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Urteil

8 Sa 69/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0721.8Sa69.19.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Dezember 2018 - 7 Ca 424/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Dezember 2018 - 7 Ca 424/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung - ebenso begründet worden. B. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Arbeitsvertrag iSd. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB nF iVm. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 618 Abs. 1 und 3, 253 Abs. 2 BGB. 1. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist der Schuldner, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Ersatzpflichtig kann hiernach auch die Verletzung von Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB bzw. § 618 Abs. 1 BGB sein. § 618 Abs. 1 BGB als spezielle Ausprägung der Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Dienstberechtigten (Arbeitgeber), Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete (Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Bezüglich der Beweislast zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt insbesondere im Falle des § 618 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35; LAG Rheinland-Pfalz 14. Juni 2016 - 8 Sa 535/15 - BeckRS 2016, 130645 Rn. 97; BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 16; BAG 27. Februar 1970 - 1 AZR 258/69 - zu II der Gründe). Hierbei kann ihm eine Erleichterung der Beweisführung nach den Grundsätzen zum Beweis des erstens Anscheins (prima facie) insbesondere hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zugutekommen (dazu Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO Vor § 284 Rn. 29 ff.). Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Beweiserleichterungen, etwa durch analoge Anwendung der Norm zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 287 Rn. 3 aE; demgegenüber aber auch: LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - BeckRS 2017, 142466 Rn. 35). Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es dann Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (so bereits zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002: BAG 8. Juni 1955 - 2 AZR 200/54 - zu V der Gründe). Zu beachten ist schließlich die der gesetzlichen Unfallversicherung korrespondierende Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezüglich aller Personenschäden einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche, die nur dann nicht greift, wenn der Versicherungsfall iSd. §§ 7-9 SGB VII (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) durch den Arbeitgeber mit Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung (Verletzungshandlung) und in Bezug auf die hiernach auftretende Gesundheitsschädigung (Verletzungserfolg) herbeigeführt wurde (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 23, 46 mwN; ferner BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 22 ff. zur Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Die Darlegungs- und Beweislast für das Nicht-Eingreifen der Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, mithin für das Vorliegen des doppelten Vorsatzes auf Seiten des Arbeitgebers, trifft den geschädigten Arbeitnehmer (HessLAG 5. Juli 2018 - 9 Sa 459/17 - BeckRS 2018, 39552 Rn. 37; KassKomm/Ricke 109. EL Mai 2020 SGB VII § 104 Rn. 20 mwN; ferner BAG 28. November 2019 - 8 AZR - 8 AZR 35/19 - Rn. 34). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Berufungskammer die haftungsbegründende Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten und einer Rechtsgutverletzung beim Kläger nicht erkennen. Es fehlt in diesem Zusammenhang auch an nachvollziehbaren Feststellungen des Arbeitsgerichts zum ordnungswidrigen Zustand des Dienstzimmers des Klägers. a) Der notwendige Kausalzusammenhang wurde nicht vom Arbeitsgericht nach dessen Beweisaufnahme für das Berufungsgericht bindend festgestellt. aa) Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts ist zwar hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht lediglich auf Verfahrensfehler beschränkt. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist aber nach der Formulierung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur als Ausnahme ("soweit nicht") vorgesehen. Das Berufungsgericht ist damit im Grundsatz an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden, soweit sie bereits "vollständig und überzeugend" getroffen wurde. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 124). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es somit nicht, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich weiter aus Verfahrensfehlern ergeben, etwa wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - zu II 2 a aa der Gründe). Auch Verfahrensfehler dadurch, dass Tatsachenvortrag der Parteien übergangen wird oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet wurden, können Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (LAG Rheinland-Pfalz 11. Mai 2012 - 9 Sa 676/11 - zu II 2 b der Gründe mwN, BeckRS 2012, 71887). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ergaben sich für die Berufungskammer durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts nach dessen Beweisaufnahme insbesondere deshalb, weil das Arbeitsgericht im Wege des Zeugenbeweises naturwissenschaftliche Fragen beantwortet hat, für die es umfassender sachverständiger Expertise bedarf, ohne offenzulegen, welches Kammermitglied über diese Expertise verfügte und woraus es diese gewonnen hat. (1) In diesem Zusammenhang fiel auf, dass der Kläger bis zur Beweisaufnahme erstinstanzlich nicht dargelegt hatte, in welchem konkreten Umfang und mit welcher konkreten Schimmelart eine Schimmelbelastung der ihm zugewiesenen Büroräume zunächst ab Einstellung mit dem 1. Juli 2017 im 5. Stock, sodann ab 6. September 2017 im 4. Stock bestand (Bl. 3 d.A: „erheblicher Schimmelbefall“ im Büro 5. Stock, Bl. 4 d.A: „Schimmel ... wieder gebildet“ / „aus dem defekten Dach resultierende Schimmelbefall“; Bl. 5 d.A: „Der Schimmel war ... vorhanden“; Bl. 6: Beklagte habe Kenntnis des „hochproblematischen Schimmelbefalls“, Bl. 8 d.A: Verschlimmerung des Krankheitsbilds auch dann noch, als der Kläger das Büro mit dem Schimmel - bestritten - im 5. Stock nach etwa zwei Monaten verlassen hatte; Bl. 12 d.A: „hochgiftige Räumlichkeiten“). Der Kläger hatte erstinstanzlich weder behauptet noch Beweis dafür angeboten, dass sich im Büro im 5. Stock von 1. Juli bis 