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Urteil

2-24 O 315/20

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0114.2.24O315.20.00
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Tenor
Die Klage wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu, weil der Kläger seine vorgerichtlich tätige Rechtsanwältin zu einem Zeitpunkt mit einer anwaltlichen Tätigkeit beauftragt hat, in der sich die Beklagte mit der Rückzahlung noch nicht in Verzug befunden hat. Aus den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beklagte die gebuchte Reise Ende März abgesagt hat. Aus der als Anlage 3 vorgelegten E-Mail vom 27.3.2020 ist zu entnehmen, dass die Absage der Reise unmittelbar zuvor erklärt wurde. Infolge dessen hat die Beklagte am 28.3.2020 die Reise abgerechnet. Gemäß § 651h Abs. 5 BGB schuldete die Beklagte damit unverzügliche Rückzahlung des Reisepreises, spätestens aber innerhalb 14 Tagen. Die gesetzlich normierte Rückzahlungsfrist von 14 Tagen war aber noch nicht abgelaufen, als der Kläger seine Bevollmächtigte beauftragt hat. Denn diese wandte sich bereits mit Schreiben vom 2.4.2020 an die Beklagte. Selbst wenn § 651h Abs. 5 BGB eine nach dem Kalender bestimmbare Frist i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthält, tritt Verzug erst mit Ablauf dieser Frist ein. Eine bereits vor Ablauf dieser Frist erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts beruht dann nicht kausal auf dem Verzug. Ein Verzug der Beklagten mit der Rückzahlung trat auch nicht mit Erhalt der E-Mail vom 27.3.2020 ein. Mit dieser E-Mail brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er das Angebot auf Verschiebung oder Gutschrift nicht annehmen möchte, sondern Rückzahlung begehrt. Soweit in der E-Mail zugleich eine Mahnung liegt, trat auch hier Verzug erst mit Ablauf einer angemessenen Frist ein. Indem der Kläger durch das Reisebüro unverzügliche Zahlung begehren ließ, kann auch hier Verzug erst nach Ablauf der in § 651h Abs. 5 BGB genannten Frist von 14 Tagen angenommen werden, weil angesichts der besonderen Situation der Corona-Pandemie jedenfalls keine Zahlung zu einem früheren Zeitpunkt erwartet werden durfte. Auch auf dieser Grundlage beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte bereits zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Verzug eingetreten war. Die nachfolgende Tätigkeit der Bevollmächtigten löst keinen weiteren Gebührenanspruch aus, weil die nachfolgenden Schreiben zu der Angelegenheit der vorgerichtlichen Tätigkeit zu rechnen sind, die mit der Beauftragung für das erste vorgerichtliche Schreiben am 2.4.2020 begann. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB, ohne dass es der Voraussetzungen eines Verzuges bedarf. Eine solche Erstattungspflicht von außergerichtlichen Kosten besteht nur dann, wenn in der konkreten Situation die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, NJW 2006, 1065, MDR 2006, 929 Rn. 5; NJW 2011, 3657, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883, beck-online). Die Beauftragung der Bevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Tätigkeit war aber am 2.4.2020 noch nicht erforderlich und zweckmäßig, weil es dem Kläger zumutbar war, noch zuzuwarten, ob die Beklagte ihrer aus § 651h Abs. 5 BGB folgenden Pflicht zur unverzüglichen Rückzahlung nachkommt. Angesichts der auch für den Kläger aus der Berichterstattung in den Medien bekannten Umständen, dass infolge der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Reisen nicht stattfinden können, war es für den Kläger offensichtlich, dass es der Beklagten als Reiseveranstalter nicht gelingen wird, sofort die Ansprüche aller Reisenden zu erfüllen, sondern dass es einen gewissen Zeitraum benötigt, bis alle Ansprüche abgearbeitet werden können. Insofern trat die Notwendigkeit, sich anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung der Ansprüche zu bedienen, jedenfalls nicht vor Ablauf der in § 651h Abs. 5 BGB genannten Frist ein, weshalb die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ablauf dieser Frist nicht erforderlich und zweckmäßig war. Soweit der Kläger mit dem noch streitigen Teil der Klageforderung unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91a Abs. 1 ZPO). Ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit liegt vor. Die Zahlung der Beklagten erfolgte erst nach Eingang der Streitsache beim Streitgericht, weshalb unabhängig von der Geltung der Rechtshängigkeitsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO Rechtshängigkeit jedenfalls mit Eingang der Streitsache beim Streitgericht eingegangen ist (BGH NJW 2009, 1213). Die Streitsache ging beim Landgericht Frankfurt am Main am 14.7.2020 ein, die Zahlung erfolgte am 21.7.2020. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht hier, der Beklagten die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestand ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 651h Abs. 4, 346 BGB, weshalb gemäß § 651h Abs. 5 BGB der Reisepreis spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt zu erstatten war. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wäre die Beklagte in vollem Umfang zu verurteilen gewesen, wenn sie nicht gezahlt hätte. Der Gedanke des § 93 ZPO greift vorliegend nicht. Danach wäre die Kostenlast dem Kläger aufzuerlegen, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und sogleich erfüllt hat. Die Beklagte hat Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, nachdem die Beklagte die Reise storniert hatte. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nunmehr mit der Erstattung des Reisepreises in Verzug. Sie ist unstreitig vom Reisevertrag zurückgetreten. Sie war nach §651h Abs. 5 BGB verpflichtet den Reisepreis unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt an die Klägerin zurückzuzahlen. Trotz der wiederholten Zahlungsaufforderung der Bevollmächtigten des Klägers zahlte die Beklagte nicht. Auch wenn die erste Zahlungsaufforderung noch nicht zu einem Zeitpunkt versandt wurde, in dem sich die Beklagte in Verzug befand, war dies nach Ablauf der in § 651h Abs. 5 BGB genannten Frist und der weiteren Aufforderungsschreiben der Bevollmächtigten nunmehr der Fall. Die Regelung des § 651h Abs. 5 BGB ist eindeutig. Zahlungsschwierigkeiten oder personaltechnische Schwierigkeiten der Beklagten aufgrund der Corona Pandemie haben nicht zur Folge, dass die Beklagte auf unbestimmte Zeit nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Es liegt auch das gemäß § 286 Abs. 4 BGB notwendige Verschulden vor. Obwohl die Beklagte einer Vielzahl von Kunden den Reisepreis rückerstatten muss, gilt der Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner für Geldmangel einzustehen habe. Jedermann hat nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB genauso zugrunde liegt wie der Vorgängerregelung des § 279 BGB aF und das im Übrigen auch aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist, ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, BGHZ 204, 134-144, Rn. 18). Auch die Regelungen der Unmöglichkeit sind auf Geldschulden nicht anwendbar. Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht auf die verzögerten Kreditprogramme der Bundesregierung berufen. Insofern die Beklagte einwendet, dass sie eine Rückerstattung nie verweigert hat, ist dagegen einzuwenden, dass sie sich bei Zahlung bereits seit mehreren Monaten in Verzug befand und sie in diesem Zeitraum auf die Forderung des Klägers nicht durch Zahlung reagiert hat. Selbst wenn die Beklagte einen Gutschein angeboten bzw. die Zahlung in Aussicht gestellt hat, würde sich daran nichts ändern. Die geplante Gesetzesänderung der Bundesregierung, welche eine verpflichtende Gutscheinlösung vorsah, wurde nicht umgesetzt. Art. 240 § 6 EGBGB gibt dem Reisenden die Wahl, zwischen einem Gutschein und der Rückerstattung zu wählen. Nachdem der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12.5.2020 das Angebot eines Gutscheins abgelehnt hatte, war die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass als Rechtsfolge des Rücktritts