Urteil
17 Sa 71/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0928.17SA71.17.00
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Leitsätze
1. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.(Rn.41)
2. Entscheidend für eine Einbeziehung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG spricht der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck. Die intendierte kostengünstige Gestaltung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten streitet dafür, auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzubeziehen.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 05.05.2017 - 4 Ca 44/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.(Rn.41) 2. Entscheidend für eine Einbeziehung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG spricht der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck. Die intendierte kostengünstige Gestaltung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten streitet dafür, auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzubeziehen.(Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 05.05.2017 - 4 Ca 44/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. 1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ArbGG). 2. Der Berufung fehlt es auch nicht an einer der gesetzlichen Form des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Begründung. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung insbesondere die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Vom Berufungsführer kann eine schlüssige und rechtlich haltbare Begründung zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13; BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15). Nicht ausreichend ist auch, wenn die Berufungsbegründung lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen verweist oder dieses wiederholt (BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11; BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich die Klägerin ausreichend mit den Gründen des Urteils erster Instanz auseinandergesetzt und nicht lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Zwar wiederholt die Klägerin in der Berufungsinstanz überwiegend Vortrag, den sie sinngemäß bereits in erster Instanz gehalten hat. Jedoch argumentiert die Klägerin in der Berufungsinstanz darüber hinaus, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG könne einer Durchsetzung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten allenfalls in erster Instanz, nicht mehr jedoch in der zwischenzeitlich erreichten Berufungsinstanz entgegenstehen. Unabhängig davon, ob dieses Argument eine rechtlich haltbare Begründung darstellt, zeigt die Klägerin damit jedenfalls aus ihrer Sicht auf, dass der Rechtsstreit aus diesem Grunde in zweiter Instanz anders zu beurteilen sei. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vermindere nicht die (vorgerichtliche) Geschäfts-, sondern die Verfahrensgebühr, greift sie damit im Übrigen auch die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, dass auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Erstattung ausgeschlossen seien. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat. Zwar ist aufgrund der Säumnis der Beklagten im Berufungstermin gem. § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzunehmen. Dieses rechtfertigt den Berufungsantrag jedoch nicht, so dass die Berufung zurückzuweisen ist; § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 1. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hätte. Die Klägerin beruft sich insoweit auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB, §§ 280, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB. a) Es ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 – Rn. 21; Witschen/Röleke NJW 2017, 1702, 1703, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert ist oder wenn bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht aufgrund der ersten Anmeldung reguliert wird (BGH 8. November 1994 VI ZR 3/94 – Rn. 11; Witschen/Röleke NJW 2017, 1702, 1703). b) Ausgehend hiervon erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich und zweckmäßig ansehen durfte. Allerdings handelt es sich um einen rechtlich nicht schwierig gelagerten Fall. Aufgrund des von der Beklagten unterzeichneten Schuldanerkenntnisses vom 11. Januar 2017 waren Grund und Höhe des von der Beklagten geschuldeten Schadensersatzes eindeutig geregelt. Andererseits mag die Klägerin zum Zeitpunkt der rechtsanwaltlichen Geltendmachung am 18. Januar 2017 bereits davon ausgegangen sein, dass der Schaden nicht aufgrund einer ersten Anmeldung reguliert werden würde. Hierfür spricht jedenfalls der weitere Geschehensablauf, denn die Beklagte hat auch auf die rechtsanwaltliche Geltendmachung den Schaden nicht ersetzt. Daher ist anzunehmen, dass eine eigene Geltendmachung durch die Klägerin erst recht fruchtlos geblieben wäre. Aus diesem Grunde erscheint es vertretbar, dass die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts von Anfang an für erforderlich halten durfte. 2. Jedenfalls scheitert ein Erstattungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin an § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. a) Nach der Rechtsprechung gelten in Bezug auf die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG folgende Grundsätze: Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft zunächst den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, d.h. denjenigen Anspruch, der sich aus §§ 91 ff. ZPO ergibt (BAG 27. Oktober 2005 – 8AZR 546/03 – Rn. 33; BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 15). Grundsätzlich ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO der Umfang der durch die unterliegende Partei zu erstattenden Kosten. Hiervon macht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Ausnahme im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (BAG 27. Oktober 2014 - 10 AZR 93/14 - Rn. 6; BAG 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 - Rn. 6). Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets dahingehend verstanden worden, dass nicht nur ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, sondern auch ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch ausgeschlossen ist (BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - Rn. 33; BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 16; BAG 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - Rn. 12). Der Normzweck des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist in einer „Verbilligung“ des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens gesehen worden (BAG 27. Oktober 2014 - 10 AZB 93/14 - Rn. 6; BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 8; BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 23). Es soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer aus Kostengründen einen arbeitsgerichtlichen Prozess scheuen (BAG 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt der Ausschluss der Kostenerstattung gem. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 entschieden, dass der Ausschluss der Kostenerstattung auch auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Parteibevollmächtigten zu erstrecken ist, selbst wenn es anschließend überhaupt nicht zu einem Prozess kommt (vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - Rn. 13). Daran hat das Bundesarbeitsgericht auch später festgehalten (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluss der Kostenerstattung für die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 -). b) Die entscheidende Kammer schließt sich der bisherigen Rechtsprechung an, nach der § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ausschließt. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst sind überzeugende Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich machen könnten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20; BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66). bb) Eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung ergibt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfasst sind. (1) Der Wortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG spricht grundsätzlich dafür, auch materiell-rechtliche Ansprüche auf Erstattung von Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten auszuschließen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist jeder Anspruch auf Kostenerstattung unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage und folglich auch ein materiell-rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen (BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 16, 19). Speziell für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus dem Wortlaut jedoch auch Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht erfasst sein könnten. So bezieht sich die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausdrücklich auf „Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs“ und schließt insoweit einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Kostenerstattung aus. Bei „vorgerichtlichen“ Rechtsanwaltskosten spricht der Wortlaut eher dagegen, diese als „in Urteilsverfahren“ zu erstattende Kosten anzusehen (vgl. Witschen/Röleke NJW 2017, 1702, 1703; Schleusener/Kühn NZA 2008, 147, 149 f.). Andererseits steht der Wortlaut der Norm auch nicht eindeutig einer Erstreckung auf vorgerichtliche Kosten entgegen, denn der Wortlaut kann auch dahingehend verstanden werden, dass es um eine Abgrenzung gegenüber den im arbeitsgerichtlichen Verfahren erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten im zweiten Rechtszug geht. (2) Entscheidend für eine Einbeziehung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG spricht der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck. Die intendierte kostengünstige Gestaltung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten streitet dafür, auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzubeziehen. So ist kein Grund dafür ersichtlich, weswegen ein Arbeitnehmer nur dann von den Kosten der Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten durch den Arbeitgeber vollständig befreit sein soll, wenn dieser den Arbeitnehmer sofort verklagt, er jedoch einen Teil der Rechtsanwaltskosten tragen soll, wenn der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig ist (ähnlich bereits BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - Rn. 13: Die anwaltliche Tätigkeit hat einen gleich hohen Wert, ob sie außerprozessual ist oder auch das gerichtliche Verfahren mit umfasst). Hinzu kommt, dass seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG nicht mehr vollständig auf eine im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. Ostermeier NJW 2008, 551). Wird ein Rechtsanwalt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zunächst außergerichtlich und anschließend wegen desselben Gegenstandes im arbeitsgerichtlichen Verfahren tätig, erhöhen sich dadurch die Kosten der Streitigkeit. Das Ziel einer „Verbilligung“ des Rechtsstreits für den unterliegenden Arbeitnehmer und einer Kalkulierbarkeit der Kosten kann nachhaltig nur erreicht werden, wenn auch vorgerichtliche Kosten von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG umfasst sind. Bereits in einer frühen Entscheidung zu außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Vergleiche im gerichtlichen Verfahren leichter zu erzielen sind, wenn die Frage der Erstattung von Anwaltskosten nicht erörtert werden braucht (BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - Rn. 13). Zwar dürfen derartige Fragen der Prozessökonomie nicht überbewertet werden (so auch Witschen/Röleke NJW 2017, 1702, 1704). Es zeigt sich zudem im Berufungsverfahren, dass auch in dieser Instanz Vergleichsverhandlungen trotz der dort notwendigen Erörterung von Kostenfragen erfolgreich geführt werden