6. September 2017 oder gar im Büro im 4. Stock der seiner - bestrittenen - Allergie zugrundeliegende Schimmelpilzstamm Alternaria alternata auffinden ließ; er spricht höchst allgemein von „Schimmel“ (vgl. Bl. 12 d.A). Demgegenüber ist es keineswegs so, dass alle Schimmelpilzspezies auch allergene Toxine bilden oder dies kontinuierlich und unabhängig von den jeweiligen Umgebungsbedingungen tun; ein Automatismus besteht insoweit nicht (vgl. Selk/Hankammer NZM 2008, 65, 66). Hierzu hatte auch der Kläger durch seinen erstinstanzlichen Sachvortrag weder die Intensität des Schimmelbefalls (Fläche, Tiefe) noch die Art des Schimmelpilzstamms noch die Konzentration in der Raumluft / Toxizität desselben im maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar dargestellt. Er hatte vielmehr vorgetragen das der - bestrittene - Schimmel an der Tapete im Büro 519 am 21. Juli 2017 (Bl. 3 d.A) von den Handwerkern der Beklagten „herausgeschnitten“ wurde. Selbst wenn man nun noch Materialproben aus dem Jahr 2017 einem Sachverständigen zur Verfügung stellen könnte, damit hieraus das Vorhandensein von Alternaria alternata und die Toxizität der seinerzeitigen (1. Juli - 6. September 2017) Schimmelkonzentration in der Raumluft ermittelt werden kann, bliebe immer noch die Frage, ob die Konzentration in den Büros seinerzeit tatsächlich geeignet war, eine (möglicherweise allergische) Reaktion beim Kläger in Form von Asthma auszulösen. In diesem Fall würde möglicherweise ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zum Nachweis der schimmelbedingten Antikörper (IgE) im Organismus des Klägers und zur Kausalität im übrigen erforderlich, wie bereits vom Kläger mit dem Attest vom 14. November 2017 und ärztlichem Bericht der UKB vom 23. April 2018 (Bl. 72 d.A) substantiiert dargelegt. Diese Frage stellt sich nicht zuletzt deshalb, weil das Asthma des Klägers auch infolge einer bestimmten Vorbelastung oder sonstiger schädlicher Dispositionen außerhalb des Arbeitsplatzes (zB Passivraucher, Kontakt mit Alternaria alternata in anderen Umgebungen) entstanden sein könnte oder auf einer außergewöhnlichen Empfindlichkeit / Immunschwäche des Klägers beruhen könnte. In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass der Kläger eine Chronifizierung seiner asthmatischen Erkrankung nicht etwa nach mehrjähriger Exposition, sondern schon nach nur zwei Monaten im Büro im 5. Stock annimmt, wobei die Beklagte hierzu vorträgt, er habe sich nur an insgesamt 24 Arbeitstagen je nur drei Stunden (Bl. 104 f. d.A) in diesem Büro aufgehalten. Damit dürfte es sich um einen zumindest ungewöhnlichen Verlauf handeln. Einen längeren Aufenthalt im Dienstzimmer hat der Kläger zwar behauptet (32 Arbeitstage mit je fünf Stunden), jedoch ohne Beweisangebot (Bl. 348 d.A). (2) Diese gesamte Problematik hat das ArbG Mainz mit der kurzen Bemerkung auf Seite 9 des Urteils abgehandelt, dass es nach den Schilderungen der Zeugen zur „gräulichen Färbung“ der Tapete im „ersten Arbeitszimmer“ des Klägers im 5. Stock „davon überzeugt gewesen“ sei, dass für die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Oberarztzimmer im 5. Stock (dh vom 1. Juli 2017 bis zum 6. September 2017) eine „gesundheitsschädliche Exposition“ vorgelegen habe. Von welcher täglichen Verweildauer das Arbeitsgericht dabei ausging, blieb ebenso offen wie die Art des so festgestellten „Schimmels“ und die Luftkonzentration der Schimmelsporen bzw. der hiervon abgeleiteten toxischen Stoffe. Ob der so festgestellte „Schimmel“ auch zur Bildung von IgE gegen Alternaria alternata beim Kläger geeignet war, blieb nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts offen. Offen blieb auch, wie das Arbeitsgericht eine toxische Exposition nach dem 21. Juli 2017, dem Entfernen der schimmelbelasteten Tapete, weiter bis zum 6. September 2017 annehmen konnte, wenn es sich zur Bejahung des „Schimmels“ nur auf die grauen Flecken der bereits am 21. Juli 2017 entfernten schimmelhaltigen Tapete stützt (vgl. zur entsprechenden Aussage des Zeugen B.: Bl. 167 d.A). (3) Dabei ist das Arbeitsgericht grds. nach pflichtgemäßem Ermessen frei darin, sachverständige Fragestellungen selbst zu beantworten - hier: gebäudesachverständiges Gutachten zum Vorliegen toxischer Schimmelbildung gerade durch Alternaria alternata in der Zeit vom 1. Juli - 6. September 2017 und sodann pulmologisches Gutachten zur Kausalität gerade dieser Schimmelexposition des Klägers in den Räumen der Beklagten für das (möglicherweise allergische) Asthma des Klägers (insbesondere Antikörperbestimmung im Organismus des Klägers; Ausschließen einer inadäquaten, der Beklagten nicht mehr zurechenbaren Prädisposition bzw. besonders schwachen Konstitution des Klägers). Es muss dann allerdings die Parteien zunächst zu diesem Vorgehen anhören und in den Entscheidungsgründen erkennen lassen, woraus es seine neben der juristischen Fachkompetenz bestehende fachfremde Expertise ableitet (vgl. BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 17; BGH 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14 - Rn. 5; Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO Vor § 402 Rn. 12 mwN). Insoweit war für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, woher das Arbeitsgericht Mainz seine gebäudesachverständige Expertise in Bezug auf den Schimmelbefall, dessen konkrete Art (Alternaria alternata?) und dessen Konzentration bzw. Toxizität im Zeitraum 1. Juli - 6. September 2017 und seine fachmedizinische / pulmologische Expertise in Bezug auf die (Mit-)Ursächlichkeit für das möglicherweise allergische Asthma des Klägers gewonnen hat, der unter Umständen auch an einem außergewöhnlich geschwächten Immunsystem gelitten haben kann. Die Urteilsgründe und auch die Akte im übrigen lassen das nicht erkennen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass jeglicher Schimmel an einer papierenen Wandtapete unabhängig von seiner Art/Konzentration/Toxizität in der Regel schon binnen 21 Kalendertagen bzw. längstens binnen zwei Monaten zu chronischem Asthma führt, gibt es nicht (vgl. BGH 18. April 2007 - VIII ZR 182/06 - Rn. 30 [Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter wegen erheblicher Schimmelbelastung der Wohnung]) und soweit ersichtlich ist auch der Kläger als einziger asthmakrank (ebenfalls bestritten) aus dem Büro im 5. Stock hervorgegangen. Die Berufungskammer verfügt im übrigen nicht über die notwendige gebäudetechnische und medizinische Expertise und wäre insoweit grds. auf mehrere sachverständige Gutachten angewiesen (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 403 Rn. 1). Die Frage der haftungsbegründenden Kausalität ist zwischen den Parteien auch unverändert streitig, wobei die Beklagte darauf verweist, dass die Konzentration der „Schimmelpilzsporen“ ausweislich des Prüfberichts vom 7. Februar 2018 zur Messung vom 25. Januar 2018 höchstens auf dem Niveau der Außenluft gelegen habe und im Dienstzimmer des Klägers im 5. Stock kein Schimmelbefall vorgelegen habe, erst recht nicht im 4. Stock. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nun - im Jahr 2020 - von der Bestellung eines Sachverständigen (§ 404 Abs. 1 ZPO) zur Ermittlung des Raumzustands des Büros 519 im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2017 abgesehen, weil schon nach dem Vortrag des Klägers die vermeintlich schimmelbelastete Tapete kurz nach seiner ersten Beschwerde im Juli 2017 entfernt wurde und deshalb keine unveränderte Tatsachengrundlage für eine sachverständige Bewertung mehr vorhanden ist (vgl. LG Arnsberg 27. März 2007 - 5 S 148/06 - zu II der Gründe, BeckRS 2009, 20322; KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566). Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der derzeitige Zustand noch Rückschlüsse auf den Zustand im Jahr 2017 zuließe. Davon ging auch die Kammer nicht aus, denn es ist naheliegend, dass die Kontaminationen der Luft durch derartige Schadstoffe ständigen Veränderungen unterliegen, zumal das Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk ein langfristiger Vorgang ist, der sich steigern, der aber auch nachlassen kann und häufig von der Witterung abhängig ist (KG Berlin 11. August 2003 - 8 U 124/02 - zu I der Gründe, BeckRS 2003, 30325566; vgl. auch Selk/Hankammer NZM 2008, 65, 66). aa) Auch der weitere klägerseits angebotene Zeugenbeweis, wonach das Büro des Klägers „zu diesem Zeitpunkt mit gesundheitsschädlichem Schimmel befallen“ gewesen sei (Bl. 125 d.A - Beweis: Herr B., Prof. Dr. S.; Bl. 347 d.A: Prof. Dr. S.), war unergiebig, denn Aussagen zu Art und Konzentration des Schimmelbefalls bedürfen sachverständiger Kenntnisse und technischer Hilfsmittel, um Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Wahrnehmungen ziehen zu können. Diese Umstände sind demgegenüber nicht unmittelbarer Wahrnehmung zugänglich (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 8 AZN 872/16 - Rn. 10 mwN). bb) Im übrigen hält der Kläger der Beklagten vor, sie habe seine Beweisführung arglistig vereitelt, indem sie Beweise beseitigt habe. Dem Vorwurf konnte nicht gefolgt werden. (1) Dabei ist von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Beweisvereitelung iSd. §§ 427, 444 ZPO auszugehen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen jeweils in Bezug nimmt (vgl. etwa BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 28; BAG 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu III 3 c aa der Gründe; BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 83/96 - zu IV 1 der Gründe). Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 10 Sa 212/14 - zu II 2.1 der Gründe). Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - zu II 1 a der Gründe). Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass eine Beweisvereitelung Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zur Folge haben kann. Dabei obliegt es tatrichterlicher Wertung, ob der jeweilige Sachverhalt eine vollständige Umkehr der Beweislast oder lediglich Beweiserleichterungen rechtfertigt. Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen des § 286 ZPO zu würdigen, da nur so angemessene Ergebnisse erzielt werden können (BGH 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 - Rn. 23; MünchKomm/Prütting 6. Aufl. ZPO § 286 Rn. 95). (2) Von einer schuldhaften Beseitigung von Beweismitteln kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn - wie hier - die vermeintlichen Beweise auf Aufforderung des Beweispflichtigen beseitigt werden. Vorliegend hatte der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er die Beklagte im Juli 2017 zur Beseitigung des „Schimmels“ aufgefordert hatte und die Beklagte dem durch ihre Handwerker zeitnah nachkam, indem die nasse Tapete im Raum 519 am 21. Juli 2017 (Bl. 3 d.A) herausgeschnitten wurde. Die weiteren pauschalen Mutmaßungen des Klägers zur Veränderung des Raums 519 enthalten keine konkreten Vorgänge nach Zeit und handelnden Personen, die eine Beweisvereitelung erkennen lassen würden. Der Kläger bringt vielmehr pauschal sein Misstrauen gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, wenn er mutmaßt, diese habe zwischenzeitlich gleichsam alle Spuren im Raum 519 beseitigt. Das genügt nicht, um die Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung auszulösen, zumal der Kläger hierbei offenlässt, ob die vermeintliche Beweisvereitelung noch vor seinem Geltendmachungsschreiben vom 15. Dezember 2017 (Bl. 32 f. d.A) erfolgt sei oder - vorwerfbar - danach. c) Auch eine Beweiserhebung zur Führung eines Indizienbeweises kam vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hatte hierzu zweitinstanzlich zuletzt vorgetragen, dass er sich das chronische Asthma gleichsam im Ausschlussverfahren auf keine andere Weise als durch seine Anwesenheit im Dienstzimmer 519 habe zuziehen können. Dem konnte aber schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil die Schimmel- bzw. Toxinbelastung des Jahres 2017 zwischenzeitlich wegen Veränderungen der Tatsachengrundlage nicht mehr feststellbar ist. Darüber hinaus waren die vom Kläger angeführten Indizien (Nichtraucher, kein Fußballfan, usw.) auch nicht geeignet, einen hinreichend sicheren Schluss auf die Ursächlichkeit einer Schimmelbelastung im Dienstzimmer 519 für das chronische Asthma des Klägers zuzulassen. Zu vielfältig sind die denkbaren Lebensumstände und Umwelteinflüsse auf das Vorkommen von chronischen Erkrankungen. II. Aus denselben Erwägungen zur Nichterweislichkeit der haftungsbegründenden Kausalität hat der Kläger auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. III. Der Kläger hat schließlich auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 618 Abs. 1 und 3 BGB / § 62 Abs. 1 und 3 HGB, weil es sich bei den letztgenannten Normen nicht um Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Gegen die Einordnung als Schutzgesetz spricht neben der Anknüpfung des § 618 Abs. 1 BGB / § 62 Abs. 1 HGB an vertragliche Verhaltenspflichten insbesondere der andernfalls entbehrliche Verweis des § 618 Abs. 3 BGB bzw. des § 62 Abs. 3 HGB auf die §§ 842–846 BGB (Henssler in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 618 Rn. 107 mwN; Weidenkaff in: Palandt 79. Aufl. BGB § 618 Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz 7. August 2017 - 3 Sa 99/17 - zu II der Gründe, BeckRS 2017, 142466 Rn. 35). IV. In Ermangelung eines materiellen Schadensersatzanspruchs schon dem Grunde nach (siehe oben zu B I - III der Gründe) hat das Arbeitsgericht auch die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung der Haftung für künftige Schäden zu Recht nicht getroffen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld wegen der angeblichen Verursachung einer Asthmaerkrankung durch Schimmelpilzbefall im Dienstzimmer des Klägers. Der Kläger, geb. 1983, war bei der Beklagten vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 als Oberarzt im Bereich Rheumatologie in Teilzeit an drei Tagen (Bl. 104 d.A) bzw. 