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Urteil

4 O 272/21

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:1215.4O272.21.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … nicht wirksam geworden sind:

im Tarif … zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2019 um 2,87 €, zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 25,70 €, zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 1,90 €, zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 2,48 €, zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 31,69 €, zum 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 1,09 €

und im Tarif … zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 2,94 €.

2.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war:

im Tarif … aus der Erhöhung um 2,87 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2019, aus der Erhöhung um weitere 25,70 € zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 €, aus der Erhöhung um weitere 1,90 €, zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2019, aus der Erhöhung um weitere 2,48 € zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2019, aus der Erhöhung um weitere 31,69 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 €, aus der Erhöhung um weitere 1,09 € zum 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

und im Tarif … aus der Erhöhung um 2,94 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.564,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … nicht wirksam geworden sind: im Tarif … zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2019 um 2,87 €, zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 25,70 €, zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 1,90 €, zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 2,48 €, zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 31,69 €, zum 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 um (weitere) 1,09 € und im Tarif … zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 2,94 €. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war: im Tarif … aus der Erhöhung um 2,87 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2019, aus der Erhöhung um weitere 25,70 € zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 €, aus der Erhöhung um weitere 1,90 €, zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2019, aus der Erhöhung um weitere 2,48 € zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2019, aus der Erhöhung um weitere 31,69 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 €, aus der Erhöhung um weitere 1,09 € zum 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 und im Tarif … aus der Erhöhung um 2,94 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2014. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.564,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist seit dem 01.01.2005 bei der Beklagten privat krankenversichert (Vers.Nr. …). Streitgegenständlich ist der Versicherungsschutz nach dem Tarif … (ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung) und dem Tarif … (Krankentagegeld). Im Tarif … fanden zum 01.01.2015 und 01.01.2018 Beitragsanpassungen auf Grundlage des § 203 Abs. 2 VVG statt, deren Höhe jeweils zwischen den Parteien streitig ist, wobei am 01.01.2015 (unstreitig) zumindest eine Beitragserhöhung um 25,70 € erfolgte. Zudem erfolgte am 01.01.2014 eine Beitragserhöhung im Tarif … um 2,94 €. Zum 01.01. der Jahre 2014, 2016, 2017 und 2019 veränderte sich die Höhe der Prämie im Tarif … ebenfalls. Grund und Höhe dieser Veränderung sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt von der Beklagten zudem verschiedene zeitlich befristete Gutschriften, welche den Tarif … betrafen, nämlich vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 i.H.v. 48,80 €, vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 i.H.v. 50,08 €, vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 i.H.v. 43,82 €, vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 24,88 €, und vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 i.H.v. 10,96 €. Über die Prämienanpassungen informierte die Beklagte den Kläger jeweils schriftlich. Die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 enthielt u.a. folgende Formulierung: „[…] Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. […] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. […] Warum steigen die Ausgaben? […] Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. […]“ Diese Formulierung bezog sich auf den vorhergehend mir „*“ gekennzeichneten Tarif … Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 (Anlagenkonvolut BLD 4-1 Bl. 388 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 enthielt u.a. folgende Formulierung: „[…] Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. [..] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die erforderlichen mit den aktuellen Versicherungsleistungen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind, vergleichen. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. […] Warum steigen die Ausgaben? […] Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 (Anlagenkonvolut BLD 4-2, Bl. 394 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016 erfolgte mit Schreiben aus November 2015 (Anlagenkonvolut BLD 4-3 Bl. 400 f. d.A.). Die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 den Tarif … betreffend erläuterte die Beklagte gegenüber dem Kläger wie folgt: „[…] Sie haben im Jahr 2016 […] eine zeitlich befristete Gutschrift erhalten. Wir informieren Sie, dass die Gutschrift zum Ende dieses Jahres ausläuft. […] Bitte beachten Sie, dass sich dadurch Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag erhöht. Dies ist in Ihrem Gesamtbeitrag ab 01.01.2017 bereits berücksichtigt. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 (Anlagenkonvolut BLD 4-4 Bl. 402 ff. d.A.) Bezug genommen. Über die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 informierte die Beklagte den Kläger u.a. wie folgt: „[…] Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge an passen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. […] Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Der dritte wichtige Grund ist die aktuelle Niedrigzinsphase. […] Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (Anlagenkonvolut BLD 4-5 , Bl. 406 ff. d.A.) Bezug genommen. Über die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 informierte die Beklagte den Kläger betreffend den Tarif … u.a. wie folgt: „[…] Sie haben im Jahr 2018 in den mit "x" gekennzeichneten Tarifen eine zeitlich befristete Gutschrift erhalten. Wir informieren Sie, dass die Gutschrift zum Ende dieses Jahres ausläuft.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (Anlagenkonvolut BLD 4-6, Bl. 412 ff. d.A.) Bezug genommen. Die letzten Beitragszahlungen auf die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen erfolgten im Tarif … am 01.12.2014 und im Tarif … am 01.12.2019. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2021 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienanpassung geltend, erbat die Auskunft über die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren und forderte die Beklagte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte im Tarif … den Beitrag zum 01.01.2014 in Höhe von 2,87 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 25,70 €, zum 01.01.2016 in Höhe von 1,90 €, zum 01.01.2017 in Höhe von 2,48 €, zum 01.01.2018 in Höhe von 31,69 € und zum 01.01.2019 in Höhe von 1,09 € erhöht habe. Auch bei der Prämienerhöhung zum 01.01.der Jahre 2014, 2016, 2017 und 2019 habe es sich um eine Beitragsanpassung auf Grundlage des § 203 Abs. 2VVG gehandelt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen unwirksam seien. Es liege keine ordnungsgemäße Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG vor. Der Zweck des Mitteilungserfordernisses nach § 203 Abs. 5 VVG liege darin, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers die Beitragsanpassung ausgelöst habe, sondern die Anpassung nach gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismen erfolge. Die Beklagte sei verpflichtet, die maßgeblichen Gründe jeweils deutlich darzulegen; die Begründung dürfe sich nicht nur in einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen. Mitgeteilt werden müsse, welche der wesentlichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich nicht nur vorübergehend und oberhalb des geltenden Schwellenwerts verändert habe. Diesen Anforderungen würden sämtliche Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten nicht gerecht: Es werde nicht ersichtlich, welche Rechnungsgrundlage sich verändert und die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Der Hinweis auf gestiegene Leistungsausgaben als Hauptgrund sei insoweit unzureichend. Möglich sei auch ein anpassungsauslösendes Überschreiten beider Rechnungsgrundlagen. Zudem könne den Schreiben nicht entnommen werden, dass eine Veränderung oberhalb des geltenden Schwellenwerts stattgefunden habe, da nur von „deutliche[n] Abweichungen“ die Rede sei. Auch das konkrete Ergebnis der aktuellen Überprüfung sei den Versicherungsnehmern nicht mitgeteilt worden. Zudem werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Beitragsanpassungsverfahren um einen gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismus handele. Hinsichtlich des Beitragsanpassungsschreibens zum 01.01.2019 sei zu bemängeln, dass aus dem Mitteilungsschreiben nicht deutlich hervorgehe, dass ein Schwellenwert zwingend dauerhaft überschritten sein müsse, um eine Beitragsanpassung auszulösen. Zudem lasse das Mitteilungsschreiben einen konkreten Tarifbezug vermissen. Ferner könne der Wortlaut der Begründung sogar dahingehend verstanden werden, dass in diesem Jahr die vermehrte Einreichung von Arztrechnungen durch den Versicherten selbst erhöhungsmaßgebend gewesen sei. Das laufe der Begründungspflicht in besonderer Weise zuwider. Eine Nachholung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Begründung sei möglich, führe jedoch nur zu einer ex nunc-Wirksamkeit der Beitragserhöhung. Des Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er bis zum heutigen Tage keine Kenntnis, da er weder eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechende Mitteilung erhalten noch Kenntnis von den Berechnungen habe, auf welche die Beklagte ihre Beitragskalkulation stütze. