Urteil
21 Ks 8/20 853 Js 70724/20
LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2020:1222.21KS8.20.853JS707.00
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Tenor
Die Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Sie wird zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, 2 Var. 4, 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Sie wird zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, 2 Var. 4, 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB. I. 1. Persönliche Verhältnisse Die Angeklagte wuchs bei ihrer alleinerziehenden Mutter ohne Geschwister auf. Ihren Vater hat die Angeklagte nicht kennengelernt. Sie ist in behüteten Verhältnissen aufgewachsen. Das Verhältnis zu ihrer Mutter ist wie zu ihrer restlichen Familie von besonderer Nähe geprägt und harmonisch. In unmittelbarer Nachbarschaft wohnten nebenan die Familie ihrer Tante und gegenüber ihren Großeltern. Die Angeklagte beendete im Jahr 2007 ihre unauffällig verlaufende Schulzeit mit einem Real-schulabschluss. Unmittelbar im Anschluss an ihre Schulzeit begann sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Im Jahr 2011 schloss die Angeklagte die Ausbildung ab und wurde sogleich von ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum Ende des Jahres 2018 kündigte die Angeklagte in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb und arbeitete seit Februar 2019 als Disponentin bei einer Gebäudeservice Firma. Die Angeklagte ist seit dem 25. April 2010 mit dem Nebenkläger St. L. in einer festen Beziehung und seit dem 25. April 2015 mit ihm verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne, L. und J., hervor, die heute sieben beziehungsweise vier Jahre alt sind. Ende 2013 zog die Familie in ein neu gebautes Haus. Zur Finanzierung des Hauses nahmen die Ehepartner gemeinsam einen Kredit auf. Der Nebenkläger zahlte bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung sämtliche Kreditraten. Er steht als alleiniger Eigentümer der Immobilie im Grundbuch. Die nicht vorbestrafte Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 10. Juli 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Q. vom 10. Juli 2020 (Az. 2 Gs 853 Js 70724/20) in Untersuchungshaft. 2. Vorgeschichte Der als Zeitsoldat arbeitende Nebenkläger war vom 15. Mai 2018 bis zum 09. Oktober 2018 im Rahmen eines Auslandseinsatzes in E. (Nordirak). Unmittelbar davor setzten sich die Angeklagte und der Nebenkläger gegenseitig durch gemeinschaftliches Testament vom 03. Mai 2018 als Alleinerben ein. Der Abschluss einer Lebensversicherung, nach der die Angeklagte als Bezugsberechtigte nach dem Tod des Nebenklägers eingesetzt werden sollte, scheiterte zunächst aus in der Sphäre der Versicherung liegenden Gründen. Durch diese Maßnahme sollte insbesondere Vorsorge getroffen werden, um die Angeklagte und die gemeinsamen Kinder für den Fall, dass der Nebenkläger im Einsatz fallen sollte, finanziell abzusichern. Während sich der Nebenkläger im August 2018 im Nordirak befand, nahm der gesondert verfolgte M. K. Kontakt zur Angeklagten auf. Herr K. war zu dem Zeitpunkt ebenfalls beim Arbeitgeber der Angeklagten als Lagerist beschäftigt. In der Folge wurden die Kontakte zwischen der Angeklagten und Herrn K. immer häufiger. Schließlich kam es Ende Oktober 2018 zum ersten Geschlechtsverkehr, aus dem sich eine außereheliche Liebesbeziehung entwickelte. Bis zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat trafen sich die Angeklagte und Herr K. regelmäßig heimlich. Die Angeklagte genoss es, sich wieder begehrt und umworben zu fühlen. Die Affäre dauerte bis zum Tag der hier gegenständlichen Tat am 03. Januar 2020 an. Sie war geprägt von einem ständigen Bestreiten einzelner, insbesondere sexueller Kontakte zwischen der Angeklagten und Herrn K. durch die Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger. Wenn ein Bestreiten sinnlos wurde, weil der Nebenkläger sicheres Wissen von einem solchen Kontakt erlangt hatte, versicherte ihm die Angeklagte stets bewusst wahrheitswidrig, dass sie die Affäre zeitnah beenden wolle und würde. Aufgrund seines Misstrauens begann der Nebenkläger zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt über eine Überwachungssoftware die Kommunikation der Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon über den Messengerdienst „WhatsApp“ zu überwachen. Nachdem die Angeklagte dies mitbekam, wechselte sie zunächst auf andere Kommunikationsmöglichkeiten und besorgte sich zu einem ebenfalls nicht sicher bestimmbaren Zeitpunkt ein zusätzliches Mobiltelefon „IPhone“ von ihrem Cousin, um damit ohne Überwachung mit Herrn K. zu kommunizieren. Für ihre sonstige Kommunikation nutzte die Angeklagte weiterhin ihr Mobiltelefon der „Galaxy“-Reihe der Firma Samsung. Der Angeklagte begann zu einem ebenfalls nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt mittels eines im Bad versteckten Aufnahmegerätes dortige Geräusche auf einem Datenträger aufzuzeichnen, weil er Gespräche zwischen der Angeklagten und Herrn K. ermitteln wollte. Nachdem der Nebenkläger im November 2018 auf dem Mobiltelefon „Galaxy“ der Angeklagten ein Liebesgeständnis des Herrn K. entdeckte, stellte er die Angeklagte erstmals zur Rede. Diese erklärte dem Nebenkläger daraufhin bewusst wahrheitswidrig, dass Herr K. sich „in etwas verrannt“ habe und der Nebenkläger sich keine Sorgen zu machen brauche. Von diesem Zeitpunkt an kam es zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger häufiger zu lautstarken verbalen Streitigkeiten. Davor hatte es lediglich manchmal Unstimmigkeiten gegeben, weil die Angeklagte nicht wollte, dass die gemeinsamen Kinder zu viel Zeit bei ihren unmittelbar nebenan wohnenden Schwiegereltern verbringen. Die ehelichen Streitigkeiten wurden nur kurzzeitig eingestellt, nachdem am 05. Dezember 2018 der Großvater der Angeklagten verstarb. Bereits am ersten Weihnachtsfeiertag 2018 kam es auf einem gemeinsamen Weihnachtsessen mit der Familie des Nebenklägers zu einem erneuten Streit. So äußerte die Angeklagte am Esstisch gegenüber dem Nebenkläger, dass er, wenn er sie wirklich liebe, das gemeinsame Haus für 150.000 € verkaufen möge. Im Anschluss verließen die Angeklagte und der Nebenkläger das gemeinsame Weihnachtsessen im Streit. Nachdem die Angeklagte zum Ende des Jahres 2018 ihre Anstellung in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb in A. leben kündigte, fing sie zum Beginn des Februars 2019 als Disponentin in Q. an zu arbeiten. Eine Aufgabe, mit der sie dort betraut wurde, bestand in der Erstellung von Lohnabrechnungen. Um die Angeklagte zum Einstellungsbeginn bei ihrer Arbeit zu unterstützen, erstellte der Nebenkläger eine Excel-Tabelle für diese Lohnabrechnungen. Dabei entdeckte er, dass Herr K. ebenfalls kurz nach der Angeklagten angefangen hat, bei diesem Betrieb zu arbeiten. Entsprechend kam in ihm der Verdacht auf, dass die Angeklagte Herrn K. dazu gebracht haben könnte, ihr zu ihrem neuen Arbeitgeber zu folgen, damit sich die beiden öfter sehen könnten. Spätestens nachdem er die Angeklagte diesbezüglich zur Rede stellte, erfuhr der Nebenkläger während des sich anschließenden Streits, dass es sich bei der Bekanntschaft zwischen Herrn K. und der Angeklagten um eine auch sexuelle Affäre handelte. Die Angeklagte versuchte dennoch, ihre weiteren Treffen mit Herrn K. vor dem Nebenkläger geheim zu halten. So behauptete sie ihm gegenüber, dass sie den Abend des 29. März 2019 mit ihrer Freundin S. L. verbringen wolle, während sie den Abend tatsächlich mit Herrn K. verbrachte. Nachdem der Nebenkläger sie über Kurznachricht fragte, ob er mit ihr videotelefonieren könne, fuhr die Angeklagte mit Herrn K. zu Frau L., um einige Minuten später in deren Beisein den angekündigten Videoanruf entgegen zu nehmen, während Herr K. im Nebenzimmer wartete. Am 31. Mai 2019 besuchten die Angeklagte und der Nebenkläger unter anderem gemeinsam mit ihrer Schwägerin S1. L1. und deren Lebensgefährten T. B. den Sachsen-Anhalt-Tag in Q.. Auf der gemeinsamen Hinfahrt drängte die Angeklagte den Nebenkläger, dass dieser endlich die bereits vor dem Auslandseinsatz geplante Lebensversicherung abschließen möge, damit sie und ihre Kinder abgesichert seien, falls dem Nebenkläger etwas zustoße. Während des restlichen Tages war die Lebensversicherung, auch befördert durch darauf bezogene Sprüche seitens der mitgereisten Bekannten, immer wieder Gesprächsthema der Gruppe. Bereits seit März 2019 hatte die Angeklagte diese Lebensversicherung mehrmals gegenüber dem Nebenkläger angesprochen und ihn zum Abschluss des entsprechenden Vertrages gedrängt. Nachdem der Nebenkläger und die Angeklagte am Abend desselben Tages wieder allein in ihrem Haus ankamen, eröffnete er ihr, dass er die entsprechende Versicherung bereits einige Tage zuvor abgeschlossen hatte. Nach dem Versicherungsschein vom 21. Mai 2019 sollte die Angeklagte als Begünstigte im Falle des Todes des Nebenklägers die Versicherungssumme in Höhe von 150.000,00 € von der Versicherung erhalten. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierzu übergab Herr K. der Angeklagten Ende Mai oder Anfang Juni 2019 ein kleines Schnapsfläschchen der Marke Feigling mit einer nicht mehr ermittelbaren milchig-weißen Flüssigkeit darin. Dazu sagte er zur Angeklagten, dass sie den Inhalt ihrem Mann geben solle. Davon werde man müde und schlafe ein. Auf die Frage der Angeklagten, warum er ihr dies gebe, erklärte Herr K., dass er dann komme, den Nebenkläger hole und „wegschaffe“. Dabei war der Angeklagten und Herrn K. bewusst, dass der Nebenkläger durch den Inhalt des Fläschchens in einen wehrlosen Zustand versetzt und im Anschluss getötet werden solle, damit Herr K. dessen Platz an der Seite der Angeklagten einnehmen könne. Ob die Angeklagte dem Nebenkläger den Inhalt dieser Flasche ohne die erwartete Wirkung verabreichte, war nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Möglicherweise entsorgte sie die Flasche mit der Flüssigkeit. Jedenfalls schickte die Angeklagte dem gesondert verfolgten K. eine Kurznachricht, dass sie „es“ dem Nebenkläger gegeben habe, das Mittel aber nicht wirke und der Nebenkläger nicht einschlafe. Mitte September 2019 kam es zu einem ersten Treffen zwischen dem Nebenkläger und M. K.. Nachdem der Nebenkläger Herrn K. vorhielt, dass die Angeklagte ihm gegenüber immer wieder behauptete, sie wolle die Affäre mit Herrn K. beenden, erwiderte Herr K., dass die Angeklagte auch ihm wiederholt versprochen habe, dass sie den Nebenkläger verlassen wolle, um mit ihm zusammen leben zu können. Am 16. oder 17. Dezember 2019 gab Herr K. der Angeklagten ein weiteres kleines Fläschchen der Marke Feigling mit einer Flüssigkeit darin, die sie dem Nebenkläger heimlich verabreichen sollte. Er sagte dabei zu ihr, dass die Flasche wieder ein Mittel enthalte, von dem man müde werde, einschlafe und keine Schmerzen habe. Die Angeklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Nebenkläger durch das Mittel entweder unmittelbar getötet oder jedenfalls zum Einschlafen gebracht werden solle, damit M. K. den Nebenkläger im Anschluss holen und töten könne, um dessen Platz einzunehmen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, den Plan von Herrn K. in die Tat umzusetzen. Möglicherweise erprobte die Angeklagte das Mittel im Anschluss am Nebenkläger. Dieser nahm bereits bei einem gemeinsamen Teetrinken Mitte Dezember 2019 einen bitteren Geschmack wahr. Körperliche Symptome traten beim Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt nicht auf. Ebenfalls etwa Mitte Dezember 2019 kam es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger. Anlass dessen war eine Kontaktaufnahme des M. K. mit dem Nebenkläger. Als dieser die Angeklagte darauf ansprach, erklärte sie ihm, dass der ältere der gemeinsamen Söhne M. K. lieber als Vater hätte. Als Reaktion darauf erwiderte der Nebenkläger, dass er so nicht weitermachen könne und eine Entscheidung von ihr wolle. Ihm sei nur wichtig, weiter Kontakt zu den gemeinsamen Söhnen haben zu können. Daraufhin kam es zum ersten Mal zu einer körperlichen Auseinandersetzung, wobei die Angeklagte dem Nebenkläger für etwa zwei bis drei Sekunden an den Hals griff. Dieser Griff endete, weil der ihr körperlich überlegende Nebenkläger die Angeklagte von sich stieß, nachdem er gesehen hatte, dass die gemeinsamen Kinder den Raum betreten hatten. Er wollte so vermeiden, dass die Kinder den Streit mitbekommen. Am 27. Dezember 2019 kam es auf einem gemeinsam besuchten Musikkonzert in Th. wieder zu einem Streit, nachdem der Nebenkläger dort zwei ehemalige Schulkameradinnen getroffen und mit ihnen gesprochen hatte. Darüber war die Angeklagte derart erbost, dass sie dies dem Nebenkläger lautstark vorhielt. Um eine Entscheidung der Angeklagten zwischen ihm und Herrn K. zu erreichen, rief der Nebenkläger per Telefon Herrn K. am 30. Dezember 2019 im Beisein der Angeklagten bei eingeschaltetem Lautsprecher von der Terrasse des gemeinsamen Hauses aus an. Nachdem weder der Nebenkläger noch Herr K. die Angeklagte während des Telefonats zu einer Entscheidung bewegen konnten, vereinbarten beide Männer, dass Herr K. noch am gleichen Abend vorbeikommen würde, um die Angelegenheit abschließend zu besprechen. Kurz danach erschien Herr K. in Begleitung eines „J.“ im Haus der Angeklagten und des Nebenklägers. Im Verlaufe des anschließenden, etwa eineinhalbstündigen Gesprächs drängten der Nebenkläger und Herr K. die Angeklagte weiter, dass sie sich abschließend äußern solle, wen sie denn nun liebe und mit wem sie weiter eine Beziehung unterhalten wolle. Die Angeklagte kam diesem Drängen nicht nach und erklärte schließlich, dass sie nur sich selbst liebe. Weder der Nebenkläger noch Herr K. gingen nach diesem Gespräch davon aus, dass die Situation dergestalt geklärt war, dass sich die Angeklagte für einen von ihnen entschieden habe. 3. Tat- und Nachtatgeschehen Am Tattag, dem 03. Januar 2020, kam die Angeklagte um 15.30 Uhr von ihrer Arbeit nach Hause. Dort trank sie mit dem Nebenkläger Kaffee. Während des Kaffeetrinkens sagte der Nebenkläger zur Angeklagten, dass er plane, nach dem Kaffeetrinken mit den beiden gemeinsamen Söhnen zum Bauspielhaus – einer Art Spielplatz in einer H. - nach Q. zu fahren. Er fragte sie, ob sie mitkommen möchte. Die Angeklagte wollte aber lieber zum Tanztraining beim Q.er Karnevalsverein gehen, deren Mitglied sie ist. In der Folge zogen beide gemeinsam die Kinder an. Der Nebenkläger machte sich dann mit den Söhnen wie geplant auf den Weg zum Bauspielhaus. Kurze Zeit später fuhr die Angeklagte zum Tanzen. Die Angeklagte nahm mit für ihre Verhältnisse ungewöhnlicher Aktivität und Motivation an dem Training teil. Während sie sich während früherer Trainingseinheiten die meiste Zeit von den restlichen Mitgliedern der Tanzgruppe entfernt hatte, um entweder Zigaretten zu rauchen oder sich mit ihrem Mobiltelefon zu beschäftigen, machte sie an diesem Tag kaum Pausen. Gegen 19.00 Uhr rief der Nebenkläger die Angeklagte an, teilte mit, dass er sich mit den Kindern auf den Rückweg begeben würde und fragte, ob er ihr etwas zum Abendessen von „McDonald's“ mitbringen solle. Die Angeklagte teilte ihm daraufhin ihre Essenswünsche mit und verließ das Training nach Beendigung des Telefonats. Auf dem Parkplatz vor der Trainingsstätte rauchte sie noch eine Zigarette und kommunizierte mit einer nicht mehr ermittelbaren Person - möglicherweise Herrn K. - über Videotelefonie. Kurze Zeit später fuhr sie nach Hause. Dort angekommen fand sie ihren Haustürschlüssel nicht. Deswegen rief sie den Nebenkläger an, der ihr mitteilte, dass er etwa zehn Minuten später auch ankomme. Die Angeklagte rauchte noch eine Zigarette und wartete unter dem zum Haus gehörenden Carport. Ungefähr um 19.45 Uhr kam auch der Nebenkläger mit den Kindern an. Sodann begaben sich alle vier in das Haus und aßen gemeinsam zu Abend. Im Anschluss brachte der Nebenkläger die gemeinsamen Söhne in ihre jeweiligen Schlafzimmer. Die Angeklagte bereitete in der Zwischenzeit in der Wohnküche mittels Wasserkocher heißes Wasser zu, um damit Tee zu brühen. Danach ging sie auch zu den Kinderzimmern und wünschte beiden Söhnen nacheinander kurz eine gute Nacht. Der Nebenkläger blieb länger bei den Söhnen, insbesondere um dem Jüngeren noch ein Schlaflied vorzusingen. Die Nebenklägerin begab sich sodann wieder zurück in die Wohnküche. Spätestens in diesem Moment wurde der Angeklagten bewusst, dass sie den derzeitigen Status ihres Lebens nicht weiter würde halten können. Wegen der vergangenen Streitigkeiten, insbesondere wegen des Streits im Dezember 2019, in deren Verlauf der Nebenkläger darstellte, dass er eine Entscheidung der Angeklagten haben wolle und für ihn nur wichtig sei, dass er weiter Kontakt zu den