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Urteil

1 U 22/16

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0321.1U22.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor unter Punkt 2 des landgerichtlichen Urteils wird wie folgt präzisiert wird: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin über die mit seinen Reisekostenabrechnungen seit dem 1. Januar 2009 abgerechneten Fahrten Rechenschaft abzulegen, insbesondere ergänzend zur bisherigen Rechnungslegung der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Fahrten nicht oder nicht in Erfüllung des mit der Klägerin abgeschlossenen Handelsvertretervertrages stattgefunden haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor unter Punkt 2 des landgerichtlichen Urteils wird wie folgt präzisiert wird: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin über die mit seinen Reisekostenabrechnungen seit dem 1. Januar 2009 abgerechneten Fahrten Rechenschaft abzulegen, insbesondere ergänzend zur bisherigen Rechnungslegung der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Fahrten nicht oder nicht in Erfüllung des mit der Klägerin abgeschlossenen Handelsvertretervertrages stattgefunden haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € leistet. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1) Rechenschaftslegung über von dem Beklagten zu 1) im Rahmen von Reisekostenabrechnungen gegenüber der Klägerin abgerechneten Fahrten. Der Beklagte zu 1) verlangt widerklagend Erteilung eines weitergehenden Buchauszugs. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die von dem Beklagten zu 1) abgerechneten Reisekosten den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Absprachen entsprachen. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, es sei zwischen ihm und der Klägerin bzw. Herrn X vereinbart worden, dass sämtliche Kosten, die dem Beklagten zu 1) wegen der Umstellung auf ein Handelsvertreterverhältnis entstehen, über die Reisekostenanrechnung an die Klägerin weiterberechnet werden sollten. Hinsichtlich des von der Klägerin erteilten Buchauszugs hat der Beklagte zu 1) die Auffassung vertreten, dass der Buchauszug auch die von der Klägerin an die X Industrial GmbH weitergegebenen und von dieser ausgeführten Geschäfte erfassen müsse, ferner den Bruttogewinn eines jeden einzelnen Geschäfts angeben müsse und die Gründe der Nichtausführung bzw. Rückabwicklung des Geschäfts näher beschreiben müsse. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Anspruch auf Rechnungslegung stattgegeben und die Widerklage auf Erteilung eines weitergehenden Buchauszugs abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit dies für die Berufung noch von Bedeutung ist - ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Rechnungslegung über die mit seinen Reisekostenabrechnungen seit dem 01.01.2009 abgerechneten Fahrten aus § 666 3. Alt. BGB zustünde. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe aufgrund des Handelsvertretervertrages ein spezielles Geschäftsbesorgungsverhältnis bestanden, auf das § 666 BGB Anwendung finde. Der Anspruch werde grundsätzlich erst mit der Beendigung des Auftrags fällig; vorliegend sei Fälligkeit jedenfalls aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses eingetreten. Die Klägerin benötige zur Nachprüfung der Reisekostenabrechnungen des Beklagten zu 1) Informationen, um ermitteln zu können, in welchem Umfang andere Kosten als Reisekosten deklariert und abgerechnet worden seien. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Anspruch entstehe erst nach der Beendigung des Auftrags, so dass von einem Beginn der Verjährung mit Schluss des Jahres 2014 auszugehen sei. