Leitsatz
XII ZB 264/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB264
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB264.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 264/13 vom 21. September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versor- gungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697). BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.489 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich. Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegne- rin heirateten am 1. März 1968. Der Scheidungsantrag wurde am 3. Juli 1997 zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit (§ 3 VersAusglG) vom 1. März 1968 bis zum 30. Juni 1997 haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi- cherung bei der DRV Bund und daneben weitere Versorgungsanrechte erwor- ben. Der Antragsteller, der früher als Flugingenieur beschäftigt war, hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und im Wege 1 2 3 - 3 - einer tarifvertraglichen Direktzusage ein betriebliches Anrecht bei der Lufthansa AG erlangt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit zusätzlich ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden und ein An- recht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag bei der A. Lebensversi- cherungs-AG erworben. Die Ehe der Beteiligten wurde am 16. Juli 1998 rechtskräftig geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungs- verbund abgetrennt und im Hinblick auf einen die betriebliche Altersversorgung des Antragstellers betreffenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ausgesetzt worden war. Nachdem das Verfahren zum Versorgungsausgleich zunächst wieder aufgenommen worden war, wurde wegen des bevorstehenden Außer- krafttretens der seinerzeit geltenden Barwert-Verordnung und wegen laufender Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung der Ver- sorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa AG im Juli 2002 mit Zustim- mung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Jahr 2003 trat der Antragsteller in den Bezug von Alterseinkünften ein. Er beantragte - außer- gerichtlich von einem Rentensachverständigen beraten - bei der VBL eine Ab- findung seiner Rente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung (§ 59 VBL-S a.F.), was die VBL zunächst unter Hinweis auf das anhängige Versorgungsaus- gleichsverfahren verweigerte. Nachdem die Lufthansa AG längere Zeit keine neuen Versorgungsauskünfte zum Verfahren erteilt hatte, verfügte der Familien- richter im Dezember 2004 das Weglegen der Akte, wonach der Kostenbeamte den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL mitteilte, dass das Verfahren "wegen Nichtbetreibung erledigt" sei. Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme brachten die beteiligten Ehe- leute das Verfahren im August 2008 erneut zum Ruhen, um eine Entscheidung 4 5 - 4 - nach dem reformierten Versorgungsausgleichsrecht zu ermöglichen. Nach dem Inkrafttreten der Reformgesetze zum Versorgungsausgleich am 1. September 2009 hat das Amtsgericht von den Versorgungsträgern aktualisierte Versor- gungsauskünfte eingeholt. Die VBL hat mitgeteilt, dass das Anrecht des An- tragstellers erloschen sei, weil sie die Mitteilung des Familiengerichts vom De- zember 2004 über die Erledigung des Verfahrens zum Anlass genommen habe, den Versicherungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß durch Kapital- zahlung abzufinden. Im Übrigen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30. November 2012 den Versorgungsausgleich entsprechend den jeweils von den Versorgungsträgern unterbreiteten Teilungsvorschlägen geregelt. Das von dem Antragsteller erworbene ehezeitliche Anrecht in der gesetzlichen Renten- versicherung bei der DRV Bund hat es mit einem Ausgleichswert von 22,9744 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 128.303,89 €) intern geteilt. Im Wege interner Teilung hat es zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Antrag- stellers bei der Lufthansa AG zugunsten der Antragsgegnerin ein auf den 31. Mai 1997 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 105.419,57 € begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Versor- gungsanrechte hat das Amtsgericht ebenfalls intern geteilt, und zwar das An- recht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 5,5758 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 31.138,87 €), das Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK mit einem Ausgleichswert von 22,70 Versorgungspunkten (korrespon- dierender Kapitalwert: 10.811,21 €) und das Anrecht aus der privaten Renten- versicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert von 3.539,55 €. Gegen diese Entscheidung haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. Mit ihren Rechtsmitteln haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin eine Anwendung der Härteklausel des § 27 6 - 5 - VersAusglG zu ihren Gunsten reklamiert; der Antragsteller hat zudem die Be- wertung seines betrieblichen Anrechts bei der Lufthansa AG beanstandet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat es die angefochtene Entscheidung wegen der Teilung der von der Antragsgegnerin erlangten