gemeinsamen Söhnen haben könne, und wegen der Aussprache am 30. Dezember 2019 erkannte die Angeklagte, dass sie unmöglich weiter sowohl an ihrer Ehe mitsamt Familienleben und dem damit verbundenen relativen Wohlstand sowie der ebenfalls damit verbunden sozialen Anerkennung, und auf der anderen Seite an der Affäre mit Herrn K., die ihr das Gefühl der Begehrtheit vermittelte, festhalten konnte. Deshalb beschloss die Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt, den Nebenkläger zu töten, indem sie den ihr von Herrn K. vorgeschlagenen Tatplan nunmehr umsetze. Auf diese Weise könnte sie, nach ihrem Vorstellungsbild, ihren Ehemann, von dem sie sich als Frau nicht mehr richtig wahrgenommen fühlte und den sie als den Grund dafür ansah, dass der derzeitige Status nicht mehr haltbar war, durch Herrn K. als anderen Mann ersetzen, zu dem sie sich stärker hingezogen fühlte. Sie wollte vor allem den Status einer funktionierenden Familie bestehend aus Mutter, Mann und Kindern und die damit verbundene soziale Anerkennung beibehalten. Sie hoffte, dass Herr K. so den Platz des Nebenklägers an ihrer Seite einnehmen könnte, während sie über das ihr zustehende Erbe und die ihr zustehende Lebensversicherungssumme auch ihren bisherigen materiellen Lebensstandard würde halten können. Ihr war bewusst, dass ihr dies im Falle einer Trennung nicht gelingen könnte. Sie ging davon aus, durch die Tötung ihres Ehemannes die meisten ihrer Interessen wahren zu können, indem sie das ihr am geringsten erscheinende eigene Interesse, nämlich das Zusammensein und -leben mit dem Nebenkläger, aufgibt, indem sie diesen tötet. Auf dem Weg zur Küche ging sie deshalb noch kurz in das eheliche Schlafzimmer. Dort befand sich die Jacke, in deren Tasche sich das von Herrn K. am 16. oder 17. Dezember 2019 überreichte Fläschchen befand. Darin befand sich aufgelöstes MDMA - eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende, bitter schmeckende Substanz, die vor allem als Partydroge missbraucht wird - in nicht mehr zu ermittelnder Menge. Sie nahm dieses Fläschchen an sich, um dessen Inhalt dem für den Nebenkläger bestimmten noch zuzubereitenden Tee zuzufügen, den Nebenkläger dadurch unmittelbar zu töten oder jedenfalls so tief zum Schlafen zu bringen, dass Herr K. ihn abholen und töten könne. Möglicherweise wusste sie nicht, welche Substanz in dem Fläschchen ist, jedoch nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass der Inhalt des Fläschchens lebensgefährlich sein konnte. Der Nebenkläger sollte, wenn sein Tod nicht bereits unmittelbar durch die Substanz aus dem Fläschchen herbeigeführt werden würde, damit derart ruhiggestellt werden, dass er ohne weiteres gemäß dem gemeinsamen Tatplan von Herrn K. abgeholt und getötet werden konnte. Jedenfalls sollte Herr K. im Anschluss die Leiche des Nebenklägers beseitigen. Die Angeklagte wollte den Nebenkläger bewusst in seinen Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten einschränken. Sie ging davon aus, dass der Nebenkläger dadurch, dass sie die in dem Fläschchen befindliche Substanz dem gesüßten Tee beisetzen würde, diese nicht wahrnehmen werde. Weiter ging sie davon aus, dass der Nebenkläger, so er denn nicht bereits durch die Gabe der Substanz sterben würde, durch die beigebrachte Substanz müde und schließlich einschlafen werde ohne Verdacht zu schöpfen, so dass er sich nicht gegen eine Abholung und anschließende Tötung durch Herrn K. würde wehren können. Hierbei war sie der Annahme, dass ihr Ehemann durch das Trinken der Substanz bis zum Eintritt des Todes oder des Schlafes keine Schmerzen würde erleiden müssen. Mit dem Fläschchen ging sie in die Wohnküche, stellte zwei identisch aussehende Tassen aus demselben Teeservice nebeneinander auf die Küchentheke, um den Tee zuzubereiten. Dabei war ihr bewusst, dass sie stets feste Seiten auf der Theke zum Abstellen der Tasse des Nebenklägers und ihrer eigenen Tasse nutzte, wenn sie in der Vergangenheit Tee zubereitete. Indem sie auch an diesem Tag auf die Einhaltung der festen Plätze achtete, wollte sie verhindern, dass es zu einer Verwechselung kommen könne. Sie legte in jede der Tassen einen Teebeutel der Sorte „Lord Nelson Waldfrucht“. Dabei entfernte die Angeklagte das Etikett des Teebeutels in der für sie bestimmten Tasse, um so die eigene Tasse zu markieren und eine versehentliche Verwechslung der Tassen mit und ohne Substanz auszuschließen. Sodann goss sie das heiße Wasser aus dem WasserK.er in die beiden Tassen und fügte jeweils eineinhalb Löffel Zucker hinzu. In die für ihren Mann bestimmte Tasse leerte die Angeklagte außerdem den gesamten Inhalt des Fläschchens, um den gemeinsamen Tatplan auszuführen und ihren Ehemann letztlich zu töten. Die Angeklagte ging, nachdem sie die Tassen entsprechend präpariert hatte, noch einmal zurück zu den Kindern. Auf dem Weg verstaute sie das geleerte Fläschchen wieder in ihrer Jackentasche im Schlafzimmer. Nachdem sie den Kindern eine gute Nacht gewünscht hatte, holte sie die Tassen von der Küchentheke und stellte sie auf den Couchtisch im Wohnbereich der Wohnküche. Auf dem heimischen Sofa haben beide Eheleute jeweils ihren eigenen Stammplatz. Entsprechend achtete die Angeklagte darauf, dass der durch das fehlende Etikett am Teebeutel markierte und für sie bestimmte Tee auf ihrer Seite und der für den Nebenkläger bestimmte Tee auf dessen Seite auf dem Couchtisch vor dem Sofa steht, um sicherzustellen, dass der Nebenkläger den kontaminierten Tee trinkt. Gegen 20.30 Uhr kam der Nebenkläger von den Kindern zurück in den Wohnbereich des Hauses. Dort fand er die Angeklagte auf ihrem Platz auf dem Sofa sitzend und sah die beiden Teetassen auf dem Tisch. Er setzte sich zu ihr und fragte die Angeklagte, was sie denn auf dem gegenüber dem Sofa stehenden Fernseher schauen wolle. Die Angeklagte las auf ihrem Mobiltelefon der Firma Samsung Tagesnachrichten und antwortete kurz angebunden, dass es ihr egal sei. Deswegen startete der Nebenkläger eine Serie auf dem Streamingportal Netflix. Nach ein paar Minuten forderte die Angeklagte den Nebenkläger ihre Absicht, ihm zu schaden, verbergend auf, seinen Tee zu trinken, solange er noch heiß sei, um ihn dazu zu bringen, den mit der Substanz versetzten Tee schnell auszutrinken und ihren Tatplan so zu fördern. Sie selbst trank ihren Tee sehr zügig aus. Der Nebenkläger probierte seinen Tee und bemerkte, dass dieser bitter war. Deswegen stellte er die Tasse zunächst wieder vor sich auf den Couchtisch und begann, per Mobiltelefon über das Internet nach neuen Küchenstühlen zu suchen. Als die Nebenklägerin dies bemerkte, sagte sie dem Nebenkläger zur Förderung ihres Tatplans, er könne doch auch am nächsten Tag nach Stühlen schauen und er solle den Tee doch zügig austrinken, damit man im Anschluss noch eine Zigarette rauchen und sodann zeitig zu Bett gehen könne. Damit wollte sie zur Durchführung ihres Tatplans erreichen, dass der Nebenkläger den Tee schnell austrinkt und die zugesetzten Substanz aufnimmt. Der Nebenkläger teilte der Angeklagten nach einem weiteren Schluck mit, dass sein Tee stark bitter schmecke. Daraufhin erwiderte sie bewusst wahrheitswidrig, dass ihr - mittlerweile ausgetrunkener - Tee ebenfalls bitter geschmeckt habe. Sie nahm seine Tasse und täuschte ihm vor, den Tee zu probieren. Sodann sagte sie ihm bewusst wahrheitswidrig, dass ihr Tee ebenso geschmeckt habe. Dadurch wollte sie den Nebenkläger in Sicherheit wiegen und weiterhin dafür Sorge tragen, dass dieser den gereichten Tee mit der Substanz vollständig austrinkt. Nachdem der Nebenkläger wegen dieser Aussage der Angeklagten noch einen Schluck trank, sagte er zur Angeklagten, dass er seinen Tee wegen dessen bitteren Geschmacks wegkippen wolle, um sich im Anschluss einen neuen Tee zuzubereiten. Um das zu verhindern, entgegnete die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass sie für die beiden zubereiteten Tees die letzten Teebeutel dieser Sorte aufgebraucht habe und bat den Nebenkläger erneut darum, seinen Tee auszutrinken, weil sie sich - so die Angeklagte wörtlich - „so viel Mühe“ bei der Zubereitung gemacht habe. Als daraufhin die Kinder riefen verließ die Angeklagte den Wohnbereich, um nach ihnen zu sehen. Währenddessen trank der trotz des bitteren Geschmacks weiterhin bezüglich eines Angriffs auf sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit arglose Nebenkläger seinen verbliebenen Tee in einem Zug aus, um die Angeklagte nicht zu enttäuschen. Kurz danach bekam der Nebenkläger starke Bauchschmerzen. Dies schilderte er der Angeklagten, nachdem diese aus dem Kinderzimmer zurückgekommen war. Wenige Minuten danach rief der älteste Sohn wieder aus dem Kinderzimmer, so dass die Angeklagte wieder zu ihm ging. Während dessen ging der Nebenkläger, dessen Bauchschmerzen schlimmer wurden, in das Badezimmer und führte ein Erbrechen in die Toilettenschüssel herbei, indem er sich den eigenen Finger in den Rachen führte. Er ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass etwas an dem Tee oder dem Abendessen verdorben gewesen sei und hoffte, auf diese Weise seine Beschwerden zu lindern. In dem Moment, als der Nebenkläger sich erbrach, setzte die Wirkung des verabreichten MDMA ein. Es ging ein Schauer durch seinen ganzen Körper. Er konnte nur noch verschwommen sehen. In diesem Moment betrat die Angeklagte das Badezimmer, erfasste die Situation und äußerte in kühlem Ton „echt jetzt?“, weil sie verärgert über das Erbrechen des Nebenklägers war und dadurch ihren Tatplan in Gefahr sah. Sie teilte dem Nebenkläger mit, dass sie ihm einen leeren Eimer holen und ein Wärmekissen fertigmachen würde, damit er sich in das Bett legen könne um sich dort auszuschlafen. Sie hoffte, so ihren Tatplan noch retten zu können, indem sie dafür sorgt, dass der Nebenkläger entweder doch noch verstirbt, zumindest aber einschläft und schließlich von Herrn K. abgeholt werden könnte, obwohl der Nebenkläger bereits Teile der verabreichten Substanz durch das Erbrechen wieder ausgeschieden hatte. Sie verließ das Bad und kam eine längere Zeit, auch auf Rufen des Nebenklägers, nicht wieder zurück, weil sie hoffte, dass der Nebenkläger in der Zwischenzeit wehrlos wird oder sogar verstirbt. Als sie schließlich zurückkam, fragte der Nebenkläger aufgrund seines nunmehr geschöpften Verdachts, ob sie ihn vergiftet habe. Das stritt die Angeklagte mit vorgetäuschter Empörung bewusst wahrheitswidrig ab. Der Nebenkläger bat sie sodann, den Notruf anzurufen. Daraufhin verließ die Angeklagte das Bad und simulierte im Nebenraum ein Telefonat mit der Rettungsleitstelle. Tatsächlich telefonierte sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Während des simulierten Anrufes schickte der Nebenkläger um 21.30 Uhr eine Sprachnachricht an seine Nachbarin V. L.2., in der er ihr mitteilte, dass er den Verdacht habe, von der Angeklagten vergiftet worden zu sein. Zurück im Badezimmer behauptete die Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger auf Nachfrage bewusst wahrheitswidrig, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Rettungsdienst in zehn bis fünfzehn Minuten ankomme. Sie wollte damit den Nebenkläger beruhigen und vom Ergreifen eigener Rettungsbemühungen abhalten. Sie hoffte weiterhin, dass die verabreichte Substanz noch wie von ihr erwünscht zu wirken beginnt und der Nebenkläger stirbt oder zumindest einschläft. Als sodann eines der gemeinsamen Kinder wieder anfing zu rufen, verließ die Angeklagte das Badezimmer, um nach den Kindern zu schauen. Diese Abwesenheit nutzte der immer noch misstrauische Nebenkläger und rief schließlich selbst den Notruf an. Dort teilte er seine Adresse und seinen Namen sowie den Verdacht mit, von seiner Ehefrau vergiftet worden zu sein. Noch während dieses Telefonats kam die Angeklagte zurück in das Badezimmer und erfasste sofort die Situation. In der Hoffnung, noch einen Rettungseinsatz und damit die Rettung des Nebenklägers sowie die Entdeckung ihrer Tat verhindern zu können, nahm sie dem Nebenkläger dessen Mobiltelefon ab. Die Angeklagte teilte der Notrufstelle bewusst wahrheitswidrig mit, dass sie und der Nebenkläger einen „ganz normalen Früchtetee“ getrunken hätten. Danach gelang es dem Nebenkläger, wieder an sein Mobiltelefon zu kommen. Der Nebenkläger wiederholte im weiteren Gespräch mehrmals, dass er vergiftet worden sei und Angst habe, zu sterben. Im Übrigen teilte er erneut seine Adresse mit. Nachdem der Nebenkläger das Mobiltelefon wieder an sich genommen hatte, verließ die Angeklagte das Badezimmer und spülte die Tasse ihres Ehemannes ab, um auf diese Weise mögliche Spuren in Form von Rückständen der verabreichten Substanz zu beseitigen. Die Teebeutel warf sie in den in der Küche stehenden für den häuslichen Bioabfall vorgesehenen Behälter, um den Abfall mit den Teebeuteln später unentdeckt zu entsorgen. Die gespülte Tasse stellte sie in den Geschirrspüler. Die Tasse, in der sich zuvor ihr Tee befand, ließ sie auf der Küchentheke stehen und ging sodann zurück in das Badezimmer. Dort fand sie den Nebenkläger immer noch telefonierend vor. Sie nahm dem - wie sie erkannte - inzwischen erheblich geschwächten Nebenkläger wieder das Mobiltelefon ab und teilte dem Mitarbeiter der Rettungsleitstelle noch mit, dass „alles gut“ sei. Der Nebenkläger rief aus dem Hintergrund: „Nein, es ist nicht gut“. Im Anschluss beendete sie das Gespräch, indem sie auflegte, obwohl der Rettungsstellenmitarbeiter zuvor darum gebeten hatte, weiterzusprechen. Die Angeklagte hoffte, auf diese Weise die Rettungskette zu unterbrechen, den Tatplan vollständig ausführen und die Entdeckung ihrer Tat verhindern zu können. Danach entdeckte sie auf dem Mobiltelefon des Nebenklägers die Sprachnachricht an V. L.2. und schrieb dieser vom Mobiltelefon des Nebenklägers um 21.41 Uhr über „WhatsApp“ bewusst wahrheitswidrig, dass sich das mit der Sprachnachricht erledigt habe. Auch hier verfolgte sie die Ziele, eine mögliche Rettung des Nebenklägers zu verhindern und dessen Tod eintreten zu lassen sowie die Aufdeckung ihres Tuns zu verhindern. In der Folge dieser Geschehnisse wurde der Nebenkläger panisch und wollte sich in Sicherheit bringen. Zu diesem Zweck stand er auf und äußerte gegenüber der Angeklagten, dass er raus müsse. Um eine Flucht des Nebenklägers zu verhindern, sagte diese ihm, dass er nicht raus müsse und hielt ihn an der Schulter fest. Dem Nebenkläger gelang es, sich zu befreien, indem er die Angeklagte von sich stieß. Auf Socken verließ er das Haus durch die Haustür, um zu dem in etwa 20 Meter Entfernung gelegenen Haus seiner Schwester S1. L1. und ihres Lebensgefährten T. B. zu gelangen. Die Angeklagte folgte ihm laut rufend, dass er zurückkommen und an die Kinder denken solle. Sie versuchte wiederholt, den Nebenkläger an dessen Schulter festzuhalten. Diesem gelang es jedoch jedes Mal, sich zu befreien und seinen Weg fortzusetzen. So erreichte der Nebenkläger die Haustür seiner Schwester und begann „Sturm“ zu klingeln und laut zu klopfen. Schnell wurde ihm von seiner Schwester und deren Lebensgefährten T. B. die Tür geöffnet. Daraufhin rief die Angeklagte ihnen bewusst wahrheitswidrig zu, sie wisse nicht, was mit dem Nebenkläger los sei. Währenddessen versuchte sie immer noch, den Nebenkläger zurück zu ziehen. Dieser stand vorgebeugt mit stark zitterndem und krampfendem linkem Arm, weit aufgerissenen Augen und erweiterten Pupillen in der Tür und sagte, dass die Angeklagte ihn vergiftet habe. Der Nebenkläger trat in das Haus seiner Schwester ein, während die Angeklagte an der Tür von T. B. zurückgeschoben wurde. Daraufhin kehrte die Angeklagte in das gemeinsame Haus zurück. Von dort wählte sie den Notruf und teilte in freundlichem und unaufgeregtem Tonfall bewusst wahrheitswidrig mit, dass alles wieder gut sei, der Nebenkläger sich erbrochen habe und nun liege. Auch damit hoffte sie, die Rettungskette unterbrechen und den beabsichtigten Taterfolg, nämlich den Tod des Nebenklägers, noch sichern, zumindest aber die Entdeckung und den späteren Nachweis ihrer Tat verhindern zu können. Zeitgleich sackte der Nebenkläger im Hausflur seiner Schwester zusammen. Er wurde von T. B. im Flur auf den Boden gelegt. Dort verdrehte der Nebenkläger die Augen und war kurzzeitig nicht mehr ansprechbar. Er kam erst wieder zu Bewusstsein, nachdem ihm T. B. zwei- oder dreimal mit der flachen Hand in das Gesicht schlug. Nachdem ihm von seiner Schwester ein Glas Wasser gereicht wurde, war der Nebenkläger wieder fähig zu sprechen. Er teilte mit, dass der Rettungsdienst alarmiert sei. Daraufhin verließ T. B. das Haus, um diesen an der Straße einzuweisen. Bereits nach wenigen Minuten kehrte B. mit den Rettungssanitätern T. J. und L. M. zurück. Diese begannen, den Nebenkläger zu versorgen, indem sie ihm unter anderem eine Infusion legten. Nachdem auch der Notarzt Th. K. eingetroffen war, verabreichte dieser dem Nebenkläger das Benzodiazepin Dormicum. Auf ausdrückliche Aufforderung seitens des Nebenklägers wurde ihm außerdem noch vor Ort Blut abgenommen. Auf Nachfrage seitens der Rettungskräfte wollte T. B. den Personalausweis und die Krankenversicherungskarte des Nebenklägers holen. Deswegen ging auch er an die rückseitig gelegene Terrassentür des Hauses des Nebenklägers und klopfte dort an der Tür. Daraufhin kam die Angeklagte mit ihrem „IPhone“ telefonierend aus dem Schlafzimmer. Sie beendete das mit dem gesondert verfolgten K. geführte Gespräch und händigte auf Nachfrage die Krankenversichertenkarte und den Personalausweis des Nebenklägers aus. Herr B. brachte diese daraufhin zu den Rettungskräften. Die Angeklagte kam danach kurz auch aus ihrem Haus, wurde aber sofort wieder von den Rettungskräften weggeschickt. T. B. kam auf die Idee, dass es helfen könnte, zu wissen, welcher Tee getrunken worden ist. Deswegen kehrte er wieder zur Terrassentür zurück, fand diese jetzt jedoch verschlossen vor. Auf sein Klopfen kam die Angeklagte wieder telefonierend aus dem Schlafzimmer, beendete das ebenfalls mit dem gesondert verfolgten K. geführte Gespräch und öffnete die Tür. Auf Nachfrage händigte sie T. B. einen unbenutzten Teebeutel der Sorte „Lord Nelson Waldfrucht“ mit der bewusst wahrheitswidrigen Aussage aus, dass es sich um eine Sorte handle, die immer bitter schmecke. T. B. kehrte damit zu den Rettungskräften zurück. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass der Teebeutel nicht helfe, wollte T. B. wieder zur Angeklagten gehen. Als er gerade zum dritten Mal an die Terrassentür geklopft hatte und die Angeklagte diese öffnete, sah er das Scheinwerferlicht des in dem Moment eintreffenden Streifenwagens der Polizei. Als er gegenüber der Angeklagten äußerte, dass jetzt auch die Polizei gekommen sei, fragte diese mit zutreffender Befürchtung strafrechtlicher Verfolgung „Warum denn die Polizei?“. Sie ging daraufhin wieder zurück in das Haus, während T. B. zu den Polizeibeamten ging. Kurz nach Eintreffen der Polizei wurde der Nebenkläger mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus gefahren. Die Polizistin Fo. nahm die Angeklagte, nachdem sie aus dem Krankenhaus erfahren hatten, dass ein beim Nebenkläger durchgeführter Drogenschnelltest positiv ausgeschlagen ist, auf freiwilliger Basis mit zum Polizeirevier. Zuvor wurde ihr erlaubt, noch eine Zigarette auf der rückseitigen Terrasse ihres Hauses zu rauchen. Während dieser Zigarette stand an einer von dort einsehbaren Straße ein Auto. Möglicherweise saß in diesem Auto Herr K., wie die Angeklagte aufgrund ihres Tatplans vermutete. Nachdem die Angeklagte in ihr Haus zurückgekehrt war und keinen Kontakt mehr zum Nebenkläger hatte, war sie sehr gefasst und ruhig. Sie erkundigte sich nur ein einziges Mal nach dem Befinden des Nebenklägers, nachdem dieser aus dem gemeinsamen Haus geflohen war. Entweder während der Nebenkläger sich noch im Badezimmer des eigenen Hauses befand, oder als dieser bereits bei seiner Schwester im Flur lag, schickte die Angeklagte eine Sprach-nachricht an den Herrn K., in der sie ihm mitteilte, dass der Nebenkläger die Substanz aus dem Fläschchen zu sich genommen habe. Sie wollte ferner wissen, was genau in dem Fläschchen war. Die Angeklagte wies während des gesamten Abends niemanden darauf hin, dass sie eine der Teetassen, im Besonderen nicht die Teetasse ihres Ehemannes, mit einer Substanz versetzt hatte. Auch in den Tagen nach der Tat und insbesondere auf Nachfrage durch den Nebenkläger unter Verweis auf seine Schmerzen und weiteren Leiden offenbarte sich die Angeklagte nicht. So schrieb der Nebenkläger der Angeklagten am Morgen des 04. Januar 2020 über „WhatsApp“, dass sie dafür sorgen solle, dass seine Schmerzen aufhören, wenn sie denn wisse, woher diese kommen. Insbesondere sein Herz schmerze. Darauf antwortete die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, sie wisse es nicht. Weitergehend antwortete die Angeklagte auf die anschließenden Nachrichten des Nebenklägers mit dem Inhalt, dass sie sich „keinen Kopf zu machen“ brauche, weil die Ursache durch Laboruntersuchungen gefunden würde und es dann schnell ein Gegenmittel gebe, - ebenso wahrheitswidrig - sie mache sich Gedanken, weil sie es nicht verstehe. Der Nebenkläger wies an Symptomen unter anderem einen auffällig hohen Blutdruck, sowie Puls (160 Schläge/Minute) und eine hohe Atemfrequenz auf. Er hyperventilierte zeitweise und wies ein aufgebrachtes agitierendes Verhalten auf. Er schwitzte sehr stark. Bei Ankunft in der Notaufnahme war sein Muskeltonus derart angespannt, dass er sich selbst für mindestens eine halbe Stunde nicht mehr selbstständig bewegen konnte. Er litt bis zum April oder Mai 2020 an Schlafstörungen und darüber hinaus an Angstzuständen. Der Nebenkläger wurde am 07.01.2020 aus dem Krankenhaus entlassen. Er ist immer noch in psychologischer Behandlung. Die von dem Nebenkläger - trotz zeitnahen Erbrechens - aufgenommene Menge an MDMA hat zu einer MDMA-Konzentration von 3.900 ng/ml in seinem Blut geführt, die deutlich oberhalb des komatös-letalen Bereichs von 800 bis 1.260 ng/ml, ab der mit einem substanzbedingten Todeseintritt zu rechnen ist, geführt. Der Nebenkläger befand sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand. Nach der Tat stimmte die Angeklagte dem Verlangen des Nebenklägers zu, dass sie aus dem gemeinsamen Haus ausziehe und die Kinder weiter bei ihm unterkommen würden. Weiter versuchte die Angeklagte, ihre Ehe zu retten, sodass die Eheleute auch weiter eine sexuelle Beziehung aufrecht hielten. Die Angeklagte beendete die Affäre zu Herrn K. kurz nach dem 03. Januar 2020. Nachdem der Nebenkläger nicht zu einer Verabredung anlässlich des gemeinsamen Hochzeitstages erschien, erkannte die Angeklagte, dass sich ihre Ehe nicht mehr retten ließ. Daraufhin suchte sie sich erfolgreich einen neuen Partner über ein Internetportal. Nachdem die Angeklagte bereits in Untersuchungshaft genommen war, versuchte sie über Mitgefangene mit der Außenwelt in Kontakt zu treten. Sie wollte ihr „IPhone“, mittels dessen sie mit Herrn K. kommuniziert hatte, von ihrer Arbeitsstelle abholen lassen, um so ihre Spuren verwischen zu können. Sie wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass sich dieses Mobiltelefon nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz befand. Die Angeklagte war zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. III. 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung. Gestützt wurde diese Einlassung durch die glaubhafte übereinstimmende Aussage des Nebenklägers als Zeuge. 2. Beweiswürdigung zu dem Vortatgeschehen Die Feststellungen zu dem Vortatgeschehen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den erhobenen Beweisen. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Vortatgeschehen - zunächst durch Vortragen einer von ihr schriftlich verfassten Erklärung - wie folgt eingelassen: In erster Linie tue es ihr furchtbar leid, was mit ihrem Mann passiert ist. Sie sei heilfroh, dass es ihm gut gehe. Noch nie in ihrem Leben habe sie eine so große Angst gehabt, wie an diesem Abend um den Nebenkläger. Sie würde nie gedacht haben, dass an einem Abend so viel schiefgehen könne und ihr Mann so viel Unglück erleiden müsste. Sie wünschte sich, sie würde in dieser Situation die Gefahr besser erkannt und anders gehandelt haben. Es sei nie ihre Absicht gewesen, den Nebenkläger zu verletzen. Er bleibe immer die Liebe ihres Lebens und der Papa ihrer wundervollen Kinder. Auch für andere sei es von Anfang an nicht zu übersehen gewesen, dass sie Seelenverwandte seien. Ihr Mann und sie hätten schon sehr früh die Wünsche des jeweils anderen von den Augen ablesen können. Der Nebenkläger sei schon seit über der Hälfte ihres Lebens ein Teil von ihr. Schon recht früh habe sie ihn lieben gelernt. In all den Jahren habe sie seine liebenswürdigen Macken immer mehr geliebt. Das größte Glück, das ihr Mann ihr habe bescheren können, seien L. und J.. Zusammen als Familie hätten sie unzählige Momente verbringen können. So wie sie zu ihrer Hochzeit geschworen habe, hätten auch schlechte Zeiten sie nie davon abgehalten, immer für den Nebenkläger da zu sein und alles für ihre Familie zu tun. Eine besonders harte Zeit für ihre Familie sei gekommen, als es hieß, dass ihr Mann in den Auslandseinsatz ziehen müsse. Große Unterstützung habe sie zu dieser Zeit von ihrer Mutter gehabt. Während dieser fünf Monate sei diese bei ihnen eingezogen. Trotz größter Hilfe von ihrer Mutter sei kein Tag vergangen, an dem sie keine Angst um ihren Mann gehabt habe. Leider habe sie einen großen Fehler gemacht und einen fremden Mann in ihr Leben gelassen. Anfänglich habe Herr K. scheinbar nur Interesse am Wohlergehen ihrer Familie gehabt. Leider habe sie zugelassen, dass daraus etwas Körperliches wurde. Sie wisse nicht, was sie trotz ihres schlechten Gewissens dazu gebracht habe, diesen Weg längere Zeit beizubehalten. Sie wisse, dass diese Affäre eine schlechte Methode gewesen sei, die Eheprobleme zu kompensieren. Der Krieg habe den Nebenkläger gezeichnet und sie habe nicht anders damit umzugehen gewusst. Trotzdem habe nie im Raum gestanden, ihren Mann zu verlassen. Nach seinem Einsatz hätten sie und der Nebenkläger trotzdem viele schöne und auch romantische Momente miteinander verbracht. Erst nach einigen Monaten habe sie den Mut gehabt, Herrn K. zu vermitteln, dass sie das Ganze nicht mehr könne und wolle. Da er auch ihr Kollege gewesen sei, sei es fast unmöglich gewesen, ihm aus dem Wege zu gehen. Dadurch habe er ihr öfters vorgehalten, seinem Leben ein Ende zu setzen und habe gesagt, er sei schwer krank und habe Kehlkopfkrebs. Er habe es ihr dadurch immer schwerer gemacht, einen harten Schlussstrich zu ziehen. Durch Stalken und ständiges Nachrichtenschicken habe er versucht, sie zu manipulieren. Weil sie ihre Ehe nicht habe gefährden wollen und weil sie den Nebenkläger geliebt habe, habe sie besänftigende Nachrichten an Herrn K. zurückgeschrieben. Im Nachhinein wisse sie, wie dumm das von ihr gewesen sei. Sie habe sich aber zu diesem Zeitpunkt nicht anders zu helfen gewusst. Das erste Mal habe sie im Mai 2019 von Herrn K. ein angeblich gutes Schlaf-/Schmerzmittel erhalten. Ohne die Absicht, es irgendjemandem zu geben, habe sie es angenommen, um es kurz danach in den Müll zu tun. Zunehmend sei Herr K. immer aufdringlicher und aggressiver geworden. Auf Arbeit habe Herr K. sich oftmals beleidigend über ihren Mann geäußert. Es sei mehrmals vorgekommen, dass Herr K. ihr zweimal die Woche in der Nähe ihres Hauses aufgelauert habe, um zu sehen, ob sie da sei und was sie mache. Sie habe sich zunehmend mehr auf ihre Ehe konzentriert. Besonders schön sei der gemeinsame Urlaub gewesen. Herr K. habe sie dabei spüren lassen, dass er sie offensichtlich immer mehr um ihr Familienleben beneide. Ihr Familienglück sei durch Herrn K.s Neid immer mehr überschattet gewesen. Am 17. Dezember 2019 habe Herr K. ihr wieder ein Fläschchen auf ihren Schreibtisch auf der Arbeit hingestellt. Da sie es nicht auf Arbeit habe entsorgen wollen, habe sie es in ihre Jackentasche gepackt. Ihr Mann habe bereits seit dem 16. Dezember 2019 Urlaub gehabt und sie seien zum gemeinsamen Mittag am 17. Dezember 2019 verabredet gewesen. Im Laufe des Tages und der anstehenden Urlaubs- und Feiertage habe sie das Fläschchen vergessen. Die Feiertage seien sehr harmonisch gewesen und sie hätten sie alle sehr genossen. Sie wisse nicht, warum der Nebenkläger und Herr K. am Abend des 30. Dezember 2019 den Kontakt gesucht hätten. Der Nebenkläger habe Herrn K. angerufen, dabei den Lautsprecher eingeschaltet gehabt und sie aufgefordert, sich für einen der beiden zu entscheiden. Weil sie diese Situation immer mehr überfordert habe, habe sie dichtgemacht. Die Männer hätten beschlossen, dass Herr K. noch am selben Abend zu ihnen nach Hause kommen solle. Sehr spät, etwa gegen 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr sei Herr K. mit einem Kumpel dann bei ihnen gewesen. Herr K. und der Nebenkläger hätten sie immer mehr unter Druck gesetzt. Nach etwa einer halben Stunde sei Herr K. aufgebrochen und ihre Nerven hätten blank gelegen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass Herr K. nach diesem Abend endlich verstanden habe, dass sie nur ihren Mann liebe. Ihr Mann habe ihr auch diesen Eindruck vermittelt. Sie hätten in derselben Nacht noch miteinander geschlafen. Unerwarteter Weise habe Herr K. sie kurz nach Mitternacht an Neujahr angerufen, um ihr ein frohes neues Jahr zu wünschen. Leider sei der Familienurlaub zu Ende gegangen und die stressige Neujahrsarbeit habe angestanden. Sie habe gut 14 Tage Urlaub gehabt und gewusst, dass es die ersten Tage auf Arbeit sehr stressig werden würden. Es sei während ihrer Abwesenheit viel Arbeit liegen geblieben und sie habe die Lohnabrechnung der Mitarbeiter vorbereiten müssen. Zum Glück habe sie Herrn K. auf Arbeit nur kurz gesehen, während er am Morgen in der Runde mit den anderen Kollegen gestanden habe. Sie sei sehr froh gewesen, dass ihr Mann noch Urlaub gehabt und sich um die Kinder gekümmert habe. Ihre Kopf- und Rückenschmerzen hätten immer mehr zugenommen, sie sei dankbar gewesen, dass ihr Ehemann sie abends immer massiert habe. Es sei schön gewesen, seine Nähe zu spüren. Auf weitere Nachfragen der Kammer hat sich die Angeklagte maßgeblich wie folgt eingelassen: Herr K. habe zuerst den Kontakt gesucht, indem er ihr über „WhatsApp“ geschrieben habe, nachdem sie dort ihr Profilbild anlässlich des Geburtstages ihres Sohnes geändert habe. Herr K. sei Lagerarbeiter in den Firmen gewesen, in denen sie beschäftigt gewesen sei. Sie vermute, dass er nach Mindestlohn bezahlt würde. Das Verhältnis mit Herrn K. habe Ende Oktober 2018 begonnen, nachdem der Nebenkläger von seinem Auslandseinsatz zurückgekehrt sei. Zuvor habe sie keine Affäre gehabt. Herr K. sei der dominantere Part in dieser Beziehung gewesen, während sie diese Rolle in ihrer Ehe eingenommen habe. Sie habe sich auf die Affäre eingelassen, weil sie es genossen habe, wieder begehrt zu werden. Die Lebensversicherung zu ihren Gunsten habe der Nebenkläger im Frühjahr 2019 abgeschlossen. Herr K. habe ihr bei Übergabe des ersten Fläschchens gesagt, dass es sich um ein Schlaf- und Schmerzmittel handele, von dem man gut schlafe und am nächsten Tag fit wieder aufwache. Herr K. habe gewollt, dass sie das Schmerzmittel dem Nebenkläger verabreiche. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass man den vollständigen Inhalt des Fläschchens zu sich nehmen könne. Sie habe gedacht, dass Herr K. den Nebenkläger beiseiteschaffen wollte, um dessen Platz einzunehmen. Sie habe aber nicht daran gedacht, dass der Inhalt des Fläschchens potenziell tödlich sei. Sie habe Herrn K., nachdem sie von ihm das erste Fläschchen erhalten habe, geschrieben, dass sie dies dem Nebenkläger verabreicht habe, er aber keine Reaktion gezeigt habe. Tatsächlich habe sie dem Nebenkläger damals nichts verabreicht. Sie habe Herrn K. angelogen. Das Fläschchen habe sie weggeworfen, weil sie dem Nebenkläger nichts habe antun wollen. Das zweite Fläschchen habe sie in ihre Jacke gesteckt, weil sie es nicht auf ihrer Arbeit habe entsorgen wollen. Ihr Smartphone sei ein „Samsung Galaxy S7“ mit transparenter Hülle. Das „IPhone“ habe sie erst nach der Tat von ihrem Cousin erhalten Drogen- oder übermäßiger Alkoholkonsum hätten bei keinem Familienmitglied je eine Rolle gespielt. Die Kammer ist dieser Schilderung des Vortatgeschehens teilweise gefolgt. Soweit die Kammer der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt ist, sind die Angaben der Angeklagten durch die einvernommenen Zeugen und die weiteren Beweismittel widerlegt. Soweit sich die Angeklagte nicht oder nicht umfassend eingelassen hat, beruhen die weiteren Feststellungen ebenfalls auf den Aussagen der einvernommenen Zeugen und weiteren Beweismitteln. Die Kammer ist der Einlassung der Angeklagten im Besonderen nicht dahingehend gefolgt, dass Herr K. ihr bei Übergabe des ersten Fläschchens mitgeteilt habe, dass man, nachdem man von dem Inhalt eingeschlafen sei, am nächsten Tag fit wieder aufwache. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass Herr K. ihr gegenüber angegeben habe, dass man zu diesem Zweck den Inhalt des gesamten Fläschchens zu sich nehmen könne. Die Kammer ist in der Gesamtschau der erhobenen Beweise überzeugt, dass es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen handelt. Diese Einlassung steht im Widerspruch zu den Einlassungen der Angeklagten in der von den Polizisten Sp. und Peters durchgeführten Beschuldigtenvernehmung am 08. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt H.. Die audiovisuelle Aufzeichnung dieser Beschuldigtenvernehmung wurde während der Beweisaufnahme zu den wesentlichen Teilen in Augenschein genommen. Während dieser Beschuldigtenvernehmung hat die Angeklagte die Übergabe des ersten Fläschchens dergestalt beschrieben, dass Herr K. ihr mitgeteilt habe, er komme den Nebenkläger abholen, nachdem er den Inhalt des Fläschchens zu sich genommen habe und eingeschlafen sei. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich die Angeklagte, nachdem sie in dieser Beschuldigtenvernehmung auf die Widersprüchlichkeit ihrer Einlassung, insbesondere in Bezug darauf, dass sie bezüglich des Tattages keine nachvollziehbare Begründung liefern konnte, warum sie das Mittel selbst einnehmen wollte, entschied, den von ihr geschilderten Sachverhalt in der Hauptverhandlung dergestalt zu ändern, dass dieser Widerspruch nicht mehr aufkommen möge. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum Herr K. ihr ein Schlaf- und Schmerzmittel für ihren Mann mitgeben gewollt haben könnte, wenn man davon nur gut einschlafe, sie aber den Eindruck hatte, dass Herr K. den Platz des Nebenklägers habe einnehmen wollen. Dass die Angeklagte sich dessen bewusst war, folgt neben ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung aus ihrer Einlassung in der audiovisuell aufgenommenen und bezüglich dieser Passage ebenfalls in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung vom 08. September 2020, nach denen sie wusste, dass Herr K. dem Nebenkläger nach dem Leben trachtete. Ebenso wenig kann der Angeklagten dahingehend gefolgt werden, dass Herr K. ihr das zweite Fläschchen ohne weiteren Kommentar auf den Schreibtisch gestellt habe. Diese Einlassung widerspricht ihrer vorherigen Einlassung in der audiovisuell aufgenommenen und diesbezüglich in Augenschein genommenen Beschuldigten Vernehmung vom 08. September 2020. In dieser Vernehmung hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass Herr K. ihr das Fläschchen gegeben habe und dazu wieder eine Begründung dergestalt abgegeben habe, dass es sich wieder um ein Mittel handele, das müde mache und von dem man einschlafe. Weiter ist der Angeklagten weder dahingehend zu folgen, dass sie das Verhältnis zu Herrn K. zu irgendeinem Zeitpunkt ernstlich habe beenden wollen, noch, dass sie nach dem Gespräch am 30. Dezember 2019 das Gefühl gehabt habe, dass von da an klare Verhältnisse herrschten. Sie hat sich demgegenüber eingelassen, dass sie „dichtgemacht“ habe und sich eben nicht ausdrücklich für einen der beiden Männer entschieden habe. Ebenfalls widerspricht dieser Einlassung die weitere Einlassung der Angeklagten, dass sie Herrn K. besänftigende Nachrichten geschickt habe. Dass sie diese Nachrichten aus Liebe zum Nebenkläger verschickt habe, ist schon wegen des immanenten Widerspruches nicht glaubhaft. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum die Angst um ihre Ehe das tragende Motiv ihrer Überlegung, die Affäre nicht zu beenden, gewesen sein soll, da der Nebenkläger bereits frühzeitig - spätestens seit Februar 2019 - von ihrem Verhältnis mit Herrn K. wusste, was ihr auch bekannt war. Die Überzeugung der Kammer wird weiter von der glaubhaften Aussage des Nebenklägers in der Hauptverhandlung gestützt, dass die Angeklagte ihm erst nachdem Herr K. gegangen sei, gesagt habe, dass sie natürlich nur ihn liebe. Er sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass die Angeklagte eine endgültige Entscheidung getroffen habe. Auch Herr K. ist nicht davon ausgegangen, dass die Angeklagte sich endgültig entschieden hat. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin S. L.. Diese hat ausgesagt, dass Herr K. ihr im Anschluss an das Gespräch geschrieben habe, dass die Angeklagte sich während der Aussprache nicht entschieden habe. Für die Kammer gibt es keinen Grund, an der Wahrhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie stand als Arbeitskollegin sowohl von Herrn K. als auch der Angeklagten in einem freundlichen Verhältnis zu beiden und hat im Rahmen ihrer Aussage keine Belastungstendenz gezeigt. Ihre übrige Aussage war weiterhin klar strukturiert. Eine Belastungstendenz war nicht zu erkennen. Soweit Herr K. in seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegenteilig behauptet hat, ihm sei klar gewesen, dass die Angeklagte sich für den Nebenkläger entschieden habe, folgt die Kammer dem nicht. Seine Aussage ist insgesamt nicht glaubhaft. Die Aussage ist insbesondere nicht nachvollziehbar. Nachdem der Zeuge K. in der Hauptverhandlung - nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO - zunächst nicht aussagen wollte, hat er auf Nachfrage bekundet, dass er zwei oder drei Tabletten eines Schlafmittels, das er auch selber nehme, in dem im Dezember 2019 übergebenen Fläschchen aufgelöst habe. Um welche Mittel es sich gehandelt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Jedenfalls habe er der Angeklagten das Fläschchen wegen der Schlafprobleme des Nebenklägers mitgegeben. Dies steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Zeuge K. dem Nebenkläger nach dem Leben trachtete und dies auch gegenüber der Angeklagten zu erkennen gegeben hat. Weiter wertet die Kammer die gegenständliche Behauptung als Schutzbehauptung, da er in dieser Sache ebenfalls unter Verdacht steht, was ihm bewusst ist. Zur Überzeugung der Kammer hätte die Angeklagte während des Gesprächs klare Verhältnisse geschaffen, wenn sie dies denn gewollt hätte. Ebenso ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angeklagte nicht ernsthaft versucht hat, die Affäre zu beenden. So ist ihre Einlassung nicht glaubhaft, dass sie nicht gewusst haben will, wie sie die Affäre habe beenden sollen. Dazu steht fest, dass die gegenständliche Affäre nicht nur aus gegenseitiger Kommunikation, sondern auch auf sexueller Interaktion bestand. Der Bestand der Affäre hing nicht allein vom Willen des gesondert verfolgten K. ab. Dass die Angeklagte zur Beendigung einer partnerschaftlichen Beziehung fähig war, ergibt sich in diesem Zusammenhang aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L.2., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach dessen nachvollziehbarer Schilderung die Angeklagte ihre bisherigen Beziehungen sämtlich selbst beendet habe. Dass die Angeklagte die Beziehung zu Herrn K. entgegen ihrer Einlassung nicht beenden wollte und entsprechendes auch nicht versucht hat, folgt in diesem Zusammenhang weiter aus der Aussage des Nebenklägers, der die Angeklagte mehrmals seit November 2018 bezüglich deren Verhältnis zu Herrn K. zur Rede gestellt habe. Im Rahmen dieser Gespräche habe sie ihm wiederholt gesagt, dass er sich keine Sorgen zu machen brauche. Und ab Februar 2019, nachdem der Nebenkläger das Ausmaß der Affäre entdeckt hatte, habe sie ihm wiederholt zugesagt, diese zu beenden. Nach glaubhafter Aussage des Nebenklägers hat Herr K. ihm gegenüber behauptet, dass die Angeklagte diesem gleichfalls ihre Liebe gestanden und ihm versprochen habe, den Nebenkläger zu verlassen. Die Aussagen des Nebenklägers sind glaubhaft. Für die Kammer gab es keinen Grund, an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Nebenklägers zu zweifeln. Er hat stringent ausgesagt und während seiner Vernehmung Zusammenhänge zeitlich und inhaltlich logisch und nachvollziehbar dargestellt. So hat der Nebenkläger insbesondere den Sachverhalt rund um die Entdeckung der Nachricht von Herrn K. im November 2018 sowie seine Entdeckung, dass Herr K. mit der Angeklagten zu ihrem neuen Arbeitgeber im Februar 2019 gewechselt war, jeweils mit Bezug auf die danach stattgefundenen Gespräche, nachvollziehbar und ohne Widersprüche dargestellt. Der Nebenkläger hat die wesentlichen Umstände bezüglich dieser Gespräche aus seiner Perspektive berichtet, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, die Angeklagte in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. Die Kammer folgt der Einlassung der Angeklagten bezüglich ihres „IPhones“ nur soweit sie angegeben hat, sie habe es von ihrem Cousin bekommen, nicht jedoch, soweit sie behauptet hat, dass dies erst nach dem Tatgeschehen am 03. Januar 2020 geschehen sei. Der Zeuge B. hat nämlich bekundet, dass er am Tatabend jedes Mal, wenn er an die Terrassentür geklopft habe, gesehen habe, dass die Angeklagte mit einem „IPhone“ telefonierend aus dem Schlafzimmer gekommen sei. Diese Aussage ist glaubhaft, weil der Zeuge B. damit eine weitere Beobachtung eines Randdetails schilderte. Dabei war diese Beobachtung nur eine von mehreren Details, die sich der Zeuge B. merken und für die Kammer nachvollziehbar bekunden konnte. So hat er ausgeführt, dass er selbst in der Vergangenheit ein „IPhone“ besessen habe und deswegen das Mobiltelefon in der Hand der Angeklagten an dessen Aussehen und Form erkannt habe. Schließlich steht für die Kammer entgegen der Einlassung der Angeklagten fest, dass der Nebenkläger nicht von seinem Auslandseinsatz gezeichnet war. Diesbezüglich hat der Nebenkläger glaubhaft bekundet, dass im Irak nichts passiert sei, was ihn hätte beeinflussen können. Er selbst sei als Logistiker nur innerhalb des Lagers der Bundeswehr eingesetzt worden. Während seines Einsatzes sei es nur zu einem erwähnenswerten Vorkommnis in Erbil gekommen, bei dem es Tote oder Verletzte gegeben habe. Beteiligt daran seien allerdings nur Einheimische gewesen. Er selbst habe sich zur Zeit des Vorkommnisses im Bundeswehrlager befunden und damit erst im Nachhinein durch Erzählungen erfahren, dass irakische Sicherheitskräfte in der Stadt Angreifer erschossen hätten. Gegen die Einlassung sprechen ferner die insoweit ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugin S1. L1. und des Zeugen T. B., die nach dessen Auslandseinsatz keine Veränderung in der Persönlichkeit oder am Wesen des Nebenklägers haben bemerken können. Ergänzend zu der Einlassung der Angeklagten hat der Nebenkläger glaubhaft entsprechend den weiteren Feststellungen der Vorgeschichte bekundet. So hat er ausgesagt, dass es nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz öfter zu Streit zwischen ihm und der Angeklagten gekommen sei. Die einzelnen Streitigkeiten hat er jeweils strukturiert dargestellt. So hat er, nachdem dieser Streit in der Hauptverhandlung zunächst von seiner Schwester S1. L1. zur Sprache gebracht worden war, detailliert von Anlass und Ablauf des Konfliktes an Weihnachten 2018 berichtet. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben folgt insbesondere auch daraus, dass der vorgenannte Ablauf in der Hauptverhandlung ebenso von seiner Schwester S1. L1. als auch von deren Lebensgefährten T. B. bestätigt worden ist. Alle drei haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Angeklagte den Nebenkläger aufgefordert habe, das gemeinsame Haus zu verkaufen. Im Übrigen hat der Nebenkläger detailliert berichtet, wie der Streit weiter verlaufen ist. Ebenso detailliert hat der Nebenkläger glaubhaft von dem Streit zwei oder drei Wochen vor der Tat berichtet, in dessen Verlauf die Angeklagte ihm „an den Hals gegangen“ sei. Dass es zu diesem Streit gekommen ist, wird wiederum glaubhaft durch die Aussage seiner Schwester S1. L1. bestätigt, die davon berichtet hat, dass der Nebenkläger kurz darauf einen blauen Fleck am Hals aufgewiesen habe. Die Kammer ist insbesondere deswegen von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage überzeugt, weil die Zeugin S1. L1. bezüglich dieses Sachverhaltes weitere detaillierte Randdetails zu schildern vermochte. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers zu den beiden vorgenannten Konflikten wird dadurch unterstrichen, dass er bei der Schilderung keine Belastungstendenz erkennen ließ. Vielmehr hat er von beiden Sachverhalten nicht von sich aus, sondern erst berichtet, nachdem ihm im Laufe der Hauptverhandlung Nachfragen zu den jeweiligen Geschehnissen gestellt wurden. Den Ablauf des Konfliktes auf dem Musikkonzert am 27. Dezember 2019 haben sowohl die Angeklagte auf Nachfrage als auch der Nebenkläger und die Zeugen S1. L1. und T. B. übereinstimmend bestätigt. Dass es darüber hinaus häufiger zu lautstarken Streitigkeiten zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen ist, folgt aus den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen S1. L1. und T. B., die angegeben haben, entsprechende Geräusche als Nachbarn häufiger aus dem Haus des Nebenklägers und der Angeklagten wahrgenommen zu haben. Für die Kammer gab es vor dem Hintergrund der bereits festgestellten Streitigkeiten und insbesondere wegen der Tatsache, dass der Nebenkläger sich jeweils nur auf Nachfrage zu weiteren Streitigkeiten eingelassen hat, keinen durchgreifenden Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Die Feststellung, dass sich die Angeklagte am 29. März 2019 ein Alibi verschafft hat, um weitere Treffen mit Herrn K. geheim zu halten, folgt aus der Aussage der Zeugin S. L., die dieses Treffen detailliert und damit glaubhaft bezeugt hat. Der Nebenkläger hat insofern übereinstimmend und glaubhaft ebenfalls von dem Videoanruf berichtet. Die Kammer folgt weiter der glaubhaften Aussage des Nebenklägers, dass die Angeklagte seit März 2019 versucht hat, ihn zum Abschluss der Lebensversicherung zu ihren Gunsten zu überreden. Gestützt wird diese Äußerung wiederum aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S1. L1. und T. B. zu den Gesprächen während des gemeinsamen Besuches des Sachsen-Anhalt-Tages. Beide Zeugen haben übereinstimmend und detailreich von diesem Tag berichtet, so dass es für die Kammer keinen durchgreifenden Grund gibt, am Wahrheitsgehalt der drei Aussagen zu zweifeln. Dass die Lebensversicherung zu den festgestellten Konditionen erfolgt ist, folgt aus der Verlesung des Versicherungsscheins vom 21. Mai 2019. Weiter folgt die Kammer der Aussage des Nebenklägers, dass er die „WhatsApp“-Kommunikation der Angeklagten überwacht und ein Aufnahmegerät im eigenen Haus platziert hat. Es gibt insbesondere, weil der Nebenkläger sich mit dieser Aussage selbst belastet hat, keinen triftigen Grund, an ihr zu zweifeln. Ergänzend zur Einlassung der Angeklagten wurde ferner das gemeinschaftliche Testament vom 03. Mai 2018 verlesen, aus dem sich der hierzu festgestellte Inhalt der wechselseitigen Alleinerbeinsetzung der Eheleute L. ergibt. 3. Beweiswürdigung zu dem Tat- und Nachtatgeschehen Auch hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens ist die Kammer der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung nur teilweise gefolgt. Bezüglich des subjektiven Tatgeschehens ist die Kammer der Einlassung der Angeklagten überwiegend nicht gefolgt. Diese hat den Ablauf in der Hauptverhandlung wie folgt - zunächst durch die von ihr vorgetragene selbstverfasste schriftliche Erklärung - beschrieben: Als sie am 03. Januar 2020 nach Hause gekommen sei, habe sie sich schon riesig auf das gemeinsame Wochenende mit ihrer Familie gefreut. Der Nebenkläger und sie hätten dann einen Kaffee getrunken und dann habe er gemeint, dass er gern mit den Jungs und ihr ins Bau-spielhaus fahren würde. Sie selbst habe aber gern zum Training gewollt, da im Februar wieder ihre Prunksitzung angestanden habe und sie für den gemeinsam aufzuführenden Tanz noch nicht alles gekonnt habe. Der Nebenkläger habe dafür großes Verständnis gehabt und sie beide hätten sich schon auf den gemeinsamen Abend gefreut. Sie hätten die Jungs soweit fertiggemacht und noch etwas zu essen und zu trinken eingepackt. Als der Nebenkläger mit den „Kids“ weggewesen sei, habe sie sich Sachen für das Training rausgesucht und sei dann noch eine rauchen gewesen. Etwa 30 Minuten später sei sie dann auch gestartet. Es habe nicht lange gedauert, da habe sie schon Bilder und Videos von ihrem Mann bekommen. Sie habe sich so darüber gefreut und wäre nunmehr doch lieber mit ihnen mitgefahren. Zunehmend seien ihre Kopfschmerzen durch das Tanzen immer stärker geworden. Gegen 19.00 Uhr habe der Nebenkläger dann angerufen und gemeint, dass sie fertig seien und noch Essen von McDonalds mitbringen würden und ob sie auch gerne etwas möchte. Es seien schon solche Kleinigkeiten, die sie glücklich machen würden. Der Nebenkläger habe gefragt, wann sie denn losfahre. Sie habe gesagt, so in etwa zehn Minuten. Sie sei dann zu ihrem Auto und habe noch eine geraucht und nochmal die gesendeten Bilder und Videos des Nebenklägers angesehen. Sie habe einfach nur nach Hause zu ihrer Familie gewollt. Sie habe sie vermisst. Als sie zu Hause angekommen sei, habe sie in ihrer großen Tasche wieder mal ihren Schlüssel gesucht. Der Nebenkläger habe wieder angerufen und gefragt, wo sie sei. Sie habe gesagt, dass sie zuhause vor der Tür stehe, ihren Schlüssel aber nicht finden könne. Der Nebenkläger habe ihr gesagt, dass sie noch ca. zehn Minuten brauchen würden und er sie liebe. Da habe sie geantwortet, dass sie ihn auch liebe und dann habe sie unter dem Carport ihres Hauses gewartet. Endlich seien sie dann da gewesen. Die gemeinsamen Söhne seien Feuer und Flamme gewesen und hätten alles erzählt, was sie „Cooles“ mit ihrem Papa erlebt hätten. Sie habe immer mehr bereut, nicht dabei gewesen zu sein und beschlossen, das lange Wochenende besser mit der Familie zu nutzen. Gegen 19.50 Uhr hätten sie dann das mitgebrachte Essen gegessen. Nach dem Essen habe sie sich eine Ibuprofen 800-Tablette geholt, weil ihre Schmerzen immer schlimmer geworden seien. Die Kinder seien auch „K.O.