Urteil
308 O 431/17
LG Hamburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1209.308O431.17.00
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Leitsätze
1. Die Verwertung des Liedtextes „Hey, Pippi Langstrumpf“ zieht, wenn keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt, einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich. (Rn.93)
2. Bei Werken der Literatur i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig. Urheberrechtsschutz genießen vielmehr auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ einer Erzählung liegen. (Rn.94)
3. Der Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ stellt eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf dar. Die angegriffenen Nutzungshandlungen sind nicht als so genannte freie Benutzungen geschützt. (Rn.98)
4. Da der urheberrechtliche Schutz der Figur Pippi Langstrumpf erst durch die für alle Pippi Langstrumpf-Geschichten charakteristische Kombination ihrer äußeren Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen entsteht, ist es für eine unzulässige Übernahme ihres Charakters nicht ausreichend, wenn lediglich in einem neuen Werk ihre äußeren Gestaltungsmerkmale übernommen werden, denn diese genügen für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil. (Rn.102)
5. Eine abhängige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur liegt nach all dem nur vor, wenn mit der Bezugnahme auf diese Figur auch bereits die Übernahme wesentlicher äußerlicher und charakterlicher eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist und daraus für den durchschnittlichen Betrachter folgt, dass auch tatsächlich die vorbekannte literarische Figur abgebildet bzw. beschrieben wird. (Rn.103)
6. Der durchschnittliche Rezipient des Liedtextes, der die literarische Figur der Pippi Langstrumpf kennt, versteht diesen Text als Anknüpfung an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf. Dies geschieht dadurch, dass in dem Text und dessen Titel nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf“ ausdrücklich übernommen wird, sondern daran anknüpfend auch diverse charakteristische Merkmale dieser Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen werden. (Rn.103)
7. Für eine vielfältige Verwertung eines solchen Liedtextes ist eine Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Rechtsnachfolger erforderlich. Liegt eine solche nicht vor, besteht ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung, ein Anspruch auf Auskunftserteilung sowie auf Rechnungslegung. (Rn.92)
(Rn.142)
(Rn.193)
8. Der Ersatzpflichtige ist auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. (Rn.185)
8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 22. Januar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; wobei die Ordnungshaft bzgl. der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist) zu unterlassen,
den nachfolgenden Liedtext des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“
Zwei mal drei macht vier
widewidewitt und drei macht neune,
ich mach' mir die Welt
widewide wie sie mir gefällt.
Hey – Pippi Langstrumpf
trallari trallahey tralla hoppsasa
Hey – Pippi Langstrumpf,
die macht, was ihr gefällt.
Hey – Pippi Langstrumpf
trallari trallahey tralla hoppsasa
Hey – Pippi Langstrumpf,
die macht, was ihr gefällt.
Ich hab' ein Haus,
ein kunterbuntes Haus
ein Äffchen und ein Pferd,
die schauen dort zum Fenster raus.
Ich hab' ein Haus,
ein Äffchen und ein Pferd,
und jeder, der uns mag,
kriegt unser Einmaleins gelehrt.
Zwei mal drei macht vier
widewidewitt und drei macht neune
ich mach' mir die Welt
widewide wie sie mir gefällt.
Hey - Pippi Langstrumpf
trallari trallahey tralla hoppsasa
Hey - Pippi Langstrumpf,
die macht, was ihr gefällt.
Drei mal drei macht sechs – widewide
wer will's von mir lernen?
Alle groß und klein,
tralalala lad' ich zu mir ein.
Ich hab' ein Haus,
ein kunterbuntes Haus
ein Äffchen und ein Pferd,
die schauen dort zum Fenster raus.
Ich hab' ein Haus,
ein Äffchen und ein Pferd,
und Jeder, der uns mag,
kriegt unser Einmaleins gelehrt.
Zwei mal drei macht vier
widewidewitt und drei macht neune,
wir machen uns die Welt
widewide wie sie uns gefällt.
körperlich und/oder unkörperlich zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich wiederzugeben durch Vortrag, Aufführung, Synchronisation, Vorführung und/oder sonstige Wahrnehmbarmachung, und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,
insbesondere wie geschehen in Bezug auf das vorgenannten Liedtext enthaltende Werk „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr. 2844195-001 und 2844195-004).
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber,
a) welche Nutzungs-/und Verwertungshandlungen gemäß Ziffer 1. von der Beklagten zu 1) selbst oder auf ihre Veranlassung hin durch einen Dritten oder von einem Lizenznehmer der Beklagten zu 1) (in den letzten beiden Fällen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Dritten oder Lizenznehmers) vorgenommen wurden seit dem 01.01.2007 an dem in Ziffer 1. bezeichneten Liedtext – soweit die Rechte nicht im Rahmen des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA treuhänderisch wahrgenommen werden – , wie insbesondere durch die Vergabe von Subverlagsrechten, Bearbeitungsrechten (einschließlich des Rechts zur Übersetzung), Synchronisationsrechen, Bühnenaufführungsrechten betreffend die „großen Rechte“, Rechten zur werblichen Nutzung und Filmherstellungsrechten, sofern der Rückruf gegenüber der GEMA erklärt wurde.
b) welche Erträgnisse und Vorteile die Beklagte zu 1)
- durch die eigenen Nutzungen zu Ziffer 2.a)
- aus auf ihre Veranlassung von Dritten durchgeführte Nutzungen gem. Ziffer 2.a)
- oder aus der Lizenzvergabe zu solchen Nutzungen nach Ziffer 2.a) durch Dritte erzielt hat seit dem 01.01.2007.
Die auskunftspflichtigen Erträgnisse umfassen dabei sämtliche Brutto-Umsätze im Zusammenhang mit den Nutzungen zu Ziffer 2.a).
c) wobei die Auskunft zu erteilen ist in gebräuchlicher kaufmännischer, prüffähiger Art und Weise aufgeschlüsselt über Zeit, unter Angabe jeweils der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge und deren Umfang, der Person etwaig beteiligter Dritter wie Verwertungsgesellschaften, Verlage, Tonträgerfirmen, Produzenten, Künstlern, Bearbeitern oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer.
d) in welchen weiteren GEMA-Werken der in Ziffer 1. bezeichnete Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung ganz oder teilweise (in Gestalt mindestens einzelner Strophen des Liedtexts gemäß Ziffer 1. enthalten ist (dies unter Nennung der GEMA-Werk-Nr. und des jeweils vollständigen Liedtextes).
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA der Klägerin über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse hinsichtlich des Werks „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr.: 2844195-001 und 2844195-004) und aller weiteren ggf. separat registrierten Bearbeitungen/Versionen, die den in Ziffer 1. genannten Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung enthalten und im GEMA-Werk registriert wurden, ab dem 01.01.2007 Auskunft erteilt, wobei sich die Auskunft auf die Erlöse als Textdichter beschränkt.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, die ab dem 01.01.2007 durch die Handlungen in Ziffern 1. und 2. erlangte Bereicherung herauszugeben und sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 01.01.2007 durch die Handlungen gemäß Ziffern 1. und 2. entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird.
5. Im Übrigen – namentlich im Hinblick auf die begehrte Erteilung der Auskünfte auf Papier und in elektronischer Form – wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils ½ zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:
- hinsichtlich Ziffer 1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- €;
- hinsichtlich Ziffern 2. und 3. (Auskunft und Zustimmung zur Auskunftserteilung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10.000,- €;
- hinsichtlich Ziffer 6. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwertung des Liedtextes „Hey, Pippi Langstrumpf“ zieht, wenn keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt, einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich. (Rn.93) 2. Bei Werken der Literatur i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig. Urheberrechtsschutz genießen vielmehr auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ einer Erzählung liegen. (Rn.94) 3. Der Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ stellt eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf dar. Die angegriffenen Nutzungshandlungen sind nicht als so genannte freie Benutzungen geschützt. (Rn.98) 4. Da der urheberrechtliche Schutz der Figur Pippi Langstrumpf erst durch die für alle Pippi Langstrumpf-Geschichten charakteristische Kombination ihrer äußeren Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen entsteht, ist es für eine unzulässige Übernahme ihres Charakters nicht ausreichend, wenn lediglich in einem neuen Werk ihre äußeren Gestaltungsmerkmale übernommen werden, denn diese genügen für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil. (Rn.102) 5. Eine abhängige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur liegt nach all dem nur vor, wenn mit der Bezugnahme auf diese Figur auch bereits die Übernahme wesentlicher äußerlicher und charakterlicher eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist und daraus für den durchschnittlichen Betrachter folgt, dass auch tatsächlich die vorbekannte literarische Figur abgebildet bzw. beschrieben wird. (Rn.103) 6. Der durchschnittliche Rezipient des Liedtextes, der die literarische Figur der Pippi Langstrumpf kennt, versteht diesen Text als Anknüpfung an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf. Dies geschieht dadurch, dass in dem Text und dessen Titel nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf“ ausdrücklich übernommen wird, sondern daran anknüpfend auch diverse charakteristische Merkmale dieser Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen werden. (Rn.103) 7. Für eine vielfältige Verwertung eines solchen Liedtextes ist eine Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Rechtsnachfolger erforderlich. Liegt eine solche nicht vor, besteht ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung, ein Anspruch auf Auskunftserteilung sowie auf Rechnungslegung. (Rn.92) (Rn.142) (Rn.193) 8. Der Ersatzpflichtige ist auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. (Rn.185) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 22. Januar 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; wobei die Ordnungshaft bzgl. der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist) zu unterlassen, den nachfolgenden Liedtext des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“ Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt widewide wie sie mir gefällt. Hey – Pippi Langstrumpf trallari trallahey tralla hoppsasa Hey – Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt. Hey – Pippi Langstrumpf trallari trallahey tralla hoppsasa Hey – Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt. Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus. Ich hab' ein Haus, ein Äffchen und ein Pferd, und jeder, der uns mag, kriegt unser Einmaleins gelehrt. Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune ich mach' mir die Welt widewide wie sie mir gefällt. Hey - Pippi Langstrumpf trallari trallahey tralla hoppsasa Hey - Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt. Drei mal drei macht sechs – widewide wer will's von mir lernen? Alle groß und klein, tralalala lad' ich zu mir ein. Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus. Ich hab' ein Haus, ein Äffchen und ein Pferd, und Jeder, der uns mag, kriegt unser Einmaleins gelehrt. Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune, wir machen uns die Welt widewide wie sie uns gefällt. körperlich und/oder unkörperlich zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich wiederzugeben durch Vortrag, Aufführung, Synchronisation, Vorführung und/oder sonstige Wahrnehmbarmachung, und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wie geschehen in Bezug auf das vorgenannten Liedtext enthaltende Werk „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr. 2844195-001 und 2844195-004). 