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Entscheidung

IV ZR 17/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210716BIVZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210716BIVZR17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17/16 vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Juli 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge- 1 2 - 3 - schlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den Le- bensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei sowohl formal als auch inhaltlich ord- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Die Übergabe einer gesonderten Verbraucherinfor- mation sei auch unter Berücksichtigung von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. nicht erforderlich. D. VN hätte daher das W iderspruchsrecht inner- halb von einem Monat nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Wide r- spruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. 3 4 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VersR 2002, 1133) abweiche. Diese Frage ist aber geklärt, weil der Senat mit Urteil vom 13. Juli 2016 (IV ZR 541/15) die Rechtsauffassung des Berufungs- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - entschieden, dass d. VN ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des § 10a VAG a.F. die Verbraucherinformation erteilt wurde. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht, wie die Revisi- on meint, die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinfor- mation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Poli- cenbegleitschreiben wird aber im zweiten und dritten Satz darauf hinge- wiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucheri n- formationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissve r- ständlich, welches die Verbraucherinformation ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15). Entgegen der Ansicht der Revision gibt 6 7 8 9 - 5 - auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2001 (VersR 2002, 1133 Rn. 24) keinen Anlass für eine ande- re Beurteilung. Denn dort handelte es sich - anders als hier - nicht um eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von einem Monat erklärte d. VN den Widerspruch nicht. Bedenkenfrei war das Beru- fungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Police n- begleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurtei l vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben we- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzel- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 -42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss im Jahre 2000 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er 2012 die Kün- digung und den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahre- 10 11 - 6 - langen Prämienzahlungen des bereits 2000 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 O 243/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 - 12