Entscheidung
2 StR 280/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060917U2STR280
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060917U2STR280.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 280/17 vom 6. September 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 2017, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Februar 2017 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) im Fall II.1. der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be- währung ausgesetzt hat. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt- schaft, die sich ausschließlich gegen die Verurteilung des Angeklagten zu Ziffer II.1. der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch richtet, hat in vollem Umfang Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. a) Am 8. September 2016 wurde bei einer Polizeikontrolle in dem vom Angeklagten gesteuerten Mercedes Sprinter in einem auf der Fahrerseite im Bereich der Tachoeinheit abgelegten Brillenetui eine Plastiktüte mit 48,3 Gramm "Crystal" (Methamphetamin mit einem Mindestgehalt von 61,64 % (S) Methamphetaminbase, mithin einer Mindestmenge an S-Methamphetamin- base von 29,77 Gramm) sichergestellt. In seiner Gürteltasche wurden zwei Tüt- chen mit 0,49 Gramm "Crystal" (Methamphetamin mit einem Mindestgehalt von 67,69 % S-Methamphetaminbase, mithin eine Mindestmenge an S-Meth- amphetaminbase von 0,33 Gramm) und weitere 0,11 Gramm "Crystal" gefun- den. Darüber hinaus befand sich in der Gürteltasche ein so genanntes "Ein- handmesser", mithin ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, welches der Angeklagte als Angelzubehör regelmäßig mit sich führte. Das sichergestellte Methamphetamin hatte der Angeklagte zuvor von dem gesondert verfolgten M. zu einem Einkaufspreis von 60 Euro pro Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. b) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens im August oder September 2015 hatte der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ver- käufer mindestens 21 Gramm "Crystal" (Methamphetamin) erworben, um die- ses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Tatsächlich veräußerte er bis zum 7. September 2016 aus diesem Vorrat an die Zeugin S. in 21 Fällen jeweils ein Gramm "Crystal" (Methamphetamin) gewinnbringend zu je 80 Euro. 3 4 5 6 7 - 5 - 2. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als zwei tatmehrheitli- che Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht gerin- ger Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53 StGB gewertet. Eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfolgte im Fall II.1. der Ur- teilsgründe nicht, da sich das Landgericht keine Überzeugung davon bilden konnte, dass das bei dem Angeklagten aufgefundene „Einhandmesser“ zur Ver- letzung von Personen bestimmt war. Nach der Wertung des Landgerichts hat der Angeklagte das Messer erlaubt im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG geführt, da er es für seinen Angelsport benötige, womit ein be- rechtigtes Interesse vorliege. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft entgegen § 344 Abs. 1 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keinen Revisionsantrag gestellt. Eines solchen bedarf es jedoch dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 – 3 StR 556/87, BGHR StPO, § 344 Abs. 1 Antrag 1). Dies ist vorliegend gegeben. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revi- sionsbegründungsschrift, das Gericht habe bezogen auf den Fall II.1. zu Un- recht die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen be- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verneint. Im Übrigen greift sie das Urteil nicht an. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, wonach 8 9 10 11 12 - 6 - der Staatsanwalt seine Revision stets so rechtfertigen soll, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils er seine Rechtsverlet- zung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft daher dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. und der Gesamtstrafenausspruch angegriffen werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16, zitiert nach juris, dort Rn. 10; Senat, Urteile vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ- RR 2017, 201; vom 10. Mai 2017 – 2 StR 427/16, zitiert nach juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17, zitiert nach juris, dort Rn. 6, je- weils mwN). 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beweis- würdigung und rechtliche Würdigung des Landgerichts zu Fall II.1. der Urteils- gründe begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Tä- ter den bei der Tat mit sich geführten Gegenstand, wenn es sich bei diesem - wie hier - nicht um eine Schusswaffe handelt, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es ei- ner darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2 – Einhandmesser mwN). Eine solche Zweckbestimmung muss grundsätzlich vom Tatrichter näher festgestellt und begründet werden. Die Feststellungen des Landgerichts erschöpfen sich in der Bezeichnung des von dem Angeklagten mitgeführten Gegenstandes als "Einhandmesser". Diese Bezeichnung hätte die Prüfung nahe gelegt, ob es sich bei dem Messer um eine gekorene Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG han- 13 14 15 - 7 - delt. Sämtliche der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfassten Messertypen als gekorene Waffe können als "Ein- handmesser" bezeichnet werden. Der Ausdruck "Einhandmesser" bildet den Oberbegriff für alle Messer, soweit diese - gleich auf welche Weise - mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2 Einhand- messer; Gade/Stoppa, WaffG, § 42a Rn. 15). Da das Landgericht über die Be- zeichnung als "Einhandmesser" hinaus keine nähere Bestimmung der Beschaf- fenheit des Messers vorgenommen, das bei dem Angeklagten aufgefundene Messer vielmehr lediglich als ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klin- ge beschrieben hat, ist nicht zu erkennen, ob es sich um einen Messertyp ge- mäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- schnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und damit um gekorene Waffen handelt. In diesem Fall hätte es näherer Feststellungen zur Zweckbestimmung durch den Täter nicht bedurft, da bei gekorenen Waffen die Zweckbestimmung zur Verlet- zung von Personen regelmäßig ohne Weiteres auf der Hand liegt (Senat, Be- schluss vom 6. November 2012 – 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Ge- genstand 6 – Klappmesser; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14 BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2 – Einhandmesser). Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die sich insoweit als lückenhaft erweist, nicht berücksichtigt. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 16 17 - 8 - III. Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung auf Nach- folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, das bei dem Ange- klagten aufgefundene Messer stelle keine gekorene Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG dar, wird er eine umfassende Prüfung vorzuneh- men haben, ob das Messer durch den Angeklagten zur Verletzung von Perso- nen bestimmt war. Der Ausnahmetatbestand des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG kann im Rahmen dieser Prüfung relevant sein. Die Anwendung des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WaffG setzt jedoch voraus, dass zwischen der Sportausübung und dem Führen des Messers ein innerer Zusammenhang be- steht. Der hierfür erforderliche sachliche wie zeitlich-räumliche Bezug zur Sportausübung kann insbesondere auf dem Hin- bzw. Rückweg zur Sportaus- 18 19 - 9 - übung gegeben sein (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, § 42a Rn. 26). Hierzu hat das Landgericht bislang keine näheren Feststellungen getroffen. Allein die Feststel- lung, der Angeklagte führe das Messer immer bei sich, weil er es häufig für sei- nen Angelsport benötige, ist insoweit nicht ausreichend. Appl Ri'inBGH Dr. Bartel Wimmer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt