Beschluss
5 UF 8/13
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0422.5UF8.13.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Nr. 10) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,0678 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 11 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997 übertragen.
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der A Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 (Nr. 12) und bei der B Lebensversicherungs-AG (Nr. 13) findet nicht statt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.489,57 EUR (§§ 40, 50 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin abgeändert. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (Nr. 10) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,0678 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 11 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.1997 übertragen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der A Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 (Nr. 12) und bei der B Lebensversicherungs-AG (Nr. 13) findet nicht statt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 3.489,57 EUR (§§ 40, 50 FamGKG). I. Der 1940 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin schlossen am ....1968 miteinander die Ehe. Der Antragsteller war früher als X bei der C AG beschäftigt. In der Zeit von 1993 bis 1995 hatte er einen Übergangsurlaub und erzielte kein versicherungspflichtiges Einkommen. In der Folge erhielt der Antragsteller von seinem Arbeitgeber eine Abfindung und kehrte nicht an seinen Arbeitsplatz zurück. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1971 und 1975 geboren wurden. Die Beteiligten leben seit mindestens Anfang 1996 voneinander getrennt. Bereits mit notarieller Urkunde des Notars D in Stadt2 (UR-Nr. ...) vom 8.7.1991 vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.4.1997 beantragte der Antragsteller die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsschrift wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 3.7.1997 zugestellt. Mit notariellem Vertrag vom 5.3.1998 haben die Beteiligten ihr vorhandenes gemeinsames Vermögen, das auch Immobiliareigentum enthielt, auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Ziffer I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung. Wegen eines vom Antragsteller gegen seinen damaligen Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten geführten Rechtsstreits betreffend die Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung wurde das Versorgungsausgleichsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom ....1998 ausgesetzt und vom Ehescheidungsverbund abgetrennt. Die Ehe der Beteiligten wurde sodann mit Urteil des Amtsgerichts vom selben Tag rechtskräftig geschieden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens zum Versorgungsausgleich brachte das Amtsgericht wegen Mitte 2002 anstehender Satzungsänderungen bei der VBL und der C AG und des bevorstehenden Erlasses der BarwertVO mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren erneut zum Ruhen. Mit Schreiben vom 16.12.2003 teilte die VBL mit, dass bei dem Antragsteller mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1.8.2003 der Versicherungsfall eingetreten sei und er eine monatliche Rente von 446,78 EUR erhalte. Ebenfalls im Jahr 2003 hatte der Antragsteller, der außergerichtlich vom Rentensachverständigen E beraten wurde, bei der VBL eine Abfindung seiner Rente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung nach § 59 der bis 31.12.2001 gültigen Satzung beantragt und dies auch mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.1.2004 dem Amtsgericht angezeigt und die Rechtsauffassung geäußert, dass damit das Anrecht als auf Kapitalzahlung gerichtete Versicherungsrente nicht dem Versorgungsausgleich unterfalle. Eine Auszahlung war jedoch von der VBL zunächst unter Hinweis auf das laufende Verfahren zum Versorgungsausgleich verweigert worden. Mit Verfügung vom 22.12.2004 vermerkte der zuständige Familienrichter des Amtsgerichts, dass das Verfahren erneut seit mehr als 6 Monaten ruhe, weil die C AG keine neue Auskunft erteilt habe, und ordnete an, dass die Akte weggelegt werden solle. Mit Verfügung des Kostenbeamten vom 27.12.2004 wurde den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Nichtbetreibung