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Entscheidung

2 StR 431/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210218U2STR431
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210218U2STR431.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 431/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30. Mai 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. 1 - 4 - Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst gegen den Teilfreispruch, wobei die Staatsanwaltschaft den Frei- spruch im Fall 2 der Anklage (Tatvorwurf zum Nachteil der Zeugin T. ) von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Zudem richtet sich ihr Rechtsmittel gegen den Gesamtstrafenausspruch. Die sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung richtende Revision des Angeklagten wie auch das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte ist der leibliche Großvater mütterlicherseits der am 29. November 1989 geborenen R. , der am 31. März 1989 geborenen T. und der am 13. April 1997 geborenen H. . 1. Zwischen August 1996 und April 2000 nahmen R. und T. ein Bad im großelterlichen Haus. Als sie die Badewanne ver- lassen hatten und sich abtrockneten, betrat der Angeklagte das Badezimmer. Er forderte die Zeugin R. auf, sich auf den geschlossenen Toilettendeckel zu setzen. Dort betastete er das Mädchen für kurze Zeit im Va- ginal- und Analbereich, ohne hierbei in die Zeugin einzudringen. T. war während des Vorfalls ebenfalls im Badezimmer. Einen Übergriff des Ange- klagten zu deren Nachteil hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht und ihn insoweit freigesprochen. 2 3 4 5 - 5 - 2. In der Küche des großelterlichen Wohnhauses kam es zwischen 1996 und Mai 2000 mindestens zu drei sexuellen Übergriffen auf R. . Dabei zog der Angeklagte die Zeugin zu sich. Er setzte sie auf seinen Schoß, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Dabei hat die Strafkammer folgende drei Taten festgestellt: Der Anklagte griff der Zeugin unter der Kleidung an den Schambereich. Er streichelte sie mit den Fingern an der Vaginalöffnung ohne dabei in die Zeu- gin einzudringen. Sodann öffnete er Knopf und Reißverschluss seiner Hose und forderte die Zeugin sinngemäß auf, an seinem Glied zu reiben. Die Zeugin kam der Aufforderung nach und manipulierte am erigierten Glied des Angeklagten. Zu einem Samenerguss kam es nicht. In einem anderen Fall griff der Angeklagte der Zeugin in die Hose und Unterhose und streichelte die Zeugin ohne Einzudringen mit den Fingern an der Scheidenöffnung. Nach einigen Minuten ließ er von der Zeugin ab. In einem weiteren Fall öffnete der Angeklagte Knopf und Reißverschluss seiner Hose und forderte die Zeugin sinngemäß auf, an seinem Glied zu reiben. Diese kam der Aufforderung nach und manipulierte zunächst auf der Unterhose und dann in der Unterhose das erigierte Glied des Angeklagten. Zu einem Sa- menerguss kam es nicht. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. Die Taten fanden ein Ende, nachdem die Zeugin R. im Sexualkundeunterricht aufgeklärt worden war. Hiernach setzte sie sich gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr. 6 7 8 9 10 - 6 - Das Landgericht hat den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten auf- grund der Angaben der Zeugin R. als überführt angesehen. Es hat ihn von weiteren 86 angeklagten Missbrauchsfällen zum Nachteil dieser Zeugin freigesprochen, da insoweit eine Eingrenzung bzw. Konkretisierung wei- terer Übergriffe anhand individueller Umstände wie einem abweichenden Tatort, abweichenden Tatmodalitäten oder sonstigen konkreten individuellen Bezugs- merkmalen nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer hat sich auch außer- stande gesehen, anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien eine Frequenz der Übergriffe festzustellen, um Gewissheit für eine weitergehende Mindestzahl von Übergriffen zu gewinnen. 3. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der H. hat das Landge- richt festgestellt, dass die Zeugin seit ihrer Einschulung im Jahr 2003 bereits vor der Schule von dem Angeklagten und seiner Ehefrau betreut wurde. Dabei kam es vor, dass sich H. zu dem mit Unterhose und Unterhemd bekleide- ten Angeklagten unter dessen Bettdecke legte. In dieser Situation kam es zwi- schen August 2003 und August 2006 zu folgenden Vorfällen: Nachdem der Angeklagte H. zunächst den Rücken, dann ihren Bauch gestreichelt hatte, zog er die von ihr getragene Unterbekleidung ein Stück nach unten. Er streichelte sie im Intimbereich und drang schließlich mit dem Finger in die Scheide der Zeugin