Urteil
2-24 S 129/19, 29 C 658/19 (46)
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1220.2.24S129.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2019, Aktenzeichen 29 C 658/19 (46), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2019, Aktenzeichen 29 C 658/19 (46), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung mit Schreiben vom 15. Januar 2019 aufforderte, für dessen genauen Inhalt auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Klägerin einen Betrag von 750 Euro nach Art. 12 Fluggastrechte-VO entgegenhalten lassen müsse und es im Hinblick auf den Rückflug an einer Leistungsstörung fehle, die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO begründe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin meint im Wesentlichen, dass ein nach § 651f II BGB a.F. geleisteter Ersatzbetrag wegen seines spezifischen Regelungszweckes nicht der Anrechnung des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-VO unterliege. Im Hinblick auf den Rückflug müsse der Klägerin eine weitere Ausgleichszahlung zuerkannt werden, weil die Reiseveranstalterin (………………….) den Beförderungsvertrag gekündigt habe. Die Situation der Kündigung des Reisevertrages sei mit der Situation vergleichbar, dass ein Fluggast von einem tatsächlich durchgeführten Flug auf einen anderen umgebucht werde. Eine solche Umbuchung löse aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ausgleichszahlung aus. Diese müsse somit auch der Klägerin unabhängig davon zugestanden sein, dass sie sich nicht im Zusammenhang mit dem Rückflug am Flugsteig eingefunden habe. Die Klägerin beantragt, 1. das am 9. Mai verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az: 29 C 658/19 (46)) abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 600 Euro seit dem 19. Oktober 2018 sowie einem weiteren Betrag in Höhe von 600 Euro seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der Annullierung des Hinfluges nach Art. 5 I lit. c), 7 I 1 lit. c) Fluggastrechte-VO Zahlung in Höhe von 600 Euro verlangen, insbesondere muss sich die Klägerin nicht von ihrer Reiseveranstalterin erfolgte Zahlungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit entgegenhalten lassen. Die Kammer hält insoweit nämlich an ihrer jüngsten Rechtsprechung fest. Denn Ziel des historischen Gesetzgebers war es, mit der Normierung der Anrechnungsmöglichkeit die Fluggastrechte-VO mit dem nationalen Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht abzustimmen. Der Absatz 1 Satz 2 des Artikels 12 dieser Verordnung beruht auf einer deutschen Initiative (vgl. hierzu im Einzelnen Bollweg, in Staudinger/Keile, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 12 Rn. 3). Durch die dadurch eingeführte Anrechnungsmöglichkeit sollten der schadensersatzrechtliche Ausgleichsgedanke und das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot möglichst weitgehend zur Geltung kommen. Nach Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28.06.2007, NJW 2007, 2695 Rn. 18 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen unterliegen der Entschädigungsanspruch wegen Reisevereitelung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a.F. und der Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO nicht der Anrechnung, weil der Zweck der Entschädigung und der Zweck der Ausgleichsleistung nicht übereinstimmen. Zweck der Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 Fluggastrechte-VO ist, den Schaden ausgleichen, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. Dieser Schaden entsteht sowohl den Fluggästen annullierter Flüge als auch den Fluggästen verspäteter Flüge, wenn diese vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07 – juris). Sinn und Zweck der Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a.F. ist es demgegenüber, dem Reisenden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte “Erfolg” nicht eingetreten ist (BGH RRa 2010, 213, 214). Mit der Vereitelung der Reise steht fest, dass der Reisende den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 –, BGHZ 161, 389-400, Rn. 25). Sinn und Zweck der Ausgleichsleistung und der Entschädigung wegen Reisevereitelung decken sich – anders als bei einer Minderung des Reisepreises wegen einer Flugverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014 – X ZR 126/13 –, Rn. 7, juris) – insoweit nicht. Die Entschädigungsleistung wegen Reisevereitelung kompensiert den entfallenen Nutzen einer Urlaubszeit, während die Ausgleichsleistung die Unannehmlichkeiten eines Zeitverlustes infolge einer Flugannullierung ausgleichen soll. Eine entgangene Urlaubszeit gleicht die Ausgleichsleistung nicht aus. Die Ausgleichsleistung knüpft nicht an dem Zweck an, den der Fluggast mit der Luftbeförderung erreichen möchte. Die Entschädigungsleistung kompensiert entgangene Urlaubsfreuden. Diese werden nicht oder allenfalls mittelbar durch die Unannehmlichkeiten eines Zeitverlustes infolge einer Flugannullierung beeinträchtigt. Eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit dem Rückflug kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Es fehlt an einer von der Fluggastrechte-VO erfassten Leistungsstörung, insbesondere liegt keine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO vor. Hin- und Rückflug im Rahmen einer Pauschalreise stellen nämlich getrennt voneinander zu betrachtende Flüge dar. Deshalb kann von einer auf einem Hinflug auftretenden Leistungsstörung nicht ohne Weiteres auf eine auf dem späteren Rückflug zu erwartenden Leistungsstörung geschlossen werden. In diesem Sinne hat die Beklagte weder erklärt, noch war ihrem Verhalten ein Erklärungswert zu entnehmen, wonach sie zum Ausdruck gebracht hätte, die Klägerin auf dem – unstreitig ausgeführten – Rückflug nicht befördern zu wollen. Damit lag auch keine antizipierte Beförderungsverweigerung vor, die einen Fall der Nichtbeförderung begründen könnte. Inwieweit die Reiseveranstalterin gegenüber der Klägerin zum Ausdruck brachte, sich an den sie verbindenden Reisevertrag nicht mehr gebunden zu fühlen, konnte dahinstehen. Denn einer entsprechenden Erklärung konnte nur Bedeutung im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Reiseveranstalterin zukommen, nicht aber im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Auf Grundlage einer an den Vorschriften der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung konnte schon nicht angenommen werden, dass die Reiseveranstalterin durch ihre Erklärung in ein fremdes Rechtsverhältnis eingreifen wollte und sich die Beklagte damit eine entsprechende Erklärung entgegenhalten lassen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14, NJW 2015, 2181 Rn. 27). Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ausgleichsansprüchen in Fällen von Umbuchungen geboten (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14). Denn in derartigen Fällen ist die Umbuchung gerade dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden. Hier fehlt es aber an einer solchen der Beklagten zuzurechnenden Leistungsstörung. Die Klägerin kann Verzugszinsen erst ab dem 1. Februar 2019 nach §§ 288 I, 286 BGB verlangen, weil die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagte erst mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und einer darin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 31. Januar 2019 mahnte und somit in Schuldnerverzug setzte. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht dargelegt. Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 I BGB i.V.m. Art. 5, Art. 7 Fluggastrechte-VO kann die Klägerin in der tenorierten Höhe verlangen. Die Parteien verbindet auf Grund der durch die Fluggastrechte-VO ausgelösten Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Ausgleichsleistung ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ein sog. materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann nämlich auf einem vertraglichen Anspruch (etwa wie hier gem. § 280 Abs. 1 BGB) oder auch einem deliktischen Anspruch (etwa gem. §§ 823 ff BGB) beruhen. Er setzt lediglich eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus (vgl. BGH, NJW 07, 267). Vorliegend greift § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein. Anerkannt ist, dass § 280 Abs. 1 BGB auch bei der Verletzung von gesetzlichen Schuldverhältnissen eingreift (vgl. nur Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 280, Rn. 9 m.w.N.). Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich zumindest um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015, X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN; Urteil vom 18. Januar 2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056). Die Beklagte verletzte ihre aus diesem Schuldverhältnis folgenden Pflichten. Denn die Beklagte war aufgrund der Annullierung des streitgegenständlichen Hinfluges nach der Fluggastrechte-VO zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Sturgeon/Condor u.a., C-402/07, C-432/07). Dieser Pflicht kam die Beklagte jedenfalls zunächst nicht nach. In Folge dieser von der Beklagten mangels weitergehender Darlegungen zu vertretenden Pflichtverletzung kann die Klägerin Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang verlangen. Dies folgt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Feststellungen, die er jüngst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2019 (X ZR 24/18, X ZR 77/18, X ZR 88/18) getroffen hat. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Allgemeinen erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten, hier des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, NJW 2006, 1065, MDR 2006, 929 Rn. 5; NJW 2011, 3657, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883, beck-online). Von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO scheint auch der Bundesgerichtshof auszugehen (vgl. BGH, Urteil 25.2.2016, Az. ZR 35/15, Rn. 21). Allerdings soll die Beauftragung eines Rechtsanwalts dann nicht erforderlich und zweckmäßig sein, wenn das Luftverkehrsunternehmen seiner Hinweispflicht nach Art. 14 II Fluggastrechte-VO nachgekommen ist. Falls der Fluggast hinreichend klar und verständlich darüber unterrichtet worden ist, dass, unter welchen Voraussetzungen, gegen wen und in welcher Höhe ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist es ihm zuzumuten, den Ausgleichsanspruch selbst – ohne anwaltliche Hilfe – geltend zu machen. Ist das ausführende Luftverkehrsunternehmen dagegen dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen. Als anspruchsbegründender Umstand ist es Sache des Anspruchsstellers, eine solche Hinweispflichtverletzung vorzutragen. Erst wenn dieser behauptet, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil 12.2.2019, Az. X ZR 77/18). Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung der Kammer, wonach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – auch außerhalb des Schuldnerverzuges – bestehen kann, aufrechterhalten bleibt, und lediglich im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2019 dahingehend zu konkretisieren ist, dass der Kläger eine Verletzung der Hinweispflicht des Art. 14 II Fluggastrechte-VO vorzutragen hat, um die Erforderlichkeit der Beauftragung des Anwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruches schlüssig darlegen zu können. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hier im tenorierten Umfang erstattungsfähig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO war erforderlich und zweckmäßig. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Hinweiserteilung nicht nachgekommen. Denn die Klägerin hat eine Hinweispflichtverletzung der Beklagten konkret vorgetragen und damit ihrer primären Darlegungslast entsprochen. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten, weil sie nicht entsprechend ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert zu einer ordnungsgemäßen Hinweiserteilung vorgetragen hat. Im Hinblick auf die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten war von einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Klageforderung auszugehen (600 Euro). Bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 RVG VV), 20 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7200 RVG VV) und Umsatzsteuer in Höhe von 19% ergibt dies einen erstattungsfähigen Betrag von 147,56 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.