben, er habe keine Messer im Auto der Eltern herumliegen sehen. Er habe ein eigenes Auto. Er wisse nicht, ob ständig Messer im Auto der Eltern gewesen seien. Die beiden vorgehaltenen Messer (Bl. 182, 183 HA) kenne er aus der Küche seiner Eltern. Der Zeuge H. M. hat auf Nachfrage zu Messern im Auto des Angeklagten am 31.05.2024 angegeben, er habe im Auto seines Vaters einmal ein Klappmesser unter dem Sitz liegen sehen. Nach den Angaben der Nebenklägerin waren die beiden Messer, die bei der Tat zum Einsatz gekommen sind, immer in ihrer Küche. Melonen o. ä. habe sie immer zu Hause geschnitten und vorbereitet und in Dosen ins Schwimmbad oder zum Picknick mitbekommen. Das sei viel praktischer. Soweit die Zeugen HG. und UZ. wiedergegeben haben, die Nebenklägerin habe das Messer in der Hand des Angeklagten erst wahrgenommen, als er sie bereits festgehalten habe, geht die Kammer nicht von einem veränderten Aussageverhalten oder gar einer Falschaussage der Nebenklägerin, sondern von einem der Sprachbarriere geschuldeten Missverständnis zwischen den Vernehmungsbeamten und der Nebenklägerin aus. Die Zeugen HG. und UZ. haben eingeräumt, bei der Vernehmung nicht alle Details abgefragt, sondern die Nebenklägerin lediglich zum Zweck einer ersten Informationsgewinnung befragt zu haben. Mangels Hinzuziehung eines Dolmetschers sei die Nebenklägerin nicht in vollem Umfang in der Lage gewesen, die Fragen zu verstehen und sich präzise auszudrücken. Die Kammer schließt aus diesen besonderen Vernehmungsumständen auf der Intensivstation und aus den im Übrigen konsistenten, detaillierten und visualisierten Angaben der Nebenklägerin gegenüber dem Ermittlungsrichter und – unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin – in den beiden Hauptverhandlungen, sie habe den Angeklagten mit dem Messer in der Hand hinter dem Auto hocken sehen, dass ihre früheren Angaben gegenüber den Polizeibeamten HG. und UZ. bedingt durch die Sprachbarriere und die Vernehmungsumstände insoweit ungenau waren. Aus dem Umstand, dass der Nebenklägerin durch den Angeklagten aufgelauert wurde und dieser in der Dunkelheit zu früher Morgenstunde mit einem Messer erst vor ihr auftauchte, als sie nur noch wenige Meter von diesem entfernt war, schließt die Kammer, dass sie bezüglich des Angriffs durch diesen arglos war und sich keines Angriffs versah. Die Nebenklägerin wähnte sich in P.-X. sicher und rechnete nicht damit, dass ihre Kinder ihren Aufenthaltsort dem Angeklagten verraten hatten. Infolge ihrer Arglosigkeit war sie zum Zeitpunkt des Erblickens des Angeklagten auch wehrlos, da sie keine Möglichkeit eines erfolgversprechenden Fluchtverhaltens mehr hatte. Die gleichen Argumente gelten für die Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als hinterlistigen Überfall, da der Angeklagte sich in einen Hinterhalt begeben und der Nebenklägerin aufgelauert hat, um sie – unter Ausnutzung der Nachtzeit und der Heimlichkeit seines Verstecks hinter dem Auto – zu einer möglichst dichten Annäherung an sein Versteck zu bewegen und anschließend das Überraschungsmoment und die kurze Distanz zur Nebenklägerin auszunutzen. e) Angebliche Provokation kurz vor dem Messereinsatz durch die Nebenklägerin Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, die Nebenklägerin habe ihm gesagt, sie habe seinen Neffen „einen geblasen“ und das habe ihr Spaß gemacht, und er habe erst daraufhin ein Messer aus dem Kofferraum genommen, verwirft die Kammer die gesamte diesbezügliche Einlassung als lebensfremd. Es ist nicht plausibel, weshalb die Nebenklägerin, die eindeutig Angst vor einem weiteren Zusammentreffen mit dem Angeklagten hatte und der bekannt war, dass die Kinder ihre Affäre mit dem Zeugen L. herausgefunden hatten und es damit sehr wahrscheinlich auch der Angeklagte wusste, sich selbst so in Gefahr gebracht und den Zorn des Angeklagten noch angefacht haben sollte. Zudem hat sie Affären in W. immer abgestritten, früher und auch jetzt in der Hauptverhandlung. Die Kammer schließt aus, dass sie ihre Haltung gerade in dieser Situation geändert haben sollte. Zudem sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten seine Ausführungen auf Nachfrage der Kammer am 03.05.2024, die Nebenklägerin habe ihm im Auto beim Anschnallversuch gesagt, wie sie Sex mit ihrem Liebhaber gehabt und wie gerne sie ihm „einen geblasen“ habe. Dass dies in einem Moment geschehen sein soll, in dem die Nebenklägerin von 25 Stichen und Schnitten schwerst getroffen war, Todesangst hatte, auf die nächste Aktion des Angeklagten mit dem auf ihren Bauch gerichteten und mit der Spitze bereits eingedrungenen Messer fixiert war und kaum noch Kraft infolge des massiven Blutverlustes hatte, ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. f) Angebliche Absicht, die Nebenklägerin ins Krankenhaus zu fahren Die Kammer schließt abweichend von der Einlassung des Angeklagten aus, dass dieser die Nebenklägerin ins Krankhaus fahren wollte. Diese Absicht ist bereits angesichts des zur Überzeugung der Kammer durch den Zeugen J. PY. glaubhaft geschilderten Geschehens fernliegend, in dessen Rahmen der Angeklagte die Nebenklägerin an den Haaren über den Bürgersteig zum Auto zog und erhebliche Gewalt anwendete, um sie gegen massiven Widerstand überhaupt auf dem Beifahrersitz platzieren zu können und nur durch das Eingreifen des Zeugen J. PY. davon abgebracht werden konnte, seinen andauernden Angriff auf die Nebenklägerin weiter fortzusetzen. Die Einlassung leidet auch an fehlender Plausibilität. Unterstellt man die eigene Einlassung des Angeklagten, er habe tatsächlich nur eine Verletzung der Nebenklägerin an ihrem Bauch gesehen, die nach den Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. BM. angesichts des Eindringens lediglich in das Unterbauchfettgewebe eine der ungefährlicheren Verletzungen war und höchstwahrscheinlich nicht schwer, möglicherweise sogar gar nicht nach außen geblutet hat, ist sein angeblicher Entschluss, die Nebenklägerin ins Krankenhaus fahren zu wollen, nicht nachvollziehbar. Denn die Einlassung vermittelt keine Tatsachen, die es dem Angeklagten aufgedrängt haben sollen, dass ein Notfall vorlag, der ein Verbringen ins Krankenhaus erforderte. Sie passt auch nicht zu seiner Frage an die ihn festnehmenden Polizeibeamten, ob seine „Frau“ tot sei oder noch lebe. Dass der Angeklagte nur diese eine Verletzung wahrgenommen haben will, wertet die Kammer aus diesen Gründen als Schutzbehauptung. Schließlich ist der angebliche Entschluss des Angeklagten, die Nebenklägerin ins Krankenhaus zu fahren, auch nicht mit den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin vereinbar, wonach der Angeklagte ihr erst in den Bauch gestochen habe, nachdem er sie auf den Beifahrersitz seines Autos gezwungen habe, und sie ihm kurz danach das Messer aus der Hand habe drehen können, weil der Angeklagte nach dem Schlag des Zeugen PY. kurz das Messer weniger festgehalten habe. Denn es kann nicht sein, dass der Angeklagte die Nebenklägerin ins Auto gesetzt haben will, um sie ins Krankenhaus zu fahren, wenn er ihr – wie festgestellt – den Stich in den Bauch, den er als Initialzündung hierfür gesehen haben will, erst zugefügt hat, als sie längst im Auto saß. g) Objektivierung der Angaben der Nebenklägerin im Einzelnen Die Angaben der Nebenklägerin zum Tatablauf am Montag werden maßgeblich objektiviert durch die glaubhaften Angaben der Zeugen II., J. und G. PY. und SJ., das von der Zeugin II. angefertigte Video, den Tatortbefundbericht, das Gutachten des Rechtsmediziners Dr. BM., die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. SF. und Dr. CH. sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Im Einzelnen: aa) Angaben der Zeugin II. Ganz wesentlich objektiviert werden die Angaben der Nebenklägerin durch die Bekundungen der Zeugin II.. Diese wohnt an der Anschrift S.-straße 22 in P.-X., dem Tatort also genau gegenüber. Sie hat angegeben, ihr Schlafzimmer liege zur Straße. Am 14.08.2023 sei sie in der Frühe durch Schreie von draußen wachgeworden. Sie sei aufgestanden und habe nachgesehen, was draußen vor sich gehe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Brille noch nicht angehabt. Sie habe zwei Personen auf der Straße gesehen, eine Frau und einen Mann. Die Frau habe geschrien, der Mann habe wütend geantwortet und dabei sehr nahe an der Frau gestanden. Sie, die Zeugin II., habe laut aus dem Fenster geschrien, dass sie die Polizei rufe. Der Mann habe aber keine Reaktion gezeigt. Sie habe sodann ihre Brille und ihr Handy geholt. Währenddessen habe der Nachbar aus dem Haus S.-straße 20 auf die Straße gerufen, dass er die Polizei benachrichtigt habe. Der Nachbar aus dem Haus S.-straße 21 gegenüber habe ebenfalls am Fenster gestanden und in Richtung des Mannes gerufen: „Bitte aufhören!“ Der Mann habe aber nicht aufgehört. Er sei hin- und hergegangen, zu der Frau hin und von ihr weg. Die Frau habe laut auf Deutsch um Hilfe geschrien, teilweise aber auch leise, ruhig, ängstlich und flehend in einer anderen Sprache zu dem Mann gesprochen. Der Mann habe sie dann in die Einfahrt zum Haus S.-straße 19 gegenüber gezerrt, zu einem Gully oder auf eine Wiese. Es sei jedenfalls zwischen Autos und Mülltonnen gewesen. Die Frau habe hinter einem Auto gesessen; sie, die Zeugin II., habe den Kopf und den Oberkörper der Frau sehen können. Durch das Licht der Straßenlaterne habe sie gesehen, dass der Mann ein Messer über dem Kopf gehabt und mit diesem mehrfach von oben herab in Richtung der Frau eingestochen habe. Sie habe es geschafft, von dieser Szene mit ihrem Handy ein kurzes Video anzufertigen. Bei der Videoaufnahme habe sie bereits ihre Brille aufgehabt. Bei jeder der Stichbewegungen habe die Frau sehr laut aufgeschrien. Gleichwohl habe es die Frau geschafft, weiter mit dem Mann zu reden. Trotzdem habe der Mann wieder auf sie eingestochen. Irgendwann habe der Mann die Frau am Hinterkopf an den Haaren hochgezogen. Dabei hätten beide weiter miteinander geredet. Anschließend habe er die Frau (aus der Blickrichtung der Zeugin II.) nach rechts die Straße herunter gezogen in Richtung des Hauses S.-straße 21. Sie habe bemerkt, wie sich die Tür des Nachbarhauses S.-straße 20 geöffnet habe. Daraufhin habe sie zur Warnung gerufen: „Der hat ein Messer!“. Gleichwohl habe sie sich entschlossen, auch auf die Straße herauszugehen. Als sie auf der Straße angekommen sei, sei der Mann allerdings bereits weg gewesen. Die Frau habe auf dem Grundstück des Hauses S.-straße 21 gelegen. Auf Nachfrage hat die Zeugin angegeben, sie habe zwischen fünf und zehn Stichbewegungen des Mannes wahrgenommen. In den Schreien der Frau habe Todesangst gelegen, sie seien sehr laut und sehr schrill gewesen, teils kurz, manchmal aber auch länger. Der Mann habe aggressiv und wütend geklungen, die Frau ruhig mit der offensichtlichen Intention, den Mann dazu zu bringen aufzuhören. Sie habe den Mann mindestens zweimal hin- und hergehen sehen, um nach jeder kurzen Entfernung von der Frau erneut auf diese einzustechen. Sie habe die Videoaufnahme abgebrochen, weil sie habe rausgehen und der Frau helfen wollen. Sie habe auf jeden Fall den Nachbarn gegenüber (S.