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Leitsatz

II ZB 12/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210223BIIZB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210223BIIZB12.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/21 vom 21. Februar 2023 in dem Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 304 Abs. 2 Satz 1, § 305 Abs. 1, 3 Satz 1 a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertre- lation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden. b) Der Börsenwert einer Gesellschaft kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 41, 43 und 70 gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 26. April 2021 wird zurückge- wiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 200.000 €. Gründe: I. Die Antragsteller waren Aktionäre der W. aktiengesellschaft (im Folgenden: W. AG). Unternehmensgegenstand der W. AG war der Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Immo- bilien und Immobiliengesellschaften. Die Aktien der W. AG wurden im regu- 1 - 3 - lierten Markt der Frankfurter Börse (Prime Standard) sowie an den Börsen in Stuttgart und Hamburg gehandelt. Die Antragsgegnerin ist die T. AG (im Folgenden: T. AG). Ihr Unternehmensgegenstand ist das Betreiben von Immobilienge- schäften und damit zusammenhängenden Geschäfte. Ihre Aktien waren zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Börse (Prime Standard) zugelassen und gehörten unter anderem dem SDAX, dem EPRA/NAREIT Global, dem EPRA/NAREIT Europe und dem EOR/NAREIT Germany an. Am 10. Mai 2017 beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat der An- tragsgegnerin, den Aktionären der W. AG ein freiwilliges Übernahmeangebot über jeweils 23 Aktien der W. AG im Tausch gegen 4 Aktien der T. AG zu unterbreiten. Der von der BaFin nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜG-AV berechnete gültige Mindestpreis der Aktie betrug für drei Monate vor dem 10. Mai 2017 für die W. AG 3,03 € und für die Antragsgegnerin 18,13 €. Das Angebot wurde am 27. Juni 2017 veröffentlicht. Bis zum Ablauf der bis zum 26. September 2017 verlängerten Annahmefrist nahmen Aktionäre mit einer Beteiligung in Höhe von 85,89 % des Grundkapitals der W. AG das Angebot an. Am 29. September 2017 gaben die W. AG und die Antragsgegnerin ihre Absicht bekannt, einen Beherrschungsvertrag mit der W. AG als be- herrschter und der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft zu schließen. Der Vertrag wurde am 6. Oktober 2017 auf unbestimmte Zeit ge- schlossen. Der von der BaFin nach § 31 Abs. 1, 7 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜG-AV be- rechnete gültige Mindestpreis der Aktie betrug für drei Monate vor dem 2 3 4 5 - 4 - 29. September 2017 für die W. AG 3,20 € und für die Antragsgegnerin 18,37 €. Der umsatzgewichtete Börsenkurs auf Grundlage der von S & P Capital IQ veröffentlichten Börsenumsätze für diesen Zeitraum betrug für die W. AG 3,21 € und für die Antragsgegnerin 18,36 €. Zur Festsetzung der Höhe der angemessenen Kompensation der außen- stehenden Aktionäre in dem Beherrschungsvertrag bedienten sich die W. AG und die Antragsgegnerin einer gutachterlichen Stellungnahme von V. (im Folgenden: Bewertungsgutachten), die aufgrund der nach IDW S 1 2008 errechneten anteiligen Ertragswerte für die W. AG von 3,40 € und für die An- tragsgegnerin von 20,58 € ein Umtauschverhältnis im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 AktG von 23 Aktien der W. AG zu 4 Aktien der Antragsgegnerin ermit- telte. Als angemessenen festen Ausgleich der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG bestimmte das Bewertungsgutachten 0,11 € netto bzw. 0,13 € brutto je Aktie. Die nach § 293b Abs. 1 AktG vom Landgericht bestellte Vertragsprüferin B. GmbH (im Folgenden: Vertrags- prüferin) bestätigte das Umtauschverhältnis. Dem Beherrschungsvertrag mit der entsprechenden Abfindung und dem entsprechenden Ausgleich stimmten die Aktionäre der W. AG am 17. November 2017 und die Aktionäre der Antragsgegnerin am 22. November 2017 zu. Die Antragsteller leiteten neben anderen außenstehenden Aktionären zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich ein Spruchverfahren mit den Anträgen ein, eine höhere Abfindung und einen höheren Ausgleich festzusetzen. Das Landgericht hat die Anträge zurückgewie- sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurück- 6 7 8 - 5 - gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Antragsteller ihre Anträge weiterverfolgen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 1, 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2021, 1434 ff.) hat die Kompensation der Antragsteller als angemessen eingestuft und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: a) Für die Festsetzung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre nach § 305 AktG habe das Landgericht auf den Börsenwert der Gesellschaften abstellen dürfen, weil dieser sich vorliegend eigne, den Wert der Beteiligung abzubilden. Das Gericht sei nicht an das von den Vertragspartnern angewandte Ertragswertverfahren bzw. an die Methodenwahl im Übertragungsbericht und im Prüfbericht gebunden. Die vom Gericht insoweit in freier, tatrichterlicher Ent- scheidung zur eigenen Schätzung herangezogene Methode müsse eine tragfä- hige Grundlage für eine Schätzung darstellen. Tragfähigkeit sei gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige, aber sowohl aus verfassungs- rechtlicher als auch aus einfachrechtlicher Sicht nicht notwendigerweise best- mögliche Grundlage handele. Dies bedeute, dass die zur Anwendung gebrach- te Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre aner- kannt und in der Praxis gebräuchlich sein müsse. Hieran gemessen könne der Wert der Unternehmen grundsätzlich unter Rückgriff auf die jeweiligen Börsen- kurse ermittelt werden, wobei der Wert des Unternehmens sich aus dem Pro- dukt des jeweiligen Börsenkurses und der Anzahl aller Aktien der Gesellschaft 9 10 11 - 6 - ergebe. Unzutreffend sei die Ansicht der Antragsteller, der Börsenkurs scheide aus verfassungsrechtlicher Sicht als Grundlage für eine Schätzung des Unter- nehmenswerts aus und könne nur eine Untergrenze der Abfindung darstellen. Eine Einschränkung der Methodenwahl anhand einer Meistbegünstigung der Aktionäre sei abzulehnen. Hier seien die Börsenkurse beider Gesellschaften zur Bestimmung des Verhältnisses der Unternehmenswerte geeignet. Wegen der mit einer funda- mental-analytischen Bewertung verbundenen Schwierigkeiten und Unsicherhei- ten seien die Unternehmenswerte beider Gesellschaften daher anhand deren Börsenwerte zu schätzen. Dabei beruhe die Ermittlung anhand der Börsenwerte auf der begründeten Einschätzung, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkei- ten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es