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor dem Jahre 2014 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon gehabt habe, dass die abgerechneten Kilometer nicht den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Beklagte zu 1) habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs in Bezug auf Geschäfte zwischen der X Industrial GmbH und Kunden in Deutschland, denn Voraussetzung eines Provisionsanspruchs sei der Abschluss eines Geschäfts zwischen dem Unternehmer (hier der Klägerin) und dem jeweiligen Kunden. Zudem regele § 7 Ziffer 1 letzter Absatz des Handelsvertretervertrages, dass Umsätze der Klägerin u.a. mit X-Gruppenmitgliedern von der Provisionsbasis ausgeschlossen seien. Im Übrigen habe die Klägerin den Anspruch des Beklagten zu 1) auf Erteilung eines Buchauszuges erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte zu 1) mit der Berufung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Landgericht den Beweisangeboten des Beklagten zu 1) zu den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen betreffend die Reisekostenabrechnung nicht nachgegangen sei. Ferner ist er der Auffassung, dass der zugesprochen Auskunftsanspruch zu weitgehend sei und die Berichtspflichten des Handelsvertreters über § 86 Abs. 2 HGB hinaus unzulässig erweitere. Auch § 666 BGB sei hinsichtlich der Reisekostenabrechnung nicht einschlägig. Die Klägerin sei nicht schutzbedürftig. Der Beklagte zu 1) habe monatlich gemäß der vertraglichen Absprache Reisekosten abgerechnet. Die Klägerin hätte die Bezahlung dieser Rechnungen, sofern sie an weiteren Informationen bzw. Nachweisen zu einzelnen Fahrten interessiert gewesen sei, bis zur Vorlage verweigern können. Dies habe sie jedoch während der Vertragslaufzeit nicht getan, sondern die Rechnungen bezahlt. Ein Anspruch auf Rechnungslegung folge auch nicht aus §§ 242, 812 BGB, denn dieser würde voraussetzen, dass die Klägerin bereits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nachgewiesen habe. Dieser setzt jedoch voraus, dass es die von dem Beklagten zu 1) dargelegte und unter Beweis gestellte Absprache bezüglich der Weiterberechnung der Mehrkosten aus der Umstellung auf das Handelsvertreterverhältnis nicht gegeben habe. Auch stünden die §§ 814, 817 BGB der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung entgegen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte keine Aufzeichnungen über die einzelnen in dem streitigen Zeitraum getätigten Fahrten habe und ihm deshalb ergänzende Angaben zu den in Rechnung gestellten Fahrten unmöglich seien. Ferner sei von einem Verzicht der Klägerin auf einen etwaigen Rechenschaftsanspruch auszugehen, nachdem die Klägerin während der gesamten Vertragslaufzeit von über 10 Jahren keine Rechenschaft verlangt habe. Auch stelle sich die Geltendmachung eines etwaigen Rechenschaftslegungsanspruchs als treuwidrig dar. Der Beklagte zu 1) habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin auch weiterhin keine Informationen zu den abgerechneten Fahrten bzw. den Reisekostenabrechnungen, die sie bezahlt habe, verlangen werde. Schließlich sei ein Anspruch auch Rechnungslegung aus § 666 3. Alt. BGB auch verjährt. Die dreijährige Verjährung gemäß § 195 BGB beginne zwar grundsätzlich erst mit der Beendigung des Auftrags, jedoch seien vorliegend die Reisekosten monatlich abgerechnet worden. Für den Beginn der Verjährung komme es daher auf das jeweilige Monatsende an. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges habe die Klägerin einen solchen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 07.02.2014 bzw. 07.05.2014 noch nicht erteilt, so dass insoweit noch keine Erfüllung eingetreten sein könne. Der für die Jahre zuvor erteilte Buchauszug weise keinen Bruttogewinn der einzelnen Geschäfte, insbesondere der Einkaufspreise und etwaiger Nebenkosten aus. Insoweit sei auch für die Jahre 2011 - 2013 der Buchauszugsanspruch nicht erfüllt. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Provisionsanspruch die Geschäfte, die über die Schwestergesellschaft X Industrial GmbH angenommen und ausgeführt worden seien, nicht umfasse. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründung vom 17.05.2016 (Bl. 571ff. d.A.) verwiesen. Der Beklagte zu 1) beantragt: 1. Das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.02.2016, Az. 2 - 17 O 141/14 wird hinsichtlich Ziffer 2 und 4 aufgehoben. 2. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2 a) abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage im Wege der Stufenklage auf der 1. Stufe hin verurteilt, dem Beklagten einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle von dem Beklagten vermittelten Geschäfte, die zwischen der Klägerin oder der X Industrial GmbH einerseits und Kunden in der Bundesrepublik Deutschland andererseits abgeschlossen wurden, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält: aa) Name und Anschrift des Kunden bb) Kundennummer cc) Datum der Auftragserteilung dd) Umfang des erteilten Auftrags ee) Datum der Auftragsbestätigung ff) Datum der Lieferung bzw. Teillieferung gg) Umfang der Lieferung bzw. Teillieferung hh) Datum der Rechnung bzw. Teilrechnung Rechnungen bei Teillieferungen ii) Rechnungsbeträge jj) Datum der Zahlungen bzw. Einzelzahlungen kk) Höhe der gezahlten Beträge ll) Angabe der Annullierungen und Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe dafür mm) Bruttogewinn des einzelnen Geschäfts, insb. unter Darlegung der Einkaufspreise und etwaiger Nebenkosten und zwar aa) für die Zeit vom 01.10.2010 bis 07.02.2014 und bb) für die Zeit vom 08.02.2014 bis 07.05.2014. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ferner beantragt sie - in Präzisierung des Klageantrags zu 2a) - den Beklagten zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin über die mit seine Reisekostenabrechnungen seit dem 1. Januar 2009 abgerechneten Fahrten Rechenschaft abzulegen, insbesondere ergänzend zur bisherigen Rechnungslegung der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Fahrten nicht oder nicht in Erfüllung des mit der Klägerin abgeschlossenen Handelsvertretervertrages stattgefunden haben. Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 2a) abgewiesen wird, beantragt sie, den Beklagten zu 1) im Wege der Teilklage zu verurteilen, an die Klägerin zu viel geleistete Fahrkostenerstattungen in Höhe von 72.650,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie hat mit Anlage K 35 zum Schriftsatz vom 30.05.2017 dem Beklagten zu 1) einen weiteren Buchauszug für den Zeitraum 08.02.2014 bis 07.05.2014 erteilt. Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 (Bl. 869ff d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf ergänzende Auskunft und Rechnungslegung in dem zugesprochenen Umfang. Insoweit war der Tenor entsprechend der beantragten Klarstellung zu formulieren, die keine Klageänderung darstellt, weil der Streitgegenstand identisch blieb. Die Verpflichtung des Beklagten zu 1) folgt als nachvertragliche ergänzende Auskunfts- und Rechnungslegungsplicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag, der in § 9 die Rechnungslegung über Reisekosten regelt. Zudem ergibt sich ein Auskunftsanspruch auch aus § 242 BGB als Annex zu dem von der Klägerin verfolgten Hauptanspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Handelsvertretervertrages (§ 280 Abs. 1 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz1, 1. Alt. BGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Reisekostenabrechnungen des Beklagten zu 1) für die Jahre 2009 bis 2013 (Anlage K 15), die der Klägerin unstreitig nicht gefahrene Kilometer in Rechnung stellten, nicht der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entsprachen. Die Rechnungslegung des Beklagten zu 1) stellte sich daher als Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Handelsvertretervertrages dar und die auf die „fiktiven“ Reisekosten des Beklagten zu 1) geleisteten Zahlungen der Klägerin erfolgten ohne Rechtsgrund. Der Klägerin ist zur Bezifferung ihres Hauptanspruchs auf eine den vertraglichen Absprachen entsprechende Rechnungslegung angewiesen. Ihr steht daher ein Anspruch auf Ergänzung der unstreitig nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Reisekostenabrechnungen des Beklagten zu 1) zu (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. September 1982 - X ZR 54/81 -, Rn. 28, juris). Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Beklagten zu 1), dass entgegen der in § 9 des Handelsvertretervertrages getroffenen Vereinbarung, über die Abrechnung von fiktiven Reisekosten die Nachteile aus der Handelsvertreterstellung gegenüber dem Angestelltenverhältnis hätten ausgeglichen werden sollen, nicht zur Überzeugung des Gericht bestätigt. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Zwar hat grundsätzlich die Klägerin die Voraussetzungen ihres ergänzenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Hauptanspruchs darzulegen und zu beweisen. Für die Klägerin streitet hier jedoch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde, die der Beklagte zu 1) nicht zu entkräften vermocht hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05. Juli 2002 - V ZR 143/01 -, Rn. 7, juris m.w.N.). Der Zeuge Z1 hat bekundet, dass mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen Z2, vereinbart worden sei, dass die Kosten der Selbständigkeit, so Bürokosten etc. in Form von Reisekosten innerhalb der Fahrkosten abgerechnet werden sollten. Insoweit habe die Abrechnung auf ausdrückliche Weisung des Herrn Z2 anders als schriftlich im Vertrag vereinbart erfolgen sollen. Dabei konnte der Zeuge Z1 nur Bekundungen zu seinen eigenen Vertragsverhandlungen machen, bei den mit dem Beklagten zu 1) geführten Vertragsverhandlungen sei er nicht zugegen gewesen. Der Zeuge X hat eine dahingehende Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1) nicht bestätigt. Er hat erklärt, dass mit ihm einzelne Punkte des Handelsvertretervertrages nicht verhandelt oder besprochen worden seien. Er wäre mit einer Absprache über die verdeckte Abrechnung über Fahrtkosten auch nicht einverstanden gewesen. Der Zeuge Z2 hat bekundet, dass es außer den schriftlich getroffenen Vereinbarungen keine abweichenden mündlichen Vereinbarungen gegeben habe. Abweichende Vereinbarungen hätten schriftlich fixiert werden müssen. Die Nachteile aus der Tätigkeit als Handelsvertreter gegenüber dem Angestelltenverhältnis seien dadurch ausgeglichen worden, dass dem Beklagten zu 1) und Herrn Z1 ein monatliches erfolgsunabhängiges Fixum gewährt worden sei und sie ihre Aufwendungen hätten abrechnen können. Das Gericht vermag keiner der Aussagen den Vorrang einzuräumen, alle Zeugen haben ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch das als Anlage BK 2 in Kopie vorgelegte Schreiben vom 14.08.2003 (Bl. 214 d.A.) ist nicht geeignet, die behauptete Vereinbarung nachzuweisen. Das Schreiben ist von dem Beklagten zu 1) unterzeichnet und enthält keine Erklärungen der Gegenseite. Zudem hat die Klägerin die Existenz und den Zugang dieses Schreibens bestritten bzw. dessen nachträgliche Erstellung behauptet, was nicht ausgeschlossen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten immensen Fahrtkosten über Jahre hinweg unbeanstandet bezahlt hat, kann nicht auf das Bestehen der behaupteten Vereinbarung geschlossen werden. Denn die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass sie bis zum Aufkommen des Verdachts des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zu1) diesem vertraut habe. Ferner hat der Zeuge Z2 bekundet, dass die Buchhaltungsabteilung in dem fraglichen Zeitraum unterbesetzt gewesen sei und er in diesem Zeitraum viel in Asien unterwegs gewesen sei. Die Umsätze des Beklagten zu 1) seien mit denen der weiteren für die Klägerin tätigen Handelsvertreter nicht vergleichbar gewesen. Insoweit ist es daher möglich, dass die Falschabrechnung aufgrund einer nachlässigen Prüfung nicht aufgedeckt wurde. Die Klägerin ist auf die ergänzende Auskunft und Rechnungslegung zur Bezifferung ihres auf der dritten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs angewiesen, denn sie ist aufgrund der unstreitig nicht den Tatsachen entsprechenden Reisekostenabrechnung nicht in der Lage, die tatsächlich im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten zu 1) stehenden Fahrten zu ermitteln. Dem Beklagten zu 1) ist die Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch nicht unmöglich. Auch wenn der Beklagte zu 1) über keine eigenen Aufzeichnungen über Fahrten verfügen sollte, ist es ihm möglich, unter Zuhilfenahme der von ihm erstellten Reisekostenabrechnungen jedenfalls eine Mindestgrößenordnung der tatsächlich in Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin gefahrenen Kilometer anzugeben, sei es auch unter Herausrechnung des nach seiner Behauptung über die Reisekosten an die Klägerin weiterberechneten Aufwands. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt, denn es fehlt an Umständen, aufgrund derer der Beklagte zu 1) darauf vertrauen durfte, dass er von der Klägerin hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen nicht mehr auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Reiskostenabrechnungen nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprachen. Damit steht ein betrügerisches Verhalten des Beklagten zu 1) im Raum, welches bei der Klägerin einen erheblichen Schaden verursacht hat. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte zu 1) bei verständiger Würdigung sich nicht darauf einreichten oder darauf vertrauen, dass bei einer Aufdeckung der Falschabrechnung - auch erst nach mehreren Jahren - die Klägerin ihn nicht mehr in Anspruch nehmen werde (vgl. dazu auch BGH, NJW 1963, 950). Der Anspruch auf ergänzende Auskunfts- und Rechnungslegung ist auch nicht verjährt. Der Anspruch verjährt selbstständig in der Frist des §§ 195, 199 BGB, jedoch nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 -, Rn. 8, juris). Hier begann die dreijährige Verjährungsfrist des ergänzenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht vor Ablauf des Jahres 2014 zu laufen, denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, die einen ergänzenden Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 1) begründeten, hatte. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch eine Verjährung des Hauptanspruchs kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht. Mangels Kenntnis der Klägerin von den Umständen, die einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin begründeten, scheidet auch ein Anspruchsverzicht der Klägerin sowie ein Ausschluss nach §§ 814, 817 BGB aus. Der Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines weitergehenden als den von der Klägerin bereits erteilten Buchauszugs aus § 87 c Abs. 2 HGB. Dem Beklagten zu 1) wurde mit Anlagen K 24 bis K 27 und K 35 ein Buchauszugs für die beantragten Zeiträume erteilt. Dieser genügte den Anforderungen des § 87 c Abs. 2 HGB, womit der Anspruch des Beklagten zu 1) durch Erfüllung erloschen ist. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges erstreckt sich nicht auf die zwischen der X Industrial GmbH und Kunden in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verträge, denn diese begründen nach der vertraglichen Vereinbarung keinen Provisionsanspruch des Beklagten zu 1) gegen die Klägerin. Der Handelsvertretervertrag nimmt in § 7 Umsätze mit X-Gruppenmitgliedern von der Provisionsbasis ausdrücklich aus. Dass diese Regelung, wie der Beklagte zu 1) behauptet, nur Warengeschäfte zwischen X-Gruppenmitgliedern habe erfassen sollen, kann nicht festgestellt werden. Unabhängig von der ausdrücklichen vertraglichen Regelung würde jedoch auch die Interessenlage eine Erfassung der Geschäfte der X Industrial GmbH nicht gebieten. Denn die von der X Industrial GmbH abgeschlossenen Geschäfte können „wirtschaftlich“ nicht der Klägerin zugerechnet werden. Die Klägerin als „Tante“ der X Industrial GmbH partizipiert nicht an deren Erträgen. Zudem unterscheidet sich die Produktpalette der Klägerin von der der X Industrial GmbH, beide agieren in Einkauf und Vertrieb unabhängig voneinander. Es fehlt daher an der für die Zurechnung erforderlichen wirtschaftlichen Einheit (vgl. dazu Baumbach/Hopt/Hopt HGB § 87 Rn, 14). Der Beklagte zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Ausweis des Bruttogewinns für jedes einzelne Geschäft. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung in § 7 des Vertrages spricht für eine Auslegung dahin, dass mit Bruttogewinn der Gesamtbruttogewinn und nicht der Bruttogewinn eines jeden einzelnen Geschäfts gemeint ist, weil von „auf der Basis eines Bruttogewinns“ gesprochen wird, mithin die Kalkulationsgrundlage der Klägerin angesprochen wird. Zudem würde die Berechnung variabler Provisionen anhand des Bruttogewinns eines jeden einzelnen Geschäfts einen so erheblichen Aufwand begründen, dass erwartet werden kann, dass die Parteien dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart hätten. Schließlich genügt der von der Klägerin erteilte Buchauszug auch im Übrigen den Anforderungen und ermöglicht dem Beklagten zu 1) anhand der Angaben zu der Nichtausführung oder Rückabwicklung der Geschäfte die Überprüfung der Provisionsabrechnung. Dass der Beklagte zu 1) als langjährig in der Branche tätiger Handelsvertreter den Angaben „defekt“, „Qualitätskontrolle“, „Rückgabe“ und „Fehlmenge“ nicht die entsprechende Bedeutung zumessen kann, hat er nicht konkret dargelegt; und auch nicht, dass die Angaben mehrdeutig oder missverständlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).