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Beschluss

20 UF 163/23

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0611.20UF163.23.00
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Leitsätze
1. Hat der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt, kommt gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Zielversorgung nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.(Rn.17) 2. Kann der Ausgleichsberechtigte, weil er dort bei Ehezeitende bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI durch Beitragszahlung keine Anrechte mehr begründen, kann gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG die externe Teilung nicht angeordnet werden.(Rn.18) 3. Ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG durch einzelne Bestimmungen der Teilungsordnung des Versorgungsträgers nicht sichergestellt, können zur Durchführung der internen Teilung mehrere gerichtliche Maßgabenanordnungen erforderlich sein.(Rn.21)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der U. GmbH und der U. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 28.08.2023, Az. 6 F 135/22, in Ziffer 2 Absatz 5 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. GmbH (Vers. Nr. 59452722) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5620,06 €, bezogen auf den 01.03.2024, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der U. GmbH für private Altersvorsorgeverträge - U.P.- Rente/4P1 und U.P.-Rente Select (Riester-Rente), Stand: Januar 2021 -, jedoch hinsichtlich a) Ziffer 5 der Teilungsordnung mit der Maßgabe, dass eine Abweichung vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsbetrag unzulässig ist, b) Ziffer 7 i.V.m. Ziffer 3.1 der Teilungsanordnung mit der Maßgabe, dass - der Durchführung der internen Teilung nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsberechtigte keinen Altersvorsorgevertrag bei der U. GmbH abschließt bzw. kein Depot eröffnet, - im Falle der Eröffnung eines entsprechenden Altersvorsorgevertrages eine Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren nicht eingehalten werden muss, - für das übertragene Anrecht die allgemeinen tariflichen Merkmale sowie die Vertragsbedingungen und Sonderbedingungen des ausgeglichenen Anrechts entsprechend anzuwenden sind. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt, kommt gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG als Zielversorgung nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.(Rn.17) 2. Kann der Ausgleichsberechtigte, weil er dort bei Ehezeitende bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI durch Beitragszahlung keine Anrechte mehr begründen, kann gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG die externe Teilung nicht angeordnet werden.(Rn.18) 3. Ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG durch einzelne Bestimmungen der Teilungsordnung des Versorgungsträgers nicht sichergestellt, können zur Durchführung der internen Teilung mehrere gerichtliche Maßgabenanordnungen erforderlich sein.(Rn.21) 1. Auf die Beschwerden der U. GmbH und der U. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 28.08.2023, Az. 6 F 135/22, in Ziffer 2 Absatz 5 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. GmbH (Vers. Nr. 59452722) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5620,06 €, bezogen auf den 01.03.2024, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der U. GmbH für private Altersvorsorgeverträge - U.P.- Rente/4P1 und U.P.-Rente Select (Riester-Rente), Stand: Januar 2021 -, jedoch hinsichtlich a) Ziffer 5 der Teilungsordnung mit der Maßgabe, dass eine Abweichung vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsbetrag unzulässig ist, b) Ziffer 7 i.V.m. Ziffer 3.1 der Teilungsanordnung mit der Maßgabe, dass - der Durchführung der internen Teilung nicht entgegensteht, dass der Ausgleichsberechtigte keinen Altersvorsorgevertrag bei der U. GmbH abschließt bzw. kein Depot eröffnet, - im Falle der Eröffnung eines entsprechenden Altersvorsorgevertrages eine Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren nicht eingehalten werden muss, - für das übertragene Anrecht die allgemeinen tariflichen Merkmale sowie die Vertragsbedingungen und Sonderbedingungen des ausgeglichenen Anrechts entsprechend anzuwenden sind. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Der am ...1954 geborene Antragsteller und die am ...1955 geborene Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre am 15.02.1985 geschlossene Ehe wurde aufgrund des am 11.11.2022 an die Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrags des Antragstellers mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 28.08.2023 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der Antragsteller hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.02.1985 bis 31.10.2022 Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen erlangt. Die Antragsgegnerin hat Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei dem K. erlangt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag bei der U. GmbH, im Verfahren vertreten durch die U. AG, erlangt. Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.05.2021 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und aus dem privaten Altersvorsorgevertrag. In ihrer Auskunft vom 13.02.2023 wies die U. AG auf diesen Umstand hin und empfahl, von einem Ausgleich des Anrechts abzusehen. Den fiktiven „Ehezeitanteil inklusive aller Entwicklungen bis zum Berechnungszeitpunkt“ (01.02.2023) gab sie i.H.v. 11.457,88 € an und errechnete hieraus einen Ausgleichswert i.H.v. 5728,94 € (As. I/24 f.). Auf Verlangen des Amtsgerichts legte die U. AG mit Schreiben vom 12.07.2023 eine aktualisierte Auskunft bezogen auf den Berechnungszeitpunkt 01.07.2023 vor. Daraus geht ein fiktiver „Ehezeitanteil inklusive aller Entwicklungen bis zum Berechnungszeitpunkt“ i.H.v. 11.227,92 € und ein Ausgleichswert i.H.v. 5613,96 € hervor. Diesen Ausgleichswert hat das Amtsgericht seiner Entscheidung vom 28.08.2023 zugrunde gelegt und die interne Teilung des Anrechts angeordnet. Dagegen wendet sich die U. AG mit der am 26.09.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie trägt vor, die gemäß der Teilungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung der internen Teilung lägen nicht vor. Hiernach sei notwendig, dass ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag für den Ausgleichsberechtigten bestehe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt und könne auch nicht mehr umgesetzt werden, da die Mindestlaufzeit von 20 Jahren nicht mehr eingehalten werden könne. Die U. AG bittet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass „der Versorgungsausgleich keiner internen Teilung unterliegt“. Mit Schreiben vom 20.03.2024 hat die U. AG ergänzend mitgeteilt, Versorgungsträgerin des betroffenen Anrechts sei die U. GmbH. Diese habe die U. AG ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte im Verfahren zu erteilen. Mit gleichem Schreiben hat die U. AG eine auf den Stichtag 01.03.2024 bezogene Auskunft vorgelegt. Danach beträgt der unter Berücksichtigung des laufenden Rentenbezugs ermittelte Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin 11.240,12 € und der vorgeschlagene Ausgleichswert 5620,06 €. Die U. Bank AG beantragt, von einem Ausgleich abzusehen, hilfsweise das Anrecht extern zuteilen. Die Voraussetzungen für eine interne Teilung lägen nicht vor, da die Mindestlaufzeit von 20 Jahren für den zu eröffnenden Vertrag nicht eingehalten werden könne. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Teilung nach § 18 VersAusglG lägen nicht vor. Eine externe Teilung komme ebenfalls nicht in Betracht. Er sei bereits 69 Jahre alt und beziehe Altersrente. Er könne daher keine Anrechte mehr durch Beitragszahlung begründen, weshalb die externe Teilung nach § 14 Abs. 5 VersAusglG ausscheide. Das Anrecht der Antragsgegnerin sei intern zu teilen. Dies habe mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für das neue Anrecht dieselben Vertragsbedingungen gelten, wie für das zu teilende Anrecht der Antragsgegnerin. Die interne Teilung könne auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller bei dem Versorgungsträger einen neuen Versicherungsvertrag abschließe oder ein Depot eröffne. Außerdem könne die Umsetzung der internen Teilung nicht von dem Zeitpunkt der Kenntnis des Versorgungsträgers abhängen, wie in der Teilungsanordnung geregelt. Die Umsetzung müsse vielmehr zu einem durch das Gericht vorgegebenen Zeitpunkt erfolgen. Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 27.11.2023, 20.02.2024 und 13.05.2024 Hinweise erteilt. II. 1. Die Beschwerden der U. AG und der U. GmbH sind zulässig, insbesondere sind sowohl die U. AG als auch die U. GmbH beschwerdebefugt. Die durch die U. AG eingelegte Beschwerde ist einerseits als Rechtsmittel in eigenem Namen erhoben. Insoweit ist sie auch beschwerdebefugt, da sie in der erstinstanzlichen Entscheidung zu Unrecht als Trägerin des Anrechts der Antragsgegnerin aus dem privaten Altersvorsorgevertrag behandelt wird. Die erstinstanzliche Entscheidung verpflichtet die U. AG selbst zur Umsetzung der angeordneten internen Teilung, obwohl das betroffene Anrecht nicht bei ihr, sondern bei der U. GmbH besteht. Hieraus ergibt sich die eigene Beschwerdebefugnis der U. AG. Das von der U. AG eingelegte Rechtsmittel ist zugleich aber - wie mit dem nachfolgenden Schreiben vom 20.03.2024 bestätigt - als Beschwerde auch der U. GmbH auszulegen. Diese ist ausweislich Ziffer 2 der maßgeblichen Teilungsordnung - Stand Januar 2021 - Versorgungsträgerin des Anrechts der Antragsgegnerin und wird als solche im Verfahren durch die U. AG vertreten. Als Versorgungsträgerin des betroffenen Anrechts ist die U. GmbH auch beschwerdebefugt. 