Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs. 2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.12.2023 - 3 Ca 2191/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die Höhe des Betriebsrentenanspruchs des Klägers nach einem Versorgungsausgleich. Der am 06.08.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.08.2003 beschäftigt. Diese hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (im Folgenden LO) zugesagt. Ab dem 01.12.1975 war der Kläger mit Frau N. verheiratet. Seit dem 01.09.2013 bezog der Kläger von der Beklagten ein Ruhegeld nach der LO. An dem seit dem Jahr 2016 anhängigen familiengerichtlichen Verfahren bei dem Amtsgericht D. - Familiengericht - zum Az. 40 F 393/16 war neben dem Kläger (im familiengerichtlichen Verfahren Antragsgegner) und seiner damaligen Ehefrau N. (im familiengerichtlichen Verfahren Antragstellerin) u.a. auch die Beklagte beteiligt. Auf Anforderung des Familiengerichts D. gab die Beklagte in dem damaligen Verfahren unter dem 07.09.2016 und unter dem 07.03.2022 einen Vorschlag für einen Ausgleichswert betreffend die bei ihr zu Gunsten des Klägers nach der LO bestehende betriebliche Altersversorgung ab. Der Vorschlag für den Ausgleichswert belief sich in beiden Fällen auf einen Kapitalwert von 173.174,87 Euro. Grundlage waren jeweils der Auskunft beigefügte Gutachten der O. Deutschland GmbH vom 01.09.2016 und 07.03.2022, die inhaltlich identisch waren und bei ihrer Berechnung jeweils zu dem Kapitalwert von 173.174,87 Euro gemäß § 9 der Teilungsregelung der Beklagten (im Folgenden TR) kamen. Während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens bezog der Kläger von der Beklagten - anders als vom Bochumer Verband mit Schreiben vom 15.09.2016 mitgeteilt, welches dieser mit Schreiben vom 29.09.2016 insoweit betreffend die laufende Zahlung für gegenstandslos erklärte - seine ungekürzte Betriebsrente von zunächst monatlich 1.458,20 Euro brutto weiter. Dieser Betrag wurde zum 01.01.2018 um 3,66 % auf monatlich 1.511,60 Euro brutto und zum 01.01.2021 um 2,83 % auf monatlich 1.554,40 Euro brutto angepasst und in dieser Höhe an den Kläger ausgezahlt. Grundlage waren Beschlüsse des Bochumer Verbandes, ausweislich derer die sich nach der Anpassung ergebenden laufenden Leistungen kaufmännisch auf 10 Cent gerundet wurden. In dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts D. zum Az. 40 F 393/16 am 24.03.2022 hieß es u.a. "Die Auskünfte der Versorgungsträger der sich daraus ergebene Ausgleich wurden erörtert. Es wurde festgestellt, dass noch keine neue Auskunft bezüglich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorliegt. Der Eingang dieser Auskunft muss noch abgewartet werden bis der Versorgungsausgleich endgültig durchgeführt werden kann. Es wurde insbesondere noch einmal hervorgehoben, dass auch nach der Gesetzeslage die betriebliche Altersvorsorge des Antragsgegners bei der C. Herne auszugleichen ist. Sodann schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: 1.Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. 2. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf Nachscheidungsunterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Der Verzicht gilt wechselseitig sowohl dem Anspruchsgrund als auch der Höhe nach, auch für den Fall des Notbedarfs, einer sonstigen Einkommens- oder Vermögenslosigkeit, gleichgültig, ob Ansprüche bereits erkennbar hervorgetreten sind oder nicht, mithin für Unterhalt in jeder Form. 3. Dieser Vergleich erlangt Wirksamkeit, wenn keiner der beteiligten Eheleute gegen den Scheidungsbeschluss oder den Ausspruch zum Versorgungsausgleich Beschwerde einlegt. 4. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
" An dem Termin am 24.03.2022 waren der Kläger mit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten und dessen damalige Ehefrau mit ihrer Prozessbevollmächtigten anwesend. Die Beklagte war nicht anwesend. Mit Beschluss des Familiengerichts D. vom 02.09.2022 - 40 F 393/16 - wurde die Ehe des Klägers mit Frau N. ausweislich Ziffer 1 des Tenors geschieden. Die Ehezeit dauerte ausweislich der Beschlussgründe vom 01.12.1975 bis zum 30.06.2016, wobei das Ehezeitende dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG) entsprach. Ziffer 2 Abs. 5 der Urteilsformel des Beschlusses lautete wie folgt: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C. Aktiengesellschaft, B. (Vers. Nr. 51328) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 173.174,87 Euro nach Maßgabe der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in der Fassung vom 01.01.2018 in Verbindung mit der Teilungsregelung der C. Aktiengesellschaft vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.06.2016 übertragen." Der Beschluss des Familiengerichts D. vom 02.09.2022 wurde am 14.10.2022 gegenüber den Beteiligten, d.h. u.a. gegenüber dem Kläger, seiner Ehefrau und auch gegenüber der Beklagten, rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten der vom Familiengericht in Ziffer 2 Abs. 5 der Urteilsformel in Bezug genommenen LO und der TR wird auf die Anlagen 1) und 2) zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2023 Bezug genommen. Mit Schreiben des Bochumer Verbandes vom 28.10.2022 wurde dem Kläger u.a. Folgendes mitgeteilt: "
3. Das Ende der Ehezeit ist der 30.06.2016. Ab diesem Zeitpunkt ist der entsprechende Kapitalwert auf Ihre ehemalige Ehefrau zu übertragen und der vom Versicherungsmathematiker berechnete Kürzungsbetrag in Abzug zu bringen. Dementsprechend wurde rückwirkend ab dem 01.07.2016 bei Ihrem Ruhegeld der entsprechende Kürzungsbetrag in Abzug gebracht. Ihre monatliche Bruttoleistung setzt sich somit ab dem 01.07.2016 wie folgt zusammen: Ruhegeld Stand 30.06.2016:1.458,20 € Kürzung aufgrund Versorgungsausgleich: 735,15 € Neues Ruhegeld Stand 01.07.2016:723,05 € Die laufenden Leistungen wurden gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2018 um 3,66 v.H. erhöht. Ihr Ruhegeld errechnet sich somit von diesem Zeitpunkt an wie folgt: Ruhegeld ab 01.07.2016 (nach Umsetzung VA) 723,05 € Anpassung um 3,66 v.H.26,46 € Ruhegeld ab 01.01.2018 749,51 € Gerundet749,50 € Die laufenden Leistungen wurden gemäß Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2021 um 2,83 v.H. erhöht. Ihr Ruhegeld errechnet sich somit von diesem Zeitpunkt an wie folgt: Ruhegeld ab 01.01.2018 (nach Umsetzung VA) 749,50 € Anpassung um 2,83 v.H. 21,21 € Ruhegeld ab 01.01.2021770,71 € Gerundet770,70 € Ab dem 01.01.2021 beträgt das Ruhegeld somit 770,70 €. Dieser Betrag gelangt erstmalig mit der Zahlung für den Monat Dezember 2022 zur Auszahlung. 