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber, a) welche Nutzungs-/und Verwertungshandlungen gemäß Ziffer 1. von der Beklagten zu 1) selbst oder auf ihre Veranlassung hin durch einen Dritten oder von einem Lizenznehmer der Beklagten zu 1) (in den letzten beiden Fällen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Dritten oder Lizenznehmers) vorgenommen wurden seit dem 01.01.2007 an dem in Ziffer 1. bezeichneten Liedtext – soweit die Rechte nicht im Rahmen des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA treuhänderisch wahrgenommen werden – , wie insbesondere durch die Vergabe von Subverlagsrechten, Bearbeitungsrechten (einschließlich des Rechts zur Übersetzung), Synchronisationsrechen, Bühnenaufführungsrechten betreffend die „großen Rechte“, Rechten zur werblichen Nutzung und Filmherstellungsrechten, sofern der Rückruf gegenüber der GEMA erklärt wurde. b) welche Erträgnisse und Vorteile die Beklagte zu 1) - durch die eigenen Nutzungen zu Ziffer 2.a) - aus auf ihre Veranlassung von Dritten durchgeführte Nutzungen gem. Ziffer 2.a) - oder aus der Lizenzvergabe zu solchen Nutzungen nach Ziffer 2.a) durch Dritte erzielt hat seit dem 01.01.2007. Die auskunftspflichtigen Erträgnisse umfassen dabei sämtliche Brutto-Umsätze im Zusammenhang mit den Nutzungen zu Ziffer 2.a). c) wobei die Auskunft zu erteilen ist in gebräuchlicher kaufmännischer, prüffähiger Art und Weise aufgeschlüsselt über Zeit, unter Angabe jeweils der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge und deren Umfang, der Person etwaig beteiligter Dritter wie Verwertungsgesellschaften, Verlage, Tonträgerfirmen, Produzenten, Künstlern, Bearbeitern oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer. d) in welchen weiteren GEMA-Werken der in Ziffer 1. bezeichnete Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung ganz oder teilweise (in Gestalt mindestens einzelner Strophen des Liedtexts gemäß Ziffer 1. enthalten ist (dies unter Nennung der GEMA-Werk-Nr. und des jeweils vollständigen Liedtextes). 3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA der Klägerin über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse hinsichtlich des Werks „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr.: 2844195-001 und 2844195-004) und aller weiteren ggf. separat registrierten Bearbeitungen/Versionen, die den in Ziffer 1. genannten Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung enthalten und im GEMA-Werk registriert wurden, ab dem 01.01.2007 Auskunft erteilt, wobei sich die Auskunft auf die Erlöse als Textdichter beschränkt. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, die ab dem 01.01.2007 durch die Handlungen in Ziffern 1. und 2. erlangte Bereicherung herauszugeben und sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 01.01.2007 durch die Handlungen gemäß Ziffern 1. und 2. entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird. 5. Im Übrigen – namentlich im Hinblick auf die begehrte Erteilung der Auskünfte auf Papier und in elektronischer Form – wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils ½ zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: - hinsichtlich Ziffer 1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- €; - hinsichtlich Ziffern 2. und 3. (Auskunft und Zustimmung zur Auskunftserteilung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10.000,- €; - hinsichtlich Ziffer 6. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt. A) Die Klage ist im Wesentlichen begründet. I. Der Klägerin steht der im Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch – der sich antragsgemäß nur auf den Liedtext, nicht auch auf die Melodie des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf bezieht – aus § 97 Abs. 1 UrhG im Wesentlichen zu. 1. Der Unterlassungsanspruch folgt zunächst daraus, dass der angegriffene Liedtext den der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Schutz an der Figur der Pippi Langstrumpf verletzt. a) Die Figur der Pippi Langstrumpf genießt Urheberrechtsschutz als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig sind. Urheberrechtsschutz genießen vielmehr auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ einer Erzählung liegen. Neben der Fabel, d.h. dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht der Charaktere, genießen daher auch einzelne Charaktere des Sprachwerkes selbstständigen Urheberrechtsschutz, sofern sie sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen auszeichnen, somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftreten. Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkreten Beziehungsgeflecht und dem Handlungsrahmen bestehen, wie sie in der Fabel der Erzählung ihren Ausdruck gefunden haben. Zwar gewinnen die in einer Erzählung handelnden Personen ihr charakteristisches Gepräge zumeist erst durch ihre Handlungen und Interaktionen mit anderen dargestellten Personen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die darin zum Ausdruck gelangende Persönlichkeit verselbstständigt, wenn ihre typischen Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen in variierenden Handlungs- und Beziehungszusammenhängen – insbesondere bei Fortsetzungsgeschichten – regelmäßig wiederkehren. Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen (zu all dem: BGH, Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258, Rn. 24 ff. (m.w.N.) – „Pippi-Langstrumpf-Kostüm“). Der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 30 ff.) hat bereits festgestellt, dass nach diesem Maßstab der von Astrid Lindgren geschaffenen und in zahlreichen Erzählungen ausgestalteten Figur der Pippi Langstrumpf urheberrechtlicher Schutz zuzusprechen ist. Die beachtliche Schöpfungshöhe der Figur der Pippi Langstrumpf folge dabei aus der besonderen eigenschöpferischen Kombination der charakteristischen Merkmale der Romanfigur. Abzustellen sei nicht nur auf die detaillierte Beschreibung ihres Äußeren, vielmehr sei die Schutzfähigkeit der Figur der Pippi Langstrumpf auch in ihren eigenen Wesenszügen und ihren Lebensumständen begründet. Hierzu heißt es in der Entscheidung „Pippi Langstrumpf-Kostüm“ (a.a.O., Rn. 31): Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stünden das Äußere von Pippi Langstrumpf sowie die wegen des Todes der Mutter und der Abwesenheit des Vaters erbärmlich wirkenden Lebensumstände in krassem Kontrast zu den übrigen Merkmalen der Figur. So sei sie stets fröhlich, sehr vermögend, verfüge über übermenschliche Kräfte, sei von ausgeprägter Furcht- und Respektlosigkeit, die mit Fantasie und Wortwitz gepaart sei. Astrid Lindgren sei es gelungen, eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. b) Die Klägerin ist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung des urheberrechtlichen Schutzes der Figur Pippi Langstrumpf aktivlegitimiert. Es ist als unstreitig anzusehen, dass sie mit Überlassungsvertrag vom 26.03.1998 (Anlage K 6) die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an dem gesamten Werkschaffen von Astrid Lindgren erworben hat, zu dem unstreitig auch die Figur Pippi Langstrumpf zählt. Die Beklagte zu 1) hatte ihr diesbezügliches anfängliches Bestreiten allein damit begründet, dass keine vollständige Übersetzung des Vertrages gemäß Anlage K 6 vorliege (vgl. hierzu S. 3 des Schriftsatzes vom 05.03.2018, Bl. 63 d.A.). Die Klägerin hat daraufhin jedoch mit Schriftsatz vom 15.05.2018 (erneut) eine vollständige Übersetzung eingereicht. c) Der angegriffene Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ stellt eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf i.S.d. § 23 UrhG dar. Die angegriffenen Nutzungshandlungen sind nicht gemäß § 24 UrhG als so genannte freie Benutzungen geschützt. Insoweit ist mit Blick darauf, dass für Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002 die InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG) zur Anwendung kommt (vgl. dazu Art. 10 InfoSoc-RL), nach Nutzungshandlungen vor und nach diesem Zeitpunkt zu unterscheiden (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Fallgestaltung: BGH, Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/16, GRUR-RS 2020, 12924, Rn. 12 – „Metall auf Metall IV“): aa) Für angegriffene Nutzungshandlungen vor dem 22.12.2002 kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung i.S.d. § 24 Abs. 1 UrhG handelt, entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann diese Voraussetzung in zwei Fallgestaltungen erfüllt sein: In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint. Zur Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann – soweit erforderlich – weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbstständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente. Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes – selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung – auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“. Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Dabei kann der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise hergestellt werden (zu all dem: BGH, Urt. v. 28.07.2016 – I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157, Rn. 20 ff. – „Auf fett getrimmt“). Für die vorliegend maßgebliche Frage, ob im Falle der Bezugnahme auf die urheberrechtlich geschützte Figur der Pippi Langstrumpf von einer abhängigen Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG oder einer unfreien Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG auszugehen ist, gilt danach folgendes: Da der urheberrechtliche Schutz der Figur Pippi Langstrumpf erst durch die für alle Pippi Langstrumpf-Geschichten charakteristische Kombination ihrer äußeren Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen entsteht, ist es für eine nach § 23 UrhG unzulässige Übernahme ihres Charakters nicht ausreichend, wenn lediglich in einem neuen Werk ihre äußeren Gestaltungsmerkmale übernommen werden, denn diese genügen für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pipi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil (BGH, Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258, Rn. 45 – „Pippi Langstrumpf-Kostüm“). Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn in einem neuen Werk auf die Figur der Pippi Langstrumpf zwar deutlich Bezug genommen wird, das vollständige und insoweit urheberrechtlich relevante Bild von der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf aber erst durch eine gedankliche Verknüpfung des Betrachters mit den prägenden Charaktereigenschaften der Figur entsteht, wie sie in der überragend bekannten literarischen Vorlage ausgestaltet, aber im neuen Werk nicht erkennbar sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gerade bei Werken, die – wie die Figur der Pippi Langstrumpf – sehr bekannt sind, meist nur geringe Andeutungen, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, genügen, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Schließlich reicht es für eine Verletzung des urheberrechtlichen Schutzes an der Figur Pippi Langstrumpf auch nicht aus, wenn beispielsweise in einer Werbeanzeige lediglich eine ersichtlich zu Karnevalszwecken als Pippi Langstrumpf verkleidete reale Person abgebildet wird. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass in einer solchen Abbildung nur ein äußerst unvollkommener Bezug zur literarischen Figur hergestellt werde, der zudem mit der erkennbaren Spannung zwischen realer Person und dargestellter Person spiele. Dadurch werde ein hinreichender innerer Abstand zur Romanvorlage Astrid Lindgrens geschaffen, weil für den Betrachter klar erkennbar sei, dass die abgebildete Person eben nicht Pippi Langstrumpf sei (BGH, Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258, Rn. 47 – „Pippi Langstrumpf-Kostüm“). Eine abhängige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur liegt nach all dem nur vor, wenn mit der Bezugnahme auf diese Figur auch bereits die Übernahme wesentlicher äußerlicher und charakterlicher eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist und daraus für den durchschnittlichen Betrachter folgt, dass auch tatsächlich die vorbekannte literarische Figur abgebildet bzw. beschrieben wird (BGH, Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258, Rn. 46 – „Pippi Langstrumpf-Kostüm“; BGH, Urt. v. 11.03.1993 – I ZR 263/91; GRUR 1994, 206, 208 – „Alcolix“). Dies ist indes vorliegend der Fall. Anders als in dem soeben zitierten BGH-Fall „Pippi Langstrumpf-Kostüm“ versteht der durchschnittliche Rezipient des streitgegenständlichen Liedtextes, der die literarische Figur der Pippi Langstrumpf kennt, diesen Text gerade nicht so, dass damit auf eine Person oder Figur Bezug genommen werde, die tatsächlich nicht Pippi Langstrumpf sei. Ganz im Gegenteil knüpft der Liedtext ersichtlich an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf unmittelbar an und bringt damit zum Ausdruck, dass die Pippi Langstrumpf, die dem Leser bzw. Zuhörer im Liedtext begegnet, eben jene ist, die er bereits aus den Astrid Lindgren-Erzählungen kennt. Dies geschieht dadurch, dass in dem Text und dessen Titel nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf“ ausdrücklich übernommen wird, sondern daran anknüpfend auch diverse charakteristische Merkmale dieser Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen werden. Hervorzuheben sind insoweit die ungewöhnlichen Lebensumstände Pippi Langstrumpfs, in denen zugleich ihre – jedenfalls für ein Kind – überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse anklingen („Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus, ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus“), sowie ihre mit Fantasie und Wortwitz gepaarte Furcht- und Respektlosigkeit, die auch in ihrer unkonventionellen, zugleich aber fröhlichen Art der Lebensführung und ihrem eigenwilligen Umgang mit vermeintlich allgemeingültigen Regeln, z.B. der Mathematik, zum Ausdruck kommt („Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt. Hey – Pippi Langstrumpf, trallari trallahey tralla hoppsasa, Hey – Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt.“/ „Drei mal drei macht sechs – widewide wer will's von mir lernen? Alle groß und klein, tralalala lad' ich zu mir ein“). Als Dr. W. F. den streitgegenständlichen Liedtext verfasste, waren diese charakteristischen Eigenschaften der Figur Pippi Langstrumpf durch die bis dahin publizierten Pippi Langstrumpf-Erzählungen auch bereits weithin öffentlich bekannt. Vor der Übersendung des Liedtextes durch Dr. W. F. an Astrid Lindgren mit Schreiben vom 18.09.1969 waren unstreitig in Schweden zumindest schon folgende Pippi Langstrumpf-Bücher veröffentlicht worden: „Pippi Langstrumpf“ (1945), „Pippi Langstrumpf geht an Bord“ (1946), „Kennst du Pippi Langstrumpf?“ (1947), „Pippi in Taka-Tuka-Land“ (1948). Die Werke „Pippi Langstrumpf“, „Pippi Langstrumpf geht an Bord“ und „Pippi in Taka-Tuka-Land“ erschienen ausweislich der Anlage K 26 im Jahr 1967 als Gesamtausgabe auch in Deutschland und in deutscher Übersetzung. Bereits in der darin enthaltenen ersten Erzählung war nachzulesen, dass Pippi Langstrumpf einen „großen Koffer, voll mit Goldstücken“ besitzt (Anlage K 26, S. 11) und gemeinsam mit dem Affen Herrn Nilsson und einem Pferd in der „Villa Kunterbunt“ lebt (Anlage K 26, S. 10 ff.). Auch ihre mit Fantasie und Wortwitz gepaarte Furcht- und Respektlosigkeit, insbesondere gegenüber (vermeintlichen) Autoritäten, ihre ausgeprägte Fröhlichkeit sowie ihr unkonventioneller Umgang mit vermeintlich allgemeingültigen Regeln (gerade auch der Mathematik) kamen bereits in diesen Werken in vielfältiger Weise zum Ausdruck, wie beispielsweise die folgenden Passagen aus dem Sammelband gemäß Anlage K 26 zeigen: S. 14 f.: „Pippi ging die Straße entlang. Sie ging mit einem Bein auf dem Bürgersteig und mit dem anderen im Rinnstein. Thomas und Annika schauten ihr nach, solange sie sehen konnten. Nach einer Weile kam sie zurück. Aber jetzt ging sie rückwärts. Das tat sie, damit sie sich nicht umzudrehen brauchte, wenn sie nach Hause ging. Als sie vor Thomas‘ und Annikas Gartentür angekommen war, blieb sie stehen. Die Kinder sahen sich schweigend an. Schließlich fragte Thomas: „Warum bist du rückwärts gegangen?“ „Warum ich rückwärts gegangen bin?“ sagte Pippi. „Leben wir etwa nicht in einem freien Land? Darf man nicht gehen, wie man möchte? Übrigens will ich Dir sagen, dass in Ägypten alle Menschen so gehen, und niemand findet das im geringsten merkwürdig.“ S. 33: „Sag mal, Pippi,“ fragte Thomas ehrfürchtig, „warum hast du eigentlich so große Schuhe?“ „Damit ich mit den Zehen wackeln kann, weißt du“, antwortete sie. Dann legte sie sich zum Schlafen hin. Sie schlief immer mit den Füßen auf dem Kopfkissen und mit dem Kopf tief unter der Decke.“ S. 35 ff.: „Wie schön ist es doch zu leben“, sagte Pippi und streckte die Beine weit aus. Gerade da kamen zwei Polizisten in voller Uniform durch die Gartentür. „Oh“, sagte Pippi, „ich muss heute wieder einen Glückstag haben. Polizisten sind das Beste, was ich kenne – gleich nach Rhabarbergrütze.“ Sie ging den Polizisten entgegen und strahlte über das ganze Gesicht. „Bist du das Mädchen, das in die Villa Kunterbunt eingezogen ist“, fragte einer der Polizisten. „Im Gegenteil“, sagte Pippi. „Ich bin eine ganz kleine Tante, die in der dritten Etage am anderen Ende der Stadt wohnt.“ S. 37: „Wozu muss man in die Schule gehen?“ „Um alles Mögliche zu lernen natürlich.“ „Was alles?, fragte Pippi. „Vieles“, sagte der Polizist, „eine ganze Menge nützlicher Sachen, zum Beispiel Multiplikation, weißt du, das Einmaleins.“ „Ich bin gut neun Jahre ohne Plutimikation zurechtgekommen“, sagte Pippi, „da wird es auch weiter so gehen.“ S 46 ff.: „Aha“, sagte die Lehrerin. „Dann wollen wir dich also auch Pippi nennen. Aber was meinst du, wollen wir jetzt nicht mal sehen, was du weißt? Du bist ja ein großes Mädchen und kannst sicher schon eine ganze Menge. Wir wollen mit Rechnen anfangen. Na, Pippi, kannst du mir sagen, wie viel 7 und 5 ist?“ Pippi sah die Lehrerin erstaunt und ärgerlich an. Dann sagte sie: „Ja, wenn du das nicht selber weißt, denk ja nicht, dass ich es dir sage.“ S. 48: “Na, Pippi, wie viel, glaubst du, ist 8 und 4?“ „So ungefähr 67“, meinte Pippi. „Aber nein“, sagte die Lehrerin, „8 und 4 ist 12.“ „Nein, meine Liebe, das geht zu weit“, sagte Pippi. „Eben erst hast du gesagt, 7 und 5 ist 12. Ordnung muss sein, selbst in einer Schule. Übrigens, wenn du eine so kindische Freude an solchen Dummheiten hast, warum setzt du dich nicht allein in eine Ecke und rechnest und lässt uns in Ruhe, damit wir Fangen spielen können (...)“ S. 98: (...) Sie konnte zwar nicht besonders gut rechnen, aber manchmal tat sie es doch. Der Ordnung wegen. „...75, 76, 77, 78, 79, 10 und 70 und 70, 12 und 70, 13 und 70, 17 und 70 – puh, mir bleibt die 70 im Halse stecken. Es gibt doch wohl schließlich auch noch andere Zahlen bei der Zählerei, ja, natürlich, jetzt fällt es mir ein – 104, 1000, das ist verflixt viel Geld“, sagte Pippi. Auch Dr. W. F. persönlich war die Figur der Pippi Langstrumpf in diesen charakteristischen Ausprägungen offensichtlich bereits bestens bekannt, was nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass er Astrid Lindgren in seinem Schreiben ausdrücklich mitteilte, er habe der Übersetzung des schwedischen Pippi Langstrumpf-Liedes gar nicht bedurft, da er Pippi ohnehin bereits beinahe in- und auswendig gekannt habe („It wouldn’t have been necessary, as I knew Pippi almost by heart.“). Der Umstand, dass in dem angegriffenen Liedtext von Dr. W. F. auch eigenschöpferische Elemente enthalten sind, etwa in Gestalt seiner individuellen und kunstvollen Wortwahl und Formulierungen, führt zwar dazu, dass er insoweit seinerseits urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der eigenständigen Schutzfähigkeit unfreier Bearbeitungen/Umgestaltungen i.S.d. § 23 UrhG: Dreier/Schulze/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 3, Rn. 8). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass gleichwohl eine unfreie Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Figur der Pippi Langstrumpf vorliegt, denn er führt nicht dazu, dass der durchschnittliche Leser/Hörer des Liedtextes annehmen konnte, die Figur der Pippi Langstrumpf aus dem Liedtext sei deshalb eine andere als in den Pippi Langstrumpf-Erzählungen Astrid Lindgrens. bb) Für Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002 kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei europarechtskonformer Auslegung des § 24 UrhG unter Berücksichtigung der Regelungen der InfoSoc-RL eine immanente Beschränkung des Veröffentlichungs- und Verwertungsrechts des Urhebers nur noch für Übernahmen fremder Werke in Betracht, die in Ausübung der Kunstfreiheit sowie in geänderter und beim Betrachten nicht wiedererkennbarer Form erfolgen (BGH, Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/16, GRUR-RS 2020, 12924, Rn. 32 ff. – „Metall auf Metall IV“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar schuf Dr. W. F. den angegriffenen Liedtext zweifellos in Ausübung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Die urheberrechtlich geschützte Figur der Pippi Langstrumpf ist in dem angegriffenen Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ jedoch ohne Weiteres wiedererkennbar. Wiedererkennbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn im angegriffenen neuen Werk trotz vorgenommener Änderungen das Klagemuster „in seiner charakteristischen Ausprägung noch deutlich wahrnehmbar“ ist (BGH, a.a.O., Rn. 30). Dies ist vorliegend aus den bereits oben ausgeführten Gründen der Fall, denn die Pippi Langstrumpf aus dem angegriffenen Liedtext ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten eben jene Pippi Langstrumpf, die er bereits aus den Werken Astrid Lindgrens kennt (siehe bereits oben). Als Schrankenregelung kann § 24 UrhG bei richtlinienkonformer Auslegung für Nutzungshandlungen ab dem 22.12.2002 nur noch insoweit zur Anwendung kommen, wie diese Vorschrift – in ihrer Auslegung durch die deutsche Rechtsprechung – der Umsetzung von Schrankenregelungen des Art. 5 InsoSoc-RL dient. Dies ist nur im Hinblick auf die Fallgruppen der Karikatur und Parodie i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Buchstabe k) InfoSoc-RL der Fall (BGH, a.a.O., Rn. 61 f.). Die hierfür bestehenden Voraussetzungen sind jedoch in dem angegriffenen Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ ersichtlich nicht erfüllt, da es an dem insoweit erforderlichen Ausdruck von Humor oder Verspottung (vgl. dazu: BGH, a.a.O., Rn. 63) fehlt. Eine Rechtfertigung des Liedtextes als „Pastiche“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Buchstabe k) InfoSoc-RL kommt hingegen von vornherein nicht in Betracht, da der deutsche Gesetzgeber diese Schrankenregelung noch nicht in das deutsche Recht umgesetzt hat (BGH, a.a.O., Rn. 65). d) Die Beklagten haben den angegriffenen Liedtext in vielfältiger Weise verwertet. Gemäß § 23 UrhG wäre hierfür eine Einwilligung Astrid Lindgrens bzw. ihrer Rechtsnachfolger erforderlich gewesen. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor. aa) Die Beklagten haben den streitgegenständlichen Liedtext in den vergangenen Jahrzehnten in vielfältiger Weise verwertet. Hervorzuheben ist insoweit zunächst die am 25.11.1987 erfolgte Registrierung des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ bei der GEMA unter der Werknummer 28 44 195, bei der Dr. W. F. als alleiniger Textdichter und die Beklagte zu 1) als Originalverlag angegeben wurden. Hiermit wurden der GEMA nach dem Berechtigungsvertrag unter Ausschluss des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke die folgenden Rechte übertragen (vgl. hierzu den Schriftsatz der Klägerin vom 29.08.2018, S. 3 f. = Bl. 133 f. d.A.): die Aufführungswerke an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text; das Senderecht; die Rechte der Lautsprecher- und Fernsehwiedergabe; das Filmvorführungsrecht; die Rechte der Aufführung und Wahrnehmbarmachung; die Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte; die Rechte der Einbringung in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speicher ähnlicher Art einschließlich der Übermittlungsrechte derartig eingebrachter Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; die Rechtewahrnehmung zur Nutzung der Werke der Tonkunst mit oder ohne Text als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien, soweit dies die Rechte nach § 1 lit. h Absätze 1 bis 3 des Berechtigungsvertrags betrifft. Unstreitig haben die Beklagten – entweder selbst oder mittelbar über die GEMA – in vielfältiger Weise Dritten entgeltliche Lizenzen zur Nutzung des streitgegenständlichen Liedtextes eingeräumt, so insbesondere für: - die Nutzung des Liedtextes im Titellied der deutschen Versionen diverserer Pippi Langstrumpf-Filme; - den Abdruck des vollständigen Liedtextes in dem 2007 beim Verlag Friedrich Oetinger GmbH erschienen Buch „Hej, Pippi Langstrumpf. Das große Astrid Lindgren Liederbuch“ (Anlagen K 11, K 40); - die Verwendung des vollständigen Liedtextes auf in den Jahren 2007 und 2013 beim Oetinger Verlag erschienenen Musik-CDs unter dem Titel „Hey, Pippi Langstrumpf. Die große Astrid Lindgren Lieder-CD“ (vgl. hierzu die Abdruckgenehmigung vom 12.09.2006, Anlage B 2) - die Verwendung des vollständigen Liedtextes in dem Lied „Hey, Pippi Langstrumpf“ auf der im Jahr 2015 bei der Sony Music Entertainment Germany GmbH unter dem Label „Europa“ erschienenen CD „Lena, Felix & die Kita-Kids: Die 60 schönsten Kindergarten- und Bewegungslieder“ (Anlage K 43), wobei dieses Lied auch unter www.europa-kinderwelt.de/[...] heruntergeladen werden konnte. Im Übrigen wird insoweit auf die mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 1.a) konkret angegriffenen Nutzungen verwiesen. Soweit bei den vorgenannten Lizenzierungen allein die Beklagte zu 1) als unmittelbar Handelnde in Erscheinung getreten sein sollte, müsste sich die Beklagte zu 2) diese Handlungen jedenfalls zurechnen lassen. Unstreitig ist sie nach dem Tod ihres Ehemannes Dr. W. F. als dessen Rechtsnachfolgerin in das Verlagsverhältnis mit der Beklagten zu 1) eingetreten und partizipiert daraus unmittelbar an den Auswertungserlösen. Die Beklagte zu 2) haftet daher insoweit als Mittäterin i.S.d. § 830 Abs. 1 BGB (vgl. insoweit zur Übertragbarkeit der strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme: BGH, Urt. v. 05.03.2020 – I ZR 32/19, GRUR 2020, 738, Rn. 42 – „Internet-Radiorecorder“). bb) Die gemäß § 23 UrhG erforderliche Einwilligung für diese Verwertungshandlungen liegt nicht vor. Sie wurde entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht namentlich nicht von Astrid Lindgren erteilt. (1) Dies gilt zunächst für die Nutzung des streitgegenständlichen Liedtextes in deutschen Versionen der Pippi Langstrumpf-Filme. Insoweit ist eingangs klarzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren von den Beklagten zwischenzeitlich getroffene Feststellung, jedenfalls insoweit sei die Erteilung einer wirksamen Einwilligung durch Astrid Lindgren unstreitig, nicht zutrifft. Insoweit wird auf das ausdrückliche Bestreiten der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 11.06.2019 (dort S. 18 = Bl. 231 d.A.) und 25.02.2019 (dort S. 2 f. = Bl. 350 f. d.A.) verwiesen. (a.) Eine Einwilligung für die Nutzung des streitgegenständlichen Liedtextes in deutschen Versionen der Pippi Langstrumpf-Filme erfolgte nicht in dem Schreiben von Astrid Lindgren vom 24.09.1969 (Anlage K 12), mit dem sie auf das Schreiben von Dr. W. F. vom 18.09.1969 (Anlage K 2) antwortete. In jenem Schreiben hatte Dr. W. F. darauf hingewiesen, Autor des Songs „Hei, Pippi Langstrumpf“ in der deutschen Filmversion ihres Buches zu sein, und ausdrücklich um Zustimmung gebeten, als „alleiniger Autor der K. E. Version“ erscheinen zu dürfen. Zwar antwortete Astrid Lindgren darauf, sie sei sich sicher, dass sie und Dr. W. F. zu einer Einigung kommen würden. Daran anknüpfend erklärte sie dann aber auch explizit, es tue ihr leid, Dr. W. F. sagen zu müssen, dass sie ihm „heute keinerlei OK geben“ könne, er werde sich so lange gedulden müssen, bis sie wisse, wo sie stehe. (b.) Eine (konkludente) Einwilligung von Astrid Lindgren kann auch nicht darin erblickt werden, dass sie sodann im Jahr 1970 (und somit nach ihrer Korrespondenz mit Dr. W. F. aus dem Jahr 1969) in einem schriftlichen Zusatz zum Koproduktionsvertrag vom 13.04.1970 für die deutsche Fassung des Films „Pippi Longstocking on the run“ erklärte, diesen Vertrag gelesen zu haben und dessen Inhalte zu bestätigen, soweit sie ihre Rechte und Interessen beträfen (Anlagen K 23 und B 1). Zwar enthielt dieser Vertrag unstreitig die nachfolgenden Klauseln: Die oben genannten Rechte umfassen auch die Autoren- und Musikrechte für den Film, soweit diese Rechte zur Ausstellung, Verbreitung und Verwertung erforderlich sind. Er [der schwedische Produzent] hat alle Rechte (Urheberrechte und andere) erworben, die für die Produktion und für die weltweite Ausstellung, Verbreitung und Verwertung auf Dauer notwendig sind, einschließlich der literarischen und musikalischen Rechte und aller Verwertungsrechte der Personen, die an der Produktion teilnehmen oder in der Produktion auftreten oder deren Rechte in irgendeiner Weise von der Produktion und dem Vertrieb des Films betroffen sind. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Astrid Lindgren in die Verwertung des streitgegenständlichen Liedtextes „Hey, Pippi Langstrumpf“ eingewilligt hätte. Die Auslegung einer Einwilligungserklärung i.S.d. § 23 S. 1 UrhG hat sich an der Zweckübertragungslehre zu orientieren. Daraus folgt, dass das Bearbeitungsrecht nur insoweit eingeräumt wird, wie der Vertragszweck es erfordert, und im Zweifel ganz beim Urheber verbleibt (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 23, Rn. 11). Der Koproduktionsvertrag vom 13.04.1970 zielte darauf ab, eine deutsche Fassung des Films „Pippi Longstocking on the run“ zu produzieren. Im Hinblick auf den Text des Titelliedes wäre hierfür allenfalls eine schlichte Übersetzung des Liedes „Här kommer Pippi Långstrump“ in die deutsche Sprache erforderlich gewesen. Der angegriffene Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ geht jedoch – wie auch die Beklagten hervorheben – ersichtlich über eine schlichte Übersetzung hinaus, indem ganz neue Formulierungen, wie z.B. die Strophe zu den „Rechenkünsten“ Pippi Langstrumpfs eingefügt wurden. Zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen insoweit auch nicht die Umstände, dass Dr. W. F. seinem Schreiben an Astrid Lindgren vom 18.09.1969 (Anlage K 2) seinen Liedtext „Hei, Pippi Langstrumpf“ als Anlage beigefügt und Astrid Lindgren ihm in ihrem Antwortschreiben eine Rückmeldung unmittelbar nach der Rückkehr von ihrer Jugoslawien-Reise am 12.10.1969 zugesagt hatte. Bei der Annahme der Beklagten zu 2), offensichtlich habe Astrid Lindgren die angekündigte Rückmeldung gegeben und darin ihre Zustimmung erteilt, handelt es sich ersichtlich um eine bloße Spekulation, denn unstreitig liegt keiner der Parteien eine solche Rückmeldung vor. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass Astrid Lindgren bei Unterzeichnung des Koproduktionsvertrages vom 13.04.1970 überhaupt bekannt war, dass der streitgegenständliche Text in der deutschen Filmfassung Verwendung finden sollte. Zwar hatte Astrid Lindgren in ihrem Schreiben an Dr. W. F. vom 24.09.1969 erwähnt, sie habe einen „deutschen Pippi-Film gehört und gesehen“. Sie erklärte im unmittelbaren Zusammenhang hiermit aber auch, nach ihrer Erinnerung sei darin J. J.s Melodie verwendet worden, während Dr. W. F. in seinem Anschreiben vom 18.09.1969 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, er habe seinen Liedtext basierend auf einer von Herrn K. E. komponierten Musik verfasst, der seinerseits (lediglich) Teile des schwedischen Pippi-Songs von J. J. übernommen habe. Danach bestehen Zweifel, welche Textversion Astrid Lindgren zuvor in dem von ihr erwähnten „Pippi-Film“ begegnet war. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass unstreitig am 20.10.1969 – also nur wenige Wochen nach dem Antwortschreiben Astrid Lindgrens an Dr. W. F. vom 24.09.1969 – bei der GEMA unter der Werknummer 450 453 die Registrierung der ersten Version des deutschsprachigen Liedes „Hei, Pippi Langstrumpf“ erfolgte, für die als Textautoren noch Dr. W. F., Astrid Lindgren und Helmut Harun gemeinsam angegeben waren (Anlage K 5). Es liegt vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht fern, anzunehmen, dass Astrid Lindgren bei Unterzeichnung des Koproduktionsvertrages vom 13.04.1970 auch davon ausgegangen sein könnte, dass es diese – und eben nicht die streitgegenständliche – Textfassung war, die in der deutschen Fassung des Pippi Langstrumpf-Films „Pippi Longstocking on the run“ Verwendung finden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von Astrid Lindgren unterzeichnete Zusatzerklärung Dies ist zum Nachweis, dass ich den Vertrag gelesen habe und dass ich die Inhalte bestätige soweit sie meine Rechte und Interessen betreffen. nicht nur in dem Koproduktionsvertrag vom 13.04.1970 für den Film mit dem Arbeitstitel „Pippi Longstocking on the run“ enthalten war, sondern mit dem identischen Wortlaut unstreitig auch schon deutlich bevor sie das Schreiben von Dr. W. F. vom 18.09.1969 überhaupt erhalten hatte, nämlich in den Koproduktionsverträgen vom 21.03.1967 (für die Produktion von 13 Episoden der Serie „Pippi Langstrumpf“) und vom 15.07.1969 (für die Produktion des Films mit dem Arbeitstitel „Pippi Longstocking on the seven seas“). Auch dies spricht sehr deutlich gegen die Annahme, dass Astrid Lindgren mit Unterzeichnung der Zusatzerklärung im Koproduktionsvertrag vom 13.04.1970 nunmehr eine Einwilligung bezüglich der Nutzung der streitgegenständlichen Textfassung erklären wollte. (2.) Erst recht liegt keine Einwilligung Astrid Lindgrens für weitere Nutzungen des streitgegenständlichen Liedtextes vor. Das gilt insbesondere für die erst mehr als 17 Jahre später, nämlich am 25.11.1987, unter der Werknummer 28 44 195 erfolgte alleinige GEMA-Registrierung von Dr. W. F. als Textdichter des Werkes „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“. e) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Hauptantrages zu Ziffer 1., mithin im Hinblick auf jegliche körperliche und/oder unkörperliche Verwertung zu. Soweit es in dem oben beschriebenen Umfang bereits zu rechtswidrigen Verletzungshandlungen gekommen ist, wird die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG vermutet (zur Vermutungswirkung der rechtswidrigen Erstbegehung: BGH, Urt. v. 27.11.2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 627, Rn. 39 – „Videospiel-Konsolen II“). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin reicht darüber jedoch hinaus. Zwar ist der Unterlassungsanspruch grundsätzlich auf diejenigen Nutzungsarten zu beschränken, hinsichtlich derer es bereits zu verletzenden Nutzungshandlungen gekommen ist. Das gilt aber nicht, wenn für die darüber hinausgehenden Nutzungsarten zumindest eine Erstbegehungsgefahr vorliegt (dazu: Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, UrhG,12. Aufl. 2018, § 97, Rn. 42). Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt dabei voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich – so nicht bereits geschehen – jedenfalls in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97, Rn. 225). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Beide Beklagte vertreten den Standpunkt, über den streitgegenständlichen Liedtext unabhängig von einer Einwilligung gemäß § 23 UrhG frei verfügen zu können, da es sich dabei um eine unabhängige und eigenständige Werkschöpfung durch Dr. W. F. handele. Unstreitig ist es auf der Grundlage dieser Einschätzung infolge von Lizenzierungen durch die Beklagten bereits zu einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Nutzungsarten gekommen (siehe dazu bereits oben). Zu Recht vertritt die Klägerin jedoch die Ansicht, es bestehe Anlass zu der Annahme, dass es im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte darüber hinaus in ganz erheblichem Umfang zu weiteren, ihr bislang unbekannt gebliebenen Nutzungshandlungen gekommen ist. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren selbst darauf hingewiesen hat, dass es bereits zu Lebzeiten Astrid Lindgrens zu einer „umfassende[n] Auswertung“ (Hervorhebung nur hier) des streitgegenständlichen Liedtextes gekommen sei (Schriftsatz vom 05.03.2018, S. 17 = Bl. 77 d.A.). Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Liedtext auf entsprechende Anfragen hin in weiteren urheberrechtlich relevanten Weisen verwerten würden, soweit dies nicht bereits geschehen ist. f) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Gemäß § 102 S. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB kommt für den Unterlassungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zur Anwendung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei wiederherstellenden Unterlassungsansprüchen die Verjährung jeweils mit der letzten Verletzungshandlung neu beginnt. Bei Dauerhandlungen beginnt die Verjährung erst, wenn die Dauerhandlung vom Verletzer eingestellt wird. Ein Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr kann überhaupt nicht verjähren, solange die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände weiter vorliegen (zu all dem: Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 102, Rn. 7). Wie oben ausgeführt, ist letzteres vorliegend der Fall, so dass schon deshalb hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs keine Verjährung eingetreten ist. g) Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13, GRUR 2015, 780, Rn. 42 (m.w.N.) – „Motorradteile“) ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). Für Unterlassungsansprüche gilt, dass die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist mit jeder wiederholten gleichartigen Urheberrechtsverletzung neu zu laufen beginnt (Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 102, Rn. 13). Solange eine Erstbegehungsgefahr besteht, kann demnach von vornherein keine Verwirkung eintreten. Nach den obigen Ausführungen zum Nichteintritt von Verjährung ist demnach vorliegend auch keine Verwirkung eingetreten. 