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Urteil

5 U 348/21

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0421.5U348.21.00
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Leitsätze
1. Bei Stornierung einer Flugbuchung (über das Internet) trifft das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast dahin, jedenfalls die in den durchschnittlichen Flugpreis einkalkulierten, aber nicht angefallenen Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben offenzulegen.(Rn.29) (Rn.45) 2. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft die Steuern und Gebühren im Rahmen ihrer Ticketpreisgestaltung ausgewiesen und damit explizit von den Fluggästen verlangt hat oder - wie sie behauptet - auf eine Weitergabe an ihre Kunden ausweislich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen "verzichtet" hat.(Rn.30) 3. Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, ist der Anspruchsteller berechtigt, die Höhe der einkalkulierten Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben zu schätzen. Ein Auskunftsanspruch muss nicht gesondert geltend gemacht werden.(Rn.45) 4. Hat das Unternehmen einen nachvollziehbar und nicht zu hoch gewählten Schätzbetrag von 20 € zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret und substantiell angegriffen, gilt die dem zugrunde liegende Behauptung als zugestanden und kann der Anspruchsteller seine Forderungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 648 Satz 2 BGB in dieser Höhe pro Flugbuchung - jeweils begrenzt durch den jeweils gezahlten Flugpreis - geltend machen.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2021, Az. 20 O 122/21, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.946,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 40,00 € seit dem 06.04.2020, 19,44 € seit dem 06.04.2020, 40,00 € seit dem 03.04.2020, 15,62 € seit dem 02.04.2020, 40,00 € seit dem 02.04.2020, 5,62 € seit dem 02.04.2020, 20,00 € seit dem 01.04.2020, 20,00 € seit dem 01.04.2020, 19,30 € seit dem 01.04.2020, 15,62 € seit dem 01.04.2020, 20,00 € seit dem 01.04.2020, 19,62 € seit dem 01.04.2020, 15,62 € seit dem 01.04.2020, 16,46 € seit dem 01.04.2020, 14,12 € seit dem 01.04.2020, 15,50 € seit dem 01.04.2020, 67,06 € seit dem 01.04.2020, 19,99 € seit dem 01.04.2020, 11,24 € seit dem 01.04.2020, 20,00 € seit dem 31.03.2020, 5,62 € seit dem 31.03.2020, 20,00 € seit dem 31.03.2020, 22,48 € seit dem 01.04.2020, 31,98 € seit dem 31.03.2020, 5,62 € seit dem 31.03.2020, 80,00 € seit dem 31.03.2020, 19,44 € seit dem 31.03.2020, 5,77 € seit dem 31.03.2020, 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24.07.2019, 40,00 € seit dem 24.07.2019, 59,96 € seit dem 20.07.2019, 20,00 € seit dem 17.07.2019, 40,00 € seit dem 17.07.2019, 20,00 € seit dem 11.07.2019, 7,81 € seit dem 04.07.2019, 80,00 € seit dem 29.06.2019, 40,00 € seit dem 28.06.2019, 20,00 € seit dem 27.06.2019, 40,00 € seit dem 27.06.2019, 7,81 € seit dem 22.06.2019, 40,00 € seit dem 21.06.2019, 40,00 € seit dem 19.06.2019, 17,88 € seit dem 16.06.2019, 20,00 € seit dem 12.06.2019, 80,00 € seit dem 11.06.2019, 40,00 € seit dem 25.05.2019, 20,00 € seit dem 22.05.2019, 60,00 € seit dem 10.05.2019, 40,00 € seit dem 09.05.2019, 40,00 € seit dem 01.05.2019, 15,97 € seit dem 01.05.2019, 40,00 € seit dem 30.04.2019, 20,00 € seit dem 28.04.2019, 80,00 € seit dem 26.04.2019, 20,00 € seit dem 25.04.2019, 7,81 € seit dem 24.04.2019, 29,98 € seit dem 17.04.2019, 19,98 € seit dem 17.04.2019, 12,99 € seit dem 17.04.2019, 12,99 € seit dem 12.04.2019, 12,99 € seit dem 05.04.2019, 73,96 € seit dem 29.03.2019, 160,00 € seit dem 24.03.2019, 20,00 € seit dem 21.03.2019, 6,00 € seit dem 15.03.2019, 40,00 € seit dem 09.03.2019, 80,00 € seit dem 02.03.2019, 40,00 € seit dem 18.01.2019, 78,70 € seit dem 12.10.2018, 29,99 € seit dem 04.10.2018 sowie 40,00 € seit dem 11.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 31.391,01 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil hinsichtlich der Kosten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.520 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Stornierung einer Flugbuchung (über das Internet) trifft das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast dahin, jedenfalls die in den durchschnittlichen Flugpreis einkalkulierten, aber nicht angefallenen Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben offenzulegen.(Rn.29) (Rn.45) 2. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft die Steuern und Gebühren im Rahmen ihrer Ticketpreisgestaltung ausgewiesen und damit explizit von den Fluggästen verlangt hat oder - wie sie behauptet - auf eine Weitergabe an ihre Kunden ausweislich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen "verzichtet" hat.(Rn.30) 3. Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, ist der Anspruchsteller berechtigt, die Höhe der einkalkulierten Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben zu schätzen. Ein Auskunftsanspruch muss nicht gesondert geltend gemacht werden.(Rn.45) 4. Hat das Unternehmen einen nachvollziehbar und nicht zu hoch gewählten Schätzbetrag von 20 € zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret und substantiell angegriffen, gilt die dem zugrunde liegende Behauptung als zugestanden und kann der Anspruchsteller seine Forderungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 648 Satz 2 BGB in dieser Höhe pro Flugbuchung - jeweils begrenzt durch den jeweils gezahlten Flugpreis - geltend machen.(Rn.45) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2021, Az. 20 O 122/21, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.946,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 40,00 € seit dem 06.04.2020, 19,44 € seit dem 06.04.2020, 40,00 € seit dem 03.04.2020, 15,62 € seit dem 02.04.2020, 40,00 € seit dem 02.04.2020, 5,62 € seit dem 02.04.2020, 20,00 € seit dem 01.04.2020, 20,00 € seit dem 01.04.2020, 19,30 € seit dem 01.04.2020, 15,62 € seit dem 01.04.2020, 20,00 € seit dem 01.04.2020, 19,62 € seit dem 01.04.2020, 15,62 € seit dem 01.04.2020, 16,46 € seit dem 01.04.2020, 14,12 € seit dem 01.04.2020, 15,50 € seit dem 01.04.2020, 67,06 € seit dem 01.04.2020, 19,99 € seit dem 01.04.2020, 11,24 € seit dem 01.04.2020, 20,00 € seit dem 31.03.2020, 5,62 € seit dem 31.03.2020, 20,00 € seit dem 31.03.2020, 22,48 € seit dem 01.04.2020, 31,98 € seit dem 31.03.2020, 5,62 € seit dem 31.03.2020, 80,00 € seit dem 31.03.2020, 19,44 € seit dem 31.03.2020, 5,77 € seit dem 31.03.2020, 16,24 € seit dem 31.03.2020, 4,99 € seit dem 30.03.2020, 5,62 € seit dem 31.03.2020, 44,08 € seit dem 29.03.2020, 68,22 € seit dem 29.03.2020, 80,00 € seit dem 29.03.2020, 20,00 € seit dem 28.03.2020, 20,00 € seit dem 29.03.2020, 19,98 € seit dem 28.03.2020, 5,62 € seit dem 28.03.2020, 5,62 € seit dem 28.03.2020, 40,00 € seit dem 28.03.2020, 20,00 € seit dem 28.03.2020, 40,00 € seit dem 27.03.2020, 11,24 € seit dem 27.03.2020, 80,00 € seit dem 27.03.2020, 42,22 € seit dem 26.03.2020, 22,80 € seit dem 26.03.2020, 20,00 € seit dem 26.03.2020, 37,28 € seit dem 26.03.2020, 36,80 € seit dem 26.03.2020, 40,00 € seit dem 26.03.2020, 20,00 € seit dem 26.03.2020, 50,58 € seit dem 26.03.2020, 11,24 € seit dem 25.03.2020, 7,12 € seit dem 25.03.2020, 20,00 € seit dem 25.03.2020, 20,00 € seit dem 25.03.2020, 18,00 € seit dem 24.03.2020, 17,81 € seit dem 24.03.2020, 64,96 € seit dem 24.03.2020, 35,50 € seit dem 24.03.2020, 40,00 € seit dem 23.03.2020, 9,50 € seit dem 21.03.2020, 48,72 € seit dem 21.03.2020, 13,00 € seit dem 20.03.2020, 9,99 € seit dem 20.03.2020, 9,50 € seit dem 20.03.2020, 29,98 € seit dem 20.03.2020, 20,00 € seit dem 19.03.2020, 20,00 € seit dem 19.03.2020, 20,00 € seit dem 19.03.2020, 40,00 € seit dem 19.03.2020, 19,98 € seit dem 18.03.2020, 5,62 € seit dem 18.03.2020, 11,24 € seit dem 18.03.2020, 20,00 € seit dem 18.03.2020, 7,81 € seit dem 18.03.2020, 110,48 € seit dem 18.03.2020, 61,32 € seit dem 18.03.2020, 79,96 € seit dem 18.03.2020, 55,92 € seit dem 18.03.2020, 38,48 € seit dem 18.03.2020, 5,00 € seit dem 17.03.2020, 5,00 € seit dem 17.03.2020, 23,99 € seit dem 17.03.2020, 5,00 € seit dem 17.03.2020, 5,00 € seit dem 17.03.2020, 20,00 € seit dem 17.03.2020, 19,98 € seit dem 17.03.2020, 5,00 € seit dem 17.03.2020, 5,00 € seit dem 17.03.2020, 39,98 € seit dem 14.03.2020, 40,00 € seit dem 14.03.2020, 20,00 € seit dem 14.03.2020, 13,99 € seit dem 14.03.2020, 17,80 € seit dem 13.03.2020, 40,00 € seit dem 13.03.2020, 20,00 € seit dem 13.03.2020, 20,00 € seit dem 13.03.2020, 151,92 € seit dem 13.03.2020, 20,00 € seit dem 13.03.2020, 55,22 € seit dem 12.03.2020, 79,48 € seit dem 12.03.2020, 20,00 € seit dem 12.03.2020, 66,86 € seit dem 11.03.2020, 9,99 € seit dem 11.03.2020, 80,00 € seit dem 11.03.2020, 20,00 € seit dem 12.03.2020, 40,00 € seit dem 11.03.2020, 40,00 € seit dem 12.03.2020, 80,00 € seit dem 