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Teilurteil

5 O 240/20 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0503.5O240.20.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die

a) Kernkraftwerke V. GmbH, T.-Straße, … D.

b) Kernkraftwerk E. GmbH, C.-Straße …, … E.

c) Kernkraftwerk D. GmbH, I.-Straße …, … D.

jeweils in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2018 von der Beklagten zu 2) bzw. ihren Rechtsvorgängern bezogen haben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang gemäß dem vorstehenden Tenor

a) zu 1. a)

b) zu 1. b)

c) zu 1. c)

mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängern an die in dem Tenor zu 1. a) bis 1. c) genannten Unternehmen bestätigt wird.

3. Im Übrigen wird die Klage in Bezug auf die 1. Stufe der Klage – Klageanträge zu 1) und zu 2) – abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die a) Kernkraftwerke V. GmbH, T.-Straße, … D. b) Kernkraftwerk E. GmbH, C.-Straße …, … E. c) Kernkraftwerk D. GmbH, I.-Straße …, … D. jeweils in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2018 von der Beklagten zu 2) bzw. ihren Rechtsvorgängern bezogen haben. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang gemäß dem vorstehenden Tenor a) zu 1. a) b) zu 1. b) c) zu 1. c) mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängern an die in dem Tenor zu 1. a) bis 1. c) genannten Unternehmen bestätigt wird. 3. Im Übrigen wird die Klage in Bezug auf die 1. Stufe der Klage – Klageanträge zu 1) und zu 2) – abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Strom bzw. um Zahlung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien Gesetz („EEG“). Streitgegenständlich sind insoweit der Zeitraum zwischen dem 01.04.2000 und dem 31.12.2018 und die Stillstandstromverbräuche der Kernkraftwerke R., E. und D.. Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Stufenklage einerseits Auskunft und Testat (1. Stufe der Stufenklage) sowie andererseits Zahlung (2. Stufe der Stufenklage). Die Klägerin ist einer der vier Betreiber von Hoch- und Höchstspannungsstromnetzen (sogenannter Übertragungsnetzbetreiber) in Deutschland. Sie betreibt ein Hoch- und Höchstspannungsnetz mit insgesamt 11.000 km Stromkreislänge, das sich über sieben Bundesländer erstreckt. Die Beklagten sind Teile des O.-Konzerns und 100-prozentige Tochtergesellschaften der O. AG. Die Beklagte zu 2) war in der Vergangenheit für nahezu sämtliche Kraftwerke der O. AG zuständig. Zu großen Teilen standen die Energieerzeugungsanlagen im Eigentum der Beklagten zu 2). Daher verfügte die Beklagte zu 2) über ausreichend elektrische Leistung, um die Stillstandsstromverbräuche der Kernkraftwerke R., E. und D. eigenständig decken zu können. Stillstandsstrom meint Strommengen, die in Zeiten verbraucht werden, in denen Kernkraftwerke nicht im Leistungsbetrieb sind und ihren Eigenbedarf an Strom – etwa zur Kühlung der Brennelemente – nicht selbst decken können. Im Zuge eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages – vorgelegt als Anlage B1 – wurde mit Wirkung zum 27.03.2018 der Teilbereich Kernenergie von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übertragen. Dadurch wurde die Beklagte zu 1) alleinige bzw. mehrheitliche Gesellschafterin der drei – im Folgenden noch näher beleuchteten – Kraftwerksgesellschaften: Kernkraftwerk V. GmbH, Kernkraftwerk E. GmbH und Kernkraftwerk D. GmbH (im Folgenden: „Kraftwerksgesellschaften“). Im Abspaltungs- und Übernahmevertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, finden sich auszugsweise die folgenden Regelungen: 13. Übertragung von Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Rückstellungen 13.1 W. überträgt auf F. sämtliche dem Abzuspaltenden Teilbetrieb Kernenergie zuzuordnenden Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Verpflichtungen und anderweitige Haftungen, gleichgültig ob es sich um bilanzierte oder nicht bilanzierte, gewisse, ungewisse oder betagte Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Verpflichtungen oder anderweitige Haftungen handelt (die „Abzuspaltenden Verbindlichkeiten“). Zu den abzuspaltenden Verbindlichkeiten gehören insbesondere 13.1.1 sämtliche dem Abzuspaltenden Teilbetrieb Kernenergie zuzuordnenden Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, wie in Anlage 13.1.1 bezeichnet, 13.1.2 die in Anlage 13.1.2 aufgeführten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die dem Abzuspaltenden Teilbetrieb Kernenergie zuzuordnen sind, 13.1.3 die in Anlage 13.1.3 aufgeführten sonstigen Verbindlichkeiten 13.1.4 sämtliche sonstigen dem Abzuspaltenden Teilbetrieb Kernenergie zuzuordnenden ungewissen Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten, für die bei W. Rückstellungen gebildet wurden, sowie sämtliche nicht bilanzierungspflichtigen, - fähigen oder tatsächlich bilanzierten Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten, die dem Abzuspaltenden Teilbetrieb Kernenergie zuzuordnen sind, insbesondere solche, die aus oder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abzuspaltenden Kernkraftwerke und Anlagen entstanden sind, und einschließlich der Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten für die Wiederaufarbeitung von Kernbrennelementen, die Abfallrückführung aus der Wiederaufarbeitung sowie die Stilllegung und den Rückbau von Kernkraftwerken, 13.1.5 alle Pensionsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Ziffern 15.1 und 15.2 dieses Vertrages 16. Zurückbehaltene Anlagen, Beteiligungen und Aktivitäten Zu dem Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere nicht 16.1 sämtliche Anlagen, Beteiligungen, Aktivitäten und Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie alle Rechte und Pflichten, die mit den in W. zurückbehaltenen Betrieben der Braunkohlenkraftwerke, der Tagebaue, der Braunkohlen-Veredelung sowie der Wasserkraft und des Klimaschutzes im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Das Kernkraftwerk R. wurde in den 1980er Jahren gebaut und nahm 1988 den kommerziellen Betrieb auf. Das Kernkraftwerk stand im hier maßgeblichen Zeitraum (2000 bis 2018) im Eigentum der Kernkraftwerk V. GmbH, die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. Im Jahr 2000 vereinigte die Beklagte zu 2) 87,5 % der Anteile an der Kernkraftwerk V. GmbH auf sich. 12,5 % der Anteile hielt bis 2019 die H. AG. Der Kraftwerkeinsatz war so ausgestaltet, dass er sich an den Leistungsanforderungen der Gesellschafter orientierte. Eine eigenständige Bewirtschaftung des Kraftwerks durch die Kernkraftwerk V. GmbH erfolgte ebenso wenig, wie eine Eigenvermarktung von Strommengen durch diese. Als Gegenleistung für das umfassende Leistungsvorhaltungs- und Strombezugsrecht waren die Gesellschafter der Kernkraftwerk V. GmbH zur umfassenden Kostenübernahme verpflichtet. Zentrale Vertragsgrundlage stellte zunächst ein im Dezember 1993 geschlossener Vertrag zwischen der Kernkraftwerk V. GmbH und ihren Gesellschaftern – vorgelegt als Anlage B3 – dar. In Anlage 2 zu diesem Vertrag findet sich zum Stillstandstrom auszugsweise die nachstehende Regelung: Der im Stillstand sowie zum Anfahren des Kraftwerks benötigte Strom wird von G. geliefert. Diese Stromlieferung kann über den 380-kV-Netzanschluß oder den 110-kV-Reservenetzanschluß erfolgen. Der von Z. an G. zu zahlende Strompreis für diese Stromlieferung errechnet sich aus dem Kohlenpreis, multipliziert mit der Verbrauchsziffer von 0,35 kg SKE/kWh und dem Faktor 1,32 zur Berücksichtigung der Leistungskosten und beträgt bei einem Basiskohlepreis von 258,15 DM/t SKE 11,93 Pf/kWh. Der Strompreis ändert sich proportional mit dem Kohlenpreis. Der vorgenannte Vertrag wurde im Januar 2011 durch einen neuen Vertrag zwischen der Kernkraftwerk V. GmbH und ihren Gesellschaftern – vorgelegt als Anlage B7 – ersetzt. In diesem Vertrag finden sich auszugsweise die nachstehenden Regelungen: 1.1 Z. [Anm.: Kernkraftwerk V. GmbH] betreibt […] das U. [Anm.: Kernkraftwerk R.] […]. 4. Eigenbedarf Die Aufgabe der Beschaffung des im Stillstand sowie zum Anfahren des U. benötigten Stroms obliegt Z.. Im Gesellschaftsvertrag der der Kernkraftwerk V. GmbH in der zuletzt maßgeblichen Fassung – vorgelegt als Anlage B6 – fanden sich auszugsweise folgende Regelungen: § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung und Förderung dieser Zwecke dienenden Geschäfte durchzuführen. (3) Die Gesellschaft ist befugt, Unternehmensverträge, insbesondere Beherrschungsverträge und Ergebnisabführungsvereinbarungen, abzuschließen. § 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital beträgt 165.000.000,00 € […]. Die Stromversorgung des Kernkraftwerks R. in Stillstandzeiten stellte sich in den Jahren 2000 bis 2018 dergestalt dar, dass die Beklagte zu 2) (bzw. deren Rechtsvorgängerin) das Kraftwerk vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2011 mit selbst erzeugten Strom versorgte. Entsprechendes gilt für die Zeit ab dem 25.07.2014. Wie das Kraftwerk zwischen dem 01.01.2012 und dem 24.07.2014 versorgt wurde, steht zwischen den Parteien in Streit. Das Kernkraftwerk D. wurde 1968 in Betrieb genommen und bis 1977 zur Stromerzeugung eingesetzt. Danach wurde die Anlage zunächst in den sogenannten sicheren Einschluss überführt und wird derzeit zurückgebaut. Das Kernkraftwerk stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk D. GmbH, die auch Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung ist. In diesem Zeitraum hielt die Beklagte zu 2) sämtliche Anteile an der Kernkraftwerk D. GmbH. Die Kernkraftwerk D. GmbH verfügt über kein eigenes Personal. Die Aufgaben der Kernkraftwerk D. GmbH – insbesondere die erforderlichen Rückbautätigkeiten – werden durch die Beklagte zu 2) erfüllt. Der im Kernkraftwerk D. verbrauchte Strom wurde auf zwei Spannungsebenen bereitgestellt: Vornehmlich auf 10 kV-Ebene und in geringerem Umfang auf 0,4 kV-Ebene. Die Stromversorgung des Kernkraftwerks D. erfolgte weitgehend parallel zu derjenigen des Kernkraftwerks R.: Die Stromversorgung des Kernkraftwerks D. in Stillstandzeiten stellte sich in den Jahren 2000 bis 2018 dergestalt dar, dass die Beklagte zu 2) (bzw. deren Rechtsvorgängerin) das Kraftwerk vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2011 mit selbst erzeugten Strom versorgte. Entsprechendes gilt für die Zeit ab dem 25.07.2014. Grundlage war ein im Jahr 1988 geschlossener Stromlieferungsvertrag der Kernkraftwerk D. GmbH und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) – vorgelegt als Anlage B18. In diesem Vertrag finden sich auszugsweise folgende Regelungen: 1.1 G. [Anm.: Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2] verpflichtet sich, X. [Anm.: Kernkraftwerk D. GmbH] für die Stillegung und den Betrieb des sicheren Einschlusses des Kernkraftwerkes in D. benötigte elektrische Energie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu liefern. 3.1 Der Strompreis für die nach 1 gelieferte elektrische Arbeit beträgt 15,0 Pf/kWh. Wie das Kraftwerk zwischen dem 01.01.2012 und dem 24.07.2014 versorgt wurde, steht zwischen den Parteien in Streit. Das Kernkraftwerk E. besteht aus drei Kraftwerksblöcken. Block A wurde 1966 in Betrieb genommen und 1977 abgeschaltet. Die Blöcke B und C wurden 1984 in Betrieb genommen. Block B wurde zum 31.12.2017 und Block C zum 31.12.2021 vom Netz genommen. Das Kernkraftwerk stand im hier maßgeblichen Zeitraum im Eigentum der Kernkraftwerk E. GmbH. An dieser hielten die Beklagte zu 2) insgesamt 75 % und die Q. AG insgesamt 25 % der Geschäftsanteile. Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung waren neben der Kernkraftwerk E. GmbH auch deren Gesellschafter. Es war vereinbart, dass die Erzeugungsleistung des Kernkraftwerks E. entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile den Gesellschaftern zugewiesen war. Auch die Einsatzplanung und –steuerung fand ausschließlich durch die Gesellschafter statt. Eine Vermarktung von Strommengen durch die Kernkraftwerk E. GmbH war nicht vorgesehen und erfolgte auch nicht. Im Gegenzug trugen die Gesellschafter sämtliche Kosten des Anlagenbetriebs. Der im Kernkraftwerk E. verbrauchte Strom konnte auf drei Spannungsebenen bezogen werden: Auf 380 kV-Ebene, auf 110 kV-Ebene und auf 20 kV-Ebene. Auf 380 kV-Ebene wurde Strom für den eigenen Bedarf nur dann bezogen, wenn Block B und Block C des Kraftwerks zeitgleich nicht in Betrieb waren, was an drei Tagen – dem 14.10.2009, dem 15.10.2009 und dem 25.03.2015 – der Fall war. An diesen Tagen stellte die Beklagte zu 2) aus ihrem übrigen Kraftwerkspark die Stillstandstromversorgung bereit. Die Stillstandstromversorgung auf der 110 kV-Ebene und der 20 kV-Ebene steht zwischen den Parteien in Streit. Das EEG ist das zentrale rechtliche Instrument zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und zur Steigerung von deren Anteil an der Stromversorgung. Es begründet einen uneingeschränkten Einspeisevorrang für EEG-Strom und legt eine Vergütung zugunsten der Anlagenbetreiber für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien fest, die für einen Zeitraum von 20 Jahren garantiert ist. Das EEG regelt eine Reihe von Leistungsbeziehungen, die in Summe betrachtet einen Mechanismus ergeben, bei dem der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien durch Einführung einer gesetzlichen (Mindest)Vergütung einen finanziellen Anreiz erhält, Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu produzieren. Dieser Anreiz ist deshalb erforderlich, weil die Produktionskosten von Strom aus regenerativen Energieträgern höher sind als aus konventionellen Energieträgern. Die Leistungsbeziehungen stellen sich in den Jahren 2000 bis 2009 unter Beteiligung der Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien („Betreiber“), der vorgelagerten Netzbetreiber („Netzbetreiber“), der Übertragungsnetzbetreiber und der Elektrizitätsversorgungsunternehmen („Energielieferanten“) wie folgt dar („System der Profilwälzung“): Zunächst bestand eine Verpflichtung eines Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien angeschlossen ist, den mit der Anlage erzeugten Strom abzunehmen und einen Mindestvergütungssatz zu zahlen. Sodann waren die vier Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den von den Netzbetreibern aufgenommenen Strom ihrerseits abzunehmen und zu vergüten. Zudem waren die vier Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die von den Netzbetreibern abgenommenen Strommengen untereinander auszugleichen und die Vergütungszahlungen abzurechnen („Horizontaler Belastungsausgleich“). Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass die Kosten überwiegend von den Übertragungsnetzbetreibern zu tragen waren, in deren Region sich überdurchschnittlich viele Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien befanden. Zudem waren die Energielieferanten verpflichtet, den EEG-Strom von den Übertragungsnetzbetreibern in einem an den tatsächlichen Verbrauch der belieferten Kunden angenäherten Lieferprofil abzunehmen und diesen Storm zu einem Preis zu vergüten, der dem Durchschnitt der von den Übertragungsnetzbetreibern an die vorgelagerten Netzbetreiber gezahlten Vergütung entsprach („Vertikaler Belastungsausgleich“). Zur weiteren Veranschaulichung wird auf eine Visualisierung der Leistungsbeziehungen auf Seite 15 der Klageschrift vom 27.11.2020 Bezug genommen. Die Höhe der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden Vergütung ergab sich aus den von den Übertragungsnetzbetreibern für die einzelnen Kalenderjahre auf Basis der von Wirtschaftsprüfern bescheinigten Meldungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abrechnungen der Netzbetreiber und der Meldungen der direkt an das Netz der Übertragungsnetzbetreiber angeschlossenen Betreiber für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage ergab sich für die Jahre 2000 bis 2009 die nachstehende einheitliche Pflichtvergütung für EEG-Strom: Kalenderjahr 2000: 8,50 Cent/kWh Kalenderjahr 2001: 8,69 Cent/kWh Kalenderjahr 2002: 8,91 Cent/kWh Kalenderjahr 2003: 9,161 Cent/kWh Kalenderjahr 2004: 9,29 Cent/kWh Kalenderjahr 2005: 9,995 Cent/kWh Kalenderjahr 2006: 10,875 Cent/kWh Kalenderjahr 2007: 11,36 Cent/kWh Kalenderjahr 2008: 12,253 Cent/kWh Kalenderjahr 2009: 13,945 Cent/kWh Mit Wirkung ab dem Jahr 2010 erfolgte ein grundlegender Systemwechsel von dem dargestellten Prinzip der Profilwälzung hin zu der Einführung einer Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber den Strom aus erneuerbaren Energien an der Strombörse zu vermarkten und der gleichzeitigen Einführung einer von allen Letztverbrauchern zu erhebenden EEG-Umlage. Konkret waren die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht mehr verpflichtet, den von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommenen EEG-Strom abzunehmen. Stattdessen mussten die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom über die Strombörse an den Markt geben. Gleichzeitig waren die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Wie schon im Rahmen des bis zum Jahr 2009 geltenden Wälzungsmechanismus teilen die vier Übertragungsnetzbetreiber auch unter dem