Entscheidung
6 StR 15/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:230222B6STR15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:230222B6STR15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 15/22 vom 23. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. September 2021 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes sowie versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die allge- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilaufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprü- fung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen der Sach- verständigen angeschlossen, dass bereits das Vorliegen eines Hanges zweifel- haft sei. Der Angeklagte leide lediglich unter einem schädlichen und suchtgefähr- denden Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und Kokain (ICD-10: F14.1). Eine „süchtige Bindung zu Alkohol und Kokain“ bestehe hingegen nicht. Er habe nie Entzugserscheinungen gezeigt, sei jederzeit in der Lage gewesen, seinen Alko- hol- und Kokainkonsum zu kontrollieren und habe weder beruflich noch privat konsumbedingte Einschränkungen erlitten. Im Übrigen liege auch kein sympto- matischer Zusammenhang vor zwischen „der ohnehin nicht bestehenden Alko- hol- und Kokainabhängigkeitserkrankung oder des Missbrauchsverhaltens und den begangenen Taten, weil er diese nicht durchführte, um einen (ohnehin nicht) bestehenden Suchtdruck zu stillen, sondern infolge häufiger Geldknappheit Bar- mittel benötigte“. b) Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab an- gelegt hat. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Ab- hängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 6 StR 18/21 Rn. 4; vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20 Rn. 12 und vom 12. Janu- ar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673). Die Beeinträchtigung der Gesund- heit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Verlust über die Kontrolle des Alkoholkonsums haben zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines 3 4 5 - 4 - Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21 Rn. 4 und vom 12. Januar 2017, aaO). Danach kann angesichts der weiteren Feststellungen zu dem Konsumver- halten des Angeklagten ein Hang nicht ausgeschlossen werden. b) Der erforderliche symptomatische Zusammenhang bestünde auch bei einer Mitursächlichkeit der Intoxikation für die Begehung der Tat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 – 6 StR 270/20 Rn. 1; vom 27. Au- gust 2019 – 4 StR 330/19 Rn. 14 f. mwN). Diese liegt nahe, weil das Landgericht bei allen Taten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) aufgrund einer „Intoxikationspsychose“ angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 StR 95/20 Rn. 6, NStZ-RR 2020, 338). 2. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht ent- gegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Schneider Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Verden, 28.09.2021 - 10 KLs 551 Js 11840/21 (10/21) 6 7 8