ein, wobei er diesen hin und her beweg- te. Während des Geschehens forderte er die Zeugin auf, mit ihrer Hand an sei- nen Penis „herumzuspielen“. Hierzu führte er die Hand des Kindes an sein nacktes erigiertes Glied und demonstrierte hierbei reibende Bewegungen. Die Zeugin leistete der Anweisung Folge und manipulierte am Glied des Angeklag- ten. Das sich über mehrere Minuten erstreckende Geschehen endete, als die Großmutter nach H. rief. 11 12 13 - 7 - Zudem ereignete sich ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Übergriff, wo- bei es in diesem Fall ausschließlich zu einer Manipulation samt mehrfachen Eindringens mit dem Finger durch den Angeklagten kam, während H. nicht an seinem Glied manipulieren sollte bzw. musste. Überdies kam es zu einem im Wesentlichen identischen Vorfall, wobei der Angeklagte jedoch nicht mit dem Finger in die Vagina der Zeugin eindrang, sondern diese lediglich streichelte. Darüber hinaus zog der Angeklagte in einem weiteren Fall in der ein- gangs beschriebenen Situation die von der Zeugin getragene Unterbekleidung nach unten und streichelte die Zeugin sodann ohne Einzudringen mit dem Fin- ger an der Vagina. Schließlich kam es zu einem mit dem vorstehenden Vorfall identischen Geschehen, wobei der Angeklagte die Geschädigte im Rahmen dieses Vorfalls zusätzlich dazu aufforderte, an seinem Glied zu manipulieren. Hierzu führte er die Hand der Zeugin an sein Glied. Er unterwies sie unter Führen der Hand, welche Bewegungen sie ausführen solle. Die Zeugin leistete dem Folge, bis es beim Angeklagten zu einem Samenerguss kam. Das Landgericht hat den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten auf- grund der Angaben der Zeugin H. verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift vom 19. Juli 2016 vorgeworfen worden war, die Zeugin H. in seinem Bett und weiteren 17 Fällen missbraucht zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. Auch insoweit ist die Straf- kammer, wie bei der Zeugin R. davon ausgegangen, dass sich mehr als die konkret festgestellten Übergriffe zu Lasten der Zeugin ereigneten. Aller- dings hat sich das Landgericht auch hier zu einer Eingrenzung bzw. Konkreti- sierung weiterer Übergriffe außer Stande gesehen. 14 15 16 17 18 - 8 - Das Landgericht hat den Angeklagten ferner von dem weitergehenden Vorwurf freigesprochen, die Zeugin H. in mindestens zehn Fällen im Zeitraum zwischen August 2003 und August 2006 nachmittags in der Küche oder im Wohnzimmer missbraucht zu haben. Die Strafkammer hat insoweit nicht auszuschließen vermocht, dass es aufgrund des Kontakts zwischen der Zeugin H. und der Zeugin R. nach deren jeweils erster polizeilichen Vernehmung zu einer Vermengung der Erinnerungen der Zeugin H. mit den Schilderungen der Zeugin R. gekommen sei. II. Revision des Angeklagten Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Gesamt- strafenausspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 2017 als un- begründet. 1. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 261/13, juris Rn. 3). Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selb- ständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, aaO). 19 20 21 - 9 - Das Revisionsgericht darf nur bei Rechtsfehlern in diesen Strafzumes- sungsakt eingreifen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Ge- samtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, die ge- botene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis be- steht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16, juris). 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat zwar die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen hinreichend begründet, jedoch ihre Überlegungen zur Gesamtstrafe nicht dar- gestellt. Mangels jeglicher Ausführungen zur Begründung des Gesamtstrafen- ausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche für sowie gegen den Angeklagten sprechenden Kriterien für die Strafkammer bei der Bestimmung des Gesamt- strafenausspruchs leitend gewesen sind. Insofern bleibt offen, wie sie die ins- gesamt neun Einzelstrafen mit einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer Summe der Einzelstrafen von sechs Jahren und vier Mona- ten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zusam- mengeführt hat. Dem Senat ist daher eine Überprüfung verwehrt. 3. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht be- troffen und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). III. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die aus Sicht der Staatsanwaltschaft als zu gering empfundene Gesamtfreiheitsstrafe sowie auf die Teilfreisprüche hinsichtlich der 22 23 24 25 - 10 - angeklagten Taten zum Nachteil der Zeuginnen R. und H. be- schränkt. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün- dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16, juris Rn. 10, jew. mwN). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Ungeachtet der in der Revi- sionsbegründung enthaltenen Formulierung, die Revision sei, „soweit der An- geklagte verurteilt wurde, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“, liegt kein umfassender Angriff gegen den Rechtsfolgenausspruch vor. Denn die Be- gründung des Rechtsmittels enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft auch die Festsetzung der Einzelstrafen anfechten wollte. Sie wendet sich in der Sache vielmehr ausschließlich gegen die aus ihrer An- sicht zu gering bemessene Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die unterbliebene Begründung der Gesamtstrafe führt aus den bei der Revision des Angeklagten dargestellten Erwägungen auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten zu deren Aufhebung. 3. Soweit die Kammer den Angeklagten wegen des Vorwurfs weiterer Taten zum Nachteil der Zeuginnen R. und H. freigesprochen hat, ist das Rechtsmittel unbegründet. a) Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an einen Teilfreispruch (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). 26 27 28 29 - 11 - aa) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tat- sachen dargestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (Ls.); Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei- spruch 13, jew. mwN). Hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwä- gungen beruht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, aaO; Urteil vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, jew. mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Die Strafkammer hat zunächst die Feststellungen geschlossen dargestellt, die sie für erwiesen gehal- ten hat (UA S. 5-12). Sie hat sodann über 40 Seiten eine umfangreiche Be- weiswürdigung vorgenommen. Dabei hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum jeweiligen Aussageinhalt im Ermittlungsverfahren, zu Entstehung und Kon- stanz der Aussagen, zu möglichen Falschbelastungsmotiven und zu der Aus- sage in der Hauptverhandlung der beiden Geschädigten umfassende Ausfüh- rungen gemacht. Sie hat sich auch mit den unterschiedlichen Tatörtlichkeiten auseinandergesetzt. Diese sowie die weitergehenden Ausführungen im Rah- men der Teilfreisprüche versetzen das Revisionsgericht hinreichend in die La- ge, nachprüfen zu können, ob die Teilfreisprüche auf rechtsfehlerfreien Erwä- gungen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiederholung der Ausführun- gen, die nicht zur Überzeugungsbildung des Landgerichts ausgereicht haben, nicht erforderlich gewesen. b) Das Urteil genügt auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Frei- spruch bei Sexualdelikten. 30 31 32 - 12 - aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht in der Regel hinzu- nehmen. Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzu- stellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 104/15, juris Rn. 33, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine an- dere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Ur- teil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 mwN). Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentli- chen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Be- weisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, aaO). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festge- stellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Ver- urteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513). Der Tatrichter darf zudem keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Probleme der Stofffülle und der Beweisschwierigkeiten bei vielen sexuellen Übergriffen auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind dürfen an die Indi- 33 34 - 13 - vidualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforde- rungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 83/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Mai 1994 – 5 StR 239/94, NStZ 1994, 502). Der Tatrichter muss sich aber, möglichst unter Konkretisierung der einzelnen Hand- lungsabläufe (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 83/10, aaO; Be- schluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 166/01, StV 2002, 523; Beschluss vom 24. August 1994 – 1 StR 432/94, NStZ 1995, 78), wie bei jeder anderen Verur- teilung auch die Überzeugung verschaffen, dass es im gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestanzahl von Straftaten gekommen ist (BGH, Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 110). Dabei muss das Tat- gericht darlegen, aus welchen Gründen es die Überzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straftaten gewonnen hat (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 – 5 StR 611/07, BGHSt 42, 107, 109; Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 83/10, aaO). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderhei- ten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüp- fungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Tatzeitraum ein- grenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Bege- hungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 166/01, aaO; Beschluss vom 12. November 1997 – 3 StR 559/97, NStZ 1998, 208). bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass das Landgericht einen überzogenen Maßstab an die Überzeugungsbildung angelegt hat. (1) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Schilderung der Zeu- gin R. einerseits davon ausgegangen ist, dass es zu mehr als den vier konkret festgestellten Übergriffen zu Lasten der Zeugin gekommen ist, es 35 36 - 14 - sich andererseits aber außerstande gesehen hat, eine höhere Mindestanzahl von Missbrauchsfällen auf der Basis der schwankenden und nicht objektivierba- ren Angaben der Zeugin zur Tathäufigkeit festzustellen. Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass die Zeugin im Rahmen der ersten polizeilichen Ver- nehmung nur davon gesprochen habe, dass die Übergriffe „öfters“ vorgekom- men seien. Im Rahmen einer weiteren Vernehmung habe sie von mindestens drei Übergriffen im Monat gesprochen und schließlich in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es zu zwei Übergriffen in der Woche gekommen sei. Der hie- raus von dem Landgericht gezogene Schluss, die Zeugin spekuliere letztlich über die Häufigkeit der Übergriffe, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich damit ausei- nandergesetzt, warum die von der Staatsanwaltschaft erstrebte „Hochrech- nung“ der Anzahl der Taten nicht möglich gewesen ist. Sie hat ihre Schlussfol- gerung zusätzlich damit begründet, dass es zum einen auch Zeiträume gege- ben haben müsse, in denen es durch den Angeklagten nicht zu Übergriffen auf die Zeugin gekommen sein könne (Schlaganfall des Angeklagten; Ur- laub/Krankheit der Großmutter; unterschiedliche Arbeitszeiten der Großmutter im Schichtbetrieb). Zum anderen sei es der Zeugin nicht möglich gewesen, den Beginn oder das Ende der Übergriffe verlässlich einzuordnen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet, warum es keine sichere Überzeugung dahingehend hat gewinnen können, dass es auch im Wohnzimmer zu einem Übergriff auf die Geschädigte R. gekommen ist. Zwar hatte die Zeugin im Rahmen ihrer polizeili- chen Vernehmung einen derartigen Übergriff geschildert, sich an diesen aber im Rahmen der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht zu erinnern vermocht. Dass die Strafkammer sich bei diesem Beweisergebnis außerstande gesehen hat, eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs zu ge- winnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 37 - 15 - (2) Auch der Teilfreispruch hinsichtlich der 27 weiteren angeklagten Ta- ten zum Nachteil der Geschädigten H. ist rechtsfehlerfrei. Die Zeugin hat ei- nerseits dargestellt, eine Quantifizierung falle ihr sehr schwer. Auf Befragen hat sie in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Häufigkeit von einer schwanken- den Zahl von Übergriffen berichtet (20-mal, eher mehr; mindestens zehnmal). Angesichts dieser divergierenden Angaben ist es revisionsrechtlich nicht zu be- anstanden, dass sich die Strafkammer zur Schätzung einer Mindestzahl außer- stande gesehen hat. Soweit das Landgericht sich ebenfalls nicht davon hat überzeugen kön- nen, dass weitere Übergriffe in der Küche der Großeltern stattfanden, hat es dies ausreichend damit begründet, dass aufgrund des Kontakts zwischen der Zeugin H. und der Zeugin R. nach deren jeweiliger erster polizeili- cher Vernehmung eine Vermengung der Erinnerungen bei der Zeugin H. mit den Schilderungen der Zeugin R. nicht auszuschließen sei. Denn die Zeugin H. habe in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung keine Vorfälle in der Küche geschildert, sondern als Tatort das Bett und ganz selten das Wohnzim- mer beschrieben, wohingegen es an anderen Orten zu keinen Übergriffen ge- kommen sei. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 38 39