Förderregime ab 2010 diejenigen Strommengen und finanziellen Belastungen, die sie auf der vorherigen Stufe von bzw. gegenüber den Verteilernetzbetreibern übernommen haben, im Rahmen des horizontalen Belastungsausgleichs zu relativ gleichen Teilen untereinander auf. Sodann müssen die Übertragungsnetzbetreiber den auf sie entfallenden Anteil an den EEG-Strommengen auf dem freien Markt, sprich an der Strombörse, vermarkten. Die finanziellen Nachteile aus den Zahlungen auf die Marktprämie und die gezahlten EEG-Pflichtvergütungen, die den Übertragungsnetzbetreibern nach der teilweisen Vermarktung des EEG-Stroms verbleiben, werden in Gestalt der EEG-Umlage an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen weiterbelastet. Zur weiteren Veranschaulichung wird auf eine Visualisierung der Leistungsbeziehungen auf Seite 18 der Klageschrift vom 27.11.2000 Bezug genommen. Für die Abrechnungsjahre 2010 bis 2017 ergaben sich die nachstehenden EEG-Umlagen: Kalenderjahr 2010: 2,047 Cent/kWh Kalenderjahr 2011: 3,53 Cent/kWh Kalenderjahr 2012: 3,592 Cent/kWh Kalenderjahr 2013: 5,277 Cent/kWh Kalenderjahr 2014: 6,24 Cent/kWh Kalenderjahr 2015: 6,17 Cent/kWh Kalenderjahr 2016: 6,354 Cent/kWh Kalenderjahr 2017: 6,88 Cent/kWh Die finanziellen Verpflichtungen aus dem EEG treffen nicht alle Stromverbraucher in gleichem Maße. So gibt es beispielsweise Sonderregelungen zugunsten der stromkostenintensiven Unternehmen, sofern diese bestimmten Branchen angehören, bei denen der Anteil der Stromkosten an der Wertschöpfung besonders hoch ist. Daneben ist insbesondere die Eigenerzeugung von Strom privilegiert. Die Fassungen des EEG der Jahre 2000, 2004 und 2009 enthielten keine ausdrückliche Regelung zur Befreiung von der Abnahme- und Vergütungspflicht von EEG-Strom in Fällen der Eigenerzeugung. Abgeleitet wurde die Privilegierung aus den tatbestandlichen Voraussetzungen der Abnahme- und Vergütungspflicht eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Diese knüpfen an die Lieferung von Strom an den Letztverbraucher an, weswegen Strom von der Abnahme- und Vergütungspflicht ausgenommen war, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird. Entscheidend für die Befreiung war, dass das erzeugende und das verbrauchende Unternehmen personenidentisch waren. Ausdrücklich normiert wurde die Eigenerzeugung erstmals im EEG 2012. Gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 entfiel der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage, wenn die Stromerzeugungsanlage vom Letztverbraucher als Eigenerzeuger betrieben wurde, sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wurde. Die Begriffe „Eigenerzeuger“ oder „Eigenerzeugung“ wurden jedoch nicht näher definiert. § 5 Nr. 12 EEG 2014 führte den Begriff der „Eigenversorgung“ ein. „Eigenversorgung“ war danach der Verbrauch von Strom einer natürlichen oder juristischen Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Zudem vollzog der Gesetzgeber mit Einführung des EEG 2014 hinsichtlich der Privilegierung von Eigenerzeugungsanlagen einen Paradigmenwechsel. Im Gegensatz zur alten Rechtslage stellte das EEG 2014 klar, dass grundsätzlich jeder gelieferte oder selbst erzeugte Strom vollständig mit der EEG-Umlage belastet wird (§ 61 Abs. 1 EEG 2014). Jedoch gab es in § 61 Abs. 3 EEG 2014 niedergelegte Ausnahmen für Bestandsanlagen, also solche Anlagen, die bereits in der Vergangenheit als Eigenerzeuger zu qualifizieren waren. Das EEG 2017 setzt die Systematik des EEG 2014 fort. Die Legaldefinition der Eigenversorgung ist in § 3 Nr. 19 EEG 2017 enthalten und entspricht der Vorgängerdefinition in § 5 Nr. 12 EEG 2014. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es (unter anderem) um die Frage, ob der Bezug von Energie zur Deckung der Stillstandstromverbräuche in den benannten Kernkraftwerken eine umlagebefreite Eigenversorgung darstellen oder ob insoweit eine Stromlieferung durch die Beklagte zu 2) vorlag, die nach dem EEG abnahme- und vergütungs- bzw. umlagepflichtig war. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) unmittelbar aus dem zwischen den Beklagten geschlossenen Abspaltungs- und Übertragungsvertrag folge. Der hier zu entscheidende Streitgegenstand – die Stromlieferungen an die Kernkraftwerksgesellschaften – sei explizite in Ziffer 13.1.4 des Vertrags geregelt, wonach sämtliche Verbindlichkeiten übertragen wurden, „die aus oder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abzuspaltenden Kernkraftwerke und Anlagen entstanden sind“. Die Stromlieferungen und die daran anknüpfende Pflichten aus dem EEG seien unmittelbar unter diese Formulierung zu subsumieren. Es handele sich um Kosten des Kraftwerksbetriebs. Ungeachtet dessen sei das Bestreiten der Passivlegitimation durch die Beklagte zu 1) gemäß § 242 BGB unbeachtlich. Denn vorprozessual habe die Beklagte zu 1) ihre Passivlegitimation nicht in Abrede gestellt, sondern sich mit anderen Argumenten gegen die klägerischen Ansprüche verteidigt. Indem die Beklagte zu 1) nunmehr ihre Passivlegitimation in Abrede stelle, verhalte sie sich widersprüchlich. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei die in Streit stehende Energieversorgung der Kernkraftwerke R., E. und D. auch nicht als umlagebefreite Eigenerzeugung zu qualifizieren. So sei es zu einer Stromlieferung durch die Beklagte zu 2) an die Kraftwerksgesellschaften zur Deckung der Stillstandverbräuche gekommen. Die Kraftwerksgesellschaften hätten den Strom auch im Rahmen des Stillstandbetriebs als Letztverbraucher verbraucht. Schließlich handele es sich bei der Beklagten zu 2) auch um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der von den Beklagten in Anspruch genommenen Eigenversorgung stehe entgegen, dass es sich bei den Letztverbrauchern und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegend um eigenständige juristische Personen handele. Eine Eigenversorgung setzte jedoch Personenidentität voraus. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang der Auffassung seien, dass die Beklagte zu 2) Kraftwerksbetreiberin gewesen sei, überzeuge dies nicht. Denn Anlagenbetreiber i.S.d. EEG sei allein derjenige, der die Anlage für die Erzeugung von Strom nutze. Vorliegend seien die Kernkraftwerke gerade nicht für die Erzeugung von Strom genutzt worden, was sich daraus ergebe, dass der Stillstandstromverbrauch in Streit stehe. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu 2) auch andere Erzeugungsanlagen genutzt, um den benannten Kernkraftwerken den erforderlichen Stillstandstrom zu Verfügung zu stellen. Eine Betreiberstellung der Beklagten zu 2) erscheine überdies auch deshalb zweifelhaft, weil sie nicht Inhaberin der atomrechtlichen Genehmigung gewesen sei. Auch das Argument der Beklagten, dass die Beklagte zu 2) die Kosten der Kernkraftwerke getragen habe, überzeuge nicht. Denn andernfalls sei es möglich, allein durch die Kostentragung die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage zu vermeiden. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, dass die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchdringe. Für die geltend gemachten Zahlungsansprüche folge dies bereits aus dem Umstand, dass diese noch nicht fällig seien. Für die Ansprüche auf Auskunft und Testat ergebe sich dies aus ihrem Charakter als Hilfsansprüche, weshalb eine Verjährung vor den Zahlungsansprüchen ausscheiden müsse. Soweit die Beklagten schließlich Energielieferungen an die streitgegenständlichen Kraftwerke durch die O. Vertreib AG und die S. AG behauptet, bestreitet die Klägerin diese mit Nichtwissen. Die Klägerin hat ursprünglich auf der 1. Stufe ihrer Stufenklage beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattsunden) pro Kalenderjahr die a) Kernkraftwerke V. GmbH, T.-Straße, … D. b) Kernkraftwerk E. GmbH, C.-Straße …, … E. c) Kernkraftwerk D. GmbH, I.-Straße …, … D. jeweils in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2017 von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bezogen haben, 2. der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang gemäß vorstehenden Anträgen a) zu 1. a) b) zu 1. b) c) zu 1. c) mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin an die in den Anträgen zu 1. a) bis 1. c) genannten Unternehmen bestätigt wird. Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 hat die Klägerin ihre Klage in persönlicher Hinsicht auf die Beklagte zu 2) und in zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 2018 erweitert. Nunmehr beantragt sie auf der 1. Stufe ihrer Stufenklage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattsunden) pro Kalenderjahr die a) Kernkraftwerke V. GmbH, T.