Entscheidung
5 StR 484/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080120U5STR484.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 484/19 vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 2020, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Angeklagten V. , Rechtsanwalt R. als Verteidiger des Angeklagten D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2019 a) hinsichtlich des Angeklagten V. dahingehend geändert, dass er sich durch die Tat II.4 der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverlet- zung schuldig gemacht hat, und im Strafausspruch aufge- hoben, b) hinsichtlich des Angeklagten D. dahingehend geändert, dass er sich durch die Tat II.4 der versuchten räuberi- schen Erpressung schuldig gemacht hat, und im zugehö- rigen Straf- sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten D. wird verworfen. Der Be- schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Beihilfe zur versuchten (besonders) schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung (Tat II.4) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten D. hat es der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung (Tat II.4) und des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet (Tat II.2) schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten D. bleibt er- folglos, da die Überprüfung des Urteils keinen ihn benachteiligenden Rechtsfeh- ler aufgedeckt hat. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, ebenfalls Verletzungen materiellen Rechts rügenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sind – wie den Revisionsbegründungen zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201) – wirksam auf die Tat II.4 sowie betreffend den Angeklagten D. zudem auf den Ausspruch über die Ge- samtstrafe beschränkt. Sie haben im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Tat II.4 Folgendes festgestellt: Der vietnamesische Staatsangehörige N. wollte aus sei- nem Heimatland nach Großbritannien gelangen. Zu diesem Zweck wurde er Mitte Juni 2018 nach Deutschland eingeschleust, um von dort via Frankreich sein Reiseziel erreichen zu können, und zunächst in Berlin in einer als „Safe House“ genutzten Wohnung P. s untergebracht, der ihn betreuen soll- te. Dieser forderte N. auf, von der für die Schleusung vereinbarten Entloh- nung einen Teilbetrag in Höhe von zunächst 17.000 $ und nach einem vergebli- chen Fluchtversuch N. s von 20.000 $ zu begleichen. Da nach der Schleu- 1 2 3 4 - 5 - sungsabsprache eine erste Zahlung jedoch erst erfolgen sollte, wenn er Frank- reich erreicht haben würde, lehnte N. dies ab. P. untersagte ihm daraufhin, die im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung zu verlassen. Landsleute überwachten dies. Er selbst schlug und trat N. , drohte – telefonisch auch gegenüber dessen Familie in Vietnam – für den Fall der Nichtzahlung an, ihn zu töten, und brachte sieben weitere Lands- leute dazu, gewaltsam und drohend auf ihn einzuwirken, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Hierzu gehörten auch die Angeklagten. Ihnen war bekannt, dass N. und seine Familie dazu gebracht werden sollten, das ohne Rechtsgrund ver- langte Schleusungsentgelt an P. zu entrichten. Mit diesem Ziel versetzte Ende Juni 2018 der Angeklagte V. auftragsgemäß N. leicht schmerzende Ohr- feigen und drohte ihm unter Vorhalt eines Messers an, ihm ein Ohr abzuschnei- den. Ebenfalls auf Veranlassung P. s drohte der Angeklagte D. zu einem anderen Zeitpunkt N. an, ihn zu schlagen und zu töten, wenn er und seine Familie die Zahlung des verlangten Betrages nicht umgehend veranlassen wür- den. Am 28. Juli 2018 gelang N. die Flucht, ohne dass P. s Forderung bis dahin auch nur teilweise erfüllt worden wäre. 2. Das Landgericht hat die Tat II.4 rechtlich wie dargelegt gewürdigt. An einer Verurteilung der Angeklagten als Mittäter der versuchten (räuberischen) Erpressung hat es sich gehindert gesehen, weil beide weder Tatherrschaft noch -interesse gehabt hätten. Bei wertender Betrachtung könne ihre jeweils nur ge- ringe Beteiligung nicht als täterschaftlich beurteilt werden. 3. Diese rechtliche Würdigung hält der revisionsgerichtlichen Überprü- fung nicht stand. 5 6 7 - 6 - Die staatsanwaltschaftlichen Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass sich das Landgericht durch die Prüfung der für eine Mittäterschaft entwi- ckelten Kriterien den Blick darauf verstellt hat, dass beide Angeklagten nach den Feststellungen sämtliche Merkmale einer versuchten (schweren) räuberi- schen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) eigenhändig ver- wirklicht haben. In diesem Fall kommt es auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB nicht an. Vielmehr handelt nach ständiger Rechtsprechung selbst als Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB, wer alle Merkmale des gesetzli- chen Tatbestandes in eigener Person verwirklicht (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 316 f.; ebenso Roxin, Täterschaft und Tat- herrschaft, 10. Aufl., S. 546 ff.). Er ist als unmittelbarer Täter auch dann anzu- sehen, wenn er unter dem Einfluss eines anderen oder gar nur in dessen Inte- resse agiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18). 4. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar- gelegt hat, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt vom Erpressungsversuch bei beiden Angeklagten aus, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB nach den Feststellungen nicht erfüllt sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche zur Tat II.4 entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 5. Die für diese Tat festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die ge- gen den Angeklagten D. verhängte Gesamtstrafe haben keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass sie bei zutreffender rechtlicher Subsumtion anders, namentlich höher bemessen worden wären. Da lediglich Wertungsfehler zu den Aufhebungen geführt haben, können die zu- 8 9 10 - 7 - grundeliegenden Feststellungen bestehen bleiben und vom neuen Tatgericht gegebenenfalls um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 6. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebungen an eine (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurück, da ein die Zuständigkeit der Jugendkammer begründender Umstand nicht ersichtlich ist. 7. Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten D. beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Sander Schneider Berger Mosbacher Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 17.04.2019 - 255 Js 594/18 (505 KLs) (55/18) 161 Ss 140/19 11 12