Entscheidung
5 StR 276/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:291117U5STR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:291117U5STR276.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 276/17 vom 29. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Novem- ber 2017, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange- klagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben a) hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter beson- ders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) sowie b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung (Fall II.2.b. der Urteilsgründe) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.a. der Urteils- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwalt- schaft jeweils mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte im Fall II.2.b. der Urteilsgründe nur wegen Brandstiftungsdelikten verurteilt worden ist. Sie erstrebt mit ihrer insoweit beschränkten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revi- sion die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem, die Revision des Angeklag- ten im tenorierten Umfang Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat zu Fall II.2.b. der Urteilsgründe folgende Feststel- lungen getroffen: Nach seiner Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft im Jahr 2015 gelang es dem Angeklagten nicht, ein geregeltes Leben aufzubauen. Seit Anfang 2016 lebte er mittellos auf der Straße und übernachtete bei Bekannten sowie im Freien. Auch seine Eltern hatten ihre zuvor noch regelmäßig gewährte finanziel- le Unterstützung eingestellt, weil sie der Meinung waren, er müsse lernen, aus 1 2 3 4 - 5 - eigener Kraft sein Leben in den Griff zu bekommen. Er schmiedete Rachepläne gegen seine Eltern, die er für seine missliche Lebenssituation verantwortlich machte. Am 4. April 2016 wollte der Angeklagte letztmals versuchen, seine Eltern dazu zu bewegen, ihm Geld zukommen zu lassen, auf das er Anspruch zu ha- ben glaubte. Er rief seine Mutter an und äußerte den Wunsch, bei ihr vorbei- kommen zu dürfen. Sie lehnte dies jedoch ab und gab vor, keine Zeit zu haben. Tatsächlich wollte sie sich nicht mehr mit den finanziellen Ansprüchen ihres Sohnes auseinandersetzen. Diese Zurückweisung steigerte die Wut des Ange- klagten. Spätestens jetzt fasste er den Plan, seine Eltern für ihr vermeintliches Fehlverhalten zu bestrafen. Er konnte den Gedanken nicht ertragen, dass seine Eltern ein gemütliches Haus bewohnten, während er obdach- und mittellos war. Sie sollten nunmehr das gleiche Schicksal einer Obdachlosigkeit wie er selbst erleiden. Dieses Ziel wollte er durch Inbrandsetzung ihres Hauses erreichen. Er besorgte sich in Vorbereitung seines Tatplans einen Benzinkanister, den er mit etwa fünf Litern Kraftstoff befüllte. In der Nacht zum 5. April 2015 begab er sich mit dem Kanister zu dem allein von seinen Eltern bewohnten Haus, bei dem es sich um ein eineinhalbgeschossiges, in Holzständerbauweise errichtetes Fertighaus handelt. Auf der Längsseite des Hauses rechts von der straßenseitigen Giebelwand befinden sich unter anderem der Eingangsbereich mit einer in das Obergeschoss führenden Treppe und die Küche. Das Schlaf- zimmer liegt auf der gegenüberliegenden linken Hausseite im Obergeschoss zur Straße hin. In seiner Absicht, das Haus in Brand zu setzen, näherte der An- geklagte sich der rechten Längsseite des Hauses und spritzte mit Schwenkbe- wegungen etwa die Hälfte des Benzins auf die gesamte Breite der Hauswand. Es verteilte sich dort bogenförmig teilweise bis etwa einen Meter unter dem höl- 5 6 - 6 - zernen Dachkasten und im Bereich der Fenster, deren Jalousien geschlossen waren, sowie auf der Haustür. Sodann entzündete er den Kraftstoff mit der Fol- ge, dass binnen weniger Sekunden das auf der Hausfront verteilte Benzin lich- terloh brannte. In dem Glauben, dass das Haus nun ohne weiteres Zutun ab- brennen werde, verließ er das Grundstück. Den noch etwa zur Hälfte gefüllten Benzinkanister warf er auf das Nachbargrundstück. Entgegen der Erwartung des Angeklagten trat der erstrebte Erfolg nicht ein. Durch die Hitze des Feuers schmolzen zwar die Kunststoffjalousien und wurden die dahinterliegenden Kunststofffenster sowie die Haustür beschädigt. Lediglich an der Laibung des Küchenfensters war der Fassadenputz etwas er- öffnet, so dass dort der hinter dem Putz angebrachte Dämmstoff ebenso wie ein in diesem Bereich befindlicher Stützbalken des Ständerwerks geringfügig zu brennen begannen. Der Brand erlosch an dieser Stelle jedoch schon nach kur- zer Zeit, weil die Sauerstoffzufuhr hinter dem Fassadenputz zu gering war. Eine nachhaltige Substanzgefährdung des Hauses wäre nur dann eingetreten, wenn Teile des Putzes durch die Wärmeentwicklung abgeplatzt wären und erhebliche Teile des dahinterliegenden Ständerwerks und Dämmmaterials freigelegt hätten oder wenn die Dachkästen in Brand geraten wären. Die Eltern des Angeklagten, die zur Tatzeit schliefen und von dem Tat- geschehen nichts bemerkten, stellten erst morgens die Folgen des Brandes fest. Dieser hatte außer den Beschädigungen der jeweils auszutauschenden Fenster nebst Jalousien und der Haustür großflächige Ruß- und Rauchanhaf- tungen an der Fassade verursacht. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 14.800 Euro. 7 8 - 7 - 2. Die Schwurgerichtskammer hat zur subjektiven Tatseite ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte in seiner völligen Fixierung auf die Vorstellung, seine Eltern ihre zu erwartende Obdachlosigkeit spüren zu lassen, zwar eine lebensbedrohende Gefährdung von Menschen abstrakt habe erkennen können. Den möglichen Tod seiner Eltern habe er jedoch „insbesondere infolge seiner psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt nicht in sein Bewusstsein aufge- nommen“ (UA S. 19). In ihrer rechtlichen Bewertung hat die Schwurgerichtskammer ange- nommen, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, seine Eltern durch eine Inbrandsetzung ihres Hauses in die Gefahr des Todes zu bringen, zumal er das Haus in der Nacht habe in Brand stecken wollen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem sie wahrscheinlich zu Hause schlafen würden. Er habe diese Gefahr billi- gend in Kauf genommen, weil es ihm darum gegangen sei, das Haus mittels Feuer zu beschädigen (UA S. 31). Hinsichtlich eines bedingten Tötungsvorsatzes sei zwar das Wis- senselement erfüllt. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass der Inbrand- setzung eines Wohngebäudes insbesondere zu Zeiten, zu denen Menschen sich gewöhnlich darin aufhalten, stets die Gefahr innewohne, dass diese zu To- de kommen könnten, sei es durch den Brand selbst oder durch die sich entwi- ckelnden Rauchgase. Die Schwurgerichtskammer hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass auch das Willenselement vorliege (UA S. 32). Inso- weit sei die egozentrische Ausrichtung der dissozialen Persönlichkeit des An- geklagten zu berücksichtigen, der sich zum Zeitpunkt der Tat in einer desolaten Lebenslage befunden habe. Nach seiner Vorstellung sei es erforderlich gewe- sen, dass seine Eltern die Beschädigung ihres Hauses auch überleben, um die- se als Strafe empfinden zu können. 9 10 11 - 8 - II. 1. Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende mate- riell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich der Ver- urteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2.a. der Urteilsgründe) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Verurteilung im Fall II.2.b. weist hingegen einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Den Feststellungen des Landgerichts zur tatein- heitlichen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II.2.b. (vgl. zur Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149) liegt keine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde. Das Landgericht sieht in seiner rechtlichen Bewertung eine Vollendung der schweren Brandstiftung darin, dass im Bereich des Küchenfensters nicht nur das Dämmmaterial der Fassade, sondern mit dem Stützbalken, an dem das Fenster befestigt war, auch ein Teil des Ständerwerks in Brand geraten war (UA S. 21, 31). Es ist dabei von einem zutreffenden Begriffsverständnis des Tatbe- standsmerkmals des Inbrandsetzens ausgegangen. Danach ist ein Gebäude in Brand gesetzt, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch aus- reichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 12 13 14 - 9 - 11. August 1998 – 1 StR 326/98, NJW 1999, 299, und vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f. mwN). Demgegenüber legt das Landgericht in der Beweiswürdigung dar, dass nach den – den Feststellungen zugrunde gelegten – Ausführungen des Sach- verständigen „nur der auf der Fassade verspritzte Brandbeschleuniger brannte“. Der betreffende Balken des Ständerwerks sei an der Stelle im Bereich des Kü- chenfensters, an dem der Dämmstoff „zum Teil weggeschmort“ gewesen sei, „zumindest angekokelt“ gewesen. „Sehr wahrscheinlich“ habe der Balken sogar gebrannt, jedoch sei das Feuer aufgrund fehlender Sauerstoffzufuhr ausgegan- gen, nicht zuletzt weil die Stelle hinter dem Fassadenputz gelegen habe und dieser trotz der Wärmebildung nicht aufgeplatzt sei (UA S. 28). Den danach bestehenden Widerspruch zwischen Feststellungen und zu- gehöriger Beweiswürdigung lösen die Urteilsgründe nicht auf. Vielmehr deuten – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – die gutachterli- chen Äußerungen des Sachverständigen darauf hin, dass das Feuer auf der Fassade lediglich zu einer Verbrennung bzw. Ankohlung des dahinterliegenden Balkens geführt hat, ohne dessen Fortbrennen aus eigener Kraft zu ermögli- chen. Eine solche Einwirkung auf ein Bauteil eines Gebäudes reicht jedoch zur Tatvollendung nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 – 4 StR 620/81, NStZ 1982, 201, und vom 25. Februar 1997 – 4 StR 49/97, NStZ-RR 1997, 193 mwN). 3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des – für sich gesehen rechtsfehlerfreien – tateinheitlichen Schuldspruchs wegen versuchter beson- ders schwerer Brandstiftung. 15 16 17 - 10 - Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2.b. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich; das Landgericht hat die- se von der Aufhebung betroffene Tat (Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) als eine der Anlasstaten für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) herangezogen. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Umfang ihrer Einlegung Er- folg. 1. Ihr Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung betreffend die Tat zu Fall II.2.b. der Urteilsgründe beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar ei- nen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur insoweit für fehlerhaft, als das Landgericht hin- sichtlich dieser Tat einen Tötungsvorsatz verneint hat. Widersprechen sich Re- visionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16, und vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201, jeweils mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdefüh- rerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Umfang der Verurteilung im Fall II.2.b. wendet und die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und eine deshalb unterbliebene Verurteilung wegen versuchten Mordes mit ih- rem Rechtsmittel angreifen will. 18 19 20 - 11 - 2. Die Verurteilung im Fall II.2.b. weist Rechtsfehler zu Gunsten des An- geklagten auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz er- weist sich als widersprüchlich und lückenhaft, mithin als rechtsfehlerhaft. a) Wie auch das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht ver- kannt hat, setzt bedingt vorsätzliches Handeln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli- chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit sei- nem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 11. Januar 2017 – 5 StR 409/16, NStZ 2017, 281 mwN). Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvor- satz hinweisende Beweisanzeichen dar. Zwar kann im Einzelfall der (Eventual-) Vorsatz fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder al- koholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht er- strebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt indes die An- nahme bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 f.; MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 212 Rn. 67 mwN). 21 22 - 12 - b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, sind widersprüchlich. Die Feststellung, der Angeklag- te habe einen möglichen Tod seiner Eltern infolge seiner psychischen Verfas- sung „nicht in sein Bewusstsein aufgenommen“, legt nahe, das Landgericht ha- be angenommen, dass das Wissenselement fehle. Demgegenüber wird ein- gangs der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, dass an dessen Vorliegen kein Zweifel bestehe. Die nachfolgend beschriebenen Persönlich- keitszüge des Angeklagten, mit denen das Landgericht seine mangelnde Über- zeugung im Hinblick auf das Willenselement zu begründen sucht, sprechen wiederum allein das Wissenselement des Tötungsvorsatzes mit dem Ergebnis an, der Angeklagte habe „den Umstand, dass seine Eltern durch den Brand ums Leben kommen könnten, erkennbar nicht in seine Vorstellung von der Tat aufgenommen“ (UA S. 33). c) Ausgehend davon, dass ungeachtet dieser Widersprüchlichkeit für das Landgericht keine Zweifel am Vorliegen des Wissenselements des Tötungsvor- satzes bestanden, hätte es zum Ausschluss des Willenselements tragfähige Anhaltspunkte dafür feststellen müssen, dass der Angeklagte bei erkannter Ge- fährlichkeit seiner Tathandlung ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, seine Eltern würden nicht zu Tode kommen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Weshalb die „psychische Verfassung“ des uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten einer billigenden Inkaufnahme ei- nes tödlichen Tatausgangs entgegengestanden haben sollte, erschließt sich nicht. Der Angeklagte selbst hatte angegeben, die mögliche Anwesenheit seiner Eltern im Hause sei ihm „egal“, die Frage einer Tötung seiner Eltern durch das Feuer sei für die Tat irrelevant gewesen (UA S. 29 f.). 23 24 - 13 - Das daneben vom Landgericht angeführte Bestrafungsmotiv des Ange- klagten spricht zwar gegen seinen direkten Tötungsvorsatz, steht der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht entgegen. Mit diesem Motiv war die Ab- sicht einer zur Obdachlosigkeit seiner Eltern führenden Zerstörung des Wohn- hauses durch den Brand verbunden. Die mit entsprechendem Vernichtungswil- len durchgeführte Tat bot – soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich – keinen Anknüpfungspunkt für ein Vertrauen auf ein Überleben seiner sich in dem in Brand gesetzten Objekt aufhaltenden Eltern. Vielmehr verließ der Angeklagte nach den Feststellungen den Tatort in der Erwartung, das Wohnhaus werde abbrennen. Soweit das Landgericht – ungeachtet dieses dem Tatplan entspre- chenden Vorstellungsbildes des Angeklagten – ergänzend darauf abgestellt hat, er habe den Brandbeschleuniger nur an der zum elterlichen Schlafzimmer ge- genüberliegenden Seite des Hauses verschüttet, übersieht diese Risikoerwä- gung, dass der Brandherd im Bereich der Hauseingangstür mit der dahinterlie- genden und als primärer Fluchtweg in Betracht kommenden Treppe zum Ober- geschoss lag. 3. Der Rechtsfehler führt insgesamt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2.b. und damit zu Ungunsten des Angeklagten zur Aufhebung der Ge- samtstrafe. Schneider Dölp König Berger Mosbacher 25 26