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Beschluss

16 UF 122/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0221.16UF122.24.00
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Leitsätze
1. Ein fondsgebundenes betriebliches Versorgungsanrecht – Direktzusage –, dass im Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung ausgeglichen werden soll, kann nur dann in Fondsanteilen ausgeglichen werden, wenn die entsprechenden Fonds entweder einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB unterliegen oder der Versorgungsträger Internet-Zugang und Zugangscode benennen kann, mithilfe derer der Geldkurs des fondsgebundenen Anrechts taggenau ermittelt werden kann. 2. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Anrecht mit einem Kapitalwert ausgeglichen werden, der zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ermittelt wurde und so die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Roche… GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 15.07.2024, Az. 3 F 2426/23, unter Ziffer 2 Abs. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der Roche… GmbH (Personalnr: …, Direktzusage Vorsorgeplan 2007 - Versorgungsbeiträge AG (arbeitgeberfinanziert, „Basis Rente“) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.525,06 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die Roche… GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 2. Die weitergehende Beschwerde der Roche... GmbH wird zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 15.07.2024, Az. 3 F 2426/23, wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass der Name der weiteren Beteiligten Ziff. 2 zutreffend „Roche… GmbH“ (und nicht „R. GmbH“) lautet. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.590,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fondsgebundenes betriebliches Versorgungsanrecht – Direktzusage –, dass im Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung ausgeglichen werden soll, kann nur dann in Fondsanteilen ausgeglichen werden, wenn die entsprechenden Fonds entweder einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB unterliegen oder der Versorgungsträger Internet-Zugang und Zugangscode benennen kann, mithilfe derer der Geldkurs des fondsgebundenen Anrechts taggenau ermittelt werden kann. 2. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Anrecht mit einem Kapitalwert ausgeglichen werden, der zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ermittelt wurde und so die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt. 1. Auf die Beschwerde der Roche… GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 15.07.2024, Az. 3 F 2426/23, unter Ziffer 2 Abs. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der Roche… GmbH (Personalnr: …, Direktzusage Vorsorgeplan 2007 - Versorgungsbeiträge AG (arbeitgeberfinanziert, „Basis Rente“) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.525,06 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Die Roche… GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 2. Die weitergehende Beschwerde der Roche... GmbH wird zurückgewiesen. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 15.07.2024, Az. 3 F 2426/23, wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass der Name der weiteren Beteiligten Ziff. 2 zutreffend „Roche… GmbH“ (und nicht „R. GmbH“) lautet. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.590,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bezüglich des vom Antragsteller bei der Roche… GmbH auf der Grundlage der Direktzusage Vorsorgeplan 2007 - Versorgungsbeiträge AG (arbeitgeberfinanziert) erworbenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung. Die Beteiligten haben am 08.06.2018 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 01.02.2024 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.06.2018 bis 31.01.2024 haben beide Eheleute Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der A. AG und der Antragsteller zwei Direktzusagen aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Roche... GmbH erworben, nämlich Anrecht gemäß Vorsorgeplan 2007 (arbeitgeberfinanziert, „BasisRente“) und Anrecht gemäß Vorsorgeplan 2007 (arbeitnehmerfinanziert, „BasisRente"). Die Roche... GmbH hat unter dem 22.05.2024 Auskunft über die bei ihr bestehenden Anrechte erteilt und die externe Teilung beider Anrechte beantragt. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Zielversorgungsträger benannt. Mit Verbundbeschluss vom 15.07.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen arbeitgeberfinanzierten Anrechts des Antragstellers bei der Roche... GmbH hat es unter Ziff. 2 Abs. 2 ausgesprochen: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Roche... GmbH (arbeitgeberfinanziert) (Vers. Nr. PN …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.580,73 Euro bei der V., bezogen auf den 31.01.2024, begründet. Die Roche... GmbH (arbeitgeberfinanziert) wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die gesetzlichen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich der weiteren betrieblichen Anrechte der Beteiligten - sowohl des (arbeitnehmerfinanzierten) Anrechts des Antragstellers bei der Roche... GmbH als auch des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. - einen Ausgleich jeweils gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Mit am 01.08.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 31.07.2024 hat die Roche... GmbH Beschwerde gegen den ihr am 19.07.2024 zugestellten Beschluss eingelegt. Sie beantragt, Ziff. 2 Abs. 2 der Beschlussformel aufzuheben und stattdessen wie folgt zu tenorieren: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei Roche... GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin - ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 52,2883 Fondsanteilen des Spezialfonds „Wachstum" und 0,0000 Fondsanteilen des Spezialfonds „Stabilität" im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, - mindestens aber ein Anrecht in Höhe von 2.900,00 Euro (Ausgleichswert für die Mindestleistung) bei der V. nach Maßgabe des Vorsorgeplans 2007 (arbeitgeberfinanziert, „BasisRente"), bezogen auf den 31.01.2024, begründet. Die Roche... GmbH wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der vorstehend genannten Fondsanteile bzw., falls die Mindestleistung auszugleichen ist, den Ausgleichswert der Mindestleistung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, das Gericht habe bei der Tenorierung des Anrechts nicht berücksichtigt, dass es sich um ein fondsgebundenes Anrecht handelt, bei welchem sich der Wert der erdienten Fondsanteile im Laufe des Verfahrens stetig verändere. Das zu teilende Anrecht bestehe aus zwei Komponenten, einer wertpapiergebundenen Komponente und einer Mindestleistung, wobei im Versorgungsfall der höhere Wert gewährt werde. Nach der Rechtsprechung des BGH seien sowohl die Fondsanteile als auch die Mindestleistung zu teilen (BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17). Zu teilen sei daher nicht der korrespondierende Kapitalwert, sondern der vorgeschlagene, aus zwei Komponenten - dem Wert der Fondsanteile und der Mindestleistung - bestehende Ausgleichswert. Zudem sei bei der Tenorierung darauf zu achten, dass der Wert der Fonds im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich sei. Nur auf diese Weise könne die ausgleichsberechtigte Person an Kurssteigerungen partizipieren und werde gleichzeitig auch der Versorgungsträger davor geschützt, dass ein Fondswert als Maßstab herangezogen wird, der im Zeitpunkt der Rechtskraft in dieser Höhe gar nicht mehr vorliegt. Der Versorgungsträger müsse daher den Betrag in Höhe des im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der in der Berechnung ihres Dienstleisters stehenden Fondsanteile, mindestens aber die Garantieleistung an den Zielversorgungsträger zahlen. Hinsichtlich des Anrechts aus der arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung habe das Amtsgericht korrekterweise eine Bagatellprüfung durchgeführt und vom Ausgleich abgesehen. Jedoch sei wiederum der falsche Ausgleichswert - nämlich der korrespondierende Kapitalwert - in der Begründung aufgenommen und die Fonds unberücksichtigt gelassen worden. Für den Fall, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit nicht unterbleiben sollte, würden die Ausführungen zum arbeitgeberfinanzierten Versorgungsanrecht auch für dieses Anrecht gelten. Außerdem sei die Versorgungsausgleichskasse als externer Zielversorgungsträger zwingend am Verfahren zu beteiligen. Schließlich werde um korrekte Bezeichnung des Versorgungsträgers im gesamten Beschluss gebeten. Mit Verfügung vom 07.08.2024 wurde der Roche... GmbH aufgegeben, den Internet-Zugang und den Zugangscode zu benennen, mithilfe derer der Geldkurs des fondsgebundenen Anrechts (Spezialfonds „Wachstum" und Spezialfonds „Stabilität“) taggenau ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - XII ZB 66/21 -, Rn. 6, juris) oder andernfalls - sollte dies nicht möglich sein - eine aktualisierte Auskunft zu dem mit der Beschwerde angegriffenen Anrecht des Antragstellers zu erteilen, weil die Kapitalwerte, die die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegeln, dann