4. Ihre geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes ab dem 01.07.2021. Gemäß § 30 VersAusglG ist der Versorgungsträger - sofern er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat -gegenüber der nunmehr berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Im Rahmen der bestehenden Leistungspflicht wurde - aufgrund der vorschüssigen Zahlweise der Leistung - bis einschließlich zum 30.11.20222 an Sie geleistet. Die Ansprüche von Frau N. für die Zeit vom 01.07.21 bis zum 30.11.2022 sind somit von Ihnen auszugleichen.
d) wurden somit zuviel gezahlt: 40.706,55 € Auf die Rückzahlung der für den Zeitraum 01.07.2016 bis zum 30.11.2022 zu viel an Sie geleisteten Zahlungen wird seitens des Versorgungsträgers verzichtet.
" Die Beklagte zahlte an den Kläger entsprechend dieser Mitteilung ab dem Monat Dezember 2022 nur noch eine monatliche Betriebsrente nach der LO in Höhe von 770,70 Euro brutto. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe seine Betriebsrente nach dem Versorgungsausgleich unzutreffend berechnet. Zwar sei es richtig, dass der Kürzungsbetrag zum Stichtag 30.06.2016 zu berechnen sei und 735,15 Euro brutto betrage. Insoweit sei die Entscheidung des Familiengerichts für die Parteien dieses Rechtsstreits bindend. Ihm habe seine betriebliche Altersvorsorge bis zur Rechtskraft des Versorgungsausgleichs jedoch ungekürzt zugestanden. Dies bedeute, dass der entsprechende Kapitalwert bezogen auf das Ende der Ehezeit ausgehend vom 30.06.2016 erst bei rechtkräftiger Entscheidung zu kürzen sei. Vor diesem Zeitpunkt ändere sich an seiner betrieblichen Altersvorsorge nichts. Lediglich die Berechnung bzw. Bewertung der zu übertragenen Anrechte erfolge zum Ende der Ehezeit, also zum 30.06.2016. Insoweit sei eine Korrektur vorzunehmen. Gemäß § 30 VersAusglG sei seine betriebliche Altersversorgung ab dem Folgemonat ab Rechtskraft, d.h. ab dem 01.12.2022 zu kürzen und zwar um die 735,15 Euro brutto. Vor Rechtskraft habe die Beklagte den Beschluss des Familiengerichts gar nicht umsetzten können. Abzuziehen sei dieser Betrag von seiner ihm im Dezember 2022 zustehenden ungekürzten Betriebsrente von monatlich 1.554,40 Euro brutto. Sein monatlicher Betriebsrentenanspruch betrage ab Dezember 2022 monatlich 819,25 Euro brutto, d.h. 48,55 Euro brutto mehr als die von der Beklagten gezahlten 770,70 Euro brutto. Für die Zeit von Dezember 2022 bis Oktober 2023 seien daher 534,05 Euro brutto nachzuzahlen. Soweit die Beklagte meine, dass sich durch seine Berechnung eine Verschiebung zu seinen Gunsten ergebe, treffe das nicht zu. Vielmehr kämen die O.-Gutachten aus 2016 und 2022, welche die Beklagte beim Familiengericht eingereicht hatte, zum selben Ergebnis, nämlich zu einem Kürzungsbetrag zu Lasten seiner Betriebsrente von monatlich 735,15 Euro brutto. Davon seien die Parteien des Scheidungsverfahrens ausgegangen, was sich u.a. aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren vom 12.10.2016 ergebe. Der Kläger hat zudem gerügt, dass seine geschiedene Ehefrau nicht mehr an den Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 30.06.2016 teilnehme. Die Differenz von monatlich 48,55 Euro vereinnahme die Beklagte selbst. Die Differenz stehe ihm zu, weil nach dem Rechtskraftvermerk ein Ausgleich erst zum 01.12.2022 zu erfolgen habe. Unerheblich sei, welche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung er ab dem 01.07.2016 von der Beklagten erhalten habe. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts D. hätten ihm die Betriebsrentenzahlungen auch weiter zugestanden und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, diese an ihn auszuzahlen. Eine rückwirkende Kürzung hätte weitere Nachteile für ihn, weil die Steuerbescheide der Jahre 2016 bis 2021 rechtskräftig seien. Seine Erstattungsansprüche überzahlter Sozialbeiträge und Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau seien größtenteils verjährt. Der Kläger hat mit der am 17.10.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25.10.2023 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 01.11.2023 über den Betrag von 770,70 Euro brutto hinaus weitere 48,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,05 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, die dem Kläger nach dem Versorgungsausgleich zustehende Betriebsrente entsprechend der Mitteilung des Bochumer Verbands korrekt berechnet zu haben. Der rechtskräftige Beschluss des Familiengerichts stelle ausdrücklich auf einen Ausgleich zum 30.06.2016 ab. Dieser Beschluss über die Teilung nach § 10 VersAusglG entfalte für sie als Versorgungsträgerin Bindungswirkung. Es sei eine Berechnung auf den 30.06.2016 vorzunehmen. Auf die zu diesem Zeitpunkt gekürzte Betriebsrente des Klägers seien die Betriebsrentenanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2021 vorzunehmen. Würde stattdessen der zum Stichtag 30.06.20216 ermittelte Kürzungsbetrag von der durch die Anpassungen erhöhten und ungekürzten Betriebsrente des Klägers im Dezember 2022 abgezogen, käme es zu einer Verschiebung zu dessen Gunsten, die nicht gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 18.12.