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren, die Beitragsanpassungen im vorliegenden Versicherungsvertrag zur Folge gehabt hätten. Dies ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gemäß § 242 BGB. Die begehrte Auskunft ermögliche ihm die Feststellung, ob die Beitragsanpassung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei, insbesondere ob jeweils der Schwellenwert von 10% überschritten worden sei, da die Vereinbarung eines 5%igen Schwellenwerts hinsichtlich der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in § 8b MB/KK unwirksam sei. Der Kläger behauptet mit weiteren Ausführungen, dass die Beklagte bis zur Rechtshängigkeit der Klage aus den rechtsgrundlos geleisteten Prämien Nutzungen i.H.v. 321,26 € gezogen habe. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte diese Kosten als echten Folgeschaden erstatten müsse. Eine Abrechnung über die bereits angefallenen Kosten sei nicht erforderlich. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2014 in Höhe von 31,57 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2014 in Höhe von 2,94 € c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2015 in Höhe von 31,96 € d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2016 in Höhe von 20,84 € e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2017 in Höhe von 27,36 € f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2018 in Höhe von 20,73 € g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2019 in Höhe von 12,05 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war, 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 6.853,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3) die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 785,31 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen, 4) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … für die letzten zehn Jahre zu erteilen und 5) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 hat der Kläger den Klageantrag zu 4) für teilweise erledigt erklärt, soweit die Beklagte die auslösenden Faktoren für die Prämienanpassungen im Tarif … zum 01.01.2014 sowie im Tarif … zum 01.01.2015 und 01.01.2018 mitgeteilt habe. Der Kläger beantragt nunmehr, 1) Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren: a) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,87 € b) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,94 € c) im Tarif .. die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 25,70 € d) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 1,90 € e) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,48 € f) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 31,69 € g) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 1,09 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.294,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 321,26 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … für die letzten zehn Jahre zu erteilen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 919,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag zu 1) unzulässig sei. Dem Kläger fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte behauptet, es handele sich bei den Beitragsveränderungen im Tarif … zum 01.01.2014, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2019 um solche infolge der Neuberechnung von Limitierungsmitteln. Im Tarif … habe sich der Beitrag entgegen des Vorbringens des Klägers im Rahmen von echten Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 nicht um 25,70 EUR, sondern um 31,96 EUR und zum 01.01.2018 nicht um 31,69 EUR, sondern um 20,73 EUR erhöht. Hinsichtlich der etwaigen Rückforderungshöhe sei zu bedenken, dass der Kläger, was an sich zwischen den Parteien unstreitig ist, Beitragsrückerstattungen in den Jahren 2015 bis 2017 in Höhe von 9.327,20 EUR erhalten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell ordnungsgemäß vorgenommen worden seien, da nur mitgeteilt werde, bei welcher Rechnungsgrundlage eine die Prämienerhöhung auslösende Veränderung eingetreten sei. Die von ihr an den Kläger versandten Beitragsanpassungsschreiben enthielten diese erforderliche Information. Zudem sei zu beachten, dass ältere möglicherweise unwirksame Beitragsanpassungen nicht in die Zukunft fortwirkten, wenn in dem betreffenden Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere wirksame Prämienanpassung erfolgt sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Auffassung, dass für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt maßgeblich sei, an dem der Kläger von den jeweiligen Beitragsanpassungen Kenntnis erlangt habe. Deshalb seien mögliche Ansprüche, insbesondere Rückforderungsansprüche, jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2017 verjährt. Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, dass kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren sämtlicher, d.h. auch nicht streitgegenständlicher Beitragsanpassungen bestehe. Die Auskunft sei schon deshalb nicht erforderlich, da § 11 AVB wirksam sei. Zudem sei der Auskunftsanspruch für sämtliche Beitragsanpassungen bis zum 31.12.2017 verjährt, da der jeweilige Hauptanspruch (Rückforderungsanspruch) verjährt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 10.09.