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Urteil

VI ZR 222/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB unterliegt zwar grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung, kann aber nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Durchsetzung er dienen soll. • Der Grundsatz von Treu und Glauben begründet eine Auskunftspflicht, wenn der Auskunftsberechtigte über die Existenz oder den Umfang seines Rechts entschuldbar im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft ohne unbillige Belastung erteilen kann. • Bei einer Hinterlegung, die entgegen den Voraussetzungen angenommen wurde, kann der besser Berechtigte von anderen Hinterlegungsbeteiligten Auskunft verlangen, wenn die direkte Inanspruchnahme aller Beteiligten unzumutbar ist und die Auskunft zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs erforderlich ist. • Wenn das Berufungsgericht die Verjährung des Auskunftsanspruchs angenommen hat, obwohl die Verjährung des Hauptanspruchs noch nicht eingetreten ist und das Auskunftsinteresse nachvollziehbar besteht, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bei Hinterlegung nicht vor Hauptanspruch verjährt • Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB unterliegt zwar grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung, kann aber nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Durchsetzung er dienen soll. • Der Grundsatz von Treu und Glauben begründet eine Auskunftspflicht, wenn der Auskunftsberechtigte über die Existenz oder den Umfang seines Rechts entschuldbar im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft ohne unbillige Belastung erteilen kann. • Bei einer Hinterlegung, die entgegen den Voraussetzungen angenommen wurde, kann der besser Berechtigte von anderen Hinterlegungsbeteiligten Auskunft verlangen, wenn die direkte Inanspruchnahme aller Beteiligten unzumutbar ist und die Auskunft zur Durchsetzung des Herausgabeanspruchs erforderlich ist. • Wenn das Berufungsgericht die Verjährung des Auskunftsanspruchs angenommen hat, obwohl die Verjährung des Hauptanspruchs noch nicht eingetreten ist und das Auskunftsinteresse nachvollziehbar besteht, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte 2004 rund 1,27 Mio. € als Auskehrungsbetrag an mutmaßliche Geschädigte eines Betrugsverfahrens; beigefügt war eine Liste mit über 900 möglichen Berechtigten. Die Klägerin verfügt über einen Titel gegen die Angeklagten über umgerechnet 14.333,98 DM und verlangt vom Beklagten Auskunft darüber, welche Forderung seiner Eintragung als Hinterlegungsbeteiligter zugrunde liegt. Der Beklagte hatte einen Auszahlungsanspruch von 27.147,05 € angemeldet. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage wegen Verjährung ab; die Klägerin rügte dies mit Revision. Streitpunkt ist, ob der Auskunftsanspruch verjährt ist und ob die Klägerin die Auskunft benötigt, um ihren Herausgabeanspruch durchzusetzen. • Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB unterliegt zwar der regelmäßigen Verjährung, darf aber nicht zum Nachteil des Gläubigers früher verjähren als der Hauptanspruch, dem er dient. Erwogen werden die Ziele der Verjährung (Schuldnerschutz, Rechtsfrieden, Rechtssicherheit), die eine vorzeitige Verjährung des Hilfsanspruchs nicht rechtfertigen. • Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, weil ansonsten der Sinn der Verjährung und die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs beeinträchtigt würden. • Zur Beurteilung, ob eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben besteht, ist erforderlich, dass der Berechtigte entschuldbar im Ungewissen über sein Recht ist, sich die Informationen nicht in zumutbarer Weise selbst verschaffen kann und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann. • Die Besonderheiten des Hinterlegungsrechts führen dazu, dass ein besser Berechtigter von anderen Hinterlegungsbeteiligten Auskunft verlangen kann, selbst wenn die Hinterlegung formell nicht hätte angenommen werden dürfen; die Hinterlegung verschafft den Beteiligten eine Rechtsposition, die die Auskunftspflicht begründen kann. • Im konkreten Fall ist die Hinterlegung zugunsten zahlreicher Beteiligter erfolgt; eine unmittelbare Inanspruchnahme aller Beteiligten durch die Klägerin wäre wegen Kostenrisiken unzumutbar, während der Beklagte die geforderte Auskunft ohne unbillige Belastung erteilen kann. • Das Berufungsgericht hat verkannt, dass auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach besteht; daher ist die Verurteilung wegen Verjährung revisionsrechtlich nicht haltbar. • Der Inhalt des Auskunftsanspruchs ist verhältnismäßig zu bestimmen; im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die Klägerin die benötigten Informationen anders erhalten hat oder der Beklagte sie bereits gegenüber der Hinterlegungsstelle offenbart hat (dann entfiele der Anspruch). Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hatte zu Unrecht die Verjährung des Auskunftsanspruchs angenommen, weil ein solcher Anspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren darf und die Klägerin glaubhaft gemacht hat, die Auskunft zur Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs zu benötigen. Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob die Klägerin die Informationen bereits erlangt hat oder der Beklagte diese gegenüber der Hinterlegungsstelle mitgeteilt hat; falls dies der Fall ist, entfällt der Auskunftsanspruch.