durch Einholung aktueller Versorgungsauskünfte zu ermitteln wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, Rn. 26, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22 -, Rn. 35, juris). Mit Schreiben vom 08.01.2025 hat die Roche... GmbH eine aktualisierte Auskunft zu den bei ihr bestehenden Anrechten basierend auf den Fondswerten vom 03.01.2025 eingereicht. Danach beträgt der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts des arbeitgeberfinanzierten Anrechts 6.525,06 € und der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts des arbeitnehmerfinanzierten Anrechts 1.754,27 €. Mit Verfügung vom 29.01.2025 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seiner Entscheidung die Auskunft vom 08.01.2025 zugrunde zu legen und im schriftlichen Verfahren wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden. Entgegenstehende Stellungnahmen sind innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht eingegangen. II. Die Beschwerde der Roche... GmbH ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie führt zur tenorierten Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Die Beschwerde ist zulässig auf das arbeitgeberfinanzierte Anrecht bei der Beschwerdeführerin beschränkt. Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, Rn. 7, juris = FamRZ 2016, 794). Die Beschwerde wurde mit dem Antrag auf einen abtrennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt, nämlich auf das arbeitgeberfinanzierte Anrecht des Antragstellers bei der Roche... GmbH (Vers. Nr. …; Direktzusage Vorsorgeplan 2007 - Versorgungsbeiträge AG (arbeitgeberfinanziert) „BasisRente“). Nur insoweit wurde eine Abänderung beantragt. Ausführungen hinsichtlich des Anrechts aus der arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung wurden nur für den Fall gemacht, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit nicht unterbleiben sollte. Jedoch unterliegt die Entscheidung in Bezug auf das arbeitnehmerfinanzierte Anrecht ohne Beschwerdeangriff nicht der Überprüfung des Senats. Allerdings ist das durch die Teilanfechtung betroffene arbeitgeberfinanzierte Anrecht insgesamt zu überprüfen. Weder ist der Prüfungsgegenstand dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen bestimmte Elemente der Entscheidung richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde regelmäßig auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Das Gericht hat deshalb auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 8, juris). Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn sich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung nur zum Nachteil des beschwerdeführenden Versorgungsträgers auswirken kann (Weber, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 117 Rn. 53). Dies ist indes hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Anrechts nicht der Fall. 2. Das beschwerdegegenständliche Anrecht des Antragstellers bei der Roche... GmbH ist extern zu teilen (1), und zwar in Höhe des in der Auskunft vom 08.01.2025 als Ausgleichswert angegebenen korrespondierenden Kapitalwerts (2) zum Bezugszeitpunkt Rechtskraft der Entscheidung (3). Nur dadurch wird die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts in erforderlichem Maße (2 a) und vollstreckbarer Weise (2 b) berücksichtigt. (1) Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG liegen vor. Die Roche... GmbH hat die externe Teilung verlangt. Die Summe der Ausgleichswerte der beiden bei ihr bestehenden Anrechte von 8.279,33 € (= 6.525,06 € + 1.754,27 €) liegt unterhalb der für die den Anrechten zugrunde liegenden Direktzusage maßgeblichen Wertgrenze der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG, denn sie ist geringer als die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI, die sich im Jahr 2024 auf 90.600,00 € belief. (2) Die Teilung ist mit einem Kapitalbetrag und nicht in Fondsanteilen auszusprechen. (a) Zwar ist gesetzlicher Teilungsgegenstand eines fondsgebundenen Anrechts auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 11, FamRZ 2017, 1655). Allerdings erfordert § 14 Abs. 4 VersAusglG die Umrechnung in einen Ausgleichswert als Kapitalbetrag, den das Gericht dann gem. § 222 Abs. 3 FamFG in der Endentscheidung festsetzt. Mit einem zweiten Ausspruch wird festgelegt, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu bezahlen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 13, FamRZ 2017, 1655; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2021 - 11 UF 1171/20 - Rn. 13, juris). Der BGH hat – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner vorangegangenen Rechtsprechung – klargestellt, dass der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts bei der Ermittlung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 17 ff., FamRZ 2017, 1655; BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, Rn. 16, juris). Andernfalls wäre eine Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik im Sinne der Halbteilung nicht möglich. Es ergäbe sich vielmehr die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist, während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 22 ff., FamRZ 2017, 1655). Die Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklungen kann indes bei einem fondsgebundenen Anrecht nicht durch die Anordnung der Verzinsung des Ausgleichswertes geschehen, da fondsgebundenen Anrechten aus einer betrieblichen Altersvorsorge keine von vorneherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt, die durch die Anordnung einer Verzinsungspflicht abgebildet werden könnte (BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 552/12 - Rn. 13, FamRZ 2013, 1635). Um die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung dennoch zu berücksichtigen, muss sich für eine Teilung fondsgebundener Anrechten unter Angabe der Fondsanteile der Kurswert hinreichend bestimmt für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung angeben lassen. (b) Die Festsetzung eines zu zahlenden Kapitalbetrags gem. §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags. Denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages soll Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen (BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 38, juris m.w.N.). Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 28, FamRZ 2017, 1655). Es genügt für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 11, juris). Ausreichend bestimmt ist ein Betrag auch dann festgesetzt, wenn die den Versorgungszusagen zugrundeliegenden Fonds aufgrund einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 29, FamRZ 2017, 1655) oder er sich jedenfalls aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 14, juris). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben unterliegt, die aus der Entscheidung selbst nicht konkret bestimmbar sind, sondern vom Vollstreckungsorgan nur durch eine ergänzende Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können (BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 13, juris). Gemessen daran verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz bei der externen Teilung eine „offene Formulierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen bzw. Ermittlungen selbst festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - XII ZB 84/13 - Rn. 40, juris; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 27, FamRZ 2017, 1655; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22 - Rn. 34, juris; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 06.01.2025), § 14 Rn. 51). (c) Nach diesen Maßstäben fehlt es für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Formulierung an der Offenkundigkeit des Rücknahmepreises und damit der notwendigen Bestimmtheit des zu zahlenden Ausgleichswerts der Fondsanteile im Zeitpunkt der Rechtskraft. Aus Mitteilungen der Roche... GmbH in vorangegangenen Beschwerdeverfahren ist bekannt, dass es sich bei den den Versorgungszusagen zugrundeliegenden Fonds nicht um gem. § 170 KAGB veröffentlichte Fonds handelt. Dass eine taggenaue Mitteilung des Kurswertes möglich wäre, weil die zuständige Kapitalverwaltungsgesellschaft U. GmbH den Parteien taggenaue Kurswerte zur Verfügung stelle und diese auch täglich ihrem Gutachter melde, macht den zu zahlenden Betrag zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt genug, weil es zusätzlich zum Titel einer ergänzenden Auskunft eines Dritten bedarf. Der Ausgleichswert ist weder durch die Einschränkung „nach Maßgabe des Vorsorgeplans 2007 (arbeitgeberfinanziert, „BasisRente")“ noch durch die Verpflichtung, „einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der [...] Fondsanteile [...] an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen“ betragsmäßig festgelegt. Er lässt sich auch nicht ohne weiteres anhand des angefochtenen Beschlusses bzw. anhand offenkundiger Umstände errechnen. (d) Ist es - wie vorliegend - nicht möglich, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf der Grundlage von Fondsanteilen in vollstreckbarer Weise abstrakt anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, Rn. 26, juris; so auch OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2023 - 21 UF 687/22 -, Rn. 9, juris). Entsprechend hat der Senat eine aktualisierte Auskunft der Beschwerdeführerin eingeholt und den in der Auskunft der Roche... GmbH vom 08.01.2025 mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 6.525,06 € für das arbeitgeberfinanzierte Anrecht zugrunde gelegt. Dieser entspricht dem hälftigen Anteil der Fondsanteile, die innerhalb der Ehezeit unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Entwicklungen erworben wurden, und liegt zum Stichtag 03.01.2025 über der Mindestleistung. 