2. Überdies ist der angegriffene Liedtext als unmittelbare Verletzung eines der Klägerin zustehenden Urheberrechts am Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ anzusehen. a) Der Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ ist als selbständiges Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Bei einem schöngeistigen Sprachwerk kann sich die erforderliche Schöpfungshöhe sowohl aus der Form als auch aus dem Inhalt ergeben, wobei an den insoweit zu fordernden Grad der Schöpfungshöhe nur geringe Anforderungen zu stellen sind (HansOLG, Urt. v. 05.03.2020 – 5 U 77/19, S. 8 – „Das Leben ist ‘ne Party“, unter Verweis auf Fromm/Nordemann/Axel Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 2, Rn. 58). Der Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ erreicht nach diesem Maßstab einen ganz erheblichen Grad eigenschöpferischer Gestaltung. Hervorzuheben sind insoweit seine Versform, die besondere Rhythmik des Textes sowie die darin enthaltenen Wortschöpfungen („tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa“), die dazu dienen, das fröhliche Wesen der Figur Pippi Langstrumpf zum Ausdruck zu bringen. Ferner ist hervorzuheben, dass es dem Liedtext in nur sechs Strophen gelingt, die Figur der Pippi Langstrumpf dem Leser bzw. Zuhörer nicht nur im Hinblick auf ihre äußeren Lebensumstände („Hast du meine Villa gesehen, meine Villa Villekulla“ und „Das ist nicht schlecht, ich hab 'nen Affen, Pferd und Villa, und es ist auch gut, einen Koffer voll Geld zu haben“), sondern auch hinsichtlich ihrer Lebensart („Kommt jetzt, alle Freunde, alle, die ich kenne, jetzt wollen wir die Puppen tanzen lassen“) sehr plastisch vorzustellen, wobei insbesondere in der Metapher „Puppen tanzen lassen“ zugleich die nonkonformistische Lebenseinstellung Pippi Langstrumpfs anklingt. b) Der angegriffene Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ ist als unfreie Bearbeitung des Liedtextes „Här kommer Pippi Långstrump“ i.S.d. § 23 UrhG anzusehen. Auch insoweit sind die angegriffenen Nutzungshandlungen nicht als freie Benutzungen i.S.d. § 24 UrhG geschützt. Hinsichtlich der hierfür maßgeblichen allgemeinen Abgrenzungsgrundsätze kann nach oben verwiesen werden. aa) Danach gilt für die Zeit vor dem 22.12.2002, dass in dem angegriffenen Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ der Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ nach dem Gesamteindruck nicht i.S.d. bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verblasst, da der betreffende Liedtext in wesentlichem Umfang eigenschöpferische Elemente des älteren Werkes übernimmt und sich davon nicht in ausreichendem Maße durch eigene schöpferische Elemente abhebt. Dies gilt zunächst in inhaltlicher Hinsicht: In dem angegriffenen Liedtext werden ebenso wie im Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ die äußeren Lebensumstände der Figur Pippi Langstrumpf in der Weise geschildert, dass sie gemeinsam mit ihrem Pferd und ihrem Affen in einem Haus wohne. Zwar wird die Bezeichnung des Hauses „Villa Villekulla“ in dem angegriffenen Text nicht ausdrücklich übernommen, dafür erscheint dort aber die bereits klanglich nahestehende Bezeichnung als „kunterbuntes Haus“. Auch in stilistischer Hinsicht ähneln sich die Texte weitgehend. Dies gilt vor allem für das prägende Stilmittel der Verwendung rhythmischer Wortschöpfungen, die zugleich das fröhliche Wesen Pippi Langstrumpfs zum Ausdruck bringen („widewidewitt“ und „trallari trallahey tralla hoppsasa“ anstelle von „tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa“). Zwar finden die besonderen „Rechenkünste“ Pippi Langstrumpfs, von denen im angegriffenen Liedtext die Rede ist („Zwei mal drei macht vier“ usw.), im Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ keine direkte Entsprechung, so dass insbesondere hierin – ebenso wie in der konkreten sprachlichen Textfassung – ein eigenschöpferisches Element des angegriffenen Liedtextes zu erblicken ist. Im Gesamtvergleich führt dies jedoch nicht zu einem „Verblassen“ im oben geschilderten Sinne. bb) Vom Vorliegen einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG ist infolge der oben ausgeführten Grundsätze auch für die Zeit nach dem 22.12.2002 auszugehen, da aus den soeben ausgeführten Gründen der Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ in dem angegriffenen Liedtext im Sinne der einschlägigen EuGH- und BGH-Rechtsprechung „wiedererkennbar“ ist und eine bereits in das deutsche Recht umgesetzte Schrankenregelung nach Art. 5 InsoSoc-RL nicht eingreift. c) Die Klägerin ist für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung der Urheberrechte an dem Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ auch aktivlegitimiert. Astrid Lindgren ist als Urheberin dieses Liedtextes anzusehen. Die Klägerin hat infolge des hierauf bezogenen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen mehrere Publikationen des Liedtextes vorgelegt, in denen Astrid Lindgren in der üblichen Weise als Textautorin bezeichnet ist, so beispielsweise einen Ausdruck aus dem Booklet „Här kommer Pippi Langstrump“ des H. B. M. aus dem Jahr 1969 (Anlage K 48) und einen Ausdruck aus dem Liederbuch „Barnens Svenska Sang Bok“ aus dem Jahr 1970 (Anlage K 50). Ferner hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass Astrid Lindgren auch in der Datenbank der Nationalbibliothek Schwendens (Libris) als Urheberin des Textes geführt wird (vgl. dazu Anlage K 51). Astrid Lindgren ist danach jedenfalls infolge der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG als Urheberin des Liedtextes „Här kommer Pippi Långstrump“ anzusehen. Der Aktivlegitimation der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass Astrid Lindgren mit Verlagsvertrag vom 27.02.1970 (Anlage K 7) bestimmte Rechte an dem Liedtext auf den H. B. M. übertragen hatte. Auch im Fall der Übertragung eines umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt der Urheber für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzung neben dem Nutzungsberechtigten aktivlegitimiert, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen (BGH, Urt. v. 17.06.1992 – I ZR 182/90, GRUR 1992, 697, 698 – „ALF“). Unstreitig partizipierte Astrid Lindgren nach ihrem Vertrag mit dem H. B. M. weiterhin an den Einnahmen aus der Verwertung des Liedtextes „Här kommer Pippi Långstrump“. d) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Der Unterlassungstenor war gegenüber dem entsprechenden Klagantrag allerdings dahingehend zu korrigieren, dass es sich bei dem angegriffenen Liedtext nicht um eine schlichte „Übersetzung“ des Liedtextes „Här kommer Pippi Långstrump“ handelt. Wie oben ausgeführt, enthält der angegriffene Liedtext eigenschöpferische Elemente, die über eine schlichte Übersetzung deutlich hinausgehen. II. Der Klägerin steht auch der mit dem Klagantrag zu Ziffer 4. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch für seit dem 01.01.2007 eingetretene Schäden zu. 1. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin keine abschließende Kenntnis über den Umfang der angegriffenen Nutzungshandlungen hat und somit die Bezifferung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von der Erteilung der begehrten Auskünfte abhängt. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. a) Die Beklagten haben der Klägerin zustehende Urheberrechte an der Figur der Pippi Langstrumpf verletzt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen werden. b) Diese Verletzung erfolgte auch schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig. Im Urheberrecht werden strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urt. v. 12.11.2009, GRUR 2010, 616, Rn. 40 – „marions-kochbuch.de“). Dies haben die Beklagten versäumt, obwohl hierzu jedenfalls angesichts des oben zitierten Briefwechsels zwischen Astrid Lindgren und Dr. W. F. unbedingt Anlass bestanden hätte. c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aufgrund von Verletzungshandlungen der Beklagten seit dem 01.01.2007 eingetreten sind, ist nicht verjährt. Der Klägerin steht insoweit gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB ein so genannter Restschadensersatzanspruch zu. Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis (§ 852 S. 2 BGB). Für Verletzungshandlungen ab dem 01.01.2007 endete die 10-jährige Verjährungsfrist somit mit Ablauf des Jahre 2017. Zu diesem Zeitpunkt war der Eintritt der Verjährung bereits durch die Erhebung der hiesigen Klage im Dezember 2017 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Dies gilt auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Zwar ist ihr die Klage erst am 04.01.2018 zugestellt worden. Die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) tritt nach § 167 ZPO jedoch schon mit Einreichung der Klage ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dies war vorliegend der Fall, denn die Zustellung erfolgte nur rund drei Wochen nach Eingang der Klage beim Gericht und rund zwei Wochen nach Einzahlung des Kostenvorschusses am 20.12.2017. d) Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verwirkt. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Anders als beim Unterlassungsanspruch kann zwar bei Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist bei wiederholten gleichartigen Verletzungen bereits mit der ersten Verletzungshandlung beginnen (BGH, Urt. v. 06.02.2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363, Rn. 42 – „Peter Fechter“). Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Erörterung, denn für den Eintritt von Verwirkung fehlt es vorliegend jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Verwirkung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lang andauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Zahlungsansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 06.02.2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363, Rn. 46 – „Peter Fechter“). Ein solches Vertrauen war vorliegend jedenfalls nicht mehr nach Empfang des Schreibens des Klägervertreters vom 09.08.2007 (Anlage B 6) gerechtfertigt. Deliktsrechtliche Ansprüche können grundsätzlich nur für die Vergangenheit verwirkt werden. Ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist mit der Verwirkung nicht verbunden (Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 102, Rn. 15). So muss der Verletzer spätestens nach einer Abmahnung durch den Verletzten wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 06.02.2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363, Rn. 49 – „Peter Fechter“). Entsprechendes muss vorliegend für das Schreiben des Klägervertreters vom 09.08.2007 gelten, denn darin teilte er – wie bereits erwähnt – der Beklagten zu 1) ausdrücklich mit, dass deren Behauptung, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Liede „Hey, Pippi Langstrumpf“ zu sein (vgl. dazu Anlage B 4), bei der Klägerin „relativ großes Erstaunen“ ausgelöst habe. Auch darauf kommt es vorliegend allerdings im Ergebnis bereits nicht an, denn auch schon zuvor fehlte es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Das Umstandsmoment ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Verletzer keinen begründeten Anlass zu der Annahme hatte, der Rechteinhaber habe von den in Rede stehenden Nutzungshandlungen überhaupt Kenntnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Rechteinhaber keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für mögliche Verletzungen besteht. Aber selbst wenn dem Rechteinhaber die Nutzungshandlung an sich bekannt ist, fehlt das Umstandsmoment regelmäßig dann, wenn der Berechtigte als juristischer Laie anzusehen ist oder wegen der Komplexität der Rechtslage nach objektiver Beurteilung keine sichere Kenntnis vom Bestehen des Rechts haben konnte (zu all dem: Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 102, Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an konkretem Vortrag der Beklagten dazu, wann und in welcher Weise vor dem Jahr 2006 Astrid Lindgren und/oder die Klägerin Kenntnis von den angegriffenen Nutzungshandlungen erlangt haben sollen. Eine Verwirkung kann auch nicht – wie die Beklagten meinen – aus dem unstreitigen Umstand abgeleitet werden, dass Dr. W. F. seinem Schreiben an Astrid Lindgren vom 18.09.1969 einen Liedtext angefügt hatte, der mit dem vorliegend streitigen Text jedenfalls in weiten Teilen übereinstimmte. Denn hierbei handelte es sich schon nicht um eine der vorliegend maßgeblichen Verletzungshandlungen. Vielmehr bat Dr. W. F. in diesem Schreiben gerade erst um Zustimmung Astrid Lindgrens dazu, als alleiniger Autor des Liedtextes auftreten zu dürfen. Er nahm demnach offensichtlich selbst an, dass es ihm urheberrechtlich verwehrt war, den Liedtext ohne Zustimmung Astrid Lindgrens zu verwerten. Dem Antwortschreiben von Astrid Lindgren vom 24.09.1969 (Anlage K 12) musste Dr. W. F. dann jedoch ausdrücklich entnehmen, dass Astrid Lindgren diese Zustimmung jedenfalls vorerst gerade nicht erteilen, sondern die Sachlage weiter überprüfen wollte. Bei der Annahme der Beklagten zu 2), Astrid Lindgren habe in der Folgezeit ihre Zustimmung offenbar erteilt, handelt es sich – wie bereits ausgeführt – ersichtlich um eine bloße Spekulation. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Eintragung von Dr. W. F. als alleiniger Textdichter des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ bei der GEMA unter der Werknummer 28 44 195 gerade nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Briefwechsel mit Astrid Lindgren erfolgte, sondern erst rund 18 Jahre später, nämlich am 25.11.1987. Auch aus dem etwaigen Schweigen Astrid Lindgrens durfte Dr. W. F. unter den vorliegenden Umständen nicht schließen, dass Astrid Lindgren die in ihrem Schreiben angeklungenen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung zwischenzeitlich verworfen hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Astrid Lindgren an Dr. W. F. geschrieben hatte, sie hoffe, dass er nun nicht ganz unglücklich sei, er habe ja nichts Unrechtes getan. Nach dem Kontext des Schreibens bezog sich diese Aussage offensichtlich nur darauf, dass – selbstverständlich – die von Dr. W. F. an Astrid Lindgren gerichtete Zustimmungs-Bitte an sich nicht als etwas Unrechtes anzusehen war. Dieser Formulierung konnte hingegen gerade nicht entnommen werden, dass Astrid Lindgren den ihr von Dr. W. F. übermittelten Liedtext im Hinblick auf ihre eigenen Urheberrechte als unbedenklich ansah. Ganz im Gegenteil hatte Astrid Lindgren in ihrem Schreiben ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Urheberrechte an dem von ihr in Bezug genommenen Pippi Langstrumpf-Lied bei den „Originalurhebern“ verblieben, nämlich in diesem Fall bei J. J. und ihr, und dass sie nun „die Schallplatte“ angefordert habe, um zu überprüfen, „wie viel“ von J. J. und ihr darin stecke. Hinzu kommt, dass die juristische Beurteilung, ob und inwieweit der angegriffene Liedtext nach deutschem Recht gegen Urheberrechte am Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ und/oder an der Figur Pippi Langstrumpf verstößt, als durchaus komplex zu bezeichnen ist, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren zeigt. Umso weniger durften Dr. W. F. oder die Beklagten davon ausgehen, dass sich Astrid Lindgren als Nichtjuristin und Schwedin bereits eine gesicherte Überzeugung von der Rechtslage verschafft und hierauf die Entscheidung gestützt hatte, spätere Nutzungen des streitgegenständlichen Liedtextes nicht juristisch angreifen zu wollen. III. Schließlich stehen der Klägerin gemäß § 242 BGB im Wesentlichen auch die von ihr mit den Klaganträgen zu den Ziffern 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung bzw. Zustimmung zur Auskunftserteilung zu. Der aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung dient der Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs. Er setzt voraus, dass die beklagte Partei widerrechtlich und schuldhaft ein der Klägerseite nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, der Klagepartei auf Grund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist, und sie in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während die Beklagtenseite unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.08.2012 - I ZR 96/09, BeckRS 2013, 03085, Rn. 15 – „Einzelbild“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Wie oben unter Ziffer II.2. ausgeführt, steht der Klägerin wegen der schuldhaften Verletzung ihrer Urheberrechte gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. 2. Zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs ist die Klägerin auf die Erteilung der begehrten Auskünfte angewiesen. Aus § 242 BGB folgt ein Anspruch hinsichtlich Art und Umfang der rechtsverletzenden Verwertungen sowie über den hierdurch erzielten Umsatz und Gewinn. Dem Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG steht es frei, zur Berechnung des Anspruchs auf die verschiedenen Liquidationsformen des Ersatzes des entgangenen Gewinns, der Herausgabe des Verletzergewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach seiner Wahl zurückzugreifen (Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97, Rn. 79 (m.w.N.)). Es ist ihm auch nicht verwehrt, zur Berechnung seines Schadensersatzanspruchs eventualiter verschiedene Berechnungsarten geltend zu machen und auch noch während des Zahlungsklageverfahrens von der einen auf die andere Berechnungsmethode überzugehen. Das Wahlrecht erlischt erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsmethode geltend gemachte Anspruch des Gläubigers entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (HansOLG, Urt. v. 03.12.2008 – 5 U 143/03, BeckRS 2009, 9599, Ziffer II.2.c.bb.ccc (m.w.N.)). Inhaltlich erstreckt sich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß § 242 BGB auf alle Angaben, die notwendig sind, um dem Verletzten zu ermöglichen, eine vollständige Berechnung seines Schadens nach jeder der drei vorgenannten Berechnungsarten vorzunehmen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (Schricker/Loewenheim/Wimmers, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97, Rn. 310 Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97, Rn. 101 (jeweils m.w.N.)). Danach erstreckt sich der berechtigte Auskunftsanspruch der Klägerin vorliegend auch auf die mit dem Klagantrag zu Ziffer 3. begehrte Erteilung der Zustimmung der Beklagten zur Auskunftserteilung durch die GEMA hinsichtlich der Verwertung des streitgegenständlichen Liedtextes. Dieser Anspruch kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem nachvollziehbaren Interesse der Klägerin, vollständige und wahrheitsgemäße Informationen zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs zu erhalten, könne auch im Rahmen eines unmittelbar von den Beklagten zu erfüllenden Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden. Im Vergleich zu der gemäß § 894 S. 1 ZPO vollstreckbaren bloßen Zustimmungserklärung würde den Beklagten hierdurch ein zeitlicher und unter Umständen auch Kosten auslösender Mehraufwand auferlegt (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 16.04.2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189, Rn. 84 – „Goldrapper“). Ferner erfasst der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB vorliegend auch Verwertungshandlungen, in denen nur Teile des streitgegenständlichen Liedtextes, z.B. einzelne Strophen, Verwendung gefunden haben. Nach den obigen Ausführungen liegt es jedenfalls nicht fern, dass auch in solchen Verwertungshandlungen Verletzungen des urheberrechtlichen Schutzes der Figur der Pippi Langstrumpf zu erblicken sein können. Die Klägerin ist auf diesbezügliche Auskünfte angewiesen, um überprüfen zu können, ob und ggf. inwieweit ihr insoweit Schadensersatzansprüche zustehen. Der Klägerin steht hingegen nicht – wie von ihr geltend gemacht – ein Anspruch auf Erteilung der Auskünfte „auf Papier und in elektronischer, tabellarischer Form (z.B. Excel-Tabelle) auf Datenträger“ zu. Es ist nicht ersichtlich, warum die kumulative Erteilung der Auskünfte sowohl in der einen als auch in der anderen Form notwendig sein sollte, um der Klägerin die Berechnung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs zu ermöglichen. Den Beklagten steht insoweit vielmehr frei, in welcher Form sie den Auskunftsanspruch erfüllen wollen. 3. Der Auskunftsanspruch ist für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum ab dem 01.01.2007 nicht verjährt. Wie oben ausgeführt, steht der Klägerin für diesen Zeitraum gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB der so genannte Restschadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch erfasst auch den Verletzergewinn (BGH, Urt. v. 26.03.2019 – X ZR 109/16, GRUR 2019, 496, Rn. 22 – „Spannungsversorgungseinrichtung“), so dass auch insoweit die begehrten Auskünfte zu erteilen sind. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, der unselbständige Auskunftsanspruch aus § 242 BGB müsse stets nach den allgemeinen Regeln des § 195 BGB verjähren, da ansonsten eine unterschiedliche Verjährungsregel für Auskunftsansprüche zur Anwendung komme könne, je nachdem ob sie in § 101 UrhG ausdrücklich normiert seien oder nicht (Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 102, Rn. 4 (m.w.N. zum Streitstand)). Die Kammer schließt sich dieser Argumentation jedoch nicht an. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, dass für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ggf. die verlängerte Verjährungsfrist des § 852 BGB zur Anwendung kommen muss. Denn der unselbständige Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dessen Vorbereitung er dient (BGH, Urt. v. 25.07.2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755, Rn. 8). Das muss auch für den Fall gelten, dass die Auskunft der Vorbereitung eines Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB dient, da andernfalls die Durchsetzung dieses Anspruchs faktisch in weitem Umfang unmöglich gemacht und der Schutzzweck des § 852 BGB damit unterlaufen würde. Die Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, denen die Verjährungsregeln dienen, stehen dem nicht entgegen. Zwar würde die Verjährung (nur) des Auskunftsanspruchs dazu führen, dass der Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr geführt werden müsste. Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in Fällen des akzessorischen Auskunftsanspruchs aber regelmäßig nicht dieser Hilfs-, sondern der Hauptanspruch. Der Streit über letzteren würde durch die Verjährung nur des Hilfsanspruchs jedoch nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über Bestehen und/oder Umfang des Hauptanspruchs mit der Annahme der Verjährung nur des Hilfsanspruchs erschwert, weil dem Gläubiger mit dem Auskunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe er eine Klärung des Hauptanspruchs hätte herbeiführen können. Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass sich das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, erkennbar auf den Hauptanspruch und nicht auf bloße Hilfsansprüche beziehe, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des – noch nicht verjährten – Hauptanspruchs zu ermöglichen. Im Ergebnis überwiegt somit nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Schuldners am Eintritt der Verjährung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs dasjenige des Gläubigers an der Durchsetzung seines Hauptanspruchs erst nach Eintritt der für den letztgenannten Anspruch bestimmten Verjährung (zu all dem: BGH, Urt. v. 25.07.2017 – VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755, Rn. 9 ff.). 4. Auch eine Verwirkung des Auskunftsanspruchs ist nicht eingetreten. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zum Schadensersatzanspruch verwiesen werden. IV. Offenbleiben kann nach all dem, ob und inwieweit der Klägerin auch die mit dem Klagantrag zu Ziffer 5. geltend gemachten kennzeichenrechtlichen und/oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zustehen. Die Klägerin hat in der Klage (dort S. 28 = Bl. 28 d.A.) und sodann erneut mit Schriftsätzen vom 15.05.2018 (dort S. 32 = Bl. 121 d.A.) und 11.06.2019 (dort S. 22 = Bl. 235 d.A.) ausdrücklich klargestellt, dass dieser Klagantrag nur hilfsweise gestellt wird. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 S. 1 GKG und folgt der Streitwertangabe der Klägerin in der Klagschrift vom 08.12.2017, der die Beklagten nicht entgegengetreten sind. Berichtigungsbeschluss vom 22. Januar 2021 I. Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 09.12.2020 wird wie folgt berichtigt: 1. im Rubrum: a) Die Adresse der Klägerin lautet richtig: „... b) Die Firma der Beklagten zu 1. lautet richtig: „F. M. GmbH“. 2. im Tenor zu den Ziffern 2.d) und 3): die Worte „in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung“ werden jeweils ersatzlos gestrichen. 3. im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klagantrags zu Ziffer 5.: Die Worte „5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, [...]“ werden ersetzt durch: „5. hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 1.: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt [...]“. II. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1. vom 16.12.2020 zurückgewiesen. Gründe Der Beschluss beruht auf § 319 ZPO. Zu I.1. Die Adressänderung bei der Klägerin und die Umfirmierung der Beklagten zu 1. waren unstreitig schon vor der Verkündung des Urteils und somit innerhalb des für § 319 ZPO maßgeblichen Zeitraums (vgl. dazu: Elzer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 39. Ed., § 319, Rn. 22) erfolgt. Die Parteien hatten es jedoch versehentlich unterlassen, dies dem Gericht mitzuteilen. Für § 319 ZPO ist es unerheblich, ob die zu berichtigende Unrichtigkeit auf einem Versehen des Gerichts oder der Parteien beruht (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 319, Rn. 6). Zu I.2. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen unter Buchstabe A) Ziffer I.3. ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei dem angegriffenen Liedtext nicht um eine schlichte „Übersetzung“ des Liedtextes „Här kommer Pippi Långstrump“ handelt. Zu I.3. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen unter Buchstabe A) Ziffer IV. ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin den Klagantrag zu Ziffer 5. nur hilfsweise gestellt hat. Dies konnte vorliegend auf allseitigen Parteiantrag auch noch einmal klarstellend in die Wiedergabe der Klaganträge aufgenommen werden. Zu II. Der Antrag der Beklagten zu 1), den Tatbestand des Urteils dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte zu 1) die Benutzungsaufnahme des Titels „Här kommer Pippi Långstrump“ in Deutschland sowie die rechtserhaltende Benutzung der Marken EM 4735411 „Pippi Langstrumpf“ und EM 4709846 „Pippi“ bestritten habe, war zurückzuweisen. Da über den auf Titel- und Markenschutz gestützten Klagantrag zu Ziffer 5. nicht zu entscheiden war, kommt es auf die insoweit beantragte Tatbestandsergänzung nicht an. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung wegen verschiedener Nutzungen des von Herrn Dr. W. F. verfassten Textes des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“. Die Klägerin ist eine Gesellschaft schwedischen Rechts. Sie nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an sämtlichen Werken der im Jahr 2002 verstorbenen Kinderbuchautorin Astrid Lindgren zu sein. Die Beklagte zu 2) war bis zu dessen Tod die Ehefrau des Autoren Dr. W. F. und ist nun seine Rechtsnachfolgerin. Die Beklage zu 1) ist ein Musikverlag. Astrid Lindgren ist die Autorin der seit dem Jahr 1945 zunächst in Schweden und später auch international erschienenen Pippi Langstrumpf-Bücher. Ab den 1960er-Jahren wurden diese Bücher in Schweden verfilmt. Die so entstandenen Filme sollten auch international, u.a. in Deutschland, vermarktet werden. Für die Produktion der deutschen Filmfassungen schlossen die schwedischen Produktionsfirmen Koproduktionsverträge mit verschiedenen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Sämtliche dieser Verträge enthielten folgende – nachfolgend übersetzte – Klauseln: Die Verwertung der oben genannten Rechte umfasst alle Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die kommerzielle und nichtkommerzielle Verwertung durch öffentliche Wiedergabe und Kinovorführungsrecht oder auf andere Weise, und mittels Fernsehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Free-TV, Beitrag- oder Pay-TV, durch direkte, Closed-Circuit, Gemeinschaftsantennen- oder Satellitenübertragung oder anderweitig. [...] Die oben genannten Rechte umfassen auch die Autoren- und Musikrechte für den Film, soweit diese Rechte zur Ausstellung, Verbreitung und Verwertung erforderlich sind. Er [der schwedische Produzent] hat alle Rechte (Urheberrechte und andere) erworben, die für die Produktion und für die weltweite Ausstellung, Verbreitung und Verwertung auf Dauer notwendig sind, einschließlich der literarischen und musikalischen Rechte und aller Verwertungsrechte der Personen, die an der Produktion teilnehmen oder in der Produktion auftreten oder deren Rechte in irgendeiner Weise von der Produktion und dem Vertrieb des Films betroffen sind. Drei dieser Verträge enthielten einen von Astrid Lindgren persönlich unterzeichneten Zusatz, der – nachfolgend übersetzt – lautete: Dies ist zum Nachweis, dass ich den Vertrag gelesen habe und dass ich die Inhalte bestätige soweit sie meine Rechte und Interessen betreffen. Hierbei handelte es sich um folgende Verträge (Anlage K 23): - Vertrag vom 21.03.1967 mit der B.- F. GmbH & Co. Vertriebsgesellschaft (im Folgenden: B.- F.) für die Produktion von 13 Episoden der Serie „Pippi Langstrumpf“ - Vertrag vom 15.07.1969 mit der B.- F. für die Produktion des Films mit dem Arbeitstitel „Pippi Longstocking on the seven seas“; - Vertrag vom 13.04.1970 mit der I. F. GmbH P. Gesellschaft & Co. für die Produktion des Films mit dem Arbeitstitel „Pippi Longstocking on the run“ (Unterschriftenseite = Anlage B 1). In der schwedischen Fassung der Pippi Langstrumpf-Fernsehserie sowie in mehreren Pippi Langstrumpf-Kinofilmen fand das von J. J. komponierte Lied „Här kommer Pippi Långstrump“ Verwendung. Der – nachfolgend aus dem Schwedischen übersetzte – Liedtext hierzu lautete (Anlage K 1): Hier kommt Pippi Långstrump, tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa, hier kommt Pippi Långstrump, ja, hier komme tatsächlich ich. Hast du meinen Affen gesehen, meinen süßen, tollen, kleinen Affen, dann hast du Herrn Nilsson gesehen, ja, der heißt wirklich so. Hast du meine Villa gesehen, meine Villa Villekulla, willst, oh, willst du wissen, warum die Villa so heißt? Ja, denn dort wohnt ja Pippi Långstrump, tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa, dort wohnt ja Pippi Långstrump, ja, da wohne ich tatsächlich. Das ist nicht schlecht, ich hab 'nen Affen, Pferd und Villa, und es ist auch gut, einen Koffer voll Geld zu haben. Kommt jetzt, alle Freunde, alle, die ich kenne, jetzt wollen wir die Puppen tanzen lassen, tjolahej tjolahoppsan-sa. Hier kommt Pippi Längstrump, tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa, hier kommt Pippi Långstrump. Im Jahr 1969 wurde das Lied „Här kommer Pippi Långstrump“ zunächst bei der schwedischen Verwertungsgesellschaft STIM und sodann unter der Werknummer 569 188 auch bei der deutschen GEMA registriert (Anlage K 4). Als Textdichterin ist bei der GEMA Astrid Lindgren vermerkt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass Astrid Lindgren den Text tatsächlich verfasst hat. Der Ehemann der Beklagten zu 2), Dr. W. F., erstellte eine deutschsprachige Textfassung des Liedes unter dem Titel „Hei, Pippi Langstrumpf“. Diese Version lautet (Anlage K 3): Hoppladiehopp di holla. Ja, so geht es und noch toller. So reit‘ ich alle Tage über Stock und Stein dahin. Fragt ihr, wie ich heiße? Alle Kinder, schwarz und weiße, alle kennen meinen Namen, alle wissen, wer ich bin. [...] Die deutschen Film-Koproduktionsunternehmen erteilten Dr. W. F. den Auftrag, für die deutsche Fassung des Films „Pippi Longstocking on the run“ den Text für das Titellied zu schreiben. Er verfasste daraufhin eine weitere Version des Liedtextes „Hei, Pippi Langstrumpf“, die wie folgt lautete (vgl. dazu die Anlage zum Schreiben Dr. W. F.s an Astrid Lindgren vom 18.09.1969 gemäß Anlage K 2): Zweimal drei macht vier, Widewidewitt und drei macht neune, Ich mach mir die Welt Widewidewie sie mir gefällt. [...] Hei, Pippi Langstrumpf, Hollahopp, hollahe, hollahopsasa, Hei, Pippi Langstrumpf, Die macht, was ihr gefällt. Dreimal drei macht sechs, Widiwidiwer will's von mir lernen? Alle, groß und klein, Tralalala-lad ich zu mir ein. Ich hab ein Haus, Ein kunterbuntes Haus, Ein Äffchen und ein Pferd, Die schauen da zum Fenster raus, Ich hab ein Haus, Ein Äffchen und ein Pferd, Und jeder, der uns mag, Kriegt unser Einmaleins gelehrt: Zweimal drei macht vier, Widewidewitt und drei macht neune, Wir machen uns die Welt, Widewidewie sie uns gefällt. [...] Dreimal drei macht sechs ... etc. Diesen Liedtext übersandte Dr. W. F. mit Schreiben vom 18.09.1969 (Anlage K 2) an Astrid Lindgren und verfasste dazu in englischer Sprache (nachfolgend übersetzt) folgendes Anschreiben: Sehr geehrte Frau Lindgren, darf ich mich Ihnen vorstellen: Ich bin der Textautor des Songs „Hei, Pippi Langstrumpf“ in der deutschen Filmversion Ihres Buches. [...] Dies ist mein Problem: Ich schrieb den Liedtext basierend auf einer von Herrn K. E. komponierten Musik, der seinerseits Teile des schwedischen Pippi-Songs von J. J. übernommen hatte. B.- F. schickte mir den schwedischen Text, dessen Urheberin Sie sind, wie mir mitgeteilt wurde, mit einer groben Übersetzung, nur um mich über die Angelegenheit zu informieren. Das wäre gar nicht notwendig gewesen, denn ich kannte Pippi beinahe schon in- und auswendig. [...] Nun muss ich noch abschließend meinen Verlagsvertrag abschließen und soll als alleiniger Autor der K. E. Version erscheinen. Das würde ich gerne machen, wie Sie sich vorstellen können, aber ich denke, ich kann den Vertrag ohne Ihre Zustimmung nicht unterschreiben. Deshalb bitte ich Sie sehr höflich um eine Rückmeldung zu dieser Angelegenheit. [...] Ich danke Ihnen sehr im Voraus und grüße Sie mit Respekt und Bewunderung, mit freundlichen Grüßen [W. F.] Darauf antwortete Astrid Lindgren mit Schreiben vom 24.09.1969 (Anlage K 12) teilweise in deutscher und teilweise in englischer Sprache (nachfolgend insoweit übersetzt): Sehr geehrter Dr. F., [...] Nun, das Problem ist nicht so ganz einfach, sodass wir sicherlich eine Brücke benötigen werden, auf der wir uns treffen können. Zunächst einmal bin ich außer mir über die Art und Weise wie B.- F. all das Pippi-Merchandising regelt. Wir haben eine Abmachung, in der strengstens hervorgehoben wird, dass sie mich informieren und mir alles zeigen müssen, was sie in diesem Bereich tun, und dazu meine Zustimmung benötigen. Bislang habe ich nicht einmal gewusst, dass es eine deutsche Pippi Schallplatte zu dem Film gibt, das haben sie mir nicht gesagt. Ich habe den deutschen Pippi-Film gehört und gesehen, und soweit ich erinnere, wird darin J. J.s Melodie verwendet. Und wie Sie wissen, sind der Textautor und der Komponist gemeinsam verantwortlich, und die Urheberrechte bleiben bei den Originalurhebern, in diesem Falle J. J.s und ich. Jetzt habe ich das Material, die Schallplatte, eingefordert, damit ich erst hören kann, wie sie ist und wie viel von J. J. und mir darin steckt. Ich bin mir sicher, dass wir zu einer Einigung kommen werden, und es tut mir leid, Ihnen sagen zu müssen, dass ich Ihnen heute keinerlei OK geben kann, Sie werden sich so lange gedulden müssen, bis ich weiß, wo ich stehe. Das wird mindestens 2 Wochen dauern – ich reise morgen nach Jugoslawien ab und werde am 12. Oktober zurück sein, Sie werden unmittelbar nach diesem Tag von mir hören. Hoffentlich sind Sie nicht jetzt ganz unglücklich, Sie haben ja nichts unrecht [sic] getan. Aber mit B. film möchte ich gerne ein bisschen sprechen. Mit freundlichen Grüßen Am 20.10.1969 erfolgte bei der GEMA unter der Werknummer 450 453 die Registrierung der ersten Version des deutschsprachigen Liedes „Hei, Pippi Langstrumpf“. Als gemeinsame Textautoren waren dort Dr. W. F., Astrid Lindgren und Helmut Harun angegeben (Anlage K 5). Mit Verlagsvertrag vom 27.02.1970 (Anlage K 7) übertrug Astrid Lindgren bestimmte Rechte an dem schwedisch-sprachigen Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ auf den H. B. M.. Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende (aus dem Schwedischen übersetzte) Regelungen: § 2 Durch die Übertragung erhält der Verlag das ausschließliche Recht, über das Werk zu verfügen, indem er davon Exemplare herstellt und indem er es der Allgemeinheit in seinem ursprünglichen Zustand, als Übersetzung oder Bearbeitung oder in einer mit dem Urheber oder mit dessen Zustimmung veränderten Form oder in einer anderen Literatur- oder Kunstart oder durch andere Technik zugänglich macht. [...] § 15 Der Urheber ist berechtigt, zum Zwecke der Erschaffung von etwas Neuem ein Thema aus dem in § 1 angegebenen Werk in einem anderen selbständigen Werk selbst zu nutzen, jedoch ist er verpflichtet, das neue Werk zunächst dem Verlag anzubieten. Des Weiteren war in dem Vertrag in §§ 12 f. geregelt, dass Astrid Lindgren 33% der von der STIM erzielten Nettoeinnahmen sowie ein Anteil an den Vergütungen für Aufführungsrechte zustanden. Dr. W. F. verfasste eine weitere – hier streitgegenständliche – Version des Liedtextes. Abweichend von der Fassung, die er mit Schreiben vom 18.09.1969 (Anlage K 2) an Astrid Lindgren übersandt hatte, wies der Titel nunmehr die Schreibweise „Hey, Pippi Langstrumpf“ (Unterstreichung nur hier) auf, und der Text lautete wie aus Ziffer 1. des Tenors ersichtlich. Zur Auswertung des Liedtextes schloss Dr. W. F. mit der Beklagten zu 1) einen Verlagsvertrag. Der Text wurde u.a. in den deutschen Fassungen diverser Pippi Langstrumpf-Filme im Rahmen des Titelliedes genutzt. Am 25.11.1987 ließen die Beklagten das Werk „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“, das den streitgegenständlichen Text enthält, unter der Werknummer 28 44 195 bei der GEMA registrieren. Als alleiniger Textdichter wurde Dr. W. F. und als Originalverlag die Beklagte zu 1) angegeben. Unstreitig haben die Beklagten seitdem – entweder selbst oder mittelbar über die GEMA – in vielfältiger Weise Dritten entgeltliche Lizenzen zur vollständigen oder teilweisen Nutzung des streitgegenständlichen Liedtextes eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 26.03.1998 (Anlage K 6) übertrug Astrid Lindgren der Klägerin die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an ihrem gesamten Werkschaffen. Im Jahr 2006 erlangte die Klägerin Kenntnis von der Eintragung Dr. W. F.s bei der GEMA als alleiniger Autor für den streitgegenständlichen Liedtext. Ab dem Jahr 2007 kam es in diesem Kontext zu Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) (vgl. dazu Anlagen B 4 bis B 7). Unter anderem teilte der Klägervertreter der Beklagten zu 1) darin unter dem 09.08.2007 mit, dass deren Behauptung, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lied „Hey, Pippi Langstrumpf“ zu sein, bei der Klägerin „relativ großes Erstaunen“ ausgelöst habe (Anlage B 6). Mit Schreiben vom 21.11.2012 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen der Nutzung des Liedtextes „Hey, Pippi Langstrumpf“ anwaltlich abmahnen (Anlage K 13). Die Beklagte zu 1) wies die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlagen K 14 ff.). Die vorliegende Klage ist am 11.12.2017 bei Gericht eingegangen. Sie ist der Beklagten zu 1) am 29.12.2017 und der Beklagten zu 2) am 04.01.2018 zugestellt worden. Die Klägerin behauptet, das Lied „Här kommer Pippi Långstrump“ sei im Jahr 1969 von Astrid Lindgren verfasst worden. Der angegriffene Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ verletze die ihr zustehenden Urheberrechte am Charakter der Figur Pippi Langstrumpf sowie an dem Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“, hilfsweise an der Fabel aus den Pippi-Langstrumpf-Romanen. Es handele sich um eine Übersetzung des Liedes „Här kommer Pippi Långstrump“. Von der Eintragung Dr. W. F.s bei der GEMA als alleiniger Autor für den streitgegenständlichen Liedtext sei – ebenso wie ihr, der Klägerin – auch Astrid Lindgren und ihren Rechtsnachfolgern bis ins Jahr 2006 nichts bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; wobei die Ordnungshaft bzgl. der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist) zu unterlassen, den in Anlage K 1 dargestellten Liedtext der Astrid Lindgren „Här kommer Pippi Långstrump“ in nachfolgender Übersetzung mit dem Titel „Hey Pippi Langstrumpf“ und dem Liedtext [... (s.o., Liedtext gemäß Ziffer 1. des Tenors)] körperlich und/oder unkörperlich zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich wiederzugeben durch Vortrag, Aufführung, Synchronisation, Vorführung und/oder sonstige Wahrnehmbarmachung, und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wie geschehen in Bezug auf das vorgenannten Liedtext enthaltende Werk „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr. 2844195-001 und 2844195-004); hilfsweise für den Fall der ganz oder teilweisen Zurückweisung des Antrags zu Ziffer 1. 