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2024 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2024 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, das vom Arbeitsgericht zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.2015 sei nur eine allgemeine Einführung. Diese greife zu kurz, um die Besonderheiten seines Falles zu erfassen. Die in seinem Fall bestehende Regelungslücke habe das Arbeitsgericht übersehen. Das von ihm zitierte Dokument für die akturiellen Aspekte des Versorgungsausgleichs zitiere das Arbeitsgericht nur selektiv. Er sei als ausgleichspflichtiger Ehegatte bereits rentenberechtigt. Eine Teilung laufender Renten sei jedoch nicht möglich und eine rückwirkende Kürzung und Begründung bei interner Teilung damit ausgeschlossen. Diese Regelungslücke habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Im familiengerichtlichen Verfahren habe der Versorgungsträger - hier unter Berücksichtigung von § 6 LO und der TR - einen Vorschlag zu machen, um die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanrechte) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Eheleuten zu teilen. Genüge dieser Vorschlag den gesetzlichen Anforderungen, bestehe für das Gericht kein Anlass davon abzuweichen. Der von der O. Deutschland GmbH ermittelte Kürzungsbetrag des zweiten Gutachtens vom 07.03.2022 beziehe sich auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Das Gutachten vom 01.09.2016 hingegen stelle auf das Ende der Ehezeit am 01.09.2016 ab. Die Halbteilung des Kapitalwerts sei dabei zulässig. Die Berechnungsgrundlagen der Beklagten seien im Grundsatz nicht zu beanstanden. Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz seien nicht ersichtlich. Die tatsächliche ungekürzte Zahlung der Betriebsrente an ihn habe dabei Auswirkungen auf die Höhe des zu teilenden Barwertes. Es könne nur das geteilt werden, was zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei. Die Bewertung des Ehezeitanteils erfolge erst zum Zeitpunkt der definitiven Teilung, d.h. hier zum 01.12.2022, denn rechtliche und tatsächliche Veränderungen nach dem Ehezeitende seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG als Ausnahme vom Stichtagsprinzip zu berücksichtigen. Das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG stehe dem nicht entgegen, weil der Regelungszweck dieser Vorschrift sich nicht auf die laufenden Zahlungen in der Leistungsphase beziehe. Die laufenden Zahlungen habe die Beklagte ausweislich ihrer Auskünfte vom 07.09.2016 und 07.03.2022 bei der Berechnung des Kapitalwerts bereits berücksichtigt, wobei sich das zweite Gutachten auf den Zeitpunkt des absehbaren Eintritts der Rechtskraft beziehe. Damit werde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass nur das geteilt werden könne, was tatsächlich noch vorhanden sei, wobei wertmäßig keine Abweichung zum ersten Gutachten gegeben sei. Dies sei korrekt, weil sich aufgrund der Änderungen der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen von 2016 bis 2022 eine überproportionale Wertsteigerung seines erarbeiteten Betriebsrentenkapitals ergeben habe. Das Familiengericht habe nur über die Höhe des Ausgleichwertes zu befinden. Die Entscheidung darüber, welche Auswirkungen sich aus der Übertragung des Ausgleichswerts für die ausgleichspflichtige Person und die ausgleichsberechtigte Person ergeben, obliege nicht dem Gericht, sondern nach § 10 Abs. 3 VersAusglG dem Versorgungsträger. All dies folge aus den Gutachten. Eine unzulässige Doppelzahlung durch die Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen an die Ausgleichsberechtigte einerseits und durch die Beteiligung am Kapitalwert zum Ehezeitende im Versorgungsausgleich andererseits komme nach der Gesetzeslage - Ausgleich des Kapitalwerts bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs - von vornherein nicht in Betracht. Der Kläger behauptet, er habe sich, nachdem das zweite Gutachten vom 07.03.2022 vorlag, auf Hinweis des Bochumer Verbands für die Auskunft bezüglich der Kürzung seiner Betriebsrente an die Beklagte gewandt. H. D. von der damaligen Abteilung Personalsteuerung habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass aufgrund des zweiten O.-Gutachtens seine Ruhegeldleistung sich nach rechtskräftiger Scheidung von derzeit 1.554,40 Euro um den Kürzungsbetrag von 735,15 Euro auf dann 819,25 Euro reduziere. Im Verhandlungstermin am 24.03.2022 bei dem Familiengericht D. habe die Vorsitzende hervorgehoben, dass seine betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten auszugleichen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen worden, dass nach Auskunft der Beklagten seine Ruhegeldleistung sich nach rechtskräftiger Scheidung von 1.554,40 Euro um den Kürzungsbetrag von 735,15 Euro auf dann 819,25 Euro reduziere. Dies sei von allen Beteiligten des Verfahrens bestätigt und anerkannt worden und letztendlich die Bedingung für die Zustimmung zu einem gegenseitigen und unumkehrbaren Verzicht auf Nachscheidungsunterhalt der Parteien gewesen. Er meint, dass das Bundesarbeitsgericht zwar von einer Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung ausgehe. Eine ausnahmslose Bindungswirkung würde jedoch eine Pflicht der Familiengerichte voraussetzen, entsprechende Regelungen in Teilungsordnungen auch zu prüfen. Diese seien dazu zwar befugt, aber nicht verpflichtet. Das Familiengericht habe hier offensichtlich die Problematik verkannt, dass es bei der Teilung laufender Renten nicht möglich sei, die Kürzung des bestehenden Anrechts und die Begründung des neuen Anrechts rückwirkend zum Ende der Ehezeit durchzuführen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Pflicht zur Prüfung durch das Familiengericht und der konkret hier nicht erfolgten Prüfung, sei von der Bindungswirkung abzusehen. Die "Regelungslücke" sei auch keine eigene Erfindung von ihm, sondern werde von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) dargestellt. Der Kläger beantragt zuletzt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 3 Ca 2191/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 01.11.2023 über den Betrag von 770,70 Euro brutto hinaus weitere 48,55 Euro brutto zu zahlen, 2. an ihn 534,05 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung des Klägers bereits unzulässig sei. Dieser habe sie nicht ordnungsgemäß begründet. Es fehlten Ausführungen, die sich mit der Formulierung des Tenors des Familiengerichts befassen oder infrage stellten, dass das Familiengericht rechtskräftig tenoriert hat, dass eine Übertragung bezogen auf den 30.06.2016 zu erfolgen habe. Genau auf diese eindeutige Formulierung im Tenor und die Bindungswirkung habe das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt. Die Ausführungen des Klägers dazu, wie der Versorgungsausgleich festzusetzen gewesen wäre und was der Halbteilungsgrundsatz richtigerweise fordere, seien unerheblich, weil das Arbeitsgericht sich tragend auf die Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung gestützt habe. Jedenfalls sei die Berufung des Klägers unbegründet. Sie habe den rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts ordnungsgemäß umgesetzt. Die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts entfalte Bindungswirkung im Verhältnis zum Versorgungsträger. Dies gelte auch betreffend den Wirkungszeitpunkt der internen Teilung, den das Familiengericht anschließend und bindend bestimmt habe. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Familiengericht das Datum, auf das die interne Teilung vorzunehmen sei - den Wirkungszeitpunkt -, festzulegen habe. Dies sei hier eindeutig der 30.06.2021, wobei dieser auch dem Berechnungszeitpunkt entspreche. Angesichts der Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts komme es auf die Ausführungen des Klägers zur materiell-rechtlichen Lage nicht an. Diese gehörten in das familiengerichtliche Verfahren. Wenn es die vom Kläger behauptete Regelungslücke gäbe, hätte das Familiengericht sie berücksichtigen und entsprechend tenorieren müssen. Allerdings könne ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen vom Ehezeitende als Wirkungszeitpunkt abgewichen werden. Eine vom Kläger geforderte "Neuberechnung des Ausgleichswertes" sei mit der familiengerichtlichen Entscheidung unvereinbar. Die Ausführungen des Klägers zum Ablauf und zur Kommunikation seien unerheblich, weil es alleine um die Umsetzung des Beschlusses des Familiengerichts gehe. Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Auskunft von Herrn H. D. sei unsubstantiiert und unzutreffend. Zwar habe der Kläger sich mehrfach telefonisch an diesen und weitere Mitarbeiter des Fachbereichs und des Bochumer Verbands gewandt. An Inhalte der Gespräche könne Herr H. D. sich nicht erinnern. Jedenfalls habe dieser zu keiner Zeit Angaben über Ruhegeldansprüche des Klägers nach Rechtskraft des Urteils zu einem Zeitpunkt gemacht, zu dem noch kein rechtskräftiger Beschluss vorlag. Er habe nicht telefonisch mitgeteilt, dass sich dessen Ruhegeldleistung nach rechtskräftiger Scheidung von 1.554,40 Euro um den Kürzungsbetrag von 735,15 Euro auf dann 819,25 Euro reduziere. Vielmehr verweise er grundsätzlich auf die schriftliche Information nach Vorliegen des rechtskräftigen Beschlusses. Die Behauptungen des Klägers zum Inhalt der von diesem zum Termin vor dem Familiengericht am 24.03.2022 behaupteten Gespräche bestreitet sie mit Nichtwissen. Die damalige Prozessbevollmächtigte der geschiedenen Ehefrau des Klägers teile im Übrigen den Standpunkt des Klägers nicht, sondern halte ihre Betriebsrentenberechnung nach dem Versorgungsausgleich für richtig. Ohnehin sei dies angesichts des eindeutigen Beschlusses des Familiengerichts unerheblich. Die vom Kläger behauptete Regelungslücke, ganz abgesehen davon, dass sie angesichts der Rechtskraft nicht von Bedeutung wäre, existiere tatsächlich nicht. Die Beklagte hat Frau N. mit Schriftsatz vom 12.03.2024, welcher Frau N. am 17.04.2024 zugestellt wurde, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf keiner Seite beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A.Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I.Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß begründet. 1.Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19, juris Rn. 14). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss der Berufungskläger für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darlegen, warum diese seiner Auffassung nach die Entscheidung nicht rechtfertigen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Der Angriff gegen eine der Begründungen reicht nicht aus, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 20.12.2022 - 9 AZR 245/19, juris Rn. 14). 2.Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten. a)Das Arbeitsgericht hat für seine Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts zum 14.10.2022 rechtskräftig feststehe, dass die Übertragung bezogen auf den 30.06.2016 zu erfolgen habe. Dies gelte unabhängig von den Ausführungen zu § 5 Abs. 2 VersAusglG und zu § 30 VersAusglG. Unmittelbar danach führt das Arbeitsgericht aus, dass unabhängig davon ("Im Übrigen
auch dann") die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts maßgeblich sei. Diese entfalte in ihrer Gesamtheit Bindungswirkung für die Parteien dieses Rechtsstreits. Dies begründet das Arbeitsgericht nachfolgend mit der Wiedergabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2015 (- 3 AZR 813/14, juris Rn. 16 ff.) und einer Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten des Klägers. b)Diese tragende Argumentation bringt der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zu Fall. Er setzt in seiner Begründung konkret an der von dem Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.2015 an und meint, dass diese nur eine allgemeine Einführung sei. Er führt aus, dass diese Entscheidung nicht auf seinen Fall passe, weil er bereits im laufenden Betriebsrentenbezug gewesen sei. Diese Regelungslücke habe das Arbeitsgericht nicht gesehen. Diese sei im Übrigen keine Erfindung von ihm, sondern werde von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) dargestellt. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Daraus leitet er ab, dass eine Teilung laufender Renten nicht möglich und eine rückwirkende Kürzung und Begründung bei interner Teilung damit ausgeschlossen sei. Diese Regelungslücke habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Bereits hier zeigt der Kläger in Auseinandersetzung mit der Begründung des Arbeitsgerichts auf, warum diese unzutreffend sein soll. Dabei bleibt er nicht stehen. Er meint weiter, dass das Bundesarbeitsgericht zwar von einer Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung ausgehe. Eine ausnahmslose Bindungswirkung würde jedoch eine entsprechende Pflicht der Familiengerichte voraussetzen, entsprechende Regelungen in Teilungsordnungen auch zu prüfen. Diese seien dazu zwar befugt, aber nicht verpflichtet. Das Familiengericht habe hier offensichtlich die Problematik verkannt, dass es bei der Teilung laufender Renten nicht möglich