“ von ihrem Abenteuer gewesen, das sie mit ihrem Papa erlebt hätten. Darum habe sie sie pünktlich ins Bett bringen und den Abend mit dem Nebenkläger ausklingen lassen wollen. Sie habe durch die Kopfschmerzen wieder einen starken Druck auf ihrem rechten Auge gehabt. Die Jungs hätten dann bald im Bett gelegen, aber noch immer nach ihnen gerufen. Sie habe den WasserK.er schon mal angemacht. Der Nebenkläger sei wieder bei den Kindern gewesen und alle drei hätten nochmal nach ihr gerufen. Sie hätten abends immer ganz viele Küsse und Singen ohne Ende gewollt. Der Nebenkläger habe gesagt, er kümmere sich um die Jungs und komme dann zu ihr. Sie habe sich auf einen Kuschelabend gefreut und das Tischlicht angemacht. Da sei ihr eingefallen, dass sie das Zeug - also das Fläschchen von Herrn K. - noch nicht weggeschmissen habe und das Ibuprofen nicht gewirkt habe. Sie habe sich gedacht, sie probiere es mal. Schlimmer hätten die Schmerzen schließlich nicht mehr werden können. Sie hätten dann auf der Couch gesessen, jeder habe sein Handy in der Hand gehabt. Der Nebenkläger habe nach neuen Stühlen für das gemeinsame Esszimmer geschaut. Auf einmal sei ihr der Gedanke gekommen, dass sie ihm am nächsten Morgen beweisen möchte, wie sehr sie ihn liebe. Sie habe in seinem Beisein Herrn K. anrufen wollen und noch einmal klipp und klar sagen wollen, dass es vorbei sei zwischen ihnen. In der Zwischenzeit hätten die Kinder wieder gerufen und weil der Nebenkläger sich schon den ganzen Tag gekümmert habe, habe sie gewollt, dass er sich ausruht. Sie habe gerne zeitnah ins Bett gewollt, weil ihre Schmerzen nicht weniger geworden seien. Doch dann sei leider alles anders gekommen. Der Nebenkläger habe über Bauchschmerzen geklagt und sei dann zur Toilette gelaufen. Sie selbst habe dem Nebenkläger helfen wollen. Sie habe ihm einen Eimer ans Bett stellen und ein Wärmekissen anmachen wollen. Aber das habe er nicht gewollt. Er habe sie gebeten, den Notarzt zu rufen. Sie sei in die Küche gelaufen und ihr sei schwindlig geworden. Sie habe ihr Handy genommen und die 112 gewählt. Sie habe die Jungs und den Nebenkläger gehört. Ihr sei es immer schlechter gegangen und sie habe gedacht, dass sie mit dem Notruf redete. Es sei alles hin und her gegangen. Der Nebenkläger habe dann selbst noch einmal beim Rettungsdienst angerufen. Sie habe ihm die ganze Zeit helfen wollen, aber er habe sie immer weggestoßen. Davon habe sie blaue Flecken auf der Brust bekommen. Der Nebenkläger habe dann das Haus verlassen und sei zu seiner Schwester gegangen. Sie sei ihm gefolgt, aber er habe sie nicht bei sich gewollt. Ihre Kinder hätten wieder gerufen und sie sei wieder in ihr Haus zurück. Warum sie nochmal beim Rettungsdienst angerufen habe, frage sie sich bis heute. Sie habe wirklich solche Angst um ihren Mann gehabt und würde es bereuen, dass sie alles falsch gemacht habe. Sie quäle das alles Tag für Tag. Der Nebenkläger sei dann ins Krankenhaus gekommen und sie sei bei der Polizei gewesen. Am nächsten Morgen habe sie endlich zum Nebenkläger gekonnt und sei froh gewesen, dass es ihm einigermaßen gut gegangen sei. Sie sei so glücklich gewesen, dass er sie in die Arme geschlossen habe. Sie habe den Nebenkläger jeden Tag besucht, auch mit den Jungs. Sie habe eigentlich die ganze Zeit bei ihm bleiben wollen, weil sie fast das Wichtigste in ihrem Leben verloren habe. Am 07. Januar 2020 habe der Nebenkläger endlich aus dem Krankenhaus gekonnt, wann genau wisse sie nicht. Am Abend habe er vor der Tür gestanden. Es habe so gutgetan, ihn endlich wieder bei ihnen zu haben. Sie hätten gegen halb acht ihre Kinder ins Bett gebracht. Danach hätten sie noch etwas geredet und dann miteinander geschlafen. Kurz darauf habe er gemeint, dass er heute alleine schlafen wolle. Sie sei traurig gewesen, aber habe seinen Wunsch respektiert. Sie sei nur froh gewesen, dass er bei ihnen war. Wie die Nächte zuvor habe sie nicht schlafen können und sei andauernd raus zum Rauchen. Weil Durchzug gewesen sei, habe die Terrassentür geklappert und ihr Mann habe gedacht, dass sie wen ins Haus gelassen habe. Am nächsten Tag habe sie wieder zur Arbeit gemusst. Der Nebenkläger und sie hätten sich verabredet, gemeinsam die Kinder von der Kita abzuholen. Aber daraus sei nichts geworden. Der Nebenkläger habe sie vor der Arbeit mit seinem Anwalt abgefangen und habe reden wollen. Nach Hin und Her seien sie dann in die Wohnung ihrer Mutter gefahren. Bei diesem Gespräch habe Rechtsanwalt R.mann sie zunehmend unter Druck gesetzt. Wenn sie nicht hier und jetzt etwas sage, sehe sie ihre Kinder nie wieder. Das habe ihr das Herz gebrochen. Ihre Kinder seien alles für sie und das wüssten sie. Sie habe auch erstmal einer räumlichen Trennung zugestimmt und sei bei ihrer Mutter untergekommen. Sie habe gewusst, dass sie die Liebe ihres Lebens nicht verlieren wolle, und habe um den Nebenkläger gekämpft. Sie habe ein gemeinsames Fotoshooting, einen Wellnessabend und eine Eheberatung organisiert. In den kommenden Monaten habe sie auch gedacht, dass sie ihre Ehe retten könnten. Sie hätten jeden Tag geschrieben, telefoniert, regelmäßig Sex gehabt und gesagt, dass sie sich lieben würden. Es habe ihr nichts ausgemacht, dass sie abends, wenn überhaupt, nur heimlich zu ihnen nach Hause kommen sollte. Sie sei nur glücklich gewesen, ihn immer in ihrer Nähe zu haben. An ihrem Hochzeitstag habe sie noch eine Überraschung vorbereitet gehabt, aber der Nebenkläger sei leider nicht gekommen. Ihr sei klargeworden, dass sie den Kampf verloren habe. Sie wünsche sich, sie könne die Zeit zurückdrehen und das alles sei nie passiert. Es tue ihr alles so leid. Auf weitere Nachfragen der Kammer hat sich die Angeklagte zum äußeren Tatgeschehen unter anderem wie folgt eingelassen: Der Nebenkläger habe ihr - entgegen ihrer selbst verlesenen Einlassung - die Ibuprofen 800-Tablette gegeben. Sie habe den Wasserkocher bereits gestartet, als der Nebenkläger im Kinderzimmer gewesen sei. Die Teebeutel der Marke Lord Nelson habe sie aus dem Küchenschrank geholt. Die Sorte sei ihr unbekannt, es habe sich aber bei beiden Teebeuteln um die gleiche Sorte gehandelt. An beiden habe ein Etikett gehangen. Die Tassen seien identisch gewesen. Auf Inaugenscheinnahme und Vorhalt des in der Küche der Angeklagten und des Nebenklägers von der Polizei aufgenommenen Bildes eines unbenutzten Teebeutels der Sorte Lord Nelson Waldfrucht hat die Angeklagte bestätigt, dass es sich dabei um die verwendete Sorte gehandelt habe. Nachdem sie den WasserK.er gestartet habe, sei sie auch zu den Kindern gegangen. Auf dem Rückweg zur Küche habe sie das Fläschchen mit der Flüssigkeit aus der Jacke im Schlafzimmer geholt. Den Inhalt habe sie in eine Tasse gegeben. Dann habe sie Wasser und eineinhalb Löffel Zucker in die Tassen mit den Teebeuteln gegeben. Sie habe sichergestellt, dass sie selbst die für sie bestimmte Tasse bekommt, indem sie, wie es ihrer Gewohnheit entsprochen habe, die linke Tasse vom Küchentresen für sich und die Rechte für den Nebenkläger genommen habe. Wegen deren Rufen sei sie dann zurück zu den Kindern gegangen. Danach habe sie die Tassen aus der Küche geholt und jeweils vor den Stammplatz auf der Couch gestellt. Sie habe den Inhalt des Fläschchens komplett austrinken wollen, da ihre Schmerzen nicht mehr schlimmer hätten werden können. Als der Nebenkläger zu ihr in den Wohnbereich gekommen sei, habe sie auf dem Handy Tagesnachrichten gelesen. Der Nebenkläger sei mit seinem Handy reingekommen, habe sich hingesetzt und nach Stühlen für die gemeinsame Küche geschaut. Beide hätten ihren jeweiligen Tee getrunken bis die Kinder gerufen hätten. Daraufhin sei sie aufgestanden und zu ihnen gegangen, weil sie gewollt habe, dass der Nebenkläger sich ausruhe. Ihr selbst sei es im Verlauf des Abends immer schlechter gegangen, weshalb sie schnell ins Bett gewollt habe. Deswegen habe sie den Nebenkläger gebeten, seinen Tee schnell auszutrinken. Auch ihr Tee habe, anders als sonst, bitter geschmeckt. Auf die Mitteilung des Nebenklägers, sein Tee habe bitter geschmeckt, habe sie nicht daran gedacht, dass er die falsche Tasse abbekommen haben könnte. Als sie den Tee ihres Mannes probiert habe, habe sie keinen Unterschied schmecken können. Gegen 20.45 Uhr bis 21.00 Uhr habe der Nebenkläger erstmals über Bauchschmerzen geklagt. Nachdem er sich übergeben habe, habe sie ihm ein Wärmekissen und Eimer angeboten. Eine Verwechselung der Teetassen sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht in den Sinn gekommen. Sie habe aufgrund des plötzlichen Erbrechens des Nebenklägers unter Schock gestanden und habe deswegen nicht klar denken können. Auch nach dem Vergiftungsvorwurf ihres Ehemannes sei ihr immer noch kein Gedanke an eine Verwechslung gekommen, da sie unter Schock gestanden habe. Sie habe dem Nebenkläger weiter nicht sagen wollen, dass sie sich ein weiteres Schmerzmittel in den Tee gemacht habe, da sie ihm nicht habe erklären wollen, dass sie ein solches zusätzlich zu einer Ibuprofen 800 genommen habe. Als der Nebenkläger den Notarzt angerufen habe, habe sie das Handy übernommen, weil er in die Knie gegangen sei, um sich hinzusetzen. Sie könne sich nicht daran erinnern, was sie im Einzelnen gesagt hat und wie das Telefonat zu Ende ging. Sie habe die Tassen abgespült und dann in den Geschirrspüler gestellt. Sie sei ihrem Mann auf dem Weg zu dessen Schwester hinterhergelaufen, weil sie ihm habe helfen wollen. Das gemeinsame Haus der Zeugen S1. L1. und T. B. liege etwa 20 Meter entfernt auf der gegenüberliegenden Seite des eigenen Hauses. Als S1. L1. die Haustür geöffnet habe, habe der Nebenkläger normal mit ihr geredet. Sie sei weggeschickt worden und habe sich dann um die Kinder gekümmert. Dann habe sie beim Rettungsdienst angerufen. Warum sie dies getan habe, wisse sie nicht. Sie habe am Telefon gesagt, dass es dem Nebenkläger besser gehe und sie keine Hilfe bräuchten, weil der Nebenkläger sich übergeben habe. Dass es ihm besser gehe, habe sie geglaubt, weil er normal geredet habe und gelaufen sei. Wie es ihm in dem Moment gegangen sei, habe sie nicht gewusst. Sie habe den Rettungsdienst jedenfalls nicht abbestellen wollen. Auf Nachfrage hat sie angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was der Nebenkläger zu dessen Schwester gesagt hat. Danach habe sie sich auf die Couch gesetzt und versucht, Herrn K. zu erreichen. Auf ihre Sprachnachricht habe sie keine Antwort erhalten. Sie habe wissen wollen, was in der Flasche gewesen sei. Auf weitere Nachfrage hierzu hat sich die Nebenklägerin dahingehend eingelassen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gedacht habe, dass sie selbst das Mittel zu sich genommen habe. Sie habe den ganzen Abend niemandem von dem Fläschchen erzählt, weil sie zuerst selber habe wissen wollen, was darin gewesen sei. Sie habe nie an Drogen gedacht. Dies selbst dann nicht, als ihr von den mittlerweile eingetroffenen Polizisten mitgeteilt worden sei, dass der beim Nebenkläger durchgeführte Drogentest positiv sei. Die leere Flasche habe sie einige Tage nach der Tat weggeworfen. Am Tattag habe sie nicht mehr daran gedacht. Sie habe, als ihr Ehemann im Krankenhaus gewesen sei, auch deshalb niemandem von dem Fläschchen und der Substanz, die für ihre Teetasse bestimmt gewesen sei, erzählt, weil sie nunmehr Angst bekommen habe, strafrechtlich verfolgt zu werden. Weiter hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie bevor sie mit der Polizei auf das Polizeirevier gefahren sei, noch eine Zigarette auf ihrer Terrasse geraucht habe. Dort habe sie ein Auto auf einer Nebenstraße halten sehen, von dem sie vermutet habe, dass Herr K. der Insasse gewesen sei. An dieser Stelle habe Herr K. in der Vergangenheit öfter gehalten. Ein anderes Auto habe dort nie gestanden. a) Zum äußeren Tatgeschehen Die Kammer folgt dieser Einlassung bezüglich des äußeren Tatgeschehens teilweise. Der von der Angeklagten geschilderte objektive Sachverhalt entspricht punktuell den Angaben der übrigen Zeugen. Die Feststellung weiterer Details folgt aus den insoweit glaubhaften Aussagen des Nebenklägers und der übrigen Zeugen, insbesondere auch der Zeugen S1. L1. und T. B.. Vor allem soweit die Feststellungen bezüglich der Kommunikation über die Einlassungen der Angeklagten diesbezüglich hinausgehen, ist die Kammer der Aussage des Nebenklägers gefolgt. Dieser hat das Geschehen insofern stringent und nachvollziehbar und damit glaubhaft dargestellt. Auch den weiteren zeitlichen Ablauf der einzelnen Geschehnisse hat der Nebenkläger glaubhaft bekundet. Für die Kammer bestand insoweit kein Anlass, an dessen Aussage zu zweifeln. Insbesondere passen seine Zeitangaben zu den Zeitangaben der Zeugen S1. L1. und T. B.. Entgegen der Einlassung der Angeklagten hat die Kammer festgestellt, dass diese nach ihrem Tanztraining mit einer unbekannten Person über Videotelefonie kommuniziert hat. Diesbezüglich hat die Zeugin S1. L1., die ebenfalls an dem Training teilgenommen hat, bekundet, dass sie, nachdem die Angeklagte das Training verlassen gehabt habe, ebenfalls den Trainingsraum verlassen und von einer Feuertreppe aus beobachtet habe, wie die Angeklagte ihre Lippen bewegt habe, während sie ihr Telefon in einer für Videotelefonie üblichen Position gehalten habe. Vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist die Kammer ebenso überzeugt wie von der weiteren, über die Einlassung der Angeklagten hinausgehenden Aussage der Zeugin S1. L1. in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte wesentlich engagierter als gewöhnlich am Training teilgenommen habe. Die Aussagen der Zeugin S1. L1. wurden bezüglich des gemeinsamen Trainings nachvollziehbar und zusammenhängend dargestellt. Auf weitere Nachfragen hierzu hat die Zeugin jeweils weiter prompt und schlüssig geantwortet. Über die Einlassung der Angeklagten hinaus steht für die Kammer fest, dass sich in dem Feigling-Fläschchen aufgelöstes MDMA befand. Diese Feststellung folgt aus der Aussage der Sachverständigen Ärztin für Rechtsmedizin K.1. J., aus dem verlesenen toxikologisch-chemischen Befundbericht unter der Labor-Nr.: C-0769-20 des Universitätsklinikums H. (S.) vom 26. Februar 2020, Ergebnisbericht des Universitätsklinikum H. (S.) vom 04. Februar 2020 sowie den Aussagen der Zeugen Fo. und M. und des Nebenklägers. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen J. wurde an einem der in dem Müllbehälter der Angeklagten aufgefundenen Teebeutel MDMA und im Blut des Nebenklägers MDMA und MDA nachgewiesen. In ihrem Gutachten stützt sich die Sachverständige J. auf den verlesenen toxikologisch-chemischen Befundbericht vom 26. Februar 2020, nach dem an einem sichergestellten Teebeutel MDMA nachgewiesen wurde. Dass es sich bei diesem Teebeutel um den von der Angeklagten in der Tatnacht für die Tasse des Nebenklägers genutzten Teebeutel handelt, folgt aus den glaubhaften Aussagen der sicherstellenden Polizeibeamten Fo. und M., die die Teebeutel am 03. Januar 2020 sichergestellt haben, in Verbindung mit der weiteren Feststellung, dass der Nebenkläger am Tatabend MDMA aufgenommen hat. Beide Beamten haben übereinstimmend ausgesagt, dass die sichergestellten Teebeutel aus dem Bioabfallbehälter in der Küche des Hauses der Angeklagten und des Nebenklägers entnommen worden seien. Der Polizeibeamte M. hat weiterhin glaubhaft ausgesagt, dass die Teebeutel im Müll noch feucht gewesen seien. Auch habe die Angeklagte vor Sicherstellung der Teebeutel bestätigt, dass es sich bei den obenauf im Bioabfall liegenden Teebeuteln um die am Tatabend benutzten handelte. Dass bei einem der Teebeutel das Etikett fehlte, folgt aus der glaubhaften Aussage der Polizeibeamtin Fo., die unter Vorhalt des Sicherstellungsprotokolls vom 03. Januar 2020 bestätigt hat, dass einer der Teebeutel mit, der andere ohne Etikett aufgefunden und sichergestellt worden seien. Dass sich der Teebeutel mit Etikett in der Tasse des Nebenklägers befand, folgt aus dessen glaubhafter Angabe, dass er sich, nachdem er erstmals einen bitteren Geschmack an seinem Tee festgestellt habe, das Etikett am Beutel in seinem Tee angeschaut habe. Die Wahrhaftigkeit dieser Aussage folgt für die Kammer daraus, dass diese Reaktion des Nebenklägers überaus nachvollziehbar ist. Dass der Nebenkläger mit dem Tee MDMA aufgenommen hat, folgt - neben der Tatsache, dass der Nebenkläger einen bitteren Geschmack seines Tees bemerkte und ein solcher typisch für die Substanz MDMA ist - in diesem Zusammenhang aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen J. und dem verlesenen und von ihr in Bezug genommenen Ergebnisbericht des Universitätsklinikums H. (S.) vom 04. Februar 2020, nach dem in dem Nebenkläger am 04. Januar 2020 um 00.35 Uhr entnommenen Blutproben ca. 3.900 ng/ml MDMA und 30 ng/ml des MDMA-Abbauproduktes MDA festgestellt wurden. Diese Ergebnisse werden weiter gestützt von der Aussage des Sachverständigen PD Dr. med. S. H.1., Oberarzt am Institut für Rechtsmedizin der Charité B2., der eine dem Nebenkläger am 03. Februar 2020 entnommene Haarprobe auf Betäubungsmittel untersucht hat. In seinem überzeugenden Gutachten kommt der Sachverständige PD Dr. med. H.1. zu dem Ergebnis, dass in der Haarprobe MDMA, MDA sowie Bisnortilidin und Nortilidin als Abbauprodukte des opioiden Schmerzmittels Tilidin enthalten seien. Die Konzentration von MDMA liege demnach im mittleren Bereich der Werte, die üblicherweise bei Missbrauch dieser Substanz gefunden würden und seien mit einem regelmäßigen MDMA Konsum vereinbar. Gleichwohl könne die festgestellte Konzentration auch auf einen einmaligen besonders starken MDMA Konsum zurückzuführen sein. Dass die festgestellte Konzentration im vorliegenden Fall auf einen einmaligen Konsum zurückzuführen ist, ergibt sich aus den Aussagen der Sachverständigen J. und Dr. med. L.2., die übereinstimmend ausgeführt haben, dass sie eine derart hohe Konzentration, wie die im Blut des Angeklagten festgestellten 3.900 ng/ml bei ihrer fachliterarischen Recherche nicht dokumentiert fanden. Über die Einlassung der Angeklagten hinaus hat der Nebenkläger die noch im Haus stattfindenden Ereignisse glaubhaft beschrieben. So hat er insbesondere glaubhaft bekundet, wie sich der aufkommende Rauschzustand für ihn angefühlt hat. Weiter hat er glaubhaft ausgesagt, dass die Angeklagte, nachdem sie ihn erbrechend im Badezimmer gesehen habe, nur ein kühles „Echt jetzt?“ geäußert habe, er der Zeugin V. L.2. eine Sprachnachricht geschickt habe und die Angeklagte einen ersten Notruf simuliert habe, ihm daraufhin aber mitgeteilt habe, dass der Rettungsdienst noch zehn bis fünfzehn Minuten brauche. Soweit die Angeklagte sich hierzu eingelassen hat, dass sie tatsächlich gedacht habe, mit jemandem zu telefonieren, ist die Kammer von einer reinen Schutzbehauptung überzeugt. So ist es lebensfremd, sich ein nicht existierendes Gespräch mit der Rettungsleitstelle vorzustellen und daraus abzuleiten, der Rettungsdienst habe ein Kommen in zehn bis fünfzehn Minuten zugesagt. Ebenso ist die Kammer bezüglich der weiteren Begründung der Angeklagten hierzu, dass sie unter Schock gestanden habe, von einer reinen Schutzbehauptung überzeugt. Die Angeklagte hat zu diesem Zeitpunkt nach eigener Einlassung nicht an eine Verwechslung gedacht, während der Nebenkläger ihr gegenüber zuerst über Magenprobleme geklagt hat und kurz darauf von ihr erbrechend im Badezimmer gefunden wurde. Die Angeklagte konnte auf Nachfrage nicht weiter ausführen, was an diesen Ereignissen nach ihrer Einlassung derart einschneidend gewesen sein soll, in ihr einen Schockzustand auszulösen. Der Nebenkläger hat weiter glaubhaft und unter Darstellung des Gesprächsinhaltes geschildert, dass er selbst im Anschluss den Notruf angerufen habe und die Angeklagte im Verlauf das Mobiltelefon an sich brachte und damit das Gespräch übernahm. Die Angeklagte habe das Telefonat schließlich beendet. Weiter hat der Nebenkläger glaubhaft geschildert, dass die Angeklagte, nachdem er das Mobiltelefon während des laufenden Gespräches von ihr zurückerhalten gehabt habe, in die Küche gegangen sei und er in der Folge Spülgeräusche wahrgenommen habe, obgleich es in ihrem Hause nicht üblich sei, Geschirr nach Gebrauch von Hand zu spülen; vielmehr werde die vorhandene Spülmaschine genutzt. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben des Nebenklägers überzeugt. Er hat das Geschehen nachvollziehbar und strukturiert erzählt. Die Darstellung des Nebenklägers war detailliert und lebensnah. Gleichzeitig hat der Nebenkläger die Geschehensabläufe unter Hinweis, ab welchem Zeitpunkt seine Erinnerung lückenhaft wurde, dargestellt. Bezüglich des Inhaltes des Telefonates wird die Aussage des Nebenklägers von dem in der Hauptverhandlung durch akustisches Abspielen in Augenschein genommenen Aufzeichnung des Notrufs gestützt und präzisiert. Dass der Nebenkläger der Zeugin V. L.2. eine Sprachnachricht geschickt hat, folgt weiter ebenso wie die Feststellung, dass die Angeklagte eben dieser Zeugin eine relativierende Nachricht über „WhatsApp“ geschrieben hat, aus der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorgenommenen Verlesung des Protokolls der polizeilichen Zeugenvernehmung der Zeugin V. L.2. vom 22. Juli 2020 und der Verlesung des entsprechenden „WhatsApp“-Screenshots. Über die Einlassung der Angeklagten hinausgehend folgt die Feststellung, dass die Angeklagte den Nebenkläger während dessen Flucht zum Haus seiner Schwester versucht hat, hieran zu hindern, aus den glaubhaften Aussagen des Nebenklägers und des Zeugen T. B.. Letzterer hat angegeben, dass er aufgeschreckt durch ein von vor seinem Haus vernommenes Rufen zum Fenster geeilt sei und hinausgeblickt habe. Von dort habe er beobachtet, wie der Nebenkläger in Richtung des von ihm und seiner Lebensgefährtin S1. L1. bewohnten Hauses geeilt sei und sich dabei mehrmals von der ihn festhaltenden Angeklagten losgerissen habe. Dieser glaubhaften Aussage des Zeugen T. B. ist die Kammer insbesondere wegen der lebensnahen und detaillierten Schilderung der Geschehnisse gefolgt. Ebenso glaubhaft hat der Zeuge T. B. entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert, wie er daraufhin mit S1. L1. die Tür geöffnet habe, dass die Angeklagte ausgerufen habe, dass sie nicht wisse, was mit dem Nebenkläger los sei, wie der Zustand des Nebenklägers in diesem Moment gewesen sei und dass die Angeklagte von ihm auf Wunsch des Nebenklägers des Hauses verwiesen worden sei. Der Zeuge T. B. hat weiter angegeben, dass der Nebenkläger im Anschluss kurzzeitig die Augen verdreht und das Bewusstsein verloren und er - der Zeuge B. - ihn mit zwei bis drei Schlägen mit der flachen Hand in das Gesicht wieder aufgeweckt habe. Es besteht kein Grund, an der Wahrhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Die Glaubhaftigkeit wird insbesondere auch an dieser Stelle durch die detaillierte Schilderung für die Beurteilung des Sachverhaltes belangloser Nebenbeobachtungen unterstrichen. Weiter hat die Zeugin S1. L1. die einzelnen Geschehensabläufe im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Die Kammer folgt den Bekundungen des Zeugen T. B. auch dahingehend, dass er im Anschluss, nachdem er den eintreffenden Rettungsdienst eingewiesen hatte, zum Haus der Angeklagten gegangen sei und wie sich die Kontakte mit der Angeklagten dargestellt hätten. Die Aussage des Zeugen T. B. ist glaubhaft, insbesondere wegen dessen strukturierter Darstellung. Weiter hat der Zeuge T. B. auch diesbezüglich detaillierte Angaben zu dem äußeren Schein nach unwichtigen Randbeobachtungen gemacht. Aus diesem Grund folgt die Kammer insbesondere der Aussage des Zeugen T. B. dahingehend, dass er die Angeklagte jeweils mit einem „IPhone“ telefonierend aus dem Schlafzimmer kommend gesehen habe. Dass die Angeklagte dabei jeweils mit Herrn K. telefonierte, folgt für die Kammer zum einen aus dem Umstand, dass sie dieses Mobiltelefon üblicherweise zur Kommunikation mit Herrn K. nutzte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte das „IPhone“ nutzte, um der Entdeckung durch den Nebenkläger zu entgehen. Das folgt bereits aus der weiteren Einlassung der Angeklagten, sie habe bemerkt, dass der Nebenkläger auf ihre „WhatsApp“-Kommunikation mit dem Mobiltelefon „Samsung“ zugreifen konnte. Dies steht im Einklang mit der glaubhaften Aussage des Nebenklägers, dass dieser nichts von einem „IPhone“ im Besitz der Angeklagten gewusst habe. Zum anderen wäre nicht nachvollziehbar, warum sie nach ihrer eigenen Einlassung damit rechnen sollte, dass Herr K. in dem Auto auf der Nebenstraße gesessen habe, wenn sie ihm nicht tatplangemäß von der Vergiftung des Nebenklägers berichtet hätte. Schließlich spricht auch die glaubhafte Aussage der Zeugin Schi., wonach die Angeklagte versucht habe, aus der Haft mit der Außenwelt in Kontakt zu treten, um ihr „IPhone“ wegen belastender Kommunikationsverläufe von ihrer Arbeitsstelle abholen zu lassen, dafür, dass die Angeklagte das Mobiltelefon zur Kommunikation mit Herrn K. nutzte und am Tatabend mit diesem in Kontakt getreten ist. Bezüglich des zweiten festgestellten Anrufes bei der Rettungsleitstelle, hat sich die Angeklagte selbst dahingehend eingelassen, dass sie diesen Anruf getätigt habe. Der Inhalt des Gespräches und der freundliche, unaufgeregte Tonfall, mit dem die Angeklagte dieses führte, stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der Audioaufzeichnung des Telefonats während der Hauptverhandlung fest. Dass dem Nebenkläger unter anderem eine Infusion gelegt wurde, folgt aus den glaubhaften Aussagen der Rettungssanitäter L. M. und T. J.. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin L. M. die Einlassung der Angeklagten dahingehend bestätigt, dass diese noch einmal aus ihrem Haus gekommen sei, aber umgehend von den Rettungssanitätern weggeschickt worden sei. Für die Kammer besteht kein Anlass, an den Aussagen der Rettungssanitäter zu zweifeln. Der vor Ort eingesetzte Notarzt Th. K. hat glaubhaft unter Bezugnahme auf das Einsatzprotokoll ausgesagt, dass er dem Nebenkläger das Benzodiazepin Dormicum verabreicht habe. Die eingesetzten Rettungskräfte haben schließlich auch weitestgehend übereinstimmend den körperlichen Zustand des Nebenklägers glaubhaft beschrieben. Die Rettungssanitäterin L. M. hat ausgesagt, dass insbesondere Blutdruck und Puls deutlich überhöht gewesen seien. Der Nebenkläger sei sehr panisch gewesen, seine Pupillen erweitert. Der Rettungssanitäter T. J. hat ausgesagt, der Nebenkläger habe stark gezittert und weit aufgerissene Augen gehabt. Ebenfalls von einem überhöhten Blutdruck hat der Notarzt Th. K. berichtet. Damit übereinstimmend hat der den Nebenkläger in der Notaufnahme behandelnde Arzt Steven Pfeiffer die weiteren festgestellten Symptome bezeugt. Es besteht für die Kammer kein Grund, an einer dieser Aussagen zu zweifeln. Der Nebenkläger hat glaubhaft dargelegt, dass er bis etwa Mitte des Jahres 2020 an Angstzuständen gelitten und sich deswegen in psychologischer Behandlung befunden habe. Darüber hinaus habe er an etwas länger anhaltenden Schlafstörungen gelitten. Nachdem auch diese zwischenzeitlich abgeklungen gewesen seien, hätten sich seine psychischen Beschwerden nunmehr vor der Hauptverhandlung wieder verstärkt. Er plane weitere psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um nach Abschluss dieses Verfahrens das Geschehene verarbeiten zu können. Die Feststellung, dass das verabreichte MDMA potentiell tödlich für den Nebenkläger war, folgt aus dem Gutachten der Sachverständigen K.1. J., die glaubhaft angegeben hat, dass je nach wissenschaftlicher Quelle die komatös-letale Blutkonzentration von MDMA bei 800 ng/ml bis 1.260 ng/ml angegeben wird. Tatsächlich sei beim Nebenkläger eine Konzentration von 3.900 ng/ml nachgewiesen worden. Diese Angaben sind überzeugend. Die Sachverständige besitzt als Fachärztin für Rechtsmedizin die erforderliche Sachkunde und hat ihre Ergebnisse nachvollziehbar unter Darlegung der ihr bekannten Tatsachen vorgestellt. Insofern hat der Sachverständige Dr. L.2. weiter überzeugend ausgeführt, dass für den Nebenkläger eine akute Lebensgefahr aufgrund der MDMA-Intoxikation bestanden habe und dass der Nebenkläger dringender notfallmedizinischer Behandlung bedurft habe. So hat er insbesondere überzeugend dargelegt, dass dem Körper durch den Konsum von MDMA - insbesondere bei einer derart hohen Überdosis, wie im vorliegenden Fall - Wasser entzogen werde und der Erregungszustand des Körpers derart steige, dass eine Überhitzung und Organversagen drohen würden. Die Maßnahmen der Rettungskräfte, dem Nebenkläger eine Infusion zu legen und ihm Dormicum zu verabreichen, seien genau die richtigen gewesen und hätten sehr wahrscheinlich zu dem für den Nebenkläger glimpflichen Ausgang beigetragen. Die Feststellung bezüglich der „WhatsApp“-Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger am 04. Januar 2020 folgt aus der Verlesung des Kommunikationsverlaufes in der Hauptverhandlung. Diesbezüglich hat sich die Angeklagte in Übereinstimmung mit den Aussagen des Nebenklägers und der Zeugin S.1. B., deren Mobiltelefon sich der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt geliehen hatte, dahingehend eingelassen, dass die Kommunikation so zwischen ihr und ihrem Ehemann abgelaufen sei. Dass die Angeklagte versucht hat, aus der Haft mit der Außenwelt in Kontakt zu treten, folgt aus den Aussagen der Justizvollzugsbeamtin En. und der Zeugin Elke Schi.. Die Zeugin Schi., die sich gemeinsam mit der Angeklagten in Haft befand, hat glaubhaft bekundet, dass eine weitere Mitgefangene, Frau S. Schn., sie angesprochen und gefragt habe, wie sie damit umgehen solle, dass die Angeklagte sie gebeten habe, ihre Haftkontrolle zu umgehen. Im Einzelnen sei Frau Schn. von der Angeklagten gebeten worden, die Mutter der Angeklagten anzurufen, damit diese die persönlichen Sachen der Angeklagten von deren Arbeitsstelle abhole. Bei diesen persönlichen Gegenständen sei ein Mobiltelefon mit Kommunikationsverläufen, die sie überführen könnten. Es handele sich dabei um ein „Zweithandy“. Die Zeugin Schi. hat weiter berichtet, dass die Angeklagte einen Zettel mit den Sperrcodes für das Mobiltelefon vorbereitet habe, den die Zeugin selbst gesehen habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat zusammenhängend und nachvollziehbar ausgesagt. Auch hat sie auf weitere Nachfragen ohne lange zu überlegen nachvollziehbar und schlüssig geantwortet. Die Justizvollzugsbeamte En. stützt den Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Sie hat glaubhaft und übereinstimmend von dem Gespräch zwischen sich und der Zeugin Schi. berichtet, in dem die Zeugin Schi. ihr am 08. September 2020 von diesem Versuch der Angeklagten, ihre Haftkontrolle zu umgehen, erzählte. Insoweit decken sich die Angaben der Zeugin Schi. und der Justizvollzugsbeamtin En.. b) Zum subjektiven Tatgeschehen Bezüglich des subjektiven Tatgeschehens ist die Kammer den Einlassungen der Angeklagten überwiegend nicht gefolgt. Die Feststellung, dass die Angeklagte dem Nebenkläger das in dem Fläschchen befindliche Mittel verabreicht hat, um ihn zu töten, beruht darauf, dass der Angeklagten insbesondere dahingehend nicht gefolgt werden konnte, dass sie das in dem Fläschchen enthaltene Mittel selbst habe nehmen wollen und der Nebenkläger lediglich Opfer einer Verwechselung geworden sei. Die Kammer ist insofern von einer reinen Schutzbehauptung überzeugt. Die Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung sind insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auf gezielte Nachfragen, insbesondere nach dem Grund warum sie den vollständigen Inhalt des Fläschchens zu sich nehmen wollte, konnte die Angeklagte keine annähernd nachvollziehbare Antwort geben. Weiter ist die Einlassung widersprüchlich zu weiteren Einlassungen, die die Angeklagte zwischen dem 03. Januar 2020 und der Hauptverhandlung tätigte. Gegen die von ihr behauptete Verwechslung spricht nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme zunächst die weitere Feststellung, dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung davon ausgegangen ist, dass der Inhalt des Fläschchens potentiell tödlich ist. Das steht für die Kammer fest, obwohl sie, was die Kammer im Zweifel zu ihren Gunsten unterstellt, nicht genau wusste, welches Mittel im Einzelnen in dem Feigling-Fläschchen enthalten war. Sie hat das Fläschchen nach ihrer Einlassung von Herrn K. bekommen, von dem sie wusste, dass er den Nebenkläger umbringen wollte, um dessen Platz einzunehmen. So hat sie sich dahingehend in der audiovisuell aufgezeichneten und diesbezüglich in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung vom 08. September 2020 dahingehend eingelassen, dass sie wegen der Aussagen des Herrn