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Entscheidung

6 StR 140/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR140.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 140/23 vom 3. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 29. November 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brand- stiftung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ver- urteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich mit Blick auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifende Rechtsfehler zum 1 2 - 3 - Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: „a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat nicht sicher zu belegen sei. Damit ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des erforderlichen symptomati- schen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten ausge- gangen. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Hang die allei- nige Ursache oder „bestimmender Auslöser“ für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten began- gen hat (…). Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcha- rakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, juris Rn. 17 mwN). So liegt der Fall nach den Urteilsfeststellungen hier. Das Motiv für die Tat war, Geld für die Beschaffung von Betäubungsmitteln zu erlangen (UA S. 11). b) Aus diesem Grund kann auch eine Gefährlichkeit als Folge des jahrelangen Substanzmissbrauchs (UA S. 3) nicht ohne nähere Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Persön- lichkeit und dem Vorleben des Angeklagten (UA S. 5) verneint werden. Nicht erforderlich ist, dass der Täter künftig Straftaten be- gehen wird, die mit der abgeurteilten Tat unmittelbar vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 1 StR 257/96, NStZ-RR 1996, 257). c) Schließlich begegnet auch die Ablehnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht aus- führt, die behauptete Motivation erscheine vordergründig und der Angeklagte verstehe seine Abhängigkeit nicht als Erkrankung (UA S. 15), ist dies schon nicht hinreichend belegt. Im Übrigen steht die mangelnde Krankheitseinsicht einer Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Insoweit wäre festzustellen und zu prüfen, ob eine Behandlungseinsicht für eine - 4 - erfolgversprechende Therapie geweckt werden kann; denn ge- rade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvoll- zug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 177/17, juris Rn. 5 mwN). d) Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu ver- handelt und entschieden werden.“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 29.11.2022 - 21 KLs 2004 Js 17784122 (11/22) 3