11.03.2020, 20,00 € seit dem 12.03.2020, 80,00 € seit dem 10.03.2020, 40,00 € seit dem 10.03.2020, 40,00 € seit dem 10.03.2020, 20,00 € seit dem 10.03.2020, 13,99 € seit dem 10.03.2020, 17,81 € seit dem 10.03.2020, 5,62 € seit dem 10.03.2020, 80,00 € seit dem 10.03.2020, 10,00 € seit dem 10.03.2020, 76,96 € seit dem 10.03.2020, 37,80 € seit dem 10.03.2020, 22,45 € seit dem 10.03.2020, 14,99 € seit dem 09.03.2020, 14,99 € seit dem 09.03.2020, 29,43 € seit dem 09.03.2020, 5,96 € seit dem 07.03.2020, 5,96 € seit dem 07.03.2020, 4,57 € seit dem 07.03.2020, 5,62 € seit dem 07.03.2020, 11,24 € seit dem 07.03.2020, 11,24 € seit dem 07.03.2020, 5,62 € seit dem 07.03.2020, 11,24 € seit dem 07.03.2020, 27,98 € seit dem 07.03.2020, 40,00 € seit dem 06.03.2020, 40,00 € seit dem 06.03.2020, 11,24 € seit dem 06.03.2020, 11,24 € seit dem 06.03.2020, 40,00 € seit dem 05.03.2020, 20,00 € seit dem 04.03.2020, 19,99 € seit dem 04.03.2020, 20,00 € seit dem 04.03.2020, 35,37 € seit dem 04.03.2020, 32,48 € seit dem 04.03.2020, 14,99 € seit dem 04.03.2020, 20,00 € seit dem 03.03.2020, 40,00 € seit dem 03.03.2020, 80,00 € seit dem 03.03.2020, 20,00 € seit dem 29.02.2020, 19,30 € seit dem 28.02.2020, 11,24 € seit dem 28.02.2020, 11,24 € seit dem 28.02.2020, 11,24 € seit dem 27.02.2020, 20,00 € seit dem 27.02.2020, 20,00 € seit dem 27.02.2020, 20,00 € seit dem 27.02.2020, 14,74 € seit dem 27.02.2020, 17,81 € seit dem 26.02.2020, 15,62 € seit dem 25.02.2020, 160,00 € seit dem 25.02.2020, 20,00 € seit dem 25.02.2020, 40,00 € seit dem 25.02.2020, 40,00 € seit dem 25.02.2020, 11,24 € seit dem 25.02.2020, 80,00 € seit dem 25.02.2020, 80,00 € seit dem 25.02.2020, 40,00 € seit dem 25.02.2020, 40,00 € seit dem 24.02.2020, 20,00 € seit dem 22.02.2020, 44,99 € seit dem 22.02.2020, 11,24 € seit dem 21.02.2020, 9,99 € seit dem 21.02.2020, 40,00 € seit dem 20.02.2020, 28,00 € seit dem 20.02.2020, 40,00 € seit dem 20.02.2020, 80,00 € seit dem 20.02.2020, 40,00 € seit dem 20.02.2020, 80,00 € seit dem 19.02.2020, 27,98 € seit dem 19.02.2020, 10,00 € seit dem 20.02.2020, 120,00 € seit dem 19.02.2020, 8,16 € seit dem 19.02.2020, 13,99 € seit dem 18.02.2020, 19,37 € seit dem 18.02.2020, 33,61 € seit dem 18.02.2020, 80,00 € seit dem 18.02.2020, 32,85 € seit dem 16.02.2020, 9,99 € seit dem 15.02.2020, 5,62 € seit dem 15.02.2020, 40,00 € seit dem 15.02.2020, 5,62 € seit dem 15.02.2020, 13,99 € seit dem 15.02.2020, 31,24 € seit dem 15.02.2020, 5,62 € seit dem 14.02.2020, 5,62 € seit dem 14.02.2020, 200,00 € seit dem 13.02.2020, 29,08 € seit dem 13.02.2020, 14,24 € seit dem 13.02.2020, 20,00 € seit dem 12.02.2020, 40,00 € seit dem 12.02.2020, 14,24 € seit dem 12.02.2020, 49,68 € seit dem 12.02.2020, 18,99 € seit dem 12.02.2020, 40,00 € seit dem 12.02.2020, 20,00 € seit dem 12.02.2020, 71,24 € seit dem 12.02.2020, 35,68 € seit dem 12.02.2020, 40,00 € seit dem 12.02.2020, 14,24 € seit dem 12.02.2020, 80,00 € seit dem 12.02.2020, 55,96 € seit dem 11.02.2020, 5,62 € seit dem 11.02.2020, 5,62 € seit dem 11.02.2020, 8,16 € seit dem 11.02.2020, 5,62 € seit dem 11.02.2020, 40,00 € seit dem 11.02.2020, 5,62 € seit dem 11.02.2020, 5,77 € seit dem 11.02.2020, 15,62 € seit dem 11.02.2020, 5,62 € seit dem 11.02.2020, 40,00 € seit dem 09.02.2020, 19,98 € seit dem 09.02.2020, 14,24 € seit dem 07.02.2020, 14,24 € seit dem 07.02.2020, 14,24 € seit dem 07.02.2020, 80,00 € seit dem 07.02.2020, 26,86 € seit dem 06.02.2020, 20,00 € seit dem 06.02.2020, 36,54 € seit dem 06.02.2020, 39,96 € seit dem 06.02.2020, 20,00 € seit dem 05.02.2020, 5,62 € seit dem 05.02.2020, 160,00 € seit dem 05.02.2020, 7,37 € seit dem 05.02.2020, 7,37 € seit dem 05.02.2020, 61,30 € seit dem 04.02.2020, 11,24 € seit dem 04.02.2020, 18,30 € seit dem 04.02.2020, 20,00 € seit dem 04.02.2020, 20,00 € seit dem 04.02.2020, 40,00 € seit dem 04.02.2020, 20,00 € seit dem 04.02.2020, 10,00 € seit dem 04.02.2020, 4,99 € seit dem 04.02.2020, 19,98 € seit dem 04.02.2020, 20,00 € seit dem 02.02.2020, 13,99 € seit dem 02.02.2020, 80,00 € seit dem 01.02.2020, 11,24 € seit dem 01.02.2020, 28,86 € seit dem 01.02.2020, 40,00 € seit dem 02.02.2020, 9,99 € seit dem 31.01.2020, 11,24 € seit dem 31.01.2020, 7,37 € seit dem 31.01.2020, 5,99 € seit dem 31.01.2020, 5,62 € seit dem 31.01.2020, 20,00 € seit dem 01.02.2020, 7,81 € seit dem 31.01.2020, 40,00 € seit dem 31.01.2020, 79,96 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 40,00 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 40,00 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 39,94 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 7,82 € seit dem 30.01.2020, 29,98 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 37,98 € seit dem 30.01.2020, 9,99 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 40,00 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 10,00 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 11,24 € seit dem 30.01.2020, 40,00 € seit dem 30.01.2020, 20,00 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 21,86 € seit dem 30.01.2020, 20,00 € seit dem 30.01.2020, 7,37 € seit dem 30.01.2020, 9,99 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 30.01.2020, 19,99 € seit dem 30.01.2020, 5,62 € seit dem 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40,00 € seit dem 10.12.2019, 80,00 € seit dem 16.10.2019, 19,99 € seit dem 16.10.2019, 40,00 € seit dem 13.10.2019, 40,00 € seit dem 12.10.2019, 20,00 € seit dem 10.12.2019, 20,00 € seit dem 09.10.2019, 40,00 € seit dem 09.10.2019, 20,00 € seit dem 10.12.2019, 29,98 € seit dem 10.12.2019, 74,96 € seit dem 07.10.2019, 80,00 € seit dem 11.12.2019, 20,00 € seit dem 10.12.2019, 62,46 € seit dem 11.12.2019, 40,00 € seit dem 10.12.2019, 20,00 € seit dem 10.12.2019, 20,00 € seit dem 10.12.2019, 40,00 € seit dem 11.12.2019, 14,70 € seit dem 21.09.2019, 40,00 € seit dem 10.12.2019, 20,00 € seit dem 10.12.2019, 40,00 € seit dem 19.09.2019, 40,00 € seit dem 11.12.2019, 9,99 € seit dem 11.09.2019, 64,96 € seit dem 10.12.2019, 80,00 € seit dem 05.09.2019, 20,00 € seit dem 11.12.2019, 20,00 € seit dem 31.08.2019, 80,00 € seit dem 29.08.2019, 20,00 € seit dem 11.12.2019, 40,00 € seit dem 27.08.2019, 80,00 € seit dem 27.08.2019, 19,98 € seit dem 23.08.2019, 80,00 € seit dem 21.08.2019, 20,00 € seit dem 21.08.2019, 20,00 € seit dem 20.08.2019, 39,98 € seit dem 19.08.2019, 80,00 € seit dem 18.08.2019, 20,00 € seit dem 18.08.2019, 20,00 € seit dem 17.08.2019, 20,00 € seit dem 17.08.2019, 14,99 € seit dem 16.08.2019, 92,94 € seit dem 16.08.2019, 20,00 € seit dem 15.08.2019, 20,00 € seit dem 15.08.2019, 80,00 € seit dem 15.08.2019, 40,00 € seit dem 15.08.2019, 40,00 € seit dem 15.08.2019, 40,00 € seit dem 14.08.2019, 47,97 € seit dem 14.08.2019, 37,98 € seit dem 14.08.2019, 80,00 € seit dem 14.08.2019, 40,00 € seit dem 14.08.2019, 40,00 € seit dem 14.08.2019, 40,00 € seit dem 13.08.2019, 40,00 € seit dem 13.08.2019, 80,00 € seit dem 13.08.2019, 34,56 € seit dem 11.08.2019, 40,00 € seit dem 08.08.2019, 20,00 € seit dem 08.08.2019, 20,00 € seit dem 07.08.2019, 19,99 € seit dem 07.08.2019, 60,00 € seit dem 06.08.2019, 33,44 € seit dem 02.08.2019, 40,00 € seit dem 01.08.2019, 20,00 € seit dem 26.07.2019, 37,42 € seit dem 25.07.2019, 27,98 € seit dem 24.07.2019, 40,00 € seit dem 24.07.2019, 40,00 € seit dem 24.07.2019, 59,96 € seit dem 20.07.2019, 20,00 € seit dem 17.07.2019, 40,00 € seit dem 17.07.2019, 20,00 € seit dem 11.07.2019, 7,81 € seit dem 04.07.2019, 80,00 € seit dem 29.06.2019, 40,00 € seit dem 28.06.2019, 20,00 € seit dem 27.06.2019, 40,00 € seit dem 27.06.2019, 7,81 € seit dem 22.06.2019, 40,00 € seit dem 21.06.2019, 40,00 € seit dem 19.06.2019, 17,88 € seit dem 16.06.2019, 20,00 € seit dem 12.06.2019, 80,00 € seit dem 11.06.2019, 40,00 € seit dem 25.05.2019, 20,00 € seit dem 22.05.2019, 60,00 € seit dem 10.05.2019, 40,00 € seit dem 09.05.2019, 40,00 € seit dem 01.05.2019, 15,97 € seit dem 01.05.2019, 40,00 € seit dem 30.04.2019, 20,00 € seit dem 28.04.2019, 80,00 € seit dem 26.04.2019, 20,00 € seit dem 25.04.2019, 7,81 € seit dem 24.04.2019, 29,98 € seit dem 17.04.2019, 19,98 € seit dem 17.04.2019, 12,99 € seit dem 17.04.2019, 12,99 € seit dem 12.04.2019, 12,99 € seit dem 05.04.2019, 73,96 € seit dem 29.03.2019, 160,00 € seit dem 24.03.2019, 20,00 € seit dem 21.03.2019, 6,00 € seit dem 15.03.2019, 40,00 € seit dem 09.03.2019, 80,00 € seit dem 02.03.2019, 40,00 € seit dem 18.01.2019, 78,70 € seit dem 12.10.2018, 29,99 € seit dem 04.10.2018 sowie 40,00 € seit dem 11.