ist, die Kürzung des bestehenden Anrechts und die Begründung des neuen Anrechts rückwirkend zum Ende der Ehezeit durchzuführen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Pflicht zur Prüfung durch das Familiengericht und der konkret hier angeblich nicht erfolgten Prüfung sei von der Bindungswirkung abzusehen. Auch dies ist eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Anführung neuer Argumente, warum nicht von einer Bindungswirkung auszugehen sei. Schließlich zeigt der Kläger auf, warum aufgrund der Kommunikation während des Verfahrens über Scheidung und Versorgungsausgleich u.a. auch mit Herrn H. D. aus seiner Sicht im Termin am 24.03.2022 vor dem Familiengericht alle Beteiligten von seiner Berechnungsweise ausgegangen seien und dies Grundlage für den abgeschlossenen Vergleich gewesen sei. Dies habe er aufgrund von Vertrauensschutz und dem Grundsatz von Treu und Glauben bzgl. seiner Betriebsrente getan, was nichts Anderes bedeute, als dass sich dies nun im arbeitsgerichtlichen Verfahren fortsetzen solle. Diese drei Argumentationslinien des Klägers bringen jeweils einzelnen und insbesondere in ihrer Gesamtheit die tragende Begründung des Arbeitsgerichts zu der von diesem angenommenen Bindungswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses zu Fall. Ob die vom Kläger angeführten Begründungen rechtlich schlüssig bzw. zutreffend sind, ist für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung unerheblich. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. II.Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die zulässigen Klageanträge unbegründet sind. 1.Die Klageanträge sind zulässig. Dies gilt auch für den Antrag zu 1), soweit der Kläger mit diesem für die Zukunft wiederkehrend die Zahlung von monatlich weiteren 48,55 Euro brutto an Betriebsrente über die bereits gezahlten 770,70 Euro brutto hinaus verlangt. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Der Besorgnis der Nichterfüllung bedarf es dabei - unabhängig davon, dass diese Besorgnis hier aufgrund der Nichtzahlung und Ablehnung der Forderung durch die Beklagte gegeben ist - anders als bei § 259 ZPO nicht (BAG 14.03.2023 - 3 AZR 175/22, juris Rn. 13). Ein höherer monatlicher Zahlbetrag, der sich aus der erfolgten Anpassung der dem Kläger gezahlten monatlichen Betriebsrente von 770,70 Euro brutto zum 01.01.2024 ergibt, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. 2.Die Klageanträge sind unbegründet. Dem Kläger steht im hier streitigen Zeitraum ab dem 01.12.2022 gegenüber der Beklagten nur noch ein monatlicher Betriebsrentenanspruch in Höhe von 770,70 Euro brutto zu. Er kann deshalb für die Zeit Dezember 2022 bis Oktober 2022 keine Nachzahlung von insgesamt 534,05 Euro brutto verlangen. Für die Zeit ab dem Monat November 2023 steht dem Kläger keine monatlich um 48,55 Euro brutto höhere Betriebsrente über die bereits gezahlten 770,70 Euro brutto zu. a)Dem Kläger stand am 30.06.2016 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine monatliche Leistung an betrieblicher Altersversorgung aufgrund der ihm von der Beklagten erteilten Versorgungszusage nach der LO in Höhe von 1.458,20 Euro brutto zu. Aufgrund Ziffer 2 Abs. 5 der Beschlussformel des Beschlusses des Familiengerichts D. vom 09.02.2022 - 40 F 393/16 - war der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte mit Wirkung zum 30.06.2016 um einen Kapitalwert in Höhe von 173.174,87 Euro zu kürzen. Die Kürzung der Versorgung des Klägers um diesen Kapitalwert führt versicherungsmathematisch zu einer monatlich um 735,15 Euro brutto geringeren Rente. Über diese versicherungsmathematische Umrechnung besteht kein Streit zwischen den Parteien. Streit besteht darüber, ob dieser Kürzungsbetrag von der Betriebsrente des Klägers zum Ehezeitende am 30.06.2016 - so die Beklagte - abzuziehen ist oder erst - so der Kläger - zum 01.12.2022, d.h. nach Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichts D.. Aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts D. steht zur Überzeugung der Kammer zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits rechtskräftig fest, dass Wirkungszeitpunkt der Kürzung des Versorgungsanspruchs des Klägers der 30.06.2016 ist. An diesen Ausspruch in Ziffer 2 Abs. 5 der Beschlussformel des Beschlusses des Familiengerichts D. sind die Parteien dieses Rechtsstreits gebunden. b) Mit einem familiengerichtlichen Beschluss zum Versorgungsausgleich wird die Rechtslage gestaltet und mit der Rechtskraft des Beschlusses die Versorgung des ausgleichpflichtigen Ehegatten gekürzt. Diese rechtsgestaltende Wirkung ergeht im Verhältnis der an dem Beschluss Beteiligten und bindet sie in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren. aa)Der Kürzungsbeschluss hat gegenüber dem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsträger, d.h. hier der Beklagten, Bindungswirkung (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, juris). Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts u.a. wie folgt begründet: Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Im Fall der internen Teilung, wie sie hier erfolgt ist, überträgt es nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt. Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht. Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein. Da die Übertragung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG "zulasten des Anrechts" der versorgungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, juris Rn. 16). Hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm herangezogenen und rechtlich zu überprüfenden Teilungsordnung des Versorgungsträgers eine mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG getroffen, so entfaltet diese in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung Bindungswirkung. Die Präjudizialität der Entscheidung im Verfahren über den Versorgungsausgleich für das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussformel zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, juris Rn. 19). Dies folgt sowohl aus § 10 Abs. 1 VersAusglG als auch aus dem Sinn und Zweck des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens. Durch das gerichtliche Verfahren über den