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Leitsatz

VI ZR 106/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118BVIZR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118BVIZR106.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 106/17 vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 E; GG Art. 103 Abs. 1 a) Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraus- setzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutach- tens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Ent- scheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zu- vor einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, Be- schlüsse vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5). b) Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für unge- eignet hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86). BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17 - OLG Frankfurt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Ur- teil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen einer fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion im Ur- teil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 zurück- gewiesen worden ist. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. 3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. 4. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- rens wird auf 30.718,95 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einer kieferchirurgischen und zahnärztlichen Behandlung auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststel- lung in Anspruch. Der Beklagte brachte bei der Klägerin Implantate und eine Kieferbrücke ein. Später ließ sich die Klägerin bei einer anderen Zahnärztin eine neue Pro- these einsetzen. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Mit den verwendeten Implantaten sei sie nicht einverstanden gewesen. Außerdem habe der Beklagte sie fehlerhaft behandelt. Die ihr eingesetzte Kon- struktion habe wie eine Eisenbahnschiene ausgesehen und sei zu schwer ge- wesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausgefallen sei. Der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzepts und deren medizinisch fachgerechten Durchführung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelas- sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Oberlandes- gericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen einer 1 2 3 4 5 - 4 - fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion zurückgewiesen hat (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.). 1. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu der Annahme gelangt, dass ein Fehler der Zahnersatzkonstruktion nicht nach- gewiesen sei. a) Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die ihr eingesetzte Zahn- ersatzkonstruktion habe wie eine Eisenbahnschiene ausgesehen und sei zu schwer gewesen, weshalb sie sich immer wieder gelockert habe und herausge- fallen sei. Im Berufungsverfahren hat sie vorgetragen, der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzepts und deren medizinisch fachgerechten Durchführung. Unter anderem hat die Klägerin konkret ausgeführt: "Aber auch hierauf hat und konnte der Beklagte das Behandlungskonzept eines festsitzenden Zahnersatzes zuletzt nicht lege artis und behandlungsfehlerfrei umsetzen und hierauf eine fest sitzende Prothese aufbringen. Denn wie sich in der Nachbehandlung der Zeugin Dr. […] schließlich gezeigt hat, waren die ver- wendeten Aufbauten völlig ungeeignet, um den nach allem in Umsetzung des von der Klägerin von Anfang an begehrten Behandlungskonzepts zuletzt vom Beklagten dennoch gefertigten festsitzenden Zahnersatz zu tragen. Hierin liegt ein Behandlungsfehler. […] Schließlich war auch die zuletzt doch als festsitzend auf die - sogar um zwei weitere Implantate ergänzten - SIC-Implantate eingebrachte Zahnersatzkon- struktion behandlungsfehlerhaft, weil sie, wie sich nämlich in der Folge gezeigt und durch die Aussage der Frau Dr. […] auch bestätigt hat, durch die fehlerhaf- 6 7 - 5 - te Behandlung des Beklagten nicht durch die verwendeten Aufbauten getragen werden konnte. Ein festsitzender Zahnersatz war damit mithin nicht herzustel- len. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens […] Jedenfalls war die der Klägerin als festsitzender Zahnersatz von ihm implemen- tierte Konstruktion behandlungsfehlerhaft. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die vom Beklagten verwendeten Aufbauten und die von ihm eingebrachte fest- sitzende Zahnersatzkonstruktion wurden von der Zeugin Frau Dr. […] entfernt und befinden sich auch noch ihrem Gewahrsam. Beweis: Bilder der verwendeten Aufbauten und der Zahnersatzkonstruktion als Anlagenkonvolut K 12 beigefügt […] Der Beklagte hätte dieser Auffassung folgend, selbst daher kein festsitzendes Zahnersatzsystem hierauf aufbauen dürfen und die weitere Behandlung ableh- nen müssen. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens Dies hatte er aber nicht. Er hat in insgesamt 52 Sitzungen der Klägerin ein völ- lig nutzloses und behandlungsfehlerhaftes Versorgungskonzept implementiert, das erst durch die fachgerechte und behandlungsfehlerfreie Behandlung durch die Zeugin Dr. […] in ein schließlich festsitzendes Versorgungskonzept umge- setzt werden konnte. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens" - 6 - b) Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine Kontrolluntersuchung des Beklagten ohne Befund erfolgt sei. Die Gründe, wa- rum die Brücke mehrfach herausgefallen sei, könnten naturgemäß nicht mehr festgestellt werden. Allerdings sei erkennbar, dass die Klägerin die Brücke mehr als ein Jahr getragen habe, bis sie erneut Schwierigkeiten damit gehabt habe, als während ihres Urlaubs die Brücke erneut herausgefallen sei. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass sich allein daraus ein ärztlicher Behandlungs- fehler ergebe, weil sie mit dem Neuaufbau der Brücke durch die Zeugin sehr viel zufriedener sei und es damit keine Probleme gebe, könne dem nicht gefolgt werden. Nach den glaubhaften Angaben des [als] Zeugen [vernommenen Zahn- technikers] habe die Brücke gepasst und sei auch entsprechend befestigt wor- den. Es sei sicherlich ungewöhnlich, dass eine Brücke mehrfach herausfalle, die konkreten Umstände dafür könnten allerdings nicht mehr festgestellt wer- den. Auch wenn das Modell der vom Beklagen eingesetzten Oberkieferprothese bei der Klägerin noch vorhanden sei, sei eine Überprüfung, ob die alte Brücke funktionsfähig gewesen sei, nicht mehr möglich. Es sei gerichtsbekannt und durch den Senat als Fachsenat schon mehrfach durch Sachverständigengut- achten festgestellt worden, dass bereits kurze Zeit nach Veränderung der Ge- bisssituation eine Überprüfung nicht mehr möglich sei, da sich sowohl der Kie- fer als auch die Gebisssituation der neuen Prothetik anpassten. Es handele sich bei Zahnersatz um ein millimetergenaues individuell angefertigtes Konstrukt, bei dem bereits kleinste Veränderungen dazu führten, dass eine genaue Überprü- fung eines früheren Zustands nicht mehr möglich sei. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, vor Anfertigung der neuen Brücke eine Beweissicherung des vorhandenen Zustands vorzunehmen. Im Nachhinein sei eine solche Über- prüfung nicht möglich. 8 - 7 - c) Danach hat das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des Vorbrin- gens der Klägerin jedenfalls nicht in Erwägung gezogen (aa). Darüber hinaus hat der Verzicht auf die Einholung des von der Klägerin beantragten Sachver- ständigengutachtens im Prozessrecht keine Stütze (bb). aa) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es Art und Umfang des von der Klägerin behaupteten Fehlers sowie die für ein Sach- verständigengutachten zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen allen- falls unzureichend zur Kenntnis genommen und zumindest nicht berücksichtigt hat. (1) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festge- stellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den we- sentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offen- sichtlich unsubstantiiert gewesen ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 411/16, juris Rn. 19 jeweils mwN). (2) Zunächst begründet das Berufungsgericht seine Auffassung, dass die Funktionsfähigkeit der alten Brücke nicht mehr überprüft werden könne, aus- schließlich mit der zwischenzeitlich veränderten Gebisssituation. Es berücksich- tigt nicht den Vortrag der Klägerin, wonach - unabhängig von der Passgenauig- keit des Zahnersatzes (dem "Biss") - das gesamte Behandlungskonzept bereits 9 10 11 12 - 8 - in seiner Grundanlage fehlerhaft gewesen sein soll, insbesondere weil die Im- plantate die verwendeten Aufbauten nicht hätten tragen können. Zudem ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht nur das vom Berufungs- gericht erwähnte Modell der vom Beklagten eingesetzten Oberkieferprothese vorhanden, sondern - durch Lichtbilder belegt - auch die vom Beklagten ver- wendete Zahnersatzkonstruktion. bb) Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine eigene besondere Sach- kunde ausgewiesen und die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass es das beantragte Sachverständigengutachten aufgrund eigener Sachkunde für unge- eignet hält. (1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, erheblichen Beweisan- trägen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisan- gebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16, NZM 2017, 812 Rn. 7 je- weils mwN). Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen vor- aussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutach- tens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde aus- zuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entspre- chenden Hinweis erteilen (Senat, Beschlüsse vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten 13 14 15 16 - 9 - verzichten will, weil er es auf Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86 mwN). (2) Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, warum nicht auch nachträglich die Fehlerhaftigkeit der gesamten Zahnersatzkonstruk- tion feststellbar sein sollte. Die Ausführungen könnten nur belegen, dass sich die ausreichende Passgenauigkeit nicht mehr rekonstruieren lässt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht darauf hinge- wiesen hat oder sonst hat erkennen lassen, es wolle auf das beantragte Sach- verständigengutachten verzichten, weil dieses ungeeignet sei und es selbst die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde besitze. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag erläutert, dass eine um- fangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich sei. d) Die Gehörsverletzung ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 2. Im Übrigen war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision zurückzuweisen. Sie hat keine durchgreifenden Zulassungs- gründe gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts aufgezeigt, dass der Be- klagte sie ausreichend aufgeklärt habe und sie mit der Art der Behandlung ein 17 18 19 20 - 10 - verstanden gewesen sei (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.08.2015 - 13 O 377/14 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.02.2017 - 22 U 119/15 -