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 31.391,01 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil hinsichtlich der Kosten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.520 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht aus insgesamt 1.115 Buchungsvorgängen die Erstattung aufgrund von vorgenommenen Flugstornierungen nicht angefallener Steuern, Gebühren und sonstiger Abgaben in einer Gesamthöhe von 39.520 €. Dabei hat die Klägerin pro Flug im Wege der Schätzung einen Betrag von 20 € angesetzt. Sämtliche Flüge sollten von der Beklagten, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der …, durchgeführt werden, wobei der Ankunft- oder Zielflughafen jeweils in Stuttgart war. Betreffend Einzelheiten zu den jeweiligen Buchungsvorgängen und Abtretungen wird auf die Zusammenstellungen in der Klageschrift vom 11. März 2021, in den Schriftsätzen der Klägerin vom 9. Januar und 21. Januar 2023 sowie die Anlagen K1-1 bis K-1115-4 (einschließlich der unter dem 8. März 2023 vorgelegten Anlage K4) Bezug genommen. Weiterhin verlangt die Klägerin die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt (1.115 x 83,54 € =) 93.147,10 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei international zuständig, weil es sich auch bei den klägerseits geltend gemachten Rückgewähransprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 648 Satz 2 BGB um "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EuGVVO handele. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-Verordnung gelange deutsches Recht zur Anwendung, da die in den jeweiligen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend: ABB) der Beklagten enthaltene Rechtswahlklausel intransparent und irreführend sei und damit gegen die Mindestvorgaben nach Art. 3 Abs. 1, Art. 5 der Klausel-Richtlinie verstoße. Die Beklagte sei jedoch nicht passiv legitimiert, da sich aus den von der Klägerseite vorgelegten Buchungsbestätigungen eindeutig ergebe, dass die streitgegenständlichen Flüge über die Homepage der ... gebucht worden seien, mit der die Zedenten deshalb auch den jeweiligen Beförderungsvertrag geschlossen hätten. Dass die Beklagte dann unstreitig die Flüge habe durchführen sollen, sei nur konzernintern von Relevanz. Darüber hinaus sei die Klage der Höhe nach unschlüssig. Eine Schätzung der Rückforderungshöhe komme nicht in Betracht, da für jede einzelne Buchung exakt die jeweilige Steuer und das Flughafenentgelt ermittelt werden könnten. Soweit noch tatsächliche Unklarheiten verblieben, könne die Klägerseite die jeweilige Höhe im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Beklagten erfragen. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien dementsprechend nicht erstattbar. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.Die Beklagte sei passiv legitimiert. Diese sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Buchungen Teil der ... Gruppe gewesen, was ... in ihren auf der Website veröffentlichten AGB auch offengelegt habe. Buchungen, auch bei der Beklagten, seien über die Plattform beziehungsweise gemeinsame Buchungszentren der ... abgewickelt worden. Vertragspartner sei allerdings die Beklagte geworden, für die das Airlinekürzel „…“ verwendet worden sei, mit welchem alle streitgegenständlichen Flüge beginnen würden. Dies sei im Rahmen des Buchungsprozesses für die Reisenden ausdrücklich offengelegt worden ("… ist der Vertragspartner, und es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von ... für alle Flüge, die mit dem Airlinekürzel "…" von ... durchgeführt werden."). Überdies bestreite das Unternehmen ... in gegen es gerichteten Klagen in eben solchen "Buchungskonstellationen" wie den vorliegenden seine Passivlegitimation gerade mit dem Argument, dass seine Website lediglich für Buchungen zur Verfügung gestellt werde, dies aber kein Vertragsverhältnis begründe. Weiterhin bestehe Einigkeit in der Rechtsprechung, dass eine Fluggesellschaft gemäß Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008/EG die Höhe der angefallenen Steuern und Gebühren mitzuteilen habe. Ebenfalls sei es allgemeine Meinung, dass nicht angefallene Steuern und Gebühren nach dem Nichtantritt eines Fluges zu erstatten seien. Dabei fielen Steuern und Gebühren bei jeder Buchung an, auch wenn eine Fluggesellschaft wie die Beklagte erkläre, gegenüber ihren Kunden auf die Hinzurechnung von Steuern und Gebühren zu verzichten. Da die Beklagte die Höhe der Steuern und Gebühren nicht mitgeteilt habe, sei die Klägerin berechtigt, mit Schätzungen zu arbeiten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 26.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, AZ.: 20 O 122/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 39.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz auf den jeweils zuerkannten Betrag seit dem Folgenden näher bezeichneten Verzugseintritt zu zahlen: (es wird auf die Übersicht gemäß Klageschrift Seite 1 bis Seite 39 verwiesen) und 2. die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 93.147,10 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 VO 1008/2008/EG seien Steuern und Gebühren nur auszuweisen, wenn sie von der Fluggesellschaft dem Flugpreis hinzugerechnet worden seien; hierauf habe die Beklagte aber verzichtet. Außerdem seien die Verträge vorliegend nicht mit der Beklagten, sondern mit dem Unternehmen ... geschlossen worden, so dass auch kein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte bestehen könne. Auch die Schätzung der Klägerin sei unzulässig. Hier sei insbesondere darauf zu verweisen, dass augenscheinlich systematisch Beträge in Ansatz gebracht worden seien, die über dem jeweils entrichteten Ticketpreis lägen. II. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg, da sie aus abgetretenem Recht Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 648 Satz 2 BGB auf Rückerstattung der für die stornierten Flüge nicht angefallenen Steuern und Gebühren in einer Gesamthöhe von 23.946,79 € hat. Auch kann sie die Freistellung von ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings nur ausgehend von einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr (insgesamt 31.391,01 €). 1. Zutreffend hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die - anders als die Zuständigkeit nach § 513 Abs. 2 ZPO - auch in der Berufungsinstanz stets von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 14, 17 mwN). a) Vorliegend folgt - wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die streitgegenständlichen Flugbeförderungsverträge einheitlich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b EuGVVO. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können Ansprüche aus einem Vertrag am Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 Rn. 58 mwN – Flightright). Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus. Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 26. März 2019 – XI ZR 228/17, NJW 2019, 2780 Rn. 35 mwN). So liegt der Fall hier. Bei den Ansprüchen auf Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren aus den von den Zedenten entrichteten Flugpreisen handelt es sich um vertragliche Sekundäransprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 648 Satz 2 BGB) aus dem zugrundeliegenden Beförderungsvertrag und damit um Ansprüche "aus einem Vertrag" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zum Ganzen auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 184/20, NZV 2021, 196, Rn. 10; LG Düsseldorf Beschluss vom 17.Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 4). b) Der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO begründet dabei für sämtliche Klagen aus einem Luftbeförderungsvertrag einen einheitlichen Gerichtsstand, denn grundsätzlich soll nur ein Gericht für alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – X ZR 10/19, RIW 2020, 701 Rn. 23 ff. mwN). Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort – nach Wahl des Fluggastes – jedenfalls der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 – C-519/19, juris Rn. 62 mwN – Ryanair; BGH, Urteil vom 12. Mai 2020 – X ZR 10/19, aaO Rn. 29 mwN). Die vorliegend streitgegenständlichen Beförderungsverträge betreffen allesamt Flugstrecken, bei denen Stuttgart entweder Abflug- oder Ankunftsflughafen war, so dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht. c) Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sei als Gerichtsstand Dublin/Irland vereinbart. Denn Beklagte hat weder den Inhalt noch die Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsklausel gemäß Art. 25 EuGVVO überhaupt dargelegt. Überdies könnte sich die Beklagte auf eine solche Gerichtsstandsklausel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18. November 2020 – C-519/19, aaO Rn. 63 – Ryanair) ohnehin nicht wirksam berufen (hierzu ausführlich OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 184/20, NZV 2021, 196 Rn. 14; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2023 – 2-24 S 74/22, juris Rn. 21; LG Memmingen, Urteil vom 28. September 2022 – 13 S 249/22, juris Rn. 10; jeweils mwN). d) Soweit die Beklagte darüber hinaus zur Begründung ihrer Zuständigkeitsrüge auf die Rechtsprechung des EuGH zum Verlust des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 17 f. EuGVVO im Falle der Abtretung an einen Zessionar, der selbst nicht die Verbrauchereigenschaft hat, verweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - C-89/91, NJW 1993, 1251), liegt dieser Einwand neben der Sache. Denn die internationale Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts folgt hier - worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - gerade nicht aus dieser Regelung zum Verbrauchergerichtsstand, die gemäß Art. 17 Abs. 3 EuGVVO auf Beförderungsverträge ohnehin keine Anwendung findet, sondern – wie dargelegt – unabhängig von der Verbrauchereigenschaft der Zedenten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 EuGVVO (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 184/20, aaO Rn. 15). 