Leitsatz
XII ZB 252/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 2 5 2 / 1 4 vom 15. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Ver- öffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - OLG Düsseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.170 € Gründe: I. Die im März 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen das eine verstorben, das andere nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Der 54-jährige Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) ist Postbeam- ter, der im Jahr 2004 nach einem Schlaganfall wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Er hat in der Ehezeit ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 1.289,70 € mit einem Ausgleichswert von 644,85 € erlangt. Daneben hat der Ehemann An- rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,6266 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,3133 Entgeltpunkten 1 2 - 3 - erworben, aus denen er - wegen fehlender Dreifünftelbelegung mit Pflichtbei- tragszeiten (§ 43 SGB VI) - keine Invaliditätsversorgung beziehen kann. Die 51-jährige Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat in der Ehezeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10,5382 Entgelt- punkten mit einem Ausgleichswert von 5,2691 Entgeltpunkten erworben, die zum großen Teil aus Kindererziehungszeiten herrühren. Das Amtsgericht hat den ungekürzten Versorgungsausgleich durch- geführt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Ober- landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1463 veröffentlicht ist, den Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns von 644,85 € auf 486,27 € herabgesetzt und das weitergehende Rechtsmittel zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsaus- gleichs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahms- weise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versor- gungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegat- ten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu ge- währen, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde ohnehin nur eingeschränkt 3 4 5 6 - 4 - überprüfbaren (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG stehen im Einklang mit den von der Senatsrechtspre- chung entwickelten Grundsätzen und lassen keine Rechtsfehler zulasten des Antragsgegners erkennen. a) Es ist für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versor- gungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Inva- lidität erhöht hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Ver- öffentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 277). Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfä- higkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (§ 13 BeamtVG) er- höhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichs- pflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Se- natsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung be- stimmt mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41). Auf diese Grundsätze hat sich das Beschwerdegericht bezogen, als es den auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Ruhegehalts ermittelten Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns (644,85 €) auf den fiktiv ermittelten Wert (486,27 €) herabgesetzt hat, der sich bei einem 7 8 - 5 - Verbleib des Ehemanns im aktiven Dienst ergeben hätte. Diese für den Ehe- mann günstige Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. b) Ein darüber hinaus gehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht hat mit Recht und mit zutref- fender Begründung erkannt, dass dies im vorliegenden Fall nicht deshalb gebo- ten ist, weil die laufende Invaliditätsversorgung des Ehemanns in der Zeit, in der die Ehefrau ihrerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird. aa) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichs- berechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zu- grundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichs- bedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391; vgl. bereits BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 59). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich be- troffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs be- gründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein system- bedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungs- ausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Un- 9 10 - 6 - gleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN). Ohne das Vor- liegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsaus- gleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476). bb) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung ge- langt, dass die Durchführung des - restlichen - Versorgungsausgleichs nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeit- punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen ver- fügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum an- deren der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbe- nen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewie- sen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentli- chung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der Vollzug des von ihm angeordneten Versor- gungsausgleichs nicht dazu führen, dass der Ehemann mit den ihm verbleiben- den Nettobezügen unter das Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen absinkt. Bei seiner Berechnung hat 11 12 - 7 - das Beschwerdegericht zu Recht berücksichtigt, dass der Ehemann bei der Be- teiligten zu 1 durch einen Antrag nach § 35 VersAusglG eine (teilweise) Ausset- zung der Ruhegehaltskürzung erreichen kann, soweit er aus den ihm im Ver- sorgungsausgleich vonseiten der Ehefrau übertragenen Anrechten der gesetzli- chen Rentenversicherung keine (Invaliditäts-)Versorgung zu erlangen vermag. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die - derzeit im Sozialleistungsbezug stehende - Ehefrau angesichts ihrer ein- geschränkten Verdienstmöglichkeiten ihre künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungs- ausgleich nicht sicherstellen kann. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Verfas- sungsmäßigkeit der Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenann- ten Pensionistenprivilegs ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts geklärt (BVerfG FamRZ 2015, 389 ff.). 13 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 43 F 554/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2014 - II-8 UF 77/13 - 14