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Urteil

X ZR 35/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fluggastrechte-VO begründet allein die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs, nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche Anwaltkosten. • Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO sind die Modalitäten nach nationalem Recht zu beurteilen (Art. 5 Abs. 2 Rom I, Art. 288 AEUV). • Rechtsanwaltskosten für die erstmalige vorgerichtliche Geltendmachung sind nur zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war; genügte das Luftfahrtunternehmen seiner Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO, besteht regelmäßig keine Erstattungspflicht. • Ein Verzugseintritt nach § 286 BGB liegt nicht ohne Mahnung vor; die Ausgleichszahlung ist zwar sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB), doch die Voraussetzungen für Mahnungsentbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei ausreichender Unterrichtung nach Fluggastrechte-VO • Die Fluggastrechte-VO begründet allein die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs, nicht ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche Anwaltkosten. • Für die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO sind die Modalitäten nach nationalem Recht zu beurteilen (Art. 5 Abs. 2 Rom I, Art. 288 AEUV). • Rechtsanwaltskosten für die erstmalige vorgerichtliche Geltendmachung sind nur zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war; genügte das Luftfahrtunternehmen seiner Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO, besteht regelmäßig keine Erstattungspflicht. • Ein Verzugseintritt nach § 286 BGB liegt nicht ohne Mahnung vor; die Ausgleichszahlung ist zwar sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB), doch die Voraussetzungen für Mahnungsentbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Die Klägerin buchte einen Flug bei der Beklagten; die Ankunft verzögerte sich um mehr als drei Stunden. Aufgrund der Verspätung machte die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO in Höhe von 250 € geltend. Vorgerichtlich ließ sie sich durch Rechtsanwälte vertreten und beanspruchte zusätzlich Erstattung der hierfür entstandenen Anwaltsgebühren. Die Beklagte zahlte die Ausgleichsleistung erst nach Anerkenntnis; die Klägerin klagte weiter auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Amtsgericht sprach nur die Ausgleichszahlung zu, Berufung und die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin blieben erfolglos. Streitpunkt vor dem BGH war, ob die Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet ist. • Anwendbares Recht: Die Durchsetzung der nach der Fluggastrechte-VO zustehenden Individualrechte und damit die Frage der Erstattung von Verfolgungskosten sind nach nationalem Recht zu beurteilen; Art. 5 Abs. 2 Rom I und Art. 288 AEUV sind maßgeblich. • Fälligkeit vs. Verzug: Die Verordnung begründet lediglich die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs; § 271 Abs. 1 BGB macht den Anspruch sofort fällig, aber Verzug nach § 286 BGB tritt nicht automatisch ein. • Mahnung und Mahnungsentbehrlichkeit: Die Voraussetzungen für Mahnungsentbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 BGB liegen hier nicht vor; die Ausgleichszahlung ist nicht kalendermäßig bestimmt im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und besondere Umstände für Mahnungsentbehrlichkeit (z. B. Selbstmahnung, besondere Dringlichkeit) sind nicht gegeben. • Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind lediglich solche Anwaltskosten ersatzfähig, die zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO verpflichtet das Luftfahrtunternehmen zur Unterrichtung der Fluggäste, damit diese ihren Ausgleichsanspruch selbst geltend machen können. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO genügt. Deshalb bestand für die Klägerin grundsätzlich keine Notwendigkeit, vorgerichtlich einen Anwalt zu beauftragen, sodass ein Erstattungsanspruch nicht begründet ist. • Vorlage an EuGH nicht erforderlich: Die Ausgestaltung der Durchsetzungsmodalitäten liegt in der nationalen Zuständigkeit; Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO definiert ausreichend das zu gewährleistende Schutzniveau. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beklagte muss die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzen. Begründend entschied der BGH, dass die Fluggastrechte-VO lediglich die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs begründet und nicht ohne weiteres zu Schadensersatzansprüchen für vorgerichtliche Verfolgungskosten führt. Mangels Verzugseintritts nach § 286 BGB und da die Beklagte ihrer Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO genügte, war die Beauftragung eines Anwalts zur erstmaligen Geltendmachung nicht als erforderlich und zweckmäßig anzusehen. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für die Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren, weshalb die Klage insoweit abgewiesen und die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt wurde.