-straße 21) am Fenster gesehen, da dieser das Licht im Zimmer angehabt habe. Die Tat habe sich gefühlt für sie sehr lange hingezogen. Die Angaben der Zeugin sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Sie werden eindrucksvoll objektiviert durch das von ihr angefertigte Handyvideo, welches in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommen worden ist. Auf diesem ist zu sehen und zu hören, dass dieses aus einem Haus heraus aufgenommen ist mit Blickrichtung auf die Straße S.-straße. Auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig ist trotz Dunkelheit durch den Schein der Laterne ein untersetzter Mann (Größe und Statur passen zum Angeklagten) mit einem Messer mit ca. 20 cm langer Klinge in der rechten Hand gut zu erkennen. Die Klinge blitzt auf der Aufnahme mehrfach deutlich hervor. Es ist zu sehen, dass sich hinter einem Auto am Boden kauernd eine Person befindet, auf die der Mann wuchtig von oben über Kopf mit dem Messer mehrfach einsticht. Man hört, wie die Zeugin II. mehrfach sehr laut „Hey“ in die Szenerie hineinschreit, ohne dass dies eine Reaktion des Mannes auslöst. Man sieht, wie sich der Mann nach der Messerattacke von der anderen Person ein paar Schritte entfernt, um dann zu dieser zurückzukehren und wieder von oben wuchtig mit dem Messer auf sie einzustechen. Die Videoaufnahme dauert ca. 15 Sekunden. Die Zeugin hat das gesamte Geschehen sehr ruhig und detailliert beschrieben. Da sie die Beteiligten des Geschehens nicht kennt, ist keine Motivation erkennbar, die Unwahrheit zu sagen; vielmehr hat die Zeugin von einem Geschehen berichtet, das sie erkennbar aufgewühlt und verstört und schlussendlich veranlasst hat, trotz der erkannten Gefahr eines Angreifers mit Messer die sichere Wohnung zu verlassen, um der angegriffenen Frau auf der Straße zu Hilfe zu kommen. Infolgedessen hat die Kammer ihrer Aussage uneingeschränkt Glauben geschenkt. bb) Angaben der Zeugen MG. und Joannis PY. Der Zeuge PY. objektiviert mit seinen Bekundungen die Angaben der Nebenklägerin ebenfalls. Er ist (zusammen mit seiner Frau, der Zeugin PY.), Bewohner der ersten Etage des Hauses S.-straße 21 in P.-X., vor dessen Hofeinfahrt der PKW des Angeklagten geparkt war und vor dem der letzte Akt des Angriffs des Angeklagten auf die Nebenklägerin stattgefunden hat. Der Zeuge hat angegeben, am frühen Morgen des 14.08.2023 aufgrund von Schlafproblemen im Wohnzimmer Fernsehen geschaut zu haben, als er gegen 04:45 Uhr laute Geräusche von draußen gehört habe. Daraufhin habe er die Rolladen der Fenster hochgezogen, um nachzusehen. Von draußen habe er laute Schreie um Hilfe in deutscher Sprache gehört. Von der ersten Etage aus habe er aus dem Fenster nach rechts geschaut, von wo die Schreie zu hören gewesen seien. Er habe an den Mülltonnen des Nachbargrundstückes Nr. 19 Köpfe über die Gartenhecke hinweg sich hin- und herbewegen sehen. Die Beleuchtung an den Mülltonnen in der Dunkelheit sei gut. In diesem Moment sei auch seine Frau (die Zeugin PY.) aufgestanden, die er gebeten habe, die Polizei zu rufen, was diese auch getan habe. Er habe von der ersten Etage noch gesehen, wie eine laut schreiende Frau von einem Mann von der Grundstücksecke rechts ca. fünf Meter an den Haaren zu dessen Auto geschleift worden sei, das direkt vor seiner (des Zeugen) Hofeinfahrt geparkt gewesen sei. Daraufhin sei er direkt ins Erdgeschoss herunter und aus dem Haus gelaufen. Als er im Hof angekommen sei, habe er bei dem Mann ein waagerecht gehaltenes Messer in der linken Hand gesehen. Die Spitze des Messers habe dabei nach rechts Richtung Gartenhecke gezeigt. Die Beifahrertür seines PKW habe offen gestanden, und der Mann habe versucht, die Frau mit seiner rechten Hand in sein Auto zu schieben. Die Frau habe sich halb in dem Auto befunden und noch nicht daringesessen; zudem habe sie erkennbar Gegendruck ausgeübt, um nicht in das Auto geschoben zu werden. Er habe den Mann laut angeschrien, dass er aufhören solle, aber der Mann habe darauf nicht reagiert. Aufgrund der lauten Schreie der Frau und des von dem Mann auf sie gerichteten Messers habe er sich entschlossen, dieser zu helfen. Im Hof habe zufällig eine alte Holzlatte herumgestanden. Diese habe er ergriffen und damit dem Mann, der ihm zu diesem Zeitpunkt den Rücken zugewandt habe, mit Kraft auf die linke Schulter geschlagen. Hiervon sei der Mann überrascht und ein paar Sekunden unaufmerksam gewesen und habe die Frau losgelassen. Diesen Moment habe er (der Zeuge) genutzt. Er habe die Hand der Frau ergriffen, diese unter den Arm genommen (weil diese nicht mehr habe gehen können) und in seinen Hof verbracht. Sodann habe er schnell das ca. 1,20 m hohe Hoftor verschlossen, um zu verhindern, dass der Mann habe folgen können. In diesem Moment habe sich der Mann wieder gesammelt, sei schnell auf das Hoftor zugekommen und habe versucht, die Klinke des Hoftores zu öffnen. Um dies zu verhindern, habe er (der Zeuge) mit der Holzlatte weit ausholend über das Hoftor hin- und hergeschwenkt und so den Mann auf Abstand gehalten. Während er den Mann, der es bis auf 60 bis 70 cm an das Tor herangeschafft habe, abgewehrt habe, habe er weiterhin die Frau noch unter dem Arm gehabt, die sich auch an ihm festgehalten habe. Der Mann habe vor ihm mit einem Messer gefuchtelt bzw. in seine Richtung hin- und hergeschwenkt, so dass er den Eindruck gehabt habe, dieser wolle noch einmal zu der Frau vordringen. Daher habe er seine Abwehr fortgesetzt. Irgendwann habe der Mann aufgegeben, sein Messer auf die Straße geworfen, sich in sein Auto gesetzt, damit vor- und zurückgesetzt und sei mit Geschwindigkeit weggefahren. Daraufhin habe er die Frau vorsichtig in seinem Hof abgelegt. Dabei habe er gesehen, dass neben ihr ein blutiges Messer gelegen und die Frau am Rücken geblutet habe. Da er sich das Kennzeichen des Fahrzeuges des Mannes gemerkt habe, habe er dieses seiner Frau durchgegeben, damit diese es der Polizei melde. Ein anderer Nachbar habe später das mitten auf der Straße liegende Messer an die Seite gekickt. Der Mann habe während des gesamten Vorgangs einen verbissenen Eindruck auf ihn gemacht, da er weder auf die Schreie der Frau noch auf seine (des Zeugen) Schreie reagiert habe. Er könne sich an Stichbewegungen des Mannes heute nicht mehr erinnern. Die Aussage des Zeugen ist uneingeschränkt glaubhaft. Er hat das gesamte Geschehen emotional, aber detailliert beschrieben. Da er die Beteiligten des Geschehens nicht kennt, ist keine Motivation erkennbar, die Unwahrheit zu sagen; vielmehr hat er von einem Geschehen berichtet, das ihn erkennbar aufgewühlt und verstört und schlussendlich veranlasst hat, trotz der erkannten Gefahr eines Angreifers mit Messer die sichere Wohnung zu verlassen, um der angegriffenen Frau vor seinem Haus zu Hilfe zu kommen. Der Zeuge hat sich innerhalb seiner Aussage auch erkennbar zurückgenommen, da er im Gegensatz zu früheren Aussagen im Verfahren angegeben hat, sich nunmehr aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr daran erinnern zu können, Stichbewegungen oder gar Einstiche des Mannes gesehen zu haben. Seine Aussage lässt mithin keine ungerechtfertigte Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie wird in schließlich in Teilen auch objektiviert durch die Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin PY.. Diese hat berichtet, sie sei durch Schreie ihres Mannes mit den Worten: „Lass die Frau los“ geweckt worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass da eine Frau bedroht werde und sie die Polizei rufen solle, was sie auch getan habe. Ihr Mann sei dann ins Erdgeschoss hinunter gegangen. Währenddessen habe sie oben vom Fenster aus beobachtet, wie ein Mann eine Frau ca. drei bis fünf Meter auf dem Bürgersteig an den Haaren gezogen und anschließend mit Gewalt versucht habe, sie in ein Auto zu drücken. Die Frau sei mit dem Oberkörper im Auto gewesen und habe mit dem Rücken zum Angreifer gestanden und geschrien. Der Mann habe auf Rufe ihres Ehemannes nicht reagiert. Ihr Mann habe dem Angreifer dann mit einer Latte auf den Rücken geschlagen. Aufgrund dessen habe der Mann die Frau losgelassen und einen erstaunten oder überraschten Eindruck gemacht; jedenfalls sei für einen Augenblick keine Aktion von ihm ausgegangen. In diesem Moment habe sie in der linken Hand des Mannes ein Messer gesehen; Stichbewegungen damit habe sie vorher nicht wahrgenommen. Ihr Mann habe die Überraschung des Angreifers ausgenutzt, die Hand der Frau ergriffen und sie in den Hof gezogen. Der Angreifer sei sodann ein Messer schwenkend auf ihren Mann zugegangen. Dieser habe den Angreifer jedoch mit der Latte abgewehrt. Irgendwann habe der Angreifer sein Messer auf die Straße geworfen, sich in sein Auto gesetzt, damit gedreht und sei schnell weggefahren. Ihr Mann habe ihr das Kennzeichen des Fahrzeuges zugerufen, das sie der Polizei weitergemeldet habe. Sie sei dann auch in den Hof heruntergegangen und habe die Verletzungen bei der Frau gesehen. Dieser habe sie eine Decke und Handtücher gebracht. Auf Nachfrage gab sie an, es könne sein, dass sie den ersten Notruf bei der Polizei um 04:47 Uhr abgesetzt habe. Auch diese Zeugin hat sich hinsichtlich ihrer Beobachtungen zurückhaltend geäußert und keinen Belastungseifer erkennen lassen; da auch sie keinen der Beteiligten kennt, ist auch bei ihr keine Motivation erkennbar, die Unwahrheit zu sagen, so dass ihre Aussage wie die ihres Mannes uneingeschränkt glaubhaft ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Schilderungen der Nebenklägerin und des Zeugen PY. sich insoweit voneinander unterscheiden, als dass der Zeuge PY. nicht gesehen haben möchte, dass die Nebenklägerin sich bereits auf dem Beifahrersitz befunden habe. Nach seiner Erinnerung habe die Nebenklägerin sich gegen den Sitz gestützt, um sich gegen ihr Verbringen ins Auto zu wehren. Die Kammer ist hingegen von den festgestellten Angaben der Nebenklägerin überzeugt, wonach diese sich bereits auf dem Beifahrersitz des Autos befunden habe. Dafür spricht insbesondere die Plausibilität ihrer Schilderung, der Angeklagte habe versucht, sie anzuschnallen und dabei, sich über sie beugend, in ihren Bauch gestochen, als der Zeuge PY. den Angeklagten mit der Holzlatte geschlagen habe und sie dem Angeklagten das Messer habe entwinden können. Dies stimmt zudem mit der Einlassung überein, nach der sich die Nebenklägerin bereits auf dem Beifahrersitz befunden und er Schwierigkeiten gehabt habe, sie anzuschnallen. Zudem geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge PY. in diesem Zeitpunkt insofern in seiner Wahrnehmung beschränkt war, weil der Angeklagte sich zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen befand, der Zeuge in seiner Sicht auf die Nebenklägerin also eingeschränkt war. cc) Angaben des Zeugen SJ. Schließlich objektivieren auch die Bekundungen des Zeugen SJ. in Teilbereichen sowohl die Angaben der Nebenklägerin als auch diejenigen des Zeugen PY.. Er ist Bewohner des Hauses S.