2. Die Beschwerden sind nur zum Teil begründet. Ziffer 2 Absatz 5 der erstinstanzlichen Entscheidungsformel ist dahingehend abzuändern, dass neben der Benennung des richtigen Versorgungsträgers die maßgebliche Teilungsordnung konkret zu bezeichnen ist und die Anwendung dieser Teilungsordnung durch einige Anordnungen modifiziert wird. Eine weitergehende Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist nicht veranlasst. a. Versorgungsträgerin des betroffenen Anrechts der Antragsgegnerin ist die U. GmbH. Dies ergibt sich bereits aus der Teilungsordnung, Stand Januar 2021, und wurde zudem im Schreiben der U. AG vom 20.03.2024 explizit bestätigt. Dementsprechend ist die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses zu berichtigen. b. Zu Recht hat das Amtsgericht die interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. GmbH angeordnet. Weder liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Teilung nach § 18 VersAusglG noch für die Durchführung einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG vor. aa. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für den Stichtag Ehezeitende (31.10.2022) maßgebliche Bagatellgrenze beträgt dabei 3948 €. Nach der von der U. AG zuletzt vorgelegten Auskunft beträgt der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin zum Ehezeitende 5792,50 € sowie zu dem vom Senat nachgefragten rechtskraftnahen Zeitpunkt (01.03.2024) 5620,06 € und übersteigt damit die Bagatellgrenze erheblich. Mangels Geringfügigkeit kommt daher ein Absehen von der Teilung nach § 18 VersAusglG nicht in Betracht. bb. Die Anordnung der externen Teilung nach § 14 VersAusglG scheidet ebenfalls aus. Diese ist nur durchzuführen, wenn der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die externe Teilung vereinbaren (Abs. 2 Nr. 1) oder bei einseitigem Verlangen des Versorgungsträgers der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - XII ZB 159/18, NJW 2018, 3176, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13, NJOZ 2017, 714, Rn. 36) bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2% und in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (Abs. 2 Nr. 2). Nachdem der Antragsteller der Durchführung der externen Teilung nicht zugestimmt hat, kann diese vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG angeordnet werden. Diese liegen nicht vor. Zwar übersteigt der zuletzt zum Stichtag Ehezeitende ermittelte Ausgleichsbetrag i.H.v. 5792,50 € (As. II/43) den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG als Kapitalbetrag maßgeblichen Höchstwert in Höhe von 7896 € nicht. Die externe Teilung kann vorliegend gleichwohl nicht angeordnet werden, weil zugunsten des Antragstellers ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann, § 14 Abs. 5 VersAusglG. Maßgeblich sind die Rechtsgrundlagen der Zielversorgung (Grüneberg/Siede, BGB-Kommentar, 83. Auflage 2024, § 14 VersAusglG Rn. 5). Für die gesetzliche Rentenversicherung ist erforderlich, dass die Vollrente dem Berechtigten bewilligt worden ist und dass ein bindender Rentenbescheid vorliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Juni 2014 - II-4 UF 218/13, NJW 2014, 3796). Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts ist auf das Ende der Ehezeit abzustellen; wird die Vollrente erst danach bindend bewilligt, greift § 14 Abs. 5 VersAusglG nicht ein (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 14 Rn. 66). Nachdem der Antragsteller innerhalb der ihm nach § 220 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist bis 15.01.2024 das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, kommt gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Zielversorgungsträger nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht. Der Antragsgegner bezieht vorliegend schon seit dem 01.01.2020 (mithin vor dem Stichtag Ehezeitende) eine Vollrente wegen Alters. Er kann in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. IV SGB VI durch Beitragszahlung (im Wege der externen Teilung) keine Anrechte mehr begründen. Eine externe Teilung scheidet nach alledem aus. Ist eine externe Teilung - wie hier - unzulässig, weil ein Anrecht durch eine Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das auszugleichende Anrecht intern zu teilen ist, § 9 Abs. 2 und 3 VersAusglG (Götsche/Rehbein/Breuers, a.a.O., Rn. 67). Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die interne Teilung des sich bereits in der Auszahlungsphase befindlichen Anrechts der Antragsgegnerin gegebenenfalls zu einer Kleinbetragsrentenabfindung führt, worauf in Ziffer 9 der Teilungsordnung der U. GmbH hingewiesen wird. Denn diese wäre nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 1, S. 1 EStG keine schädliche Verwendung, die die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zulage nach § 93 Abs. 1 EStG zur Folge hätte. c. Der angefochtene Beschluss ist in Ziffer 2 Absatz 5 der Entscheidungsformel dahingehend abzuändern, dass er die konkrete Benennung der maßgeblichen Teilungsordnung des Versorgungsträgers aufweist. Allerdings ist die Anwendung dieser Teilungsordnung durch einige Anordnungen zu modifizieren, denn sie entspricht nicht in allen Punkten den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. aa. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss bei einer internen Teilung von Anrechten aus betrieblicher, privater oder berufsständischer Altersvorsorge die maßgebliche Teilungsordnung des Versorgungsträgers bereits in der Beschlussformel konkret angegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, Rn. 22, juris; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 10 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 68). Dies hat das Amtsgericht nicht beachtet. Der angefochtene Beschluss nimmt lediglich pauschal auf die „Teilungsanordnung des Versorgungsträgers“ Bezug, ohne diese näher zu bezeichnen. bb. Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass durch die interne Teilung nach Maßgabe der Teilungsordnung ein Anrecht mit gleicher Wertentwicklung, gleichem Leistungsspektrum und gleicher Sicherheit entsteht (vgl. hierzu Grüneberg/Siede, BGB, 82. Auflage, 2024, § 11, Rn. 3 ff.). Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der U. GmbH nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die betroffenen Regelungen in der Teilungsordnung sind daher durch entsprechende Maßgabenanordnungen des Gerichts angepasst werden. (1.) Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über den Versorgungsausgleich, ordnet § 11 Abs. 2 VersAusglG an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 VersAusglG geregelten Grundsätze verstoßen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten. Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsprechend anwendbar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20 -, Rn. 11, juris; vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 37 und vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.). Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH, Beschlüsse vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 -, Rn. 37, juris, und vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.). (2.) Durch die Teilungsordnung der U. GmbH wird die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten im Falle der internen Teilung nicht in jeder Hinsicht sichergestellt. (a.) Gemäß Ziffer 5 Absatz 1 der Teilungsordnung „erfolgt die Teilung gemäß dem Teilungsvorschlag unter Zugrundelegung des zum Umsetzungszeitpunkt neu ermittelten Ehezeitanteils. Befindet sich der Vertrag des Ausgleichspflichtigen bereits in der Auszahlungsphase, wird der Teilung der zum Zeitpunkt der Rechtskraft (neu) ermittelte Ehezeitanteil zugrunde gelegt.“ Diese Regelung erlaubt dem Versorgungsträger, von dem gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG gerichtlich festgelegten Ausgleichswert abzuweichen. Dies ist nicht zulässig. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft der Entscheidung durch den Versorgungsträger (vgl. § 224 Abs. 1 FamFG) oder den Zeitpunkt der Umsetzung kommt es insoweit nicht an (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 - 16 UF 1065/22 -, Rn. 25, juris). (b.) Ziffer 7 Abs. 3 der Teilungsanordnung sieht vor, dass für den Ausgleichsberechtigten - falls noch nicht vorhanden - ein neuer Altersvorsorgevertrag mit den jeweils aktuellen Vertragsbedingungen eröffnet wird. Nach Ziffer 3.1 und Ziffer 7 Abs. 4 der Teilungsanordnung ist der Ausgleichsberechtigte verpflichtet, bei der Depoteröffnung mitzuwirken. Wirkt er nicht mit, legt der Versorgungsträger einen Altersvorsorgevertrag der Variante U.P.