erledigt sei. Mit Schreiben vom 11.9.2009 teilte die VBL mit, dass sie die Mitteilung des Amtsgerichts über die Erledigung des Verfahrens zum Anlass genommen habe, die Versicherungsleistung durch Kapitalzahlung an den Antragsteller am 21.1.2005 abzufinden und dass damit alle Ansprüche des Antragstellers ihr gegenüber erloschen seien. In der Folge holte das Amtsgericht bei den Versorgungsträgern neue Auskünfte zu dem ab 1.9.2009 geltenden neuen Recht ein. Die Antragsgegnerin verfügt nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund über ein ehezeitliches Anrecht in Höhe von 11,1516 Entgeltpunkten. Der hälftige Ausgleichswert entspreche einer Monatsrente von 133,05 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 60.902,33 DM (vgl. Mitteilung vom 17.8.2010, Bl. 344 d. A.). Bei der A Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 verfügt sie ausweislich der Auskunft vom 16.4.2010 über ein ehezeitliches Anrecht von 54,82 Versorgungspunkten. Als Ausgleichswert hat der Träger die Übertragung von 22,70 Versorgungspunkten, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.811,21 EUR entspreche, vorgeschlagen. Bei der B Lebensversicherungs-AG verfügt die Antragsgegnerin ausweislich der Auskunft vom 12.7.2010 über ein ehezeitliches Anrecht von 7.079,10 EUR. Als Ausgleichswert hat der Träger die Übertragung von 3.539,55 EUR vorgeschlagen. Der Antragsteller verfügt nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund über ein ehezeitliches Anrecht in Höhe von 45,9487 Entgeltpunkten. Der hälftige Ausgleichswert entspreche einer Monatsrente von 548,22 EUR und einem korrespondierenden Kapitalwert von 128.303,89 EUR. Die Höhe des ehezeitlichen Anteils des Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung bei der C AG teilte diese mit Schreiben vom 21.10.2010 mit einem Kapitalwert in Höhe von 211.139,14 EUR mit. In diese Versorgung hat der Antragsteller in den Jahren 1993-1995 aus eigenem Vermögen Einzahlungen in Höhe von 15.197,42 EUR vorgenommen. Der Versorgungsträger begehrte zunächst die externe Teilung des Anrechts, eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin kam aber nicht zustande. Der Antragsteller trat am 1.1.1966 als Arbeitnehmer in den C Konzern ein, die Versorgungszusage begann nach Auskunft des Trägers ab 8.3.1967. Bei der Berechnung der Betriebsrente legt der Versorgungsträger rückwirkende Rentenbausteine zugrunde. Als Ausgleichswert für eine interne Teilung schlug der Versorgungsträger abzüglich hälftiger Teilungskosten von 150,- EUR einen Kapitalbetrag von 105.419,97 EUR vor. Die Höhe des ehezeitlichen Kapitalwertes der Anwartschaft des Antragstellers bei der VBL teilte diese mit Schreiben vom 24.6.2010 mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 56.963,98 EUR mit, der Ausgleichswert betrage nach Abzug hälftiger Teilungskosten 28.356,99 EUR. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.8.2010 machte die Antragsgegnerin wegen der Abfindung der VBL-Rente einen Ausgleichsanspruch nach § 22 VersAusglG geltend, auch verwies sie in diesem Zusammenhang auf § 27 VersAusglG. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass angesichts der Mitteilung des Kostenbeamten vom 27.12.2004 das Verfahren beendet sei. Hilfsweise beruft er sich darauf, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Er sei angesichts der Mitteilung des Gerichts davon ausgegangen, dass er seine volle Altersversorgung behalten dürfe und habe deshalb am 27.5.2005 wieder geheiratet und sei auch seiner neuen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Im Übrigen seien der Antragsgegnerin nach der Scheidung der Ehe bis 2002 erhebliche Vermögenswerte von ihm übertragen worden, insbesondere ein Baugrundstück, ein Auto und wertvolle Perserteppiche. Die Kapitalabfindung, die er von der VBL erhalten habe, habe er zum Teil für seinen Lebensunterhalt verwendet, zum anderen Teil habe er sie in sein Haus in Chile investiert, das er aber infolge eines Erdbebens in 2010 verloren habe. Auch infolge der Übernahme gemeinsamer Schulden in Form von Hypothekardarlehen reiche seine ihm verbleibende Rente nicht aus. Die Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten sei insgesamt zu seinen Lasten ausgegangen und im Übrigen hätten sich seine Vermögenswerte