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Entscheidung

1 StR 370/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR370.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. S. wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufge- hoben; die Feststellung der besonderen Schuldschwere ent- fällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. S. und die Revision des Angeklagten E. S. werden ver- worfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Revi- sionsgebühr, soweit es das Rechtsmittel des Angeklagten S. S. betrifft, um 1/6 ermäßigt. Von den übrigen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten S. S. 5/6, der Staatskasse 1/6 auferlegt. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes an der Ehefrau des Angeklagten E. S. jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; al- lein beim Angeklagten S. S. hat das Landgericht auf der Grundlage von zwei Mordmerkmalen (der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe) die besonde- re Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten S. S. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel wie das des Mitangeklagten E. S. , mit welchem ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Urteil hält im Rechtsfolgenausspruch, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, der sachlichrechtlichen Prüfung nicht vollumfänglich stand. Zwar ist das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei festgestellt; indes ist das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht be- legt, was zum Wegfall der Feststellung der besonderen Schuldschwere führt. a) Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher beson- ders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äu- 1 2 3 - 4 - ßeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Fakto- ren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 – 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 – 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 – 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 Rn. 10). Beim Vorliegen eines Mo- tivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 Rn. 10). Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzli- chen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als ʺniedrigʺ zu qualifizieren (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Der Feststellung, der Täter habe dem Opfer das Lebensrecht abge- sprochen, es vernichten wollen und sich damit zur Selbstjustiz aufgeschwun- gen, kommt für sich allein kein über § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zu. Hierdurch wird lediglich die Eigenmächtigkeit der vorsätzlichen Tötung um- schrieben, nicht aber, wie es für das Mordmerkmal ʺaus niedrigen Beweggrün- denʺ erforderlich wäre, ein besonderer Tötungsbeweggrund. Der rechtwidrigen Tat nach § 212 StGB wohnt bereits ein unerträgliches Missverhältnis inne. Da- her kann nicht jede vorsätzliche Tötung, für welche sich weder ein nachvoll- ziehbarer noch naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Be- weggründen angesehen werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 21; Urteil vom 9. November 2005 – 1 StR 234/05 Rn. 20). 4 - 5 - b) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landgericht niedrige Be- weggründe nicht tragfähig begründet. aa) Es hat die niedrigen Beweggründe dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte S. S. wie sein jüngerer Bruder befürchtet habe, dessen Ehefrau würde bei der bevorstehenden Trennung die drei minderjährigen Kin- der mitnehmen und der Familie S. vorenthalten. Ohnehin sei das Tatopfer dem Angeklagten S. S. ʺals ständiger Quell von Unfrieden innerhalb der Familie ein Dorn im Augeʺ gewesen (UA S. 143); auch als Familienoberhaupt habe es dem Angeklagten S. S. nicht zugestanden, sich in die Ehe sei- nes jüngeren Bruders einzumischen. Dass der Angeklagte S. S. , der als ʺgut integrierter syrisch-orthodoxer Christʺ zu charakterisieren sei (UA S. 133), dennoch sich als Familienoberhaupt die Entscheidung über das Leben der D. , des Tatopfers, angemaßt habe, sei eine krasse Missachtung deren Le- bensrechts; der Anlass stehe im krassen Missverhältnis zur Tat. bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob diese drei miteinander zusammenhän- genden Motive auch in ihrer Gesamtheit mehr als die Eigenmächtigkeit ausma- chen, die bereits vom Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB erfasst wird. Das Ge- wicht etwa eines ʺEhrenmordsʺ (dazu nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05 Rn. 36, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggrün- de 46), welchen das Landgericht in der Tötung zurecht nicht gesehen hat, kommt ihnen nicht zu. 5 6 7 8 - 6 - Jedenfalls ist die vom Landgericht angenommene Motivlage durch die Beweiswürdigung nicht tragfähig belegt. Es hat aus einem körperlichen Über- griff auf D. vom 24. Oktober 2015 und dem Alltagsgeschehen geschlossen, dass der Angeklagte S. S. als Familienoberhaupt über D. Tod entschieden habe. Dies erschöpft sich aber in einer bloßen Spekulation und reicht als Tatsa- chenfundierung nicht aus. Denn ungeachtet seiner vielleicht ansonsten domi- nanten Stellung liegt es nicht fern, dass S. S. der Tötungsabsicht sei- nes mit- angeklagten Bruders, der dessen von diesem in eine abseits gelegene Festhal- le gelockte Ehefrau mit einem Kabelbinder von hinten erdrosselte, nur beigetre- ten ist. Das Landgericht hat im unmittelbaren Vorfeld der Tötung am 23. August 2017 für ein Übergewicht des Angeklagten S. S. bei Verabredung und Pla- nung des Mordes keine geeigneten Hilfstatsachen festgestellt. Den weiteren Inhalt der Absprache zwischen dem Angeklagten E. S. , der die Tat- hand- lung ausführte, und dem Angeklagten S. S. , der gemäß dem Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) dafür gewichtige organisatorische Beiträge wie insbesonde- re das Zurverfügungstellen der Halle, die Vorbereitung zum Entsorgen des Leichnams sowie die Aufnahme der Neffen und Nichte während der Tatzeit in dessen Haus leistete und eingriffsbereit seinem Bruder beim Angriff zur Seite stand, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Damit bleibt offen, von welchem der beiden Brüder die entscheidende Initiative zur Tötung D. aus- ging. 9 - 7 - c) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang Feststel- lungen getroffen werden können, die das Mordmerkmal der niedrigen Beweg- gründe belegen könnten. Die Motivlage ist erschöpfend ausermittelt. 2. Dies zieht das Entfallen der Feststellung der besonderen Schuld- schwere nach sich (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu be- gründende besondere Schuldschwere tragen könnten, zumal das Landgericht 10 - 8 - keine Beteiligung an der eigentlichen Tötungshandlung feststellen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 1 StR 238/19 Rn. 7; vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 408/18 Rn. 5 und vom 22. November 1994 – GSSt 2/94 Rn. 36, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193, 195 f.; vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94 Rn. 28, BGHSt 41, 57, 62 und vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14 Rn. 8, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuld- schwere 29). Raum Cirener Fischer Leplow Pernice Vorinstanz: Memmingen, LG, 24.01.2019 ‒ 113 Js 18017/17 1 Ks