3. Die Teilung ist nicht bezogen auf das Ehezeitende, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, d.h. auf den Aktualisierungszeitpunkt, durchzuführen (hierzu vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, NZFam 2021, 348 m. Anm. Schwamb; BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - XII ZB 66/21 -, juris; Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 14 VersAusglG, Rn. 18 m.w.N.). Denn eine Bezugnahme auf das Ehezeitende im Tenor bezweckt gerade die Teilhabe an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft (Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 5 VersAusglG, Rn. 4). Dies erfolgt hier aber bereits durch die Zugrundelegung der rechtskraftnah eingeholten Versorgungsauskunft. Hierdurch ist die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gewährleistet. Einer weiteren Dynamisierung bedarf es nicht. In der aktualisierten Auskunft vom 08.01.2025 wird der Ausgleichswert unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Wertentwicklungen zum Stand 03.01.2025 mit insgesamt 6.525,06 € angegeben. Der Senat hat auf dieser Grundlage – nach der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs – frühestmöglich über die Beschwerde entschieden. Eine mit der Wertentwicklung des Anrechts des Antragstellers in dieser Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft verbundene mögliche Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes ist von den Beteiligten hinzunehmen. Das aus § 222 Abs. 3 FamFG abzuleitende Gebot, den bei externer Teilung vom abgebenden Versorgungsträger an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrag in vollstreckbarer Weise festzusetzen, lässt sich auf andere Weise nicht erfüllen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2023 - 21 UF 687/22 -, Rn. 12, juris). 4. Einer weiteren Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Insoweit ist die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen. Eine Tenorierung der Mindestleistung erübrigt sich durch den tenorierten Ausgleich des korrespondierenden Kapitalwerts, der die Mindestleistung zum maßgeblichen Bezugszeitpunkt übersteigt. Bei der externen Teilung bedarf es einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung in der Beschlussformel nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 -, Rn. 10, juris = NJW 2013, 869). 5. Der erstinstanzliche Beschluss war darüber hinaus in den Gründen gem. § 42 FamFG zu berichtigen, soweit in diesen die Beschwerdeführerin unzutreffend als „R. GmbH“ bezeichnet wurde. Es handelt sich um offensichtliche Schreibfehler bedingt durch fehlerhafte Dativbildung durch das verwendete Computerprogramm, wie sich bereits aus einem Vergleich mit den im Rubrum und den weiter im Tenor angegebenen Daten ergibt. Nach Einlegung eines Rechtsmittels ist die Sache dem Beschwerdegericht angefallen, so dass dieses eine Berichtigung vornehmen kann (BGH, Beschluss vom 09.02.1989 - V ZB 25/88 -, Rn. 13, juris = NJW 1989, 1281; Abramenko in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 42 FamFG, Rn. 16). 6. Der Senat konnte gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung nicht zu erwarten ist. Die Beteiligung der Versorgungsausgleichskasse wurde nachgeholt. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Eine Korrektur dieses Ergebnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG ist nicht angezeigt. Insbesondere besteht keine Veranlassung, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten rechtfertigen die vorliegenden Umstände keine Abweichung von dem in den §§ 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG normierten Grundsatz, wonach die Beteiligten für ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst aufzukommen haben. 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Ausgehend von dem in erster Instanz festgestellten dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute von 15.900,00 € errechnet sich danach bei einem beschwerdegegenständlichen Anrecht der festgesetzte Verfahrenswert. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.