Versorgungsausgleich soll - vorbehaltlich der in den §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten - sowohl für die früheren Ehegatten als auch für den am Verfahren beteiligten Versorgungsträger verbindlich entschieden werden, wie das in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Dementsprechend führt die in § 10 Abs. 1 VersAusglG angeordnete Übertragung eines Anrechts "zulasten" des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Versorgungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Teilung verbunden ist. Nur durch eine erweiterte Bindungswirkung können Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. Gründe, derartige Widersprüche zuzulassen, bestehen nicht, da die maßgeblichen Rechtsfragen unter Einbeziehung aller materiell betroffenen Personen im Versorgungsausgleichsverfahren geklärt werden können. Um eine sowohl bruchlose als auch effektive Durchsetzung des höherrangigen Rechts zu gewährleisten, ist es daher allein Aufgabe der für die Durchführung der Versorgungsausgleichsverfahren zuständigen Gerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichsverfahrens zu klären (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, juris Rn. 20). bb)Nachfolgend hat der Bundesgerichtshof sich zu dieser Rechtsprechung kritisch positioniert. Durch die Annahme einer solchen Bindungswirkung werde dem Gericht und dem ausgleichspflichtigen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der Teilungsordnung in nicht unbedenklicher Weise eine erhöhte Verantwortung auferlegt. Selbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enthalte, wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu ermitteln sei, seien diese - in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten - Beschreibungen regelmäßig sehr technisch gehalten und erschwerten dadurch eine inhaltliche Kontrolle der Regelungen durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich. Anlass zur Überprüfung des Kürzungsbetrags habe der Ausgleichspflichtige im familiengerichtlichen Verfahren typischerweise nur dann, wenn ihm konkrete Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Kürzungsbetrags vorlägen. Eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht des Versorgungsträgers nach § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrags sehe das Gesetz aber gerade nicht vor. Auch der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass die Auskunftspflicht des Versorgungsträgers (auch) die Berechnung eines Kürzungsbetrags ermöglichen solle (BGH 07.03.2018 - XII ZB 408/14, juris, Rn. 40). Im Anschluss daran hat der Dritte Senat ausgeführt, dass die Frage, ob - und ggf. in welchem Umfang - der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger einen künftigen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines Versorgungsfalls erworben hat, als lediglich präjudizielles Rechtsverhältnis nicht an der materiellen Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungausgleich teilnehme. Dem entspreche, dass nach § 221 Abs. 2 FamFG das Familiengericht das Verfahren auszusetzen habe, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist (BAG 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris Rn. 31 ff.). Zuletzt hat der Dritte Senat offengelassen, ob ein familiengerichtlicher Beschluss über den Versorgungsausgleich überhaupt materielle Rechtskraftwirkungen entfaltet (BAG 13.10.2020 - 3 AZR 130/20, juris Rn. 47). cc)Die erkennende Kammer ist der Überzeugung, dass es im konkret zu beurteilenden Fall bei der Bindungswirkung der Beschlussformel zu 2 Abs. 5 des Beschlusses des Familiengerichts D. für die Parteien dieses Verfahren, d.h. den ausgleichpflichtigen Kläger und die Beklagte als Versorgungsträgerin bleibt. Durch den familiengerichtlichen Beschluss tritt hinsichtlich des jeweiligen Streit- und Verfahrensgegenstands eine bindende Wirkung ein (Borth in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 224 FamFG Rn. 2). Es geht hier nicht um ein präjudizielles Rechtsverhältnis, welches der Entscheidung des Familiengerichts D. zu Grunde liegt. Vielmehr geht es unmittelbar um die in der Beschlussformel selbst zum Ausdruck kommende Ausgleichswirkung. Insoweit geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich inhaltlich auf die dadurch herbeigeführte Ausgleichswirkung beschränke (BAG 26.04.2018 - 3 AZR 738/16, juris Rn. 34). Dabei bleibt es zur Überzeugung der erkennenden Kammer. Es mag sein, dass die inhaltliche Kontrolle des Kürzungsbetrags im familiengerichtlichen Verfahren erschwert ist. Bejahte man indes nicht einmal für die in der Beschlussformel selbst gegenüber den am Verfahren Beteiligten zum Ausdruck kommende Ausgleichswirkung die Bindungswirkung verlöre die familiengerichtliche Entscheidung weitgehend ihre Wirkung. Es bleibt zutreffend, dass mit der auch hier erfolgten und in der Beschlussformel klar ausgedrückten Begründung eines Anrechts zu Gunsten von Frau Sigried Klein zugleich - so ausdrücklich ausgesprochen - dieses entsprechend § 10 Abs. 1 VersAusglG "zulasten" des Anrechts des ausgleichspflichtigen Klägers erfolgt. Dies führt zwangsläufig zu einer Kürzung seiner Versorgungsrechte, deren Höhe untrennbar mit der Art und Weise der internen Teilung verbunden ist. Nur durch eine Bindungswirkung zumindest bezogen auf diesen ausdrücklich angeordneten Ausgleich können - wie vom Bundesarbeitsgericht in der Ausgangsentscheidung zutreffend ausgeführt - Widersprüche zwischen den familiengerichtlichen Entscheidungen über den Versorgungsausgleich und etwaigen von den Gerichten für Arbeitssachen zu treffenden Entscheidungen über die Folgen des Versorgungsausgleichs für die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden. c)Die grundlegenden Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkung der Ausgleichswirkung sind gegeben. Der Beschluss des Familiengerichts ist rechtskräftig. Die Rechtskraft ist auch gegenüber der an dem familiengerichtlichen Verfahren neben dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau beteiligten Beklagten als Versorgungsschuldnerin des Klägers eingetreten (vgl. zu dieser Anforderung BAG 13.10.2020 - 3 AZR 130/20, juris Rn. 47 a.E.). In dem Tenor des Beschlusses des Familiengerichts sind