Leitsatz
VI ZR 29/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280323BVIZR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280323BVIZR29.21.0 Berichtigt durch Beschluss vom 15 Mai 2023 Pasternak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 29/21 vom 28. März 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einer un- terbliebenen Auseinandersetzung der Entscheidungsgründe mit dem auf Privat- gutachten gestützten Kernvorbringen einer Partei. BGH, Beschluss vom 28. März 2023 - VI ZR 29/21 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 463.748,91 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Brandfalls. Die Klägerin leistete als Gebäude- und Inhaltsversicherer eines landwirt- schaftlichen Anwesens in A. Zahlungen für einen Brandschaden, der am 5. Mai 2012 entstanden war. Die Klägerin behauptet, Ursache des Brandes sei ein Pro- duktfehler einer von der Beklagten hergestellten Geschirrspülmaschine, die sich in der Waschküche des Anwesens befand und zum Zeitpunkt des Brandaus- bruchs an das Stromnetz angeschlossen, aber nicht in Betrieb war. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es vermöge nicht die für eine Ver- urteilung erforderliche Gewissheit erlangen, dass ein Produktfehler der Geschirr- spülmaschine für den Brand ursächlich sei. Davon ausgehend, dass der Brand in der Geschirrspülmaschine ausgebrochen sein solle, lasse sich die Brandursa- che nicht mehr ermitteln. Zutreffend habe der Sachverständige darauf hingewie- sen, dass nicht feststehe, warum die als Brandherd ausgemachte Geschirrspül- maschine gebrannt habe. Die elektrische Anlage sei nicht untersucht worden. Ebenso wenig sei die Geschirrspülmaschine begutachtet worden. Da die Ge- schirrspülmaschine entsorgt sei, lasse sich auch nicht mehr feststellen, was letzt- lich zum Brand geführt habe. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs- gericht sich mit dem wesentlichen Vortrag der Klägerin zum konkreten Brandherd hinter dem Bedientableau der Geschirrspülmaschine sowie zum Ausschluss wei- 3 4 5 6 - 4 - terer Brandursachen nicht auseinandergesetzt hat und es sie dadurch in ent- scheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs verletzt hat. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführun- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vor- trags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts uner- heblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (BVerfG, NVwZ-RR 2021, 131 Rn. 26; NJW 2009, 1584 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - II ZR 118/21, NJW-RR 2022, 547 Rn. 12; vom 14. Mai 2019 - VIII ZR 126/18, NJW-RR 2019, 841 Rn. 12; jeweils mwN). Zwar muss sich das Gericht nicht mit jedem von einer Partei vorgebrach- ten Gesichtspunkt auseinandersetzen. Es hat jedoch namentlich den auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützten Parteivortrag hinreichend in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen. Die Entscheidungsgründe müssen erken- nen lassen, dass eine Auseinandersetzung mit den sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - VIII ZR 126/18, NJW-RR 2019, 841 Rn. 13). b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Es führt die Einwendungen der Klägerin zwar im Tatbestand um- fassend auf, aber die Urteilsgründe lassen eine Auseinandersetzung mit den Ar- gumenten der Klägerin nicht erkennen. 7 8 9 - 5 - aa) Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die elektrische An- lage nicht untersucht worden sei, entbehrt der Auseinandersetzung mit dem auf Privatgutachten gestützten Kernvorbringen der Klägerin, wonach eine Ursäch- lichkeit der "elektrischen Anlage" bzw. der "Elektroinstallation" bereits aufgrund der zur Verfügung stehenden Bilder des Brandorts, der Auskunft des Netzbetrei- bers bzw. der im Einzelnen ausgeführten technischen Erwägungen ausgeschlos- sen werden könne. Insoweit hat die Klägerin privatgutachterlich gestützt vorge- tragen, dass sich das Feuer ausgehend von der hinter dem Bedienfeld befindli- chen Platine nach oben entwickelt habe und dass im unmittelbaren Brandumfeld neben der Geschirrspülmaschine keine weitere Brandursache in Betracht komme. Die Geschirrspülmaschine habe bis zum Bedientableau hinter der Blende unter Spannung gestanden, so dass ein Brandbild, welches sich ausge- hend von der Geschirrspülmaschine entwickelt habe, nur aufgrund eines elektro- nischen Defekts entstanden sein könne, weil andere Zündquellen nicht ersichtlich seien. Es sei bereits fraglich, in welcher Weise die "elektrische Anlage", welche nicht untersucht worden sei, Brandursache sein könne. Die Verkabelungssitua- tion der im Brandumfeld befindlichen Geräte sei hinreichend geklärt. Einen "Oberwellenkurzschluss", welchen der Sachverständige als Brandursache für möglich gehalten habe, gebe es nicht. Soweit der Sachverständige eine "tran- siente Überspannung" gemeint habe, stehe dies der Annahme eines Produktfeh- lers nicht entgegen, da für das Auftreten von kurzzeitigen und vorübergehenden Überspannungen VDE-Richtlinien bestünden, wonach elektrische Geräte sol- chen transienten Überspannungen standhalten müssten. Zudem sei aus der vor- gelegten Stellungnahme des Netzbetreibers ersichtlich, dass es im Zeitraum vom 2. bis zum 6. Mai 2012 keine Überspannung gegeben habe. bb) Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Geschirr- spülmaschine, die mittlerweile entsorgt worden sei, nicht begutachtet worden sei und dass sich deshalb die Brandursache nicht mehr feststellen lasse, beinhaltet 10 11 - 6 - keine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin, dass mit den Lichtbil- dern des Brandorts und den - von den Zeugen bekundeten - Erkenntnissen vor Ort ausreichend Indizien für die Brandursächlichkeit eines Produktfehlers bestün- den. c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei ge- botener Auseinandersetzung mit dem privatsachverständig gestützten klägeri- schen Vortrag zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der Geschädigte muss nur beweisen, dass sein Schaden im Organisa- tions- und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist; er braucht nicht aufzuklä- ren, ob der Produktfehler auf eine von dem Hersteller zu verantwortende Verlet- zung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist und auf welche Weise die (etwaige) Pflichtverletzung zur Fehlerentstehung geführt hat (Senatsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR 178/90, BGHZ 114, 284, 296, juris Rn. 57). Stammen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle verbleibenden möglichen Ursachen erwiese- nermaßen aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers, ist ein Produktfehler nachgewiesen, auch wenn als Ursachen sowohl Konstruktions- als auch Fabri- kationsfehler in Betracht kommen, der Schaden also auf einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359-367 [insoweit nicht abgedruckt], juris Rn. 22 f. - Schwimmschalter; Staudinger/J. Hager [2021] BGB § 823 Rn. F 39 mwN). 12 13 14 - 7 - b) Der Umstand, dass der angeblich produktfehlerhafte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist, schließt den Beweis eines Produktfehlers nicht grundsätzlich aus. Seiters Oehler Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2019 - 8 O 218/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2021 - 5 U 47/19 - 15 ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIZR29.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 29/21 vom 15. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIZR29.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Der Tenor des Beschlusses vom 28. März 2023 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass im ersten Absatz das Wort "Be- schluss" durch das Wort "Urteil" ersetzt wird. Seiters Oehler Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 15.03.2019 - 8 O 218/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.2021 - 5 U 47/19 -