im Gegensatz zu denen der Antragsgegnerin in der Folgezeit negativ entwickelt. Weiterhin beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin sich einem neuen Lebenspartner zugewandt habe. Außerdem ist er der Auffassung, dass sich die Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleiches auch daraus ergebe, dass es sich hier um eine sog. "phasenverschobene" Ehe handle. Er sei bereits zum 1.8.1993 in einem "Zwangsurlaub" gewesen und danach in den Vorruhestand gegangen, ohne die Möglichkeit sich eine weitere Altersvorsorge aufzubauen. Die 6 Jahre jüngere Antragsgegnerin habe demgegenüber nach Ehezeitende weitere Rentenanwartschaften begründen können. Außerdem sei er chronisch an Diabetes erkrankt und müsse zur Behandlung der Erkrankung für Messgeräte monatlich 447,- EUR aufwenden. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, dass für die Bewertung des Anrechts bei der C AG zu berücksichtigen sei, dass das Kapital bereits durch die jahrelange Auszahlung der Rente teilweise verbraucht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe der angefochtenen Entscheidung und auf die wechselseitigen Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten nebst Anlagen. Mit Beschluss vom 30.11.2012 ordnete das Amtsgericht entsprechend der vorliegenden Auskünfte der Versorgungsträger die Durchführung des Versorgungsausgleiches an. § 27 VersAusglG wendete es weder im Hinblick auf die Einwendungen des Antragstellers noch in Bezug auf das von der Antragsgegnerin geltend gemachte illoyale Einwirken auf das Versorgungsanrecht bei der VBL an. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die beiden Bevollmächtigten am 4.12.2012 zugestellt wurde, legten sowohl die Antragsgegnerin (Eingang beim Amtsgericht am 4.1.2013) als auch der Antragsteller (Eingang beim Amtsgericht am 3.1.2013) Beschwerde ein. II. Die von beiden geschiedenen Ehegatten eingelegten Beschwerden sind nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das nach dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da zum Stichtag 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Entscheidung ergangen war. In der Sache hat nur die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG gemäß dem nach dem 1.9.2009 geltenden Recht durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verfahren nicht in Ansehung der Mitteilung des Kostenbeamten des Amtsgerichts vom 27.12.2004 beendet worden. Das Versorgungsausgleichsverfahren kann nur durch eine richterliche Entscheidung in Beschlussform (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG) beendet werden. Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ehezeitanteil von 45,9487 Entgeltpunkten ist, wie vom Amtsgericht zutreffend entschieden, im Wege der internen Teilung im Wege der Halbteilung auszugleichen (korrespondierender Kapitalwert: 128.303,89 EUR). Auch das Anrecht des Antragstellers bei der C AG ist in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang intern zu teilen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen zur Bewertung des Anrechts teilt auch der Senat nicht. Soweit der Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 freiwillige Zahlungen in diese betriebliche Altersvorsorge geleistet hat, sind diese ohne weiteres in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen, da sie in der Ehezeit geleistet und auch für Zeiten in der Ehezeit entrichtet wurden (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 2011, Rn. 183, 186). Unerheblich ist, dass der Antragsteller in dieser Zeit keine versicherungspflichtigen Bezüge erhalten hat. Nicht für die Durchführung des Versorgungsausgleiches von Bedeutung ist der vom Antragsteller angeführte Umstand, die hälftige Teilung des Anrechts sei deshalb unangemessen, weil er erst in diversen arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Ausdehnung der Tarifverträge des Versorgungsträgers auf das frühere ...personal erstritten habe und er dafür erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt habe, an denen sich die Antragsgegnerin nicht beteiligt habe. Auf die Bewertung hat dieser Umstand keinen Einfluss. Soweit der Antragsteller rügt, die Berechnung des Anrechts beruhe zu Unrecht auf rückwirkenden Bausteinen, die dem Antragsteller erst zum 1.1.2002 zugeordnet wurden, vermag der Senat