gehe, zutreffend bewertet hätten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien nieder- geschlagen habe. Von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbe- wertung könne ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs eine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaube. b) Den Ausgleich habe das Landgericht zu Recht als angemessen ange- sehen und sich dabei am Börsenwert der W. AG orientiert. Für die Ableitung des Ausgleichs nach § 304 AktG könne ebenfalls auf die Börsenkurse der Ge- sellschaften zurückgegriffen werden, da es eine zwingende methodische Vor- gabe nicht gebe und die Methodenwahl auch insoweit dem tatrichterlichen Er- messen überlassen sei. Dem stehe die detaillierte Regelung des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht entgegen. Daraus folge keine zwingende methodische Vor- gabe seitens des Gesetzgebers zur Unternehmenswertermittlung, sondern lediglich eine ggf. auch auf anderem Weg zu ermittelnde Anforderung an die 12 13 - 7 - Mindesthöhe des Ausgleichs. Hierfür spreche bereits der Wortlaut der Vor- schrift. Auch die Gesetzesbegründung biete keinen Anhalt für eine zwingende Methodenvorgabe. Zudem spreche die Systematik der Vorschrift für ein solches Verständnis. Es wäre kaum nachvollziehbar, methodische Vorgaben für die Er- mittlung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG zu machen, diese dann aber nicht auch auf die Ermittlung der Abfindung nach § 305 AktG anzuwenden. Viel näher liege ein Gleichlauf der in § 304 AktG und § 305 AktG zugelassenen Methoden. Schließlich spreche die Wahrung der Prozessökonomie für dieses Verständnis der Vorschrift. Hätte eine Ermittlung des angemessenen Aus- gleichs zwingend anhand des Ertragswerts der Gesellschaft zu erfolgen, wären weitere ebenso kostenintensive wie Zeit in Anspruch nehmende Ermittlungen zur Schätzung des Werts der Gesellschaft erforderlich, obgleich dem erken- nenden Gericht bereits eine geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung stehe. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Prü- fung stand. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG in Höhe von 23 Aktien der W. AG zu 4 Aktien der Antragsgegne- rin und die Festlegung des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG auf 0,11 € netto bzw. 0,13 € brutto je Aktie angemes- sen sind. a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden. 14 15 - 8 - Das Beschwerdegericht hat die Unternehmenswerte der W. AG und der Antragsgegnerin nach dem Börsenwert bestimmt und zutreffend auf den Durchschnittskurs innerhalb eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor dem Stichtag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme am 29. September 2017 abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 187, 229 Rn. 10 - STOLLWERCK; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10, ZIP 2011, 1708 Rn. 8). aa) Es ist eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewer- tungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berech- nungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, wohingegen die Frage, welche der Bewertungsmethoden im Einzelfall den Wert der Unter- nehmensbeteiligung zutreffend abbildet, Teil der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts ist und sich nach der wirtschafts- oder betriebswissenschaftlichen Bewertungstheorie und Praxis beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, NJW 1978, 1316, 1319; Urteil vom 7. Mai 1986 - IVb 42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 34; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 12, 33; Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137 Rn. 13). Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berech- nungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, ob- liegt als Teil der Tatsachenfeststellung dem Tatrichter. Da jede Wertermittlung mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen und methodischen Einzelentschei- dungen verbunden ist, die jeweils nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Vertret- barkeit gerichtlich überprüfbar sind, kann keine Bewertungsmethode den Wert der Unternehmensbeteiligung exakt berechnen. Vielmehr kann jede Methode nur rechnerische Ergebnisse liefern, die Grundlage und Anhaltspunkt für die 16 17 - 9 - Schätzung des Gerichts nach § 287 Abs. 2, 1 ZPO bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 13, 34; Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137 Rn. 20). bb) Der Rückgriff auf den Börsenkurs eines Unternehmens kann eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts und des Werts der Beteiligung des außenstehenden Aktionärs im Rahmen des § 305 AktG sein. (1) Die Abfindung der außenstehenden Aktionäre muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz den vollen Wert der Beteiligung an der Gesellschaft ersetzen (BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 21; NZG 2012, 907 Rn. 17; NZG 2012, 1035, 1036; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115). Das setzt voraus, dass der "wahre" Wert der Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswerts bestimmt wird (BVerfGE 100, 289, 306), wobei sicherzustellen ist, dass die Aktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsent- scheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 21). Die Bestimmung des Werts erfolgt im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2, 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116; Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137 Rn. 20). Bewertungsobjekt ist die Unternehmens- beteiligung des Aktionärs und nicht das Unternehmen, wobei weder das Ver- fassungsrecht noch das einfache Recht eine Bewertungsmethode vorgeben (BVerfGE 100, 289, 307 f.; BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18, ZIP 2012, 1656 Rn. 29). Bewertungsmethoden sind keine Rechts- normen und ähneln ihnen nicht, so dass das Gericht hieran nicht gebunden ist. Erst recht gilt dies für von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirt- 18 19 - 10 - schaftsprüferpraxis entwickelte Berechnungsweisen, selbst wenn sie als "Bewertungsstandards", wie die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) oder der IDW Standard, schriftlich festgehalten sind (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 13, 45). Eine markt- orientierte Bewertung einer Unternehmensbeteiligung auf Grundlage des Bör- senkurses des Unternehmens steht, genauso wie die Schätzung auf Grundlage der Ertragswertmethode, des Discounted-Cash-flow-Verfahrens (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 33) und ausnahmsweise des Liquidationswerts (BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13), als Methode mit Art. 14 GG in Einklang (BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 24 f.; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137 Rn. 20). Eine Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet ist, den "wahren" Wert abzubilden (BVerfGE 100, 289, 307; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 22 f.; Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137 Rn. 20). (2) Die marktorientierte Methode der Heranziehung des Börsenwerts einer Gesellschaft ist grundsätzlich als Grundlage für die Schätzung des Werts einer Beteiligung an dieser Gesellschaft geeignet. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Börsenwerts wird der Wert eines Anteils nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens bestimmt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informations- möglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien 20 - 11 - niederschlägt (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 33; Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 23; Beschluss vom 15. September 2020 - II ZB 6/20, BGHZ 227, 137 Rn. 20). Voraussetzung der Bestimmung des Werts einer Unternehmensbeteiligung nach dem Börsenwert ist dabei nicht, dass der Kapitalmarkt in Bezug auf die Anteile streng allokations- und informationseffizient ist, also ein Zustand perfek- ten Wettbewerbs herrscht und alle prinzipiell zugänglichen öffentlichen und nichtöffentlichen Informationen korrekt in den Kursen verarbeitet sind (aA Fach- ausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW [FAUB], AG 2021, 588 f.; Ruthardt/Popp, AG 2020, 240, 244). Nur wenn im konkreten Fall von der Möglichkeit einer effektiven Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer nicht ausgegangen werden kann, so dass der Bör- senkurs keine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmens- beteiligung erlaubt, kann der Anteilswert nicht unter Rückgriff auf den Börsen- kurs ermittelt werden (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115; Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 23). cc) Rechtsfehlerfrei hat nach diesen Grundsätzen das Beschwerdege- richt die Angemessenheit der vereinbarten Abfindung der außenstehenden Aktionäre der W. AG anhand der Börsenkurse beider Gesellschaften über- prüft. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Einen Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung zeigt die Rechtsbe- schwerde mit ihren Rügen der Verletzung von § 287 ZPO und Art. 14 GG nicht auf, sondern versucht damit lediglich, die vom Tatrichter gewählte marktorien- tierte Bewertungsmethode durch die von ihr für besser geeignet gehaltene Er- tragswertmethode zu ersetzen. 21 - 12 - (1) Entgegen der Rüge der Rechtbeschwerde musste sich das Be- schwerdegericht bei der Auswahl der Bewertungsmethode nicht sachverständig beraten lassen. Das Beschwerdegericht konnte ohne sachverständige Hilfe entscheiden und hat seine eigene besondere Sachkunde durch seine Ausfüh- rungen in den Gründen dargelegt, ob die in der Rechtsprechung und im Schrift- tum anerkannte marktorientierte Bewertungsmethode generell und unter den Umständen des vorliegenden Falls zur Ermittlung der Unternehmenswerte ge- eignet war. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die zutreffenden Maßstäbe für die Prüfung der Geeignetheit der von ihm gewählten Bewer- tungsmethode zugrunde gelegt und darüber hinaus die gegen die generelle Geeignetheit der marktorientierten Bewertungsmethode vorgebrachten Beden- ken der Antragsteller geprüft und mit rechtsfehlerfreier Begründung nicht für durchgreifend erachtet. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Rechtsbeschwerde an- geführten Rechtsprechung zur sachverständigen Beratung des Tatrichters bei der Auswahl des Bewertungsverfahrens und bei der Beurteilung der Bewertung (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 37; OLG Frankfurt, AG 2015, 504, 505; ZIP 2016, 716, 719). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen ist gemein, dass der Tatrichter dort jeweils sachverständig beraten war. Zu den Voraussetzungen für die Ein- holung eines Sachverständigengutachtens verhalten sich diese Entscheidungen indes nicht. Nichts anderes folgt aus dem von der Rechtsbeschwerde angeführ- ten Umstand, dass bei gerichtlichen Unternehmensbewertungen die sachver- ständige Unterstützung der Regelfall sei (Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl., Rn. 13.15; Paulsen, WPg 2007, 823). 22 23 - 13 - (2) Das Beschwerdegericht konnte, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, von der im Bewertungsgutachten und von der Vertragsprü- ferin verwendeten Ertragswertmethode als Bewertungsmethode für den Unter- nehmenswert der W. AG und der Antragsgegnerin zu Gunsten der markt- orientierten Bewertungsmethode anhand der Börsenkurse beider Gesellschaf- ten abweichen. Eine Bindung des Tatrichters, dem die Methodenwahl im Spruchverfah- ren obliegt, an die vom Abfindungspflichtigen zugrunde gelegte Bewertungsme- thode besteht nicht. Der Abfindungspflichtige darf auch nicht berechtigt darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm dem Abfindungs- angebot zugrunde gelegte Methode beibehält (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 124; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 34, 36). Auch die außenstehenden Aktionäre bzw. die Minderheitsaktionäre dürfen nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die Abfindung im Spruchverfahren durch das Gericht nach der vom Abfindungs- pflichtigen seinem Abfindungsangebot zugrundeliegenden Berechnungsweise ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 37). Ein Schutz der Abfindungsberechtigten besteht allein dahin, dass sie vor negativen Folgen der Auswahl einer anderen Bewertungs- methode dadurch geschützt werden, dass das Gericht keine Abfindung unter der vom Abfindungspflichtigen angebotenen Abfindung festsetzen kann (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 270/08, ZIP 2010, 2289 Rn. 12; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 37). Soweit die Rechtsbeschwerde moniert, das Beschwerdegericht hätte eine eigene überlegene Sachkunde gerade in Abgrenzung zu dem Bewer- tungsgutachten und der Vertragsprüferin nachweisen müssen, übergeht sie, 24 25 26 - 14 - dass die Auswahl der Methode der Bewertung vorliegend nicht Gegenstand der sachverständigen Prüfung war. In dem Bewertungsgutachten (S. 10) wurde ein objektivierter Unternehmenswert nach dem Standard IDW S 1 "antragsgemäß" ermittelt. Eine Auseinandersetzung mit anderen möglichen Methoden der Un- ternehmensbewertung erfolgte dort nicht (S. 66). Auch die Vertragsprüferin hat keine eigene Bewertung vorgenommen, sondern geprüft, ob die in dem Bewer- tungsgutachten aufgearbeiteten Methoden den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen entsprechen, ob Daten fachgerecht abgeleitet wurden und ob Zukunftseinschätzungen plausibel erscheinen (Prüfbericht S. 14). Eine Bewertung anhand der Börsenkurse hat die Vertragsprüferin nicht speziell unter den Umständen des vorliegenden Falls für ungeeignet gehalten, sondern sie deshalb nicht angestellt, weil nach dem IDW S 1, der ihre Arbeits- vorgabe war, der Börsenkurs nicht als ausschließliches Maß zur Bestimmung des Unternehmenswerts empfohlen wird (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26. März 2021, S. 5 Abs. 4). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwer- degericht bei seinen Erwägungen, mit denen es die Börsenkurse der beiden Gesellschaften gerade auch im hier zu untersuchenden Einzelfall als geeignet angesehen hat, tatrichterliche Feststellungen getroffen hätte, die eine ihm feh- lende besondere Sachkunde offenbaren oder die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens erfordert hätten. (3) Ebenso führt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdege- richt habe einen "Methodenpluralismus" gewählt, nicht zum Erfolg. Das Be- schwerdegericht hat vielmehr unter Zugrundelegung der Börsenwerte beider Unternehmen ein Wertverhältnis von 5,74 errechnet und die Abweichung von unter einem Prozent zu dem aus dem Umtauschverhältnis 4:23 errechneten Wertverhältnis von 5,75 auf Grundlage einer sog. Bagatellrechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 80 ff. mwN) 27 - 15 - als Schätzungenauigkeit der jeweiligen Unternehmenswerte und deshalb nicht ausgleichspflichtig eingestuft. Einen Verstoß der Anwendung der Bagatellrecht- sprechung gegen die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass der Börsenkurs regelmäßig die Untergrenze der Abfindung darstellen müsse (BVerfGE 100, 298, 308), hat das Beschwerdegericht verneint, weil es keine verfassungsrecht- liche Vorgabe zu dem Verhältnis der Börsenwerte beider Gesellschaften gebe. Dieser Begründung tritt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Rüge entgegen, das Beschwerdegericht habe damit einen Methodenpluralismus ge- wählt, der abzulehnen sei, da für die beherrschte Gesellschaft der Börsenkurs maßgeblich sein solle, für die herrschende Gesellschaft hingegen eine funda- mentalanalytische Bewertung, was nicht mit Sinn und Zweck des § 305 AktG und dem Gebot, einen vollen Ausgleich gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zu gewähren, in Einklang stehe. Die Rechtsbeschwerde verkennt dabei, dass das Beschwer- degericht zur Ermittlung des angemessenen Umtauschverhältnisses die Bör- senwerte beider Unternehmen zueinander ins Verhältnis gesetzt und allein in Bezug auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Untergrenze des Börsenwerts und die Frage, inwieweit diese Untergrenze der Anwendung der Bagatellrecht- sprechung entgegensteht, es als ausreichend angesehen hat, dass nur die be- herrschte Gesellschaft mit mindestens ihrem Börsenwert Eingang in das zu überprüfende Umtauschverhältnis gefunden hat. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches es nicht als verfas- sungsrechtlich geboten angesehen hat, einen etwa existierenden Börsenwert der herrschenden Gesellschaft oder der Hauptgesellschaft als Obergrenze der Bewertung dieser Gesellschaft heranzuziehen, weil das grundrechtlich ge- schützte Aktieneigentum des abfindungsberechtigten Aktionärs diesem keinen Anspruch darauf vermittelt, Aktien der herrschenden Gesellschaft zu 28 - 16 - (höchstens) dem Börsenkurs zu erhalten (BVerfGE 100, 289, 310; BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 10). (4) Das Beschwerdegericht musste entgegen der Rechtsbeschwerde keinen förmlichen Hinweis an die Parteien dahin erteilen, dass es infolge eige- ner Sachkunde kein Sachverständigengutachten für seine Methodenwahl zu Gunsten der marktorientierten Bewertung einholen werde. Der Hinweis des Ge- richts auf die Inanspruchnahme eigener Sachkunde verfolgt den Zweck, den Prozessbeteiligten sein beabsichtigtes Vorgehen vor Augen zu führen und ihnen insofern die Möglichkeit zur Reaktion zu geben (BGH, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, VersR 2015, 472 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44/20, VersR 2022, 66 Rn. 14 mwN). Die Pflicht zur Aufklärung über entscheidungserhebliche Umstände besteht auch im Spruchverfahren, § 7 Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 139 ZPO. Die Parteien erhalten dadurch Gelegenheit, sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen zu erklären (statt vieler BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.1.2023, § 8 SpruchG Rn. 17). Einer solchen Gelegenheit zur Erklärung oder Reaktion durch die Prozessbeteiligten bedarf es indes nicht, wenn schon das erstinstanzliche Gericht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat und die Berechtigung dieses Ansatzes gerade (auch) Gegenstand des Beschwer- deverfahrens ist. Denn die (mögliche) gleichlaufende Beurteilung durch das Be- schwerdegericht steht den Parteien in dieser Konstellation vor Augen und er- möglicht ihnen eine prozessuale Reaktion, ohne dass es eines Hinweises be- darf. dd) Das Beschwerdegericht hat den Anspruch der Rechtsbeschwerde- führer auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch in ent- 29 30 - 17 - scheidungserheblicher Weise verletzt, dass es für seine Methodenwahl sowohl im Grundsatz als auch zur Bewertung der konkreten Unternehmenswerte an- hand der marktorientierten Bewertungsmethode kein Sachverständigengutach- ten eingeholt hat. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfah- rensrügen bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Be- schwerdegericht keine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen. Im Übri- gen werden Rechtsfehler bei der Methodenwahl durch das Beschwerdegericht von der Rechtsbeschwerde weder gerügt, noch sind sie ersichtlich. Das Gebot rechtlichen Gehörs, das ein Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung der Aus- führungen der Prozessbeteiligten verpflichtet, ist nicht verletzt, wenn das Ge- richt den Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, je- doch andere rechtliche Schlüsse daraus gezogen hat als die vortragende Partei (vgl. BVerfG, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - I ZB 67/20, juris Rn. 9). (1) Die Heranziehung der marktorientierten Bewertungsmethode ist grundsätzlich zulässig und begegnet nur dort Bedenken, wo diese Methode aufgrund der Umstände des Einzelfalls ungeeignet ist. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen begründet, weshalb es die marktorientierte Bewertungsme- thode, die auf Börsenkurse zurückgreift, generell für angemessen erachtet. Das Beschwerdegericht hat ebenso begründet, warum diese Methode auch im Streitfall geeignet ist. Es hat dabei die Einwände der Antragsteller zur Wahl der geeigneten Bewertungsmethode und die damit verbundene Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ausweislich der Gründe zur Kenntnis genommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet erachtet. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sach- verständigengutachtens bedarf es im Spruchverfahren zudem nur, wenn das Gericht streitige Punkte nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann und eine 31 - 18 - Begutachtung gegenüber den bereits vorliegenden Daten einen Erkenntnisge- winn bringt (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 429, 430; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 113; OLG München, AG 2014, 453, 454; AG 2019, 659, 662 f.; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.1.2023, § 8 SpruchG Rn. 12; Klöcker/Wittgens in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 13; MünchKommAktG/Kubis, 5. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 5; Simons in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 12; Land/Hennings, AG 2005, 380, 382 f.; Sturm/Stottmann, NZG 2020, 974, 978). Einen solchen Erkenntnisgewinn hat das Beschwerdege- richt verneint. Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, sondern teilt mit ihren Ausführungen lediglich die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts nicht. (2) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen einer effektiven Infor- mationsbewertung durch den Markt für die W. AG und die Antragsgegnerin festgestellt und dabei Informationsdefizite, auffällige Kurssprünge und Kursma- nipulationen ausgeschlossen. Dabei hat es dem geringen Bid-Ask-Spread bei- der Gesellschaften, der für eine hohe Liquidität des Kurses spricht, eine beson- dere Bedeutung beigemessen. Das Beschwerdegericht hat sich mit der Mei- nung der sachverständigen Prüferin auseinandergesetzt, dass das eigene Beta der W. AG nicht geeignet sei, das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft ab- zubilden und diese als nicht überzeugend begründet erachtet. Die Rechtsbe- schwerde zeigt keinen Rechtsfehler in der Einschätzung des Beschwerdege- richts auf, dass allein ein geringes Bestimmtheitsmaß des Zweijahresbetas nicht zur fehlenden Eignung der Börsenkurse führen muss, wenn weitere Krite- rien, wie etwa der t-Test und die Liquidität des betreffenden Marktsegments, berücksichtigt werden können. Letztlich kam es nach Auffassung des Be- schwerdegerichts auf die Ansicht der Vertragsprüferin nicht an, weil auch ohne 32 - 19 - Heranziehung des Betas der W. AG im Rahmen der erforderlichen Gesamt- abwägung die marktorientierte Methode vorzugswürdig sei. (3) Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat die Antrags- gegnerin nicht die Ertragswertmethode als die allein geeignete Bewertungsme- thode angesehen. Die Antragsgegnerin hat zwar an der Richtigkeit der von ihr im Rahmen des Bewertungsverfahrens auf der Grundlage der Ertragswertme- thode ermittelten Abfindung festgehalten und das so ermittelte Ergebnis gegen die Einwendungen der Antragsteller verteidigt. Zugleich hat sie aber die Auffas- sung vertreten, dass die für Abfindung und Ausgleich maßgebenden Unterneh- menswerte generell auch nach der marktorientierten Bewertungsmethode auf der Grundlage von Börsenkursen ermittelt werden könnten und dass hiergegen auch unter den Besonderheiten des Streitfalls keine Bedenken bestünden. (4) Soweit die Antragsteller geltend gemacht haben, das Beschwerdege- richt habe ohne eigene Sachkunde übergangen, dass der durchschnittliche Börsenkurs den Wert eines Unternehmens allenfalls dann sachgerecht abbilden könne, wenn ein Markt vorliege, auf dem alle Marktteilnehmer über denselben Informationsstand verfügten, woran es hier fehle, können sie damit nicht durch- dringen. Abgesehen davon, dass der Rückgriff auf den Börsenkurs keinen streng allokations- und informationseffizienten Markt voraussetzt (vgl. oben Rn. 20), hat sich das Beschwerdegericht mit dem zwischen den Marktteilneh- mern und der Unternehmensleitung bestehenden Informationsgefälle sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf ein Informationsgefälle für beide zu bewer- tenden Gesellschaften in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. 33 34 - 20 - (5) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdege- richt habe gehörswidrig ohne sachverständige Hilfe übergangen, dass neben der Heranziehung des Börsenwerts auch der Unternehmenswert der W. AG und der Antragsgegnerin nach fundamentalen Methoden hätte festgestellt wer- den müssen, geht fehl. Das Beschwerdegericht hat die von den Antragstellern dabei vertretene Auffassung einer methodenbezogenen Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre in den Gründen aufgegriffen, jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 12) bereits im Rahmen seiner grundsätzli- chen Begründung der Methodenwahl zutreffend als überholt angesehen und dabei die Herleitung dieser Ansicht aus der Gesetzesbegründung zu § 39 BörsG (BT-Drucks. 18/6220, S. 84) widerlegt. Zudem gilt, dass jede in die Zu- kunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet ist. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs nicht ge- boten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prog- nose durch eine andere, ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare, zu erset- zen (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30). Erst recht ist es nicht geboten, zur Be- stimmung des "wahren" Werts der Unternehmensbeteiligung stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen und die Ab- findung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (vgl. BVerfG ZIP 2011, 1051 Rn. 24; ZIP 2012, 1408 Rn. 18). Eine Unterneh- mensbewertung, die wie die Ertragswertmethode vornehmlich auf die künftig ausschüttbaren Ertragsüberschüsse abstellt und daher mit naturgemäß unsi- cheren Prognosen arbeiten muss, zeitigt keine richtigeren Ergebnisse als der Börsenkurs (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 25). 35 - 21 - (6) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht habe gehörswidrig ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens den Vor- trag der Antragsteller übergangen, die verwendeten Zahlen hätten das Wachs- tum der W. AG im ersten Halbjahr 2017 nach der Veröffentlichung des Über- nahmeangebots am 10. Mai 2017 im Börsenkurs nicht (mehr) zum Ausdruck gebracht und deswegen zu einem unrichtigen Ergebnis für den Wert der Unter- nehmensbeteiligung geführt, dringt sie damit nicht durch. Gemäß § 287 Abs. 2, 1 Satz 2 ZPO stand es im Ermessen des Beschwerdegerichts, ob es die Einho- lung eines Sachverständigengutachtens anordnet. Das Beschwerdegericht hat einen möglichen Einfluss des Übernahmeangebots vom 10. Mai 2017 auf den Kurs der Aktie der W. AG bei der Feststellung seiner für die Schätzung er- forderlichen Grundlagen erwogen, aber mit ausführlicher Begründung abge- lehnt. Auch die am 14. August 2017 erfolgte Veröffentlichung der Kennzahlen der W. AG hat das Beschwerdegericht berücksichtigt. Eine dem Tatrichter verwehrte Beweisantizipation liegt darin entgegen der Rechtsbeschwerde, die erneut allein den rechtlichen Schluss des Beschwerdegerichts nicht teilt, nicht. (7) Schließlich verfängt aus denselben Gründen die Rüge der Rechtsbe- schwerde nicht, das Beschwerdegericht habe ohne sachverständige Hilfe über- gangen, dass die Börsenkursentwicklung der W. AG die Ertragslage und Er- tragsaussichten wegen Warnhinweisen zu Liquiditätsveränderungen und dem Hinweis auf ein etwaiges Delisting oder Downlisting unzutreffend abbilde. Das Beschwerdegericht hat bei der Feststellung der für die Schätzung erforderlichen Grundlagen die Geeignetheit der Daten der W. AG geprüft und sich insbe- sondere mit dem Einfluss der in der Angebotsunterlage der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2017 auf S. 78 f. ausgewiesenen Warnhinweise zur möglichen Verringerung des Streubesitzes und der Liquidität der Aktien der W. AG und der möglichen Änderung der Börsennotierung der Aktie der W. AG aus- 36 37 - 22 - einandergesetzt und einen relevanten Einfluss auf den Kurs der W. AG ver- neint. b) Das Beschwerdegericht hat den Ausgleich der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG von 0,11 € netto bzw. 0,13 € brutto ohne Rechtsfehler als angemessen beurteilt. Die Bestimmung der festen Ausgleichszahlung anhand des Börsenwerts der Gesellschaft kann eine geeig- nete Methode zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG sein. aa) Das Beschwerdegericht konnte den angemessenen festen Ausgleich im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG aus dem Börsenwert der W. AG ab- leiten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Er- folg. § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG gibt vor, dass der feste Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Ge- winnrücklagen zu berechnen ist. Es ist umstritten, welche methodischen Vorga- ben für die Berechnung des Ausgleichs daraus resultieren und ob der feste Ausgleich der außenstehenden Aktionäre auf Grundlage des anhand des Bör- senwerts geschätzten Unternehmenswerts bestimmt werden kann. (1) Nach einer Auffassung ist der Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG allein nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmen. Dem Börsenkurs kommt danach keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Deilmann in Hölters/ Weber, AktG, 4. Aufl., § 304 Rn. 25, 31; KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 304 Rn. 55; Paschos in Henssler/Strohn, AktG, 5. Aufl., § 304 Rn. 8; Schenk in 38 39 40 41 - 23 - Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 304 Rn. 35; Grigoleit/Servatius, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 16; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 304 Rn. 77; MünchKommAktG/van Rossum, 5. Aufl., § 304 Rn 77; BeckOGK AktG/Veill/Preisser, Stand 1.1.2023, § 304 Rn. 58; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., Rn. 1236; MünchHdb-GesR IV/Krieger, 5. Aufl., § 71 Rn. 88, 93; Popp, WPg 2008, 23, 35; Riegger/ Wasmann, Festschrift Stilz, 2014, S. 509, 515; Spindler/Klöhn, Der Konzern 2003, 511, 516 f.). Das folge aus dem Wortlaut des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der maßgeblich auf (künftige) Ertragsaussichten der Gesellschaft abstelle und damit die Ertragswertmethode als Berechnungsmodell vorgebe (KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 304 Rn. 50, 55; Stephan in K. Schmidt/ Lutter, AktG, 4. Aufl., § 304 Rn. 77; MünchKommAktG/van Rossum, 5. Aufl., § 304 Rn 77; MünchHdb-GesR IV/ Krieger, 5. Aufl., § 71 Rn. 88). Zudem fehle es an einem Modell, wie aus dem Börsenwert eines Unternehmens der Aus- gleich errechnet werden könne. Für die Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung seien im Hinblick auf den Normzweck jeweils eigene Werte zu ermit- teln, so dass insbesondere eine Berechnung des Ausgleichs durch Verrentung der nach Börsenkursen ermittelten Werte ausscheide (OLG Hamburg, AG 2002, 406, 408; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2009 - I-26 W 6/07, juris Rn. 58; Paschos in Henssler/Strohn, AktG, 5. Aufl., § 304 Rn. 8; Schenk in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 304 Rn. 35; MünchHdb-GesR IV/Krieger, 5. Aufl., § 71 Rn. 93; Popp, WPg 2008, 23, 24; Spindler/Klöhn, Der Konzern 2003, 511, 517). Gegen die Maßgeblichkeit des Börsenwerts bei aktienrechtlichen Kon- zernierungsmaßnahmen im Allgemeinen (und ohne Differenzierung zwischen § 304 AktG und § 305 AktG) wird weiter angeführt, dass die Ertragslage der Gesellschaft und ihre künftigen Ertragsaussichten in einem halbstreng informa- 42 - 24 - tionseffizienten Kapitalmarkt, dessen Informationsniveau sich nach den gesetz- lichen Veröffentlichungspflichten (§ 17 Abs. 1 MAR) richte (Schnorbus/ Rauch/Grimm, AG 2021, 391 Rn. 37), im Börsenkurs nicht zutreffend abgebildet seien (Ruiz de Vargas, NZG 2021, 1001, 1008 f.; Ruthardt/Hachmeister, NZG 2014, 455, 456 f.; Ruthard/Popp, AG 2020, 240, 245 f.; Ruthard/Popp, AG 2021, 296, 299; Ruthard/Popp, AG 2022, 347, 352 f.) und eine Berücksich- tigung des Börsenkurses stets flankierender Kontrollmechanismen bedürfe (Ruiz de Vargas, NZG 2021, 1056, 1057 f.). Nach anderer, auch vom Beschwerdegericht vertretener Auffassung, kann der feste Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG auch aus einem Un- ternehmenswert abgeleitet werden, der nach der marktorientierten Methode auf Grundlage des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt wird (Decher, AG 2023, 106, 116; Döding, WuB 2022, 295, 298; Kuthe, AG 2021, R217, R219; Schnorbus/Rauch/Grimm, AG 2021, 391, 401 Fn. 99; Wasmann, AG 2021, 179, 190; Wittgens/Schlöder, EWiR 2021, 649, 650; in diese Richtung tendierend: OLG Hamburg, AG 2003, 583, 585; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 304 AktG Rn. 57; Koch, AktG, 16. Aufl., § 304 Rn. 8; Adolff/Häller in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unterneh- mensbewertung, 2. Aufl., Rn. 21.19; J. Schmidt, NZG 2020, 1361, 1365). Denn auch der Börsenwert könne die Ertragslage eines Unternehmens und die künf- tigen Ertragsaussichten hinreichend zum Ausdruck bringen. (2) Der Börsenwert einer Gesellschaft kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein. 43 44 - 25 - (a) Der Wortlaut des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG steht dem Rückgriff auf den Börsenwert einer Gesellschaft zur Bestimmung des angemessenen festen Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre nicht entgegen. Soweit es danach auf den Betrag ankommt, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte, ist damit, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, nicht vorgegeben, dass der Betrag allein nach der Ertragswertmethode ermittelt werden müsste. Insbesondere schreibt die Norm nicht vor, auf welcher Grundlage die künftigen Ertragsaussichten und der Betrag, der voraussichtlich auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte, prognostiziert werden müssen. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass es für den Tatrichter insoweit bei der Methodenwahl ausgeschlossen wäre, von den Prognosen des Markts auszugehen, die sich in dem jeweiligen Börsenkurs ausdrücken. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der An- nahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 23). (b) Sinn und Zweck des § 304 AktG tragen den methodischen Rückgriff auf den Börsenwert einer Gesellschaft zur Bestimmung des angemessenen festen Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre. Die Vorschrift bezweckt die Sicherung der außenstehenden Aktionäre vor der Beeinträchtigung ihrer sich aus der Mitgliedschaft ergebenden vermögensrechtlichen Stellung. Es sollen die Verluste kompensiert werden, die ihnen durch die Ausübung der Weisungs- kompetenz des herrschenden Unternehmens entstehen können (BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, ZIP 1998, 690, 691 mwN). Nach dem 45 46 - 26 - Willen des Gesetzgebers haben die außenstehenden Aktionäre dabei eine "Dividendengarantie" (RegE, Entwurf eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 223 f.). Zwar mag der Gesetzgeber, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Fassung von § 293 AktG aF, der Vorgängervorschrift des § 304 AktG, eine Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens vor Augen gehabt haben, ohne sich dabei aber auf eine bestimmte Vorgehenswei- se zur Ermittlung der Höhe des angemessenen Ausgleichs festzulegen. Das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, den außenstehenden Aktionären einen an- gemessenen Ersatz für die entzogene Dividende zu geben, wird ebenfalls er- reicht, wenn statt des Ertragswertverfahrens auf den Börsenwert der Gesell- schaft zurückgegriffen wird. Die künftigen Ertragsaussichten einer Gesellschaft werden nämlich als Teil ihrer Ertragskraft in einem funktionierenden Kapital- markt durch eine Vielzahl von Marktteilnehmern durch reale Transaktionen zu- treffend bewertet. Die Beteiligung eines Aktionärs an der Gesellschaft erfährt durch dieses Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage eine Wertbestim- mung (BVerfGE 100, 289, 308). Voraussetzung der Aussagekraft des Börsen- werts für die Bewertung einer Gesellschaft ist eine effektive Informationsbewer- tung durch die Marktteilnehmer (siehe oben Rn. 20). Eine effektive Bewertung durch den Markt erfährt insofern nicht nur die vergangenheitsbezogene bishe- rige Ertragslage der Gesellschaft, sondern auch ihre künftige Ertragsaussicht. (c) Auch die Systematik des § 304 AktG steht dem methodischen Rück- griff auf den Börsenwert durch den Tatrichter nicht entgegen, wie das Be- schwerdegericht zutreffend herausgearbeitet hat. Die Bestimmung der ange- messenen Abfindung anhand des Börsenwerts der Gesellschaft kann eine ge- eignete Methode zur Ermittlung der angemessenen Abfindung im Rahmen des § 305 AktG sein. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann ein Gleichlauf der zur Verfügung stehenden Methoden deshalb nicht nur erreicht werden, 47 - 27 - wenn sowohl der Ermittlung des Ausgleichs nach § 304 AktG als auch der Ab- findung nach § 305 AktG allein das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt wird, mithin eine für § 305 AktG anerkannte Methode für die Ermittlung der ange- messenen Abfindung bei gleichzeitiger Ermittlung von Ausgleich und Abfindung durch den Tatrichter ausgeschlossen wird. Gleichermaßen möglich ist es näm- lich, im Hinblick auf den gemeinsamen Bewertungsanlass den Gleichlauf der Methoden dergestalt herzustellen, dass die für § 305 AktG anerkannten Bewer- tungsmethoden auch für § 304 AktG angewendet werden können. Denn beide Vorschriften sollen entsprechend der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 14 GG gewährleisten, dass der außenstehende Aktionär wirtschaftlich voll entschädigt wird (BVerfGE 100, 289, 304 f.). Sollte dem Senatsurteil vom 13. Februar 2006 (BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03, BGHZ 166, 195 Rn. 13) etwas Anderes zu entnehmen sein, hält der Senat hieran nicht länger fest. (d) Der Ableitung des festen Ausgleichs aus dem Börsenwert einer Ge- sellschaft steht ein möglicher Niederschlag nicht betriebsnotwendigen Vermö- gens (neutralen Vermögens) in dem Börsenkurs hier nicht entgegen. Zwar kann es im Rahmen der Ableitung des festen Ausgleichs bei einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren geboten sein, das nicht betriebsnotwendige Vermögen dabei nicht anzusetzen, weil Vermögens- werte, die auf den Ertrag keinen Einfluss gehabt haben, grundsätzlich nicht ein- zubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 63). Bei der hier vorgenommenen Ableitung des festen Ausgleichs aus dem Börsenwert einer Gesellschaft besteht diese Abzugsmöglichkeit nicht. Es kann deshalb allenfalls die methodische Entscheidung zur Ableitung des festen Aus- 48 49 50 - 28 - gleichs aus dem Börsenwert eines Unternehmens ausgeschlossen sein, wenn anzunehmen ist, dass insofern ausschlaggebende unternehmensspezifische Daten von den Marktteilnehmern auf dem Kapitalmerkt nicht hinreichend verar- beitet worden sind. Dafür ergeben sich hier weder Anhaltspunkte noch macht die Rechtsbeschwerde dies geltend. Die Berücksichtigung des nicht betriebs- notwendigen Vermögens hat sich allenfalls zu Gunsten der Minderheitsaktionä- re ausgewirkt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt. (e) Der Rückgriff auf Börsenkurse scheidet bei der Anwendung des § 304 AktG, ebenso wie bei der Anwendung des § 305 AktG, allerdings dann aus, wenn ein funktionierender Kapitalmarkt nicht gegeben ist, also über einen län- geren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat bzw. eine Marktenge vorliegt (BVerfGE 100, 289, 309; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Indizien für das Vorliegen einer Marktenge können dabei geringe Handelsvolumina, ein Handel nur an wenigen Börsentagen oder ein geringer Streubesitz der Aktien sein. An hinrei- chender Aussagekraft mangelt es Börsenkursen zudem, wenn unerklärliche Kursausschläge oder Kursmanipulationen vorliegen oder wenn kapitalmarkt- rechtliche Veröffentlichungspflichten nicht eingehalten wurden (BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 25; OLG München, AG 2007, 246, 247), wofür es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Anhaltspunkte gibt (siehe oben Rn. 32). bb) Das Beschwerdegericht hat für die Ableitung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ohne Rechtsfehler den Börsenwert der W. AG als Unternehmenswert gewählt und eine Ableitung mithilfe eines Ver- rentungszinssatzes von 3,35 % vorgenommen. 