2. Weiterhin hat das Landgericht aufgrund zutreffender Erwägungen die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts angenommen. a) Nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO unterliegt das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner dem Forderungsstatut. Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl getroffen haben, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet (Satz 1). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Satz 2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Zedenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt allesamt im Inland haben, Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch befanden sich jeweils der Abflug- oder der Ankunftsort der gebuchten Flüge in Deutschland. Somit kommt nach den Verordnungsvorschriften deutsches (nicht österreichisches) Sachrecht zur Anwendung. b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Rechtswahlklausel zugunsten irischen Rechts im Ziffer 2.4.1 ihrer ABB ("Sofern das Übereinkommen oder die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns, diese Beförderungsbedingungen und unsere themenspezifischen Regelungen dem Irischen Recht und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt."). Denn diese Rechtswahlklausel ist - ungeachtet der Frage ihrer wirksamen Einbeziehung, zu welcher die Beklagte wiederum keinen Vortrag gehalten hat - unwirksam. Dabei kommt es vorliegend nicht einmal darauf an, dass diese Klausel – wie mehrere Berufungsgerichte zwischenzeitlich zu einer entsprechenden Klausel in Ziffer 2.4.1 der ABB der Beklagten beziehungsweise der Muttergesellschaft der Beklagten überzeugend entschieden haben (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 – I-9 U 184/20, NZV 2021, 196 Rn. 17 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 19 ff.) – irreführend und intransparent und damit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-Richtlinie, an denen die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel über Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls zu messen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C191/15, NJW 2016, 2727 Rn. 61 ff. – Amazon mwN), unwirksam ist. Denn das irische Recht gehört bereits nicht zu den in Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 Buchst. a-e Rom-I-VO abschließend aufgezählten wählbaren Rechtsordnungen, namentlich weil die Beklagte ihre Hauptverwaltung (siehe auch Art. 19 Abs. 1 Rom-I-VO) nicht in Irland, sondern in Österreich hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der irischen ... ist. Denn die Beklagte ist eine rechtlich selbständige Gesellschaft, deren strategische Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht durch die eigene Geschäftsführung getroffen werden, mag die Konzernmutter auch einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausüben (so auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, aaO Rn. 13 mwN). 3. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung infolge der Stornierungen nicht angefallener Gebühren und Steuern aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 648 Satz 2, § 398 BGB. a) Dabei ist die Beklagte insbesondere auch passiv legitimiert (so im Ergebnis in einem vergleichbaren gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit etwa auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025; vgl. zudem LG Landshut, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 15 O 1730/21, juris). Das Landgericht hat seine gegenteilige Auffassung damit begründet, dass die streitgegenständlichen Flüge auf der Homepage der ... gebucht und auch bezahlt worden seien. Dort werde die Beklagte zwar genannt, ein Bezug zu den streitgegenständlichen Buchungen jedoch nicht hergestellt. Die Verträge seien mit der Konzernmutter der Beklagten (...) zustande gekommen. Dabei hat das Erstgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Beklagte selbst bereits in erster Instanz vorgetragen hat, sie (und nicht ...) sei in sämtlichen streitgegenständlichen Buchungsvorgängen - wie der IATA Airline Code "…" jeweils zeige - das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen, sei Steuerschuldner der Luftverkehrssteuer gemäß § 6 LuftVStG und Schuldnerin der bei den Flügen anfallenden Gebühren (siehe GA 256 f.). Vor allem aber hat die Klägerin im Berufungsverfahren einen Auszug aus den Transportbedingungen vorgelegt, welcher im Zuge der damaligen Buchungen – dies blieb unbestritten – auf der Website der ... dargestellt wurde, in dem es unter anderem lautet: "... ist der Vertragspartner, und es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von ... für alle Flüge, die mit dem Airlinekürzel ("…") von ... durchgeführt werden. […] ... ist der Vertragspartner, und es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von ... für alle Flüge, die mit dem Airlinekürzel ("…") von ... durchgeführt werden." Vorliegend handelte es sich ausschließlich um Buchungen von Flügen, die mit dem Airlinekürzel "…" versehen sind, so dass die Zedenten aufgrund der Darstellung auf der Website davon ausgehen mussten, dass die jeweiligen Beförderungsverträge mit der Beklagten zustande kamen. b) Die von den Zedenten abgetretenen Ansprüche ergeben sich § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 in Verbindung mit § 648 Satz 2 BGB. Die Beklagte und die Zedenten sind jeweils durch einen Beförderungsvertrag über Personenbeförderung verbunden. Ein auf die entgeltliche (Luft-)Beförderung von Personen gerichteter Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren (siehe etwa BGH, Urteile vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 75 ff.; vom 16. Februar 2016 – X ZR 97/14, BGHZ 209, 20 Rn. 14; jeweils mwN). Der Fluggast kann daher nach § 648 Satz 1 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt ist, die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14, aaO Rn. 14; vom 20. März 2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 18). Zu den ersparten Aufwendungen gehören insbesondere Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, welche nur im Falle des tatsächlichen Flugantritts anfallen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2020 – I-16 U 99/20, NJW-RR 2020, 1310; LG Frankfurt Urteil vom 3. Juli 2020 - 2-24 O 100/19, NJW-RR 2020, 1312 Rn. 25; LG Memmingen, Urteil vom 28. September 2022 – 13 S 249/22, juris Rn. 16; LG Düsseldorf Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, aaO Rn. 30; LG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2022 – 5 S 23/22, juris Rn. 22). Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte die von den Zedenten stets vorab gezahlten Flugvergütungen zwar behalten kann, aber hinsichtlich der Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, welche nur im Falle des tatsächlichen Flugantritts angefallen sein würden, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB iVm § 648 Satz 2 BGB zur Herausgabe an die Klägerin als Zessionarin (§ 398 BGB) verpflichtet ist. Zwangsläufig sind die jeweiligen Ansprüche der Zedenten damit - was die Klägerin übersieht - der Höhe nach von vornherein auf den jeweils gezahlten Ticketpreis beschränkt. c) Unerheblich ist, ob die Beklagte die Steuern und Gebühren im Rahmen ihrer Ticketpreisgestaltung ausgewiesen und damit explizit von den Zedenten verlangt hat oder - wie sie behauptet - auf eine Weitergabe an ihre Kunden ausweislich Ziffer 4.2.1 ihrer ABB "verzichtet" hat. Denn auch unter diesen Voraussetzungen handelt es sich auf Seiten des Flugunternehmers um ersparte Aufwendungen im Sinne der Vorschrift des § 648 Satz 2 BGB, die nicht voraussetzt, dass die Aufwendungen Teil der vereinbarten Vergütung sind. Ohnehin wird der Kunde rein wirtschaftlich betrachtet auch in einem solchen Fall an den Steuern und Gebühren beteiligt (vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 3. September 2020 – 23 U 34/16, juris Rn. 27). Das Preissystem von Low-Cost-Carriern, zu denen auch die Beklagte zu rechnen sein dürfte, beruht auf einer Mischkalkulation. Bei der Vermarktung eines Fluges werden die ersten Sitzplätze zu extrem günstigen Konditionen verkauft, welche nicht kostendeckend sind. Für die weiteren Sitzplätze erfolgt eine schrittweise Anhebung und ab einer gewissen Zahl von verkauften Sitzplätzen gelangt das Unternehmen mit dem Flug in die Gewinnzone. Hinzu kommt, dass für Serviceleistungen, welche andere Fluggesellschaften bereits standardmäßig anbieten und in den Flugpreis einrechnen, zusätzliche Beträge bezahlt werden müssen (etwa für aufgegebenes Gepäck, Sitzplatzreservierung, Essen und Trinken an Board etc.). Der durchschnittliche Flugpreis pro Passagier ist daher kostendeckend. In den durchschnittlichen Flugpreis werden selbstverständlich neben Steuern auch die Flughafen- und Flughafensicherheitsgebühren sowie sonstige Nebenkosten eingerechnet. Denn diese fallen bei Wahrnehmung des Fluges durch den Fluggast tatsächlich an. Würden diese Kosten, wie die Beklagte behauptet, tatsächlich durchweg nicht an die Fluggäste weitergegeben, diesen also quasi „geschenkt“, würde die Beklagte gar nicht kostendeckend Flugbeförderungen anbieten können (zum Ganzen ausführlich und zutreffend bereits LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 36 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2023 – 2-24 S 74/22, juris Rn. 44; LG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2022 – 5 S 23/22, juris Rn. 19 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 6. Juli 2017 (C-290/16, juris – Air Berlin II), in der betreffend die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 1008/2008/EG (Luftverkehrsdienste-VO) entschieden worden ist, dass die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Ausweisung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben nicht besteht, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entscheidet, diese nicht an ihre Kunden weiterzugeben, sondern diese – wie hier von der Beklagten behauptet – selbst zu tragen. Denn diese Entscheidung betraf allein die unionsrechtliche Verpflichtung zum Ausweis dieser Posten, nicht aber die nach nationalem Recht zu beantwortende Frage der Rückerstattung ersparter Aufwendungen. Überdies widerspräche es auch dem mit den Verordnungsbestimmungen intendierten Verbraucherschutz, wenn Luftfahrtunternehmen selbst entscheiden könnten, ob sie Steuern und Gebühren explizit als Flugpreisbestandteil ausweisen oder nicht und damit zugleich über die Erstattungsfähigkeit dieser Posten bestimmen könnten (vgl. auch LG Memmingen, Urteil vom 28. September 2022 – 13 S 249/22, juris Rn. 16). d) Die Abtretung der Rückerstattungsansprüche der jeweiligen Zedenten an die Klägerin ist auch wirksam nach § 398 BGB erfolgt. aa) Eine Unwirksamkeit der Abtretungen nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin als Geschäftsmodell die Forderungen unter vollständiger Übernahme des Delkredere-Risikos kauft, also sogenanntes echtes Factoring betreibt, bei dem es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 RDG handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 25; zur Vereinbarkeit mit den Vorschriften des ZAG/KWG siehe zudem OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 – I-9 U 184/20, juris Rn. 31 f.; LG Düsseldorf Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, aaO Rn. 26). bb) Soweit die Beklagte betreffend einige Abtretungen darauf hingewiesen hat, dass die Erklärungen auf einen Zeitpunkt datieren, die vor dem Abflugdatum liegen, hindert dieser Umstand die Wirksamkeit der betreffenden Abtretungen nicht. Denn der Rückzahlungsanspruch entsteht, sobald die Buchenden die Flüge stornieren und ihre Flugabsicht aufgeben. Die Beklagte stellt für solche Flugbuchungen nicht in Abrede, dass sie das Flugentgelt für die jeweiligen Flüge eingenommen und die Fluggäste die Beförderungsleistung nicht in Anspruch genommen haben (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 2-24 O 110/21, BeckRS 2021, 46024 Rn. 33). cc) Betreffend die Buchungen Nr. 534, 537, 539, 540, 542, 545, 803, 805 bis 811 (insgesamt 67 Flüge) des Zedenten … hat die Beklagte "erhebliche Zweifel an der Authentizität des Zedenten" geäußert. Außerdem bestreitet sie, dass es sich um eine private Tätigkeit des Zedenten gehandelt habe, da dieser nach Angaben im Internet Betreiber des Reisebüros "…" sei. Überdies sei … bereits in einer Vielzahl anderer Rechtsstreitigkeiten vergleichbarer Art als Zedent in Erscheinung getreten. Letztlich ist aber bereits nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, welche Konsequenzen ein unterstelltes Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit dieses Buchenden für die Erstattungsansprüche der Klägerin hätte. Zudem wurde zumindest in einem Rechtsstreit beim LG Düsseldorf (Urteil vom 21. Februar 2022 – 22 O 8/21, BeckRS 2022, 5294 Rn. 49) bereits ein Schreiben des betreffenden Zedenten vorgelegt, in welchem dieser bestätigte, dass er des Öfteren Flüge für sich, seine Familie und seine Freunde zu rein privaten Zwecke buche und bei den Buchungen stets selbst der Buchende sei und nur seine eigenen Zahlungsmittel verwende; alle Flüge, bezüglich derer er der Klägerin Erstattungsansprüche abgetreten habe, seien durch ihn gebucht worden (siehe auch AG Dortmund, Urteil vom 12. April 2022 – 425 C 5876/21, juris Rn. 75). dd) Auch soweit die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2023 bezüglich eines wesentlichen Teils der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen (siehe im Einzelnen hierzu die dem Schriftsatz beigefügte Anlage) die Abtretung bestritten hat, weil sich die betreffenden Abtretungsurkunden nicht bei den Originalurkunden befunden hätten, welche die Klägerin ab dem 15. Februar 2023 auf der Geschäftsstelle des Senats zur Einsicht für die Beklagte niedergelegt hatte (siehe hierzu auch die Verfügung vom 15. Februar 2023), bleibt dies ohne Erfolg. Denn der Senat hat angesichts der bereits zuvor mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 eingereichten elektronischen Kopien sämtlicher Abtretungsurkunden (jeweils unter Anlagennummer K1-2, K2-2, K3-2 usw.) - deren Vollständigkeit die Beklagte auch nicht bestreitet - keine Zweifel daran, dass die (zumal nicht formbedürftigen) Abtretungen jeweils erfolgt sind (zur Frage eines in diesem Zusammenhang bestehenden Leistungsverweigerungsrechts nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB siehe nachfolgend unter II 6). Soweit die Beklagte mit demselben Schriftsatz die Abtretung in sieben Fällen bestreitet, weil die entsprechenden Abtretungsurkunden keine Unterschrift getragen hätten, ist dies in fünf Fällen (Buchungsvorgänge 8, 12, 13, 15, 20) nicht nachvollziehbar, weil sich auf den Originalurkunden und den elektronischen Kopien hinreichende Unterschriften des Buchenden (jeweils …) befinden. Auf die ebenfalls gerügten Unterschriften auf den Abtretungsurkunden der Buchungsvorgänge Nr. 839 und Nr. 880 kommt es hingegen bereits deshalb nicht an, weil die Klägerin insoweit schon keinen Ticketpreis genannt hat (siehe "n.a." in der Tabelle zum Schriftsatz vom 21. Januar 2023) und deshalb einen Ersatzanspruch ohnehin nicht geltend machen kann (hierzu nachfolgend unter II 4 d). 4. Betreffend die Höhe der jeweiligen Rückerstattung ist der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Schätzbetrag in Höhe von 20 € pro Flug grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings jeweils durch den gezahlten Flugpreis zu begrenzen. a) Die Klägerin muss sich - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht auf die vorherige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegen die Beklagte verweisen lassen, sondern kann vielmehr den Betrag an ersparten Gebühren und Steuern schätzen und ihrem Anspruch zugrundelegen. aa) Zwar stünde der Klägerin ein entsprechender Auskunftsanspruch jedenfalls aus § 242 BGB zur Verfügung. Denn gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13 mwN). Um ein solches Rechtsverhältnis handelt es sich auch bei den vorliegend betroffenen Beförderungsverträgen, denn die Höhe der das Flugunternehmen treffenden Steuern und Gebühren pro Flug sind dem Reisenden nicht bekannt und dürften für ihn auch nur schwerlich ermittelbar sein. Dies wird jedenfalls für die für die Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte anzunehmen sein. Die Klägerin hat sich zwar erstinstanzlich an einer Ermittlung der Steuern und Gebühren versucht, konnte aber nur die Luftverkehrssteuer (7,38 € und ab 1. April 2020 13,03 € pro Passagier bei Abflug von einem deutschen Flughafen) und die sich aus Flughafenentgeltordnungen der Flughäfen ergebenden Gebühren (Stuttgart: 6,67 €; alle anderen im Bereich von 20,29 € bis 29,39 €) benennen; dabei ging sie davon aus, dass noch weitere Gebühren angefallen sein würden. Auf der anderen Seite wäre es der Beklagten unschwer möglich, die erforderlichen Auskünfte ohne unbillige Belastung zu erteilen (in diesem Sinne auch LG Düsseldorf Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, aaO Rn. 38; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2023 – 2-24 S 74/22, juris Rn. 45; jeweils mwN). Ob sich ein solcher Auskunftsanspruch daneben auch aus der vorgenannten Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Luftverkehrsdienste-VO ergeben kann, nach welcher das Luftfahrtunternehmen dem Buchenden neben dem Endpreis mindestens den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge oder Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, auszuweisen hat, kann deshalb dahinstehen (ausführlich hierzu, aber letztlich ebenfalls offenlassend LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 33 ff. mwN). b) Allerdings muss sich die Klägerin nicht auf diesen Auskunftsanspruch verweisen lassen, da aufgrund derselben Erwägungen auch von einer diesbezüglichen sekundären Darlegungspflicht der Beklagten auszugehen ist, welcher diese vorliegend nicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme einer sekundären Darlegungspflicht voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. In diesem Fall muss der Anspruchsteller seine Behauptung nicht beweisen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN). Für das Bestehen einer sekundären Darlegungslast spielt es dabei keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11). Wenn ein Auskunftsanspruch besteht, muss er nicht erst im Wege einer gesonderten Klage durchgesetzt werden, sondern strahlt unmittelbar auf die Anforderungen an den Sachvortrag des Verpflichteten aus (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 210/12, juris Rn. 18). Andernfalls müsste der primär zur Darlegung Verpflichtete, soweit er sich in Darlegungsschwierigkeiten befindet, zunächst einen Auskunftsanspruch gegen die Gegenpartei verfolgen; das wäre nicht prozesswirtschaftlich (siehe zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10, Rn. 45 ff.). Nach diesen Grundsätzen trifft auch die Beklagte vorliegend eine sekundäre Darlegungslast, jedenfalls die in den durchschnittlichen Flugpreis einkalkulierten Steuern und Gebühren und sonstigen Abgaben offenzulegen. Da die Beklagte diese für sie ohne weiteres zumutbaren Auskünfte nicht erteilt hat und auch den von der Klägerin angesichts der von ihr vorgetragenen Flughafengebühren (siehe oben) nachvollziehbar und nicht zu hoch gewählten Schätzbetrag von 20 € zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret und substantiell angegriffen hat, gilt die dem zugrunde liegende Behauptung als zugestanden und kann die Klägerin ihre Forderungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB iVm § 648 Satz 2 BGB in dieser Höhe pro Flugbuchung - jeweils begrenzt durch den jeweils gezahlten Flugpreis - geltend machen. d) Da der Erstattungsbetrag durch den gezahlten Reisepreis begrenzt wird (vgl. bereits II 3 b), kann die Klägerin in den Fällen keine Erstattung verlangen, in denen sie den gezahlten Reisepreis nicht vorgetragen hat ("n.a." in der Tabelle zum Schriftsatz vom 21. Januar 2023). Dies betrifft - nach nochmaliger Überprüfung durch den Senat - 138 Buchungsvorgänge (statt der im Termin zunächst genannten 134 Buchungsvorgänge). Für die übrigen 977 Buchungsvorgänge ergibt sich aufgrund der Begrenzung durch den gezahlten Reisepreis ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 23.946,79 €. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit Eingang der jeweiligen Zahlungsaufforderung ist die Beklagte jedenfalls nach Ablauf der dort gesetzten Fristen in Verzug geraten, da die Rückzahlungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 648 Satz 2 BGB gemäß § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fällig werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2020 – I-16 U 99/20, NJW-RR 2020, 1310 Rn. 9). Da die Klägerin ausweislich ihrer Klageschrift Zinsen jeweils erst ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der in den Zahlungsaufforderungen gesetzten Fristen begehrt, waren Verzugszinsen gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO jeweils ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie jedoch nicht die sich aus § 288 Abs. 2 BGB ergebende höhere Verzinsung (neun Prozentpunkte über Basiszinssatz) verlangen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen nicht um Entgeltforderungen handelt (vgl. etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 286 Rn. 27) und diese aus Rechtsgeschäften mit Verbrauchern stammen. 6. Ein (teilweises) Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, auch wenn - wie unter II 3 d dd ausgeführt - die Klägerin der Beklagten nicht sämtliche Abtretungsurkunden im Original, sondern teilweise nur als elektronische Kopie vorgelegt hat. Die Vorschrift des § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft den Fall, dass der Schuldner einer abgetretenen Forderung an den neuen Gläubiger leistet. Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Es handelt sich somit um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Schuldner an einen als neuen Gläubiger Auftretenden nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde zu leisten braucht (zum Ganzen BGH, Urteil vom 23. August 2012 – VII ZR 242/11, NJW 2012, 3426 Rn. 13 mwN). Es ist umstritten, ob die Vorlage einer Fotokopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen des § 410 BGB genügt (so etwa BAG, Urteil vom 27. Juni 1968 – 5 AZR 312/67, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2011 – 10 U 66/10, juris Rn. 66; zweifelnd Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2022, § 410 Rn. 6); der Bundesgerichtshof hat dies bislang offen gelassen. Nach seiner Rechtsprechung ist die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 242 BGB aber jedenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden an der Vorlage des Originals zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 23. August 2012 – VII ZR 242/11, aaO Rn. 18). Daran fehlt es auch hier. Denn die Klägerin hat - wie ausgeführt - mit den mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 eingereichten elektronischen Kopien sämtlicher Abtretungsurkunden die wirksame Abtretung der Forderungen jeweils hinreichend belegt. Die Beklagte wiederum bestreitet weder die Vollständigkeit noch die Echtheit der Kopien, sondern stellt sich lediglich auf den (formalen) Standpunkt, dass die Vorlage der Originalurkunden nicht vollständig erfolgt ist, ohne aber auch nur zu behaupten, dass deswegen - was angesichts der aus den Jahren 2018 bis 2020 stammenden Kleinforderungen auch nicht naheliegend erscheint - die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme drohe (so im Ergebnis auch OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021 - I-9 U 184/20, juris Rn. 37; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Januar 2023 – 2-24 S 74/22, juris Rn. 40). 7. Weiterhin hat die Klägerin nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 257 BGB Anspruch auf Freistellung von der ihr durch die anwaltliche Geltendmachung entstandenen Kosten von 32,13 € je Buchungsvorgang (1.115 - 138 = 977; siehe hierzu bereits unter II 4 d), also insgesamt in Höhe von 31.391,01 €. Denn ausgehend von dem bisherigen Regulierungsverhalten der Beklagten im vorliegenden Fall durfte es die Klägerin als geboten und zweckmäßig erachten, ihre Forderungen außergerichtlich erneut einzeln (und nicht etwa gebündelt) durch ihren Prozessbevollmächtigten geltend zu machen. Allerdings kann die Klägerin für die anwaltliche Geltendmachung der einzelnen Forderungen nicht jeweils eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, sondern angesichts der Art und des Umfangs der von ihrem Prozessbevollmächtigten durchzuführenden außergerichtlichen Tätigkeiten lediglich eine 0,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG verlangen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner wie vorliegend mit einer Rückzahlungsforderung in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8 f.; vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707 Rn. 18 f.; jeweils mwN). Ist der Schuldner allerdings zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein. Dann kommt eine sofortige Titulierung der Forderung in Betracht. Anders ist dies, wenn der Schuldner weitere Verhandlungsbereitschaft zu erkennen gegeben oder bislang gar nicht reagiert hat. Hier kann sich der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung unter Zuhilfenahme des Rechtsanwalts anbieten (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, aaO Rn. 11 mwN). Nach diesen Maßstäben stellte sich die jeweilige Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Beitreibung der Rückzahlungsansprüche vorliegend als erforderlich und zweckmäßig dar. Zwar erscheint es zunächst durchaus zweifelhaft, ob es aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person