dieser Einschätzung ebenfalls nicht zu folgen. Zwar hat die Bewertung eines Anrechts nach dem Stichtagsprinzip zum Ende der Ehezeit zu erfolgen (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Als Ausnahme vom Stichtagsprinzip sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG aber solche nachträglichen rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen zu beachten, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2012, 1130). Hierunter fallen insbesondere Wertänderungen, die ihre Ursachen in Änderungen der für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlage haben, also insbesondere auch Satzungsänderungen, weil sie nicht auf individuellen Änderungen beruhen (BGH FamRZ 2012, 769; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421). Schließlich beruft sich der Antragsteller auch zu Unrecht darauf, dass infolge des bereits seit mehr als 15 Jahren laufenden Rentenbezuges eine Kürzung des Ausgleichsbetrages erfolgen müsse. Diese Frage ist in der Literatur insbesondere bei kapitalgedeckten Anrechten i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG umstritten (vgl. zuletzt Holzwarth FamRZ 2013, 420 und Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2013, 414). Auch wenn man unterstellt, dass das Versorgungsanrecht bei der C AG kapitalgedeckt finanziert wäre, entspricht es der Rechtsprechung des Senates, dass der laufende Rentenbezug keine zu berücksichtigende nachträglich Veränderung i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darstellt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.1.2012, 5 UF 90/00; vgl. auch zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 m. Anm. Schwamb FamFR 2011, 322; im Ergebnis auch KG FamRZ 2013, 464 ). Grund hierfür ist vor allem, dass der satzungsgemäße Leistungsbezug am Stichtag bereits prognostizierbar ist und zum Stichtag das Deckungskapital noch vollständig vorhanden ist. Auch handelt es sich bei der laufenden Rentenzahlung an den Ausgleichspflichtigen um keine allgemeinen, nicht auf individuellen Umständen beruhenden Änderungen des Anrechts i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Der Kapitalverzehr geht daher im Ergebnis zu Lasten des Ausgleichspflichtigen (KG FamRZ 2013, 464; OLG Frankfurt, a. a. O.; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Der in der Literatur geäußerten abweichenden Auffassung (Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73; 2013, 414, 418; Hauß FamRB 2010, 252; Kemper FamFR 2013, 51) vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des KG (a. a. O.) bedarf es bei einem Wertverzehr infolge Rentenbezuges auch keiner gerichtlichen Bewertung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Kapitalbetrages, weil aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung der familiengerichtlichen Entscheidung lediglich der Ausgleichswert zu beziffern ist (wie hier Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Da die Antragsgegnerin an den bereits geleisteten Rentenleistungen auch nicht anderweitig, z. B. in Form von Unterhaltszahlungen, partizipiert hat, waren diesbezüglich auch keine Korrekturen über § 27 VersAusglG veranlasst. Nicht auszugleichen ist dagegen das vormalige Anrecht des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Zwar hat alleine die Ausübung des damals in 2003 noch für den Antragsteller in der Satzung des Versorgungsträgers vorgesehenen Kapitalabfindungsrechts nach der ab 1.9.2009 geltenden Rechtslage das Anrecht entgegen der zuvor bestehenden Gesetzeslage (vgl. BGH FamRZ 2003, 923) nicht dem Versorgungsausgleich entzogen, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind. Mit der Auszahlung des Versorgungskapitals durch die VBL am 21.1.2005 ist das Anrecht aber nachträglich erloschen. Ein nachträglich durch Auszahlung erloschenes Anrecht kann auch nach der seit 1.9.2009 geltenden Rechtslage nicht mehr ausgeglichen werden, da eine nicht mehr vorhandene Versorgung einer Teilung nicht zugänglich ist (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722; OLG Dresden FamRZ 2011, 40; Götsche FuR 2013, 71, 77). Bei der Kapitalabfindung eines dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechts findet entgegen der von der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung auch der in § 22 VersAusglG