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Beschluss

1 StR 604/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Täter kann trotz tatsächlicher Eintrittsgefahr des Todes vom unbeendeten Versuch ausgehen, wenn er nach der letzten Tathandlung die tatsächliche Aussicht auf Erfolg für erschüttert hält und von weiteren Handlungen absieht. • Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch sind konkrete Wahrnehmungen des Täters nach der letzten Tathandlung zu ermitteln, etwa ob das Opfer sich noch wegbewegen konnte. • Ist das Gericht im Urteil der Ansicht, der Rücktrittshorizont könnte betroffen sein, muss es die hierzu entwickelten Grundsätze ausdrücklich anwenden und konkrete Feststellungen treffen; unterbleibt dies, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten, soweit sie vom Rechtsfehler unberührt sind; das neue Tatgericht muss jedoch ergänzende Feststellungen zur Rücktrittsfrage treffen.
Entscheidungsgründe
Rücktrittshorizont bei Messerstichen: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum unbeendeten Versuch • Ein Täter kann trotz tatsächlicher Eintrittsgefahr des Todes vom unbeendeten Versuch ausgehen, wenn er nach der letzten Tathandlung die tatsächliche Aussicht auf Erfolg für erschüttert hält und von weiteren Handlungen absieht. • Bei der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch sind konkrete Wahrnehmungen des Täters nach der letzten Tathandlung zu ermitteln, etwa ob das Opfer sich noch wegbewegen konnte. • Ist das Gericht im Urteil der Ansicht, der Rücktrittshorizont könnte betroffen sein, muss es die hierzu entwickelten Grundsätze ausdrücklich anwenden und konkrete Feststellungen treffen; unterbleibt dies, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten, soweit sie vom Rechtsfehler unberührt sind; das neue Tatgericht muss jedoch ergänzende Feststellungen zur Rücktrittsfrage treffen. Der Angeklagte gehörte zu einer Jugendclique, die in eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe geriet. Vor dem Treffen führte er ein Springmesser mit sich. In einer Schlägerei stach er dem maskierten La. in die rechte Brust, verletzte Lunge und Herzbeutel lebensgefährlich; La. konnte sich losreißen und weglaufen, brach später zusammen. Kurz darauf stach der Angeklagte den E. aus nächster Nähe in den Bauch, verletzte Dünndarm und nahe Blutgefäße, setzte ihm weitere Stiche in die Oberarme; E. floh und brach später zusammen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Haft. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler; der BGH hob in Teilen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Das Landgericht ging in beiden Fällen von einem beendeten Versuch aus und verneinte einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs.1 Satz1 2. Alt. StGB). • Der BGH hält diese Bewertung für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätze nicht angewandt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach der letzten Handlung zu der Überzeugung gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen, und er von weiteren Möglichkeiten zur Erfolgseintrittsherbeiführung absieht. • Entscheidend sind konkrete Feststellungen darüber, ob der Täter Wahrnehmungen machte, die seine Vorstellung vom Erfolgseintritt erschüttern konnten, etwa dass das Opfer sich noch vom Tatort entfernen konnte. Hier fehlt es an Feststellungen zur beobachteten Entfernung der Opfer und dazu, ob der Angeklagte deren Weglaufen wahrgenommen hat. • Mangels der erforderlichen Erörterung kann der Senat das Vorliegen eines unbeendeten Versuchs nicht ausschließen; dieser Rechtsfehler macht die Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs in dem aufgehobenen Umfang erforderlich. • Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen (§ 353 Abs.2 StPO), das neue Tatgericht muss jedoch ergänzende Feststellungen zur Frage des strafbefreienden Rücktritts treffen. • Ferner hat der BGH Bedenken gegenüber der Beurteilung des Landgerichts zur Frage eines Hang- und symptomatischen Zusammenhangs im Sinne des § 64 StGB geäußert und Hinweise zur weiteren Prüfung gegeben. • Wegen der dargelegten Rechtsfehler hat die Revision in dem angegebenen Umfang Erfolg; insoweit ist an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil in dem bezeichneten Umfang auf und lässt die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe sind, dass das Landgericht die für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch maßgeblichen Grundsätze nicht ausreichend angewandt und keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Angeklagte Wahrnehmungen gemacht hat, die seine Vorstellung vom Erfolgseintritt hätten erschüttern können. Deshalb kann das Vorliegen eines unbeendeten Versuchs nicht ausgeschlossen werden. Das neue Tatgericht hat insbesondere ergänzend festzustellen, ob der Angeklagte das Weglaufen der Opfer wahrgenommen hat und ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB in Betracht kommt; zudem sind die Hinweise zur Prüfung eines Hanges und eines symptomatischen Zusammenhangs nach § 64 StGB zu beachten.