1.a) Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; wobei die Ordnungshaft bzgl. der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist) zu unterlassen, den nachfolgenden Liedtext aa) [... (Text wie im Unterlassungstenor zu Ziffer 1.)] zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen wie nachfolgend geschehen: - durch Abdruck und Vertrieb des Buches „Das große Astrid Lindgren Liederbuch“ auf S. 6 und 7 wie nachfolgend wiedergegeben (Anlage K 11, Anlage K 40) - und/oder durch den auf den nachfolgend wiedergegebenen CDs „Hej, Pippi Langstrumpf. Die große Astrid Lindgren Lieder-CD“, jeweils enthaltenen Liedtext des Liedes „Hej, Pippi Langstrumpf“, (Anlage K 41): - und/oder durch den auf der nachfolgend wiedergegebenen CD „Lena, Felix & die Kita-Kids: Die 60 schönsten Kindergarten- und Bewegungslieder“ enthaltenen Liedtext des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“, (Anlage K 43): und/oder durch Sendung des „ARD und ZDF Trailers – Pippi Langstrumpf“ in ARD und ZDF sowie öffentliche Zugänglichmachung unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=mgBU5g84etM (Anlage K 44): bb) „Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt. Hey, Pippi Langstrumpf, tralali tralahe trala hopsassa, hey, Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt.“ zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie aus Anlage K 42 ersichtlich, oder unter der URL http://t-mobile.sms.at/klingeltoene-mp3/theme/hey-pippi-langstrumpf-1-i28793/) geschehen. cc) „Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune ich mach' mir die Welt widewide wie sie mir gefällt.“ zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie aus Anlage K 43 ersichtlich, und/oder unter der der URL https://www.youtube.com/watch?v=InITaPdyNJw geschehen. dd) Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune ich mach' mir die Welt widewide wie sie mir gefällt. Hey – Pippi Langstrumpf tralari tralahey trala hopsassa Hey – Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt. Hey – Pippi Langstrumpf tralari tralahey trala hopsassa Hey – Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt. Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus. Ich hab' ein Haus, ein Äffchen und ein Pferd, und jeder, der uns mag, kriegt unser Einmaleins gelehrt. Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune ich mach' mir die Welt widewide wie sie mir gefällt .... Hey - Pippi Langstrumpf tralari tralahey trala hopsassa Hey - Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt. Drei mal drei macht sechs – widewide wer will's von mir lernen? Alle groß und klein, tralalala lad' ich zu mir ein. Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus. Ich hab' ein Haus, ein Äffchen und ein Pferd, und Jeder, der uns mag, kriegt unser Einmaleins gelehrt. Zwei mal drei macht vier widewidewitt und drei macht neune, wir machen uns die Welt widewide wie sie uns gefällt .... körperlich und/oder unkörperlich durch Dritte verwerten, insbesondere vervielfältigen, verbreiten, senden, aufnehmen, synchronisieren, öffentlich wiedergeben durch Vortrag, Aufführung, Vorführung und/oder sonstige Wahrnehmbarmachung der Vorträge oder Aufführungen mittels Bild- oder Tonträger zu lassen, wie geschehen durch Abschluss des Wahrnehmungsvertrags mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit der Folge des Lizenzierungsangebots der GEMA, insbesondere zu den GEMA-Werk-Nr. 2844195-001 und 2844195-004 an jedermann, verwirklicht, insbesondere - durch den auf den nachfolgend wiedergegebenen CDs „Hej, Pippi Langstrumpf. Die große Astrid Lindgren Lieder-CD“, jeweils enthaltenen Liedtext des Liedes „Hej, Pippi Langstrumpf“, (Anlage K 41): - und/oder durch den auf der nachfolgend wiedergegebenen CD „Lena, Felix & die Kita-Kids: Die 60 schönsten Kindergarten- und Bewegungslieder“ enthaltenen Liedtext des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“, (Anlage K 43): - und/oder durch Wiedergabe des „ARD und ZDF Trailers – Pippi Langstrumpf“ in ARD und ZDF (Anlage K44): 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber, a) welche Nutzungs-/und Verwertungshandlungen gemäß Ziffer 1) von der Beklagten zu 1) selbst oder auf ihre Veranlassung hin durch einen Dritten oder von einem Lizenznehmer der Beklagten zu 1) (in den letzten beiden Fällen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Dritten oder Lizenznehmers) vorgenommen wurden seit dem 1. Januar 2007 an dem in Ziffer 1 bezeichneten Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung – soweit die Rechte nicht im Rahmen des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA treuhänderisch wahrgenommen werden –, wie insbesondere durch die Vergabe von Subverlagsrechten, Bearbeitungsrechten (einschließlich des Rechts zur Übersetzung), Synchronisationsrechen, Bühnenaufführungsrechten betreffend die „großen Rechte“, Rechten zur werblichen Nutzung und Filmherstellungsrechten, sofern der Rückruf gegenüber der GEMA erklärt wurde. b) welche Erträgnisse und Vorteile die Beklagte zu 1) - durch die eigenen Nutzungen zu Ziffer 2.a) - aus auf ihre Veranlassung von Dritten durchgeführte Nutzungen gem. Ziffer 2.a) - oder aus der Lizenzvergabe zu solchen Nutzungen nach Ziffer 2.a) durch Dritte erzielt hat seit dem 1. Januar 2007. Die auskunftspflichtigen Erträgnisse umfassen dabei sämtliche Brutto-Umsätze im Zusammenhang mit den Nutzungen zu Ziffer 2.a). c) wobei die Auskunft zu erteilen ist in gebräuchlicher kaufmännischer, prüffähiger Art und Weise aufgeschlüsselt über Zeit auf Papier und in elektronischer, tabellarischer Form (z.B. Excel-Tabelle) auf Datenträger, unter Angabe jeweils der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge und deren Umfang, der Person etwaig beteiligter Dritter wie Verwertungsgesellschaften, Verlage, Tonträgerfirmen, Produzenten, Künstlern, Bearbeitern oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer. d) in welchen weiteren GEMA-Werken der in Ziffer 1 bezeichnete Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung ganz oder teilweise (in Gestalt mindestens einzelner Strophen des Liedtexts gemäß Ziffer 1) enthalten ist, dies unter Nennung der GEMA-Werk-Nr. und des jeweils vollständigen Liedtextes). 3. a) Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA der Klägerin über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse hinsichtlich des Werks „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr.: 2844195-001 und 2844195-004) und aller weiteren ggf. separat registrierten Bearbeitungen/Versionen, die den in Ziffer 1 genannten Liedtext in der streitgegenständlichen deutschen Übersetzung enthalten und im GEMA-Werk registriert wurden, ab dem 01. Januar 2007 Auskunft erteilt, wobei sich die Auskunft auf die Erlöse als Textdichter beschränkt. hilfsweise im Fall der Zurückweisung des Antrags zu Ziffer 3.a): b) Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über die ihnen von der GEMA abgerechneten Erlöse ab dem 01. Januar 2007 unter Vorlage von Belegen und zwar hinsichtlich des Werks „Hey, Pippi Langstrumpf: Titellied“ (GEMA-Werk-Nr.: 2844195-001 und 2844195-004) und aller weiteren ggf. separat registrierten Bearbeitungen/Versionen, die den in Ziffer 1 genannten Liedtext ganz oder teilweise (in Gestalt mindestens einzelner Strophen des Liedtexts gemäß Ziffer 1) enthalten ist und als GEMA-Werk registriert wurden, wobei sich die Auskunft auf die Erlöse als Textdichter beschränkt. 4. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, die ab dem 01. Januar 2007 durch die Handlungen in Ziffern 1 und 2 erlangte Bereicherung herauszugeben und sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Januar 2007 durch die Handlungen gemäß Ziffern 1 und 2 entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird. hilfsweise im Fall der Zurückweisung des Antrags zu Ziffer 4.a): b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 für die Nutzung des in Klageantrag 1) aufgeführten Textes die angemessene Vergütung zu zahlen. 5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 € Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter der Bezeichnung „Hey, Pippi Langstrumpf“ Musikstücke zu vertreiben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen oder in der Werbung für Musikstücke zu benutzen; hilfsweise für den Fall der ganz oder teilweisen Zurückweisung des Antrags zu Ziffer 5. 5a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unter der Bezeichnung „Hej, Pippi Langstrumpf“ und/oder „Hey, Pippi Langstrumpf“ aa) Musikstücke zu vertreiben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen oder in der Werbung für Musikstücke zu benutzen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie nachfolgend geschehen (unter der URL http://t-mobile.sms.at/klingeltoene-mp3/theme/hey-pippi-langstrumpf-1-i28793/) bb) Liedtexte zu vertreiben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie nachfolgend geschehen in dem Buch „Das große Astrid Lindgren Liederbuch“ auf S. 6 und 7 (Anlage K 11, Anlage K 40) cc) Music-CDs zu vertreiben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie nachfolgend geschehen auf den CDs „Hej, Pippi Langstrumpf“: Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreitet mit Nichtwissen, dass Astrid Lindgren den Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“ verfasst habe. Jedenfalls sei Astrid Lindgren aufgrund der Regelung in § 2 ihres Verlagsvertrages mit dem H. B. M. vom 27.02.1970 (Anlage K 7) gehindert gewesen, an diesem Liedtext noch eine Rechteübertragung an die Klägerin vorzunehmen. Die Verwertung des angegriffenen Liedtextes habe Astrid Lindgren jedenfalls konkludent genehmigt, indem sie im Jahr 1970 (und somit nach ihrer Korrespondenz mit Dr. W. F. aus dem Jahr 1969) dem Koproduktionsvertrag vom 13.04.1970 für die deutsche Fassung des Films „Pippi Longstocking on the run“ zugestimmt habe, denn darin sei das Recht eingeräumt worden, den schwedischen Liedtext durch eine Neufassung zu ersetzen. Hilfsweise berufen sich die Beklagten darauf, dass in dem angegriffenen Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG bzw. ein Pastiche i.S.d. Art 5 Abs. 3 Buchstabe k) InfoSocRL zu erblicken sei. Charakteristisch für den von Dr. W. F. geschaffenen Text sei u.a., dass sich Pippi Langstrumpf ihre Welt selbst gestalte. Diese von Dr. W. F. selbst geschaffene künstlerische Gestaltung finde sich weder in einem der zuvor erschienen Pippi Langstrumpf-Bücher noch in dem Liedtext „Här kommer Pippi Långstrump“. Jedenfalls könnten die mit den Hilfsanträgen angegriffenen bloß auszugsweisen Verwendungen des streitgegenständlichen Liedtextes die Rechte der Klägerin nicht verletzen. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung und wenden Verwirkung ein. Insoweit berufen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin – insoweit unstreitig – bereits seit 2006 von der angegriffenen GEMA-Registrierung und dem angegriffenen Liedtext Kenntnis gehabt habe. Zudem müsse sich die Klägerin die Kenntnis von Astrid Lindgren bezüglich des streitgegenständlichen Liedtextes zurechnen lassen, so dass im Ergebnis erst 48 Jahre nach Kenntniserlangung Klage erhoben worden sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle und auf die Entscheidungsgründe verwiesen.