vorgesehene Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen keine Anwendung, da dieser voraussetzt, dass ein schuldrechtlich nach §§ 20 ff. VersAusglG auszugleichendes Anrecht betroffen ist (OLG Hamm NJW 2013, 547 ; Götsche FuR 2013, 71, 73; BeckOK VersAusglG/Koch § 22 VersAusglG Rn. 2). Da der dem Antragsteller im Jahr 2005 zugeflossene Kapitalbetrag aufgrund der ehevertraglich zwischen den Beteiligten vereinbarten Gütertrennung auch nicht im Wege des Zugewinnausgleiches ausgeglichen worden ist, stellt eine Nichtberücksichtigung des Wertes des Anrechts im Versorgungsausgleich vorliegend eine grobe Unbilligkeit für die Antragsgegnerin i. S. d. § 27 S. 1 VersAusglG dar. Zwar konnte nach der vor dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage nach der Rechtsprechung des BGH die Vereitelung des Ausgleichs eines Anrechts durch treuwidriges Einwirken auf den Versorgungsanspruch nicht über § 1587c BGB korrigiert werden, da wegen der Saldierung ehezeitlicher Versorgungsanwartschaften eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs zugunsten des an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfolgen konnte (BGH FamRZ 1985, 667; 1992, 45). Dies hat sich jedoch durch die Einführung des Hin- und Herausgleiches einzelner Versorgungsanrechte (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) geändert. Es war sogar die erklärte Absicht des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/10144, S. 68), mit § 27 VersAusglG nunmehr auch Fälle des treuwidrigen Einwirkens jedes Ehegatten - und nicht nur das der insgesamt ausgleichsberechtigten Person - auf seine Anrechte sanktionieren zu können. Es kann daher bei Vorhandensein wechselseitiger Ausgleichsansprüche bei Wegfall eines Versorgungsanrechtes auch eine Billigkeitskorrektur dahin erfolgen, dass die zu übertragenden Anrechte des benachteiligten Ehegatten um den (hälftigen) Wert des Wegfalles des erloschenen Anrechts gekürzt werden (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 27 VersAusglG Rn. 38). Eine Erhöhung der vom Einwirkenden zu übertragenden Anrechte kann jedoch auch nach neuem Recht nicht erfolgen (BT-Drs., a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nur dann nicht statt, wenn der Wertausgleich dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten und die aus der Ehezeit herrührende Schlechterstellung eines Partners in der Altersvorsorge auszugleichen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1988, 489; 1989, 1062; 2005, 2052; 2006, 769). Es ist somit ein strenger Maßstab anzulegen und nur im Ausnahmefall vom Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Der Grundsatz der Halbteilung wird vorliegend gerade durch das illoyale Verhalten des Antragsgegners verletzt und macht eine Korrektur zugunsten der Antragsgegnerin erforderlich. Schon die frühere gesetzliche Regelung in § 1587 c BGB sah unter Nr. 2 als möglichen Ausschlussgrund ausdrücklich die illoyale Verkürzung von Anrechten durch den Berechtigten vor. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat dem Rat des damals von ihm beauftragten Rentensachverständigen E folgend bereits im Jahr 2003 das ihm nach der Satzung der VBL zustehende Kapitalabfindungsrecht ausgeübt, um es nach der damals geltenden Rechtslage dem Versorgungsausgleich zu entziehen, und hat sich auch in unmittelbaren Anschluss nach der Ausübung des Abfindungsrechts gegenüber dem Amtsgericht darauf berufen. Zwar kann die Ausübung eines satzungsgemäßen Rechts gegenüber dem Träger einer betrieblichen Altersversorgung für sich allein noch nicht treuwidrig sein (Götsche FuR 3013, 71). Für die Annahme einer groben Unbilligkeit i. S. d. § 27 S. 1 VersAusglG bedarf es in diesem Zusammenhang stets eines vorwerfbaren Fehlverhaltens des einwirkenden Ehegattens (BGH FamRZ 1986, 658; 2005, 2052). Bei der Einwirkung auf ein Versorgungsanrecht kommt dabei insbesondere dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. Steht diese in einem bewussten Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ehescheidung oder gar einem laufenden Versorgungsausgleichsverfahren, lässt dies im Regelfall auf eine Schädigungsabsicht schließen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.3.2013, 5 UF 138/12; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1880; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 40). Zwar erfolgt im Rahmen von § 27 VersAusglG niemals eine schematische Betrachtungsweise, doch nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles stellt sich die Einwirkung des Antragstellers auf sein durch Auszahlung erloschenes Anrecht als treuwidriges Fehlverhalten dar. Sowohl die Ausübung des Abfindungsrechts als auch die Auszahlung des Kapitals erfolgten zielgerichtet während des laufenden gerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller wurde diesbezüglich auch von dem von ihm beauftragten Rentenberater zu dieser Vorgehensweise veranlasst. Das betroffene Anrecht war mit einem ehezeitlichen Wert von 56.963,98 EUR keinesfalls für die Antragsgegnerin unbedeutend, zumal sie selbst über eine auszugleichende öffentlich-rechtliche betriebliche Anwartschaft verfügt, an der der Antragsteller ohne Einschränkungen partizipiert hätte. Auch vermochte der Antragsteller keine beachtenswerten Gründe für die Geltendmachung seines Abfindungsrechts benennen. Seine Einlassung, das von der VBL in 2005 ausgezahlte Kapital für den Lebensunterhalt seiner neuen Ehen Familie verwendet zu haben und den Rest in sein Haus in Chile investiert zu haben, kann nicht zu Lasten seiner ausgleichsberechtigten ersten Ehefrau gehen. Schließlich ist ein für die Annahme einer treuwidrigen Einwirkung auf das Anrecht entscheidender Umstand, dass die Kapitalabfindung auch wegen des von den Beteiligten vereinbarten Ausschlusses des Zugewinnausgleiches nicht güterrechtlich auszugleichen ist (OLG Stuttgart, a. a. O., Palandt/Brudermüller § 27 VersAusglG Rn. 34). Unerheblich ist dagegen für die Anwendung von § 27 VersAusglG die Frage, ob die VBL angesichts der im Jahre 2005 geltenden Regelung in § 10d VAHRG überhaupt berechtigt war, Zahlungen an den Antragsteller zu leisten. Da bei Fortbestehen des Versorgungsanrechtes bei der VBL der Antragsgegnerin bei einem hälftigen Ausgleich des ehezeitbezogenen Anrechts ein Kapitalwert in Höhe von 28.356,99 EUR zugeflossen wäre, entspricht es der Billigkeit, in diesem Umfang einen Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 beträgt 10.811,21 EUR und derjenige bei der B Lebensversicherungs-AG 3.539, 55 EUR. Insoweit hat ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der B Lebensversicherungs-AG und bei der A Zusatzversorgungskasse zu unterbleiben. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz von 28.356,99 EUR - (10.811,21 + 3.539,55) = 14.006,23 EUR ist das zu Gunsten des Antragstellers zu übertragende Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe mit einem eigentlichen Ausgleichswert von 5,5758 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 31.138,87 EUR) anteilig zu kürzen. Ausgehend von einem verbleibenden Kapitalwert von 17.132,64 EUR = 33.508,53 DM ergeben sich bei einem Umrechnungsfaktor (bezogen auf DM) für das Ende der Ehezeit in Höhe von 10922,6180 insgesamt zu übertragende 3,0678 Entgeltpunkte. Dass die Antragsgegnerin über weitere dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte verfügen würde, wie der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren ins "Blaue" hinein behauptet, ist nicht ersichtlich. Die nach obigen Grundsätzen durchzuführende Aufteilung der Anrechte ist auch in Betracht der Einwendungen des Antragstellers zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 VersAusglG nicht unbillig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt zunächst keine phasenverschobene Ehe vor. Eine solche wird von der Rechtsprechung im Rahmen des § 27 VersAusglG dann angenommen, wenn zwischen den Ehegatten ein großer Altersunterschied vorliegt und der eine Ehegatte nach kurzer Ehezeit Rentner wurde und der andere Ehegatte seine Altersvorsorge erst in der Ehezeit aufbaute (vgl. BGH FamRZ 2007, 1084). Zwischen den Beteiligten besteht schon kein großer Altersunterschied, da der Antragsteller nur 6 Jahre älter als die Antragsgegnerin ist. Soweit wegen seines Berufes und der von ihm dargelegten Gründe nach Januar 1996 keine Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherung mehr eingezahlt wurden, während die Antragsgegnerin noch einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging, führt dieser Umstand alleine nicht zu einer Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches, weil der Antragsteller in der Folge angesichts seines nicht unerheblichen Vermögens nicht daran gehindert war, in anderer Weise noch für das Alter vorzusorgen. Im Rahmen der Entscheidung über die Voraussetzungen einer individuellen Härte nach § 27 VersAusglG bleibt ebenso außer Acht, dass der Antragsteller meint, er könne aus der Mitteilung des Kostenbeamten des Amtsgerichts vom 27.12.2004 über die Erledigung des Verfahrens wegen dessen Nichtbetreibung Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich anwaltlich vertreten war, was nunmehr vom Antragsteller in der Beschwerde bestritten wird, stand es ihm frei, einen Anwalt zu dieser für seine weitere Zukunft bedeutsamen Frage zu konsultieren. Insbesondere vor Eingehung einer weiteren Ehe mit einer unterhaltsbedürftigen neuen Frau hätte sich dies mehr als aufgedrängt. Im Übrigen erscheint es nicht überzeugend, dass zwischen einer Eheschließung und der Frage des Versorgungsausgleiches ein entscheidender monokausaler Zusammenhang besteht. Unerheblich ist ebenso der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass die Antragsgegnerin heute in einer "verfestigten" Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann leben soll. Dies hat für die Durchführung des Versorgungsausgleiches im Gegensatz zum Unterhaltsrecht (§ 1579 Nr. 2 BGB) grundsätzlich keine Bedeutung, auch nicht im Rahmen von § 27 VersAusglG (vgl. AG Lahnstein NJW-RR 1987, 200 bei Wiederverheiratung des Berechtigten). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der vom Antragsteller geltend gemachten, für ihn angeblich negativ ausgefallenen Vermögensauseinandersetzung mit der Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 27 VersAusglG verneint hat. Die Vermögensauseinandersetzung erfolgte im Einvernehmen der Beteiligten, ob dabei eine exakt hälftige Aufteilung des Vermögens und der Schulden erfolgt ist, ist für die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht von Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, wie sich im Anschluss an die Aufteilung des Vermögens dieses jeweils auf beiden Seiten entwickelt hat. Dies hat auch das Amtsgericht in hinreichender Weise dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Antragsgegnerin verfüge über eine hinreichende Alterssicherung, während er auch unter Berücksichtigung insbesondere seiner Krankheitskosten und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau auf seine Alterseinkünfte angewiesen sei, führt dies nicht dazu, dass der hälftige Ausgleich der ehezeitlichen Anrechte dem gesetzlichen Grundgedanken in unerträglicher Art und Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2005, 2052; 2007, 996). Es ist auch für den Senat nicht erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu einem so erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten führen würde, dass eine Korrektur erforderlich wäre. Der für die Voraussetzungen von § 27 VersAusglG - ungeachtet der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, § 26 FamFG - darlegungspflichtige Antragsteller hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine vorhandenen Belastungen darzulegen. Insbesondere seinen Angaben zur Entwicklung seines Einkommens, seines Vermögens und den daraus zu erzielenden Erträgen nach Ende der Ehezeit sind unzureichend und nicht von hinreichender Substanz getragen. Demgegenüber verfügt die Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Bescheinigung über eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von netto 866,24 EUR und nach ihrem Vorbringen über weitere 450,- EUR aus der betrieblichen Altersversorgung. Dass sie gegebenenfalls ihr Vermögen besser angelegt hat als der Antragsteller, kann letztlich nicht zu ihren Lasten gehen. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat ohne neuerliche persönliche Anhörung der Beteiligten entschieden. Diese ist im ersten Rechtszug erfolgt. Eine neuerliche persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren verspricht keine neuen Erkenntnisse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 70 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bei bereits laufenden Rentenbezug und die Anwendung von § 27 VersAusglG auf das Einwirken von Versorgungsanrechten in der Zeit vor dem 1.9.2009 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.