-Rente Select ohne Todesfallschutz an (Ziffer 3.1 Satz 4). Durch diese Regelungen ist die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an einer vergleichbaren Wertentwicklung, wie sie den allgemeinen Berechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts entspricht, nicht gewährleistet. (c.) Ferner hat die U. AG wiederholt darauf hingewiesen, dass der Altersvorsorgevertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren hat, die für den neu zu eröffnenden Vertrag des Ausgleichsberechtigten vorliegend nicht erfüllt werden könne. Eine solche - vom ausgeglichenen Anrechte abweichende - Vertragslaufzeit für das neu begründete Anrecht des Ausgleichsberechtigten ist ebenfalls nicht zulässig. Durch die interne Teilung entsteht zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht, das sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger ableitet. Es erfolgt jedoch keine Neubegründung eines Altersvorsorgevertrages. Ein bestehendes Anrecht wird lediglich geteilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Juni 2014 - II-4 UF 218/13 -, Rn. 9, juris). Wenn der Altersvorsorgevertrag des Ausgleichspflichtigen die erforderliche Mindestlaufzeit erfüllt, kann daraus im Versorgungsausgleich auch für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht begründet werden. (3.) Vorliegend ist eine Anpassung der betroffenen Regelungen in der Teilungsanordnung der U. GmbH möglich und wie folgt vorzunehmen: Zum einen ist durch entsprechende Maßgabenanordnung sicherzustellen, dass eine Abweichung vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsbetrag nicht stattfindet. Auch die Regelungen in Ziffer 7 i.V.m. Ziffer 3.1 der Teilungsordnung sind dahingehend zu modifizieren, dass die Wertentwicklung für den Ausgleichsberechtigten anhand strukturell vergleichbarer Merkmale erfolgt, wie sie für das zu teilende Anrecht gelten, in dem insbesondere für das übertragene Anrecht vergleichbare Bewertungsparameter und Rechtsgrundlagen wie für die Tarifgeneration des auszugleichenden Anrechts zugrunde gelegt werden (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 27, juris). Schließlich ist durch weitere Maßgabenanordnung sicherzustellen, dass im Falle der Eröffnung eines neuen Altersvorsorgevertrages für den Ausgleichsberechtigten keine Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren eingehalten werden muss. d. Der laufende nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht der Antragsgegnerin ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts zwar das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Eine solche nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende Änderung liegt vor, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine ungekürzte Altersrente aus einer kapitalgedeckten Versorgung bezieht. Die eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des Anrechts durch den Werteverzehr ist grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Eheleute zu verteilen. Dies kann bewirkt werden, indem der Ausgleichswert zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft ermittelt wird (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, juris). Nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft beträgt der bezogen auf den 01.03.2024 ermittelte Ehezeitanteil unter Berücksichtigung des laufenden Rentenbezugs 11.240,12 € und der sich hieraus ergebende Ausgleichsbetrag 5620,06 €. Soweit dieser Betrag geringfügig über dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Bewertungszeitpunkt 01.07.2023 mitgeteilten Ausgleichswert i.H.v. 5613,96 € liegt, ist der Senat nicht daran gehindert, den nach aktueller Marktlage höheren Ausgleichswert zugrunde zu legen. Denn auf das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich bildet das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand. Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Ausgleichsform richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 13 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - XII ZB 337/21 -, Rn. 7, juris). Der Versorgungsausgleich ist daher durch interne Teilung und Übertragung eines Kapitalwerts in Höhe des zuletzt mitgeteilten Ausgleichsbetrages durchzuführen. Dabei ist die interne Teilung nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf den vom Senat angegebenen Bewertungszeitpunkt (01.03.2024) auszusprechen (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 315/18 -, juris; Beschluss vom 01. August 2018 - XII ZB 159/18 -, juris). 4. Die Entscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. Von einer mündlichen Erörterung sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 3, 4 FamFG. Nachdem die erstinstanzliche Entscheidung lediglich aufgrund der Falschbezeichnung des Versorgungsträgers und der unzureichenden Bezeichnung der Teilungsordnung zu berichtigen bzw. abzuändern ist, die Beschwerdeführer jedoch mit ihrem eigentlichen Rechtsschutzziel erfolglos geblieben sind, entspricht es der Billigkeit, ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt nach §§ 40, 50 FamGKG. Das Nettoeinkommen beider Eheleute in drei Monaten beträgt 6.705,00 €. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein (einziges) Anrecht, sodass sich für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenswert in Höhe des Mindestwerts von 1000 € (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) ergibt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 FamFG.