-straße 20, damit direkter Nachbar der Zeugin II. mit freiem Sichtfeld auf den Tatort und auf das gegenüberliegende Haus der Zeugen PY.. Er hat angegeben, am frühen Morgen des 14.08.2023 gegen 04:40 Uhr durch sehr laute Schreie auf der Straße wach geworden zu sein. Diese hätten sich angehört, als ginge es um Leben und Tod. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in der ersten Etage des Hauses befunden. Er sei aufgestanden, ins Erdgeschoss heruntergelaufen und habe aus dem Fenster geschaut. Gegenüber habe eine Frau geschrien, während ein Mann sie komisch gepackt habe. Die Frau habe sich auf der Wiese vor den Mülltonnen in Richtung des Hauses S.-straße 19 befunden und eine merkwürdige Körperhaltung eingenommen. Er habe gesehen, wie der Mann die Frau am Hals gepackt habe. Bewegungen des Mannes mit dem Arm habe er nicht wahrgenommen, auch keine Äußerungen des Mannes. Er habe dann laut auf die Straße gerufen: „Hört auf damit, lasst das sein!“ Das habe aber nicht geholfen. Er sei dann wieder auf die erste Etage gelaufen, weil sich dort sein Handy befunden habe, habe den Notruf der Polizei betätigt und dabei mitgeteilt: „Hier passiert etwas, kommt schnell!“ Er habe mitbekommen, dass auch andere Nachbarn auf die Straße gerufen hätten, dass der Mann und die Frau aufhören sollten. Die Schreie der Frau seien indes weitergegangen. Er habe den Nachbarn PY. in dessen Garten gesehen. Er selbst sei mit seinem Handy und einem Regenschirm „bewaffnet“ raus auf die Straße gelaufen. Dort habe er gesehen, wie der Mann und die Frau in einem Auto gesessen hätten, der Mann am Lenkrad und die Frau (komplett) auf dem Beifahrersitz. Allerdings habe die Beifahrertür offen gestanden. Er habe mitbekommen, wie der Nachbar PY. die Frau aus dem Auto heraus in dessen Vorgarten gezogen habe. Er habe sich noch sehr nah vor das Auto des Mannes gestellt, um dieses am Wegfahren zu hindern. Der Mann habe mit dem PKW jedoch in aller Ruhe gewendet und sei dann Richtung B 9 weggefahren. Er habe während des gesamten Vorfalls bei dem Mann keine Waffe bzw. kein Messer gesehen. Allerdings habe mitten auf der Straße ein Messer gelegen, das der Zeuge nach Vorhalt der Lichtbilder der sichergestellten Messer als das kleinere der beiden identifiziert hat. Dieses habe er mit dem Fuß an den Bordsteinrand geschoben. Soweit der Zeuge SJ. der Meinung ist, der Angeklagte habe hinter dem Lenkrad im Auto gesessen und die Nebenklägerin neben ihm auf dem Beifahrersitz, ist die Kammer der Überzeugung, dass sich der Zeuge geirrt hat bzw. ihm die Erinnerung einen unzutreffenden Sachverhalt vorspiegelt. Denn es ist durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. BM. erwiesen, dass der Angeklagte eine Schlagspur auf der linken Schulter aufwies, die er sich nur dadurch zugezogen haben kann, dass er sich gemäß den Bekundungen der Nebenklägerin und der beiden Zeugen PY. außerhalb des Fahrzeuges an dessen Beifahrertür befand, als der Zeuge PY. ihm mit einem Brett auf die linke hintere Schulter schlug. Der Sachverständige Dr. BM. hat den Angeklagten am 14.08.2024 in den Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams des PP P. untersucht und dabei eine Schlagmarke auf dessen linker hinterer Schulter festgestellt. Auf Vorhalt des Lichtbildes des Holzbrettes aus dem Hof des Zeugen PY., mit dem dieser den Schlag verübt haben will, hat er angegeben, dass die Herkunft der Schlagmarke von einem Schlag mit diesem Brett nachvollziehbar erklärbar sei, da die Breite der Schlagmarke auch der Breite des Brettes entspreche. Diesen in sich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Den übrigen Bekundungen des Zeugen SJ. schenkt die Kammer hingegen Glauben, da sie sich in die Angaben aller anderen Beteiligtem einfügen. Der Zeuge SJ. ist derjenige, den die Nebenklägerin als den Mann mit dem Regenschirm wahrgenommen hat, sowie derjenige, der im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen PY. das kleinere der beiden Tatmesser, das der Angeklagte kurz vor seiner Flucht vom Tatort auf der Straße hat fallen lassen, an den Bordsteinrand gekickt hat. Der Zeuge war glaubhaft, da er sehr zurückhaltend bekundet hat und insbesondere seine Unsicherheit bei der Erinnerung daran zum Ausdruck gebracht hat, ob der Angeklagte ein Messer geführt oder in der Hand gehabt habe. Ungerechtfertigte Belastungstendenzen vermag die Kammer damit auszuschließen. dd) Tatortbefundbericht Die Ausführungen der Nebenklägerin werden durch den Tatortbefundbericht und die darin enthaltenen Lichtbilder gestützt, aus dem zu den geschilderten Geschehensabläufen örtlich passende Blutspuren sowie die Auffindesituation der karierten Jacke hervorgehen. Ausweislich dessen konnte die karierte Jacke, aus der die Nebenklägerin herausgeschlüpft war, auf dem Anfangsteil der Straße vor der Adresse S.-straße 19 aufgefunden werden; die Holzlatte, mit der der Zeuge PY. den Schlag auf den Angeklagten verübt hatte, befand sich in dessen Hof. ee) Gutachten des Sachverständigen Dr. BM. Bestätigt und ergänzt werden die Angaben der Nebenklägerin durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BM. sowie die von ihm gefertigten Lichtbilder von den Verletzungen der Nebenklägerin (Bl. 5.30 bis 5.38 BMH), auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Der Sachverständige hat dargelegt, dass ihm die den Vorfall betreffenden Krankenunterlagen der Nebenklägerin zur Verfügung gestellt worden seien, er mit den behandelnden Ärzten gesprochen und die Nebenklägerin selbst am 14.08.2023 untersucht habe. Dabei habe er die unter Ziffer II.4. im Einzelnen beschriebenen Schnitt- und Stichverletzungen der Nebenklägerin festgestellt. Die genaue Lage dieser Verletzungen sowie den Verlauf hat der Sachverständige Dr. BM. dabei genau so beschrieben wie unter Ziffer II.4. wiedergegeben. Der Sachverständige hat auch gut nachvollziehbar und verständlich erläutert, dass es sich bei den Verletzungen an den Armen, Händen und Fingern um typische aktive Abwehrverletzungen zur Abwehr von scharfkantigen Gegenständen handele, wie sie dann entstünden, wenn das Opfer mit Händen und Fingern aktiv in eine Messerklinge greife oder sich mit den Armen gegen einen erwarteten Messerstich zu verteidigen suche. Insbesondere die schwalbenschwanzförmige Verletzung im Sinne einer L-förmigen Konfiguration der Nebenklägerin am rechten Arm belege deutlich, dass diese ihren Arm noch gedreht habe, nachdem das Messer in den Arm eingedrungen sei. Ein solches Phänomen sei bei Messerabwehrverletzungen sehr häufig zu beobachten. Insgesamt seien die von ihm festgestellten Verletzungen mit den Schilderungen der Nebenklägerin in Einklang zu bringen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in eigener Wertung an und legt sie ihren Feststellungen zu Ziffer II.4. zugrunde. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. An der Sachkunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Auch die Kongruenz der Ausführungen des Sachverständigen mit den Bekundungen der Nebenklägerin bestärkt die Kammer in ihrer Bewertung, dass die Zeugenaussage der Nebenklägerin als glaubhaft einzustufen ist. ff) Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. SF. und Dr. CH. und ergänzende Bekundungen der Zeugin QV. TO.: Die Feststellungen zu den langfristigen Verletzungsfolgen der Nebenklägerin beruhen auf ihren eigenen Angaben, den von ihr zur Akte gereichten Lichtbildern von ihren Narben (Bl. 492 bis 501 HA), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. SF. und Dr. CH., Fachärzte für Neurologie an der Uniklinik P., im Rahmen der Hauptverhandlung, die die Angaben der Nebenklägerin bestätigt und ergänzt haben und denen sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt. Die Sachverständigen – Herr Prof. Dr. SF. in seiner Vernehmung am 13. Verhandlungstag und Frau Dr. CH. in ihrer Vernehmung am 15. Verhandlungstag – haben geschildert, dass sie die Nebenklägerin am 16.05.2024 in der Universitätsklinik untersucht hätten. Beide Sachverständige haben übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Nebenklägerin aufgrund des Geschehens am 14.08.2023 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Diagnose setze nach den Standards des ICD 10 ein angemessenes Trauma sowie zwei der folgenden Kriterien voraus: Schlafstörungen, Hypervigilanz (erhöhte Wachsamkeit), Trigger, Flashbacks, Angst oder starke Vermeidung. Bei der Nebenklägerin lägen aufgrund des Ereignisses am 14.08.2023 sowohl ein angemessenes Trauma vor, als auch Schlafstörungen, Hypervigilanz, Flashbacks und Angst. Denn die Nebenklägerin leide an Situationen, in denen sie Angst verspüre und Erinnerungen an die Tat wieder hochkämen. Diese träten bei ihr insbesondere dann auf, wenn sie parkende Autos passiere, weil sie Angst habe, dass der Angeklagte ihr dahinter auflauern könne. Die Nebenklägerin habe sich auch erst vor Kurzem wieder zurück nach P. getraut, nachdem sie vorübergehend in Süddeutschland bei ihrer Mutter gelebt habe. Sie leide unter Schlafstörungen und schlafe bei abgeschlossener Schlafzimmertür und geschlossenem Fenster. Obwohl die Nebenklägerin insgesamt den Eindruck erweckt habe, das Ereignis überdurchschnittlich gut verarbeitet zu haben, sachlich und gefasst aufgetreten sei und ihre Beeinträchtigungen – dem Empfinden der Sachverständigen nach – eher zu zurückhaltend als ausschmückend geschildert habe, sei sie durch die Flashbacks und die Schlafstörungen eindeutig beeinträchtigt und habe infolge der Ereignisse ihre Arbeit noch nicht wiederaufnehmen können. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine adäquate Folge des geschilderten Tathergangs und der erlittenen Verletzungen. Ob und wann die posttraumatische Belastungsstörung abklingen werde, könne derzeit nicht prognostiziert werden. Zu den körperlichen Verletzungsfolgen haben beide Sachverständige ebenfalls übereinstimmend und für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass die Nebenklägerin von einem Taubheitsgefühl am Torso berichtet habe, das aus sachverständiger Perspektive zwar nicht objektivierbar, aber als Folge der Messerstiche plausibel sei. Bedeutender seien aus Sicht der Sachverständigen jedoch die Einschränkungen der Geschicklichkeit der rechten Hand und die Krafteinschränkung im rechten Arm. Diese seien zwar besser geworden, aber nicht vollständig verschwunden. Das Empfinden der Nebenklägerin könne der Sachverständige anhand der durchgeführten Tests und Untersuchungen objektivieren. Die Nebenklägerin könne die rechte Hand zwar gegen die Schwerkraft bewegen, aber größere Widerstände gegen den Untersuchenden seien der Nebenklägerin nicht möglich. Dabei handele es sich um eine leichte Einschränkung. Die Geschicklichkeit des rechten Daumens sei hingegen mittel- bis höhergradig eingeschränkt und erschwere ggfs. eine Wiedereingliederung in den Beruf. Insoweit sei durch weiteres Training eine Verbesserung, aber kein vollständiges Abklingen der Symptomatik zu erwarten. Hinsichtlich des Trainings sei zu berücksichtigen, dass das eine posttraumatische Belastungsstörung auslösende Trauma die Fähigkeit hemme, sich derartigen Belastungen auszusetzen. Die Beweglichkeit des Daumens werde dauerhaft eingeschränkt bleiben. Dadurch seien feinmotorische Fähigkeiten wie zum Beispiel Nähen oder Stricken ebenso wenig möglich wie das Prüfen und Auspacken kleiner Gegenstände aus einer Plastikfolie oder das Herausnehmen oder Hineinstecken eines Papiers aus bzw. in eine Klarsichtfolie. Das Hochheben und Prüfen größerer, unverpackter Gegenstände sei jedoch möglich. Auch wenn die Nebenklägerin sich angewöhnen würde, mehr Tätigkeiten mit der linken Hand auszuüben, würde die linke Hand nie das Funktionsniveau der rechten Hand erreichen. Die Schwester der Nebenklägerin, die Zeugin QV. TO., hat hierzu ergänzend angegeben, diese habe sich seit der Tat verändert. Sie sei richtig verstört und ängstlich, es gehe ihr nicht gut. Sie schließe die Schlafzimmertür ab, wenn sie schlafen gehe. Dunkelheit setze ihr zu. Vor der Tat sei sie kein ängstlicher Mensch gewesen. Diese Wahrnehmung bestätigt die medizinische Diagnose einer bei der Nebenklägerin vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. h) Feststellungen zur subjektiven Tatseite aa) Vorsatz Angesichts des hinrichtungsähnlichen Charakters der Tat durch mehrere wuchtige Stiche in den Rücken und die Seite der Nebenklägerin, durch welche die lebensgefährlichen Verletzungen hervorgerufen worden sind, und des darin zum Ausdruck gekommenen absoluten Vernichtungswillens ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte während der Tat am frühen Morgen des 14.08.2023 zunächst mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Dass der Angeklagte ab dem Zeitpunkt, in dem er erkannte, dass die Nebenklägerin trotz seiner wuchtigen Stiche noch nicht verstorben war und den Entschluss fasste, sie dem Familientribunal zuzuführen, nunmehr den Tod der Nebenklägerin „nur“ noch billigend in Kauf nahm, schließt die Kammer aus seinem artikulierten Vorhaben, die Nebenklägerin dem Urteil der gemeinsamen Kinder zuzuführen und dem Umstand, dass der Angeklagte die Tat nicht durch weitere wuchtige Messerstiche vor Ort in P.-X. vollendete. Dabei sah er indessen die Möglichkeit und nahm billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin medizinisch unversorgt die Fahrt oder das Tribunal nicht überleben würde, und auch die Möglichkeit, dass sie bei nicht ausreichender Entschuldigung oder ausbleibender Vergebung durch die Kinder ihr Leben verwirkt haben würde. bb) Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit Die Kammer schließt aus den objektiven Umständen des Ablaufs der Tat am 14.08.2023, dass der Angeklagte vorhatte, die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin auszunutzen. Einem mit einem Messer bewaffneten, zur Nachtzeit hinter einem Auto hockend auflauernden Täter ist bewusst, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen und diesen dadurch in eine so ausweglose Lage zu bringen, dass er sich dem Angriff durch Flucht oder Gegenwehr nicht mehr entziehen kann. Gründe, weshalb dies bei dem Angeklagten anders gewesen sein soll, hat die Kammer nicht feststellen können. cc) Beweggründe Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, wie festgestellt, aus einer Mehrzahl von Motiven handelte, wobei sein leitender Beweggrund darin bestand, in Ausübung seines absoluten Macht- und Besitzanspruchs über die Nebenklägerin diese für ihr Ausbrechen aus dem Familienverband und für ihr Fremdgehen zu bestrafen. Zum Ausdruck kommt diese Haltung des Angeklagten insbesondere in seiner Ankündigung, er werde die – zu diesem Zeitpunkt bereits schwerstverletzte – Nebenklägerin zu den Kindern nach P.-Z. fahren, bei denen sie sich zu entschuldigen habe und er anschließend darüber entscheide, ob er sie ins Krankenhaus fahre oder nicht. Durch diese Äußerung hat er sich während der Ausführung der Tat zum Richter über Leben und Tod der Nebenklägerin ernannt und das weitere Geschehen in den Kontext einer Familienentscheidung gestellt, von deren Ausgang ihr weiteres Leben oder ihre Rettung abhängen sollte, und zwar unabhängig davon, ob die bereits lebensgefährlich verletzte, aber medizinisch unversorgte Nebenklägerin den Ausgang des Familienrates überhaupt noch erlebt hätte. Zudem war die Grundhaltung des Angeklagten, „das Mindeste“, was man einer untreuen Frau antun solle, sei es, sie umzubringen. Über Jahre hinweg hat der Angeklagte der Nebenklägerin immer wieder angekündigt, er werde sie umbringen, falls sie sich von ihm trenne oder sich einem anderen Mann zuwende. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. HD. war es geradezu seine fixe Idee, seine Partnerin könne ihm irgendwann einmal fremdgehen, auf die er sich jahrelang innerlich vorbereitet und welche am Wochenende vom 12.08. bis 14.08.2023 für ihn unerwartet Realität erlangt hatte. Für genau diesen Fall hatte er sich entschlossen, die Nebenklägerin zu bestrafen, und setzte seinen Plan am 14.08.2023 folgerichtig in die Tat um. Weiteres Handlungsmotiv des Angeklagten war es, durch die Tat zu verhindern, dass ein anderer Mann statt Seiner die Beziehung mit der Nebenklägerin würde fortsetzen können. Am 1. Hauptverhandlungstag hat er auf Nachfrage der Kammer angegeben, er habe sich ganz besonders durch die Erkenntnis gedemütigt gefühlt, dass seine Partnerin sich einem älteren Mann zugewendet habe. Einen gutaussehenden jüngeren Mann hätte er noch verstanden, aber nicht „so einen alten Sack“. Die Nebenklägerin kenne ihren Wert nicht; er empfinde seine Frau als hübsch. Er habe den Gedanken gehabt, dass „der“ seine KH. nicht haben solle. Dahinter verbirgt sich das Motiv, dass kein Mann die Nebenklägerin haben dürfe, wenn er – der Angeklagte – sie nicht mehr haben könne. Bekräftigt hat der Angeklagte seinen absoluten Macht- und Besitzanspruch in der gleichen Einlassungssituation mit den Worten, die Nebenklägerin könne nicht machen, was sie wolle, man sei doch verheiratet. Ergänzend sprechen auch die im Laufe der Beziehung zu verschiedenen Anlässen stattgefundenen Auseinandersetzungen über – aus Sicht des Angeklagten ungebührliche – Verhaltensweisen der Nebenklägerin, wie etwa Wangenküsschen zur Begrüßung bzw. Verabschiedung von Männern aus dem Bekanntenkreis oder die Teilnahme an einer Betriebsfeier und damit einhergehendem Alkoholkonsum, für ein verwerfliches Anspruchs- und Besitzdenken des Angeklagten über die Nebenklägerin. Die eindrückliche Äußerung gegenüber der schwerverletzten Nebenklägerin am Tattag, seine zum Ausdruck gebrachte, grundsätzliche Einstellung zu untreuen Frauen, sein Entschluss, künftige Beziehungen der Nebenklägerin zu anderen Männern final zu unterbinden und seine Empörung über vollkommen sozialadäquate Verhaltensweisen der Nebenklägerin belegen die Anschauung des Angeklagten, es stehe ihm zu, über deren Leben zu bestimmen und dieses – als Richter über Leben und Tod – gegebenenfalls auch zu beenden, sollte sie sich für ihn nicht akzeptabel und nicht seinem Willen gemäß verhalten. Hinter diesem Leitmotiv stehen die aus dem Trennungswunsch der Nebenklägerin resultierende Enttäuschung und Verzweiflung und die Kränkung des Angeklagten durch die Affäre der Nebenklägerin mit dem Zeugen L. nach Überzeugung der Kammer als Tatmotive zurück. Zwar hatte die Erkenntnis, dass die Nebenklägerin bereits am 12.08.2023 den Entschluss gefasst hatte, nicht mehr zu ihm zurückzukehren, ihn – nachvollziehbar – betroffen gemacht. Hierfür sprechen auch die Aussagen der Zeugen Q. U., R. M. und H. M., welche bekundet haben, dass der Angeklagte – nachdem er von ihnen über die Trennungsentscheidung der Nebenklägerin informiert worden sei – traurig gewirkt und geweint habe und zweitweise kaum zu beruhigen gewesen sei. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin schon nach der eigenen Einlassung des Angeklagten und den übereinstimmenden Bekundungen der Nebenklägerin seit Jahren von Streit geprägt war und der Angeklagte schon seit geraumer Zeit, wenn auch viele Jahre vollkommen grundlos, eine Affäre der Nebenklägerin vermutet hatte. Das Scheitern der Beziehung hatte sich damit längere Zeit und auch für den Angeklagten erkennbar abgezeichnet. Zudem sah er sich am Tatwochenende nicht mit einer Situation konfrontiert, aufgrund derer sein gesamtes Leben in Deutschland zusammengebrochen wäre. Vielmehr realisierte der Angeklagte, dass sich seine drei erwachsenen Kinder am 12.08. und 13.08.2023 voll und ganz auf seine Seite und nicht auf diejenige der untreuen Nebenklägerin gestellt hatten und ihre gesamte Hilfe und Fürsorge, zu der sie imstande waren, ausschließlich ihm und nicht ihrer Mutter zuteilwerden ließen, welche sie in der Nacht vom 12.08. auf den 13.08.2023 ohne Geld, Mobiltelefon, Nahrung und Obdach auf der Straße sich selbst überlassen hatten. Auch Arbeitsplatz und Wohnung des Angeklagten waren nicht in Gefahr. Somit befand er sich nicht in einer gänzlich aussichtslosen Lage, sondern musste „nur“ verkraften, dass seine langjährige Partnerin, die er am 12.08.2023 unberechtigt misshandelt hatte, eben dies zum Anlass genommen hatte, sich endgültig von ihm abzuwenden. Trotz seines eigenen Verursachungsbeitrags für das Weglaufen der Nebenklägerin – des festen Drückens unter ihren Kehlkopf – ließ der Angeklagte sich als Ausdruck seiner unduldsamen Selbstgerechtigkeit während der Hauptverhandlung wiederholt dahingehend ein, dass es der Zeuge L. gewesen sei, der seine Familie zerstört habe. Gegen eine Verzweiflung des Angeklagten als im Vordergrund stehendes Tatmotiv spricht darüber hinaus die überschießende Aggression und der Hass auf seine Partnerin, die in der Tatausführung, welche durch eine auffällige Vielzahl von Messerstichen gekennzeichnet ist und hinrichtungsartigen Charakter aufweist, zum Ausdruck kommen. Des Weiteren sprechen das jahrelang geprägte Narrativ des Angeklagten, man müsse untreue Frauen umbringen und er werde die Nebenklägerin umbringen, wenn sie ihn verlasse, sowie sein am Tattag angekündigtes Vorhaben des Angeklagten, die Nebenklägerin nach Hause zu fahren, wo sie sich bei den Kindern entschuldigen solle und er anschließend darüber entscheide, ob er sie ins Krankenhaus fahre oder sterben lasse, dafür, dass der Angeklagte die Tat als Sanktion für das Fehlverhalten der Nebenklägerin ansah und nicht in erster Linie aus Verzweiflung über eine Trennung handelte. 8. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sowohl während der Tat am 12.08.2023 als auch am 14.08.2023 uneingeschränkt fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. a) Schuldfähigkeit am 12.08.2023 Anhaltspunkte einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten am 12.08.2023 liegen nicht vor. Eine akute Belastungsreaktion lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Angeklagte wusste am Samstagvormittag noch nichts von der Affäre und dem Trennungswunsch der Nebenklägerin. b) Schuldfähigkeit am 14.08.2023 aa) Keine relevante Intoxikation durch Alkohol oder Betäubungsmittel Hinsichtlich der Tat am 14.08.2023 haben die Sachverständigen Dr. BM. und Dr. AE. übereinstimmend und nachvollziehbar erläutert, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder durch Alkohol noch durch andere Betäubungsmittel beeinträchtigt war. Alkohol konnte in der Blutprobe des Angeklagten nicht festgestellt werden, THC nur in ganz geringen und nicht relevanten Mengen, Kokain und Amphetamin gar nicht. bb) Kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB Die Feststellung der Kammer, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorlag, finden ihren Ausgangspunkt in den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. HD., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Grundlage des Gutachtens sind die Explorationstermine, die der Sachverständige am 13.11., 14.11. und 28.11.2023 mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt durchgeführt hat, die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Vernehmung aller tatrelevanter Zeugen sowie die umfassende Aktenkenntnis, die ihm durch die Kammer verschafft worden ist. (1) Ausführungen des Sachverständigen Dr. HD. Dieser hat im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens zunächst dargestellt, dass der Angeklagte nicht unter einer psychischen Erkrankung leidet; Anhaltspunkte etwa für wahnhaftes Erleben hätten sich zu keinem Zeitpunkt gefunden. Nach seinen Ausführungen könne auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden. Insbesondere habe kein bewusstseinsstörender Affekt beim Angeklagten vorgelegen. Dagegen spreche insbesondere, dass der Angeklagte bereits vor Jahren die fixe Idee entwickelt habe, die Nebenklägerin gehe ihm fremd und sich diese Idee am Wochenende des 12.08.2023 „nur“ bestätigte. Zudem sprächen die Vorbereitung der Tat durch das Mitbringen der Messer, das Abpassen der Nebenklägerin zur richtigen Uhrzeit, eine 20 bis 25minütige Wartezeit und die damit verbundene Entschleunigung durch das Rauchen vor der Tat und das Auflauern hinter einem Auto sowie die auch von ihm nicht als plausibel angesehene verbale Provokation durch die Nebenklägerin gegen einen Affekt. Der Sachverständige hat schließlich auch eine Intelligenzminderung des Angeklagten ausgeschlossen, da es sich bei dem Angeklagten um eine mindestens durchschnittlich intelligente Person handele, wie sich bereits aus seinen in den Explorationsgesprächen und in der Hauptverhandlung zutage getretenen kommunikativen Fähigkeiten ergebe. Nach Auffassung des Sachverständigen litt der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat indessen sowohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) mit dissoziativem Syndrom (ICD 10 F44) und mit schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen akuter Suizidalität (ICD 10 F32.3) als auch an einer akuten Belastungsreaktion (ICD 10 F43.0). Für eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativem Syndrom und mit schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen akuter Suizidalität spreche zunächst der Umstand, dass der Angeklagte im Februar 2020 aufgrund einer motorischen Schwäche der rechten Hand mit Verdacht auf einen Schlaganfall dem Universitätsklinikum P. zugewiesen geworden sei, wobei die Symptomatik beim Eintreffen in der Klinik schon nicht mehr vorgelegen habe, und man dort weder Gefäßrisikofaktoren noch eine andere Ursache für die motorische Einschränkung habe ausmachen können. Die motorische Schwäche zeige sich zudem in der gelegentlich auftretenden Fallneigung des Angeklagten, bei der er kurzzeitig wegknicke. Beides deute auf eine dissoziative motorische Störung hin, die wiederum ein Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsreaktion darstelle. Ein akutes Psychotrauma vor der Tat am 14.082023 könne er zwar nicht ausmachen. Psychotraumatisierung sei aber durch einen chronisch verlaufenen Zermürbungsprozess eingetreten, der seinen Ursprung in der symbiotischen Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin und der sich seit Jahren verschärfenden Entfremdung des Paares – auch auf sexueller Ebene – habe. Die Erkenntnis, dass die Nebenklägerin ihn hintergangen habe, habe seine paranoide Überzeugungsbildung von ihrer Untreue bestätigt und sein chronifiziertes Psychotrauma reaktiviert. Dieser Umstand habe sich in seinem Verhalten am Samstag und Sonntag (Weinen, Schlaflosigkeit) sowie in den – nach den Ausführungen des Zeugen J. PY. – nicht wahrgenommenen Rufen der Nachbarn während der Tat und Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungslücken des Angeklagten hinsichtlich der zugefügten Stiche niedergeschlagen. Letztere seien indiziell für einen teilweise eingetretenen dissoziativen Dämmerzustand des Angeklagten. Die Diagnose der depressiven Episode mit akuter Suizidalität hat der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auf den Zustand des Angeklagten seit dessen Inhaftierung gestützt. Nach Einschätzung des Sachverständigen trete neben die posttraumatische Belastungsreaktion die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion, ausgelöst durch die Bekanntgabe der Affäre und das Weglaufen der Nebenklägerin. Nach der Auffassung des Sachverständigen begründet dieser Zustand des Angeklagten eine schwere andere seelische Störung im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Tat am 14.08.2023. Angesichts der durch den Zeugen J. PY. geschilderten Dissoziation des Angeklagten könne er nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat zeitweise aufgehoben gewesen sei. Jedenfalls sei sie aber erheblich gemindert gewesen. (2) Eigene Prüfung und Überzeugungsbildung der Kammer Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen insoweit an, als er eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch Affekt und eine Intelligenzminderung des Angeklagten ausschließt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass es an objektiven Anhaltspunkten für eine überdauernde psychische Erkrankung des Angeklagten i. S. d. ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB fehlt. Die Kammer schließt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aufgrund einer Affekttat aus. Der Sachverständige hat eine Vielzahl von Umständen benannt, die aus Sicht der Kammer nachvollziehbar gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechen, weshalb sie sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens insoweit anschließt. Anhand ihres eigenen gewonnenen Eindrucks kann die Kammer unter Anschließung an den Sachverständigen auch eine Intelligenzminderung ausschließen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eindrucksvoll sein Vermögen, prozessuale Abläufe nachzuvollziehen, belegt, indem er Fragen der Verfahrensbeteiligten und des Sachverständigen überwiegend adäquat beantwortet und das Geschehen in der Hauptverhandlung – teilweise durch aktives Dazwischenreden – mitverfolgt hat. Bei dem Angeklagten liegt nach Überzeugung der Kammer indes auch keine andere schwere seelische Störung i.S. des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vor. Diese Gruppe betrifft seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, wenn diese Störungen in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (Fischer, StGB, 71. Auflage, § 20, Rz. 36). Der Begriff der schweren (anderen) seelischen Störung ist kein diagnostischer, sondern ein Rechtsbegriff (vgl. Fischer a.a.O., Rz. 39). Soweit der Sachverständige davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Tat am 14.08.2023 an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, folgt die Kammer ihm nicht. Der Sachverständige war nicht in der Lage, nachvollziehbar zu vermitteln, wie er zu dieser Diagnose gelangt ist, obwohl ein akutes Ausgangstrauma zu diesem Zeitpunkt nicht auszumachen war. Nach der Definition der ICD 10 F43.1 handelt es sich dabei um ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Annahme des Sachverständigen, das von dem Angeklagten geschilderte, abweisende Verhalten der Nebenklägerin ihm gegenüber habe über Jahre hinweg zu einem chronifizierten Psychotrauma „durch 1.000 Nadelstiche“ geführt, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Kammer vermag eine außergewöhnliche Bedrohung durch oder ein katastrophales Ausmaß der über Jahre stattgefundenen Entfremdung der Nebenklägerin nicht nachzuvollziehen. Insbesondere fehlt es nach eigener Prüfung der Kammer an einer dadurch eingetretenen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensführung. Typische Merkmale wie das wiederholte Erleben des Traumas durch Nachhallerinnerungen oder Flashbacks hat weder der Angeklagte geschildert noch hat es dafür andere Anhaltspunkte gegeben. Auch andere typische Indizien für eine posttraumatische Belastungsstörung wie Hypervigilanz, Angst oder Vermeidungsverhalten des Angeklagten, wie sie die Sachverständige Dr. CH. der Kammer vermittelt hat, hat die Beweisaufnahme nicht zutage gefördert. Darüber hinaus konnte die Kammer – abgesehen von der betroffenen Reaktion des Angeklagten auf die Affäre der Nebenklägerin und ihren Trennungswunsch – keine belastbaren Anzeichen für eine depressive oder suizidale Symptomatik des Angeklagten zum Tatzeitpunkt feststellen. Soweit der Angeklagte nach seiner Inhaftierung aufgrund entsprechender Symptome und Diagnosen in der Justizvollzugsanstalt behandelt wird und dort im Juni dieses Jahres einen Suizidversuch durch Erhängen unternommen hat, führt die Kammer dies auf Umstände zurück, die maßgeblich erst aus der Tat vom 14.08.2023 resultieren (etwa mit der Inhaftierung verbundene Umstände, hohe Straferwartung und Schuldgefühle). Zuletzt hat die Kammer – wie unter II.4. ausgeführt – keine dissoziativen Einschränkungen des Angeklagten zur Tatzeit festgestellt, weshalb sie dem Sachverständigen auch insoweit nicht folgt. Letztendlich ist der gesamte diesbezügliche Befund des Sachverständigen Dr. HD., es habe eine jahrelange Politik der „1.000 Nadelstiche“ der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten gegeben, auf vollkommen ungesicherter Tatsachengrundlage erhoben. Denn er legt diesem allein die Angaben des Angeklagten über den Verlauf der Beziehung zugrunde, bezieht jedoch die teilweise anderslautenden Schilderungen der Nebenklägerin nicht in seine Beurteilung mit ein. Denn diese hat im krassen Gegensatz zur Einlassung des Angeklagten angegeben, sie habe mit diesem jeden Tag Geschlechtsverkehr gehabt, zuletzt am Freitag, dem 11.08.2023, wenn auch aus ihrer Sicht automatisch und ohne Gefühle. Diese Darstellung durch die Nebenklägerin entzieht der Behauptung des Angeklagten, sie habe ihm in den letzten vier Jahren den Beischlaf verweigert, den Boden, ohne dass das Gericht oder der Sachverständige nachprüfen können, welche der der beiden Versionen der Wahrheit entspricht. Angesichts dieser vollkommen unsicheren Tatsachengrundlage vermochte die Kammer sich den – insoweit nicht überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen nicht anzuschließen. Soweit der Sachverständige erläutert hat, der Angeklagte habe aufgrund der Bekanntgabe der Affäre und des Weglaufens der Nebenklägerin an einer akuten Belastungsreaktion (ICD 10 F43.0) gelitten, schließt die Kammer sich dem Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Für die Kammer ist angesichts der offenbarten Affäre der Nebenklägerin und ihres Trennungswunsches sowie der Bekundungen der Zeugen R. und H. M. und Q. U. zum Zustand ihres Vaters am Wochenende des 12. und 13.08.2023 plausibel, dass der Angeklagte als Reaktion auf diese außergewöhnliche psychische Belastung am 14.08.2023 an einer solchen vorübergehenden Störung litt. Die Rechtsfrage, ob die akute Belastungsstörung des Angeklagten den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung i. S. d. ersten Alternative des § 20 StGB erreicht und deshalb eine schwere andere seelische Störung i. S. d. vierten Alternative darstellt und die die Kammer selbst entscheiden darf und muss, verneint die Kammer hingegen. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 14.09.2011 – 2 StR 145/11 Folgendes ausgeführt: „Eine akute Belastungsreaktion erfüllt im Allgemeinen nicht das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB. Als schwer kann nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der sich nach dem Erscheinungsbild und Ausprägungsgrad der psychischen Störung eine Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens geradezu aufdrängt (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 73) oder bei der die Störung das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f.; 35, 76, 78 f.; 37, 397, 401). Es muss feststehen, dass der Täter aus einem für ihn mehr oder weniger unüberwindlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 70, 71).“ Dass dies hier so war, kann die Kammer nicht erkennen. Hier hat der Angeklagte die Tat planmäßig ausgeführt, zwei Messer von zu Hause zur Tatausführung mitgebracht (eines hätte auch gereicht) und letztlich auch verwendet, die richtige Zeit errechnet, zu der die Nebenklägerin das Haus verlassen würde, ihr mit Heimtücke und Hinterlist (s. Ausführungen zu Ziffern IV.2.a)aa) und IV.2.)b)bb) hinter einem Auto aufgelauert und die Tat in mehreren Etappen ausgeführt (auf der Straße, an der Wiese, Verlagerung zum Auto). All dies führt dazu, dass sich eine Aufhebung der Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit oder eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens eben nicht aufdrängt. Auch hat er während der Tat nichts dissoziativ verdrängt, weil er die Schreie der Nachbarn, er möge aufhören, man rufe die Polizei, registriert, aber bewusst ignoriert hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus einem unüberwindlichen Zwang heraus gehandelt hat, sieht die Kammer nicht. Durch die aktuelle Belastungsreaktion ist auch nicht das gesamte Leben des Angeklagten aus den Fugen geraten. Zwar musste er hinnehmen, dass die Nebenklägerin sich endgültig und dauerhaft von ihm abgewendet und auch einen Liebhaber hatte. Jedoch waren sein übriges Leben und soziales Umfeld intakt: Wohnung und Arbeitsplatz waren gesichert und seine drei erwachsenen Kinder standen am Tatwochenende fest an seiner Seite und nicht an derjenigen der untreuen Mutter. 9. Fehlgeschlagener Versuch Die Kammer schließt aus dem Verhalten des Angeklagten kurz vor seiner Flucht mit dem PKW vom Tatort, dass er infolge der Gegenwehr durch den Zeugen PY. mit der Holzlatte keine Chance mehr für sich sah, die Tat noch zur Vollendung zu bringen. Das große Messer hatte ihm die Nebenklägerin entwunden und in den Hof des Zeugen PY. geworfen. Allein mit dem verbliebenen kleinen Messer vermochte er kein ausreichend einschüchterndes Bedrohungspotential zu entfalten, um den Zeugen PY. zur Aufgabe seiner Gegenwehr zu bewegen. Das Wegwerfen des zweiten Messers durch den Angeklagten mitten auf der Straße belegt, dass er begriffen hatte, hiermit nichts mehr ausrichten zu können, so dass es wertlos für ihn geworden war. IV. Rechtliche Würdigung 1. Tat am 12.08.2023 Indem der Angeklagte der Nebenklägerin am Morgen des 12.08.2024 willentlich mit dem Finger derart gegen den Kehlkopf drückte, dass ihr schwarz vor Augen und ihr kurzzeitig übel und schwindlig wurde, hat er sich einer (einfachen) vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin schuldig gemacht. Die Tat des Angeklagten ist nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Denn das Kratzen der Nebenklägerin und ihre Beteiligung an der Rangelei, stellen keinen rechtswidrigen Angriff der Nebenklägerin dar, dessen der Angeklagte sich hätte erwehren dürfen. Insoweit handelte nämlich die Nebenklägerin gemäß § 859 BGB gerechtfertigt, da sie sich gegen die durch Verweigerung der Herausgabe ihres Mobiltelefons begangene verbotene Eigenmacht des Angeklagten i. S. d. § 858 BGB mit Gewalt erwehren durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin dem Besitzübergang auf den Angeklagten zunächst zugestimmt hatte. Denn ihre Zustimmung hatte die Nebenklägerin durch ihre lautstarke Aufforderung, ihr das Handy zurückzugeben, wirksam widerrufen. Ein Strafantrag wurde durch die Nebenklägerin fristgerecht gestellt (FA 1 Bl. 1, 3). Zudem hat die Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung das öffentliche Verfolgungsinteresse konkludent bejaht. 2. Tat am 14.08.2023 Die Tat vom 14.08.2023 zum Nachteil der Nebenklägerin stellt sich rechtlich als versuchter Mord (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 5. Var., 22 , 23 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Var., Nr. 3 und Nr. 5 StGB) dar. a) Versuchter Mord aa) Heimtücke Der Angeklagte hat sich eines versuchten Mordes in heimtückischer Begehungsweise schuldig gemacht. Heimtückisch handelt, wer bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt (st. Rspr. BGHSt 2, 251 (254); BGHSt 9, 385 (389); BGH NStZ-RR 2012, 371; Schneider , in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 211 StGB, Rn. 149 m.w.N.). Arglos ist wiederum, wer sich im Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffs versieht und infolgedessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist. Die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit kann auch dann bestehen, wenn der Täter dem Opfer offen gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen; maßgeblich ist hierbei die Situation zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 3 StR 204/18 juris Rn. 4 m. w. N.). Lauert der Täter seinem ahnungslosen Opfer auf, um an dieses heranzukommen, kommt es zudem nicht darauf an, ob und wann es die von dem ihm gegenüber tretenden Täter ausgehende Gefahr erkennt (vgl. BGH NStZ 1984, 261; NStZ-RR 1996, 98; NStZ 2009, 264). So liegen die Dinge hier. Die Nebenklägerin rechnete am 14.08.2023, als sie zwischen 04:40 Uhr und 04:45 Uhr die Wohnung ihres Sohnes H. und der Zeugin C. auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle verließ, nicht mit einem körperlichen Angriff, geschweige denn überhaupt mit der Anwesenheit des Angeklagten, so dass sie sich arglos auf die Straße begab. Die Auseinandersetzung am 12.08.2023 mit dem Angeklagten hatte zwar dazu geführt, dass sie Angst vor einer Begegnung mit dem Angeklagten hatte. Allerdings rechnete die Nebenklägerin, die davon ausgegangen war, dass die Kinder ihren Aufenthaltsort dem Angeklagten nicht preisgeben würden, zum Zeitpunkt des Angriffs nicht mit einer Konfrontation mit dem Angeklagten. Am Tattag bemerkte sie die Anwesenheit des Angeklagten, der sich hinter einem Auto hockend mit einem großen Küchenmesser in der Hand verborgen hatte, erst, als sie höchstens drei Meter von ihm entfernt war, und versah sich bis zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs. Zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff hatte sie keinerlei Möglichkeit mehr, erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Eine Flucht zurück zum Wohnhaus S.-straße 19 anstelle ihres eingeschlagenen Fluchtversuchs nach links vorne Richtung Straße war schon deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Angeklagte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingeholt hätte, bevor jemand der Nebenklägerin die Tür geöffnet hätte. Ein schutzbringendes Aus- oder Zurückweichen war der Nebenklägerin nicht mehr möglich. Zudem hatte ihr der Angeklagte, der am Tatort bereits 20 bis 25 Minuten auf sie gewartet hatte, dadurch, dass er sich hinter einem parkenden Fahrzeug verborgen hielt, regelrecht aufgelauert, um sie ahnungslos auf sich zugehen zu lassen, so dass es gar nicht darauf ankommt, ob und wann die Nebenklägerin die von dem ihr plötzlich gegenüber tretenden Angeklagten ausgehende Gefahr erkannt hat, weil in diesem Zeitpunkt (des Auflauerns) der Angriff bereits begonnen hatte (vgl. hierzu Leipziger Kommentar – Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Auflage, § 211, Rz. 97). Aufgrund ihrer Arglosigkeit war sie zum Zeitpunkt des Messerangriffs auch wehrlos. Eine erfolgversprechende Flucht war angesichts der Schnelligkeit des Angeklagten, der Vehemenz und der Plötzlichkeit des Angriffs ausgeschlossen. Der Angeklagte handelte zudem in feindlicher Willensrichtung, da er die Tat nicht aus Mitleid oder zum vermeintlich Besten der Nebenklägerin begangen hat. Allgemein menschlich naheliegende Motive wie Enttäuschung oder berechtigte Gekränktheit stehen der Annahme einer feindseligen Haltung nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 211, Rn. 44). Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner davon überzeugt, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatausführung sowohl bewusst war, dass die Nebenklägerin nicht mit einem tätlichen Angriff rechnete als auch, dass diese dadurch in ihrer natürlichen Abwehrbereitschaft eingeschränkt war. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NStZ 2003, 535; NStZ 2009, 264). Ein gewichtiges Indiz hierfür stellt zunächst der festgestellte objektive Geschehensablauf dar. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass dem mit einem Messer bewaffneten, zur Nachtzeit hinter einem Auto hockend auflauerndem Angeklagten bewusst gewesen ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten klar, dass die Nebenklägerin, die den Angeklagten aufgrund seines Verstecks erst wahrnahm, als sie höchstens drei Meter von ihm entfernt war, infolgedessen keine Möglichkeiten zur Verteidigung hatte. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte die fliehende Nebenklägerin binnen weniger Augenblicke einholte und mehrfach wuchtig auf ihren Rücken einstach. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat emotional sehr aufgewühlt war. Die Unrechtseinsicht des Angeklagten war jedoch uneingeschränkt vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass seine Fähigkeit, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt war, liegen nicht vor. Für eine im Wesentlichen ungetrübte Wahrnehmungsfähigkeit sprechen vielmehr seine Vorbereitungshandlungen (Einstecken der Messer, Verstecken hinter dem Auto) sowie Kommunikation mit der Nebenklägerin während der Tat („Kein Problem für mich“ zu den Rufen der Nachbarn, angestrebte örtliche Verlagerung des Geschehens und Einbindung der vier gemeinsamen Kinder). Soweit der Sachverständige Dr. HD. am 16. Hauptverhandlungstag ausgeführt hat, dem Angeklagten fehle es aufgrund der Dimension seiner affektiven Aufladung an einem Ausnutzungsbewusstsein, vermag die Kammer sich dieser Einschätzung mangels nachvollziehbarer Begründung durch objektive Anknüpfungstatsachen nicht anzuschließen. Nach eigener Prüfung zieht die Kammer aus den o. g. objektiven Umständen vielmehr den Schluss, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass die Nebenklägerin arg- und wehrlos gewesen ist. bb) Niedrige Beweggründe Der Angeklagte hat auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH, NJW 2006, 1008, 1011; NStZ-RR 2006, 340, 341). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 m. w. N.). Gemessen an diesem Maßstab stellen sich die Beweggründe des Angeklagten als niedrig dar. Seine der Tat ihr Gepräge gebenden Hauptmotive, nämlich der Wille, die Nebenklägerin für die von ihr vollzogene Trennung und das Ausbrechen aus dem Familienverbund zu bestrafen, und die Weigerung, deren berechtigten Trennungswunsch zu akzeptieren, stehen sittlich auf niedrigster Stufe. Denn sie sind wiederum Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, die Nebenklägerin als sein Eigentum zu begreifen, über das er mit absolutem Macht- und Besitzanspruch als Richter über Leben und Tod verfügen kann. Dabei hat die Kammer gesehen, dass auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden muss (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2019 – 1 StR 150/19 –, Rn. 8, juris m. w. N.) und gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgeht, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden darf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 m. w. N.). Auch wenn der Handlungsentschluss des Täters maßgeblich durch tiefe Enttäuschung sowie eine Niedergeschlagenheit und Verzweiflung über seine eigene Situation und die Entwicklung der Dinge mitbestimmt ist, (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 14 ff.; NStZ 2018, 527 f.; NStZ 2021, 226 ff.), sind seine Beweggründe nicht mehr ohne weiteres als völlig unbegreiflich anzusehen. Handelt ein Täter aber – wie hier – aus der Geisteshaltung heraus, dass er seine Frau, die sich von ihm getrennt und einem neuen Partner zugewandt hat, als sein Eigentum begreift, über das er verfügen kann, bzw. um ein Verhalten zu bestrafen, das diesen Vorstellungen entgegenläuft, sind die daraus resultierenden und ihn motivierenden Affekte regelmäßig als niedrig zu bewerten (BGH, Urteil vom 22. Juli 2020 – 5 StR 543/19 Rn. 10; LG Kiel, Urteil vom 4. April 2022 – 8 Ks 598 Js 24796/21 Rn. 346; LG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2022 – 52 Ks 19/21 Rn. 275). Beruht die tatauslösende Gefühlsregung des Angeklagten auf einer Grundhaltung, die durch eine ungehemmte Eigensucht, exklusive Besitzansprüche und eine unduldsame Selbstgerechtigkeit gekennzeichnet ist, steht eine solche nach allgemeiner sittlicher Bewertung ebenfalls auf tiefster Stufe (BGHR StGB § 211 Abs 2 Niedrige Beweggründe 50). Auch der Angeklagte, der sich in maßloser Selbsterhöhung zum Richter über sein Opfer erhebt, handelt aus niedrigen Beweggründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 – 5 StR 373/03 –, juris, in welchem im konkreten Fall lediglich die subjektive Komponente des Mordmerkmals verneint wird), da sich hierin der absolute Macht- und Besitzanspruch des Täters äußert (vgl. Leipziger Kommentar – Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Auflage, § 211, Rz. 69). Die Haltung des Angeklagten mag sich wenigstens zum Teil auch aus seiner kurdisch-muslimisch geprägten Herkunft erklären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese sittlich auf niedrigster Stufe steht. Zum einen ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (BGH NStZ 2006, 288 m. w. N.). Zum anderen konnte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Angeklagte außer Stande gewesen sein könnte, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als „niedrig“ nachzuvollziehen. Dieses gilt auch unter Berücksichtigung seiner soziokulturellen Herkunft, seiner lebensgeschichtlichen Erfahrungen und generell seiner Verwurzelung in einer patriarchalischen Weltanschauung. Die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen (BGH, 5 StR 480/17, NStZ 2018, 92-93). Zwar dürfte bei dem Angeklagten ein Integrationsdefizit insoweit festzustellen sein, als dass er sich, wie zuvor dargestellt, weigerte, gesellschaftliche Werte und Normen wie die Freiheit, selbstbestimmt über seine Beziehungen bestimmen zu dürfen, zu akzeptieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese intellektuell nicht hat nachvollziehen können, gibt es indessen nicht. Vielmehr hat er in der Hauptverhandlung eindrucksvoll sein Vermögen, prozessuale Abläufe zu verstehen, belegt, indem er Fragen der Verfahrensbeteiligten und des Sachverständigen überwiegend adäquat beantwortet und das Geschehen in der Hauptverhandlung – teilweise durch aktives Dazwischenreden – mitverfolgt hat. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich spätestens seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2013 mit der Gleichberechtigung der Frau und damit einhergehenden Sitten und Bräuchen in Deutschland konfrontiert sah. Der nach den Angaben des Sachverständigen mindestens durchschnittlich intelligente Angeklagte war auch in der Lage, diese Einwirkungen kognitiv zu erfassen und umzusetzen, und hätte sich demzufolge nach diesen richten können. Ausweislich seiner eigenen Einlassung, der Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin QV. DO. hat er sich einer Anpassung an die vorherrschenden gesellschaftlichen Normen nicht komplett verschlossen. Denn während er – vollkommen sozialadäquate, aber aus seiner Sicht ungebührliche – Verhaltensweisen der Nebenklägerin mit Empörung und darauffolgenden Auseinandersetzungen strafte, tolerierte er zumindest die – statt der traditionellen kurdisch-muslimischen Kleiderordnung – westlich geprägte Kleidung der Nebenklägerin. Letzteres belegt, dass er grundsätzlich durchaus anpassungsfähig war. Davon ausgehend ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung sich der Umstände, die die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig bedingen, bewusst war und seine Tatantriebe beherrschen und steuern konnte. Soweit der Sachverständige Dr. HD. in seiner Vernehmung am 15.07.2024 im Ergebnis zu der Einschätzung gelangt ist, der Angeklagte sei aufgrund eines „Gefühlshurrikans“ nicht in der Lage gewesen, seine diesbezüglichen Tatantriebe zu beherrschen und zu steuern, vermag die Kammer sich diesem Ergebnis nicht anzuschließen. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer für die Beherrschungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, dass dieser die Tötung der Nebenklägerin nicht etwa ungehemmt am Tatort durch weitere Messerstiche vollendet, sondern nach etlichen Stich- und Schnittverletzungen einen Ortswechsel in die gemeinsame Wohnung nach Z. und eine Einbindung vier weiterer Personen – seiner Kinder – in das Tribunal angestrebt und zwei Bedingungen für das Verbringen ins Krankenhaus, nämlich eine Entschuldigung bei den Kindern und deren Verzeihung, aufgestellt hat. Zudem ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur abstrakt die Tötung seiner Partnerin im Fall ihrer Untreue bereits zuvor in Aussicht gestellt hatte, sondern diese Haltung nunmehr auch konkret in die Tat umgesetzt hat. Dass der Angeklagte gleichwohl nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Tatantriebe zu beherrschen und zu steuern, vermochte der Sachverständige – auch unter Vorhalt der oben genannten Argumente – nicht nachvollziehbar zu erklären. Der gutachterlichen Bewertung des Komplexes der durch den Angeklagten angestrebten Verbringung zum Familientribunal hat sich der Sachverständige nahezu verweigert. Selbst auf Vorhalt des komplexen Gehaltes des Planes des Angeklagten (Ortswechsel, Einbindung weiterer Personen, zwei eingebaute Bedingungen) und der hieraus zu ersehenden Planungsfähigkeit des Angeklagten hat er sich lediglich zu der Erkenntnis durchringen können, der Angeklagte müsse wohl am Wochenende auch die Kinder als Leidtragende des Weggangs der Mutter in seine Überlegungen mit aufgenommen haben, um dann ohne weitere Erörterung wieder zu seinem Ergebnis zurückzukehren, der Angeklagte könne im Wirbelsturm seiner Emotionen gar nicht steuerungsfähig gewesen sein. Da das Gedankenkonstrukt des Angeklagten dessen Steuerungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt der Tat geradezu plastisch und greifbar macht, vermag die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr zu folgen und geht deshalb von einer vollen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch bezüglich der niedrigen Beweggründe aus. cc) Kein Rücktritt vom Versuch Der Angeklagte ist nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend vom versuchten Mord zurückgetreten. Denn zum Zeitpunkt der Aufgabe der letzten Ausführungshandlung, nämlich dem Fallenlassen des Messers auf der Straße S.