K. bei Übergabe des ersten Fläschchens im Mai oder Juni 2019 gewusst habe, dass dieser den Nebenkläger aus dem Weg schaffen gewollt habe. Auf Nachfrage hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt, dass sie sich dies ebenso gedacht habe. Vor diesem Hintergrund hat sich zur Überzeugung der Kammer der Angeklagten aufgedrängt, dass es sich um eine Substanz handeln würde, die äußerst schädliche Folgen haben kann und deren genaue Wirkungsweise sie nicht einschätzen konnte. Jedenfalls sollte der Nebenkläger, wenn er nicht bereits an der verabreichten Substanz sterben und die Leiche von Herrn K. abgeholt und beseitigt werden sollte, durch diese Substanz einschlafen, lebend von Herrn K. abgeholt, im Anschluss getötet und dann die Leiche beseitigt werden. Nach ihren eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung und während der diesbezüglich in Augenschein genommenen, audiovisuell aufgezeichneten Beschuldigtenvernehmung vom 08. September 2019 hat sie die Äußerungen des Herrn K. bei Übergabe der Fläschchen so verstanden, dass Herr K. den Nebenkläger „aus dem Weg schaffen“ wollte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs bei Verwendung dieser Formulierung in Bezug auf eine Person mit „aus dem Weg schaffen“ die Tötung des Nebenklägers meinte. Weiter spricht für diesen Plan ihre Einlassung zum Tatabend - Zeitraum nach Eintreffen der Rettungskräfte -, dass sie von ihrer Terrasse aus ein Auto auf einer Nebenstraße hinter ihrem Haus habe stehen sehen, von dem sie gedacht habe, Herr K. habe darin gesessen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte deswegen damit rechnete, dass Herr K. in dem Auto saß, weil sie kurz zuvor mit ihm telefoniert hatte und er deswegen zur Erfüllung seines Beitrages zur Tat, nämlich der Abholung des Nebenklägers, gekommen ist. In diesem Zusammenhang spricht gegen eine von der Angeklagten behauptete Verwechslung und damit ebenfalls für eine Tötungsabsicht, dass für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, eine unbekannte Flüssigkeit in ungeprüfter Menge zu sich zu nehmen, die zur Vorbereitung eines Tötungsdeliktes dem anvisierten Opfer gereicht werden sollte, um eigene Schmerzen zu bekämpfen. Dies erhellt insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte nach ihrer eigenen - unwiderlegten - Einlassung bereits Mitte 2019 ein erstes von Herrn K. erhaltenes Fläschchen mit ihrem Ehemann zugedachter flüssiger Substanz weggeworfen habe, da sie diesem nicht habe schaden wollen. Auf Nachfrage des Gerichts, wie die Angeklagte auf die Idee, die Substanz einzunehmen, kam, konnte sie keine nachvollziehbare Antwort geben. Sie hat sich lediglich dergestalt eingelassen, dass ihre Schmerzen nicht hätten schlimmer werden können. Gegen eine Verwechslung und für eine Tötungsabsicht spricht ferner, dass die Angeklagte Maßnahmen getroffen hat, die eine solche Verwechslung verhüten sollten. So hat sie sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass sie darauf geachtet habe, dass die jeweiligen Tassen sowohl auf dem Küchentresen wie auf dem Sofatisch auf den üblicherweise für die Tasse der jeweiligen Person vorgesehenen Positionen stehen, um so sicherzustellen, dass sie die für sich bestimmte und der Nebenkläger die für ihn bestimmte Tasse erwische. Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte die für sie selbst bestimmte Tasse dadurch markiert hat, dass sie dieses Papieretikett von dem einen Teebeutel entfernt hat. Die Kammer hat hierbei erwogen, dass ein Papieretikett auch unbeabsichtigt vom Faden eines Teebeutels entfernt werden kann, etwa weil die Verbindung zwischen Etikett und Faden nicht ausreichend stabil ist. Dass hier aber die Teebeutel dergestalt markiert wurden, folgt aus der Einlassung der Angeklagten, dass ursprünglich an beiden verwendeten Teebeuteln ein Etikett gewesen sei und aus der Aussage der Polizeibeamtin Fo. und des Polizeibeamten M., die die benutzten Teebeutel in dem festgestellten Zustand aus dem Biomüll in der Küche des Hauses der Angeklagten und der Nebenklägerin sichergestellt haben. Nach Aussage des Polizeibeamten M. seien die Teebeutel bei der Sicherstellung noch feucht gewesen. Weiter habe die Angeklagte nach Aussage der Polizeibeamtin Fo. selbst bestätigt, dass es sich bei diesen Teebeuteln um die benutzten gehandelt habe. Dass die Angeklagte sich auch bewusst war, welche der Tassen welchen Inhalt hatte, folgt schließlich aus der Feststellung, dass die Angeklagte nur eine der beiden Tassen gespült und in den Geschirrspüler gestellt hat. So hat der Polizeibeamte M., der die Tassen sichergestellt hat, ihren Fundort glaubhaft dergestalt angegeben, dass sich eine der Tassen in der Spülmaschine befand während die andere noch auf dem Küchentresen stand. Diese Beobachtung wird von der Aussage des Zeugen T. B. gestützt, der ebenfalls nur eine Tasse gesehen habe, als er bei der Angeklagten war, um die Ausweisdokumente des Nebenklägers zu holen. Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen B. spricht auch hier seine sehr detaillierte, auch Randbeobachtungen enthaltende Darstellung der Geschehnisse. Dass die kontaminierte Tasse gespült worden ist, ergibt sich ferner aus der glaubhaften Aussage des Nebenklägers, der, während er sich bereits im Badezimmer befand, gehört habe, dass die Angeklagte etwas spült. Hinzu tritt, dass die Angeklagte ein hohes Interesse daran hatte, unbedingt für sie erkennbar zu machen, in welcher Tasse sich die schädliche Substanz befand, als sie die Küche zwischenzeitlich verließ, damit sie jene nicht versehentlich selbst einnahm. Das Entfernen eines Etiketts war hierzu eine geeignete und unauffällige Möglichkeit. Weiter spricht gegen eine Verwechselung, dass die Kammer der Angeklagten schon nicht dahingehend folgt, dass sie am Tatabend Schmerzen gleich welcher Art hatte. Die Kammer ist auch diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung überzeugt. So hat die Angeklagte sich gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern jeweils zu unterschiedlichen Schmerzen eingelassen. Während sie sich in der Hauptverhandlung noch mehrheitlich zu Kopf- und teilweise auch zu Rückenschmerzen eingelassen hat, hat sie am Tatabend gegenüber der Zeugin Fo. noch über Bauchschmerzen und Magenprobleme geklagt, wie diese Zeugin glaubhaft bekundet hat. Die Polizeibeamtin Fo. war Teil der Besatzung des am Tatabend zum Tatort gerufenen Funkstreifenwagens. Ebenfalls glaubhaft hat der Polizeibeamte Be., der in der Tatnacht die erste Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier vorgenommen hat, bekundet, dass die Angeklagte ihm gegenüber nur Bauchschmerzen, aber keine Kopfschmerzen erwähnt habe. Nach glaubhafter Aussage des die Beschuldigtenvernehmung am 08. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt durchführenden Polizeibeamten Sp. habe die Angeklagte in dieser Vernehmung dann von Kopf- und Rückenschmerzen gesprochen. Die Kammer ist im Hinblick auf diese Widersprüche der Angeklagten weiter nicht gefolgt, weil der Nebenkläger glaubhaft ausgesagt hat, dass die Angeklagte ihm gegenüber wohl in den Tagen zuvor, nicht jedoch am Tattag Rückenschmerzen erwähnt habe. Dies wiederum steht in Widerspruch zur Einlassung der Angeklagten, dass sie dem Nebenkläger deswegen nichts von der von ihr behaupteten Verwechslung mittgeteilt habe, weil sie nicht gewollt habe, dass er mitbekomme, dass sie zusätzlich zur angeblich genommenen Ibuprofen 800-Tablette noch weitere Schmerzmittel zu sich genommen habe. Tatsächlich hat der Nebenkläger nach seiner glaubhaften Aussage nicht gewusst, dass die Angeklagte an dem Abend ein Schmerzmittel genommen hat. Weder habe er ihr eine solche Tablette gebracht noch gesehen, dass sie sich eine geholt oder eingenommen habe. Dagegen, dass die Angeklagte starke Schmerzen hatte, spricht schließlich, dass sie während ihres dem näheren Tatgeschehen vorausgegangenen Tanztrainings mit hoher Motivation und Engagement teilgenommen hat. Dass dem so war, folgt aus der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin S1. L1.. Diese ist ihrerseits Mitglied in der gleichen Tanzgruppe und war ebenfalls bei dem Training zugegen. Ihren Ausführungen nach sei die Angeklagte bei den vorhergehenden Trainings vor allem dadurch aufgefallen, dass sie immer viele Pausen gemacht habe, um Zigaretten zu rauchen oder irgendetwas an ihrem Mobiltelefon zu machen. Am 03. Januar 2020 habe sich die Angeklagte jedoch während beinahe des ganzen Trainings an den Übungen beteiligt. Es habe sich um Übungen gehandelt, deren Ausführung mit starken Rückenschmerzen sie für ausgeschlossen halte. Im Angesicht von Schmerzen, bei denen das verschreibungspflichtige Schmerzmedikament Ibuprofen 800 keine ausreichende Wirkung entfaltet habe, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Angeklagte gerade an diesem Tag eine sportliche Leistung hätte erbringen sollen, die zuvor von ihr nicht regelmäßig erbracht wurde. Gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten in diesem Zusammenhang spricht auch, dass sie gegenüber ihrer Mutter zur Überzeugung der Kammer nach der Tat nicht davon gesprochen hat, dass sie das Mittel in dem Fläschchen wegen Schmerzen genommen habe, sondern vielmehr, um sich zu suizidieren. So haben der Nebenkläger und dessen Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt R.mann als Zeugen in der Hauptverhandlung glaubhaft und übereinstimmend berichtet, dass sie gemeinsam die Angeklagte am 08. Januar 2020 von ihrer Arbeit haben abholen wollen, um mit ihr die Tat zu besprechen. Vor Ort habe man sich geeinigt, dass man die Angelegenheit an einem anderen Ort besprechen wolle. Die Angeklagte sei daraufhin - dem Nebenkläger und Rechtsanwalt R.mann voraus - zu ihrer Mutter gefahren. Dort sei sie ausgestiegen und habe gegenüber der Mutter angefangen, in Tränen auszubrechen und ihr gegenüber gesagt, dass alles schiefgegangen sei und sie versucht habe, sich umzubringen. Diese übereinstimmenden Aussagen sind für die Kammer insbesondere deswegen glaubhaft, weil sie nur ein detailliert geschildertes Vorgeschehen in einer auch weiterhin detaillierten Aussage des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt R.mann als Zeugen darstellte, die auf den erst danach folgenden Sachverhalt, nämlich das Gespräch zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger, gerichtet war, welches unter Anwesenheit der Tante der Angeklagten, I. G., und Rechtsanwalt R.mann stattgefunden hat. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Angeklagte sich suizidieren wollte. So hielt sie zum einen selbst nicht in ihrer Einlassung an dieser Version fest, zum anderen hat der Sachverständige Gutachter Dr. med. B. L.2. überzeugend dargestellt, dass er bei Erstellung seines fachpsychiatrischen Gutachtens keine Suizidgedanken oder Krankheitsbilder, die zu solchen führen könnten, erkannt habe. Gestützt wird die Feststellung der Kammer bezüglich des Tötungsplanes der Angeklagten und gegen eine Verwechslung dadurch, dass die Angeklagte am Tatabend niemandem davon erzählt hat, dass sie eine ihr unbekannte Substanz in einen der Tees gab, obgleich dies offensichtlich eine Untersuchung der enthaltenen Substanz ermöglicht und so die Möglichkeit der zielgerichteten Behandlung des Nebenklägers begünstigt hätte. Ebenso wenig hat sie das Fläschchen an sich erwähnt. Dies sowohl nach ihrer eigenen Einlassung als auch nach den Aussagen sämtlicher im Laufe des Abends des 03. Januar 2020 vor Ort anwesenden Zeugen, weder als der Nebenkläger die Bitterkeit seines Tees bemerkte und ihr gegenüber ansprach noch nachdem sich sein Zustand weiter verschlechterte, noch als sie mit der Rettungsleitstelle telefonierte, noch als sie von den anwesenden Polizeibeamten auf den am Nebenkläger im Krankenhaus durchgeführten positiv aufgefallenen Drogentest hingewiesen wurde. Auch diesbezüglich hat die Angeklagte unterschiedliche, sich widersprechende Begründungen abgegeben, warum sie es unterlassen habe, sich zu erklären. So sei ihr nach eigener Einlassung in der Hauptverhandlung auf der einen Seite der Gedanke an eine mögliche Verletzung gar nicht erst gekommen, auf der anderen Seite habe sie sich aber auch von der Überlegung lenken lassen, dass sie dem Nebenkläger nicht habe mitteilen wollen, dass sie ein weiteres Schmerzmittel habe einnehmen wollen. Schließlich habe sie den ganzen Abend niemandem von dem Fläschchen erzählen wollen, bis sie selbst gewusst habe, was in dem Fläschchen gewesen ist. Deshalb habe sie auch die Sprachnachricht an Herrn K. versandt. Wann sie diese Sprachnachricht versandt hat, ließ sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen. So hat sie sich in der mündlichen Vernehmung dahingehend eingelassen, dass sie dies erst gemacht habe, nachdem sich der Nebenkläger schon in das Haus seiner Schwester geflüchtet habe, während sie sich in der diesbezüglich in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung vom 08. September 2020 noch dahingehend eingelassen hat, dass sie die Sprachnachricht versandt habe, als sich der Nebenkläger noch im Bad des eigenen Hauses befand. Zuletzt spricht entscheidend für die Absicht der Angeklagten, den Nebenkläger zu töten, dass die Angeklagte wiederholt und mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen versucht hat, den Angeklagten dazu zu bringen, den Tee vollständig auszutrinken, obwohl er dies nicht wollte. Insbesondere behauptete die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass sein Tee dem ihren gleich schmecke. Dem steht die Ausführung des Sachverständigen Dr. L.2. entgegen, der gegenüber der Kammer überzeugend nähere Angaben zur Substanz MDMA gemacht hat. MDMA sei eine vor allem als Partydroge bekannte Substanz, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Ihr wird eine aufputschende Wirkung zugeschrieben. MDMA werde zum Zweck des rauschinduzierenden Missbrauchs vor allem in Tablettenform konsumiert. Dies sei einzig dem Umstand geschuldet, dass es sich bei MDMA um eine sehr stark bitter schmeckende Substanz handele, was die Konsumenten dazu bringe, die Substanz nicht lange im Mund behalten zu wollen. Die Angeklagte hätte demnach einen Unterschied zwischen den Tees schmecken müssen. Die Kammer folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gehören zum Fachbereich des Sachverständigen insbesondere auch alle medizinischen Fragen, die Drogenkonsumenten und Suchtfragen betreffen. Weiter waren die Angaben schlüssig und nachvollziehbar. So hat der Sachverständige angegeben, dass sich ihm diese Frage schon während der Hauptverhandlung gestellt habe und er deswegen, bevor er die entsprechende Nachfrage beantwortete, die betreffende Fachliteratur zu Rate ziehen konnte. Weiter wurden die Angaben des Sachverständigen durch das Gutachten der Sachverständigen Fachärztin für Rechtsmedizin K.1. J., die im Rahmen ihres Gutachtens übereinstimmende Angaben zu Missbrauchsformen und Wirkweise von MDMA gemacht hat, bestätigt. Die Feststellung, dass die Angeklagte bewusst die Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeit des Nebenklägers einschränken wollte, indem sie die Substanz aus dem Fläschchen dessen gesüßtem Tee beisetzte, um den Nebenkläger so zumindest zum Schlafen zu bringen, folgt insbesondere aus den äußeren Tatumständen und ihren Einlassungen. So hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie von einem Schlafmittel ausgegangen sei. In der audiovisuell aufgezeichneten und insofern in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung vom 08. September 2020 hat sie sich dahingehend eingelassen, dass Herr K. ihr gesagt habe, dass der Nebenkläger derart in Schlaf versetzt werden würde, dass dieser von jenem abgeholt werden könne, wobei sie davon ausgegangen sei, dass Herr K. den Nebenkläger „aus dem Weg“ habe schaffen wollen. Weiter spricht die hartnäckige und hinterlistige Weise, mit der die Angeklagte den Nebenkläger zum Trinken des Tees überredete, obwohl dieser ihr gegenüber seinen Unwillen eindeutig kommuniziert hatte, für ihren Willen die Arglosigkeit des Nebenklägers auszunutzen. Das Bestreben der Angeklagten, den Nebenkläger doch noch dazu zu bringen, einzuschlafen und so ihren Tatplan ohne dessen Gegenwehr zu verwirklichen, hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass die Angeklagte, auch nachdem der Nebenkläger sich bereits übergeben hatte, noch versuchte, ihn zum Zubettgehen zu überreden, indem sie ihm anbot, ein Wärmekissen vorzubereiten und für den Notfall einen Eimer zu besorgen. Sämtliche dieser Überlegungen passen insofern zu der vom Nebenkläger glaubhaft bezeugten Äußerung „Echt jetzt?