der Reisepreis zurückzuzahlen ist und kein Recht besteht, statt der Rückzahlung einen Reisegutschein auszustellen. § 651h Abs. 5 BGB ist im Lichte von Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie auszulegen. Nach Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie hat der Reisende im Fall der Beendigung des Pauschalreisevertrages durch den Reiseveranstalter „Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen“. Der Wortlaut des Begriffs „Erstattung“ ist eindeutig und mit Rückzahlung gleichzusetzen. Es ist zu erstatten, was geleistet wurde, nämlich Zahlung und nicht etwas Anderes, was vom Reisenden nicht geleistet wurde. Dies entspricht auch der Rechtsfolge nach erklärtem Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB, wonach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Empfangen hat die Beklagte Geld und keinen Gutschein. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung sind die Kosten in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte wegen der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG unterlegen ist, die sich auf den Streitwert der Hauptsache bezieht, während sie wegen der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage 1 zum RVG obsiegt hat, weil der Klageantrag zu 2., über den mündlich verhandelt wurde, nicht begründet ist. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 entsteht auch dann eine Terminsgebühr, wenn die Parteien einem schriftlichen Verfahren zustimmen. Infolge der einheitlichen Kostenentscheidung ergibt sich hieraus ein Kostenverhältnis von 11 % zu 89 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in der Zeit vom 4.4.2020 bis 11.4.2020 nach Fuerteventura. Der Reisepreis betrug 11.013,00 € und wurde von dem Kläger vollständig bezahlt. Infolge der Corona-Pandemie sagte die Beklagte die Reise ab. In einem Schreiben bot die Beklagte dem Kläger eine Verschiebung der Reise oder eine Gutschrift des Reisepreises für eine spätere Reise an. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 18 – 19 d.A. verwiesen. In einer E-Mail vom 27.3.2020 bat das Reisebüro, über das die Reise gebucht worden war, um eine unverzügliche Rückzahlung des Reisepreises auf ein benanntes Konto des Klägers (Bl. 20 d.A.). Die Beklagte erstellte am 28.3.2020 eine Abrechnung der Reise, die ein Guthaben vom 11.013 € aufwies. Mit Schreiben vom 2.4.2020 forderte die vorgerichtlich beauftragte Rechtsanwältin die Rückzahlung des Reisepreises bis 9.4.2020 (Bl. 21 d.A.). Hierauf antwortete die vorgerichtliche beauftragte Anwaltssozietät der Beklagten mit Schreiben vom 17.4.2020 und bat um Fristverlängerung. Sie werde binnen der nächsten zwei Wochen auf die Angelegenheit zurückkommen (Bl. 22 d.A.). Mit Schreiben vom 7.5.2020 boten die Rechtsanwälte der Beklagten dem Kläger einen Gutschein an, den die Bevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 7.5.2020 ablehnte. Weil kein Geldeingang zu verzeichnen war, forderte die Bevollmächtigte des Klägers erneut unter Fristsetzung bis zum 2.6.2020 Zahlung. Am 24.6.2020 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids, der am 25.6.2020 erlassen und der Beklagten am 30.6.2020 zugestellt wurde. Hiergegen legte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Nach Eingang des weiteren Kostenvorschusses wurde das Verfahren an das Streitgericht abgegeben, wo es am 14.7.2020 einging. Am 21.7.2020 zahlte die Beklagte 11.013,00 € an den Kläger. Dieser erklärte den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. Die Beklagte hat der Erledigung zugestimmt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie sich mit der Rückzahlung in Verzug befunden habe. Sie sei deswegen auch verpflichtet, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie sich mit der Rückzahlung nicht in Verzug befunden habe. Sie habe sich gegen eine Rückzahlung nicht gewandt. Infolge der Corona-Pandemie sei eine Sondersituation eingetreten. Jedenfalls fehle es an einem Vertretenmüssen i.S.d. § 286 Abs. 4 ZPO. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.