-straße, war die Tat bereits fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). Der Angeklagte hatte, als er das Messer fallen ließ, realisiert, dass er das Törchen zum Hof des Zeugen PY. nicht würde öffnen können und ihm angesichts des Umstands, dass dieser die Nebenklägerin und sich mit der Holzlatte verteidigte, nicht mehr möglich war, die Tat auf andere Weise zu vollenden. b) Vollendete gefährliche Körperverletzung aa) Gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs Das zunächst gegen die Nebenklägerin zum Einsatz gelangte Messer, mit welchem der Angeklagte dieser die festgestellten Verletzungen beibrachte, ist nach seiner konkreten Bauart nicht zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt und stellt daher keine „Waffe“ i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. StGB dar. Gleichwohl erfüllt es aufgrund seiner scharfen Klinge und konkreten Verwendung durch den Angeklagten die Voraussetzungen eines „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da es unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen bei dem Angegriffenen hervorzurufen. Der Angeklagte wusste um die Gefährlichkeit der Messer und hatte vor, durch deren Einsatz erhebliche körperliche Verletzungen bei der Nebenklägerin zu verursachen. bb) Gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls Die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Ein Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit. Verbirgt sich der Täter oder lauert er dem Opfer auf oder schleicht er sich an, oder nutzt er die örtlichen Verhältnisse, die Nachtzeit und vor allem die Heimlichkeit eines planmäßigen Herangehens an das Opfer aus, liegt ein hinterlistiger Überfall vor. (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 1 StR 62/04 mwN). Der Angeklagte hat sich in einen Hinterhalt begeben und der Nebenklägerin aufgelauert, um sie – unter Ausnutzung der Nachtzeit und der Heimlichkeit seines Verstecks hinter dem Auto – zu einer möglichst dichten Annäherung an sein Versteck zu bewegen und anschließend das Überraschungsmoment und die kurze Distanz zur Nebenklägerin auszunutzen. Er hat die Nebenklägerin zwar nicht aktiv in diesen Hinterhalt hineingelockt. Die Hinterlist liegt aber letztlich in dem gezielten, planmäßigen und von Heimlichkeit geprägten Ausnutzen der von ihm geschaffenen Situation. cc) Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Vorliegend sind im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin die Voraussetzungen des weiteren Qualifikationstatbestandes gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben, da die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgeführt wurde. Erforderlich, aber auch genügend für die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne der Norm ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Einer konkreten Gefährdung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2010, 176 [177]; Fischer, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns als lebensgefährdend bewertet (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 32). Nach den vorgenannten Maßstäben sieht die Kammer vorliegend die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als gegeben. Die Messerstiche waren nicht nur abstrakt geeignet, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, sondern führten zwischenzeitlich zu ihrem klinischen Tod, dessen endgültiges Eintreten nur durch das Eingreifen der Notärzte und die Durchführung einer Not-Operation verhindert werden konnte. Auf die bereits (unter Ziffer III.7.g)ee)) dargestellten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. BM. wird ausdrücklich Bezug genommen. Dem Angeklagten waren in der konkreten Tatsituation zudem die Umstände bekannt, aus denen sich zumindest eine potentielle Lebensgefährdung des konkreten Messereinsatzes ergibt: Denn sein Handeln war gerade von der Absicht getragen, die Nebenklägerin zu töten. c) Konkurrenzen Die Strafbarkeit wegen des versuchten Mordes und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1998, Az. 4 StR 272/98 - juris; Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 107). 3. Konkurrenzen zwischen der Tat am 12.08.2023 und am 14.08.2023 Die Tat am 12.08.2023 und die Tat am 14.08.2023 stehen zueinander in Tatmehrheit i. S. d. § 53 StGB. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tat am 12.08.2023 Als Strafe für die am 12.08.2023 zum Nachteil der Nebenklägerin begangene Körperverletzung sieht § 223 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung alle tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte umfassend abgewogen. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und der hervorgerufene pathologische Zustand der Nebenklägerin keiner ärztlichen Behandlung bedurfte, sondern von alleine abgeklungen ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen die Intensität des Drückens gegen den Kehlkopf berücksichtigt, wodurch der Nebenklägerin schwarz vor Augen wurde und sie beinahe das Bewusstsein verlor. Unter Abwägung dieser tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte hält die Kammer für diese Tat eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe orientiert sich an dem derzeitigen geringen Nettoeinkommen des Angeklagten in der Untersuchungshaft. 2. Tat am 14.08.2023 Hinsichtlich des am 14.08.2023 tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Mordes hat die Kammer sich von folgende Strafzumessungserwägungen leiten lassen: a) Strafrahmenbestimmung Mord ist nach § 211 Abs. 1 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bewehrt. Der Strafrahmen für eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB wird bei einer tateinheitlichen Verletzung mehrerer Strafgesetze – wie sie hier der Fall ist – die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Das ist hier der Mord gemäß § 211 StGB. b) Keine Strafrahmenverschiebung Die Kammer hat keine Strafrahmenverschiebung vorgenommen. aa) Keine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht. Dabei ist der Kammer bewusst, dass im Falle eines Versagens einer Strafrahmenverschiebung bei der Androhung lebenslanger Freiheitstrafe eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände stattzufinden hat, wobei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22, juris Rn. 16 mwN). Es lassen sich jedoch insoweit keine Umstände feststellen, die ein Abweichen von der ungeminderten Strafandrohung zuließen. Zwar hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Prof. Dr. SF. zugunsten des Angeklagten festgestellt, dass die (bislang) bei der Nebenklägerin eingetretenen körperlichen Verletzungsfolgen hinter denjenigen Langzeitfolgen zurückbleiben, die angesichts ihres akuten Verletzungsbildes denkbar und zu erwarten gewesen wären. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte, welcher die Tat im Rahmen seiner Einlassung bedauert und der Nebenklägerin im Rahmen eines Vergleichsvorschlags erhebliche Teile seines vorhandenen Vermögens angeboten hat, nicht vorbestraft ist und die Tat im Zustand einer akuten Belastungsreaktion begangen hat. Zudem hat er zumindest seine Täterschaft schon in einem frühen Verfahrensstadium – nämlich bereits im Rahmen der Antreffsituation gegenüber der Zeugin PK BB. – eingeräumt, sich später insoweit auch geständig eingelassen und – nachdem er zunächst vom Tatort geflohen war – kurze Zeit später freiwillig preisgegeben, wo er sich befindet und sich dort festnehmen lassen. Insgesamt überwiegen indes die gegen eine Strafrahmenverschiebung streitenden, vor allem die besonders zu gewichtenden versuchsbezogenen Gesichtspunkte: Die Verletzungen der Nebenklägerin waren so akut lebensbedrohlich, dass ihr Überleben, wie der Sachverständige Dr. BM. in der Hauptverhandlung plausibel ausgeführt hat, von einem äußerst günstigen medizinischen Verlauf zeugt. Aufgrund dieser extremen Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit der Tatausführung mit dolus directus 1. Grades durch eine Vielzahl wuchtiger Messerstiche in den Oberkörper der Nebenklägerin, des hinrichtungsartigen, brutalen Charakters der Tat und der im Vorliegen zweier Mordmerkmale zum Ausdruck gekommenen hohen kriminellen Energie ist die versuchte Tat der vollendeten gleichzustellen. bb) Keine Strafrahmenverschiebung nach der sog. Rechtsfolgenlösung Auch ist vorliegend keine Strafrahmenverschiebung nach der sog. Rechtsfolgenlösung vorzunehmen. Denn nach der höchstrichterlich entwickelten Rechtsfolgenlösung soll diese lediglich für das Mordmerkmal der Heimtücke gelten. Hier hat der Angeklagte indes zusätzlich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt, für welche die Rechtsfolgenlösung nicht entwickelt ist. 3. Gesamtstrafe Die Kammer erkennt gemäß § 53 Abs. 1 StGB auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe . VI. Adhäsionsklage Die zulässige Adhäsionsklage ist teilweise begründet. Die Nebenklägerin hat gegen den Angeklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 EUR infolge der Körperverletzung am 12.08.2023 und in Höhe von 35.000 EUR infolge der Tat vom 14.08.2023 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2024. Rechtsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch ist § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Hiernach kann bei Bestehen einer Schadensersatzpflicht wegen Körperverletzung wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist anhand aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu bemessen. Dabei ist insbesondere die Schwere der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen und die Art und Weise, wie sie zugefügt worden sind, in die Würdigung einzubeziehen. 1. Der Angeklagte hat der Nebenklägerin am 12.08.2023 derart schmerzhaft und vorsätzlich gegen den Kehlkopf gedrückt, dass dieser schwarz vor Augen wurde und sie beinahe das Bewusstsein verlor. Allerdings bedurfte der dadurch hervorgerufene pathologische Zustand keiner ärztlichen Behandlung und ist von alleine abgeklungen. Insoweit hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR für angemessen. 2. Am 14.08.2023 hat der Angeklagte in heimtückischer Begehungsweise mit Tötungsabsicht aus niedrigen Beweggründen auf die Adhäsionsklägerin eingestochen. Dies ist besonders verwerflich. Durch wuchtvolle Stiche in vitale Körperregionen hat die Adhäsionsklägerin hier akut lebensbedrohliche Verletzungen erlitten. Sie musste sich mehrwöchigen Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen und einer Psychotherapie unterziehen, um das Geschehene zu verarbeiten. Sie leidet unter Angstzuständen und Schmerzen, die vom Nacken in den Kopf ausstrahlen, an einem Taubheitsgefühl im rechten Oberkörper und an einer eingeschränkten Beweglichkeit ihres rechten Daumens. Im Lichte dieser Erwägungen hat die Kammer ein Schmerzensgeld von 35.000 EUR für angemessen gehalten (siehe zu vergleichbaren Fällen LG Hamburg, Urteil vom 25. März 2019 – 602 Ks 9/18, juris; Urteil des LG Freiburg i. Br. V. 31.7.2012 Az: 5 O 85/12, zitiert unter lfd. Nummer 2749 in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2024). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten verleihen der Tat kein besonderes Gepräge, das sich bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes niederschlägt. Insbesondere droht dem Angeklagten angesichts seiner Vermögenswerte, die ausweislich seines Vergleichsvorschlags vorhandenen sind, durch die Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 35.000 EUR nicht der finanzielle Ruin. Mit seinem Vergleichsvorschlag hat der Angeklagte der Nebenklägerin 20.000 EUR, die aus einer Abfindungszahlung in ursprünglich vorhandener Höhe von 30.000 EUR in Folge der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses stammen, 15.000 EUR aus dem Erlös des Pkw des Angeklagten sowie den ggfs. zu erzielenden Erlös aus dem Verkauf des Familienschmucks – allerdings gedeckelt auf 50.000 EUR –, angeboten. Schutz vor finanzieller Überforderung bieten im Übrigen die gesetzlichen Grenzen, die der Vollstreckung gesetzt sind (OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 22 W 19/00, juris Rn. 14). 3. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 404 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO, 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 analog BGB. Da der Adhäsionsantrag dem Angeklagten nicht zugestellt worden ist, beginnt der Zinslauf erst mit dem Folgetag nach Rechtshängigkeit und damit am 19.06.2024. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung insgesamt und die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Adhäsionsklage ergeben sich aus §§ 465, 472, 472a Abs. 2, 406 StPO, 709 ZPO.