“ der Angeklagten, nachdem sie entdeckt hatte, dass er sich erbrach. Die Kühle des Tonfalls, die der Nebenkläger glaubhaft geschildert hat, ließ keine Besorgnis um die Person des Nebenklägers erkennen. Schließlich erklärt sich auch das Vortäuschen eines vom Nebenkläger verlangten Notrufs lediglich plausibel, wenn die Angeklagte keinerlei Interessen an einer Behandlung ihres Ehemanns hatte und ihn in falscher Sicherheit wiegen wollte, weil sein Tod von ihr beabsichtigt war. Die Feststellung, dass bei der Angeklagten bei dem Tötungsversuch ihr Wille zur Durchsetzung ihres Interesses, sich den für sich selbst gewünschten Lebensstatus zu erhalten und ihre eigenen Lebensvorstellungen, soweit ihr dies möglich erschien, ohne jede Rücksichtnahme durchzusetzen, hat die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der Feststellungen zum Vortat-geschehen sowie dem äußeren Tatgeschehen, ihrer Persönlichkeit, sowie insbesondere einzelnen Äußerungen ihrerseits sowohl nach als auch vor der Tat getroffen. Dass die Angeklagte ursprünglich sowohl ihre Ehe als auch ihre Affäre aufrechterhalten wollte, folgt daraus, dass sie trotz früher Entdeckung ihrer Affäre keine ernsthaften Versuche unternommen hat, sich für den Nebenkläger oder Herrn K. zu entscheiden. Vielmehr hat sie während der Affäre ihren jeweiligen Partnern jeweils bewusst falsche Versprechungen gemacht in der Hoffnung, sowohl ihre Ehe, als auch die Affäre zu Herrn K. in der Folge durch deren heimliche Weiterführung aufrecht erhalten zu können. Nachdem es wegen der Affäre bereits mehrmals zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem Nebenkläger gekommen war, wurde die Angeklagte schließlich im Dezember 2019 handgreiflich gegenüber dem Nebenkläger, als dieser sie zu einer Entscheidung aufforderte und im Rahmen dessen mitteilte, dass ihm nur wichtig sei, dass er weiter Kontakt zu den gemeinsamen Kindern haben könne. Unter anderem in dieser Reaktion zeigt sich, dass die Angeklagte ihre eigenen Bedürfnisse und Interessen durchsetzen wollte, während sie gleichzeitig die Gefühle und Interessen anderer nicht beachtete. Entsprechend äußerte sie am 30. Dezember 2019, nachdem sie wieder von Herrn K. und dem Nebenkläger zu einer Entscheidung aufgerufen wurde, dass sie nur sich selber liebe. Eine Fixierung auf die eigenen Interessen folgt auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L.2. der ausgeführt hat, dass die Angeklagte im Rahmen der Exploration nach ihren Zukunftswünschen befragt nichts zu ihren Kindern gesagt habe. Auch in ihrer freien Einlassung zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte, selbst auf mehrfache Nachfrage der Kammer, ob sie nicht etwas vergessen habe, ihre Kinder und ihren Ehemann nicht erwähnt. Auch wenn die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgeht, dass nicht sämtliche ehelichen Streitigkeiten von ihr ausgingen, wird die Feststellung, dass die Angeklagte vor allem auf ihre eigenen Interessen bedacht ist, schließlich dadurch gestützt, dass sie bereits wegen Nichtigkeiten Streit mit ihrem Ehemann anfing. So genügte ihr auf dem Musikkonzert im Dezember 2019 die unverfängliche Tatsache, dass der Nebenkläger mit anderen Frauen sprach, um einen Streit anzufangen. Schließlich indiziert auch der Streit an Weihnachten 2018, dass die Angeklagte gegenüber den Interessen des Nebenklägers gleichgültig war, da sie ihn aufforderte, das gemeinsame Haus im Wohnumfeld seiner Familie zu veräußern. Dass die Angeklagte mit der Tat auch den Erhalt ihres derzeitigen materiellen Status bezweckte, wird bereits dadurch indiziert, dass die Angeklagte viel Wert auf ihre materielle Absicherung legte. So versuchte sie mehrere Monate, den Nebenkläger zum Abschluss einer Lebensversicherung zu ihren Gunsten zu bewegen, obwohl diesem in näherer Zukunft keine erhöhte Lebensgefahr drohte. Dazu haben die Angeklagte und der Nebenkläger übereinstimmend ausgeführt, dass insbesondere kein weiterer Auslandseinsatz des Nebenklägers absehbar gewesen sei. Auch aus den weiteren Einlassungen der Angeklagten schließt die Kammer, dass sie ein erhebliches Interesse an materiellem Wohlstand hat. So hat sich die Angeklagte in der in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung vom 08. September 2020 dahingehend eingelassen, dass die Beziehung zu Herrn K. nie zu mehr hätte reichen können, weil er einen ganz anderen Lebensstil gehabt habe. Auf weitere Nachfrage hat sich die Angeklagte schließlich unter Schätzung der Einkommensverhältnisse sowohl des Nebenklägers als auch des Herrn K. eingelassen, dass Herr K. ein deutlich geringeres Einkommen habe. Diese sämtlichen Feststellungen werden weiter durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. L.2. bestätigt, der bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung im unreif-narzisstischen Spektrum und einen Mangel an Empathie diagnostiziert hat. Demnach genieße die Angeklagte das Gefühl von Bewunderung und lege zugleich hohen Wert auf materiellen Wohlstand. Die Vermeidung einer Entscheidung sei demnach auch als Vermeiden eines Verlusts an Bewunderung und Bestätigung, an Liebe und Geborgenheit zu verstehen. Gleichzeitig sei nicht von einer Affekttat auszugehen, da es zum einen an einer unmittelbaren Erschütterung im seelischen Gefüge fehle, zum anderen das Nachtatverhalten der Angeklagten dagegenspreche. So sei keine ernsthafte Bestürzung im Nachhinein der Tat erkennbar gewesen, während jeder Versuch, die Folgen der Tat rückgängig zu machen, fehle. Tatzeitbezogene psychiatrische Erkrankungen oder krankhafte Zustände der Angeklagten hat der Sachverständige Dr. L.2. jedoch verneint, sodass er keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben sei. Die Kammer folgt dieser Beurteilung des Sachverständigen Dr. L.2.. Es gibt keinen Grund, an seiner fachlichen Kompetenz als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt für die forensische Psychiatrie zu zweifeln. Der Sachverständige hat seine Ergebnisse schlüssig und nachvollziehbar begründet. Er hat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Tatsachen er seine jeweilige Bewertung stützte. Soweit die Kammer in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass auch finanzielle Interessen die Angeklagte bei ihrem Handeln leiteten, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass diese mehr als nur einen unter mehreren Gesichtspunkten in ihrem Motivbündel bildeten oder gar bewusstseinsdominant waren. IV. Die Angeklagte hat sich des versuchten Mordes in Mittäterschaft gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es liegen die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe vor. Zugleich hat sie den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 StGB verwirklicht. Beide Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, § 52 StGB. 1. Die Angeklagte verabreichte dem Nebenkläger die Substanz aus dem Fläschchen mit der Absicht, diesen in Mittäterschaft mit Herrn K. zu töten. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jedes sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 3 StR 451/17 –, Rn. 5, juris). Nach ihrem Vorstellungsbild sollte der Nebenkläger entweder unmittelbar an der ihrer Ansicht nach potentiell tödlichen Substanz sterben. Soweit nicht schon die Substanz aus dem Fläschchen den Tod herbeiführte, sollte der Nebenkläger nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten gemäß des ihr durch Herrn K. mitgeteilten Tatplans, nachdem jener durch die Substanz aus dem Fläschchen eingeschlafen ist, von Herrn K. weggebracht, getötet und anschließend dessen Leiche beseitigt werden. Dabei entschloss sich die Angeklagte selbstständig, zu welchem Zeitpunkt sie mit der Ausführung des Tatplanes beginnt. Die Angeklagte entschied sich spätestens am Tatabend, den Nebenkläger zu töten und machte sich hierbei den zuvor von Herrn K. vorgeschlagenen Tatplan zu eigen. Ihr war bewusst, dass die Tötung ohne ihre Tathandlung, nämlich das Verabreichen der Substanz aus dem Fläschchen, nicht durchführbar war. 2. Die Angeklagte handelte heimtückisch. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem „lediglich“ gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01, beck-online, m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes nicht nur voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusstgeworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 − 1 StR 370/18, beck-online, m.w.N). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angeklagte entschied sich, ihre wahre Absicht zu verschleiern, indem sie dem Nebenkläger einen Tee zubereitete und diesem ein nach ihrer Vorstellung potentiell tödliches Mittel beifügte. Sie trat dabei dem Nebenkläger - für ihn nicht erkennbar - feindselig gegenüber. Vielmehr wog sie ihn gezielt in Sicherheit, indem sie ihm, auch nachdem er bereits einen bitteren Geschmack wahrgenommen und ihr gegenüber geäußert hatte, gut zuredete. So forderte sie den Nebenkläger mehrmals unter verschiedenen Begründungen auf, seinen Tee trotzdem auszutrinken. Sie versuchte dabei insbesondere, das Aufkommen jeden Argwohns beim Nebenkläger zu unterdrücken, indem sie ihm gegenüber zunächst behauptete, dass ihr Tee ebenfalls bitter geschmeckt habe. Schließlich behauptete sie gegenüber dem Nebenkläger, nachdem sie dessen Tee scheinbar selbst probiert hatte, dass ihrer genauso geschmeckt habe, um ihn in Sicherheit zu wiegen und das Aufkommen jeden Verdachts zu unterbinden. Der Umstand, dass sich die Angeklagte und der Nebenkläger in der Vergangenheit öfter gestritten haben, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn selbst wenn der Tat eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, können Arg- und Wehrlosigkeit beim Opfer weiterhin gegeben sein (BGH, Urteil vom 20.02.2002 – 5 StR 545/01, beck-online). Vorliegend gab es für den Nebenkläger keinen Anlass, mit einem Angriff zu rechnen. 3. Die Angeklagte handelte auch aus sonst niedrigen Beweggründen. Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, beck-online). Bei Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 StR 407/19). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGH, NJW 2019, 3464 = NStZ 2019, 724 mwN). Gemessen an diesen Maßstäben stellen sich die Beweggründe der Angeklagten als niedrig dar. Die Angeklagte wollte ihre eigenen Interessen durchsetzen ohne dabei auf das Interesse anderer, insbesondere die des Nebenklägers, zu achten. Dabei hat die Kammer gesehen, dass auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden muss (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2019 – 1 StR 150/19 –, Rn. 8, juris mwN) und gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgeht, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden darf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN). Allerdings hat der Nebenkläger keine Trennung ausdrücklich in Aussicht gestellt. Er forderte eine Entscheidung der Angeklagten ein. Dadurch hat sie erkannt, dass sie den derzeitigen Status ihres Lebens nicht würde beibehalten können, sofern sie ihre Beziehung zu Herrn K. fortsetzte. Eben diesen Status weitestgehend sowohl auf sozialer wie auf materieller Ebene unter gleichzeitiger Hinwendung zu dem sozial schlechter gestellten Herrn K. zu erhalten, stellt das Hauptmotiv der Angeklagten dar und gibt der Tat ihr Gepräge. Sie wollte den Nebenkläger umbringen, um so ihre Interessen an einem Leben im Rahmen einer nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten intakten Familie durchzusetzen. Sie wollte weiter den Nebenkläger an ihrer Seite durch Herrn K. ersetzen, ohne zugleich wegen der von ihr erwarteten Trennung an materiellem Wohlstand und an sozialer Anerkennung zu verlieren. Die Angeklagte handelte damit nicht aus einer durch die erwartete Trennung hervorgerufenen Gefühlsregung, sondern einzig und allein aus rücksichtslosem Eigennutz. Sie hat die versuchte Tötung gezielt als Mittel zur Verwirklichung eigener Ziele eingesetzt. 4. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das Mordmerkmal der Habgier vorliegen könnte, allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die Wahrung ihres materiellen Wohlstandes das Hauptmotiv der Angeklagten darstellte. Die Wahrung ihres materiellen Status war insoweit lediglich ein Teilaspekt des eigentlichen Hauptmotivs des Statuserhalts. V. Grundsätzlich sieht auch der versuchte Mord gemäß § 211 Abs. 1 StGB als Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat jedoch im Ergebnis von der ihr eröffneten Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB Gebrauch gemacht, obgleich auch erhebliche Gründe für die Verhängung lebensL.2. Freiheitsstrafe sprachen. Die Tat stand kurz vor der Vollendung. Der Taterfolg hing wesentlich vom Zufall ab. Sehr wahrscheinlich wurde die Rettung des Nebenklägers durch seine geistesgegenwärtige Reaktion, ein frühzeitiges Erbrechen herbeizuführen, und die schnelle rettungsmedizinische Versorgung maßgeblich begünstigt. Weiter sprach auch die hohe kriminelle Energie, welche die Angeklagte dadurch an den Tag legte, dass sie auch nachdem der Nebenkläger bereits den Rettungsdienst gerufen hatte, beständig versuchte, eine Rettung zu verhindern, gegen die Angeklagte. So versuchte sie insbesondere einen Rettungseinsatz zu verhindern, indem sie zuerst das Telefonat mit der Rettungsleitstelle beendete, sodann versuchte, den Nebenkläger von dessen Flucht zu seiner Schwester abzuhalten, und schließlich erneut den Notruf anrief, um einen Rettungseinsatz zu verhindern, indem sie behauptete, dass alles wieder gut sei. Schließlich sprach auch die konkrete Gefährlichkeit des Versuchs dafür, von einer Milderung abzusehen. Im Blut des Angeklagten wurde ungefähr die dreifache MDMA-Konzentration dessen nachgewiesen, was je nach wissenschaftlicher Quelle als komatös-letale Dosis eingestuft wird. Schließlich war weiter als gegen eine Milderung sprechend zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger weiterhin unter psychischen Beeinträchtigungen leidet. Im Ergebnis hat die Kammer dennoch von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens Gebrauch gemacht. Trotz der genannten Umstände sprachen die Gesamtschau der Persönlichkeit der Angeklagten und der Tatumstände dafür, von der absoluten Strafandrohung abzuweichen. Nur durch eine solche sorgfältige Gesamtbetrachtung lässt sich der Besonderheit der absoluten Strafandrohung Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - 1StR 604 / 90). Für die Vornahme einer Milderung sprach insbesondere, dass der Nebenkläger zumindest körperlich wieder vollständig genesen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger bereits nach wenigen Tagen wieder aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte. Auch wurde berücksichtigt, dass die Tatplanung und -ausführung von unreifen Zügen geprägt und letztlich eher spontan war. So hat die Angeklagte bei Planung der Tat diese ersichtlich nicht zu Ende gedacht. Zudem hat sie - wie die Kammer zu ihren Gunsten unterstellt - bewusst eine für den Nebenkläger möglichst schmerz- und leidensfreie Art der Tötung, nämlich ein sanftes Einschlafen ohne Erwachen, durchführen wollen. Die Kammer hat das geringe Alter der Angeklagten ebenso berücksichtigt wie die besonderen Auswirkungen, die die Strafhaft insbesondere auch auf die Beziehung der Angeklagten zu ihren Kindern haben wird. Weiter hat sich die Angeklagte zumindest zum objektiven Tatgeschehen teilgeständig eingelassen. Beachtet wurde ferner, dass sich die Angeklagte aufgrund der Affäre in einer, wenn auch selbstverschuldeten Konfliktsituation befand. Nach der einfachen Milderung hatte die Kammer daher den Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ist die Freiheitsstrafe von zehn Jahren tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat die Kammer erneut die in der Strafrahmenwahl bereits dargelegten strafschärfenden und strafmildernden Gründe gegeneinander abgewogen. Zusätzlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bisher nicht straffällig geworden ist und somit hinsichtlich einer Freiheitsstrafe auch Erstverbüßerin ist, sowie dass sie während ihrer Einlassung und in ihrem letzten Wort B.ern über ihre Tat geäußert und den Nebenkläger um Entschuldigung gebeten hat. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer allerdings maßgeblich gewertet, dass sie - wie bereits bei der Strafrahmenwahl ausgeführt - zielstrebig mit hoher krimineller Energie vorgegangen ist. Auch den Umstand, dass die Angeklagte mit Absicht handelte, hat die Kammer zu ihren Lasten gewertet. Ebenfalls hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten gewertet, dass sie zwei Mordmerkmale verwirklicht hat sowie tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung mit Erfüllung dreier Tatbestandsvarianten hinzutritt. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO und bezüglich der Nebenklage auf § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.