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Grundlage dieser Beschäftigung war der Arbeitsvertrag vom 24. April 2017 (Bl. 18 ff. d.A). Die im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit anfallenden Verwaltungsarbeiten erledigte der Kläger in seinem Oberarztzimmer, dem Büro 519 im 5. Stock des Klinikgebäudes der Beklagten in B. (Bl. 127 d.A). Am 21. Juli 2017 füllte der Kläger nach einem Gespräch mit der Hygienebeauftragten M. einen sog. Handwerkerzettel aus und gab hierin einen - streitigen - „Schimmelbefall“ in seinem Büro an. Daraufhin wurde die Tapete mit dem - streitigen - „Schimmel“ durch beauftragte Haushandwerker herausgeschnitten (Bl. 3, 123 d.A). Hierbei handelte es sich um eine Fläche von etwa 1,5 qm Tapete an der senkrechten Wand unterhalb der Decke (Bl. 141 d.A, Foto Bl. 149 f. d.A). Dem Kläger war weiterhin dasselbe Büro im 5. Stock (Raum 519) zugewiesen. Der Kläger wandte sich deshalb per E-Mail vom 7. August 2017 (Anlage K12 = Bl. 130 d.A) mit dem Betreff „Schimmel bei undichtem Dach“ an den Beauftragten für Arbeitssicherheit, Herrn B., und erklärte (Bl. 4, 130 d.A): „in meinem OA Zimmer im 5. Stock ist die Wand permanent feucht. Hatte bereits zwei Handwerker Zettel geschrieben, daraufhin wurde die verschimmelte Tapete entfernt und zwei Löcher in die Rigips Decke gebohrt. Der Schimmel bildet sich leider jedoch erneut, da die Wand feucht ist und ich habe seitdem einen Reizhusten. Könnten sie mir diesbez. behilflich sein?“ Herr B. antwortete mit E-Mail vom 7. August 2017 und teilte dem Kläger mit (Bl. 4 d.A): „ja, das ist uns bekannt. Wir haben die Probleme schon eine längere Zeit. Am Mittwoch kommt die Dachdeckerfirma und schaut sich das Ganze an. Wir haben in der Vergangenheit schon mehrere Tausend Euro für Einsätze eines anderen Dachdeckerunternehmens ausgegeben um das Problem zu lösen. Bis jetzt erfolglos. Schauen wir einmal, was die andere Firma uns vorschlägt.“ Am 25. August 2017 begann der Kläger aufgrund seiner beruflichen Expertise eine Eigenbehandlung in Form einer inhalativen Kortision-Therapie (ICS-Therapie) wegen seiner - bestrittenen - Atemnot und Hustenanfälle. Vom 28. August 2017 bis zum 3. September 2017 unternahm der Kläger einen Urlaub in den Bergen (Bl. 5 d.A). Nach der Urlaubsrückkehr am 5. September 2018 nahm der Kläger Kontakt mit dem Arzt der Pulmologischen Klinik der Universitätsklinik M., Herrn Dr. K., auf. Der Arzt bestätigte gegenüber dem Kläger dessen Diagnose und empfahl die Fortführung der ICS-Therapie für insgesamt sechs Wochen sowie einen sog. Auslassversuch und weitere Tests unter anderem zur Lungenfunktion. Da er weiterhin in dem Büro im 5. Stock arbeiten musste, wandte sich der Kläger erneut per E-Mail an den Beauftragten für Arbeitssicherheit mit der Betreffzeile „Schimmelbefall“ und erhielt hierauf mit E-Mail vom 6. September 2017 die Antwort, dass eine Dachdeckerfirma vor Ort gewesen sei, eine Leckage-Messung durchgeführt habe, ein Ortungstermin aber noch nicht feststehe und durch Herrn B. dem Kläger leider kein anderer Raum zugewiesen werden könne (Bl. 6 d.A). Sodann wandte sich der Kläger per WhatsApp an seinen Vorgesetzten, Prof. Dr. S. und erklärte, dass er infolge einer dauerhaften Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sei. Der Vorgesetzte forderte den Kläger am 6. September 2017 auf, ein neues Büro im 4. Stock zu beziehen, was der Kläger auch unverzüglich tat (Bl. 7 d.A). Am 26. Oktober 2017 wurde der Kläger erneut bei Dr. K. in der Pulmologischen Abteilung der Universitätsklinik M. vorstellig (Bl. 7 d.A). Am 8. November 2017 suchte der Kläger erneut den behandelnden Arzt Dr. K. auf (Bl. 8 d.A). In einem späteren Telefonat riet Dr. K. dem Kläger von der Arbeit bei der Beklagten ab (Bl. 8 d.A). Der Kläger ließ sich sodann seine - bestrittenen - Beschwerden fachärztlich durch seinen behandelnden Arzt Dr. K. (Bl. 296 d.A) attestieren. In dem Attest vom 14. November 2017 wurde das Vorkommen von IgE (Immunglobulin E - Antikörper) gegen den Schimmelpilzstamm Alternaria alternata bzw. gegen dessen toxische Ausscheidungen dokumentiert; zudem heißt es dort auszugsweise (Bl. 9, 296 - 298 d.A): „Diagnosen: Asthma bronchiale Nachweis von spezifischem IgE gegen Alternaria alternata Anamnese/klinische Untersuchung: [...] Herr A. klagte über seit drei Monaten bestehenden trockenen Husten, der in Folge eines Infekts aufgetreten war. [...] Eine Verschlimmerung bei Aufenthalt in einem Zimmer mit Schimmelbefall am Arbeitsplatz (A. Klinik B. K.) wird berichtet. Beruf: Arzt, Nieraucher. Bildgebung: Thorax in 2 Ebenen vom 07.09.2017 Keine Voruntersuchungen zum Vergleich. Keine Pleuraergüsse. Kein Pneumothorax. Keine umgeschriebenen Infiltrate oder suspekten intrapulmonalen Herdbefunde. Sollte die Symptomatik weiter persistieren mit weiterhin klinischem Verdacht auf eine Pilzpneumonie kann gegebenenfalls eine low-dose HR-CT zur Abklärung erfolgen. [...] [...] Epikrise: Die MCH-Provokation zeigte eine bronchiale Hyperreagibilität. Anfallsartige Dyspnoe bestand initial nicht, trat aber bei Rückkehr an den Arbeitsplatz in B. mit Aufenthalt in einem Schimmelbefallenen Zimmer auf. Hierzu passend fanden wir eine - wenn auch schwache - Sensibilisierung gegen Alternaria. Wir stellten die Diagnose eines Asthma bronchiale und intensivierten die Therapie mit LABA und ICS. Herr A. wird auch an einem zweiten Arbeitsplatz an der Unimedizin eingesetzt an dem kein Schimmelbefall vorliegt. Wir raten dazu, in den nächsten 4 Wochen Allergenkarenz einzuhalten und daher ausschließlich diesen Arbeitsplatz aufzusuchen. [...]