Beschluss
VI ZR 204/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliche privat- oder gerichtlich eingeholte Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt oder ohne ausreichende Darlegung eigener Sachkunde auf diese verzichtet.
• Bei fachwissenserforderlichen Fragen darf das Tatrichterliche Urteil nur dann ohne Sachverständigengutachten getroffen werden, wenn das Gericht eigene besondere Sachkunde nachweist und die Parteien hierauf hingewiesen wurden (§ 544 ZPO eröffnende Grundsätze).
• Für die Bejahung eines Mitverschuldens der Geschädigten gilt, dass die beklagte Partei hierfür beweispflichtig ist; zugrunde gelegt werden darf nur, was die Geschädigte vorgetragen oder zu ihrem Nachteil bewiesen ist.
• Wird ein Urteil mit der Begründung getragen, die Klägerin habe sich unfallursächlich verhalten, ohne den privatgutachterlichen Vortrag ausreichend zu würdigen, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Sachverständigenpflicht bei fachlichen Fragen im Haftungsprozess • Die Zulassung der Revision ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliche privat- oder gerichtlich eingeholte Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt oder ohne ausreichende Darlegung eigener Sachkunde auf diese verzichtet. • Bei fachwissenserforderlichen Fragen darf das Tatrichterliche Urteil nur dann ohne Sachverständigengutachten getroffen werden, wenn das Gericht eigene besondere Sachkunde nachweist und die Parteien hierauf hingewiesen wurden (§ 544 ZPO eröffnende Grundsätze). • Für die Bejahung eines Mitverschuldens der Geschädigten gilt, dass die beklagte Partei hierfür beweispflichtig ist; zugrunde gelegt werden darf nur, was die Geschädigte vorgetragen oder zu ihrem Nachteil bewiesen ist. • Wird ein Urteil mit der Begründung getragen, die Klägerin habe sich unfallursächlich verhalten, ohne den privatgutachterlichen Vortrag ausreichend zu würdigen, so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Klägerin führte ihr Dressur- und Reitpferd am rechten Rand eines nur für Land- und Forstwirtschaft freigegebenen Weges; sie selbst ging auf dem Asphalt, das Pferd auf dem Grünstreifen. Der Beklagte zu 2 befuhr denselben Weg mit einem Pkw der bei Beklagter zu 1 versicherten Haftpflichtversicherung und bog nach links zu einem Misthaufen ab. Beim Vorbeifahren oder in dessen Nähe scheute das Pferd, brach aus und verletzte die Klägerin schwer. Die Klägerin verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte privat- und gerichtlich relevante Tatsachen sowie ein Privatgutachten vor und rügt, das Berufungsgericht habe dieses sowie die Frage der Betriebsgefahr und der Position der Klägerin unzureichend gewürdigt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg; das Berufungsurteil verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und die revisionsrechtliche Überprüfung (§ 544 Abs.7 ZPO) gebietet Aufhebung und Zurückverweisung. • Zur Haftung aus Betriebsgefahr (§ 7 Abs.1 StVG, § 115 Abs.1 VVG): Das Berufungsgericht ließ offen, ob der Betrieb des Fahrzeugs kausal für das Scheuen des Pferdes war; zugunsten der Klägerin ist von einer möglichen kausalen Betriebsgefahr auszugehen, sodass die Frage der Haftung weiter aufzuklären ist. • Sachverständigenpflicht: Bei fachlich anspruchsvollen Fragen darf das Gericht nur ohne Sachverständigenbeweis entscheiden, wenn es eigene besondere Sachkunde darlegt und die Parteien zuvor hierauf hingewiesen wurden. Das Berufungsgericht hat dies nicht dargetan und unzulässigerweise auf vermeintliche eigene Fachkenntnis der Vorsitzenden abgestellt. • Würdigung des Privatgutachtens und rechtliches Gehör: Das Berufungsgericht hat das privatgutachterliche Vorbringen der Klägerin, wonach sie sich bei Annäherung des Pkw angemessen verhalten und ihr Pferd so ausgerichtet habe, dass es das Auto erkennen konnte, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Übergehen dieses Vortrags verletzt das rechtliche Gehör. • Beweislast bei Mitverschulden: Für die Annahme eines überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin sind die Beklagten beweispflichtig; nur Sachverhalte, die die Klägerin vorgetragen hat oder die zu ihrem Nachteil bewiesen sind, dürfen zur Grundlage genommen werden. Das Berufungsgericht stützte seine Annahme nicht auf entsprechenden Vortrag oder Beweis und verletzte damit die Klägerin in ihrem Gehörsrecht. • Folge: Mangels tragfähiger Feststellungen zur Position der Klägerin, zur Kausalität der Betriebsgefahr und mangels ordnungsgemäßer Würdigung des Privatgutachtens war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Revisionszulassungsverfahren führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht die Klägerin durch unzureichende Beachtung ihres privatgutachterlichen Vortrags und ohne ausreichende Darlegung eigener Sachkunde verletzt hat. Insbesondere ist die Frage der Haftung aus Betriebsgefahr und eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nicht abschließend geklärt; die Beklagten sind für ein behauptetes Mitverschulden beweispflichtig. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren die Position der Klägerin, die Kausalität des Fahrzeugbetriebs für das Scheuen des Pferdes sowie das vorgelegte Privatgutachten umfassend zu ermitteln und zu würdigen haben. Die Kostenentscheidung über das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde verbleibt ebenfalls der weiteren Entscheidung des Berufungsgerichts.