In dem Rechtsstreit des Herrn T, F-Straße, Bochum, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O, C-Straße, Bochum, gegen die B2 Airlines, vertr.d. C2, c/o T2 GmbH, C, Hannover, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P, B-Allee, Hannover, hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlun am 09.04.2020 durch die Richterin B für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 („EU-VO Nr. 261/2004“) auf Zahlung einer Entschädigung nebst Zinsen in Anspruch. Der Kläger buchte über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ägypten. In diesem Zusammenhang verfügte er über eine bestätigte Buchung für einen Flug am 06.12.2018, der ursprünglich von der Fluggesellschaft G durchgeführt werden sollte. Aufgrund eines Verstoßes gegen behördliche Auflagen wurde der Fluggesellschaft G jedoch Anfang Dezember 2018 seitens des deutschen Luftfahrtbundesamtes vorläufig der Betrieb an deutschen Flughäfen untersagt und die Lizenz entzogen. Der Reiseveranstalter stellte daher am 05.12.2018 Flugscheine mit der Flugnummer ## #### aus und händigte diese dem Kläger aus. Gemäß dieser Buchungsbestätigung sollte der Kläger am 06.12.2018 von der Beklagten befördert werden, wobei das Endziel um 14:20 Uhr erreicht werden sollte. Tatsächlich erreichte der Kläger das Endziel mit einer über neunstündigen Verspätung um 23:45 Uhr. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei ausführendes Luftfahrtunternehmen des streitgegenständlichen Flugs gewesen. Er ist der Ansicht, ihm stünde eine Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe zu. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Reiseveranstalter habe sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und diese gefragt, ob sie kurzfristig für die gesperrte Fluggesellschaft eintreten könne und den streitgegenständlichen Flug am 06.12.2018 übernehmen könne. Die Beklagte habe eine Übernahme des Fluges in Aussicht gestellt, aber gegenüber dem Reiseveranstalter daraufhin hingewiesen, dass sie für diesen Flug eine Genehmigung durch das Luftfahrtbundesamt benötige und die Antragstellung normalerweise zwei Tage vor dem Abflugtermin erfolgen müsse, so dass sie nicht sicherstellen könne, ob sie den Flug am 06.12.2018 durchführen könne. Die Beklagte habe am 06.12.2018 um 08:30 Uhr die Genehmigung zur Durchführung des streitgegenständlichen Fluges von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh erhalten. Da bis zum Abend des 05.12.2018 jedoch eine Information des Luftfahrtbundesamtes über den durchzuführenden Flug nicht vorgelegen habe, habe sie die Abflugzeit auf 16:00 Uhr geändert. Die Beklagte ist der Ansicht, es habe ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art.5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 vorgelegen. Sie sei lediglich für das gesperrte Luftfahrtunternehmen eingesprungen. Sinn und Zweck der EU-VO Nr. 261/2004 sei es nicht, ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dafür zu bestrafen, dass es für andere Flugunternehmen eintrete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 („EU-VO Nr. 261/2004“) auf Zahlung von 400,00 € nebst Zinsen. Die Beklagte ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 EU-VO Nr. 261/2004 und damit passivlegitimiert. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. b) EU-VO Nr. 261/2004 das Unternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die zugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu einem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition deutlich, dass für den Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.8.2017 – X ZR 101/16 m.w.N.). Entscheidend ist ausschließlich, welches Unternehmen den Flug betreibt, welches die Verantwortung für die Abwicklung des Fluges hat, indem es die Flugsteuerung übernimmt, für den Flug einen der ihm zugeteilten Slots nutzt und insbesondere die Flughafeneinrichtungen sowie das Boden- und Abfertigungspersonal am Flughafen beauftragt und damit am Flughafen unmittelbar die offiziellen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Fluges vorhält(vgl. Hopperdietzel in: BeckOK, Fluggastrechte-VO, 13. Ed. 1.1.2020, Art. 2 Rn. 7). Wird ein Flug sowohl mit der Flugnummer eines bestimmten Luftfahrtunternehmens als auch unter Ausnutzung der von diesem beantragten und diesem zugewiesenen Slots durchgeführt, kann nur dieses als ausführendes Unternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b EU-VO Nr. 261/2004 angesehen werden. Dies ist vorliegend der Fall. Indem die Beklagte nach der Anfrage von Seiten des Reiseveranstalters die Genehmigung für die Ausführung des ursprünglich von der G durchzuführenden Fluges einholte, den Flug sodann mit ihrem IATA-Code versah und den Fluggästen Flugscheine für den Flug ausstellte, wurde sie ausführendes Luftfahrtunternehmen des streitgegenständlichen Fluges und trat gegenüber dem Kläger als solches auch deutlich erkennbar in Erscheinung. Der Flug wurde von der Beklagten auch mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der EU-VO Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Für alle Flüge über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km ist nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) EU-VO Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung von 400,00 € zu gewähren. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v Art. 5 Abs. 3 der EG-VO 261/04. Denn ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist nur dann gegeben, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07). Es muss sich um ein außergewöhnliches Geschehen handeln, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Der Ausschlusstatbestand soll Ereignisse erfassen, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Demgegenüber stellen Gefahren, die typischerweise mit dem Betrieb eines Flugzeugs verbunden sind, regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. X ZR 75/15). Bei dem Umstand, dass bei der kurzfristigen Übernahme eines Fluges nicht rechtzeitig die erforderliche Erlaubnis des Luftfahrtbundesamtes vorliegt und der Flug daher verspätet durchgeführt werden muss, handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts um einen gewöhnlichen, regelmäßig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist und in den Risikobereich der Fluggesellschaft fällt. Insoweit konnte daher auch dahinstehen, ob sich die Übernahme des Fluges durch die Beklagte tatsächlich wie von ihr vorgetragen ereignete, da – unterstellt es war so – jedenfalls kein außergewöhnlicher Umstand dadurch begründet wird. Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements außerhalb des Einwirkungskreises der Fluggesellschaft liegen können und damit einen außergewöhnlichen Umstand begründen können. Vorliegend war jedoch Ursache für die Verspätung letztlich, dass der Beklagten wegen der kurzfristigen Übernahme keine Genehmigung zur planmäßigen Abflugzeit zur Verfügung stand, so dass der Flug nur mit einer erheblichen Verspätung durchgeführt werden konnte. Dies ist jedoch ausschließlich der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2019, Az. 230 C 244/19). Übernimmt eine Fluggesellschaft, wenn auch sehr kurzfristig, einen Flug von einer anderen Fluggesellschaft, und beabsichtigt diesen im Rahmen des geplanten Flugplanes durchzuführen, so obliegt es alleine ihrer betriebsinternen Organisation und ihrem Risiko, sicherzustellen, dass dann auch die erforderliche Fluggenehmigung zur Verfügung steht, um den Flug planmäßig durchführen zu können. Gelingt dies aus Gründen, die der alleinigen Risikosphäre des übernehmenden Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sind, nicht, so kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes berufen. Die kurzfristige Übernahme für ausfallende Fluggesellschaften liegt nicht außerhalb des Gewöhnlichen und ist ein Umstand, der von der Fluggesellschaft beherrschbar ist. Insoweit ist sie nicht gezwungen einen Flug zu übernehmen und die hieraus resultierenden Folgeprobleme einer kurzfristigen Übernahme zu riskieren. Diese Folgeprobleme sind nämlich gerade eben nicht unerwartet, sondern gerade zu erwarten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass die Einholung einer Genehmigung grundsätzlich zwei Tage dauert. Damit hat die Beklagte bei der Übernahme des Fluges bewusst riskiert, nicht rechtzeitig eine Genehmigung zu erhalten. Genau hier liegt der Unterschied zu den Fällen, bei denen Entscheidungen der Flugverkehrsmanagements vorliegen, die durchaus im Einzelfall einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Dies sind zum Beispiel die Fälle, in denen die Abflugslots durch die Flugsicherung reguliert werden, wodurch es dann zu Verspätungen kommt. Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Geschehen, mit dem die Beklagte regelmäßig rechnen und entsprechend bei der Planung des Fluges einkalkulieren musste. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn spätestens seit dem 12.03.2019 ist mit der Zurückweisung der klägerischen Ansprüche Verzug eingetreten. 3. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB. Dem Grunde nach sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten aus Art. 14 EG VO 261/04 verletzt hat. Der BGH hat inzwischen mehrfach entschieden, dass zwar regelmäßig vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Fluggastentschädigungssachen nur bei Verzug des Luftfahrtunternehmens zu erstatten sind und insoweit die Voraussetzungen des § 286 BGB vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bestehen müssen (BGH zuletzt U v. 12.02.2019 - X ZR 24/18, U. v. 25.02.2016 – X ZR 36/15 und X ZR 35/15,). Der BGH hat aber zugleich ausgeführt, dass unabhängig von Verzug ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt, wenn der Fluggast nicht die Informationen nach Art. 14 Abs. 1, 2 EG VO 261/04 erhalten hat. Dieser Auffassung folgt das Gericht. Vorliegend hat die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß informiert. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe beruht auf der unterbliebenen Aufklärung und stellt sich auch im streitgegenständlichen Umfang als erforderlich dar. An der Kausalität der unterbliebenen Informationen für die entstandene Geschäftsgebühr ist vorliegend gegeben. Die unterblieben Information ist der Grund dafür, dass die Fluggäste sich zu einem Anwalt begeben und dort den Rat erhalten hat, den Anwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen zu beauftragen. Der hierauf entfallende Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. III. Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . B