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Leitsatz

XII ZB 428/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 4 2 8 / 1 2 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüs- se vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461). b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwen- dung des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vor- behaltlich sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewie- sen. Beschwerdewert: 3.608 € Gründe: I. Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegne- rin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Schei- dungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt. Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verren- tung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine 1 2 - 3 - Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren- den Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei ei- nem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehe- mann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Renten- versicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgelt- punkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Ehe- leuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgeg- nerin, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abge- ändert, dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens- tes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem 3 4 - 4 - korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weiter- gehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrags- gegnerin, mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versor- gungsausgleichs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG ge- ringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - her- abgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die frühe- ren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso ge- kannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau. In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf- 5 6 7 8 9 - 5 - ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der An- tragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführ- ten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Aus- gleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz uner- hebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähig- keitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Ver- lauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapi- tals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhö- hung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argu- ment der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versor- gungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der An- tragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und wei- terhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren- - 6 - tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe. Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähig- keit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkom- men verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg. 2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahms- weise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versor- gungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegat- ten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu ge- währen, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur- teilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen 10 11 12 13 - 7 - ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Se- natsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen. 3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht. a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antrags- gegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentner- bzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts- zustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte. aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaf- fung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen- de Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 14 15 16 - 8 - 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17). bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensi- onistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versor- gungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständi- gung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Tei- lung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der lau- fenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Voll- zug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Ver- sorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem er- heblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN). Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsaus- gleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG 17 18 - 9 - grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsaus- gleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versor- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476). cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Se- natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehen- den Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Ver- sorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur er- gänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der priva- ten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versor- gung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln kor- rigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann. b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde un- ter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen. 19 20 - 10 - aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsor- gevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehe- gatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung sei- nes Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. Novem- ber 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Vorausset- zungen liegen nicht vor. bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollstän- dige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nach- haltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederher- stellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des ge- setzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL-Satzung). 21 22 - 11 - cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend er- kannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragstel- ler seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zu- erwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres si- cherstellen kann. Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versor- gungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtig- ten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet wer- den (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsbe- rechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629). Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Ent- geltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 gel- tenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfä- higkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahl- reiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsal- ters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, 23 24 25 - 12 - das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Kei- nesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu sei- nem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäf- tigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehe- gatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht ge- rechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629). 4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehe- zeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonder- heiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeiti- gen Invalidität erhöht hat. a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichti- ger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurech- nungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversor- gung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 26 27 - 13 - - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41). b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zu- treffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichti- ge eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten ren- tenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Er- werbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbe- schluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzen- den Auskünfte der DRV Bund. 28 - 14 - c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antrags- gegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortset- zung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen er- geben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 - 29