zudem die genaue Höhe des zu Lasten des Anrechts des Klägers begründete Anrechts für Frau Sigried Klein, der 30.06.2016 als Wirkungszeitpunkt, die maßgebliche Versorgungsordnung (die LO) und die maßgebliche Teilungsregelung (die TR) bezeichnet (zu diesen Anforderungen BGH 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 24). d)Die Bindungswirkung betreffend die Ausgleichwirkung erfasst im Verhältnis von Kläger und Beklagter auch den Wirkungszeitpunkt des Ausgleichs, d.h. hier den 30.06.2016. aa) Unstreitig ist, dass der Kläger von der Beklagten während des laufenden familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung bezogen hat. Dies führt indes nicht automatisch dazu, dass Wirkungszeitpunkt der Teilung unabhängig von den Ausführungen im familiengerichtlichen Beschluss immer erst gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG der Tag ist, der auf die dort normierte Übergangszeit folgt, d.h. hier der 01.12.2022. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich führt dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person grundsätzlich bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird (z.B. BGH 07.09.2011 - XII ZB 546/10, juris Rn. 17 a.E. für die externe Teilung; § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 6 Abs. 2, 3 LO). Davon ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht automatisch und unabhängig von dem familiengerichtlichen Beschluss im Falle des laufenden Betriebsrentenbezugs eine Ausnahme zu machen. Vielmehr hat darüber, d.h. über den Ausgleichszeitpunkt, das Familiengericht auch in einem solchen Fall eine Entscheidung zu treffen. Dies belegt z.B. der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.01.2012, der davon ausgeht, dass der laufende Rentenbezug des Pflichtigen nach dem Ehezeitende nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages auf Seiten der Ausgleichsberechtigten führe, weil der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit sei. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirke auch keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Frankfurt 26.01.2012 - 5 UF 90/00, juris Rn. 24). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist (anders z.B. auch für eine rückstellungsfinanzierte Direktzusage BGH 24.08.2016 - XII ZB 84/13, juris Rn. 15 ff.). Die zitierten Entscheidungen belegen vielmehr, dass diese Frage, d.h. diejenige der etwaigen Verminderung des Barwerts des auszugleichenden Anrechts aufgrund fortlaufender Betriebsrentenzahlungen nach eingetretenem Versorgungsfall eine im familiengerichtlichen Verfahren zu bewertende und entscheidende Frage ist. Zutreffend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Bewertungszeitpunkt und Wirkungszeitpunkt bei der internen Teilung miteinander verknüpft sind. Aus einem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangsläufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die dementsprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert (BGH 01.08.2018 - XII ZB 159/18, juris Rn. 21; BGH 21.11.2018 - XII ZB 315/18, juris Rn. 13). Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird (BGH 21.11.2018 - XII ZB 315/18, juris Rn. 14; BGH 01.08.2018 - XII ZB 159/18, juris Rn. 21). Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über (BGH 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 23). bb) Die Beschlussformel in Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusses des Familiengerichts D. vom 02.09.2022 ist eindeutig. Die Begründung des Anrechts von Frau Sigried Klein zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten nach der LO erfolgt ausdrücklich bezogen auf den 30.06.2016. Damit hat das Familiengericht den Bewertungs- und zugleich den Wirkungszeitpunt der internen Teilung in der Beschlussformel selbst festgelegt. Die Beschlussformel ist auch grundsätzlich für den Inhalt der materiellen Rechtskraft und die Bindungswirkung maßgebend (BGH 24.07.2014 - I ZR 27/13, juris Rn. 19). Aus den Beschlussgründen ergibt sich nichts Anderes. Und selbst wenn man ergänzend - wie der Kläger es tut - die beiden Gutachten der O. Deutschland GmbH berücksichtigen wollte, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Vielmehr hat das Familiengericht zu Beginn des Verfahrens und zum Ende des Verfahrens eine Auskunft über die Ermittlung des Ausgleichswerts nach der LO i.V.m. der TR bei der Beklagten als Versorgungsträgerin der Betriebsrente des Klägers eingeholt. Die beiden Gutachten der O. Deutschland GmbH vom 01.09.2016 und vom 07.03.2022 sind inhaltlich identisch, wie mit den Parteien im Termin erörtert wurde. Es trifft nicht zu, dass das erste Gutachten auf das Ehezeitende und das zweite auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft bezogen wäre. Vielmehr wird in beiden Gutachten der Ausgleichswert bezogen auf das Ehezeitende berechnet. Es ist auch nicht so, dass von dem zu teilenden Versorgungsanrecht des Klägers im zweiten Gutachten die bis dahin bzw. die bis zur erwartenden Rechtskraft geleisteten Betriebsrentenzahlungen abgezogen worden wären. Vielmehr ist der der Berechnung des Ausgleichsanrechts (hälftiger Ehezeitanteil) zu Grunde gelegte Ehezeitanteil der ungekürzten jährlichen Altersrente des Klägers nach der LO als Ausgangswert in beiden Berechnungen identisch (17.498,40 Euro). cc)Die erkennende Kammer kann nunmehr ebenso wenig wie die Beklagte hingehen und den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs im Wege der internen Teilung abweichend von dem Beschluss des Familiengerichts D. neu bestimmen. Stellte man auf den 01.12.2022 ab, müssten sämtliche bis dahin geleisteten Betriebsrentenzahlungen von dem Ehezeitanteil der ungekürzten jährlichen Altersrente des Klägers nach der LO als Ausgangswert abgezogen werden. Dies bedingte aber eine vollständige Neuberechnung des Kapitalwerts als Ausgleichswert zum 01.12.2022 mit der Folge, dass ein anderes Anrecht zu Lasten der Versorgung des Klägers auf dessen damalige Ehefrau übertragen worden wäre (vgl. insoweit BGH 24.08.2016 - XII ZB 84/13, juris Rn. 21 f.). Dies ist nicht Aufgabe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und im Übrigen auch nicht der Rechenweg des Klägers, der lediglich