an der Stelle der Klägerin erforderlich und zweckmäßig erscheinen konnte, die im Klageverfahren nunmehr gebündelt in einer einzigen Klage zusammengefassten Forderungen außergerichtlich zunächst jeweils einzeln über einen Rechtsanwalt geltend zu machen, zumal es sich vielfach um Forderungen handelt, für welche unter demselben Datum eine außergerichtliche anwaltliche Geltendmachung vorgenommen wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beim Senat am 20. März 2023 jedoch erläutert, dass die Beklagte regelmäßig - was diese auch nicht bestritten hat - zunächst "in einer Größenordnung von ca. 20 %" auf die Zahlungsaufforderungen der Klägerin die geltend gemachten Forderungen begleiche und sodann - nach Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Beitreibung "in weiteren 15 bis 20 % der Fälle" auf die geltend gemachten Forderungen zahle. Im Anschluss entscheide die Klägerin, welche der außergerichtlich geltend gemachten Forderungen tatsächlich vor Gericht geltend gemacht werden sollten, wobei es sich nach der Wahrnehmung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederum nicht um alle noch offenen Forderungen handeln würde. Ausgehend von diesem unbestrittenen Vortrag der Klägerin durfte es dieser aber jedenfalls im vorliegenden Fall erforderlich und zweckmäßig erscheinen, die an sie abgetretenen Forderungen vorab jeweils einzeln außergerichtlich geltend zu machen, um danach - falls die Beklagte hieraufhin noch keine Zahlung vornehmen würde - im Einzelfall zu entscheiden, ob auch noch der Klageweg beschritten werden solle. Denn ausweislich des Regulierungsverhaltens der Beklagten war in einem nicht unerheblichen Teil der Fälle damit zu rechnen, dass dieses Vorgehen zum Ausgleich der Forderungen führen würde und so eine gerichtliche Geltendmachung mit ungewissem Ausgang vermieden werden konnte. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Klägervertreters wohl dahingehend zu verstehen sein dürften, dass die Beklagte im Zahlfall die von der Klägerin angesetzten 20 € pro Flug akzeptierte, während aus Rechtsgründen - wie ausgeführt - tatsächlich vielfach eine Rückzahlung maximal in Höhe des gezahlten Ticketpreises verlangt werden kann. Aufgrund der unstreitig erheblichen Erfolgsquote bei der Geltendmachung von Einzelforderungen gab es für die Klägerin auch keine Veranlassung, die Forderungen nach bestimmten Kriterien zusammenzufassen und gebündelt geltend zu machen, was nachvollziehbar einen erhöhten Aufwand bedeutet hätte und mit der Ungewissheit verbunden gewesen wäre, ob die Beklagte bei einer gebündelten Geltendmachung weiterhin einen Anteil von 15 bis 20 % ausgleichen oder stattdessen vielmehr die betreffenden Forderungen in ihrer Gesamtheit zurückweisen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin aufgrund ihrer Spezialisierung auf entsprechende Forderungskäufe nach Flugstornierungen auch nicht darauf verweisen lassen, dass derartige Ansprüche ihren Unternehmensgegenstand bilden und sie diese somit "selber" geltend machen kann. Denn die Klägerin durfte es trotzdem für erforderlich und zweckmäßig halten, ihren Forderungen durch die anwaltliche Geltendmachung zusätzlichen Nachdruck zu verleihen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. September 2017 – X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 Rn. 34). Das gilt umso mehr, als die Beklagte auf die Zahlungsaufforderungen auf diese zusätzliche Form der Geltendmachung unstreitig in weiteren ca. 20 % der Fälle mit Ausgleich der Forderungen reagierte. Ihre gegenteilige Sichtweise kann die Beklagte schließlich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2008 (I ZR 86/06 - NJW 2008, 2651 Rn. 15), stützen, da die Klägerin kein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist und die dieser Norm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen auch im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht ansatzweise übertragbar sind. b) Auch besteht vorliegend kein Anlass zu zweifeln, dass die Klägerin - was weitere Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruchs ist - im Innenverhältnis zur Zahlung der ihr in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Kosten verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070 Rn. 6 f.). An einer Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis kann es fehlen, wenn der Mandant seinem anwaltlichen Vertreter den unbedingten Auftrag erteilt hat, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, weil dann bereits die außergerichtlichen Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen (Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG), so dass für das zusätzliche Entstehen einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) kein Raum mehr ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070 Rn. 7). Allerdings hat die Klägerin ausdrücklich und unbestritten erklärt, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten zunächst ausschließlich mit der außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung beauftragt und erst bei ausbleibendem Erfolg jeweils im Einzelfall entschieden habe, ob für die jeweilige Forderung auch der Klageweg beschritten werden solle. Der Prozessbevollmächtigte ist auch in allen 977 Fällen außergerichtlich tätig geworden. Soweit die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben erstinstanzlich zunächst unter Hinweis darauf bestritten hatte, dass die Klägerin diese entgegen ihrer Angabe in der Klageschrift nicht vorgelegt hatte, hat die Klägerin dies mit ihrem Schriftsatz vom 4. März 2023 (Anl. K4) nachgeholt. Angesichts der Zahl (1.115) der betreffenden Schreiben, die über einen gestreckten Zeitraum übersandt wurden, und auch vor dem Hintergrund, dass die identisch adressierten ersten Aufforderungsschreiben die Beklagte unstrittig erreichten, wäre ein einfaches Bestreiten des Zugangs aber auch nicht ausreichend (vgl. etwa BeckOGK-BGB/Gomille, Stand: 1. September 2022, § 130 Rn. 129 mwN). c) Allerdings kann die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur ausgehend von einer 0,5-fachen - und nicht, wie mit der Klage begehrt, in Höhe einer 1,3-fachen - Geschäftsgebühr verlangen, da eine höhere Gebühr angesichts des überschaubaren Umfangs der von ihrem Prozessbevollmächtigten außergerichtlich vorgenommenen Tätigkeiten nicht angefallen ist. Soweit die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter - was allerdings bislang nicht vorgetragen worden ist - den Ansatz einer höheren Gebühr vertraglich vereinbart haben sollten, wäre dies unter den gegebenen Umständen aus Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig beziehungsweise stellte dies einen Verstoß gegen Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) der Klägerin dar. aa) Die Höhe der Gebühr nach der Nr. 2300 VV RVG, die von 0,5 bis 2,5 reicht, bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - nach billigem Ermessen. Im Normalfall ist dabei ein Regelsatz von 1,3 anzusetzen, der bei umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten überschritten werden kann (so ausdrücklich Nr. 2300 Abs. 1), während nur eine Gebühr von weniger als 1,3 verlangt werden kann, wenn - was grundsätzlich allerdings nur in besonders gelagerten Konstellationen in Betracht kommen wird - die Tätigkeit des Anwalts unterdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – 12 U 166/10, juris Rn. 29; Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 15; Hartmann, Kostengesetze online, 2300, Rn. 25; jeweils mwN). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine entsprechend besonders gelagerte Konstellation. Denn aus den vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anlage K4 zum Schreiben vom 8. März 2023) ist ersichtlich, dass sich die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in sämtlichen Fällen in der Abfassung eines stets identisch aufgebauten Kurzschreibens erschöpfte, welches in wenigen Sätzen die Rechtslage aus Klägersicht wiedergab und die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung eines Betrags von 20 € je gebuchtem Flug (bzw. zur Offenlegung gegebenenfalls niedrigerer Steuern, Gebühren und personenbezogener Zuschläge/Sonderleistungen) sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € auf das angegebene Bankkonto der Klägerin aufforderte. Ein darüber hinausgehendes Tätigwerden hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Sitzung beim Senat nicht behauptet, sondern vielmehr bestätigt, dass sich sein vorgerichtliches Tätigwerden grundsätzlich auf die Geltendmachung der ihm genannten Forderungen beschränke und darüber hinausgehende Entscheidungen - insbesondere im Fall ausbleibender Zahlungen - die Klägerin selbständig ohne ihn treffe und ihm lediglich mitteile, welche Forderungen im Klagewege weiterverfolgt werden sollten. Dies bleibt aber ersichtlich hinter dem typischen Bild der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit (betreffend etwa Beratung und Besprechung, Erstellung von Schriftsätzen, sonstige Nebentätigkeiten) zurück, welches dem Normalfall der Mittelgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 zugrunde liegt. Da selbst die eingehenden Zahlungen unmittelbar auf das Bankkonto der Klägerin erfolgen sollten, musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allenfalls damit rechnen, dass - was ausweislich des Vorbringens der Parteien bislang aber offenbar nicht geschehen ist - die Beklagte sich zu einer Erwiderung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veranlasst sehen und dies zusätzliches Tätigwerden seinerseits erfordern könnte. Ausgehend davon durfte die Klägerin wegen des bisherigen unregelmäßigen Regulierungsverhalten der Beklagten zwar – wie dargestellt – die vorgerichtliche Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten zur Zahlungsbeitreibung ohne weiteres für erforderlich und zweckmäßig halten. Angesichts des überschaubaren Umfangs der durchgeführten außergerichtlichen Tätigkeit fiel hierfür aber lediglich die Mindestgebühr nach Nr. 2300 in Höhe einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr an. Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der weite Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 mit seinem unteren Ende gerade auch dem Schuldnerschutz dient (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 17) und diesen vor nicht gerechtfertigten materiellen Kostenerstattungsansprüchen bewahren soll. Überdies wird das vorliegend gefundene Ergebnis wertungsmäßig auch durch den erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 eingefügten - vorliegend nicht einschlägigen - Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG bestätigt, wonach in einfachen Fällen einer Inkassodienstleistung bei unbestrittenen Forderungen ebenfalls nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden kann. bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, dass der Klägerin sogar nur die 0,3-fache Gebühr nach Nr. 2031 VV-RVG zustehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der materielle Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten des Gläubigers auch in einfach gelagerten Fällen regelmäßig nicht auf die 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger ausnahmsweise nicht auf eine Beratung über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens (sog. Zweckmäßigkeitsberatung) angewiesen ist, weil er selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt und diese auf den konkreten Fall anzuwenden weiß. Namentlich ist die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung - und nicht lediglich zur Abfassung eines Schreibens einfacher Art - aus der maßgeblichen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person regelmäßig erforderlich, wenn der Gläubiger bei Auftragserteilung nicht absehen kann, wie sich der Schuldner verhalten wird (zum Ganzen ausführlich BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, aaO Rn. 10 ff.). So lag es hier. Unstreitig hat die Beklagte ohne für die Klägerin erkennbares Muster einen erheblichen Teil der Forderungen auf die außergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin reguliert. Zudem war nach dem Inhalt der Schreiben - etwa aufgrund der Aufforderung zur Offenlegung im Einzelfall geringerer Steuern und Gebühren - zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte mit tatsächlichem oder rechtlichen Vorbringen reagieren würde und damit ein weiteres außergerichtliches Tätigwerden erforderlich werden würde. Damit war die Klägerin nicht gehalten, ihren Auftrag von vornherein auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken und diesen erst im Bedarfsfall zu erweitern (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 10; vom 12. September 2017 – X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 Rn. 34; siehe auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 55 f.). d) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen, weil sie die streitgegenständlichen Ansprüche außergerichtlich nicht gebündelt, sondern jeweils einzeln geltend gemacht hat. Dabei kann offenbleiben, ob sich Legal-Tech-Unternehmen, zu denen auch die Klägerin zu rechnen sein dürfte, bereits grundsätzlich - was zumindest zweifelhaft erscheint - darauf berufen können, aufgrund ihrer automatisierten Organisationsabläufe hierzu aus Kosten- und Effizienzgründen nicht verpflichtet zu sein (so aber LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 22 S 36/22, BeckRS 2022, 11025 Rn. 57 ff.). Denn vorliegend durfte die Klägerin - wie unter II 7 a bereits ausgeführt - nach dem bisherigen Regulierungsverhalten der Beklagten davon ausgehen, dass die erneute einzelne Geltendmachung der Forderungen über einen Rechtsanwalt in ca. 20 % der Fälle zu einer Bezahlung durch die Beklagte führen würde und war bereits aus diesem Grund, auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB, nicht gehalten, ihre Forderungen gebündelt geltend zu machen und das Risiko einzugehen, dass die Beklagte in diesem Fall der Zahlung des gesamten Forderungsbündels verweigern würde. e) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18. April 2023 bildeten auch nicht alle Forderungen mit Abgabe an den klägerischen Prozessbevollmächtigten gemeinsam eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG mit der Folge, dass nur eine Geschäftsgebühr für die Höhe aller bewiesenen Forderungen zusammen anfiel. "Dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, für welche ein Rechtsanwalt Gebühren nur einmal zu fordern berechtigt ist, betreffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dieselbe Angelegenheit kann mehrere Gegenstände und Anspruchsgrundlagen umfassen, da unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne das gesamte Geschäft zu verstehen ist, das der Rechtsanwalt für den Mandanten besorgen soll. Für einen einheitlichen Rahmen reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – V ZB 2/20 ZMR 2023, 84 Rn. 8 mwN). Ein solcher Fall ist vorliegend aber bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten über einen mehrjährigen Zeitraum jeweils einzeln mit der außergerichtlichen Geltendmachung abgetretener Forderungen verschiedener Zedenten beauftragte, denen jeweils eigenständige (wenn auch vergleichbare) Lebenssachverhalte zugrunde lagen. Allein der Umstand, dass diese Forderungen im Ausgangspunkt vergleichbaren Inhalts waren und die außergerichtliche Geltendmachung in derselben Form und für denselben Zessionar gegenüber demselben Anspruchsgegner erfolgte, führt nicht dazu, dass es sich auch um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelte. f) Die Klägerin kann die Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch einschließlich der dabei anfallenden Umsatzsteuer verlangen, nachdem sie unstreitig (eA OLG 94) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (siehe hierzu überdies BFH, Urteil vom 26. Januar 2012 - V R 18/08, BFHE 236, 25; BMF, UStAE Abschn. 2.4 Forderungskauf und Forderungseinzug). g) Ausgehend von einer 0,5-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (22,50 €), Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG (4,50 €) und zuzüglich Umsatzsteuer (5,13 €) kann die Klägerin deshalb in 977 Fällen Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 32,13 €, insgesamt also von 31.391,01 € verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zu Lasten der Klägerin war zu berücksichtigen, dass sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht hat (93.147,10 €), die die Beklagte ihr zum überwiegenden Teil nicht schuldet. Zwar handelt es sich bei vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten regelmäßig um Nebenforderungen, die bei der Festsetzung des Streitwerts und grundsätzlich auch bei der Bemessung der Kostenquote außer Ansatz zu belassen sind. Abweichendes gilt indes in Streitfällen, in denen die Nebenforderungen – wie hier die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten – wirtschaftlich eine in Relation zur Hauptforderung erhebliche Position darstellen. Als wirtschaftlich erheblich in diesem Sinne ist eine Nebenforderung jedenfalls anzusehen, wenn sie wie hier mehr als 10 % des fiktiven Streitwertes ausmacht (vgl. zum Ganzen etwa Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 92 Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2020 – 3 U 123/20, juris Rn. 68; OLG Köln, Urteil vom 2. September 2022 - 20 U 266/21, NJOZ 2022, 1325 Rn. 55 ff.; jeweils mwN). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Wie in den Entscheidungsgründen durchgängig aufgezeigt, entspricht das Urteil des Senats der inzwischen gefestigten Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte in vergleichbar gelagerten Fallkonstellationen.