OffeneUrteileSuche
Urteil

155 C 22/22

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2022:0613.155C22.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Forderung auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,51 € zu. Die Beklagte befand zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht im Verzug und auch eine etwaige Verletzung von Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) vermag eine Erstattungspflicht vorliegend nicht zu begründen. Im Einzelnen gilt: 1. Ein Erstattungsanspruch für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs im Sinne von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Zum Zeitpunkt der Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagte (noch) nicht im Verzug mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO. Der Zahlungsanspruch des von einer Annullierung oder einer mindestens dreistündigen Verzögerung seines Fluges betroffenen Fluggastes wird zwar sofort fällig. Gleichwohl tritt Verzug regelmäßig nicht ohne vorausgehende Mahnung ein, falls nicht ausnahmsweise ein Fall des § 286 Abs. 2 BGB vorliegt (Urteil des BGH vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 –, juris, Rn. 12 ff.). Unstreitig hat die Klägerin vor Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten die Beklagte nicht im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gemahnt. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Mahnung im hiesigen Fall ausnahmsweise entbehrlich sein könnte nach § 286 Abs. 2 BGB. 2. Ein Erstattungsanspruch resultiert entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Art. 14 FluggastrecheVO. Hiernach haben Beförderungsunternehmen ihren Fluggästen bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt hiervon ausgehend zwar grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des betroffenen Fluggastes hinsichtlich der von ihm aufgewandten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwendung im Falle einer lückenhaften, unverständlichen oder unklaren Information des Fluggastes durch das ausführende Luftfahrtunternehmen in Betracht (BGH, Urteil vom 25.02.2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 Rn. 22, beck-online). Gleichwohl kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagten in der streitgegenständlichen Fallkonstellation eine derartige Verletzung ihrer Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Denn jedenfalls durch Einschaltung der XY GmbH (siehe Anlage K1) wurde ein etwaiges Informationsdefizit der Klägerin hinsichtlich ihrer Rechte vollständig kompensiert. Vor diesem Hintergrund ist ein Bedarf der Klägerin an abstrakter Rechtsberatung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO in Bezug auf ihre Rechte als von einer Verspätung oder Annullierung betroffener Fluggast zu verneinen. Nach dem Schutzzweck der Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO soll der Fluggast in die Lage versetzt werden, Ausgleichszahlungen in eigener Person, also ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, geltend zu machen (BGH, a.a.O., Rn. 22). Hiervon ausgehend hat die Beklagte auch nur den Schaden zu ersetzen, der dem Fluggast deshalb entsteht, weil er sich vor Geltendmachung seiner Ansprüche stattdessen durch einen Rechtsanwalt beraten lassen musste. Einen derartigen Schaden macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Vielmehr erfolgte die Mandatierung gerade nicht zur Erstberatung über womöglich bestehende Ansprüche, sondern zielgerichtet zu deren Durchsetzung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des von den übereinstimmenden Erledigungserklärungen erfassten Teils der ursprünglichen Klage waren die Kosten vollständig der Beklagten aufzuerlegen, nachdem diese mit Schriftsatz vom 26.04.2022 insoweit die Übernahme der Kosten erklärt hat. Bezüglich der streitigen Nebenforderungen waren die Kosten dagegen gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da insoweit die Beklagte obsiegte. Ausgehend von einem fiktiven Streitwert von 486,51 € aus dem Wert der Hauptsache und der Höhe der nunmehr einzig streitigen Nebenforderung in Höhe der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Gesamtkostenquote. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Streitwert: unter 500,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.