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Beschluss

XII ZB 84/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachehelichem laufenden Rentenbezug aus einem während der Ehe erworbenen betrieblichen Anrecht kann der verbleibende Barwert zum entscheidungsnahen Zeitpunkt für die Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogen werden. • Laufende Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar; der Werteverzehr realisiert vielmehr das während der Ehezeit erworbene Anrecht. • Gleichmäßige Verteilung der Barwertminderung: Eine zwischen Ehezeitende und Entscheidung eingetretene Barwertminderung ist grundsätzlich hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen; dabei sind gesetzliche Korrekturmöglichkeiten, insbesondere § 27 VersAusglG, zu prüfen. • Offene Tenorierung, die eine erneute Barwertermittlung zum Zeitpunkt der Rechtskraft verlangt, verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz und ist unzulässig. • Bei rückstellungsfinanzierten Direktzusagen sind handelsrechtliche Diskontierungsgrundlagen (bisweilen BilMoG-Zins) für die Barwertermittlung heranzuziehen; Änderungen der handelsrechtlichen Vorschriften bleiben im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Bewertung nachehelicher Rentenzahlungen im Versorgungsausgleich und Grenzen offener Tenorierung • Bei nachehelichem laufenden Rentenbezug aus einem während der Ehe erworbenen betrieblichen Anrecht kann der verbleibende Barwert zum entscheidungsnahen Zeitpunkt für die Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogen werden. • Laufende Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar; der Werteverzehr realisiert vielmehr das während der Ehezeit erworbene Anrecht. • Gleichmäßige Verteilung der Barwertminderung: Eine zwischen Ehezeitende und Entscheidung eingetretene Barwertminderung ist grundsätzlich hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen; dabei sind gesetzliche Korrekturmöglichkeiten, insbesondere § 27 VersAusglG, zu prüfen. • Offene Tenorierung, die eine erneute Barwertermittlung zum Zeitpunkt der Rechtskraft verlangt, verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz und ist unzulässig. • Bei rückstellungsfinanzierten Direktzusagen sind handelsrechtliche Diskontierungsgrundlagen (bisweilen BilMoG-Zins) für die Barwertermittlung heranzuziehen; Änderungen der handelsrechtlichen Vorschriften bleiben im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen. Ehemann (geb. 1939) und Ehefrau (geb. 1953) heirateten 1987 und ließen sich 2007 scheiden. Beide erwarben während der Ehe gesetzliche Rentenanrechte; der Ehemann zusätzlich ein betriebliches Anrecht durch Direktzusage bei der G. AG, das laufend Renten auszahlt. Die G. AG gab eine erste Versorgungsauskunft mit Barwert zum Ende der Ehezeit (31.10.2006) und wies darauf hin, dass der Barwert durch laufende Rentenzahlungen gesunken sei; sie schlug externe Teilung bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung vor. Das Amtsgericht teilte intern die gesetzlichen Anrechte und regelte die externe Teilung des betrieblichen Anrechts auf Basis des Ehezeitendes. OLG Köln aktualisierte den Barwert zum 31.12.2012, verringerte den Ausgleichswert und ordnete die externe Teilung nach diesem Bewertungsstichtag an. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit Rechtsbeschwerde und die G. AG mit Anschlussbeschwerde; der BGH nahm die Rechtsfragen zum Wertverzehr, zur Verteilungsfolge und zur Zulässigkeit offener Tenorierungen auf. • Anwendbares Recht: Auf das Verfahren ist das seit 1.9.2009 geltende materielle und verfahrensrechtliche Recht anzuwenden, weil im ersten Rechtszug bis 31.8.2010 keine Endentscheidung erging. • Grundsatz: § 5 Abs. 2 VersAusglG erlaubt abweichende Bewertung des Ausgleichswerts nur für nachehezeitliche Veränderungen, die eine Änderung des beim Wertausgleich zugrunde gelegten Ausgleichswerts bewirken würden. • Keine Rückwirkung auf Ehezeitanteil: Laufende Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase realisieren das während der Ehe erworbene Anrecht; sie bewirken keine auf den Ehezeitanteil zurückreichende tatsächliche oder rechtliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. • Berücksichtigung des Werteverzehrs: Gleichwohl ist der nachehezeitliche Rentenbezug grundsätzlich zu berücksichtigen, da andernfalls der Versorgungsträger durch eine spätere hälftige Teilung übermäßig belastet würde; daher kann der zum entscheidungsnahen Zeitpunkt verbleibende Barwert Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichswerts sein. • Verteilung der Minderungsfolgen: Ist der Barwert zum Entscheidungszeitpunkt vermindert, gilt grundsätzlich die hälftige Verteilung der Minderung auf beide Ehegatten; es sind die gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten (z. B. § 27 VersAusglG) zu prüfen, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht in unterhaltsrechtlicher Hinsicht von den laufenden Leistungen profitiert hat. • Offene Tenorierung unzulässig: Eine Tenorformulierung, die eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Zeitpunkt der Rechtskraft erforderlich macht, verletzt den Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher bei externer Teilung nicht zulässig. • Bewertungsgrundlagen: Bei rückstellungsfinanzierten Direktzusagen sind für die Barwertermittlung die maßgeblichen versicherungsmathematischen und handelsrechtlichen Rechnungsgrundlagen (u. a. Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis dahin geltenden Fassung) heranzuziehen; neuere handelsrechtliche Änderungen sind im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen, wie gesetzlich vorgesehen. • Prozessuales Ergebnis: Die Entscheidung des OLG kann nicht bestehen bleiben, weil es versäumt hat, zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 27 VersAusglG geboten ist und welche konkreten Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Wirkung der laufenden Rentenleistungen erforderlich sind; weitere entscheidungsnahe Versorgungsauskünfte sind einzuholen. Der BGH hebt die Entscheidung des OLG Köln auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Rechtlich hat der Senat klargestellt, dass der nachehezeitliche laufende Rentenbezug grundsätzlich zu berücksichtigen ist und der zum entscheidungsnahen Zeitpunkt verbleibende Barwert für die Ausgleichsberechnung herangezogen werden kann, allerdings ohne Rückwirkung auf den Ehezeitanteil im Sinne einer Wertänderung zum Ehezeitende; die hieraus resultierende Barwertminderung ist grundsätzlich hälftig zu verteilen und gesetzliche Korrekturmöglichkeiten (insbesondere § 27 VersAusglG) sind zu prüfen. Eine offene Tenorierung, die die spätere Neuberechnung des Kapitalbetrags zum Zeitpunkt der Rechtskraft vorsieht, ist unzulässig, weil sie den Bestimmtheitsanforderungen eines Vollstreckungstitels nicht genügt. Das Oberlandesgericht hat nicht ausreichend festgestellt, ob und inwieweit die Ehefrau durch die laufenden Leistungen des Ehemanns in unterhaltsrechtlicher Hinsicht begünstigt wurde; deshalb sind aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert und ergänzende Feststellungen einzuholen und anschließend neu zu entscheiden, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.