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist nicht nur hinsichtlich der Klageanträge zu 2), 3), 4) und 5), sondern auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zulässig. Der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall gegeben ist, ist nach Ansicht der Kammer zweifelhaft. Denn die letzte Beitragszahlung auf die streitgegenständlichen Prämienanpassungen erfolgte bereits jeweils am 01.12.2014 bzw. am 01.12.2019. Eine endgültige Entscheidung, ob das Feststellungsinteresse fehlt, kann jedoch unterbleiben. Denn selbst für den Fall, dass ein Feststellungsinteresse zu verneinen wäre, führte dies nicht zur teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1). Denn in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 20 m.w.N.). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag, da sie bei dessen Bescheidung zwingend vorab zu klären ist. Zugleich geht das Rechtsschutzziel des Feststellungsantrags über das Rechtsschutzziel des Leistungsantrags hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013, Az. II ZR 74/12, juris Rn. 29; Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 20). Denn bei einer Stattgabe des Leistungsantrags erwächst nur der Leistungsbefehl, nicht aber die diesen Ausspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in materielle Rechtskraft, sodass letztere in einem anderen Prozess abweichend beurteilt werden könnten (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO, Rn. 21). II. Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der ihn selbst betreffenden Beitragserhöhung im Tarif … vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 2,87 €, vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 25,70 €, vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 1,90 €, vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 2,48 €, vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 31,69 €, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von 1,09 € und im Tarif … vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 2,94 €. Ein weitergehender Feststellungsanspruch besteht nicht. a) Zunächst hat der Kläger anhand der vorgelegten Versicherungsscheine nebst Nachträgen nachgewiesen, dass es über die unstreitig erfolgten Erhöhungen hinaus zum 01.01.2014 zu einer Beitragserhöhung um 2,87 €, zum 01.01.2016 von 1,90 € betragen zum 01.01.2017 von 2,48 € und zum 01.01.2019 zu einer Erhöhung um 1,09 € gekommen ist. Des Weiteren hat der Kläger nachgewiesen, dass die Erhöhung zum 01.01.2018 31,69 € betragen hat. 2014: Aus den zur Akte gereichten Versicherungsscheinen nebst Nachträgen ergibt sich, dass der Beitrag im Tarif … Stand 01.01.2013 393,59 € betragen hat, wobei dem Kläger eine monatliche Gutschrift von 78,78 € gewährt wurde; zum 01.01.2014 betrug der Beitrag 425,16 €, wobei dem Kläger eine Gutschrift von 50,08 € gewährt wurde. Es ergibt sich also eine Erhöhung, die 2,87 € betragen hat. 2015: Im Jahr 2015 hat die Erhöhung unstreitig zumindest 25,70 € betragen (so macht es der Kläger geltend). 2016: Aus den zur Akte gereichten Versicherungsscheinen nebst Nachträgen ergibt sich, dass der Beitrag im Tarif … Stand 01.01.2015 457,12 € betragen hat, wobei dem Kläger eine monatliche Gutschrift von 43,82 € gewährt wurde; zum 01.01.2016 betrug der Beitrag 477,96 €, wobei dem Kläger eine Gutschrift von 24,88 € gewährt wurde. Es ergibt sich also eine Erhöhung, die 1,90 € betragen hat. 2017: Aus den zur Akte gereichten Versicherungsscheinen nebst Nachträgen ergibt sich, dass der Beitrag im Tarif … Stand 01.01.2016 477,96 € betragen hat, wobei dem Kläger eine monatliche Gutschrift von 24,88 € gewährt wurde; zum 01.01.2017 betrug der Beitrag 505,32 €, wobei dem Kläger keine Gutschrift gewährt wurde. Es ergibt sich also eine Erhöhung, die 2,48 € betragen hat. 2018: Aus den zur Akte gereichten Versicherungsscheinen nebst Nachträgen ergibt sich, dass der Beitrag im Tarif … Stand 01.01.2017 505,32 € betragen hat, wobei dem Kläger keine monatliche Gutschrift gewährt wurde; zum 01.01.2018 betrug der Beitrag 526,05 €, wobei dem Kläger eine Gutschrift in Höhe von 10,96 € gewährt wurde. Es ergibt sich also eine Erhöhung, die 31,69 € betragen hat. 2019: Aus den zur Akte gereichten Versicherungsscheinen nebst Nachträgen ergibt sich, dass der Beitrag im Tarif … Stand 01.01.2018 526,05 € betragen hat, wobei dem Kläger eine monatliche Gutschrift von 10,96 € gewährt wurde; zum 01.01.2019 betrug der Beitrag 538,10 €, wobei dem Kläger keine Gutschrift gewährt wurde. Es ergibt sich also eine Erhöhung, die 1,09 € betragen hat. b) Gemäß § 203 Abs. 5 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die Neufestsetzung oder Änderung maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Gründen zählt die Angabe der Rechnungsgrundlage, welche sich nicht nur vorübergehend und in einer über dem Schwellenwert liegenden Weise verändert hat. Bei den Rechnungsgrundlagen handelt es sich um die in § 203 Abs. 2 S. 3 VVG genannten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Nicht mitteilen muss der Versicherer hingegen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflussen (z.B. der Rechnungszins), müssen dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2020. Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 21 ff.). Erforderlich ist zudem, dass die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG einen konkreten Bezug zu der jeweiligen Beitragserhöhung hat. Eine Formulierung, die dem Versicherungsnehmer hingegen nur allgemein und formelhaft erklärt, wie im Rahmen der Überprüfung der Beiträge vorgegangen wird, ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020. Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 39; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 35). aa) Nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend ist die Beitragserhöhung in den Tarifen … und … zum 01.01.2014 begründet worden. Es fehlt nach Ansicht der Kammer eine hinreichend klare Bezugnahme auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage, da die Beklagte insoweit nur einen „Hauptgrund“ für das Ansteigen der Beiträge mitgeteilt hat, nämlich einen starken Anstieg der Ausgaben für Versicherungsleistungen. Durch diese Formulierung kann ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nicht erkennen, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen allein durch eine wesentliche Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in dem Abschnitt „Warum steigen die Ausgaben?“ neben steigenden Kosten im Gesundheitssystem auch die Lebenserwartung der Menschen genannt hat. Da der Begriff „Lebenserwartung“ in der Praxis synonym zu den „Sterbewahrscheinlichkeiten“ verwendet wird, könnte ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse annehmen, dass die Beitragsanpassung neben der Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen auch durch eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten ausgelöst worden ist. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten. bb) Nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend ist auch die Beitragserhöhungen zum 01.01.2015 begründet worden. Hier fehlt nach Ansicht der Kammer eine hinreichend klare Bezugnahme auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage, da die Beklagte insoweit nur einen „Hauptgrund“ für das Ansteigen der Beiträge mitgeteilt hat, nämlich einen starken Anstieg der Ausgaben für Versicherungsleistungen. Durch diese Formulierung kann ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nicht erkennen, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen allein durch eine wesentliche Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in dem Abschnitt „Warum steigen die Ausgaben?“ neben steigenden Kosten im Gesundheitssystem auch die Lebenserwartung der Menschen genannt hat. Da der Begriff „Lebenserwartung“ in der Praxis synonym zu den „Sterbewahrscheinlichkeiten“ verwendet wird, könnte ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse annehmen, dass die Beitragsanpassung neben der Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen auch durch eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeiten ausgelöst worden ist. cc) Die Anpassung der Prämie im Tarif … zum 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2019 ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechenden Weise begründet worden. Denn insoweit hat die Beklagte jeweils lediglich ausgeführt, dass der veränderte Beitrag lediglich auf einer Veränderung der gewährten Gutschrift beruhe. Eine Beitragsänderung aufgrund einer bloßen Veränderung der gewährten Gutschrift lässt sich jedoch nicht anhand der vorliegenden Versicherungsscheine und Nachträge nachvollziehen. dd) Die Prämienanpassung zum 01.01.2018 entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach Ansicht der Kammer fehlt es auch insoweit an einer hinreichend klaren Bezugnahme auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Der Versicherungsnehmer kann der Mitteilung der Beklagten, auch dem Sinnzusammenhang nach, nicht entnehmen, dass die Beitragsanpassung durch eine Abweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden ist. Denn im Rahmen der abstrakten Erläuterung hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie jährlich sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Sterbewahrscheinlichkeiten überprüfe. Die Erläuterung der Beklagten, dass die Beiträge den Kosten angepasst werden müssten, hilft insoweit zur Klärung der Frage, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich maßgeblich verändert hat, nicht weiter. Denn die Beklagte fasst unter den Oberbegriff „Kosten“ nicht nur Ausgaben für Versicherungsleistungen, sondern – wie sich aus dem Abschnitt „Gründe für steigende Kosten“ ergibt – auch gestiegene Kosten aufgrund der demografischen Entwicklung sowie eine Veränderung des Rechnungszinses. Ferner hat die Beklagte das Ergebnis der aktuellen Überprüfung auch zum 01.01.2018 nicht mitgeteilt. 