-Straße, … D. b) Kernkraftwerk E. GmbH, C.-Straße …, … E. c) Kernkraftwerk D. GmbH, I.-Straße …, … D. jeweils in der Zeit vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2018 von den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgänger bezogen haben, 2. der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang gemäß vorstehenden Anträgen a) zu 1. a) b) zu 1. b) c) zu 1. c) mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern an die in den Anträgen zu 1. a) bis 1. c) genannten Unternehmen bestätigt wird. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Insbesondere seien vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht im Zuge der Abspaltung und Übertragung des Teilbereichs Kernenergie auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Dies folge unmittelbar aus dem Zusammenspiel der Ziffern 13 und 16 des zwischen den Beklagten geschlossenen Abspaltungs- und Übernahmevertrages. Dort werde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Verbindlichkeiten auf die Beklagte zu 1) übergehen sollen, die spezifisch dem abzuspaltenden Teilbereich Kernenergie zuzuordnen seien. Forderungen hingegen, die die Beklagte zu 2) allgemein betreffen würden und nicht spezifisch in Bezug auf die Erzeugung und Bereitstellung durch Kernkraftwerke gewonnener Energie begründet worden seien, hätten bei der Beklagten zu 2) verbleiben sollen. Die hier streitgegenständlichen Forderungen seien solche, die nicht spezifisch dem abzuspaltenden Teilbereich Kernenergie zuzuordnen seien. Denn etwaige Auskunfts- Testierungs- und Zahlungsansprüche seien keine Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kernkraftwerke stünden, sondern Verbindlichkeiten, die an die Stellung als Energielieferant anknüpfen. Die Ausgliederung der Kernenergiesparte habe an der Lieferantenstellung nichts verändert. Diese sei schon deshalb der Fall, weil die bereitgestellten Strommengen aus dem gesamten Kraftwerksportfolio, d. h. nicht einmal (zwingend) aus nuklearer Stromerzeugung stammen würden. Weiter gehe die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass in der Bereitstellung von Stillstandstrom durch die Beklagte zu 2) eine Stromlieferung von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher zu sehen sei. Vielmehr sei es so, dass die Beklagte zu 2) als Betreiberin der streitgegenständlichen Kernkraftwerke anzusehen sei und den in Stillstandzeiten benötigten Strom in von ihr betriebenen Kraftwerken selbst erzeugt und anschließend selbst verbraucht habe. Folglich würden Stromerzeugung und Stromverbrauch in derselben Person – der Beklagten zu 2) – zusammenfallen, weshalb eine von der EEG-Umlage befreite Eigenerzeugung vorliege. Eine Betreiberstellung der Kraftwerksgesellschaften – auf welche die Klägerin abstelle – sei nicht schlüssig dargelegt. Diese seien infolgedessen auch nicht Letztverbraucher. Maßgeblich sei insoweit, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trage und das Recht habe, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimme bzw. zumindest bestimmenden Einfluss habe. Dabei seien die Kriterien nicht schematisch, sondern im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung anzuwenden. Die Einschaltung einer Kraftwerksgesellschaft, die mit technischer Betriebsführung vor Ort beauftragt werde, ändere an der Betreiber- und der Letztverbrauchereigenschaft nichts. Eine Anwendung dieser Grundsätze führe zwingend zu einer Betreiberstellung der Beklagten zu 2) in Bezug auf die streitgegenständlichen Kraftwerke. Die Klägerin gehe überdies zu Unrecht davon aus, dass der streitgegenständliche Stillstandstrom von den Kraftwerksgesellschaften verbraucht worden sei. Dem liege ein verfehltes Verständnis des EEG-rechtlichen Betreiber- und des EEG-rechtlichen Letztverbraucherbegriffs zugrunde. Tatsächlich sei es so, dass die Beklagte zu 2) Betreiberin der Kernkraftwerke und damit auch Letztverbraucherin der in den Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen gewesen sei. Diese Personenidentität schließe eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung aus. Zudem berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2016 erstrecken. Für die Auskunfts- und Testieransprüche, die sich auf den Zeitraum von 2000 bis 2009 erstrecken, folge dies bereits aus der kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB. Ansprüche auf Vorlage und Bescheinigung einer Endabrechnung seien – dies folge etwa aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 oder aus aus § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2004 – jeweils bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres bzw. – dies folge aus § 49 EEG 2009 – bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres zu erfüllen. Der jeweilige Auskunftsanspruch sei somit in dem auf das jeweilige Verbrauchsjahr folgende Jahr entstanden. Bis zum 31.05.2020 seien infolgedessen sämtliche Auskunfts- und Testieransprüche für Strommengen bis einschließlich 2009 verjährt gewesen. Ebenfalls verjährt seien die Zahlungsansprüche, welche sich auf den Zeitraum von 2000 bis 2009 erstrecken. So würden die Auskunfts- und Zahlungsansprüche einem Gleichlauf unterliegen. Die Zahlungsansprüche seien spätestens mit Ablauf der Auskunftsfrist entstanden, weshalb nunmehr auch die Zahlungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Ebenfalls verjährt seien Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), die sich auf den Zeitraum von 2010 bis 2016 erstrecken. Dies folge aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Ansprüche hätten spätestens bis zum 31.12.2019 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Schließlich behaupten die Beklagten, dass die streitgegenständlichen Kernkraftwerke – zumindest teilweise – nicht von der Beklagten zu 2), sondern von der O. Vertrieb AG sowie der S. AG mit Energie versorgt worden seien. Soweit dies der Fall gewesen sei, stehe dies einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Konkret behaupten die Beklagten, dass das Kernkraftwerk R. vom 01.01.2012 bis zum 24.07.2014 durch die O. Vertrieb AG mit Strom beliefert worden und in den Rechnungen der O. Vertrieb AG an die Kernkraftwerk V. GmbH auch die EEG-Umlagen ausgewiesen worden seien. Dies folge unmittelbar aus der als Anlage B8 vorgelegten Vereinbarung vom 30.11.2010 / 03.12.2010, aus den als Anlagenkonvolut B9 vorgelegten Rechnungen und aus der als Anlage B10 vorgelegten Vereinbarung vom 04.07.2014 / 05.07.2014. Entsprechendes gelte im Kernkraftwerk D.. Dort sei im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 24.07.2014 Strom auf der 10 kV-Spannungsebene durch die Kernkraftwerk V. GmbH zur Verfügung gestellt worden, welche – wie ausgeführt – ihrerseits durch die O. Vertrieb AG beliefert worden sei. Auch für die von der Kernkraftwerk V. GmbH an die Kernkraftwerk D. GmbH durchgereichte Strommenge habe die O. Vertrieb AG die EEG-Umlage gegenüber der Kernkraftwerk V. GmbH abgerechnet. Vorstehendes folge aus dem als Anlage B19 vorgelegten Stromlieferungsvertrag. Die Stromversorgung des Kernkraftwerks E. sei auf der 110 kV-Ebene und 20 kV-Ebene durch zwei Stromlieferungsverträge mit der S. AG vom 07.12.2004 / 16.12.2004 (Anlagen B24 und B25) sichergestellt worden. Für die gelieferten Strommengen habe die S. AG die EEG-Umlage in Rechnung gestellt, was sich aus der als Anlage B26 vorgelegten Rechnung ergebe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2022 und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat auf erster Stufe im tenorierten Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Essen gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Auch war es der Klägerin gemäß § 254 ZPO unbenommen, die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Testat (1. Stufe) mit den geltend gemachten – noch unbezifferten – Zahlungsansprüchen (2. Stufe) im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Ob die für die 2. Stufe angekündigten Anträge mit Blick auf die Formulierung „zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer“ in Ansehung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und damit zulässig sind, bedarf derzeit keine Entscheidung, da die Kammer lediglich über die 1. Stufe der Klage zu befinden hatte. II. In der Sache hat die Klage (auf der ersten Stufe) ganz überwiegend Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Erteilung der mit Klageantrag zu 1) begehrten Auskünfte im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. a. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Anspruchsgrundlage war von der Kammer zu berücksichtigen, dass das EEG in der jeweiligen Fassung für den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden war, der während ihrer Geltungszeit verwirklicht wurde (zutreffend: LG Köln, Urteil vom 13.08.2021, 32 O 484/19, Rz. 36, juris). Zwar traten die jeweiligen Gesetze mit Inkrafttreten der Nachfolgegesetze außer Kraft. Für zuvor verwirklichte Sachverhalte bleiben aber die Bestimmungen in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung anwendbar (BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 308/09, Urteil vom 06.05.2015, VIII ZR 56/14, Rz. 16, juris). Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich jedenfalls aus dem u. a. Art. 170 EGBGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wonach ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen grundsätzlich dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt, auch wenn eine ausdrückliche Überleitungsvorschrift fehlt (LG Köln, Urteil vom 13.08.2021, 32 O 484/19, Rz. 36, juris). Eine dem entgegenstehende Entscheidung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes nicht getroffen. Die letzte den hier maßgeblichen Zeitraum (01.04.2000 und dem 31.12.2018) betreffende Gesetzesänderung stellte das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I, 2018, Nr. 47, S. 2549–2570) dar, welches zum 21.12.2018 in Kraft trat. Somit folgt der klägerische Anspruch aus §§ 70 S. 1, 74 Abs. 2 S. 1 EEG in der ab dem 21.12.2018 maßgeblichen Fassung – soweit die Kammer zitierte Vorschriften aus dem EEG nicht gesondert kennzeichnet, ist diese Gesetzesfassung gemeint – sowie den jeweiligen Vorgängervorschriften zu diesen Normen (vgl. insbesondere: §§ 70 S. 1, 74 Abs. 2 S. 1 EEG 2017; §§ 70 S. 1, 74 S. 1 EEG 2014; §§ 45 S. 1, 49 EEG 2012; §§ 45 S. 1 49 EEG 2009; § 14a Abs. 1 EEG 2004). Danach müssen Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 EEG jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a EEG genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen, § 70 S. 1 EEG. Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen, § 74 Abs. 2. S. 1 EEG. Dem klägerischen Anspruch steht nicht entgegen, dass sich für die Zeit vor dem EEG 2004 keine ausdrückliche Regelung von Auskunftspflichten im EEG findet. Denn eine entsprechende Auskunftspflicht folgt aus dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. allgemein zu dieser Auskunftspflicht: Grüneberg, in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 260 BGB, Rn. 4 ff.). Da auch zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht in Streit steht, dass die fehlende ausdrückliche Anspruchsgrundlage im EEG dem klägerischen Anspruch für den Zeitraum vor dem EEG 2004 nicht entgegensteht, bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. b. Die Voraussetzungen der vorstehend benannten Anspruchsgrundlagen liegen vor. Unstreitig ist die Klägerin eine Übertragungsnetzbetreiberin, in deren Netzgebiet sich die streitgegenständlichen Kernkraftwerke befinden. Ebenso unstreitig handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Schließlich ist nach Auffassung der Kammer in der Bereitstellung von Stillstandstrom für die Kernkraftwerke R., E. und D. eine Energie- bzw. Stromlieferung an einen Letztverbraucher zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit um keine Konstellation, in welcher lediglich „Eigenstrom“ verbraucht wird. Es handelt sich mit anderen Worten um keine „Eigenerzeugung“ von Energie, welche die hier in Rede stehenden Energiemengen vom Belastungsausgleich ausnehmen würde. (1) Obwohl dem Begriff der „Stromlieferung“ (in Abgrenzung zum Verbrauch von „Eigenstrom“) für die Einbeziehung bereitgestellter Energie in den bundesweiten Ausgleichsmechanismus eine zentrale Bedeutung zukommt, enthielt bislang keine Gesetzesfassung des EEG eine Legaldefinition von „Stromlieferung“. Auch die in § 5 Nr. 12 EEG 2014 und § 3 Nr. 19 EEG 2017 zu findende Legaldefinition von „Eigenversorgung“ hilft im Rahmen der vorzunehmenden Abgrenzung nicht weiter. So findet die Definition lediglich auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Novelle 2014 zum 01.08.2014 begründet wurden. Auf Altsachverhalte, die unter die Bestandsschutzregelungen in §§ 61e, 61f EEG 2017 (= § 61 Abs. 3 und Abs. 4 EEG 2014) fallen, findet die Legaldefinition keine Anwendung (Böhme, in: BeckOK EEG, 11. Edition, Stand: 16.11.2020, § 60 EEG 2017, Rn. 7). Es gilt somit die Rechtslage vor dem EEG 2014 mit den einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten fort (Böhme, a.a.O.). (2) Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist (noch) nicht abschließend erklärt, wann eine „Stromlieferung“ angenommen werden kann. Gleichwohl richtungsweisend und auch für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt von Bedeutung ist BGH, Urteil vom 06.05.2015 VIII ZR 56/14, wo sich der BGH zu „Stromlieferungen“ im Konzernverbund äußerte. Der BGH betonte, dass er eine einschränkende Auslegung des EEG dahingehend, dass Lieferungen an juristisch selbstständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen seien, ablehne. Dem stehe insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (BGH, Urteil vom 06.05.2015 VIII ZR 56/14, Rz. 19, juris). Eine Ausnahme von dieser formalen Betrachtungsweise sei auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten seien, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise „unselbständigen Teilbetrieben“ vergleichbar wären und eine juristische Person das gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen habe (BGH, Urteil vom 06.05.2015 VIII ZR 56/14, Rz. 20, juris). (3) In der Literatur wird diskutiert, ob weitere, wertende Kriterien herangezogen werden können, um eine „Stromlieferung“ von einem Eigenerzeugungssachverhalt abzugrenzen. Hierbei wird einerseits das Vorliegen eines Kaufvertrags als zwingende Voraussetzung einer EEG-umlagepflichtigen „Stromlieferung“ betont. Weiter werden die Zuständigkeit für die Brennstoffbeschaffung, die Tragung von Preis- und Verfügbarkeitsrisiken des Brennstoffs sowie die Zuständigkeit für die Besicherung genannt. Im Ergebnis soll es daher weniger auf das sachenrechtliche Eigentum an der Erzeugungsanlage oder die öffentlich-rechtliche Inhaberschaft der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ankommen, sondern darauf, ob derjenige, der den Strom verbraucht, wirtschaftlich als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Böhme, in: BeckOK EEG, 11. Edition, Stand: 16.11.2020, § 60 EEG 2017, Rn. 10 m.w.N.). (4) Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen schließt sich die Kammer der formalen Betrachtungsweise des BGH an und hält es – zumindest im Ausgangspunk – für sachgerecht, eine Energie- bzw. Stromlieferung an einen Letztverbraucher anzunehmen, wenn unterschiedliche, juristisch selbständige Rechtssubjekte handeln. Denn dies führt – um es mit den Worten des BGH zu sagen – zu einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung und beugt zugleich Abgrenzungsschwierigkeiten vor. Ob bzw. welche wertenden Kriterien dazu führen können, dass Fälle, in denen ein rechtlich selbständiges Rechtssubjekt einem anderen rechtlich selbständigen Rechtssubjekt Energie zur Verfügung stellt, als Eigenerzeugung zu bewerten sind, bedarf keiner weiteren Entscheidung. Denn auch unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu den streitgegenständlichen Kernkraftwerken vorgetragenen Umstände stellt nach Auffassung der Kammer die Bereitstellung des hier in Rede stehenden Stillstandstroms für die Kernkraftwerke R., E. und D. eine Energie- bzw. Stromlieferung an einen Letztverbraucher durch die Beklagte zu 2) dar. Im Einzelnen: (a) Für das Kernkraftwerk R. ist mit der Kernkraftwerk V. GmbH („Z.“) eine selbständige juristische Person zuständig. Ihr Gesellschaftsvertrag – vorgelegt als Anlage B5 und Anlage B6 – sieht unter § 2 Abs. 1 den folgenden Unternehmensgegenstand vor: „Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Kernkraftwerken.“ § 2 Abs. 2 ergänzt das Folgende: „Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung und Förderung dieser Zwecke dienenden Geschäfte durchzuführen.“ In Bezug auf den Stillstandstrom findet sich unter Ziffer 5 von Anlage 2 zum Vertrag vom 22.12.1993 (Anlage B3) auszugsweise die folgende Regelung: „Der im Stillstand sowie zum Anfahren des Kraftwerks benötigte Strom wird von G. geliefert. […] Der von Z. an G. zu zahlende Strompreis für diese Stromlieferung errechnet sich […] und beträgt […] 11,93 Pf/kWH. […]“ Es wird deutlich, dass die Kernkraftwerk V. GmbH eine klassische Betreibergesellschaft ist, deren Aufgaben – zumindest ausgehend vom Gesellschaftsvertrag – über die von den Beklagten eingeräumten „technischen Betriebsführung vor Ort“ hinausgehen. Zudem besteht eine ausdrücklich geregelte, entgeltliche Lieferbeziehung in Bezug auf Stillstandstrom. Zumindest dann, wenn – wie vorliegend – in wirtschaftlicher und vertraglicher Hinsicht Lieferbeziehungen gegeben sind, scheidet die Inanspruchnahme des Eigenverbrauchsprivilegs aus (Mikesic/Thieme, Juristische Prüfung der Befreiung der Eigenerzeugung von der EEG-Umlage nach § 37 Absatz 1 und 3 EEG, Seite 6). Für das Kernkraftwerk R. besteht somit keine Veranlassung die vom BGH proklamierte formale Betrachtungsweise zu Gunsten der von den Beklagten geforderten gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise aufzugeben. (b) Die vorstehenden Erwägungen sind auf das Kernkraftwerk D. zu übertragen. Auch hier existiert mit der Kernkraftwerk D. GmbH („X.“) eine eigenständige juristische Person, welche für das Kernkraftwerk verantwortlich war. Zudem liegen auch in Bezug auf die Kernkraftwerk D. GmbH Lieferbeziehungen für den Stillstandsstrom vor, was – wie schon bei der Kernkraftwerk V. GmbH – dem Eigenverbrauchsprivileg entgegensteht. So wurde als Anlage B18 ein Stromlieferungsvertrag zwischen der Kernkraftwerk V. GmbH und G. zur Akte gereicht, in dem es unter 1.1 heißt: „G. verpflichten sich, X. die für die Stilllegung und den Betrieb des sicheren Einschlusses des Kernkraftwerkes in D. benötigte elektrische Energie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu liefern.“ Weiter findet sich unter 3.1 des Vertrages die folgende Regelung: „Der Strompreis für die nach 1 geleiferte Arbeit beträgt 15,0 Pf/kWh“. Gegen die Annahme einer auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise gestützte Eigenerzeugung im Fall des Kernkraftwerks D. spricht auch der als Anlage B16 vorgelegte Verwaltungsvertrag. Gemäß § 3 Nr. 1 des Vertrages zahlt die P. für die Inanspruchnahme von u. a. G.-Organisationseinheiten ein jährliches Entgelt von 500.000,00 DM. Gemäß § 8 Nr. 2 des Vertrages kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum jeweils darauffolgenden Jahresende gekündigt werden. Es wird deutlich, dass es sich bei der X. nicht nur „auf dem Papier“ um eine eigenständige juristische Person handelt, sondern dies auch tatsächlich gelebt wurde, indem die Gesellschaft eigenständig Verbindlichkeiten einging. (c) Die Überlegungen zum Kernkrafwerk R. und zum Kernkraftwerk D. sind auch auf das Kernkraftwerk E. zu übertragen, für welches sich ebenfalls eine eigenständige juristische Person – die Kernkraftwerk E. GmbH („Y.“) – verantwortlich zeigt. Von besonderer Bedeutung ist insoweit erneut, dass die Y. – ebenso wie die Z. und die P. – eigenständig Stromlieferungsverträge abschloss, was durch die Anlagen B24 bis B26 dokumentiert wird und ein eigenständiges Wirtschaften, gerade in Bezug auf die Energieversorgung des Kraftwerks zum Ausdruck bringt. c. Der nach dem Vorgesagten dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) steht auch nicht der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen den Beklagten entgegen. Zwar wurde durch diesen mit Wirkung zum 27.03.2018 der Teilbereich Kernenergie von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übertragen, doch steht dies der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) aus zwei Gründen nicht entgegen. (1) Zum einen sind die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten nach dem EEG nicht von dem abgespaltenen und übertragenen Teilbereich der Beklagten zu 2) umfasst. Die Beklagte zu 2) übertrug der Beklagten zu 1) ausweislich Ziffer 13.1 des Abspaltungs- und Übernahmevertrages „sämtliche dem Abzuspaltenden Teilbetrieb Kernenergie zuzuordnenden Verbindlichkeiten“. Exemplarisch werden in Ziffer 13.1.4 etwa die „Wiederaufarbeitung von Kernbrennelementen“ oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem „Rückbau von Kraftwerken“ benannt. Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) knüpfen demgegenüber allein an die Stellung der Beklagten zu 2) als Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Lieferung von elektrischer Energie an einen Letztverbraucher an. Beide Teilbereiche haben jedoch nichts miteinander zu tun, was bereits daran zu erkennen ist, dass der Stillstandsstrom nicht – zumindest nicht zwingend – aus Kernenergie gewonnen worden ist, sondern insoweit auf gesamte Kraftwerksportfolio der Beklagten zu 2) zurückgegriffen werden konnte (wobei hier vor allem an die Braunkohleverstromung zu denken ist). Folglich sind die hier in Streit stehenden EEG-rechtlichen Ansprüche nicht durch den Abspaltungs- und Übernahmevertrag von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) übergegangen. (2) Zum anderen würde die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) – wollte man (anders als die Kammer) annehmen, dass die EEG-rechtlichen Ansprüche vom Abspaltung- und Übernahmevertrag erfasst wären – aus § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG folgen. Danach haften für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. § 133 Abs. 3 S. 1 UmwG begrenzt die Haftung desjenigen Rechtsträgers, denen die Verbindlichkeiten nach § 133 Abs. 1 S. 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind in zeitlicher Hinsicht auf grundsätzlich fünf Jahre. Das bedeutet zweierlei: Die übernehmenden Rechtsträger haften auch für die ihnen nicht zugewiesenen Verbindlichkeiten und der übertragende Rechtsträger wird (im Fall der Abspaltung und Ausgliederung) von den übertragenen Verbindlichkeiten erst nach fünf Jahren befreit (Seulen, in: Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 133 UmwG, Rn. 3). Folglich wäre die Beklagte zu 2) – selbst wenn die EEG-rechtlichen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) zugewiesen wären – von diesen Verbindlichkeiten nicht befreit, da die fünfjährige Frist noch nicht verstrichen ist. d. Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, dass die streitgegenständlichen Kernkraftwerke – zumindest teilweise – nicht von der Beklagten zu 2), sondern von der O. Vertrieb AG sowie der S. AG mit Energie versorgt worden seien. Selbst wenn man – dies legen die Anlagen B8 bis B10 und B24 bis B26 nahe – davon ausgehen wollte, dass dies dieser Vortrag zutrifft, steht dies weder der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) entgegen noch wäre der Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung untergegangen. Zumindest dann, wenn ein Energieversorgungsunternehmen Energielieferungen an einen Letztverbraucher vornahm, setzt nach Auffassung der Kammer die Erfüllung der Auskunftspflicht des Energieversorgungsunternehmens gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auch die Mitteilung voraus, dass die Energielieferungen (gegebenenfalls vorübergehend) eingestellt wurden. Dass dieses Verständnis auch vom Gesetzgeber geteilt wird, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Nr. 1 EEG, wonach anzugeben ist, ob und ab wann ein Fall des § 60 Abs. 1 EEG vorliegt. Die Verwendung des Wortes „ob“ drückt aus, dass die Verpflichtung aus § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG nicht nur greift, wenn ein Fall des § 60 Abs. 1 EEG vorliegt, sondern auch, wenn kein Fall § 60 Abs. 1 EEG gegeben ist. Auch waren die Angaben der Beklagten im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens nicht geeignet, den Auskunftsanspruch (teilweise) zu erfüllen. So wird man es insoweit wohl schon kritisch sehen können, dass die – zumindest in den jüngeren Fassungen des EEG vorgesehenen – Formvorschriften (vgl. etwa § 74 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 EEG) nicht eingehalten wurden. Zumindest aber steht einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs die fehlende Vorlage einer Endabrechnung für eines der in Rede stehenden Kalenderjahre entgegen. e. Weiter beruft sich die Beklagte zu 2) ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Nach Auffassung der Kammer können die mit der 1. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Testat nicht vor dem mit der 2. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Hauptanspruch verjähren. Da der Hauptanspruch (noch) nicht fällig ist, ist im Ergebnis keiner der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt. Im Einzelnen: (1) Höchstrichterlich entschieden ist, dass der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht vor dem Hauptanspruch verjähren kann, dem er dient (BGH, Urteil vom 25.07.2017, VI ZR 222/16, Leitsatz, juris). Dies wird mit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit begründet. So würde die Verjährung nur des Auskunftsanspruchs zwar dazu führen, dass der Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr (fort)geführt zu werden braucht. Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs-, sondern der Hauptanspruch. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des Hilfsanspruchs nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über Bestehen und/oder Umfang des Hauptanspruchs mit der Annahme der Verjährung nur des Hilfsanspruchs erschwert, weil dem Gläubiger mit dem Auskunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe er zur Klärung des Hauptanspruchs hätte beitragen können. Dass ein Ausschluss des Hilfsanspruchs den Streit um das Bestehen des noch nicht verjährten Hauptanspruchs im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen Geltendmachung ohne die vom verjährten Hilfsanspruch umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs allein infolge Zeitablaufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 25.07.2017, VI ZR 222/16, Rz. 10, juris). Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden, bezieht sich erkennbar auf den Hauptanspruch und nicht auf bloße Hilfsansprüche, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des - noch nicht verjährten - Hauptanspruchs zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Verjährung des Hilfsanspruchs die Durchsetzung des Hauptanspruchs allein wegen Zeitablaufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den Hauptanspruch bestimmte Verjährungsfrist gerade noch nicht eingetreten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers überwiegt das dargestellte Interesse des Schuldners dasjenige des Gläubigers an der Durchsetzung seines (Haupt-)Anspruchs aber erst nach Eintritt der für diesen Anspruch bestimmten Verjährung (BGH, Urteil vom 25.07.2017, VI ZR 222/16, Rz. 11, juris). Sämtliche der vom BGH angestellten Erwägungen beanspruchen auch für den vorliegenden Rechtsstreit Gültigkeit. Es ist nicht einzusehen, warum (noch nicht verjährte) Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage allein deshalb ins Leere gehen, weil der Übertragungsnetzbetreiber die Ansprüche nicht beziffern kann und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die insoweit erforderlichen Informationen unter Verweis auf § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Folgerichtig wurde die dargestellte BGH-Rechtsprechung in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit unterschiedlichen Auskunftsansprüchen aufgegriffen (Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB: BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 175/17, Rz. 18 ff. beck-online; Auskunftsanspruch aus einem Handelsvertretervertrag: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 1 U 22/16, Rz. 25, beck-online; Auskunftsanspruch nach § 556g BGB: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.10.2021, 25 C 263/20, Rz. 34, juris) und auch schon auf Auskunftsansprüche nach dem EEG übertragen (LG Köln, Teilurteil vom 13.08.2021, 32 O 486/19, Rz. 133, juris). Dem schließt sich die Kammer an: Die mit der 1. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Testat verjähren nicht vor dem mit der 2. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Hauptanspruch. (2) Die mit der 2. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche sind noch nicht fällig, was ihrer Verjährung entgegensteht. (a) Die regelmäßige Verjährungsfrist und die Verjährungshöchstfristen beginnen zumindest nicht vor der Entstehung eines Anspruchs, § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB. „Entstehung“ eines Anspruchs meint Fälligkeit des Anspruchs. Die Begriffe sind identisch zu verstehen, was sich aus der Genese zu § 199 BGB (bzw. den Vorgängervorschriften) entnehmen lässt (Peters/Jacoby, in Staudiner, BGB, Neubearbeitung 2019, § 199 BGB, Rn. 5). So war etwa im Zusammenhang mit der Schuldrechtsmodernisierung erwogen worden, den Begriff „Entstehung“ in § 199 Abs. 1 BGB durch den Begriff „Fälligkeit“ zu ersetzen (vgl. BT-Drucks 14/6040, Seite 108). (b) Die mit der 2. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsansprüche werden erst mit Erfüllung der Auskunftsansprüche fällig, welche Gegenstand der 1. Stufe der Stufenklage sind. Dies folgt unmittelbar aus § 37 Abs. 5 S. 1 und S. 2 EEG (in der zwischen dem 01.04.2012 und dem 31.07.2014 geltenden Fassung), § 60 Abs. 4 S. 1 und S. 2 EEG (in der zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2016 geltenden Fassung) bzw. § 60 Abs. 3 S. 1 und S. 2 EEG (in der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung). Diesen Vorschriften ist gemein, dass das EEG die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs zum Zweck seiner Verzinsung fingiert, wenn die Fälligkeit deshalb nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs (und damit die „Entstehung“ im Sinne von § 199 Abs. 1, Abs. 4 BGB) an die Erfüllung des dem vorausgehenden Auskunftsanspruchs geknüpft ist. Wäre der Gesetzgeber hingegen – wie es die Beklagte tut – davon ausgegangen, dass die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs mit dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres eingetreten wäre, hätte es der dargestellten Fälligkeitsfiktion nicht bedurft. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch nicht erst seit Einführung von § 37 Abs. 5 S. 1 und S. 2 EEG (in der zwischen dem 01.04.2012 und dem 31.07.2014 geltenden Fassung) zum 01.04.2012, sondern auch für die davor liegenden Zeiträume. Denn hätte es vor dem 01.04.2012 nach dem Verständnis des Gesetzgebers geltendem Recht entsprochen, dass Zahlungsansprüche nach dem EEG mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres fällig werden, hätte es kein Bedürfnis gegeben, eine Fälligkeitsfiktion zu normieren. Dem zuwider sah sich der Gesetzgeber jedoch gezwungen zu handeln, was impliziert, dass auch schon vor dem 01.04.2012 die EEG-rechtlichen Zahlungsansprüche erst mit der Erfüllung der EEG-rechtlichen Auskunftsansprüche fällig wurden. (3) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Auskunftsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjährt und der Hauptanspruch nicht vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs entsteht (ebenso: LG Köln, Teilurteil vom 13.08.2021, 32 O 486/19, Rz. 129–133). Folglich kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mit der 1. Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Auf die hier unterzeichneten Verjährungsverzichtserklärungen kommt es insoweit nicht an. (4) Ohne Erfolg stellen die Beklagten dieses Ergebnis mit den Argumenten in Frage, dass in der hier zu entscheidenden Konstellation der Hilfs- und der Hauptanspruch praktisch unverjährbar seien und es sich zudem aus Sicht des Schuldners im Laufe der Zeit als zunehmend schwierig gestalte, die Auskunftsansprüche zu erfüllen. Diese Einwände sind in der Sache nicht falsch, doch lässt dies unberücksichtigt, dass dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen sachgerechte Möglichkeiten zur Seite stehen, um dem entgegenzuwirken: Sollte es tatsächlich so sein, dass die sich die geschuldeten Informationen infolge des Zeitablaufs nicht mehr beschaffen lassen, würde das Recht der Unmöglichkeit eingreifen. Abgesehen davon ließen sich unbillige Einzelfälle mit der Rechtsfigur der Verwirkung begegnen, deren Voraussetzungen vorliegend jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. f. Soweit die Beklagten die Auffassung vertritt, die von der Klägerin begehrten, letztverbraucherscharfen Auskünfte seien nicht vom EEG-rechtlichen Auskunftsanspruch umfasst, folgt die Kammer dem nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in § 74 Abs. 2 S. 2 EEG davon die Rede ist, dass Energiemengen bilanzkreisscharf mitzuteilen sind. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – die streitgegenständliche Auskunftsansprüche ihre Grundlage nicht nur in §§ 70 S. 1, 74 Abs. 2 S. 1 EEG, sondern genauso im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) haben. Ob der Inhalt eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs durch § 74 Abs. 2 S. 2 EEG vorgegeben wird, erscheint bereits zweifelhaft. Unabhängig davon darf der Hintergrund von § 74 Abs. 2 S. 2 EEG nicht verkannt werden. Dem betreffenden Übertragungsnetzbetreiber soll durch die bilanzkreisscharfe Mitteilung einerseits die Möglichkeit eines Abgleichs der gemeldeten Strommengen mit den veritableren bilanzierten bzw. bilanziell abgerechneten Mengen eröffnet werden. Zum anderen soll im Verbund mit der Vermutungsregel des § 60 Abs. 1 S. 5 EEG (Beweislastumkehr) gerade in Zweifelsfällen, in denen sich Differenzen zwischen den gemeldeten Strommengen und den bilanzierungstechnisch erfassten Entnahmemengen (Bilanzkreisdaten) ergeben, eine einfache Feststellung der EEG-Umlagebelastung ermöglicht werden (Sauer, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 113. EL, August 2012, § 74 EEG, Rn. 30). Der bilanzkreisscharfen Mitteilung liegen folglich Praktikabilitätserwägungen zugrunde, welche sich aus der Natur der Sache ergeben: Denn würden sämtliche Energielieferungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbraucherscharf übermittelt werden, hätte es der Übertragungsnetzbetreiber mit einer Datenflut zu tun, die kaum oder sogar gar nicht zu beherrschen wäre. Diese Gefahr droht vorliegend jedoch nicht, da die in Rede stehenden Letztverbraucher lediglich drei sind, was die zu übermittelnde Datenmenge überschaubar macht. In Ansehung dessen, dass § 74 Abs. 2 S. 2 EEG kein Selbstzweck ist, sondern allein dem übergeordneten Ziel des Übertragungsnetzbetreibers dient, mit überschaubaren Aufwand die EEG-Umlagebelastung zu ermitteln, ist es aus Sicht der Kammer nicht zu erinnern, sondern vielmehr zweckmäßig in der hier vorliegenden Konstellation die geforderten Informationen überschaubar zu halten und auf die benannten Letztverbraucher zu beschränken. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Erteilung des mit Klageantrag zu 2) begehrten Testats im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dies folgt unmittelbar aus § 75 S. 2 EEG in der ab dem 25.07.2017 maßgeblichen Fassung sowie den jeweiligen Vorgängervorschriften zu diesen Normen (vgl. insbesondere: § 75 S. 1 EEG 2014; § 50 S. 1 EEG 2012; § 50 EEG 2009; § 14a Abs. 7 EEG 2004). Gemäß § 75 S. 2 EEG kann unter anderem der Übertragungsnetzbetreiber verlangen, dass eine Endabrechnung im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 1 EEG durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Folglich besteht – soweit der Auskunftsanspruch reicht – ein entsprechender Anspruch auf Erteilung des begehrten Testats. Soweit der Auskunftsanspruch hingegen nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Testatserteilung. Denn letztere soll die Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgetauschten Informationen sicherstellen (Wolff, in: BeckOK EEG, Greb/Boewe, 11. Edition, Stand: 01.03.2019, § 75 EEG, Rn. 1). Soweit jedoch keine Informationen ausgetauscht werden, gibt es auch nichts zu testieren. Weiter war im Tenor der in § 74 Abs. 2 S. 1 EEG aufgeführte „genossenschaftliche Prüfungsverband“ als denkbarer Prüfer aufzuführen. Einen Grund dafür, diesen ausdrücklich im Gesetz aufgeführten, im klägerischen Sachantrag jedoch nicht erwähnten genossenschaftliche Prüfungsverband auszunehmen und insoweit die der Beklagten zu 2) obliegenden (Wolff, in: BeckOK EEG, Greb/Boewe, 11. Edition, Stand: 01.03.2019, § 75 EEG, Rn. 17) Auswahl des Prüfers zu beschränken ist nicht ersichtlich. Die Klage unterlag somit in Bezug auf diesen Punkt (teilweise) der Abweisung. Umgekehrt ist es unschädlich, dass im Tenor für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum auch juristische Personen als denkbare Prüfer benannt werden. Zwar wurde der Kreis der wählbaren Prüfer erst mit der EEG-Novelle 2012 auf juristische Personen erweitert, doch diente dies allein der Klarstellung der nach Ansicht des Gesetzgebers bereits vorher geltenden Rechtslage (Wolff, in: BeckOK EEG, Greb/Boewe, 11. Edition, Stand: 01.03.2019, § 75 EEG, Rn. 13.1). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) in dem Umfang einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte und des Testats, in dem ihr diese Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zustehen. Dies folgt aus den unter II. 1. und II. 2. des Urteils genannten Anspruchsgrundlagen und den dort gemachten Ausführungen in Verbindung mit § 133 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 UmwG. Danach haften – zumindest dann, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig sind – die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Dies ist in Bezug auf die streitgegenständlichen EEG-rechtlichen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) der Fall. Denn die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) auf Auskunft und Testat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang waren im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung begründet. Dies gilt – trotz des Wirksamwerdens der Spaltung zum 27.03.2018 – insbesondere auch für das gesamte Jahr 2018. So wird die Begründung einer Verbindlichkeit aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis dann angenommen, wenn die anspruchsbegründende Handlung vor Wirksamwerden der Spaltungsmaßnahme stattfand (Fischer, in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 133 UmwG, Rn. 18). Die anspruchsbegründende Handlung stellt vorliegend die Stromlieferung der Beklagten zu 2) an einen Letztverbraucher dar, woraus die aus § 74 Abs. 2 S. 1 EEG folgende Pflicht zur Erstellung einer Endabrechnung für das gesamte Jahr folgt. Folglich genügten bereits die Energielieferungen der Beklagten zu 2) zu Beginn des Jahres 2018 um eine Pflicht zur Endabrechnung für das gesamte Jahr im Sinne von § 133 Abs. 1 S.1 UmwG zu begründen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 ZPO. 1. Die durch die Klägerin zu leistende Sicherheit war auf 50.000,00 Euro festzusetzen. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 01.03.2018, I ZB 97/17, Rz. 18, juris). Bei der Höhe der Sicherheit orientierte sich Kammer an LG Duisburg, Urteil vom 22.01.2021, 7 O 107/19, Rz. 90, juris, wo der Aufwand an Zeit und Kosten für Auskunft und Testat eines Kraftwerksbetreibers gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber auf 10.000,00 Euro geschätzt wurden. Dem lag ein Auskunftszeitraum von gut vier Jahren zugrunde. Die Kammer geht davon aus, dass eine Auskunftserteilung in Bezug auf den vorliegend in Rede stehende Zeitraum von 18 Jahren mit deutlich höheren Kosten einhergeht und berücksichtigt darüber hinaus Beeinträchtigungen, welche die Beklagten mit Blick darauf befürchtet, dass sie „wettbewerblich sensible Informationen über ihre Kostenstruktur“ offenlegen müsste. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die Sicherheitsleistung auf 50.000,00 Euro festzusetzen. 2. Den Beklagten war kein Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gewähren. Voraussetzung wäre insoweit, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen „nicht zu ersetzenden Nachteil“ bringen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist kein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an der zu erteilenden Auskunft ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine einmal erteilte Auskunft nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO tritt jedoch nicht schon ein, wenn die Vollstreckung – wie bei der Auskunftserteilung stets – endgültige Verhältnisse schafft, die auch bei einem erfolgreichem Rechtmittel bestehen bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass andernfalls § 712 Abs. 1 ZPO der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, die eine Auskunftserteilung zum Gegenstand haben, stets entgegenstünde. Dafür findet sich im Gesetz jedoch kein Anhalt und wird auch von der Beklagten zu 2) nicht vertreten. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Schuldner ausnahmsweise ein unersetzlicher Nachteil im Sinne eines irreparablen Folgeschadens, wie z.B. dem Verlust der Existenzgrundlage, droht (vgl. Herget, in: Zöller, 34. Auflage 2022, § 712 ZPO, Rn. 1). Letzteres ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere genügt der Umstand, dass der Auskunftsanspruch die Kostenstruktur der Beklagten zu 2) und damit aus Sicht der Beklagten zu 2) „sensible Informationen“ betrifft, nicht. So entspricht es der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.01.1999, I ZR 299/98), dass selbst Betriebsgeheimnisse, welche gegenüber einem Wettbewerber mitzuteilen sind, für sich allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Beklagten nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte. Und anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Fall besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht einmal ein solches Wettbewerbsverhältnis.