Entscheidung
2 StR 312/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160119U2STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160119U2STR312.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 312/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. – 2 – Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Nebenklägervertreter für die Nebenklägerin S. R. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: – 3 – Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2018 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährli- cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entschei- dung über den Vorwegvollzug getroffen. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Gestützt auf die Verletzung materiellen Rechts greift sie die rechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der Geschädigten S. R. an. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat – soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Die Geschädigte und ihr ebenfalls geschädigter Ehemann D. R. wollten den mit dem Angeklagten bestehenden Mietvertrag wegen Mietrückständen kündigen. Nachdem mehrere Versuche der Geschädigten, 1 2 3 – 4 – zum Angeklagten Kontakt aufzunehmen, gescheitert waren, tauschten sie das Türschloss zur angemieteten Wohnung aus. Als der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 7. September 2016 zur Wohnung zurückkehrte und die Tür nicht ordnungsgemäß öffnen konnte, trat er diese ein und gelangte so in die Wohnung. Die hierüber von einer Nach- barin informierten Geschädigten begaben sich sogleich zur Wohnung, drückten die nur angelehnte Türe auf, sprachen die Kündigung aus und forderten den Angeklagten zum sofortigen Verlassen der Wohnung auf. Dem widersetzte sich der Angeklagte, und es kam zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der An- geklagte aus einer Küchenschublade ein Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 23 cm nahm. Die Geschädigte hatte dies beobachtet und wählte, während sie von der Wohnung weglief, die Notrufnummer. Währenddessen kam es zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und D. R. , der sich hier- bei eine blutende Schnittverletzung zuzog und sodann vom Angeklagten weg und aus dem Haus rannte. Der Angeklagte folgte ihm „wütend, verärgert und zornig“, wobei er das Messer in seiner rechten Hand hielt. Er bemerkte die nur wenige Meter entfernt stehende Geschädigte, lief auf sie zu und stach ihr im Vorbeilaufen mit dem Messer in den Bauch. Deren möglichen Tod nahm er da- bei billigend in Kauf. Die Geschädigte schrie dreimal lange und gellend auf, während der Angeklagte weiter D. R. nacheilte, der hinter das Haus lief, dort stolperte und zu Fall kam. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, D. R. zu töten. Er führte jeweils von oben nach unten zwei Stiche mit dem Messer gegen diesen, der dadurch inner- halb weniger Minuten verblutete und verstarb. In der Zwischenzeit war die Geschädigte zur Rückseite des Hauses ge- laufen, sah ihren am Boden liegenden Ehemann und schrie den Angeklagten an: „Geh weg, was soll das?“ Der Angeklagte hatte bereits während der Verfol- 4 – 5 – gung des D. R. die gellenden Schreie der Geschädigten wahrge- nommen und dadurch festgestellt, dass sie trotz des geführten Angriffs lebte. Das Messer in der Hand haltend lief er in einem Abstand von höchstens 1,5 Meter an der Geschädigten vorbei. Die sich hierbei bietende Möglichkeit, sie zu töten, nutzte er nicht, sondern verließ das Grundstück. Die Geschädigte, die eine Stichverletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und dem Heraustreten von Darmschlingen erlitt und sich in konkreter Lebensgefahr befand, konnte erfolg- reich notoperiert werden. b) Die Tat zum Nachteil der Geschädigten hat das Landgericht als ge- fährliche Körperverletzung nach § 224 StGB gewertet. Vom Versuch eines Tö- tungsdelikts sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. 2. Die zulässige und wirksam auf Verurteilung wegen der Tat zum Nach- teil der Geschädigten S. R. beschränkte Revision ist unbegründet. a) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklag- ten auf. Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Der Versuch einer Straftat ist fehlgeschlagen mit der Folge, dass ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 27. November 2014 – 3 StR 458/14, NStZ–RR 2015, 105; Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690). Auch für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit 5 6 7 8 – 6 – für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungs- handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch die Tathandlung verursachten Gefährdung des Opfers oder in Verkennung der tat- sächlichen Ungeeignetheit seiner Handlung den Erfolgseintritt für möglich hält, ist der Versuch beendet. Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 StGB). Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Ver- such unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In diesen Fällen genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Er- folges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 2 StR 78/14, NStZ–RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 – 2 StR 270/89, BGHSt 36, – 7 – 224; Beschlüsse vom 7. November 2001 – 2 StR 428/01, NStZ–RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 – 3 StR 220/08, NStZ–RR 2008, 335). Dies kommt dann in Betracht, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshand- lung noch – vom Täter wahrgenommen – zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt, etwa wenn das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort weg- zubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 158/14, aaO; Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 2 StR 78/14, aaO). Solche Umstände können geeig- net sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu haben (BGH jeweils aaO). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Wertung des Landgerichts, der An- geklagte sei strafbefreiend von einem unbeendeten Tötungsversuch zurückge- treten, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob hinreichend belegt ist, dass der Angeklagte bereits aufgrund der Schreie der Geschädigten unmittelbar nach dem Stich davon ausging, ihr keine zum Tode führenden Ver- letzungen beigefügt zu haben; auch tödliche Stiche haben nach der Lebenser- fahrung nicht stets die sofortige Handlungsunfähigkeit des Opfers zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463). Nach den getroffenen Feststellungen war der Tötungsversuch nicht fehl- geschlagen. Dem durchgehend mit dem Küchenmesser bewaffneten Angeklag- ten war es jederzeit möglich, mit diesem einen Tötungserfolg herbeizuführen, sei es, dass er sich unmittelbar nach den ersten Schreien der Geschädigten dieser nochmal zuwandte, sei es, dass er wenig später weitere Messerstiche gegen die ihm hinter das Haus gefolgte Geschädigte führte. Dass der Ange- klagte irrig anderes angenommen haben könnte, ist so fernliegend, dass dies keiner näheren Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte. Ein Fehlschlagen 9 10 – 8 – des Versuchs lässt sich auch weder damit begründen, dass der Angeklagte für die erstgenannte Handlungsmöglichkeit die Verfolgung des D. R. hätte unterbrechen müssen, noch damit, dass er zunächst auf Grund einer kur- zen irrigen Vorstellung das Ausbleiben des Taterfolgs nicht erkannt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 – 2 StR 270/89, NJW 1989, 3231). Auch gegen die Annahme eines unbeendeten Versuchs ist revisions- rechtlich nichts zu erinnern. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen war die Geschädigte nach dem wenige Meter vom Hauseingang ent- fernt geführten Messerangriff dem ihrem Ehemann nacheilenden Angeklagten hinter das Haus gefolgt. Spätestens dort nahm der Angeklagte die Geschädigte wahr, die ihn 35 Sekunden nach dem Messerangriff (was die Strafkammer aus der noch laufenden Aufzeichnung des von der Geschädigten abgesetzten Not- rufs exakt feststellen konnte) anschrie, er solle weggehen, und keine Anzeichen einer tödlichen Verletzung zeigte. Jedenfalls das Geschehen hinter dem Haus, welches in ausreichend engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem gegen die Geschädigte geführten Messerstich steht, lässt nachvollziehbar Zweifel an der tödlichen Wirkung der zuvor zugefügten Verletzung aufkommen. Dass dem Angeklagten eine weitere Tatausführung unschwer möglich gewesen wäre, ist durch die Feststellungen ebenso hinreichend belegt wie der Umstand, dass der Angeklagte hiervon freiwillig Abstand genommen hat. Er ist in gerin- gem Abstand an der Geschädigten vorbeigegangen und hat sodann das Grundstück verlassen. Kenntnis von den bereits in der Nähe befindlichen Poli- zeibeamten hatte er erst im weiteren Verlauf erlangt. b) Der Schuldspruch weist auch keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler auf (vgl. § 301 StPO). 11 12 – 9 – c) Der Rechtsfolgenausspruch lässt ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, wonach er auch die Verletzungen der Geschädigten tief bereue, auch wenn er eine konkrete Erinnerung an ein Geschehen mit der Geschädigten nicht mehr habe. 3. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Re- vision der Staatsanwaltschaft haben die Nebenklägerinnen die ihnen im Revisi- onsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 StR 642/17 mwN). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt 13 14