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Urteil

2 StR 47/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch bei schwerer räuberischer Erpressung ist zurückzuweisen, wenn das Landgericht einen minder schweren Fall zu Recht annimmt und die Strafaussetzung zur Bewährung auf einer tragfähigen Sozialprognose beruht. • Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, ist die Gesamtwürdigung der vom Tatgericht gewonnenen Eindrücke maßgeblich; eine revisionsgerichtliche Eingriffsgrenze besteht, sofern die Wertung nicht offensichtlich fehlerhaft ist. • Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt dem Tatgericht; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Bewährungsentscheidung gegen gesetzliche Grenzen oder den Zweck des Strafrechts verstößt.
Entscheidungsgründe
Bewährung und minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung • Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch bei schwerer räuberischer Erpressung ist zurückzuweisen, wenn das Landgericht einen minder schweren Fall zu Recht annimmt und die Strafaussetzung zur Bewährung auf einer tragfähigen Sozialprognose beruht. • Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, ist die Gesamtwürdigung der vom Tatgericht gewonnenen Eindrücke maßgeblich; eine revisionsgerichtliche Eingriffsgrenze besteht, sofern die Wertung nicht offensichtlich fehlerhaft ist. • Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt dem Tatgericht; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Bewährungsentscheidung gegen gesetzliche Grenzen oder den Zweck des Strafrechts verstößt. Der Angeklagte überfiel am 10. März 2015 maskiert eine unbekannte Tankstelle mit einer ungeladenen Soft-Air-Pistole und erbeutete 200–300 Euro, weil der Betreiber die Tageseinnahmen bereits im Tresor hatte. Kassiererin und Betreiber wurden durch die Drohung eingeschüchtert, erlitten jedoch keine psychischen Schäden. Der Angeklagte hatte die Tat spontan begangen, stellte sich geständig und zeigte Reue. Er war vorbestraft nach Jugendstrafrecht wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung, doch lagen diese Verurteilungen längere Zeit zurück; eine frühere zweijährige Bewährungszeit war zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen. Das Landgericht verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und setzte diese zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft rügte, dass ein minder schwerer Fall zu Unrecht angenommen und die Strafe zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. • Die Revision der Staatsanwaltschaft war nur auf den Strafausspruch gerichtet; gegen den Schuldspruch wurde nicht angegriffen. • Bei der Strafzumessung und der Prüfung des minder schweren Falls ist die Bewertung des Tatgerichts maßgeblich; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler, offensichtliche Bewertungsfehler oder Verstoß gegen Strafzwecke. • Das Landgericht berücksichtigte entlastende Umstände: Geständnis, Entschuldigung, Reue, fehlende Langzeitplanung der Tat und geringes Diebesgut (max. 300 Euro). Diese Umstände rechtfertigen die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB in der Gesamtwürdigung. • Belastend wogten frühere strafrechtliche Verurteilungen und dass die Tat unter einer früheren Bewährungszeit stattfand; ihr Gewicht wurde aber durch das Alter der früheren Taten und deren jugendlichen Charakter relativiert. • Die Angriffe der Revision vermögen nicht aufzuzeigen, dass das Tatgericht wesentliche Umstände verkannt oder verfahrensrechtliche Fehler begangen hat; insbesondere ist die Annahme eines minder schweren Falls nicht offensichtlich fehlerhaft. • Zur Bewährungsentscheidung: Das Tatgericht stellte eine günstige Sozialprognose fest (gefestigte soziale Beziehungen, Bemühen um Schadenwiedergutmachung, intensive Auseinandersetzung mit der Tat). Damit blieb die Strafaussetzung zur Bewährung innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens und verletzt nicht die gesetzlichen Schranken. • Ein Bewährungsversagen konnte dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht zugerechnet werden, weil die frühere Bewährungszeit bereits abgelaufen war; insoweit besteht kein Rechtsfehler. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch wird verworfen. Das Landgericht hat den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung zu Recht angenommen und die Strafzumessung nicht in einer Weise getroffen, die revisionsrechtlich beanstandet werden kann. Ebenso ist die Entscheidung, die zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, aufgrund der vom Tatgericht festgestellten günstigen Sozialprognose und der besonderen Umstände der Tat vertretbar. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.