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Entscheidung

4 StR 391/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR391
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR391.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 391/17 vom 27. September 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 18. April 2017 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgese- hen hat. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Ver- letzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ge- gen den Strafausspruch sowie die Nichtanordnung seiner Unterbringung in 1 - 3 - einer Entziehungsanstalt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat das Folgende ausgeführt: „Die sachverständig beratene Strafkammer hat aufgrund des festgestell- ten langjährigen Missbrauchs von Alkohol und Drogen einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht, dann aber gemeint, ein symptomatischer Zusammenhang sei nicht gegeben, weil der Hang nicht (mit)ursächlich für die Begehung der Taten sei und auch die Gefährlich- keit des Angeklagten nicht konditioniere. Die Straftaten seien vielmehr Ausfluss des über viele Jahre praktizierten Lebensstils des Angeklagten, zu dem das Konsumverhalten gehöre. Auch bestehe keine Erfolgsaus- sicht einer Therapie, weil der Angeklagte bereits eine Therapie abgebro- chen habe und trotz des von ihm geäußerten Therapiewillens keine An- haltspunkte für einen ernsthaften Willen, vom Alkohol- und Drogenkon- sum wegzukommen, erkennbar seien (UA S. 25). Diese Ausführungen tragen das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht. a) Sie lassen zunächst besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusam- menhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen ist. 2 3 - 4 - Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 – 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; vom 6. November 2013 – 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Beschluss vom BGH, Ur- teil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16). Zwar hat das Landgericht in der knappen Begründung auch die Mit- ursächlichkeit in den Blick genommen, allerdings mit dem bloßen Verweis auf den Lebensstil des Angeklagten keine auf der Grundlage der festgestellten Taten basierende Bewertung vorgenommen. Ange- sichts der Tatsache, dass der Angeklagte das von ihm betrügerisch erlangte (Taten II.1 und 2) sowie das erpresste (Taten II.3 und 4) Geld nach seiner eigenen unwiderlegten Einlassung zur Finanzierung sei- nes Alkohol- und Drogenkonsums gebraucht und hierfür ausgegeben (UA S. 17 - 18) und die Taten II.3 und 4 zudem unter Alkoholeinfluss begangen hat (UA S. 15 - 16), liegt die Annahme eines symptomati- schen Zusammenhangs nicht fern. Eine hangbedingte Gefährlichkeit ist bereits mit Blick auf das Gewicht der Anlasstaten in den Fällen II.3 und 4 nicht von vornherein zu verneinen, zumal der Angeklagte auch die der Verurteilung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 27. November 2013 zugrundeliegende Tat (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat (UA S. 13). b) Letztlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen die Kammer die konkrete Erfolgsaussicht einer Therapie abgelehnt hat, durchgreifen- den rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht – dem Sachver- - 5 - ständigen folgend – auf die im Jahr 2014 abgebrochene Therapie des Angeklagten abgestellt hat, hat es sich mit dem vom Angeklagten hierfür angegebenen Grund, er sei gemobbt worden (UA S. 4), nicht auseinander gesetzt. Auch hat die Strafkammer nicht erwogen, ob die vom Angeklagten aktuell geäußerte Therapiebereitschaft trotz des zu- rückliegenden erneuten Alkoholkonsums nach seiner letzten Haftent- lassung am 11. November 2015 geeignet ist, eine konkrete Erfolgs- aussicht zu begründen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hin- weis auf die seit Ende des Jahres 2015 bestehende Beziehung zu seiner „Freundin/Verlobten“ (UA S. 25) genügt hierfür nicht. Denn die Kammer hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die zwischen- zeitlich eingetretene Veränderung der privaten Lebensverhältnisse des Angeklagten, nämlich das Verlöbnis während der Untersuchungs- haft in dieser Sache (UA S. 4), geeignet ist, eine andere Bewertung seines Therapiewillens zu stützen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2009, 59). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts der erheblichen Vorstrafen und des ge- samten Tatbildes ist auszuschließen, dass der Tatrichter bei Anord- nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.“ Dem tritt der Senat bei. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen vertieften Prüfung die Erfolgsaussicht einer The- rapie im Maßregelvollzug bejaht hätte. 4 - 6 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 5