2. Aufgrund der nicht ausreichenden Begründung sind die Tariferhöhungen in den Tarifen … und … zum 01.01.2014 und im Tarif … zum 01.01.2015, 01.01.2016, zum 01.01.2017, zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 nicht nach Ablauf der in § 203 Abs. 5 VVG genannten Frist durch Übersendung der ursprünglichen Erhöhungsschreiben wirksam geworden. a) Die „Heilung“ einer formell unwirksamen Begründung ist grundsätzlich möglich, wenn eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung später nachgeholt wird. Die Nachholung der erforderlichen Begründung wirkt allerdings nur ex-nunc, sodass eine Rückwirkung auf die ursprünglichen Erhöhungszeitpunkte ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 66 ff.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 juris Rn. 41 f.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 38 f.). Die erforderlichen Angaben bezüglich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zumindest zum 01.01.2015 und 01.01.2018 erfolgten erst in der Klageerwiderung vom 05.11.2021, sodass eine Heilung demnach erst nachfolgend denkbar ist. b) Es ist allerdings zu bedenken, dass, unabhängig davon, ob nach der letzten Erhöhung zum 01.01.2019 zum 01.01.2020 oder zum 01.01.2021 noch nicht angegriffene Beitragsanpassungen erfolgt sind, die letzte Zahlung auf die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen im Tarif … zum 01.12.2019 und im Tarif … zum 01.12.2014 erfolgt ist. Demnach besteht nach Ansicht der Kammer jedenfalls kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Tarif … vorgenommenen Beitragsanpassungen über den 31.12.2019 und im Tarif … über den 31.12.2014 hinaus. 3. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhung ist nicht verjährt. Bezüglich der Verjährung von Feststellungsansprüchen ist zu unterscheiden zwischen Anträgen auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) und Ansprüchen auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage. Ansprüche auf Feststellung von Leistungspflichten müssen abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Ansprüche auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage hingegen verjähren nicht, weil sie nicht auf einem Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB beruhen. Denn in diesen Konstellationen wird von dem Beklagten kein Tun oder Unterlassen verlangt, sondern er hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen (BGH, Urteil vom 02.12.2010, Az. IX ZR 247/09, juris Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen „unverjährbaren“ Feststellungsanspruch, da der Kläger mit den Klageantrag zu 1) im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen begehrt und damit kein Tun oder Unterlassen von der Beklagten verlangt. III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Prämien i.H.v. 1.564,44 € nebst Rechtshängigkeitszinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, § 291 ZPO zu. 1. Der Kläger war aufgrund der formell unwirksamen Prämienerhöhungen im Tarif … zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2019 und im Tarif … zum 01.01.2014 nicht verpflichtet, die erhöhten Beiträge zu zahlen, welche auf die formell unwirksamen Erhöhungen zurückzuführen sind. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der bis zum 31.12.2017 auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Prämien verjährt. Eine entsprechende Verjährungseinrede ist von der Beklagten erhoben worden. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von den die Rückforderung begründenden Umständen erhält. Dabei ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), aus denen sich der Anspruch ergibt. Rechtliche Schlüsse, welche sich aus den Tatsachen ergeben, muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht gezogen haben, etwa dass die Prämienerhöhung unwirksam ist (OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, Az. 20 U 128/16, juris Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.2019, Az. 6 U 19/18; vgl. dazu auch allgemeiner BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07, juris Rn. 26). Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, juris Rn. 27). Handelt es sich – wie vorliegend – um Beitragserhöhungen, die wegen einer formell unzureichenden Begründung unwirksam sind, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das formell unwirksame Beitragsanpassungsschreiben erhält (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az. 9 U 138/19, juris Rn. 156 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021, Az. 20 U 152/20, beck-online; LG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2019, Az. 3 O 442/18, juris Rn. 13; LG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2019, Az. 1 O 127/18, juris Rn. 84 f.; LG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2019, Az. 8 O 7533/18, juris Rn. 26). Denn einem Schreiben, welches den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt, kann der Versicherungsnehmer nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht. Dem Kläger ist es auch verwehrt, sich auf eine unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu berufen. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az. IX ZR 30/98, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine solche Konstellation war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Ob das Begründungserfordernis für die Anpassung gewahrt wurde, ist seit jeher ebenso eine Frage des Einzelfalls wie die Überprüfung der Berechnungen der Einzelprämie (LG Regensburg, Urteil vom 26.05.2021, Az. 31 O 2671/20). Eine Klageerhebung war nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht unzumutbar (so ausdrücklich auch OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021, Az. 20 U 152/20, beck-online). 2. Von dem sich rechnerisch ergebenden Betrag des durchsetzbaren Zahlungsanspruchs sind die dem Kläger gewährten Beitragsrückerstattungen nicht in Abzug zu bringen Zwar kann der Anteil der dem Kläger gewährten Beitragsrückerstattung abzuziehen sein, um den die Beitragsrückerstattung geringer ausgefallen wäre, wären die unwirksamen Beitragsanpassungen nicht erfolgt bzw. hätte der Kläger von vornherein nur den wegen der unwirksamen Prämienanpassungen geringeren Beitrag gezahlt. Gegenstand der Herausgabepflicht ist, was durch die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erlangt ist. § 818 Abs. 3 BGB beschränkt die Herausgabepflicht dabei auf dasjenige, was bei dem Empfänger der Leistung noch vorhanden ist und fortbesteht; diese Beschränkung wird dadurch erreicht, dass im Zusammenhang mit der Bereicherung stehende Vermögensnachteile in die Bestimmung der Bereicherung einbezogen werden (Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 818 Rn. 26). Der Umfang des Bereicherungsanspruchs ist mithin ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch in Höhe eines zugunsten des Bereicherungsschuldners positiven Saldos, der sich bei Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Tatsachen und Vorgänge ergibt (Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 28). Ein solcher zurechenbarer Zusammenhang mit der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung kann sich demnach für einen Teil der gewährten Beitragsrückerstattungen ergeben, um den diese geringer ausgefallen wären, wenn die unwirksamen Beitragsanpassungen nicht erfolgt wären. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind mithin nicht die gesamten Beitragsrückerstattungen in Abzug zu bringen. Konkreten Vortrag dazu, um welchen Betrag genau die Beitragsrückerstattung geringer ausgefallen wäre, wenn die unwirksamen Erhöhungen nicht erfolgt wären, hat die Beklagte nicht gehalten. 3. Es bleiben daher folgende Ansprüche, die noch nicht verjährt sind: Tarif Zeit Erhöhung 2018 2019 Summe … 1.1.14 2,87 34,44 34,44 68,88 … 1.1.15 25,70 308,40 308,40 616,80 … 1.1.16 1,90 22,80 22,80 45,60 … 1.1.17 2,48 29,76 29,76 59,52 … 1.1.18 31,69 380,28 380,28 760,56 … 1.1.19 1,09 (-) 13,08 13,08 … 2,94 (-) (-) Summe 1.564,44 4. Der Zinsanspruch besteht seit dem 11.09.2021 aus § 291 ZPO. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen i.H.v. 321,26 € aus § 818 Abs. 1 BGB. 1. Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche die Beklagte bis zum 31.12.2017 aus den rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen auf die Prämienerhöhungen gezogen haben könnte, ist aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede jedenfalls nicht durchsetzbar (s.o.). 2. Aber auch ein Anspruch auf Herausgabe für gezogene Nutzungen auf rechtsgrundlos gezahlte Prämien, welche ab dem 01.01.2018 gezahlt worden sind, besteht nicht. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Prämien verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann, muss die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden (BGH, Urteil vom 29.04.2020, Az. IV ZR 5/19, juris Rn. 16). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers, der nicht zwischen den einzelnen Bestandteilen der Versicherungsprämie differenziert, nicht gerecht. Der Kläger bezieht sich bei seiner Berechnung der gezogenen Nutzungen auf die aus den Kapitalanlagen erzielten Nettozinsen, welche er aus Geschäftsberichten der Beklagten entnommen habe. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, bildet der Nettozins auf Kapitalanlagen die Verwendung der rechtsgrundlos gezahlten Prämien jedoch nicht ab. Die gezahlten Prämien der Versicherten werden nicht zu 100% den Kapitalanlagen zugeführt, sondern z.B. auch zur Deckung von Verwaltungskosten verwendet. Da der Verwaltungskostenanteil der Prämie entsprechend seiner gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht als Kapitalanlage genutzt wird, hätte der Kläger näher dazu vortragen müssen, dass und inwieweit tatsächlich aus diesen Beitragsanteilen Erträge erzielt worden sind. Dazu reicht der bloße Vortrag, diese Beitragsanteile seien ebenfalls mit der Eigenkapitalrendite zu verzinsen, nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016, Az. I-20 U 30/16, juris Rn. 54). 