bei gleicher Berechnung den Wirkungszeitpunkt abweichend vom Beschluss des Familiengerichts verschieben möchte. Wenn der Kläger der Ansicht ist, dass ihm die laufenden Betriebsrentenzahlungen auch nach dem Ehezeitende rechtlich bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung zustehen, und diese Zahlungen das ihm noch zustehende Versorgungsanrecht nach der LO vermindern, hätte er dies im familiengerichtlichen Verfahren vortragen bzw. rügen müssen. Dem entspricht, dass nachehezeitliche Veränderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Erstverfahren - und nicht erst in einem Abänderungsverfahren - berücksichtigt werden sollen, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BGH 24.08.2016 - XII ZB 84/13, juris Rn. 15). Genauso liegt es hier, denn der Betriebsrentenbezug des Klägers erfolgte fortlaufend bis zur Entscheidung des Familiengerichts. Dies alles gilt erst Recht, weil das zweite Gutachten der O. Deutschland GmbH nicht von einem reduzierten, sondern von einem ungekürzten zu teilenden Ehezeitanteil des Klägers nach der LO ausging. Richtig ist, dass aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts D. der Versorgungausgleich im konkreten Fall für die Beklagte nicht mehr kostenneutral erfolgte. Sie hat die fortlaufenden Betriebsrentenzahlungen vom 01.07.2016 bis zum 30.11.2022 an den Kläger erbracht. Zugleich ist die Teilung bezogen auf das Ehezeitende am 30.06.2016 erfolgt, ohne dass die von der Beklagten geleisteten Zahlungen (vgl zu der diesbezüglichen Zahlungspflicht des Versorgungsschuldners bis zur Rechtskraft BGH 24.08.2016 - XII ZB 84/13, juris Rn. 19 a.E.) bei der internen Teilung wertmäßig berücksichtigt wurden. Für den Kläger und seine damalige Ehefrau ist letztlich ein nicht um die laufenden Versorgungsbezüge gekürzter Ehezeitanteil des Klägers zum 30.06.2016 geteilt worden. All dies sind aber Folgen der familiengerichtlichen Entscheidung, die nicht nachgelagert im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen Kläger und Beklagter korrigiert werden können, denn dies setzte einen vollständig neuen Versorgungsausgleich voraus. Dem steht die Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung bezogen auf Kapitalwert und Zeitpunkt des übertragenen Anrechts entgegen. e)Aus der vom Kläger angeführten angeblichen Kommunikation während des familiengerichtlichen Verfahrens folgt auch gemäß § 242 BGB nichts Anderes. Aus dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts D. vom 24.03.2022 ergib sich bereits nichts Anderes. Daraus geht nur hervor, dass die Richterin darauf hingewiesen hat, dass auch der Anspruch des Klägers auf die betriebliche Altersversorgung zu teilen ist. Der von den Eheleuten geschlossene Vergleich sieht zudem vor, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen ist. Dass dieser abweichend von einer Beschlussformel der familiengerichtlichen Entscheidung erfolgen soll, ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon und selbständig tragend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in dem Termin am 24.03.2022 gar nicht anwesend war und auch den Vergleich nicht mit abgeschlossen hat. Die vom Kläger behauptete angebliche Auskunft des Herrn H. D. nach Vorliegen des zweiten Gutachtens der O. Deutschland GmbH, aber vor dem Termin vor dem Familiengericht am 24.03.2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst hat der Kläger hier keinen neuen Streitgegenstand einer angeblichen Zusage in das Verfahren eingeführt, denn er spricht in der Berufungsbegründung selbst davon, dass er um eine Auskunft - zunächst beim Bochumer Verband und dann bei der Beklagten - ersucht hat. Darauf hat die Kammer im Termin hingewiesen. Es kann dahinstehen, ob die angebliche Auskunft des Herrn D., dass seine Ruhegeldleistung sich nach rechtskräftiger Scheidung von derzeit 1.554,40 Euro um den Kürzungsbetrag von 735,15 Euro reduziert auf dann 819,25 Euro reduzieren, überhaupt geeignet ist, die eindeutige und nachfolgende Beschlussformel zu 2 Abs. 5 des Beschlusses des Familiengerichts D. vom 02.09.2022 anders als nach ihrem eindeutigen Inhalt im Verhältnis zur Beklagten zu verstehen. Der Kläger ist für den Inhalt der von ihm behaupteten und von der Beklagten bestrittenen und mit einem eigenen Beweisantritt hinterlegten Auskunft beweisfällig geblieben. Er hat selbst keinen Beweis angetreten. Dabei ist er auch nach dem Hinweis der Kammer im Termin am 21.08.2024 auf den fehlenden eigenen Beweisantritt geblieben. Darauf, ob ggfs. die ehemalige Ehefrau des Klägers einen höheren Betriebsrentenanspruch gegenüber der Beklagten hat, d.h. wie vom Kläger gerügt Anpassungen durchsetzen kann, kam es in diesem Verfahren nicht an. f)Ausgehend von diesen Grundsätzen ergab sich für den Kläger am 30.06.2016 ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 1.458,20 Euro brutto, der zu diesem Zeitpunkt um 735,15 Euro brutto zu kürzen war. Es verblieb damit zum 01.07.2016 ein Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 723,05 Euro brutto. Dieser war rechnerisch wie in dem Schreiben des Bochumer Verbands vom 28.10.2022 dargelegt zum 01.01.2018 um 3,66 % und zum 01.01.2021 um weitere 2,83 % zu erhöhen. Die (Ab-)rundung auf den jeweiligen Zehn-Cent-Betrag nach erfolgter Anpassung hat ihre Grundlage in den Beschlüssen des Bochumer Verbands. Richtig ist, dass die Anpassungen selbst nicht Streitgegenstand sind. Gleichwohl hatte die Kammer den zutreffenden Rechenweg auf der Grundlage der Beschlüsse des Bochumer Verbands einschließlich der Rundungsregeln bei der Berechnung der hier streitigen Betriebsrente des Klägers nachzuvollziehen. Bei dem zutreffenden Rechenweg der Beklagten zu den Anpassungen ergibt sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch für den hier streitigen Zeitraum in Höhe von 770,70 Euro brutto. Diesen Betriebsrentenanspruch erfüllt die Beklagte. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die in Frage gestellte Rechtskraft von familiengerichtlichen Entscheidungen über einen Versorgungausgleich und deren Bindungswirkung für nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren über Betriebsrentenansprüche zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt Putzier Ruberg