51 52 - 29 - (1) Die Wahl des Börsenwerts der W. AG zur Ableitung des festen Ausgleichs durch das Beschwerdegericht lässt einen Rechtsfehler nicht erken- nen. Insbesondere hat das Beschwerdegericht bei der Auswahl des Börsen- werts als taugliche Bewertungsgrundlage, wie schon bei seiner Prüfung im Rahmen des § 305 AktG, keine sachfremden Erwägungen angestellt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt das systematische Ver- ständnis der §§ 304, 305 AktG des Beschwerdegerichts nicht "contra legem" zur Außerachtlassung der Ertragslage der Gesellschaft. Stattdessen spricht sich das Beschwerdegericht lediglich für den nicht sachfremden Gleichlauf der Methoden bei Anwendung der §§ 304, 305 AktG aus. Daneben findet sich das von der Rechtsbeschwerde im Rahmen ihrer Rügen gegen die nach § 305 AktG festgesetzte Abfindung monierte Verständ- nis einer Prozessökonomie in dem Sinne, dass damit die Arbeitslast gesteuert, auf sachverständige Begutachtung verzichtet und dem sachfremden Wunsch nach Verfahrensvereinfachung entsprochen werde, in den Gründen des ange- griffenen Beschlusses nicht. Stattdessen spricht sich das Beschwerdegericht im Sinne der Prozessökonomie gegen eine zwingende Ermittlung des Ausgleichs nach § 304 AktG anhand des Ertragswerts der Gesellschaft aus, wenn die An- gemessenheit der Abfindung nach § 305 AktG in zulässiger Weise nach dem Börsenwert bestimmt werden kann (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 26). Diese Erwägung des Beschwerdegerichts zielt ebenfalls (nur) auf die Methodenvielfalt und das tatrichterliche Ermessen bei der Methodenwahl im Rahmen der An- wendung der §§ 304, 305 AktG ab und ist entgegen der Rechtsbeschwerde weder gehörswidrig noch sachfremd. 53 54 55 - 30 - (2) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei einen Verrentungszins in Höhe von 3,35 % aus den Fremdkapitalkosten der Antragsgegnerin als herr- schender Gesellschaft und einer beherrschungsvertragsspezifischen Risi- koprämie ermittelt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. (a) Für die Ermittlung des anzuwendenden Zinssatzes existiert keine be- stimmte Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt. Die Regel, nach der der Zinssatz ermittelt wird, muss den Bewertungszielen entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, BGHZ 207, 114 Rn. 36). Da- bei muss der anzuwendende Verrentungszins zur Ableitung des angemessenen festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG im Wesentlichen zwei Risiken der in der beherrschten Gesellschaft verbleibenden außenstehenden Aktionäre abbilden, zum einen das Insolvenzrisiko der herrschenden Gesellschaft und zum anderen das Risiko der Auszehrung der beherrschten Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens bis zur Kündigung des Beherrschungsvertrags (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2012, 124, 132; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 731; Popp/Ruthard in Fleischer/Hüttemann, Rechts- handbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl., Rn. 12.212 f.; Popp, WPg 2018, 244, 249). Die Wahl der im Einzelfall geeigneten Methode zur Bestimmung eines angemessenen Verrentungszinses zur Ableitung des angemessenen fes- ten Ausgleichs ist, wie die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode zur Bestimmung des Werts einer Unternehmensbeteiligung (siehe oben Rn. 17), eine dem Tatrichter obliegende Tatsachenfeststellung. Neben dem von der Vertragsprüferin verwendeten und insbesondere bei einer Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren wirtschaftswis- 56 57 58 - 31 - senschaftlich anerkannten Verfahren der Bestimmung des Verrentungszinses auf der Grundlage des risikolosen Basiszinses und eines Risikozuschlags (z.B. Popp/Ruthard in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewer- tung, 2. Aufl., Rn. 12.208 ff.; Frank/Muxfeld/Galle, Coporate Finance, Themen- heft Unternehmensbewertung, 12/2016, S. 455; Maul, DB 2002, 1423, 1424 f.; Popp WPg 2018, 244, 248) ist es betriebswirtschaftlich unter anderem möglich, wie das Beschwerdegericht den Verrentungszins aus den Fremdkapitalkosten der herrschenden Gesellschaft und einer beherrschungsvertragsspezifischen Risikoprämie abzuleiten (vgl. Frank/Muxfeld/Galle, Coporate Finance, Themen- heft Unternehmensbewertung, 12/2016, S. 451 ff.). Das Beschwerdegericht hat diese Ableitung unter Rückgriff auf das Be- wertungsgutachten mit der beabsichtigten Integration des beherrschten Unter- nehmens in das herrschende Unternehmen und der damit verbundenen Verla- gerung von Akquisitionen in das beherrschte Unternehmen begründet. Das Risiko des Vermögensentzugs der außenstehenden Aktionäre bei Kündigung des Unternehmensvertrags und eine etwaige Auszehrung des beherrschten Unternehmens seien in einem solchen Fall als gering einzustufen und könnten durch eine spezifische Risikoprämie besser berücksichtigt werden als durch den Ansatz der verschuldeten Eigenkapitalkosten der beherrschten Gesell- schaft. Diese tatrichterliche Methodenwahl zur Bestimmung des anzuwenden- den Verrentungszinses für die konkrete Bewertungssituation, die von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird, lässt einen Rechtsfehler nicht er- kennen. (b) Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt, die vom Beschwerdege- richt angewandte Risikoprämie von 0,57 % sei in keiner Weise begründet wor- den, übergeht sie den Bezug des Beschwerdegerichts auf das Bewertungsgut- 59 60 - 32 - achten, in dem für die Berechnung unter anderem auch auf die von Frank/Muxfeld/Galle (Coporate Finance, Themenheft Unternehmensbewertung, 12/2016, S. 449 ff.) dargestellte Vorgehensweise verwiesen wird. Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, es hätten im Hin- blick auf das Kündigungsrisiko der außenstehenden Aktionäre die vollen Eigen- kapitalkosten der W. AG angesetzt werden müssen und es sei nicht abgebil- det, dass Alternative der außenstehenden Aktionäre keine (sichere) Barabfin- dung, sondern nur ein dem Risiko der Branche unterliegender Aktientausch sei, teilt sie, rechtsbeschwerderechtlich unbeachtlich, lediglich die tatrichterliche Bewertung des Beschwerdegerichts nicht. Gegen die vom Beschwerdegericht mit einem Verrentungszins von 3,35 % errechnete Höhe des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre von 0,11 € netto / 0,13 € brutto bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. 61 62 - 33 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG. Born Bernau B. Grüneberg von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2019 - 3-05 O 25/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.04.2021 - 21 W 139/19 - 63