Versorgungsanrech- te abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der ZVK und bei der A. Le- bensversicherungs-AG nicht stattfindet; darüber hinaus hat es den Ausgleichs- wert für das von der Antragsgegnerin erworbene gesetzliche Rentenanrecht von 5,5758 Entgeltpunkten auf 3,0678 Entgeltpunkte herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrag- stellers, der in erster Linie einen vollständigen Ausschluss des Versorgungs- ausgleichs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die ehezeitlichen Anrechte des Antragstellers bei der DRV Bund und bei der Lufthansa AG seien in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang in- tern zu teilen. Soweit der Antragsteller während einer Beschäftigungslosigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 freiwillige Zahlungen auf seine betriebliche Altersvor- sorge bei der Lufthansa AG geleistet habe, seien diese Beiträge ohne weiteres in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil sie in der Ehezeit geleistet und für Zeiten in der Ehezeit entrichtet worden seien. Der Antragsteller berufe 7 8 9 10 - 6 - sich auch zu Unrecht darauf, dass wegen des bereits seit mehr als fünfzehn Jahren laufenden Rentenbezuges eine Kürzung des Ausgleichsbetrages erfol- gen müsse. Auch wenn man unterstellte, dass sein Anrecht bei der Lufthansa AG kapitalgedeckt finanziert sei, könne der laufende Rentenbezug nicht als ei- ne im Versorgungsausgleich zu berücksichtigende nachträgliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG angesehen werden. Der Kapital- verzehr müsse daher im Ergebnis zu Lasten der Ausgleichspflichtigen gehen. Da die Antragsgegnerin an den bereits geleisteten Rentenzahlungen auch nicht anderweitig - etwa durch Unterhaltszahlungen - profitiert habe, sei auch keine Korrektur über § 27 VersAusglG veranlasst. Das vormalige Anrecht des Antragstellers bei der VBL sei nicht auszu- gleichen, weil es nachträglich durch Auszahlung des Versorgungskapitals erlo- schen und ein nicht mehr vorhandenes Anrecht einer Teilung nicht mehr zu- gänglich sei. Allerdings sei es für die Antragsgegnerin grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, wenn die nachträgliche Einwirkung des Antragstellers auf seine in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der VBL im Versorgungsaus- gleich keine Berücksichtigung fände. Diese habe sich als ein treuwidriges Fehl- verhalten dargestellt, weil die durch die Empfehlungen des Rentenberaters ver- anlasste Ausübung des satzungsmäßigen Abfindungsrechts und die Auszah- lung des Kapitalbetrages zielgerichtet während des laufenden Versorgungsaus- gleichsverfahrens erfolgt seien. Der Antragsteller habe keine beachtenswerten Gründe für die Geltendmachung seines Abfindungsrechts geltend machen kön- nen, weil er der Antragsgegnerin nicht entgegenhalten könne, den erhaltenen Kapitalbetrag für den Lebensunterhalt seiner neuen Familie und für Investitio- nen in sein Haus in Chile verwendet zu haben. Ein entscheidender Umstand sei zudem, dass zwischen den beteiligten Eheleuten aufgrund ihres im Jahre 1991 geschlossenen Ehevertrags Gütertrennung vereinbart gewesen sei und der Ab- findungsbetrag daher auch nicht güterrechtlich auszugleichen gewesen wäre. 11 - 7 - Da der Antragsgegnerin beim Fortbestehen des Versorgungsanrechts bei der VBL im Versorgungsausgleich ein Ausgleichswert als Barwert in Höhe von 28.356,99 € zugeflossen wäre, entspreche es der Billigkeit, in diesem Umfang einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen. Auf Ba- sis der Kapitalwerte habe insoweit ein Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der ZVK und der A. Lebensversicherungs-AG erworbenen Anrechte insge- samt zu unterbleiben; der Ausgleichswert des zugunsten des Antragstellers zu übertragenden Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei anteilig zu kürzen. Dies sei auch mit Rücksicht auf die Einwendungen des Antragstellers zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unbillig. Es liege keine pha- senverschobene Ehe vor. Der Antragsteller könne keinen Vertrauensschutz wegen der Mitteilung des Kostenbeamten beim Amtsgericht vom Dezember 2004 über die Erledigung des Verfahrens wegen dessen Nichtbetreibung in An- spruch nehmen. Selbst wenn er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich anwaltlich nicht vertreten gewesen sein sollte, hätte es ihm freigestanden, einen Anwalt wegen der bedeutsamen Frage nach der Beendigung des Versorgungsaus- gleichsverfahrens zu konsultieren. Auch aus der angeblich für den Antragsteller nachteiligen Vermögensauseinandersetzung der Eheleute könne nichts für die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG hergeleitet werden. Diese Auseinan- dersetzung sei im Einvernehmen der Beteiligten erfolgt. Es sei für die Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs daher ohne Bedeutung, ob dabei eine exakt hälftige Aufteilung des Vermögens und der Schulden erfolgt sei. Gleiches gelte für die Frage, wie sich die jeweiligen Vermögenswerte auf beiden Seiten nach der Aufteilung weiterentwickelt hätten. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass er unter Berücksichtigung seiner Krankheitskosten und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau auf seine vollständi- gen Alterseinkünfte dringend angewiesen sei. Der insoweit darlegungspflichtige 12 - 8 - Antragsteller habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine vorhandenen Belastungen vorzutragen. Demgegenüber seien seine Angaben zur Entwick- lung seines Einkommens, seines Vermögens und den daraus zu erzielenden Erträgen unzureichend. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der Lufthansa AG, dessen Ausgleichswert das Beschwerdegericht - unter Berücksichtigung ersichtlich an- gemessener Teilungskosten - mit 105.419,57 € festgestellt hat. Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdege- richts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochte- nen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufen- der Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrech- ten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentli- chung bestimmt). Es ist zwar richtig, dass die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren eines betrieblichen Anrechts in der Leistungsphase keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Veränderungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellen. Ist der Barwert der von dem Aus- gleichspflichtigen erlangten Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - bei laufendem Versorgungsbezug seit dem Ende der Ehezeit abgesunken, kann gleichwohl nur noch das geteilt werden, was im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden ist, weil der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger ansonsten nicht aufwandsneutral durchzuführen wäre. Es ist entgegen der An- sicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausgleichspflichti- gen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versor- 13 14 15 - 9 - gungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hin- aus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. Se- natsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 44, 52). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich die Bewertung des Anrechts durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Die Lufthansa AG hat den Barwert der Versorgung ausweislich ihrer Auskunft vom 21. Oktober 2010 in der Weise ermittelt, dass sie den Jahresbetrag der ehezeitanteiligen Betriebsrente des Antragstellers (18.192,24 €) mit einem Barwertfaktor (11,606) vervielfältigt hat, der in Abhän- gigkeit vom versicherungsmathematischen Lebensalter des Antragstellers im Zeitpunkt der Erstellung der Auskunft (70,0 Jahre) bestimmt worden ist. Damit ist bereits dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der versicherungs- mathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller seit dem Eintritt in die Leistungsphase mit jedem Monat des Rentenbezuges laufend abgenommen hat. Im Übrigen hat der Versorgungsträ- ger mitgeteilt, dass die Betriebsrente des Antragstellers im Falle eines Aus- gleichs - unter Berücksichtigung der Teilungskosten - unabhängig von der Wahl des Barwertfaktors stets um den gleichen monatlichen Kürzungsbetrag gemin- dert werden wird, nämlich um die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Teils der Betriebsrente. b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG lassen keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahms- weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die 16 17 18 - 10 - gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzu- weichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüs- se vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). bb) Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehe- gatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Er- werbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermö- gen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenver- teilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24). In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung ei- ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen er- möglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsaus- gleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Ge- 19 20 - 11 - meinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirk- lichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 17 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25). cc) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der volle Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche, nachdem der Antragsteller sein Anrecht bei der VBL durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des Ab- findungsbetrags dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtli- cher Ausgleich schon wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich ver- einbarten Gütertrennung ausgeschlossen war. (1) Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Ent- zieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben 21 22 - 12 - kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und ent- fällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich des Vermögenswerts in einem anderen - insbesondere dem güterrechtlichen - Ausgleichssystem nicht stattfinden konnte. Eine Störung der Teilhabegerechtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine Berücksichtigung des Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus Rechtsgründen - etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung oder wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güter- recht - ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im Zugewinnaus- gleich rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert (vgl. Kemper NZFam 2014, 343, 347). (2) Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsan- rechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichbe- rechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungs- ausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23). 23 - 13 - Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das Verlan- gen nach einer ungeschmälerten Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vor- heriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, braucht im Streitfall nicht ent- schieden zu werden. Denn billigenswerte Gründe für die Kapitalisierung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts bei der VBL, die sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit durch- setzen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Verantwortung und in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Wür- digung gelangt, dass die Kapitalisierung des bei der VBL bestehenden Ren- tenanrechts zielgerichtet zu dem Zweck erfolgte, eine Teilhabe der Antragsgeg- nerin an diesem Anrecht über den Versorgungsausgleich auszuschließen. Schon weil der Antragsteller nach den getroffenen Feststellungen die Kapitalab- findung bei der VBL bereits im Jahr 2003 beantragt hat, kann dieser Würdigung durch das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht entgegengehalten werden, dass das Verfahren über den Versorgungs- ausgleich im Hinblick auf die Mitteilung des Kostenbeamten vom Dezember 2004 über die angebliche Erledigung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens aus Sicht des Antragstellers abgeschlossen gewesen sei. dd) In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts gebietet grund- sätzlich schon die Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der be- züglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrech- ten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Aus- gleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen 24 25 - 14 - ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24). Auch bei einer Entziehung von Versorgungsanrechten ist allerdings von einer Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der Gegenanrechte dann abzusehen, wenn hierdurch ein Ausgleichsergebnis her- beigeführt würde, das in umgekehrter Richtung selbst gemäß § 27 VersAusglG zugunsten des bezüglich der Gegenanrechte ausgleichsberechtigten Ehegatten korrigiert werden müsste. Oder anders gewendet: Eine Beschränkung des Ver- sorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte kommt auch mit dem Ziel der Wiederherstellung der Halbteilung nicht in Betracht, wenn und soweit die sche- matische Halbteilung aller Versorgungsanrechte unter Einbeziehung des entzo- genen Versorgungsanrechts ihrerseits zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG geführt hätte. Auch insoweit begegnen die Erwägungen des Beschwerdegerichts kei- nen rechtlichen Bedenken. (1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der soge- nannten phasenverschobenen Ehe vor. Von einer phasenverschobenen Ehe wird im Falle eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten unter anderem dann gesprochen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, den der lebensjüngere Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet hat, nicht auf dessen höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern darauf beruht, dass sein bereits im Rentenbezug stehender lebensälte- rer Ehegatte wegen seines Alters - und damit nicht ehebedingt - im letzten Teil der Ehezeit keine Versorgungsanrechte mehr hinzuerworben hat (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 565). In diesen Fällen kann der Ausgleich von solchen Versorgungsanrechten, die der lebensjüngere Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit erworben hat, im Zusammenhang mit einer 26 27 28 - 15 - langen Trennungszeit unter Umständen grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 16 und vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 14 mwN). So liegen die Dinge hier aber offensichtlich nicht. Selbst wenn der le- bensältere Antragsteller nach dem Antritt seines unbezahlten Übergangsur- laubs am 1. August 1993 bis zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1997 geringere Versorgungsanwartschaften als die Antragsgegnerin erworben haben sollte, würde sich dies im Versorgungsausgleich allenfalls zu Lasten der Antragsgeg- nerin auswirken. (2) Ohne Erfolg richtet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechenden wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwi- schen den Eheleuten führt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Alters- versorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt aus- gleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüs- se vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN). Ohne Rechts- fehler ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der insoweit fest- stellungsbelastete Antragsteller das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt und nachgewiesen hat. 29 30 - 16 - (a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs werden dem Antrag- steller nach Aktenlage - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdege- richt vorgenommenen Modifikationen beim Ausgleich der von der Antragsgeg- nerin erworbenen Anrechte - aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Be- triebsrente voraussichtlich Bruttoalterseinkünfte in einer monatlichen Höhe von deutlich mehr als 2.000 € verbleiben. Bei diesen Einkommensverhältnissen kann auch unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und dem vom Antragsteller geltend gemachten - allerdings bestrittenen und nicht nachgewiesenen - krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht festgestellt werden, dass der angemessene oder gar der notwendige Unterhalt des Antragstellers nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gefährdet wäre. Bei dieser Betrachtung kommt es auf einen möglichen Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des seit dem Jahr 2005 in kinderloser Ehe wiederverheirate- ten Antragstellers nicht an. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtspre- chung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrecht- lichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen an- gemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Aus- gleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN). Ob diese von unterhaltsrechtlichen Elementen geprägten Grund- sätze auch auf Fälle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (Wert- ausgleich bei der Scheidung) anwendbar sind, in denen über den Scheidungs- ausspruch vorab rechtskräftig entschieden worden ist und der zwischenzeitlich wiederverheiratete Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Renteneinkünfte bezieht (vgl. auch Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 25), braucht im 31 32 - 17 - vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Denn unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich vorrangig (§ 1609 Nr. 2 BGB) sein dürfte, ist die wesentlich lebensjüngere neue Ehefrau des An- tragstellers in einem erwerbsfähigen Alter und kann deshalb grundsätzlich auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung ihres eigenen Unterhalts verwiesen werden. (b) Auch die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten rechtferti- gen keine andere Beurteilung. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass das Be- schwerdegericht das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nur pau- schal und unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht abgehandelt habe, greift nicht durch. Der Antragsteller hat zwar behauptet, dass er überschuldet sei. Indessen ist sein diesbezüglicher Vortrag sowohl zu seinen Vermögenswer- ten als auch zu seinen Schulden teilweise lückenhaft und nicht belegt. Der An- tragsteller ist unstreitig Eigentümer eines selbstgenutzten Hausgrundstücks in H., zweier vermieteter Eigentumswohnungen in F.-N. und W.-N. sowie ver- schiedener Immobilien in Chile. Er hat für sein Hausgrundstück in H. einen Wert von 180.000 € und für seine Wohnung in F.-N. einen Wert von 50.000 € be- hauptet; seine Immobilien in Chile seien angeblich "wertlos". Zum Wert der Wohnung in W.-N. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Auch die von dem Antragsteller behaupteten und von der Antragsgegnerin bestrittenen Gesamt- verbindlichkeiten von 280.000 € sind - jedenfalls in dieser Höhe - weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Im Übrigen gehen sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung ersichtlich davon aus, dass ein etwaiges Vermögensgefälle zwischen den Ehe- leuten zum jetzigen Zeitpunkt zumindest zu einem Teil auch auf unangepassten wirtschaftlichen Dispositionen des Antragstellers mit den Mitteln beruht, die ihm aus der Veräußerung der drei gemeinsamen Immobilien in der Schweiz und in 33 - 18 - Deutschland im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung und aus der Kapitalisierung des Rentenanrechts bei der VBL zugeflossen sind. ee) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdege- richt die im Rahmen des § 27 VersAusglG zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz der Verschiedenartigkeit der in die Abwägung einbezogenen Versorgun- gen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) auf einen nominalen Vergleich der Kapi- talwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt. Eine Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildenden Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubezie- hen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte 34 - 19 - für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander vergliche- nen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbe- schluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 ff.). Dies ist nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2012 - 403 F 3350/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2013 - 5 UF 8/13 -