können. Dennoch ist zu berücksichtigen: Würden vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterworfen, wäre bei Vergleichen erster Instanz die Kostenfrage immer dann zu bedenken, wenn auf einer Seite ein Rechtsanwalt vorgerichtlich tätig war. Dies stünde in einem Spannungsverhältnis zum Sinn des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die Kosten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten niedrig und kalkulierbar zu halten. (3) Auch die Gesetzeshistorie spricht für eine Ausdehnung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die heutige Regelung übernimmt inhaltsgleich die Vorgängervorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953, die wiederum wortgleich einer Bestimmung des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 entspricht. Der Umfang möglicher Kostenerstattung in erster Instanz war zuvor Gegenstand einer mehrjährigen politischen Auseinandersetzung. § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 ist von Anfang an so verstanden worden, dass außergerichtliche Kosten fast niemals erstattet werden (vgl. dazu BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 22 m.w.N). Bei der Novelle des Arbeitsgerichtsgesetzes im Jahre 1979 hat der Gesetzgeber die heutige Regelung inhaltsgleich übernommen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Einbeziehung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten durch die Rechtsprechung (vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 -) bewusst war und er in Kenntnis dessen auf eine Änderung verzichtet hat. (4) Auch die Systematik des Gesetzes steht nicht der Auffassung entgegen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vorprozessuale Rechtsanwaltskosten erfasst. Die Klägerin argumentiert, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG sei im Rahmen der §§ 91 ff. ZPO prozessrechtlich nicht festsetzungsfähig. Zwar müsse verhindert werden, dass ein ausgeschlossener prozessualer Kostenerstattungsanspruch als materiell-rechtlicher Anspruch dennoch durchgesetzt wird. Dies gelte für die Geschäftsgebühr jedoch nicht, weil ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch insoweit ausscheide (vgl. dazu auch Ostermeier NJW 2008, 551, 553 f.). Damit unterstellt die Klägerin allerdings zu Unrecht, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG regele zunächst lediglich den Ausschluss prozessualer Kostenerstattungsansprüche und lediglich indirekt auch deren materiell-rechtlich Durchsetzung. Zwar spricht die Stellung der Norm im Arbeitsgerichtsgesetz dafür, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als unmittelbar das gerichtliche Verfahren betreffende Regelung anzusehen. Allerdings zeigt die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG, nach der Rechtsanwälte auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen haben, dass das Gesetz auch Regelungen enthält, die nicht unmittelbar das gerichtliche Verfahren betreffen (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 20). Auch in der Vergangenheit ist höchstrichterlich aus der Stellung im Arbeitsgerichtsgesetz nicht geschlossen worden, es gehe lediglich um prozessrechtlich festsetzbare Verfahrenskosten und materiell-rechtliche Ansprüche, die an deren Stelle treten. So hat das Bundesarbeitsgericht auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten für nicht erstattungsfähig gehalten, obwohl es anschließend nicht zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen ist (vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 -). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik keine durchgreifende Begründung dafür, dass nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit seiner nicht vollständig anrechenbaren Geschäftsgebühr § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht mehr auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren anzuwenden wäre (so im Ergebnis auch LAG Niedersachsen 15. Mai 2007 - 13 Sa 108/07 - Rn. 27 und LAG Köln 17. September 2007 - 2 Sa 832/07 - Rn. 14). c) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sei auf die erste Instanz beschränkt und stehe daher einer Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der Berufungsinstanz nicht entgegen. Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist nach allgemeiner Ansicht dahingehend zu verstehen, dass sie einer Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die im Berufungsverfahren entstehen, nicht entgegen steht. Dagegen regelt die Vorschrift nicht, dass vor der Berufungsinstanz angefallene Rechtsanwaltskosten nicht in erster, wohl aber in zweiter Instanz mit Erfolg geltend gemacht werden können. III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen. Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Frage, ob § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten ausschließt, mangels Klärungsbedürftigkeit keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG darstellt (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6). Die Klägerin hat gewichtige neue Gesichtspunkte, die für ein anderes Verständnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sprechen, nicht vorgebracht. Die Klägerin begehrt von der Beklagten in der Berufungsinstanz noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 865,00 €. Die Klägerin ist ein Unternehmen des Konzernverbundes der L.-Gruppe, die in Deutschland über 300 Spielcenter betreibt. Die Beklagte war seit 2009 bei der Klägerin als Servicemitarbeiterin und zuletzt auch als Filialverantwortliche für mehrere Spielcenter beschäftigt. Um den Jahreswechsel 2016/2017 öffnete die Beklagte unerlaubt Gewinnspielgeräte der Klägerin in den Spielcentern R. und A. und entnahm hieraus sowie aus diversen Bargeldkassen in R., A-. und S. unerlaubt einen Betrag i.H.v. insgesamt 13.021,53 €. Am 10. Januar 2017, vor der anstehenden nächsten Leerung der Kassen, bei der die Fehlbestände aufgefallen wären, offenbarte sich die Beklagte ihrem Vorgesetzten und unterzeichnete am 11. Januar 2017 ein Schuldanerkenntnis in Höhe der entwendeten Beträge (Anl. K1, Bl. 7 der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zum Schadensausgleich einschließlich Kosten und Zinsen bis zum 27. Januar 2017 auf (Anl. K2, Bl. 8 f. der erstinstanzlichen Akte). Hierdurch fielen eine Geschäftsgebühr sowie eine Auslagenpauschale i.H.v. insgesamt 865,00 € an. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB, §§ 280, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe diesen Anspruch nicht aus. Einer Anwendung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten stehe der eindeutige Gesetzeswortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Gesetzessystematik sowie die gesetzliche Historie entgegen. Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe lediglich eine Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges aus. Es gehe dabei um die Kosten, die durch die Einleitung (Klage) und Führung des Prozesses (gerichtliche Vertretung) in erster Instanz ausgelöst würden. Ein vorgerichtlicher Kostenerstattungsanspruch bleibe davon bereits nach dem Wortlaut der Norm unberührt, denn es handele sich insoweit nicht um Kosten, deren Entstehungsgrund der Rechtsstreit selbst sei. Dies werde besonders deutlich, wenn sich die Partei gerichtlich gar keines Prozessbevollmächtigten bediene, aber mit einer eigenen Schadensersatzklage die Erstattung vorgerichtlicher Kosten eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts fordere. Vorgerichtliche Kosten blieben ebenso von der Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen, wie die Kosten des Berufungsverfahrens, weil Entschädigungsgrund nicht der erstinstanzliche Rechtsstreit sei. Auch der Gesetzeszweck der „Verbilligung“ des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffe nicht die vorgerichtlich bereits entstandenen Kosten. Weiter spreche auch die Gesetzessystematik gegen eine Erweiterung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf vorgerichtliche Kosten. So sei die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon im Rahmen der §§ 91 ff. ZPO prozessrechtlich nicht festsetzungsfähig. Wenn § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahingehend verstanden werde, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf der Basis einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage durchgesetzt werden könne, stehe die Systematik des Gesetzes einer Anwendung immer dann entgegen, wenn bereits kein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe. Auch gesetzeshistorisch habe ein Ausschluss vorgerichtlich entstandener Kosten nie in Rede gestanden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.021,53 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % ab dem 10. Januar 2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 27. Januar 2017 Zinsen auf 13.021,53 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich der gemäß dem Klagantrag zu 1. titulierten Zinsen für denselben Zeitraum zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 865,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2017 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte die gemäß den Klageanträgen zu 1.-3. titulierte Hauptforderung nebst Zinsen sowie die Nebenforderungen aus weiteren Zinsen und Kosten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet. Die Beklagte hat zur Klage weder Stellung genommen, noch ist sie in der Güteverhandlung am 15. Februar 2017 erschienen. Das Arbeitsgericht Ulm hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2017 ein Teil-Versäumnisurteil verkündet, mit dem es den Klageanträgen Ziffer 1,2 und 4 stattgegeben hat. In Bezug auf Klagantrag Ziffer 3 betreffend die vorgerichtlichen Kosten hat das Arbeitsgericht den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und im Verkündungstermin am 5. Mai 2017 die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Ulm im Urteil vom 5. Mai 2017 ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Ersatz vorgerichtlicher Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 27. Oktober 2005 (- 8 AZR 546/03 -) über ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes daran festgehalten, dass § 12a ArbGG nicht lediglich den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe. Gegen das der Klägerin am 10. Mai 2017 zugestellte Urteil hat diese am 18. Mai 2017 Berufung eingelegt, die sie am 10. Juli 2010 begründet hat. Die Klägerin trägt vor, sie wende sich nicht gegen die Erweiterung des Ausschlusses der ansonsten nach §§ 91 ff. ZPO festzusetzenden Kosten auf materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Nach dem Zweck der Norm solle das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren „verbilligt“ werden. Mit dem materiellen-rechtlich begründeten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten habe dieser Normzweck jedoch nichts zu tun. Nachdem der Anwendungsbereich des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf die erste Instanz beschränkt sei, stehe er einer Geltendmachung dieses Anspruchs in der Berufungsinstanz nicht entgegen. Die den Klageanspruch ausmachende Geschäftsgebühr sei auch nicht durch die teilweise Anrechnung auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr erloschen. Nach der Rechtsprechung des BGH vermindere die anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr (BGH 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 - Rn. 6). Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt, das Endurteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 5. Mai 2017 – 4 Ca 44/17 – abzuändern und die Beklagten über den Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Ulm hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 865 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17 Januar 2017 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.