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Beschluss

(3) 161 Ss 174/18 (33/18), (3) 161 Ss 174/18 (33/18) - 3 Ws 272/18, (3) 161 Ss 174/18 (33/18) - 3 Ws 273/18

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1213.3SS33.18.00
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Leitsätze
Zu den Darstellungserfordernissen bei Unterbringung nach § 64 StGB.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2018 sind durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Darstellungserfordernissen bei Unterbringung nach § 64 StGB.(Rn.14) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat. 4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2018 sind durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 23. Februar 2017 wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls - bei Verhängung von Einzelstrafen von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro und einer Freiheitsstrafe von neun Monaten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf seine - hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf das Strafmaß beschränkte - Berufung hat das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil im Strafmaß dahingehend geändert, dass es den Angeklagten - bei Verhängung von Einzelstrafen von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro und einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in den in der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie in Bezug auf den Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß bezüglich des versuchten Diebstahls ausgegangen, was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte. a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Bilden die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine (noch) hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch daher wirksam (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB stellen eine ausreichende Grundlage für die auf sie aufbauenden Strafmaßerwägungen dar; die erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen sind nicht in einer die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hindernden Weise lückenhaft. b) Ebenso wenig hat das Landgericht - entgegen der in der Gegenerklärung geäußerten Auffassung des Rechtsmittelführers - die durch eine wirksame Strafmaßberufung eingetretene Bindungswirkung verkannt. Bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung sind vor allem solche Umstände der Sachverhaltsdarstellung bindend, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen (BGH NJW 1982, 1295; Senat StraFo 2013, 289). Darüber hinaus gehören zum Schuldspruch aber auch jene Teile der Sachverhaltsschilderung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGH NJW 2017, 2847 zur „Gewerbsmäßigkeit“; NJW 1981, 589). Hierzu zählen insbesondere solche Umstände, die der Tatausführung jenseits der allgemeinen Deliktsmerkmale ein entscheidendes Gepräge geben (BGH NJW 2017, 2847 m.w.N.). Angesichts der Vielzahl von Fallgestaltungen lässt sich dabei keine allgemeingültige Trennlinie ziehen. So betont auch der BGH, dass der Umfang der Bindungswirkung immer eine Frage des Einzelfalles sei (vgl. jeweils mwN: BGH a.a.O.; NStZ 1981, 448). Anerkannt ist jedenfalls, dass die Feststellungen, die der Annahme einer nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugrunde liegen, der Straffrage zuzurechnen sind (BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 318 Rn. 15 m.w.N.). Dies bewirkt, dass die Berufungskammer durch die wirksame Beschränkung der Berufung nicht gehindert, sondern bei entsprechender Sachlage vielmehr sogar gehalten ist, in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen zu den Trinkmengen zu treffen und über die Einschränkung der Schuldfähigkeit erneut zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2009, 148; 1997, 237). Zutreffend hat das sachverständig beratene Landgericht daher eine eigenständige Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgenommen. c) Im Übrigen gilt, dass Bindung und Beschränkbarkeit nur dann entfallen, wo Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage, also eine doppelrelevante Tatsache, bildet und der Anfechtende sich (auch) dagegen wendet, dass das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGH NJW 1981, 589 m.w.N.). Trifft das Amtsgericht Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und wendet sich der Angeklagte - wie hier - nicht gegen diese Feststellungen, ist das Berufungsgericht bei einer auch im Übrigen wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch an diese Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ergibt, gebunden (BGH a.a.O.). Keine Frage der Beschränkbarkeit, sondern eine der Rechtfolgenentscheidung ist die erforderliche eigene Prüfung der Berufungskammer, ob die mit § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begründete Vermutung, dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt, im Einzelfall durch das Vorliegen eines - wie hier festgestellten - vertypten Strafmilderungsgrundes allein oder im Zusammenhang mit allgemeinen Strafmilderungsgründen widerlegt und deshalb der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. d) Der Senat weist aus Klarstellungsgründen darauf hin, dass Tatzeit des versuchten Diebstahls der 13. Juli 2015 ist. Soweit in den aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils abweichend hiervon der 13. Juli 2005 als Datum der Tat angegeben ist und dieses Datum durch das Landgericht übernommen wurde, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler. Dies ergibt sich aus der dem Senat aufgrund der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zugänglichen Anklageschrift, die vom 14. September 2016 datiert und den 13. Juli 2015 als Tattag benennt. 2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch - betreffend den Diebstahl vom 14. Oktober 2015 - richtet, hat die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weshalb die Revision insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen ist. 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen im Urteil tragen weder das Vorliegen eines Hangs noch den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem angenommenen Hang und den abgeurteilten Taten. Auch die Ausführungen zur Gefahrenprognose erweisen sich als lückenhaft. a) Die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind bereits deshalb rechtsfehlerhaft dargetan, da die Kammer sich ohne eigene Erwägungen der Sachverständigen angeschlossen und im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen der Sachverständigen bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht so wiedergegeben hat, wie dies zum Verständnis der gutachterlichen Einschätzung und zur Beurteilung dessen Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 - BeckRS 2018, 27348; NStZ-RR 2003, 232 m.w.N.). Die Urteilsgründe beschränken sich im Wesentlichen darauf mitzuteilen, dass der Angeklagte im Jahr 2015 viel und regelmäßig Alkohol getrunken habe und alkoholabhängig sei. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen derzeitigen Trinkgewohnheiten und -mengen fehlen. Die Gründe lassen daher nicht die tatsächlichen und näheren Umstände erkennen, aus den sich für die Kammer ergibt, dass der Angeklagte aufgrund eines Hangs immer wieder Alkohol konsumiert. b) Die Ausführungen der Kammer enthalten zudem keine umfassende und widerspruchsfreie Gesamtabwägung aller von ihr festgestellten Umstände, insbesondere zur Persönlichkeit des Angeklagten. aa) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2018 - 1 StR 261/18 - BeckRS 2018, 23312 m.w.N.; Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16 - BeckRS 2017, 103097). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (BGH NStZ-RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH NStZ-RR 2008, 198). bb) Eine diese Punkte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Kammer hätte hierin, um zu einer widerspruchsfreien Entscheidung zu gelangen, auch die Umstände berücksichtigen müssen, die sie dazu bewogen hat, die Gesamtfreiheitsstrafe trotz erheblicher Vorbelastungen des Angeklagten zur Bewährung auszusetzen. So führt die Kammer hierzu aus, dass sich der Angeklagte im Jahr 2015, also im Tatzeitraum, in einer durch den Bruch seiner Beziehung und seiner Arbeitslosigkeit verursachten Krise befunden habe. Dennoch habe dieser regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn und dessen Halbschwester gehalten, sich um diese gekümmert und hierbei versucht, seinen Alkoholkonsum einzuschränken. Der Angeklagte nehme zudem weiterhin am Fußballtraining und an den Spielen seiner Mannschaft teil, habe im Laufe der Berufungshauptverhandlung ein eigenes Zimmer bezogen, seine Schulden abgebaut, nehme Termine und Angebote des Jobcenters wahr und versuche über persönliche Kontakte, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach diesen Ausführungen hätte es einer näheren Erörterung bedurft, ob beim Angeklagten tatsächlich ein Hang oder (lediglich) ein gelegentliches oder auch häufiges - für die Maßregel nicht ausreichendes - Sichbetrinken und damit eine dem Hang nicht gleichstehende, nur zeitweise auftretende Neigung zum Alkoholmissbrauch, insbesondere in Frustrationssituationen, festzustellen ist. c) Des Weiteren wird der für die Verhängung der Maßregel erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem vom Landgericht angenommenen Hang und den abgeurteilten Taten nicht begründet. Zutreffend hat die Kammer zwar erkannt, dass § 64 StGB nicht verlangt, dass bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Allerdings muss sicher festgestellt werden, dass die Tat entweder im Rausch begangen wurde oder auf den Hang zurückgeht, wobei die erste der genannten Alternative einen Unterfall der zweiten darstellt. aa) Die Alternative der Rauschtat(-en) wird durch die Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Hinweise auf eine deutliche Intoxikation des Angeklagten ergeben sich bei den Taten jeweils nicht. bb) Eine Tat hat im Übrigen nur dann Symptomcharakter und geht auf den Hang zurück, wenn sie in dem Hang ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol oder anderer berauschender Mittel hat, also - zumindest mitursächlich - auf den Hang zurückgeht (BGH NStZ-RR 2014, 75). Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96 - BeckRS 1997, 31120626). Die Unterbringungsentscheidung der Kammer setzt sich mit diesem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht auseinander. Auch aus der Zusammenschau der Urteilsgründe und den von der Kammer getroffenen Feststellungen ergibt sich dieser Zusammenhang nicht: Zwar hat die Kammer hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls festgestellt, dass der Angeklagte neben Bargeld, Laptops und Vereinsjacken auch Alkoholika entwendet hat. Ein tragfähiger Rückschluss kann hieraus ohne weitere Ausführungen indes nicht gezogen werden, da die Kammer auch festgestellt hat, dass der entwendete Alkohol - wenngleich zum Abtransport verpackt - vom Angeklagten wiederum in der Nähe des Tatorts zurückgelassen wurde. Ob der Angeklagte die Taten begangen bzw. versucht hat, um sich (auch) finanzielle Mittel zum Kauf von Alkoholika zu verschaffen, wird - insoweit fehlt es bereits an Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten zur Tatzeit - nicht erörtert. Auch wenn andere Delikte als solche der Beschaffungskriminalität in Betracht kommen können, ist Voraussetzung hierfür, dass sich in ihnen die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH NStZ-RR 2014, 75). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Dass neben dem Hang noch weitere Umstände - wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht - wie z.B. ein Persönlichkeitsmangel für die Tat ursächlich waren, ist für den symptomatischen Zusammenhang unerheblich (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 24/18 - BeckRS 2018, 9604; NStZ 2018, 711; 2014, 75; 2000, 25). Daher ist der symptomatische Zusammenhang nicht dargetan, soweit die Kammer ausführt - wenngleich im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose - die „dissoziale, von zahlreichen Delikten begleitete Fehlentwicklung mit häufig unangepassten und zudem rechtswidrigen Sozialverhalten“ des Angeklagten „wird durch die Suchtproblematik jedenfalls verstärkt, wenn nicht sogar hervorgerufen“. Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen hinreichenden Beleg dafür, dass der Angeklagte die ausgeurteilten Taten aufgrund einer durch jahrelangen Alkoholkonsum herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. d) Auch die Ausführungen zur Gefahrenprognose sind unzureichend, weil nahezu formelhaft. Denn die Urteilsgründe belegen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten durch den Angeklagten nicht. Auch lassen sie besorgen, dass die Strafkammer den maßgeblichen Zeitpunkt für die anzustellende Prognose - nämlich den der Hauptverhandlung - aus dem Blick verloren hat. Eindeutige Ausführungen, warum die Kammer der Auffassung ist, dass der Angeklagte zukünftig weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, sind nicht erkennbar. Dies versteht sich wegen des nicht unerheblichen Zeitablaufs zwischen dem Begehen der Taten im Jahr 2015 und der letzten Hauptverhandlung auch nicht von selbst. Soweit das in den Urteilsgründen erwähnte, nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren, dem ein Geschehen am 19. März 2017 zu Grunde liegen soll, Anhaltspunkte hierfür bieten könnte, müsste diese Tat prozessordnungsgemäß festgestellt werden und zur Überzeugung der Kammer feststehen. Die Unterbringungsentscheidung kann nach alledem keinen Bestand haben. 4. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen den Schuldspruch unberührt. Aufgrund der bisherigen Feststellungen schließt es der Senat aus, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB ergeben könnten und deshalb der Schuldspruch gefährdet wäre. Allerdings kann der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, dass sich in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen der Unterbringung des § 64 StGB noch ergeben werden. Auch wenn grundsätzlich keine „Wechselwirkung“ zwischen Strafe und der Maßregel nach § 64 StGB besteht (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 636/11-, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 1 StR 456/12,- juris), hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, um den neuen Tatrichter eine umfassende widerspruchsfreie Entscheidung über den Strafausspruch und die Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu ermöglichen. Er verweist nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils ist die gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten gegenstandslos geworden, was zur Klarstellung auszusprechen war. Dies gilt gleichermaßen - abgesehen davon, dass eine (Nicht-)abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO nicht vorlag - für die nach § 305a Abs. 1 StPO eingelegte Beschwerde des Angeklagten gegen den Aussetzungsbeschluss gemäß § 268a Abs. 1, Abs. 2 StPO. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer durch § 358 Abs. 2 StPO nicht an einer Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten gehindert ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52- BeckRS 9998, 122468; Senat, Beschluss vom 24. September 1999 - (3) 1 Ss 242/99 (71/99) - BeckRS 1999, 16275).