“ Im Auftrag der Beklagten vom November 2017 führte die Abteilung für Hygiene und Infektprävention der Universität M. am 25. Januar 2018 im Dienstzimmer des Klägers im 5. Stock eine Luftkeimmessung durch. In dem zugehörigen Prüfbericht vom 7. Februar 2018 (Anlage B1 = Bl. 110 ff. d.A) wurde als Ergebnis festgehalten, dass die „Konzentration für Schimmelpilzsporen in der Raumluft deutlich unter oder im Bereich der Werte der Außenluft“ liege (Bl. 105 d.A). Mit ärztlichem Befund der Universitätsklinik A-Stadt vom 23. April 2018 (Bl. 72 d.A) wurde erneut attestiert, dass der Kläger an einer chronischen Asthmaerkrankung („Kontrolliertes Asthma, Alternaria-Allergie“) leide (Bl. 9 d.A) - was die Beklagte in der Sache bestreitet (Bl. 105 d.A). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Bl. 32 f. d.A) machte der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich, dass er sich „sämtliche Ansprüche aus dem hier genannten Sachverhalt vorbehalten möchte, sofern solche überhaupt bestehen sollten“. Eine anschließende anwaltliche Zahlungsforderung des Klägers über 150.000,- Euro unter Fristsetzung bis zum 31. Januar 2018 (Bl. 36 d.A) ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2018 zurückweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2018 forderte der Kläger mit der vorliegenden Klageschrift vom 7. Juni 2018 Zahlung von Schadensersatz. Der Kläger hat vorgetragen: Am 10. Juli 2017 seien bei ihm Hustensymptome aufgetreten, die er auf einen „erheblichen Schimmelbefall“ in den Räumlichkeiten der Beklagten zurückführe (Bl. 3 d.A). Ausweislich der E-Mail des Beauftragten für Arbeitssicherheit, Herrn B., vom 7. August 2017 sei der Beklagten sowohl das defekte Dach als auch der hieraus resultierende „Schimmelbefall“ bekannt gewesen (Bl. 4, 123 d.A). Wenn die Beklagte nun prozessual die Inaugenscheinnahme des Büros sowie Sachverständigengutachten anbiete, so sei davon auszugehen, dass sie mittlerweile vermutlich entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen habe, um die Durchsetzung der Ansprüche des Klägers zu verhindern. Demgegenüber sei entscheidend darauf abzustellen, welche Zustände zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Klägers vom 1. Juli 2017 bis zum 6. September 2017 vorherrschend gewesen seien (Bl. 124 d.A). Zu diesem Zeitpunkt sei das Büro des Klägers mit „gesundheitsschädlichem Schimmel befallen“ gewesen (Bl. 125 d.A - Beweis: Herr B., Prof. Dr. S.). Die Beklagte habe hierzu den zuständigen Dachdecker zu benennen, der sich mit der Untersuchung der Räumlichkeiten beschäftigt habe. Der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht sei nicht geeignet, gegenteiliges zu belegen. Mit Nichtwissen werde die Richtigkeit des Prüfberichts bestritten. Die Prüfung habe ca. 8 Monate nach den schädigenden Kontakten des Klägers mit „dem Schimmel“ stattgefunden, obwohl der Kläger bei der Beklagten bereits Mitte Dezember 2017 seine mit „dem Schimmel“ zusammenhängenden Ansprüche geltend gemacht habe (Bl. 126 d.A). Die Prüfung der Beklagten habe sich nicht auf das Büro des Klägers, Raum 519, beschränken dürfen, sondern auch das Dach und angrenzende Gebäudeteile auf eine Schimmelbildung untersuchen müssen. Wenn der Prüfbericht vom 7. Februar 2018 ausführe, dass es sich „bei den differenzierten Schimmelpilzen nicht um außergewöhnlich pathogene Arten“ gehandelt habe, so stelle sich die Frage, ob etwa unterschiedliche Schimmelpilze festgestellt worden seien, die nicht außergewöhnlich, jedoch an sich krankheitserregend seien. Hierzu solle die Beklagte sich erklären. Zum Zeitpunkt des Prüfberichts habe die Beklagte auch ausreichend Zeit zur Schimmelbeseitigung gehabt; es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Probenentnahme Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten zu erkennen gewesen seien (Bl. 127 d.A - Beweis: Probenehmerin Frau V.). Während seines Urlaubs in den Bergen vom 28. August 2017 bis zum 3. September 2017 sei der Husten unter der ICS-Therapie komplett verschwunden (Bl. 5 d.A). Die E-Mail des Beauftragten für Arbeitssicherheit, Herr B., vom 6. September 2017 erkläre, dass die Beklagte es nicht nur versäumt habe, dem Kläger unverzüglich ein neues Büro zuzuweisen, sondern auch, dass es zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Beauftragten für Arbeitssicherheit in solchen Fällen eine Absprache stattfinde - der Geschäftsführer V. habe aus diesem Grund im „cc“ der E-Mail gestanden. Hieraus ergebe sich, dass die Geschäftsführung bereits zuvor Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe, das Büro im 5. Stock aber weiterhin trotz Kenntnis von dem „hochproblematischen Schimmelbefall“ dem Kläger zugewiesen habe (Bl. 6 d.A). Den Termin vom 26. Oktober 2017 bei Dr. K. in der Pulmologischen Abteilung der Universitätsklinik M. habe er aufgrund sich weiter verschlimmernder Atemwegsbeschwerden wahrgenommen. Nach Atemwegstests habe sich herausgestellt, dass er weiterhin medikamentös behandelt werden müsse (SYMBICORT Inhalationspulver, Sabutamol Spray, Kortisontabletten bei schweren Beschwerden), weil er ansonsten durch ständige Hustenanfälle in seiner Beschäftigung und im Alltag beeinträchtigt sei (Bl. 7 d.A). Als er am 30. Oktober 2017 wieder an seiner Arbeitsstätte in der Klinik der Beklagten erschienen sei, habe er bereits nach einem Arbeitstag einen schweren Asthmaanfall erlitten. Seither habe er zusätzlich an wiederkehrenden Hustenanfällen und einer andauernden Atemnot gelitten (Bl. 8 d.A). Am 8. November 2017 habe er - insoweit unstreitig - erneut den behandelnden Arzt Dr. K. aufgesucht (Bl. 8 d.A). Als der Kläger ebenfalls am 8. November 2017 bei der Beklagten tätig gewesen sei, hätten sich seine Symptome verschlimmert. Dies habe dazu geführt, dass er am 13. November 2017 einen sehr schweren obstruktiven Anfall erlitten habe (Bl. 8 d.A). Bis zu seinem Büroumzug am 6. September 2017 habe die Beklagte ihn ganze zwei Monate den schweren gesundheitlichen Belastungen durch „den Schimmelbefall“ ausgesetzt (Bl. 7 d.A). Hieraus resultiere sein Schadensersatzanspruch aus §§ 253 Abs. 2, 249, 618 Abs. 1, Abs. 3, 280 BGB iVm. § 104 SGB VII. Erfülle der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 618 Abs. 1 BGB nicht und verletze er dadurch schuldhaft Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers, so entstehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aus § 280 BGB. Die Kausalität der mangelnden Fürsorge durch die Beklagte für die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege ebenfalls vor. Das ergebe sich aus dem vorgelegten Attest sowie den zahlreich durchgeführten ärztlichen Untersuchungen und aus der Tatsache, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten sei, wenn er bei der Beklagten gearbeitet habe (Bl. 11 d.A). „Der Schimmel“, dem er ca. zwei Monate im Büro im 5. Stock sowie „sicherlich für mehrere Monate auch noch im Büro im 4. Stock ausgesetzt“ gewesen sei, sei auch kausal für das entstandene Krankheitsbild gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Asthmaerkrankung, die aus vollkommener Gesundheit entstanden sei, durch die über Monate dauernde Exposition mit dem „schimmelbefallenen“ Raum entstanden sei. Dies sei begründet durch den zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz, durch die spezifisch nachgewiesene Allergie gegen Alternaria alternata sowie durch die rezidivierenden Exacerbationen bei Reexposition mit den Örtlichkeiten der A. Klinik (Bl. 12 d.A). Eine Hemmung iSd. § 104 SGB VII liege nicht vor. Es fehle schon an einem Versicherungsfall iSd. Norm. Seine Asthmaerkrankung sei weder eine anerkannte Berufskrankheit noch ein Arbeitsunfall (Bl. 13 d.A). Zudem sei die Berufsgenossenschaft auch deshalb nicht zuständig, weil die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe (Bl. 14 d.A). Zum Klageantrag zu 2. bestehe auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Eintritts künftiger Schäden (Bl. 16 d.A). Seit der „verantwortungslosen Beschäftigung in den hochgiftigen Räumlichkeiten“ leide er unter chronischem Asthma bronchiale, vermutlich lebenslang, weshalb ein Schadensersatz von 150.000,- Euro angemessen sei (Bl. 12 d.A). Der Kläger hatte erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Arbeit seit dem 01.07.2017 im Büro des 5. Stocks der Betriebsstätte der Beklagten in der K.-W.-Str. 0, B. resultierenden Gesundheitsschädigung begründet liegen, soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: In der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum Umzug in ein anderes Büro am 6. September 2017 habe der Kläger in dem Büro 519 im 5. Stock insgesamt 24 Arbeitstage verbracht, an denen er neben der Tätigkeit auf Station III maximal drei Stunden pro Arbeitstag in seinem Dienstzimmer gearbeitet habe (Bl. 105, 127 d.A). Das Dienstzimmer des Klägers habe keinen Schimmelbefall, geschweige denn einen starken Schimmelbefall aufgewiesen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger Hustensymptomatiken aufweise und dass diese in einem ursächlichen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bei der Beklagten stünden (Bl. 105 der Akte). Insoweit verkenne der Kläger auch die Verteilung der Beweislast. Sein Vortrag zum Schimmelbefall seines Dienstzimmers werde durch Wiederholung nicht richtiger. Der hierzu benannte Zeuge B. möge vernommen werden (Bl. 140 d.A). Dieser werde lediglich bestätigen, dass an vereinzelten Stellen des Dienstzimmers feuchte Stellen aufgetreten seien. Keine der mit der Ursachenermittlung beauftragten Firmen sei mit einer Schimmelbeseitigung beauftragt worden, weil ein solcher nicht vorhanden gewesen sei. Die mit dem Herausschneiden der feuchten Tapete im Raum 519 beauftragten Handwerker S. und W. könnten bestätigen, dass die herausgeschnittene Tapete keinen Schimmel aufgewiesen habe, sondern lediglich feucht gewesen sei. Das sei auch auf den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 149, 150 d.A) erkennbar (Bl. 141 d.A). Zutreffend weise der Kläger darauf hin, dass heute keine Belege mehr für den behaupteten Schimmelbefall zu finden seien. Es habe dem Kläger freigestanden im Kalenderjahr 2017 ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen (Bl. 141 d.A). Von einem Schimmelbefall im Dienstzimmer des Klägers sei der Beklagten nichts bekannt gewesen. Sie habe lediglich Kenntnis von den undichten Stellen an der Zimmerdecke gehabt. Nichts anderes ergebe sich aus den Antworten in den E-Mails des Sicherheitsbeauftragten Herrn B. an den Kläger (Bl. 105, 141 d.A). Es werde auch bestritten, dass die im Prüfbericht der Universität M. (Anlage B1 = Bl. 110 ff. d.A) ermittelte Konzentration von Schimmelpilzsporen bei gesunden Menschen, die sich insgesamt an 24 Tagen jeweils drei Stunden in dem entsprechenden Raum aufhielten, eine Erkrankung der Atemwege, geschweige denn eine chronische Asthmaerkrankung auslösen könnten (Bl. 106 d.A). Jedenfalls läge mit einer erhöhten Schimmelsporenkonzentration im Dienstzimmer des Klägers ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vor, weshalb die Haftung der Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII beschränkt sei. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B., zur Frage, ob das Dienstzimmer des Klägers zwischen Juli und September 2017 mit „Schimmel“ befallen gewesen sei und durch Vernehmung der Zeugin V. zur Frage, ob im Januar 2018 in diesem Büroraum Sanierungs- und/oder Renovierungsarbeiten erkennbar gewesen seien (Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2018, Bl. 153 d.A). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2018 (Bl. 163 ff. d.A) Bezug genommen. Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 - 7 Ca 424/18 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Nach seiner Überzeugung habe sich im Büro des Klägers seinerzeit Schimmel befunden. Dieser Schimmelbefall sei nach der Überzeugung des Arbeitsgerichts auch ursächlich für die chronische Asthmaerkrankung des Klägers gewesen. Diese Überzeugung habe es aus einer Gesamtschau der E-Mails des Zeugen B. in Verbindung mit seiner Zeugenaussage gewonnen. Herr B. habe auch der E-Mail des Klägers vom 7. August 2017 (Bl. 68 d.A) mit dem Hinweis, dass sich auf der neuen Tapete wieder Schimmel gebildet habe, nicht widersprochen. Der Zeuge B. habe in seiner Vernehmung zudem angegeben, dass die „gräuliche Färbung der Tapete im Bereich des ersten Arbeitszimmers des Klägers durchaus nicht einheitlich gewesen sei, sondern ‚fleckig‘“ (Bl. 179 d.A). Diese Wahrnehmung entspreche auch allgemeiner Lebenserfahrung für das Vorhandensein von Schimmel, da Feuchtigkeit alleine sich bei einer Papiertapete flächendeckend über den gesamten Bereich ausbreite, in dem Feuchtigkeit herrsche. Damit sei die Kammer davon überzeugt, dass für die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Oberarztzimmer im 5. Stock eine gesundheitsschädliche Exposition vorgelegen habe. Allerdings sei die Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen, weil es sich bei der Erkrankung des Klägers um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht vorsätzlich gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 172 ff. d.A). Gegen das ihm am 1. Februar 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Auf den Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 22. März 2019 hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25. März 2019 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2019 bewilligt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 (Bl. 191 ff. d.A) hat der Kläger zudem beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eine Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 20. Dezember 2018 beantragt. Im Berufungstermin vom 5. November 2019 hat er diesen beim Arbeitsgericht angebrachten Antrag auf Berichtigung des erstinstanzlichen Tatbestands gegenüber dem Berufungsgericht „zurückgenommen“ (Bl. 277 d.A). Nach einem Wechsel im Kammervorsitz des Berufungsgerichts hat dieses mit Hinweisschreiben vom 14. April 2020 (Bl. 332 - 335 d.A) angeregt, den Tatbestandsberichtigungsantrag gegenüber dem Arbeitsgericht Mainz zurückzunehmen. Dem ist der Kläger jedoch nicht gefolgt, sondern hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 nunmehr beim Arbeitsgericht mit Nachdruck um Bescheidung seines Tatbestandsberichtigungsantrags gebeten (vgl. Bl. 349 d.A). Das Arbeitsgericht Mainz hat den Tatbestandsberichtigungsantrag schließlich mit Beschluss vom 15. Mai 2020 (Bl. 370 f. d.A) abgelehnt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Die Kammer habe sich zu Recht davon überzeugt, dass für die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Oberarztzimmer im 5. Stock eine gesundheitsschädliche Exposition vorgelegen habe. Unzutreffend habe das Arbeitsgericht die Klage aber mit der Begründung abgewiesen, es habe iSd. § 104 SGB VII iVm. § 8 SGB VII ein „Arbeitsunfall, vorliegend in der Form einer Berufskrankheit“ vorgelegen und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers billigend in Kauf genommen habe (Bl. 225 ff. d.A). Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Es fehle insoweit schon an der haftungsbegründenden Kausalität. Das Arbeitsgericht unterstelle, dass in der Tätigkeit eines Arztes typischerweise die Gefahr der Belastung durch giftige Stoffe durch Schimmel liege (Bl. 227 d.A). Das Arbeitsgericht habe sich mit der Bedeutung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften in §§ 617, 619 BGB sowie §§ 3, 4 ArbSchG nicht ausreichend auseinandergesetzt. § 15 ArbSchG sehe zudem vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, seine Gesundheit bei der Arbeit zu schützen. Es liege schließlich nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass „Schimmelbildung“ zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen könne. Bei „nennenswerter“ Schimmelpilzbildung bestünden keine Zweifel am Vorliegen einer Gefahr (Bl. 231 d.A). Nach den spezifischen Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz werde eine Gefährdung des Arbeitnehmers bis zum Nachweis des Gegenteils unterstellt (Bl. 232 d.A). Ausgehend von der Einteilung der Schimmelschadensbilder im Leitfaden „Qualitätssicherung - Schimmelpilze in Innenräumen“ müsse jedenfalls ab der Kategorie 2 von „nennenswerter“ Schimmelpilzbildung ausgegangen werden. Einer solchen Belastung sei der Kläger hier über zwei Monate ausgesetzt gewesen (Bl. 232 d.A). Auch die Haftung der Beklagten für künftige Schäden habe das Arbeitsgericht zu Unrecht verneint. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil der BGH im Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - explizit offengelassen habe, ob es für die Begründetheit des Antrags einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bedürfe. Die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts genüge daher. Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sei gegeben, weil § 618 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sei. Die Beklagte habe den Kläger trotz Kenntnis vom „Schimmelbefall“ in den Büroräumlichkeiten arbeiten lassen (Bl. 292 d.A). Diese schwerwiegende Pflichtverletzung sei kausal für die eingetretene Gesundheitsschädigung gewesen. Anders sei die Erkrankung des Klägers nicht zu erklären. Das ergäbe sich auch aus dem ärztlichen Bericht des Prof. Dr. S. vom 17. Dezember 2019 (Bl. 293 f. d.A). Das Asthma des Klägers sei durch „Schimmeleinwirkung“ entstanden. Aufgrund § 618 BGB ändere sich die Beweislastverteilung. Es sei am Dienstberechtigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihn an dem eingetretenen Schaden kein Verschulden treffe oder das der ordnungswidrige Zustand nicht kausal für die Verletzung des Arbeitnehmers sei (Bl. 294 d.A). Eine Beweislastumkehr gelte auch gegenüber demjenigen, der ohne selbst aufklärungspflichtig zu sein, die Aufklärung arglistig verhindere. So habe die Beklagte nach dem Auszug des Klägers aus dem Büro 519 am 6. September 2017 nicht - wie dies ordnungsgemäß gewesen wäre - eine Luftprüfung vornehmen lassen, sondern unverzüglich nach der örtlichen Versetzung des Klägers aus dem genannten Büro Handwerker kommen lassen, um die Rückstände des „Schimmels“ aus den Räumlichkeiten schnellstmöglich zu entfernen. Mithin habe die Beklagte die Aufklärung des Sachverhalts arglistig verhindert (Bl. 295 d.A). In dem zuletzt angefertigten Attest des Prof. Dr. S. vom 17. Dezember 2019 (Bl. 315 d.A) sei zudem eindeutig ein immunologischer und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entstehung des Asthmas und der Exposition durch „den Schimmel“ fachärztlich festgestellt worden (Bl. 299 d.A). Die Schadensersatzforderung in Höhe von 150.000,- Euro sei angemessen, weil ein Schaden wie vorliegend nicht hoch genug bemessen werden könne. Der Kläger müsse auch nach mehr als 2 ½ Jahren noch eine inhalative Hochdosis-Steroid-Therapie über sich ergehen lassen und sei trotzdem nicht symptomfrei (Bl. 299 d.A). Rechtsprechung zur Schadenshöhe in der vorliegenden Fallkonstellation sei nicht ersichtlich, aber sie sei vergleichbar mit einer Vergiftung, zu der das LG A-Stadt (2. Mai 1994 - 9 O 323/93 -) einen Schadensersatz von 150.000,- Euro und das LAG Nürnberg (9. Juni 2017 - 7 Sa 231/16 -) einen Schadensersatz von 153.387,56 Euro für angemessen erachteten. Selbstverständlich kämen auch weit höhere Schmerzensgeldbeträge in Betracht, was im Ermessen des Gerichts liege (Bl. 300 d.A). Mit Schreiben vom 14. April 2020 (Bl. 332 - 335 d.A) hat das Berufungsgericht beide Parteien darauf hingewiesen, dass es die in Bezug auf den konkret zu spezifizierenden Schimmelbefall im Büro 519 erforderliche gebäudetechnische Expertise und die in Bezug auf die Erkrankung des Klägers erforderliche pulmologische Expertise des Arbeitsgerichts bei der Erkenntnis des Kausalzusammenhangs zwischen dem „Schimmelbefall“ und der chronischen Erkrankung des Klägers den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Dezember 2018 nicht entnehmen könne und in dieser Pauschalität weder ein entsprechender allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich sei noch das Berufungsgericht selbst über eine solche Universalexpertise verfüge. Zudem hat es auf Bedenken zur Einholung der nötigen Sachverständigengutachten zu diesem Fragenkomplex hingewiesen, wenn schon nach dem Vortrag des Klägers die Begutachtungsgrundlage im Büro 519 bereits im Juli 2017 entfernt worden sei und der damalige Zustand deshalb aktuell möglicherweise nicht mehr nachvollzogen werden könne. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 weiter vorgetragen: Die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben, denn er sei weder Raucher noch sonst gesundheitlich vorbelastet gewesen. Er habe sich die Asthmaerkrankung auch nicht außerhalb der Räume der Beklagten zugezogen, insbesondere nicht auf Festen oder in Lokalen aufgehalten, auf denen geraucht worden sei. Er sei auch noch nie Fußballfan gewesen und deshalb auch nie in einem Fußballstadion. Seine Atemwege seien - abgesehen von Alternaria alternata in den Büroräumen der Beklagten - auch noch nie irgendwelchen Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die ein chronisches Asthma auslösen könnten. Jegliche Alternativursache könne durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. S. und durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden (Bl. 345 ff. d.A). Bei dem Schimmelpilzbefall in seinem Büro habe es sich um den Schimmelpilzstamm Alternaria alternata gehandelt (Bl. 347 d.A, Beweis: Ärztlicher Bericht des Prof. Dr. S. vom 17. Dezember 2019 - Bl. 315 d.A - und Zeugnis Prof. Dr. S.). Im Hinblick auf Fläche und Tiefe des Schimmelpilzbefalls werde Bezug genommen auf die erstinstanzlich eingeführten Lichtbilder der Beklagten zu Bl. 149 und 150 d.A. Der Schimmelpilzbefall in Form von Alternaria alternata auf einer feuchten Deckenwand wie auf den genannten Lichtbildern sei überdies schon aus sich heraus geeignet, Asthma auszulösen. Einer bestimmten Mindestkonzentration von Sporen bzw. von Toxizität bedürfe es nicht zwingend. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Kläger auch nicht lediglich an „14 Arbeitstagen nur je 3 Stunden“ in dem Büro im 5. Stock gearbeitet, sondern an 32 Arbeitstagen [jeweils] ca. fünf Stunden (Bl. 348 d.A - ohne Beweisangebot). Der Kontakt mit Alternaria alternata mit [jeweils] fünf Stunden an 32 Tagen sei jedenfalls geeignet, eine Asthmaerkrankung auszulösen. Eine entsprechende Expertise zur Einschätzung dieser Frage dürfte allein ein medizinischer Gutachter haben, weshalb ein Sachverständigengutachten zwingend einzuholen sei. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Aktenzeichen: 7 Ca 424/18 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die in aus der Arbeit seit dem 01.07.2017 bis zum 06.09.2017 im Büro des 5. Stockwerkes der Betriebsstätte der Beklagten in der K.-W.-Str. 0, B. resultierenden Gesundheitsschädigungen begründet liegen, soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Durchführung einer Beweisaufnahme sei allerdings rechtsfehlerhaft gewesen. Es sei wissenschaftlich anerkannt, dass es etwa 250.000 verschiedene Schimmelarten gäbe, wovon keineswegs alle für den Menschen gefährlich seien. Es sei erstinstanzlich unbestritten geblieben, dass der Kläger zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 6. September 2017 lediglich an 24 Tagen zu je drei Stunden im Büro 519 gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Raum regelmäßig gelüftet worden sei. Die Tapete sei allenfalls auf einer Fläche von 1,5 qm feucht gewesen sei und habe sich noch etwa 5,5 m vom Schreibtisch des Klägers entfernt befunden. Zu alldem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass der angeblich in seinem Dienstzimmer befindliche Schimmel gesundheitsgefährdende Wirkungen gehabt habe. Die Beweisaufnahme habe keinen Nachweis über die Schimmelbelastung im Dienstzimmer des Klägers erbracht (Bl. 263 d.A). Von einem Versicherungsfall iSd. § 8 SGB VII gehe das Arbeitsgericht aber ebenso zutreffend aus wie von dem Nichtvorliegen eines Vorsatzes seitens der Beklagten. Im Dienstzimmer des Klägers sei lediglich eine Stelle feucht gewesen, mehr nicht. Eine Schimmelpilzbelastung sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Verweis des Klägers auf arbeitschutzrechtliche Vorschriften verkenne, dass die Beweislast für die behauptete Schimmelbelastung beim Kläger liege. Möglicherweise habe es auch ganz andere Ursachen für seine behaupteten Gesundheitsprobleme gegeben (Bl. 265 d.A). Der Kläger sei zu Unrecht der Auffassung, dass der zeitliche Verlauf allein schon geeignet sei, sämtliche Alternativursachen für seine behauptete Erkrankung auszuschließen (Bl. 326 d.A). Die ärztliche Einschätzung des Prof. Dr. S. vom 17. Dezember 2019 beruhe allein auf den Mitteilungen des Klägers und dessen These zum Vorhandensein von Schimmel im Dienstzimmer sei damals wie heute falsch. Von dieser falschen Annahme sei dann auch Prof. Dr. S. ausgegangen, so dass dessen Vernehmung als Zeuge ausscheide (Bl. 326 d.A). Das gelte auch für die ärztliche Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. K.. Dessen Attest erwähne den Arbeitsplatz des Klägers bis zum Husten infolge eines Infekts nicht, so dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerden des Klägers schon vor Juli 2017 bestanden hätten (Bl. 328 d.A). Eine Beweislastumkehr bestehe vorliegend nicht. Die Beklagte habe keineswegs die Aufklärung durch den Kläger arglistig verhindert. Vielmehr habe der Kläger seinerzeit noch moniert, dass die Ausbesserung der nassen Tapete lange gedauert habe (Bl. 327 d.A). Nach dem jüngsten Vortrag des Klägers zur Herkunft seiner Asthmaerkrankung sitze dieser in seiner Freizeit offenbar ausschließlich zu Hause. Es obläge jedoch dem Kläger, jedwede Alternativursache für seine Erkrankung durch Sachvortrag auszuschließen, wenn er den Kausalzusammenhang mit dem Schimmelbefall im Büro 519 nicht positiv belegen könne; dieser Beweis sei dem Kläger aber unmöglich. Tatsachenvortrag hierzu fehle. Einer Beweisaufnahme bedürfe es nicht (Bl. 352 d.A). Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.