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Leitsatz

XII ZB 159/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010818BXIIZB159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010818BXIIZB159.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159/18 vom 1. August 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10; FamFG § 9 Abs. 3; HGB § 54 Abs. 2 a) In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmäch- tigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen. b) Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des An- rechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775). BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge- richts Braunschweig vom 2. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 € Gründe: I. Auf den am 28. Dezember 2016 zugestellten Antrag hat das Familienge- richt die am 21. Juli 1982 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1982 bis 30. November 2016; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehe- mann Anrechte aus verschiedenen Bausteinen der betrieblichen Versorgung bei der Volkswagen AG (Beteiligte zu 1), aus denen er bereits seit dem 1. Feb- ruar 2004 laufende Rente bezieht. Die Beteiligte zu 1 hat die bei ihr jeweils be- 1 - 3 - gründeten jährlichen Rentenansprüche gemäß den ihrer letzten Handelsbilanz zugrundegelegten Bewertungsgrundsätzen, jedoch mit dem auf das voraus- sichtliche Rechtskraftdatum (31. Juli 2017) prognostizierten Rechnungszins, jeweils in einen Kapitalwert umgerechnet. Für die "Grundversorgung" hat sie danach einen Ehezeitanteil als Kapitalwert von 131.930,60 € angegeben und - nach Abzug von 3.957,92 € Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 63.986,34 € vorgeschlagen, für die "Zusatzversorgung I" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 3.011,08 € und - nach Abzug von 90,33 € Teilungskosten - ei- nen Ausgleichswert von 1.460,38 € sowie für die "ATZ Ausgleichsrente" einen ehezeitlichen Kapitalwert von 11.096,60 € und - nach Abzug von 332,90 € Tei- lungskosten - einen Ausgleichswert von 5.381,85 €, jeweils bezogen auf den 31. August 2017 als das voraussichtliche Rechtskraftdatum. Das Familiengericht hat die Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche- rung wie vorgeschlagen intern geteilt. Das vom Ehemann in der betrieblichen "Grundversorgung" und in der "ATZ Ausgleichsrente" erworbene Anrecht hat es mit den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswerten, jedoch bezogen auf den 30. November 2016 als das Ehezeitende, intern geteilt. Hin- sichtlich des in der "Zusatzversorgung I" erworbenen Anrechts hat es angeord- net, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibt. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiter verfolgt hat, dass die Teilung der "Grundversorgung" und der "ATZ Ausgleichsrente" mit den angegebenen Ausgleichswerten bezogen auf den Bewertungsstichtag am 31. August 2017 als dem voraussichtlichen Rechts- kraftdatum geteilt würden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurück- gewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betei- ligten zu 1. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan- desgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung von Versorgungsanrechten sei das Ende der Ehezeit. Auf diesen Zeitpunkt sei die Teilung in der Tenorierung zu beziehen. Eine Grundlage für eine davon abweichende Tenorierung ergebe sich auch bei laufendem Rentenbezug nicht. Die laufende Veränderung der Bewertungsfaktoren in der Leistungs- phase stelle nämlich keine auf den Ehezeitanteil rückwirkende Veränderung dar, weshalb es auch bei laufendem Rentenbezug grundsätzlich bei der Bewer- tung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG mit dem Ende der Ehezeit als maß- geblichem Bewertungszeitpunkt verbleibe. Folgerichtig könne auch in die Teno- rierung nur das Ehezeitende als Bezugspunkt aufgenommen werden. Es be- deute auch keinen Widerspruch, wenn bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt werde, dass der Versorgungsträger einen mit Zeitablauf geringer werdenden Betrag zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtung vor- halte, und andererseits sichergestellt werde, dass ab dem Zeitpunkt, auf den die Teilung bezogen werde, für das neu begründete Anrecht des Ausgleichsbe- rechtigten und das Restanrecht des Ausgleichspflichtigen die gleichen Bewer- tungsgrundsätze zugrundegelegt würden. Denn es sei Aufgabe des Versor- gungsträgers sicherzustellen, dass in die Berechnung für den Zeitraum, der zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich liege, nicht Aspekte, die sich auf die Wertentwick- lung auswirkten, doppelt berücksichtigt würden. Es sei nicht erkennbar, weshalb 4 5 6 7 - 5 - bei einer Tenorierung bezogen auf das Ehezeitende eine für den Versorgungs- träger kostenneutrale Teilung des Anrechts nicht mehr gewährleistet sei. Eine doppelte Berücksichtigung von Wertentwicklungsfaktoren sei an keiner Stelle vorgesehen und ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht erkennbar. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde des Versorgungsträgers zulässig eingelegt war. aa) Gemäß § 10 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (§ 9 Abs. 3 FamFG). Diese müssen ein Rechtsmittel allerdings nicht persönlich unterzeichnen, sondern können sich dafür Handlungsbevollmächtig- ter (§ 54 Abs. 1 HGB) bedienen. bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Be- schluss vom 25. August 2017 - 4 UF 146/15 - juris Rn. 24 ff., 33) bedürfen Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers für die Einlegung eines Rechtsmittels keiner besonders erteilten Befugnis zur Prozessführung gemäß § 54 Abs. 2 HGB. Der Grund dafür, dass nach dieser Vorschrift ein Handlungsbevollmäch- tigter zur Prozessführung nur ermächtigt ist, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist, liegt darin, dass selbst Prozesse um kleine Summen Ge- schäftsbeziehungen nachhaltig beschädigen können (MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40). Der Entschluss, sie zu beginnen, ist eine Entscheidung, die sich der Unternehmer üblicherweise selbst vorbehält (Winter GRUR 1978, 233). Aufgrund dieses Gesetzeszwecks beschränkt sich der Anwendungsbe- 8 9 10 11 12 - 6 - reich des § 54 Abs. 2 HGB nach allgemeiner Auffassung auf das kontradiktori- sche Verfahren. Der Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit hingegen ist ande- rer Qualität; er bedarf mangels kontradiktorischen Streitverhältnisses keiner besonderen Vollmacht (BPatGE 19, 156, 157 = BB 1977, 267; BPatG GRUR 1989, 664, 665; MünchKommHGB/Krebs 4. Aufl. § 54 Rn. 40; Staub/Joost HGB 4. Aufl. § 54 Rn. 67; Oetker/Schubert HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 37; Heymann/ Sonnenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34). Geschäftsbeziehungen sind normalerweise nicht gefährdet; das Kostenrisiko ist verhältnismäßig gering (Winter GRUR 1978, 233) und rechtfertigt für sich genommen nicht, die Einle- gung des Rechtsmittels als außerhalb der normalen Tätigkeit eines mit der Be- arbeitung von Versorgungsausgleichssachen beauftragten Handlungsbevoll- mächtigten anzusehen (vgl. BPatG GRUR 1989, 664, 665). Eine dahingehende Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 2 HGB wird auch durch die systematische Auslegung bestätigt. Wo das Handelsgesetzbuch alle gerichtlichen Verfahren bezeichnet, spricht es von "ge- richtlichen Geschäften und Rechtshandlungen", wie etwa in Bezug auf die Pro- kura (vgl. § 49 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz dazu ist der Begriff "Prozessfüh- rung" der engere, der bei Erlass des Handelsgesetzbuchs auf den ordentlichen Zivilprozess beschränkt war. Hätte der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 2 HGB die freiwillige Gerichtsbarkeit erfassen wollen, wäre der Begriff auch hier entspre- chend weit gefasst worden (vgl. Winter GRUR 1978, 233). Auch das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers in einem Versorgungs- ausgleichsverfahren bei der Scheidung liegt außerhalb der Gefährdungslage, der mit dem vorbeschriebenen Gesetzeszweck begegnet werden soll. Das Ver- fahren ist, jedenfalls in Bezug auf den Versorgungsträger, nicht kontradiktorisch angelegt. Weder von einer eventuell notwendigen Rücksichtnahme auf Ge- schäftspartner noch von den Kostenrisiken her ist die Beschwerdeeinlegung 13 14 - 7 - durch den Versorgungsträger von besonderer Bedeutung. Folgerichtig ist es bei den Versorgungsträgern auch nicht üblich, hierüber eine Entscheidung der Ge- schäftsleitung herbeizuführen. Die Rechtsmittelbefugnis des Versorgungsträgers beruht schließlich (auch) darauf, dass er als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft ver- folgt (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 8). Zur Wahrnehmung dieses Interesses kann der Handlungsbevollmächtig- te eines Versorgungsträgers stets auch ohne besondere Vollmacht zur Pro- zessführung Beschwerde in einem Versorgungsausgleichsverfahren einlegen. Hiervon ist der Versorgungsträger einer Direktzusage nicht ausgenom- men, auch wenn er keine Solidargemeinschaft im eigentlichen Sinne vertritt. b) In der Sache hat das Oberlandesgericht hingegen zu Unrecht das auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum ermittelte Deckungskapital mit Bezug und Wirkung auf das Ehezeitende geteilt. aa) Wie der Senat für die Teilung von kapitalgedeckten Anrechten bereits entschieden hat, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leis- tungsphase gesunken ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.). Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwar- tenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen 15 16 17 18 19 - 8 - dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung erge- ben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vor- handenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechts- kraft zu ermitteln. Der Senat hat hierbei eingeräumt, dass darin eine inhaltliche Abwei- chung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt. Er hat das Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts bei laufendem Rentenbezug aus einer kapitalge- deckten Versorgung aber als unvermeidlich angesehen, weil der Versorgungs- ausgleich entfallen muss, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55). bb) Aus dem Hinausschieben des Bewertungszeitpunkts folgt zwangs- läufig auch ein Hinausschieben des Wirkungszeitpunkts für die Umsetzung der internen Teilung. Der reduzierte Ausgleichswert bildet die Teilung nämlich nur dann sachgerecht ab, wenn er mit zeitgleicher Wirkung in ein zugunsten des Ausgleichsberechtigten neu zu begründendes Anrecht sowie in die dement- sprechende Kürzung des beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anrechts umgesetzt wird. Andernfalls würde die bei der Berechnung des Ausgleichswerts bereits berücksichtigte Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und hinausgeschobenem Bewertungszeitpunkt durch eine zweite Dynamik nach Vollzug der (auf das Ehezeitende bezogenen) Umsetzung der Entscheidung überlagert. 20 21 - 9 - Diesem Wirkzusammenhang ist bei der Tenorierung dadurch Rechnung zu tragen, dass die interne Teilung des Anrechts mit Bezug auf das Datum der zugrundeliegenden Wertbemessung ausgesprochen wird. cc) Diese für die interne Teilung zwingende Verfahrensweise hat gleich- wohl nicht zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit in den hier relevanten Fällen vollständig aufgegeben wird. Deshalb bleibt es in bestimmten Fällen der externen Teilung dabei, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Be- gründung des neuen Anrechts auch bei der Wertermittlung auf einen entschei- dungsnahen Stichtag weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist. Dadurch kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung grundsätzlich durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleistet wird, wenn - wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Ausgangsversorgung - der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapital- betrag nicht zu verzinsen ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 35). Auf die Kürzung des bei dem Aus- gleichspflichtigen verbleibenden Anrechts wirkt sich dies nicht aus, da diese wie bei der internen Teilung bezogen auf den Umsetzungszeitpunkt erfolgt. Das gilt allerdings nicht bei anderen Zielversorgungen, deren Trägern es nicht zumutbar ist, für den bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zuge- sprochenen Ausgleichsbetrag eine zusätzliche Verzinsung vom Ehezeitende bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen. Regelmäßig sind jedoch sowohl hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts als auch des Bezugsstichtags Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen. Daher beurteilt sich insbesondere die Frage, 22 23 24 - 10 - ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Ver- sorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (vgl. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Dies für sich genommen erfordert indessen im vorliegenden Fall nicht die Bezugnahme auf das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt in der Be- schlussformel (aA Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 125 d). Soweit der Senat in solchen Fällen einen Bezug auf das Ende der Ehezeit in der Be- schlussformel gebilligt hat (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 16), gilt dies jedenfalls im Rahmen der internen Teilung nicht. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Ausgleichs- werte für das neu in Aussicht zu nehmende Beschluss- oder Rechtskraftdatum neu zu berechnen sind und der Senat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 25 - 11 - Bei seiner erneuten Befassung wird das Oberlandesgericht außerdem die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten anhand der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913) zu überprüfen haben. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 28.09.2017 - 20 F 2204/16 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.03.2018 - 2 UF 156/17 - 26