OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZR 153/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZR153
9mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZR153.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 153/19 vom 12. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revi- sion gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes- gerichts vom 18. März 2019 insoweit zugelassen, als darin über die Aufrechnungsforderung in Höhe von 93.330 € wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kos- tenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbe- schwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 49.108 € - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche nach Beendigung einer zehnjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Parteien bewohnten gemeinsam ein Hausgrundstück, welches ur- sprünglich im Eigentum des Beklagten stand. Im Jahr 2007 veräußerte der Be- klagte dieses zu einem Kaufpreis von 140.000 € an die Klägerin. In der Folgezeit führte der Beklagte Um- und Anbauarbeiten an dem Hausgrundstück durch, das er gemeinsam mit der Klägerin mietfrei nutzte. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 49.107,57 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 93.330 € für behauptete Arbeitsleistungen am Hausgrundstück der Klägerin im Umfang von 3.111 Arbeitsstunden erklärt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 49.107,57 € verurteilt. Das Be- rufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelas- sen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. II. Die statthafte und im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO insoweit zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als das Berufungsgericht die vom 1 2 3 4 - 4 - Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 93.330 € ver- neint hat. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Dem Beklagten stehe kein Wertersatzanspruch gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu. Zwar könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Arbeitsleistungen am Hausgrundstück der Klägerin in nicht unerheblichem Um- fang erbracht habe und dies auch in der Erwartung, dass die Parteien dauerhaft im Haus zusammenleben werden. Auch habe der Beklagte nach einem Hinweis- beschluss nunmehr konkret zu Ort und Zeit der von ihm behaupteten Arbeitsleis- tungen vorgetragen. Allerdings fehle es weiterhin größtenteils an einem geeigne- ten Beweisantritt für die zwar nicht generell, aber hinsichtlich des behaupteten Umfangs bestrittenen Leistungen. Soweit der Beklagte jeweils für einzelne be- hauptete Arbeitsleistungen pauschal Zeugen benenne, handle es sich ersichtlich um einen Beweisantritt ins Blaue hinein. Es fehle an jedem nachvollziehbaren Vortrag, warum die Zeugen bestätigen könnten, welche teilweise bereits viele Jahre zurückliegende Leistungen der Beklagte genau an welchem Tag zu wel- cher Uhrzeit durchgeführt habe. Es sei abwegig, dass die Zeugen solche konkre- ten Angaben bestätigen könnten, ohne dass der Beklagte nachvollziehbar dar- getan habe, warum die Zeugen das wissen könnten. Die Zeugen könnten mög- licherweise bestätigen, dass sie mitbekommen hätten, dass der Beklagte oft am Hausgrundstück gearbeitet habe. Dafür, dass sie die konkreten Zeitangaben des Beklagten bestätigen könnten, fehle jedoch jeder Ansatzpunkt. Die Vernehmung käme einer Ausforschung gleich. Hinzu komme, dass die Angaben des Beklagten zu den angegebenen Arbeitszeiten teilweise unplausibel erschienen. So er- scheine es nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte behaupte, an einigen Tagen neun Stunden ohne jede Unterbrechung gearbeitet zu haben. 5 6 - 5 - Schließlich sei auch die vom Beklagten behauptete, durch seine Arbeits- leistungen bedingte Wertsteigerung des Anwesens ersichtlich unplausibel. Der Beklagte habe zwar sowohl innerhalb des Hauses als auch am Grundstück Mo- dernisierungsarbeiten durchgeführt, aber keinesfalls eine Totalsanierung des Hauses bewirkt. Dass, wie von ihm behauptet, der Wert des Hausgrundstücks allein durch seine Arbeitsleistung mehr als verdoppelt worden sei, könne ausge- schlossen werden. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass er je- denfalls etwa 2.000 Arbeitsstunden geleistet habe, erreichten die Leistungen des Beklagten auch unter Berücksichtigung der übrigen Leistungen, die sich die Par- teien gegenseitig gewährt hätten, kein solches Ausmaß, dass die Versagung ei- nes Ausgleichs nach Ende der Lebensgemeinschaft unbillig erscheine. 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Oberlandesge- richt eine aufrechenbare Gegenforderung verneint hat. Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht die Feststellungen hierzu unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlas- sener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweis- anträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt 7 8 9 10 - 6 - gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozess- ordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - NJW-RR 2019, 380 Rn. 8 mwN). Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn diese Nichtberücksichtigung auf vorweg- genommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht, also der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis ge- stellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Ge- wicht mehr beimisst (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16 - NJW-RR 2018, 74 Rn. 7 mwN). So liegt der Fall hier. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Be- rufungsgericht die vom Beklagten beantragte Vernehmung der Zeugen zu den behaupteten Arbeitsleistungen nicht hätte ablehnen dürfen. Der Beklagte hat zum Beweis der Tatsache, dass er am Hausgrundstück der Klägerin Arbeitsleis- tungen im Umfang von 3.111 Stunden erbracht hat, mehrere Zeugen benannt. Dieser Beweisantritt ist weder unzulässig noch fehlt dem Beweisangebot die Eig- nung zum Beweismittel. aa) Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert grundsätzlich keine Anga- ben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll. Ein Beweisantrag ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmiss- bräuchlich und daher als unzulässig zu bewerten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen ei- nes bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist al- lerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - NJW-RR 2019, 380 Rn. 10 f. mwN). 11 12 - 7 - Vorliegend hat der Beklagte für seine auch nach Auffassung des Beru- fungsgerichts substantiiert vorgetragene Behauptung, insgesamt 3.111 Arbeits- stunden während des Zusammenlebens der Parteien durch Ausbau- und Um- bauarbeiten am Hausgrundstück der Klägerin vorgenommen zu haben, eine chronologische Auflistung vorgenommen und diese nach Art der Baumaßnahme gegliedert. Zu Beginn der Gliederungsabschnitte hat der Beklagte die Baumaß- nahme zunächst erläutert, anschließend tages- und stundengenau die konkreten Arbeitsleistungen aufgelistet und abschließend für den Gliederungsabschnitt je- weils Zeugen benannt. Zusätzlich hat er Kopien seines Kalenders mit entspre- chenden Arbeitseinträgen sowie Lichtbilder vorgelegt. Zu den Zeugen trägt der Beklagte zwar nichts Weiteres vor, allerdings lässt sich nach Aktenlage erken- nen, dass es sich hierbei um Nachbarn und um die Reinigungskraft der Parteien handelt. Bei den Baumaßnahmen handelt es sich zum einen um die Erstellung von Natursteinmauern als Abgrenzung des Grundstücks – teilweise auch zum Nachbargrundstück – sowie um die Erstellung von Außenanlagen, Wintergarten, Holzlager, Garage und Carport. Zum anderen handelt es sich um Baumaßnah- men im Hausinneren, wie Verlegung von Böden, Aufbau von (Einbau-)Schränken und Ausbau eines Bades. Der Vortrag des Beklagten für seine behaupteten Ar- beitsleistungen war demnach substantiiert und die behaupteten Baumaßnahmen waren nicht offensichtlich völlig unerheblich. Unter diesen Umständen gibt es keine Veranlassung, das Vorbringen des Beklagten als substanzlos zu bewerten; er musste auch keinen weiteren Vortrag dazu erbringen, warum die Zeugen seine Angaben bestätigen können. bb) Auch bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Be- tracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sach- 13 14 - 8 - dienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tat- sache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - NJW-RR 2019, 380 Rn. 14 mwN). Gemessen daran hätte das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Beklagten angebotenen Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, es sei abwegig, dass die Zeugen die konkreten Angaben des Beklagten bestätigen könnten. Dies stellt eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Aufgrund des oben dargestellten Vorbringens des Beklagten kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung der Zeugen sachdienliche Er- kenntnisse zu der unter Beweis gestellten Behauptung erbringen kann. Mag es auch unwahrscheinlich sein, dass die Zeugen stundengenaue Angaben zu den Arbeitsleistungen des Beklagten machen können, so ist es dennoch nicht ausge- schlossen, dass sie generell sachdienliche Angaben machen können. Es ist nicht abwegig, dass Nachbarn Arbeitstätigkeiten am Hausgrundstück wahrnehmen und Angaben zum Zeitaufwand machen können. Dies nimmt im Ausgangspunkt selbst das Berufungsgericht an, indem es ausführt, dass die Zeugen möglicher- weise zwar bestätigen könnten, sie hätten mitbekommen, dass der Beklagte oft am Hausgrundstück gearbeitet habe. Dafür, dass sie die konkreten Zeitangaben des Beklagten bestätigen können, fehle jedoch jeder Ansatzpunkt. Letzteres ist nach der genannten Senatsrechtsprechung indessen aber gerade nicht erforder- lich. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benann- ten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuver- lässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Demnach hätte das Beru- fungsgericht erst nach vorgenommener Beweisaufnahme in Verbindung mit den 15 - 9 - sonstigen Umständen und Indizien würdigen dürfen, ob und inwieweit es wahr- scheinlich ist, dass die Zeugen konkrete Angaben zu den behaupteten Arbeits- leistungen machen können. c) Weiter beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Einholung eines Sachver- ständigengutachtens zur behaupteten Wertsteigerung des Hausgrundstücks nicht hätte ablehnen dürfen. Der Beklagte hat dargelegt, dass das Hausgrund- stück im Jahr 2007 entsprechend dem damaligen Verkaufspreis einen Wert von 140.000 € gehabt habe. Weiter hat er vorgetragen, dass die Klägerin im Jahr 2017 außergerichtlich selbst eine Bewertung des Hausgrundstücks habe vorneh- men lassen, deren Ergebnis ein Wert in Höhe von 240.000 € war. Der Beklagte hat sich insoweit auf die von der Klägerin vorgelegte Immobilienbewertung bezo- gen. Er hat diesbezüglich weiter vorgebracht, dass in dieser Bewertung weder die Garage noch der Carport angegeben worden sei sowie die Wohnfläche seit Errichtung des Wintergartens 190 m² und nicht mehr 150 m² betrage. Zudem sei die Gestaltung der Außenanlagen werterhöhend zu berücksichtigen. Unter Be- weisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet der Be- klagte eine durch seine Arbeitsleistungen bedingte Wertsteigerung des Anwe- sens auf 340.000 €. Damit war der Vortrag des Beklagten ausreichend substan- tiiert. Unter diesen Umständen gibt es auch insoweit keine Veranlassung, das Vorbringen des Beklagten als substanzlos zu bewerten. Gemessen an den bereits dargestellten Anforderungen an einen hinrei- chenden Beweisantritt hätte das Berufungsgericht die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Behauptung des Beklagten zur Wertsteigerung des Hausgrundstücks sei ersichtlich unplausi- bel. Das Berufungsgericht konnte sich dabei nicht auf die Begründung beschrän- 16 17 - 10 - ken, dass der Beklagte zwar eine Modernisierung, aber keine Totalsanierung be- wirkt habe, die Verdoppelung des Wertes des Hausgrundstücks daher ausge- schlossen sei. Selbst wenn das Gericht die behauptete Wertsteigerung in der konkreten Höhe für unwahrscheinlich gehalten hat, so ist es nach dem substan- tiierten Vortrag des Beklagten zu den einzelnen Baumaßnahmen und zu der au- ßergerichtlichen Bewertung des Grundstücks jedenfalls möglich, dass das Anwe- sen eine, wenn auch vielleicht niedrigere, aber dennoch für die Billigkeitsabwä- gung nicht völlig unerhebliche Wertsteigerung erfahren hat. Das Berufungsge- richt hätte demnach unter Darlegung seiner Sachkunde nachvollziehbare eigene Erwägungen zur Höhe der Wertsteigerung treffen müssen (vgl. BGH Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14 - NJW 2015, 1311 Rn. 5 mwN), gegebenen- falls verbunden mit einer Schätzung, oder aber dem Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen. Die bloße Bewertung des Vorbringens des Beklagten als unplausibel, ohne hierzu ausreichende ei- gene Feststellungen zu treffen, nimmt das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweg. d) Die gerügten Gehörsverletzungen sind jeweils entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung, ob und inwieweit Arbeits- leistungen unter Anwendung des § 313 BGB als gemeinschaftsbezogene Zu- wendungen nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausge- glichen werden müssen, kommt es insbesondere auf die Dauer der Lebensge- meinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung so- wie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 22 mwN). 18 - 11 - aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zu Recht aus, dass nicht aus- geschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einem für den Beklag- ten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte es die Zeugen vernommen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in diesem Fall die Überzeugung gewonnen hätte, dass der Beklagte die behaupteten 3.111 Ar- beitsstunden erbracht hat oder dass es einen Mindestumfang hätte feststellen oder schätzen können. Das Berufungsgericht hätte – gegebenenfalls mit sach- verständiger Hilfe – prüfen müssen, ob es jedenfalls einen Mindestumfang der Arbeitsleistungen hätte schätzen können (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 35). An der Entscheidungserheblichkeit ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Hilfserwägung des Beru- fungsgerichts nichts, dass selbst unter Annahme von circa 2.000 Arbeitsstunden, ein Ausgleichsanspruch des Beklagten nicht in Betracht komme. Ob eine Aus- gleichspflicht auch unter Annahme von etwa 3.000 Arbeitsstunden ausgeschlos- sen ist, hat es nicht geprüft. bb) Schließlich kann auch hinsichtlich der behaupteten Wertsteigerung des Hausgrundstücks nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es den Vortrag einschließlich der in Bezug genommenen Immobilienbewer- tung hinlänglich gewürdigt und den Sachverständigenbeweis erhoben, eine er- hebliche Wertsteigerung des Anwesens festgestellt hätte und damit bei der Bil- ligkeitsabwägung – selbst unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht un- terstellten 2.000 Arbeitsstunden – zu einer abweichenden Beurteilung gekom- men wäre. 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Fest- stellungen nicht selbst treffen kann. 19 20 21 - 12 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 22.03.2018 - 3 O 938/17 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.03.2019 - 3 U 210/18 - 22