3. Da der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen i.H.v. 959,58 € gegen die Beklagte zusteht, war auch der geltend gemachte Zinsanspruch auf die Nutzungen zurückzuweisen. V. Der von dem Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren sämtlicher Beitragsanpassungen in den vergangenen Jahren besteht nach Ansicht der Kammer nicht. Deshalb ist auch mit Blick auf die teilweise einseitige Erledigungserklärung des Klägers nicht festzustellen, dass der für erledigt erklärte Teil des Klageantrags zu 4) ursprünglich zulässig und begründet war, aber durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit (hier die teilweise Mitteilung der auslösenden Faktoren in der Klageerwiderung) durch Erfüllung unbegründet geworden ist. Als Anspruchsgrundlage des von dem Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs kommt vorliegend ausschließlich § 242 BGB in Betracht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Voraussetzung ist, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. VI ZR 222/16, juris Rn. 13). Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, inwieweit er über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen sein könnte. Er hat den Auskunftsanspruch auf die auslösenden Faktoren sämtlicher Beitragsanpassungen der letzten zehn Jahren in allen ehemaligen und derzeitigen Tarifen der Krankenversicherung bei der Beklagten erstreckt. Vortrag dazu, nach welchen Tarifen der Kläger bei der Beklagten – über die Tarife … und … hinaus – in den letzten Jahren versichert war, hat der Kläger jedoch nicht getätigt. Auch aus den vorliegenden Versicherungsscheinen ergibt sich nicht, dass der Kläger neben den Tarifen … und … einen weiteren Krankenversicherungstarif bei der Beklagten unterhalten haben könnte. Die auslösenden Faktoren für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen hat die Beklagte jedoch bereits mitgeteilt, sodass ein eventueller Auskunftsanspruch insoweit bereits durch Erfüllung erloschen ist. Ob in den Tarifen … und … neben den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den letzten 10 Jahren weitere Beitragsanpassungen stattgefunden haben, gegen deren Wirksamkeit sich der Kläger (noch) nicht wendet, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat der Kläger auch zu der Klausel, deren Unwirksamkeit er als Hintergrund für den Auskunftsanspruch anführt. Während der Kläger auf § 8b MB/KK abstellt und Ausführungen zur Unwirksamkeit dieser Klausel geltend macht, verteidigt die Beklagte die Wirksamkeit von § 11 AVB (RB/KK). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche die Kammer in die Lage versetzen würden, die klägerischen Ausführungen zu § 8b MB/KK nachzuvollziehen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Nicht erklärlich ist der Kammer in diesem Zusammenhang zudem, wieso der Kläger mit seinem Klageantrag zu 4) Auskunft über die Höhe sämtlicher auslösender Faktoren begehrt, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag nur ein Interesse daran hat, Auskunft über diejenigen auslösenden Faktoren zu erhalten, bei denen der gesetzliche Schwellenwert von 10% nicht überschritten worden ist. VI. Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Rückforderungsschreibens noch nicht in Verzug befunden hat. Vielmehr hat erst dieses anwaltliche Schreiben als Mahnung gedient. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB. Es fehlt bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten i.S.d. § 276 BGB. Ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner eine Forderung geltend macht, die ihm vertraglich nicht zusteht, handelt nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr schon mit einer Plausibilitätskontrolle. (BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V ZR 133/08, juris Rn. 20). Angesichts der bis Ende des Jahres 2020 noch umstrittenen Anforderungen des § 203 Abs. 5VVG, handelte die Beklagte nicht fahrlässig, als sie ihre Ausführungen in den Informationsschreiben jedenfalls im Sinne einer Plausibilitätskontrolle als mit den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG kompatibel erachtete. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 ZPO. VIII. Der Streitwert wird auf 11.853,32 € festgesetzt. Bei der Bestimmung des Streitwertes für den Klageantrag zu 1) ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständlichen Prämienanpassungen nicht auf §§ 9 ZPO, 48 Abs. 1 GKG zurückgegriffen werden kann. Denn die letzte Beitragszahlung auf die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erfolgten bereits am 01.12.2019 bzw. am 01.12.2014. § 9 ZPO ist jedoch nur auf künftige Leistung von unbestimmter Dauer anwendbar. Keine Anwendung findet die Vorschrift deshalb insbesondere in den Fällen, in denen ein bezifferbarer, seiner Gesamthöhe nach bereits feststehender Geldbetrag – etwa in Form schon fällig gewordener Einzelbeträge – eingeklagt wird; maßgeblich ist dann allein der insgesamt geforderte Betrag (BeckOK ZPO/Wendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 9 Rn. 5). Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei dem Feststellungsantrag zu 1) um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO handelt. Diese ist wirtschaftlich mit der Hauptsache [Klageantrag zu 2)] identisch. Aufgrund dessen ist der Streitwert der Zwischenfeststellungklage nicht zum Streitwert der Hauptsache hinzuzurechnen, § 5 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 30). Es bleibt folglich der Streitwert des Klageantrags zu 2). Den Streitwert für den Klageantrag zu 4) bemisst die Kammer mit 5.000 €. Die Klageanträge zu 3) und zu 5) bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.